Urteil
329 O 186/17
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1124.329O186.17.00
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Leitsätze
1. Ein, dem Versicherungsnehmer und damit letztlich dem Rechtsschutzversicherer entstandener Schaden, beruht nicht kausal auf der nicht ausreichenden Substantiierung einer Klage, wenn diese auch bei ausreichender Substantiierung abgewiesen worden wäre.(Rn.24)
2. Eine Pflichtverletzung wegen des nicht erfolgten Abratens von einer von vornherein aussichtslosen Klage besteht nicht, wenn eine rechtliche Einschätzung des Gerichts nicht zwingend war.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein, dem Versicherungsnehmer und damit letztlich dem Rechtsschutzversicherer entstandener Schaden, beruht nicht kausal auf der nicht ausreichenden Substantiierung einer Klage, wenn diese auch bei ausreichender Substantiierung abgewiesen worden wäre.(Rn.24) 2. Eine Pflichtverletzung wegen des nicht erfolgten Abratens von einer von vornherein aussichtslosen Klage besteht nicht, wenn eine rechtliche Einschätzung des Gerichts nicht zwingend war.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB aus abgetretenem Recht zu, da auch der H. als Rechtsvorgängerin der Klägerin ein solcher Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. Es fehlt insoweit bereits an einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten. a) Soweit der Beklagten die unzureichende Substantiierung der Klagforderung zum Vorwurf gemacht wird, fehlt es jedenfalls an der für ein Schadensersatzverlangen erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Ein Rechtsanwalt muss die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darstellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH NJW 2016, 957 Rn. 6). Die Erhebung einer unschlüssigen Klage ist als Pflichtverletzung gleichzusetzen mit der Einreichung einer von Anfang an offensichtlich unbegründeten Klage. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so haftet er wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung (OLG München, Urt. v. 4. 8. 2010 – 15 U 4975/08, BeckRS 2010, 19189; OLG Koblenz, NJW 2006, 3150; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. 7. 1991 – 24 U 201/90, BeckRS 1991, 07882). Tatsächlich ist es der Beklagten ausweislich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils des Vorprozesses auch nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht gelungen, den Vertragsschluss hinsichtlich eines besonderen Beratungsvertrags zwischen den Versicherungsnehmern und dem Vermittler darzulegen. So fehlten hiernach jegliche nähere Angaben zum Zustandekommen eines solchen Vertrages. Gleichwohl beruht der den Versicherungsnehmern und damit letztlich dem Rechtsschutzversicherer entstandene Schaden nicht kausal auf der nicht ausreichenden Substantiierung, da die Klage auch bei Darlegung eines Beratungsvertrags wegen hinreichender Erfüllung jeglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten abgewiesen worden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird, dass es auch bei Annahme eines umfassenden Maklervertrags jedenfalls an einer Pflichtverletzung seitens des Vermittlers fehlte. b) Auch soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe die Aktivlegitimation nur teilweise dargelegt, fehlt es an der erforderlichen Kausalität, da die Klage schon aus den bereits dargelegten Gründen abgewiesen wurde. c) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte den Versicherungsnehmern nicht von einer von vornherein aussichtslosen Klage abgeraten hat. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGHZ 97, 372, 376; BGH WM 1997, 1392, 1393; 2003, 1628, 1629 2012, 1351 Rn. 22). Bei aussichtslosen Fällen hat er von der Klagerhebung abzuraten (LG Zweibrücken, NJOZ 2015, 1108). Evident aussichtslos ist ein Prozess etwa dann, wenn dem Rechtsanwalt aufgrund der ihm von den Mandanten überreichten Unterlagen und übermittelten Informationen von Anfang an klar sein musste, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Eine solche evidente Aussichtslosigkeit, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Beklagten hätte nach Durchsicht der ihr vorgelegten Unterlagen nicht von vornherein klar sein müssen, dass – ganz unabhängig davon, ob ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist – der Vermittler ohnehin etwaigen hieraus folgenden Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Der Beklagten war das Schreiben des Versicherungsmaklers vom 14.03.1994 von ihren Mandanten nicht vorgelegt worden, sodass sie deren Inhalt bei ihrer Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht berücksichtigen konnte. Aber selbst wenn ihr sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten, erscheint die rechtliche Einschätzung des Landgerichts, hinsichtlich der Haftpflichtversicherung sei eine hinreichende Information durch die regelmäßige Übersendung von Hausmitteilungen erfolgt, nicht zwingend. Hier ließe sich durchaus auch vertreten, dass derartige Informationsbroschüren ohne jede Personalisierung nicht als Hinweis auf die im Einzelfall bestehende Unterversicherung ausreichen. Broschüren dieser Art sind häufig sehr allgemein gehalten und mögen dazu führen, dass sich der einzelne Versicherungsnehmer nicht unmittelbar angesprochen fühlt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt aus übergegangenem Recht die beklagte Rechtsanwältin wegen Pflichtverletzung aus einem Rechtsanwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Vertragsübernehmerin des Rechtsschutzversicherers H.- G. Rechtsschutz Versicherung AG (im Folgenden: H.). Die Eheleute U. und K. T. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) waren bei der H. rechtsschutzversichert. Zudem hatten die Versicherungsnehmer seit dem 09.02.1993 eine Reisegepäckversicherung bei der N. Versicherung bzw. deren Rechtsnachfolgerin A. Versicherung AG. Die Versicherungssumme war auf 20.451,68 Euro pro versicherte Person beschränkt. Uhren und Schmucksachen jedweder Art waren vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Versicherung wurde den Versicherungsnehmern durch einen Versicherungsmakler vermittelt. Mit Schreiben vom 14.03.1994 wies der Vermittler den Ehemann darauf hin, dass der Versicherungsschutz bestimmte Wertsachen nicht umfasse und empfahl den Abschluss einer umfassenderen Versicherung. Neben der Reisegepäckversicherung vermittelte der Makler dem Ehemann eine Familien-Vielschutz-Versicherung bei der N. Versicherung, die eine Hausratsversicherung beinhaltete. Den Versicherungsnehmern wurden regelmäßig die Kundenzeitung übermittelt, in der darauf hingewiesen wurde, dass es der richtigen Festlegung der Versicherungssumme bedürfe. Am 14.06.2011 wurden die Versicherungsnehmer während eines Aufenthalts in F. ausgeraubt. Nach Angaben der Versicherungsnehmer entstand ihnen ein Schaden in Höhe von etwa 100.000 Euro. Aufgrund des beschränkten Versicherungsschutzes regulierte der Gepäckversicherer den Schaden nur zum Teil. Da die Kläger Ersatz des gesamten Schadens begehrten, beauftragten sie die Beklagte mit der gerichtlichen Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers wegen Pflichtverletzung eines Beratungsvertrags. Zur Durchführung dieses Rechtsstreits gewährte die H. Kostendeckung. Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 12.07.2012 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.244,34 Euro sowie 1.968,00 Euro und mit Schreiben vom 14.08.2012 einen Vorschuss in Höhe von 2.959,53 Euro. Die H. beglich sämtliche Beträge. Sodann erhob die Beklagte für die Versicherungsnehmer Klage vor dem Landgericht H. gegen den Versicherungsmakler auf Zahlung von 70.100,09 Euro. Zur Begründung der Klage führte die Beklagte an, die Versicherungsnehmer seien wegen Beratungsfehlern des Versicherungsmaklers unterversichert gewesen. Hierbei wurde ihr das Schreiben vom 14.03.1994 nicht von ihren Mandanten vorgelegt, sondern es wurde durch den beklagten Vermittler in den Prozess eingeführt. Mit Urteil vom 06.09.2013 (...) wies das Landgericht H. die Klage ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, den Versicherungsnehmern sei es nicht gelungen, neben dem bestehenden Versicherungsmaklervertrag einen Beratungsvertrag mit dem Versicherungsmakler schlüssig darzulegen, aus dem sich wiederum eine Beratungspflichtverletzung hätte ergeben können. Hierzu heißt es auszugsweise wörtlich in den Entscheidungsgründen: „Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass ein Maklervertrag mit einer dauerhaften Überwachungs- und Anpassungspflicht geschlossen worden ist. Der diesbezügliche Beweisantritt der Kläger [...] ist ersichtlich unzureichend. Es wird weder hinreichend substantiiert zu den genauen Modalitäten des Vertragsschlusses vorgetragen (Ort, Zeitpunkt), noch werden die essentiellen Vertragsgrundlagen mitgeteilt.“ Weiter heißt es: „Die von den Klägern geltend gemachte Pflichtverletzung wäre allerdings auch bei Annahme eines umfassenden Maklervertrages nicht gegeben. [...] Der Kläger war bereits im Jahr 1994 ausdrücklich von der Rechtsvorgängerin der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass vereinbarungsgemäß Uhren und Schmucksachen aller Art nicht Gegenstand der Police seien. [...] Durch diese Mitteilung ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Hinweis- und Aufklärungspflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Anlage K 6) verwiesen. Mit Schreiben vom 09.12.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zur Schadensersatzleistung bis zum 24.12.2016 auf, was diese jedoch ablehnte. Am 28.12.2016 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht E.. Am 29.12.2016 erging der Mahnbescheid. Nachdem ein erster Zustellungsversuch unter der Adresse der Beklagten nicht erfolgreich war, erfolgte die Zustellung am 01.02.2016. Gegen den Mahnbescheid legte die Beklagte am 06.02.2017 Widerspruch ein, woraufhin das Verfahren an das hiesige Gericht abgegeben wurde. Die Klägerin behauptet, sie habe die Versicherungsnehmer von Zahlungsansprüchen gegen sie freigestellt. Die festgesetzten Kosten seien von ihr beglichen worden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe den Versicherungsnehmern nicht zu einem offensichtlich aussichtslosen Prozess raten dürfen. Die Klägerin begehrt aus diesen Gründen Schadensersatz von der Beklagten wegen fehlerhafter Prozessführung hinsichtlich der folgenden Positionen: Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz in Höhe von 1.968,00 €, Gebührenvorschuss für die Tätigkeit der Beklagten für das streitige Verfahren in Höhe von 2.959,53 €, die Freistellung von gegen die Versicherungsnehmer festgesetzten Kosten in Höhe von 4.016,08 € (festgesetzter Betrag nebst Zinsen) und Ersatz für die Durchführung des Mahnverfahrens in Höhe von 8,00 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 8.943,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen, sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie sei von den Versicherungsnehmern nicht hinreichend informiert worden. Sie selbst habe gewissenhaft sämtliche Details bei den Versicherungsnehmern ab- und nachgefragt. Sie meint zudem, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Auch bestehe keine Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich der Zinsen bezogen auf die gegen die Versicherungsnehmer festgesetzten Kosten. Darüber hinaus sei es widersprüchlich, der Beklagten die Führung eines offensichtlich aussichtslosen Prozesses vorzuwerfen, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst Kostendeckungszusage für diesen Prozess erteilt hat. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, da die Zustellung des Mahnbescheides am 01.02.2017 nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.