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Urteil

303 O 74/21

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0315.303O74.21.00
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Leitsätze
Nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Zahlungen können trotz des Anfechtungsprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG angefochten werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die K. H. G. GmbH, H. Kamp... W. (AG B., HRB...) € 441.212,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 08.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltshonorarforderungen der Klägervertreter i.H.v. € 1.042,10 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Zahlungen können trotz des Anfechtungsprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG angefochten werden. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die K. H. G. GmbH, H. Kamp... W. (AG B., HRB...) € 441.212,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 08.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltshonorarforderungen der Klägervertreter i.H.v. € 1.042,10 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung einen Anspruch auf Zahlung von € 441.212,76, §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. a) Der in gewillkürter Prozessstandschaft gemäß Insolvenzplan (Anlage K12, Seite 64) agierende, prozessführungsbefugte Kläger ist für die Fortsetzung des Rechtsstreits weiterhin aktivlegitimiert, § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO (zur Aktivlegitimation siehe BGH, Urt. vom 16. Juni 2016, - IX ZR 114/15 -, juris, dort Tz. 15), weil die Klageschrift vom 31.03.2021 der Beklagten am 21.04.2021, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens per 30.04.2021, zugestellt wurde. b) Die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - nach dieser Norm ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte - liegen hinsichtlich sämtlicher anfechtungsgegenständlichen Zahlungen vom 24.09.2020, 27.10.2020 und 24.11.2020 gemäß tabellarischer Aufstellung der Zahlungen in den Listen gemäß Anlagen K5 und K7, auf die verwiesen wird, unproblematisch vor. Alle Zahlungen vom 24.09.2020, 27.10.2020 und 24.11.2020 erfolgten nach dem Eröffnungsantrag vom 04.09.2020; auch wusste die Beklagte durch Kenntnis vermittelndes Schreiben vom 16.09.2020 (Anlage K8) vom Insolvenzantrag. Sie begründeten auch eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO, weil sie als bargeldlose Überweisungen zu Lasten des bei der Sparkasse G.- W. geführten Geschäftskontos der Schuldnerin gebucht wurden (Kontoauszüge, Anlagen K15 bis K22). Aus den Kontoauszügen (Anlagen K 15 bis K22) ergibt sich, dass Kontoinhaberin des jeweils durch die Überweisung belasteten Kontos die Schuldnerin war. Die Summe dieser anfechtungsgegenständlichen Zahlungen ergibt die Klageforderung. c) § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG steht der Anfechtung dieser Zahlungen nicht entgegen, da diese die Anfechtung ausschließende Vorschrift auf die hier nach Antragstellung erfolgten Zahlungen keine Anwendung findet. Die Einzelrichterin schließt sich der früheren Entscheidung der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2021 - 303 O 218/20 - an, die diese Rechtsansicht wie folgt begründet: „aa) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass dem Wortlaut dieser Vorschrift eine solche zeitliche Schranke nicht entnommen werden kann. bb) Die Nichtanwendbarkeit dieser eine Anfechtung ausschließenden Vorschrift auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen folgt aber aus der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung dieser Vorschrift. Ziel des COVInsAG ist, wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, Unternehmen davor zu bewahren, frühzeitig in ein Insolvenzverfahren zu geraten. Dabei liegt es auf der Hand, dass dieses Ziel ab erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden kann. So heißt es im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzeswortlautes zum COVInsAG wie folgt: „Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden Hilfe, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, S. 19).“ Der besondere Teil der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG zeigt, dass mit dem Begriff der „Insolvenz“ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemeint ist. Denn dort heißt es wie folgt: „Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die bei der Vergabe der neuen Kredite gewährten Sicherheiten zu verlieren, wenn die Bemühungen um die Rettung des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers scheitern und deshalb doch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 23).“ Sobald dieses Ziel - die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens - nicht mehr erreichbar ist, kann § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG so nicht mehr anwendbar sein. Ziel des COVInsAG ist es, pandemieinduzierte Insolvenzverfahren zu vermeiden. Dass lediglich solchen Schuldnern der Schutz des COVInsAG zuteilwerden sollte, die eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens anstreben, zeigt der besondere Teil der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen § 4 COVInsAG. Dort heißt es: „Da nicht absehbar ist, ob sich die Verhältnisse in den nächsten Monaten hinreichend stabilisiert haben werden, sollen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einschließlich der daran anknüpfenden Folgen nach § 2 sowie die Einschränkung der Möglichkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden können, wenn das durch die Aussetzungsregelung bestehende Bedürfnis danach fortbesteht, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu vermeiden und die Fortführung von insolvenzreifen Unternehmen zu ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn weiterhin Bedarf nach zum Zwecke der Stabilisierung der Unternehmen zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln besteht oder anderweitig Aussichten bestehen, die betroffenen Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu stabilisieren und zu sanieren (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 25).“ So bringen auch § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. COVInsAG klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden. Die Insolvenzanfechtung ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist (siehe auch LG München I, Urteil vom 13. Juli 2021, - 6 O 17571/20 -, veröffentlicht in ZInsO 2021, S. 1817 (1818)). Auf die Aussichten der Beseitigung der Insolvenzgründe in einem Insolvenzverfahren durch Insolvenzplan kommt es indes bei der Beurteilung der Ausnahme zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG nicht an. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG soll dazu dienen, die Geschäftsführer vor unzumutbaren Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zur Beseitigung einer Insolvenzreife zu schützen. Zugleich sollen die Kreditgeber, Gesellschafter und Gläubiger des ordentlichen Geschäftsverkehrs nach § 2 COVInsAG durch Privilegien dazu motiviert werden, in der Sanierungsphase „an Bord zu bleiben“, etwa durch Lieferantenkredite. Der Schuldner soll weder rechtlich (§ 15a InsO) noch faktisch durch den Abbruch von Geschäftsbeziehungen dazu gezwungen werden, in ein Insolvenzverfahren zu gehen, sondern darf die Phase der Unsicherheit zunächst überbrücken, solange seine Situation nicht als aussichtslos zu gelten hat. Nach der Ratio des § 1 COVInsAG und auch des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG genießen damit Deckungen nach Antragstellung keinen Schutz mehr. Denn im Fall der Antragstellung entfällt die Notwendigkeit des Dispens von der Antragspflicht. Die Tatsache der Antragstellung zeigt, dass die außerinsolvenzrechtlichen Sanierungsbemühungen nicht den erwünschten Erfolg gezeitigt haben. Für einen Fortbestand der Privilegierung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG verbleibt damit mit erfolgter Antragstellung kein Raum.“ Dieser Argumentation schließt sich die Einzelrichterin unter Berücksichtigung des Urteils des LG München I vom 13.07.2021 - 6 O 17571/20 und des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des OLG München vom 20.10.2021 - 5 U 4809/21 - an. d) Die tenorierte Hauptforderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in beantragter Höhe verzinslich. Die Beklagte ist mit zwei Schreiben vom 08.12.2020 (Anlagen K 4 und K 6 nebst tabellarischer Aufstellung der Zahlungen in den Listen gemäß Anlagen K 5 und K 7, auf die verwiesen wird) unter Fristsetzung bis 07.01.2021 erfolglos zur Rückzahlung der angefochtenen Zahlungen aufgefordert worden. Der geltend gemachte Zinsbeginn - 08.01.2021 - begegnet, was die Angemessenheit einer Zahlungsfrist anbelangt - keinen rechtlichen Bedenken. 2. Der Hauptantrag zu 2) unterliegt der Abweisung, da der Kläger die Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, aber deren Zahlung an die Klägervertreter nicht nachgewiesen hat. Der Kläger hat jedoch - gemäß dem Hilfsantrag zu 2) - Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe von € 1.042,10 (0,3 Geschäftsgebühr VV 2300 RVG auf einen Gegenstandswert von € 441.212,76 zzgl. Telekommunikationspauschale € 20,00 gem. Nr. 7002 VV RVG = € 1.042,10) unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Mehrforderung im Hilfsantrag zu 2) unterliegt der Abweisung, da der Aufwand der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit eine Vergütung, die eine 0,3 Geschäftsgebühr übersteigt, nicht rechtfertigt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, denn der Haupt- und Hilfsantrag zu 2), mit dem der Kläger teilweise unterliegt, betrifft nur eine Nebenforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung bei streitiger Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte (Beitrags-)Zahlungen in Anspruch. Der Kläger ist als ehemaliger Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. H. G. GmbH (nachfolgend Schuldnerin) gemäß Insolvenzplan (Anlage K12, Seite 64) zur Fortführung des Rechtsstreits prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Am 04.09.2020 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Schreiben vom 16.09.2020 (Anlage K8) informierte die Schuldnerin die Beklagte über die Einreichung ihres Insolvenzantrags und die Anordnung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens gemäß Beschluss des Amtsgerichts W. vom 04.09.2020 (Anlage K2). Anfechtungsgegenständlich sind - nach der Antragstellung vom 04.09.2020 - erfolgte Zahlungen an die Beklagte vom 24.09.2020, vom 27.10.2020 und vom 24.11.2020, wegen deren Einzelheiten und Zahlungsdaten auf die tabellarische Aufstellung in den Listen gemäß Anlagen K5 und K7 Bezug genommen wird. Die Zahlungen erfolgten als bargeldlose Überweisungen (vgl. Kontoauszüge, Anlagen K15 bis K22). Ihre Summe ergibt die Klageforderung von € 441.212,76. Mit Beschluss vom 01.12.2020 (Anlage K1) eröffnete das Amtsgericht W., Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an. Zudem wurde der Kläger zum Sachwalter ernannt. Mit zwei Schreiben vom 08.12.2020 (Anlagen K 4 und K 6 nebst tabellarischer Aufstellung der Zahlungen in den Listen gemäß Anlagen K5 und K7, auf die verwiesen wird) focht der Kläger die Zahlungen nach Maßgabe von §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO an und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 07.01.2021 zur Rückzahlung auf. Durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 28.04.2021 (Anlage K 12) wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 30.04.2021 wieder aufgehoben. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des die Anfechtbarkeit ausschließenden § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen, wobei der auf den Anfechtungstatbestand § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellende Kläger die Auffassung vertritt, dass die einen Ausschluss der Anfechtbarkeit begründende Vorschrift - insbesondere nach der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung - nach erfolgter Antragstellung nicht mehr anwendbar sei. Der Kläger beantragt mit der am 31.03.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 21.04.2021 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Schuldnerin € 441.212,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2021 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 2.234,55 zu erstatten; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die die Anfechtbarkeit ausschließende Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auch solche Zahlungen erfasse, die nach Antragstellung erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 Bezug genommen.