OffeneUrteileSuche
Urteil

628 KLs 1/24

LG Hamburg 28. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0719.628KLS1.24.00
1mal zitiert
34Zitate
38Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 38 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Polytoxikomanie, deren Schwerpunkt auf dem Missbrauch von Kokain liegt, kann das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB erfüllen.(Rn.140) 2. Betäubungsmittelkonsum, aber auch eine etwaige Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, kann nur ausnahmsweise Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Täters haben und eine erheblich verminderte Schuld begründen, wenn etwa ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch namentlich unter Verwendung „harter Drogen“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst davor oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begangen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.(Rn.145) 3. Eine zugleich vorliegende Alkoholisierung von 2,28 Promille zum Tatzeitpunkt reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um angesichts der relativen Leistungsfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.(Rn.150)
Tenor
1. Der Angeklagte R. ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte B. ist des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. 3. Hinsichtlich des Angeklagten R. wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Von der hinsichtlich des Angeklagten R. erkannten Freiheitsstrafe zu Ziffer 1. sind 6 (sechs) Monate vor der erkannten Maßregel zu Ziffer 3. zu vollziehen. 5. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 500,- EUR angeordnet. Für diesen Betrag haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bezüglich des Angeklagten R. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 252, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 46a, 52, 64 StGB bezüglich des Angeklagten B. §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 46a, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Polytoxikomanie, deren Schwerpunkt auf dem Missbrauch von Kokain liegt, kann das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB erfüllen.(Rn.140) 2. Betäubungsmittelkonsum, aber auch eine etwaige Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, kann nur ausnahmsweise Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Täters haben und eine erheblich verminderte Schuld begründen, wenn etwa ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch namentlich unter Verwendung „harter Drogen“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst davor oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begangen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.(Rn.145) 3. Eine zugleich vorliegende Alkoholisierung von 2,28 Promille zum Tatzeitpunkt reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um angesichts der relativen Leistungsfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.(Rn.150) 1. Der Angeklagte R. ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte B. ist des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. 3. Hinsichtlich des Angeklagten R. wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Von der hinsichtlich des Angeklagten R. erkannten Freiheitsstrafe zu Ziffer 1. sind 6 (sechs) Monate vor der erkannten Maßregel zu Ziffer 3. zu vollziehen. 5. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 500,- EUR angeordnet. Für diesen Betrag haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bezüglich des Angeklagten R. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 252, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 46a, 52, 64 StGB bezüglich des Angeklagten B. §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 46a, 52 StGB (Für den Angeklagten R. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) A. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: I. Angeklagter R. Der heute 39 Jahre alte Angeklagte wurde am... .1984 in B. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs als das mittlere von drei Kindern, die jeweils verschiedene Väter haben, mit seiner Mutter im B. Stadtteil W. auf. Seinen Vater, einen US-amerikanischen Soldaten, hat der Angeklagte nie kennengelernt. Er musste die Grundschule aus disziplinarischen Gründen mehrfach wechseln, weil er einen Lehrer schlug, in der Klasse stahl und sich mit Mitschülern prügelte. Nach der Grundschule besuchte er die Sonderschule, wurde jedoch nach 6 Monaten wegen einer Schlägerei entlassen. Vorübergehend lebte der Angeklagte in den USA, wo seine Mutter geheiratet hatte. Die Ehe scheiterte rasch, weshalb die Mutter mit dem Angeklagten zurück nach B. zog. Mit ca. 13 Jahren wurde der Angeklagte, der zwischenzeitlich mit dem Konsum mit regelmäßigen Cannabis begonnen hatte, in einem Erziehungsheim in S.- H. untergebracht. Dort geriet er in Streit mit einem Mitbewohner und verletzte ihn mit einem Messer, weshalb er in ein anderes Erziehungsheim verlegt wurde, bevor er nach einigen Monaten zu seiner Mutter nach B. zurückkehrte und dort die Hauptschule besuchte. Der Angeklagte geriet früh – in eigenen Worten – „auf die schiefe Bahn“ und schloss sich einer „Jugendgang“ an, die sich (auch) über Straftaten definierte. Dort suchte und fand der Angeklagte Bestätigung. Dementsprechend trat der Angeklagte bereits im Jugendalter erheblich strafrechtlich in Erscheinung und verbüßte erstmals im Jahr 2002 Untersuchungshaft. Am 7.12.2000 verurteilte das Amtsgericht B. T. den Angeklagten in jenem Verfahren u.a. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nachfolgend beging der Angeklagte R., der die Schule nach der 7. Klasse ohne Abschluss verließ, weitere Straftaten und wurde deshalb am 10.11.2023 vom Amtsgericht B.- T. wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung vom 7.12.2000 und weiterer gegen ihn ergangenen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, deren Strafrest der Angeklagte nach Teilverbüßung und nach zwischenzeitlich bedingter Aussetzung zur Bewährung und Widerruf derselben schließlich vollständig verbüßte. Er holte im offenen Jugendvollzug seinen Hauptschulabschluss nach und begann eine Lehre als Koch, die er jedoch nach 1 1/2 Jahren wieder abbrach. Nach Verbüßung der vorgenannten Jugendstrafe und nach weiterer Verbüßung einer weiteren gegen ihn durch das Amtsgericht B.- T. am 24.7.2007 erkannten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde der Angeklagte im Frühjahr 2009 aus dem Strafvollzug entlassen. Ende 2010 zog der Angeklagte nach B1, um einen Neuanfang zu machen und arbeitete dort vorübergehend bei dem G. (G.) und beim D. P. (D.), bevor er die Arbeit aufgab, weil er seiner Ansicht nach zu wenig Lohn verdiente. Im Anschluss ging er keiner Arbeit mehr nach, sondern lebte von Sozialleistungen und konsumierte vermehrt Kokain und Cannabis, wodurch er Schulden machte. Ersten Kontakt zu Cannabis hatte der Angeklagte R. bereits im Alter von 13 Jahren, im Alter von 18 Jahren außerdem zu Kokain. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain trank er vermehrt Alkohol. Er probierte außerdem Ecstasy und Amphetamin. Durch den Kokainkonsum ist inzwischen sogar die Nasenscheidewand des Angeklagten verletzt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat der Angeklagte R. bis heute nicht. Auch in der Folgezeit trat der Angeklagte weiter strafrechtlich in Erscheinung: Am 7.3.2012 – rechtskräftig seit dem 15.03.2012 – verurteilte ihn das Amtsgericht B1 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,- EUR. Am 28.8.2012 – rechtskräftig seit dem 5.9.2012 – verurteilte das Landgericht S. den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete (erstmals) dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am Abend des 31.1.2012 mit einer über den Kopf gezogenen Strickmaske mit Sehschlitzen die Geschäftsräume des Sanitätsgeschäfts K. in der L. Landstraße betreten und die dortige Mitarbeiterin K1 unter Vorhalt eines Küchenmessers bedroht hatte, um diese zur Freigabe der Kasse zu veranlassen, aus welcher er 255,- EUR Bargeld entnahm, um das Geld für sich zu verwenden. Der Angeklagte hatte die Beute namentlich zur Rückzahlung offener Drogenschulden begleichen wollen. Die seinerzeit sachverständig beratene Kammer hatte eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabis festgestellt. Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenen Erkenntnis vom 27.9.2012 verurteilte das Landgericht B1 den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren, wobei die Strafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts S. im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogen wurde. Überdies wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Maßgabe der zuvor genannten Entscheidung des Landgerichts S. bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr aufrechterhalten. Jener Entscheidung lagen die nachfolgenden Sachverhalte zugrunde: 1. Am 20.1.2012 gegen 10.59 Uhr begab sich der Angeklagte in die Filiale der Firma T. Modemarkt in der E. Straße 9. in B2, wobei er seine Kapuze tief in das Gesicht vermummte. Er ging auf die Verkäuferin, die Zeugin I. D., die sich zu dieser Zeit allein im Laden befand und hinter dem Verkaufstresen aufhielt, zu, wobei er ein Messer mit einer ca. 20cm langen, schmalen Klinge für die Zeugin deutlich sichtbar in der Hand hielt. Der Angeklagte forderte I. D., die panische Angst bekommen hatte, sodann auf, ihm das Geld aus der Kasse zu übergeben. Aus Angst, der Angeklagte könne ihr mit dem Messer etwas antun, öffnete I. D. die Kasse, aus der sich der Angeklagte dann selbst das darin befindliche Bargeld in Höhe von ca. 350,00 EUR herausnahm. Dann forderte er sie auf, ihm den Tresor zu zeigen. I. D., die noch immer unter dem Eindruck des sichtbaren Messers stand, führte den Angeklagten zu dem hinter dem Verkaufsraum in einem Lagerraum gelegenen Tresor, öffnete ihn und überreichte ihm Bargeld in Höhe von mindestens 1.000,- EUR aus einer Geldtasche, die sich in dem Tresor befand. 2. Am 14.2.2012 gegen 12.50 Uhr begab sich der Angeklagte in den R.-Shop der Firma G. in der F. Straße 2. in B2, wobei er wiederum vermummt war und ein Messer mit einer ca. 20 cm langen Klinge bei sich führte. Auf der Empore des Ladens befand sich die Zeugin U. E., die den Angeklagten, der ihr anfangs den Rücken zugewandt hatte, für einen Kunden hielt. Sie ging auf ihn zu. Der Angeklagte drehte sich um und U. E. konnte das Messer sehen, das der Angeklagte mit der Klinge nach oben an seinem Körper trug. Er sagte zu ihr: „Ich tue dir nichts, ich will nur Geld.“ U. E. händigte ihm sodann aus Angst, er könne ihr mit dem Messer etwas antun, das in der Kasse befindliche Bargeld in Höhe von 350,- EUR aus. Der Angeklagte fragte sie anschließend nach dem Tresor, woraufhin ihm die U. E. jedoch zu verstehen gab, dass das Geschäft über keinen Tresor verfüge. Der Angeklagte wies die U. E. sodann an, noch 5 Minuten zu warten, bevor sie die Polizei rufe, und verließ das Geschäft. Auch das Landgericht B1 ging von einer Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten, namentlich von Cannabisprodukten, aus. Nach Verbüßung von Organisationshaft, Vorwegvollzug und anschließendem Maßregelvollzug im Klinikum B. O. stellte das Landgericht B1 mit Beschluss vom 25.01.2016 zum Az. ... die Erledigung der Unterbringung mangels Erfolgsaussicht und den Eintritt der Führungsaufsicht für die Dauer von 5 Jahren fest, der verbleibende Strafrest wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte R. verbüßte im Anschluss die Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts B1 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B1, wo er am 5.09.2016 in den offenen Vollzug verlegt und bereits am 22.09.2016 aufgrund einer positiven Urinkontrolle (Kokain) in den Regelvollzug zurückverlegt worden war. Zum 31.10.2016 erfolgte die bedingte Entlassung des Angeklagten, die später jedoch aufgrund erneuter Straffälligkeit wiederrufen wurde (dazu sogleich). Das Amtsgericht W. verurteilte den Angeklagten am 1.8.2017 – rechtskräftig seit dem 9.8.2017 – u.a. wegen Diebstahls mit Waffen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. In jenem Verfahren wurde der Angeklagte am 7.1.2017 vorläufig festgenommen und befand sich seither zunächst in Untersuchungshaft und später, nach Rechtskraft der Entscheidung und nach Widerruf der restlichen Freiheitsstrafe aus Anlass des Urteils des Landgerichts B1, bis zum 6.08.2021 – jeweils nach Vollverbüßung der Strafen – durchgehend in Haft. Insoweit ist nach vollständiger Verbüßung der Haft Führungsaufsicht bis zum 6.08.2026 vermerkt. Zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilte die Strafvollstreckungskammer dem Angeklagten verschiedene Weisungen, insbesondere die Teilnahme an Beratungsgesprächen bei der Aktiven Suchthilfe und an einem Antigewalt- und Kompetenztraining, in deren Durchführung der Angeklagte eingewilligt hatte. Ihm wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Bereits in der Haft hatte der Angeklagte im Jahr 2019 im Besuchsraum seine zwischenzeitlich von ihm getrennt lebende Lebensgefährtin kennengelernt, mit der er nach muslimischen Recht verheiratet ist und einen gemeinsamen Sohn hat, der am 29.04.2022 geboren ist. Der Sohn bedeutet dem Angeklagten sehr viel. Zunächst konsumierte der Angeklagte R. nach seiner Haftentlassung während der Schwangerschaft seiner ehemaligen Lebensgefährtin und in der ersten Zeit nach der Geburt seines Sohnes keine Drogen mehr, begann im Laufe der Zeit aber wieder Kokain zu konsumieren. Dieser Konsum führte zur Trennung von seiner Partnerin, die diesen missbilligt. In der Zeit vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren am 02.02.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 27.11.2023 (162 Gs 2426/23) konsumierte der Angeklagte R. täglich zwischen 2-3 g Kokain und nahm täglich 200 mg Tilidin ein. Er verlor immer mehr Gewicht, vernachlässigte seine Körperpflege und seine Wohnung verwahrloste. Seit seiner Inhaftierung hat der Angeklagte R. keine Drogen und Medikamente mehr konsumiert und wieder 20 Kg Körpergewicht zugenommen. Er hat den Vorsatz gefasst, ein Leben ohne Drogen zu führen, um das Aufwachsen seines Sohnes zu erleben und diesem ein Vorbild zu sein. Zu diesem Zweck ist er bereit, sich sogar einer stationären Therapie zu unterziehen. Er ist ungeachtet des Scheiterns der früheren Unterbringung hochmotiviert, diese nunmehr zum Erfolg zu führen. Strafrechtlich ist der Angeklagte vor seiner Inhaftierung in der hiesigen Sache abermals strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deshalb u.a. vom Amtsgericht H. am 20.10.2021 – rechtskräftig seit dem 28.10.2021 – wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 8,- EUR verurteilt. Diese Geldstrafe wurde schließlich durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H. vom 23.3.2023, rechtskräftig seit dem 06.04.2023, mit einer weiteren zwischenzeitlich am 26.1.2022 u.a. wegen Beleidigung erkannten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- EUR zusammengeführt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. beruhen auf seinen glaubhaften Einlassungen, den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dr. med. W., den verlesenen Entscheidungen der erkannt habenden Gerichte und ergänzend auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.05.2024, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als zutreffend befunden wurde. II. Angeklagter B. Der heute 32-jährige Angeklagte B. wurde am ... .1991 in H. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs als jüngstes von drei Kindern bis zu seinem 6. Lebensjahr bei seinen Eltern auf. Bereits als Kleinkind zeigten sich starke Verhaltensauffälligkeiten, mit denen die Eltern überfordert waren und die ärztlicherseits mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) begründet wurden. Anschließend lebte der Angeklagte längerfristig in einem Kinderheim in S.- H. und sah seine Eltern nur einmal im Monat. Die genauen Hintergründe, warum der Angeklagte in ein Kinderheim kam, sind unbekannt. Unter der Trennung von seinen Eltern, die der Angeklagte als regelrechten Schock empfunden hatte, litt er sehr. Aufgrund der diagnostizierten ADHS-Erkrankung befand sich der Angeklagte kurzzeitig in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Seither wurde er mit dem Medikament Ritalin behandelt. Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und besuchte in S.- H. die Grundschule und sodann die Realschule, bevor er im Alter von 12/13 Jahren in eine betreute Wohngemeinschaft nach H. zog, um (erst) im Alter von 14/15 Jahren in den Haushalt seiner Mutter zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt lebten seine Eltern bereits voneinander getrennt. Der Vater des Angeklagten B. stammte aus S. und ist 2015 an einem Leberkarzinom verstorben. Der Angeklagte hatte ein sehr enges Verhältnis zu seiner Mutter, die im Frühjahr 2023 aufgrund einer Vorerkrankung (COPD) an Corona verstorben ist. Der Tod seiner Mutter war für den Angeklagten sehr belastend, er verfiel danach in eine depressive Grundstimmung und trauert noch heute um sie. Der Angeklagte brach die Schule nach der 9. Klasse ohne einen Schulabschluss ab. Im Anschluss absolvierte er verschiedene berufliche Maßnahmen. Vor ungefähr sieben Jahren holte er seinen Hauptschulabschluss nach. Bis heute hat der Angeklagte B. keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit seinem 18. Lebensjahr lebt er in einer eigenen Wohnung und war größtenteils arbeitslos. Zwischendurch ging er immer wieder verschiedenen Tätigkeiten nach, so arbeitete er im Croque-Laden seiner Mutter und seines Bruders als Hilfskoch mit und half im Entrümpelungsunternehmen seiner Schwester aus. Ganz überwiegend und insbesondere in den vergangenen Jahren übte der Angeklagte keine berufliche Tätigkeit aus und lebte von staatlichen Transferleistungen. Der Angeklagte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 13 und 7 Jahren. Das ältere Kind stammt aus der geschiedenen Ehe des Angeklagten und lebt bei seiner Mutter, das jüngere Kind des Angeklagten stammt aus seiner langjährigen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin hat aus ihrer vorherigen Beziehung zwei Kinder, die im Haushalt des Kindesvaters leben. Die gemeinsame jüngere Tochter des Angeklagten lebt seit 2019 in einer Pflegefamilie. Er unterhält zu seinen beiden Töchtern Kontakt. Der Angeklagte begann erstmalig im Alter von 17 Jahren Cannabis zu konsumieren. Die Wirkung war für ihn wie die der Medikamente Ritalin oder Medikinet. Er kann sich durch den Konsum besser konzentrieren und ist ruhiger. Alkohol begann der Angeklagte erstmalig im Alter von 18 Jahren zu trinken. Diesen trank er anfangs nur gelegentlich und später zumeist in Kombination mit dem Konsum von Kokain. Dieses konsumierte er erstmalig im Alter von 20/21 Jahren. Im Jahr 2012 wurde der Angeklagte bei einem Verkehrsunfall mit dem eigenen Auto schwer verletzt und trug erhebliche Lungen- und Milzverletzungen sowie zahlreiche Frakturen davon. Der Angeklagte musste wiederholt operiert werden und erholte sich nur langsam nach einem längeren stationären Krankenhausaufenthalt. Der Angeklagte ist bis in das Jahr 2015 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 08.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht H. B., rechtskräftig seit dem 28.11.2014, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 €. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24.08.2013 überredete der Angeklagte den gesondert verfolgten C. M. in seiner Wohnung in der S. Allee... in H. in der zweiten Etage, dort in seiner durch eine Lamellentür vom übrigen Wohnraum getrennten Schlafnische, mit Hilfe der anderweitig Verfolgten M1 und B1 eine Plantage Cannabispflanzen zu betreiben. Hierzu lieferte der Angeklagte das Equipment und die Samen, woraufhin der Angeklagte und der Zeuge M ca. 15 Samen einpflanzten, wovon zwölf Pflanzen gediehen sind. Das Marihuana sollte nach Aberntung gewinnbringend verkauft werden. Hierzu kam es indes nicht mehr, der Angeklagte stellte am 24.10.2013 bei einem Kontrollbesuch bei dem Zeugen M fest, dass von den zwölf Pflanzen insgesamt nur noch drei vorhanden waren, wovon eine Pflanze abgeerntet und zum Trocknen in einem Karton im Wohnzimmer abgelegt war und die anderen beiden Pflanzen sich noch in der Schlafnische in den Pflanzkübeln befanden. Der Angeklagte war daraufhin sehr aufgebracht, weder der Angeklagte noch der Zeuge M konnten sich erklären, was mit den Pflanzen passiert war und wer diese mitgenommen haben könne. Ein Einbruch in die Wohnung konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte, der seinerseits unter dem Druck von unbekannt gebliebenen Hintermännern war, verließ aufgebracht die Wohnung des Zeugen M. Am Freitag; dem 25.10.2013, suchte er gemeinsam mit fünf bis sechs weiteren, unbekannt gebliebenen Personen den Zeugen M wieder auf, der sich bei seinem Nachbarn, dem Zeugen B1, befand. Man begab sich dann in die Wohnung des Zeugen M. Dort befragten die unbekannten Personen den B1 und den M, wie man das Verschwinden der Plantage erklären wolle. Die fünf bis sechs Unbekannten betonten, dass sie ihr Geld haben wollten und stellten sich drohend vor den Zeugen M und B1 auf. Der Angeklagte schlug dem Zeugen M insgesamt dreimal in die rechte Gesichtshälfte, wodurch das Trommelfell des Zeugen M platzte und dieser in der Folge stationär behandelt werden musste. Die fünf bis sechs unbekannten Personen forderten insgesamt 4.000,- Euro. Um den Gewinn, den man sich aus Plantage erhofft hatte, wiederzuerlangen, begab sich aus der Gruppe der Unbekannten einer mit dem K. B1 aus der Wohnung des Zeugen M nach unten auf die Straße, wo dem B1 eine Niveadose mit 100 Gramm Marihuana ausgehändigt wurde, welches in 52 Tütchen zu je 1,8 bis 1,9 Gramm Marihuana abgefüllt w.ar und das der M mit dem B1 für die Unbekannten zur Begleichung ihrer "Schulden" verkaufen sollte. ln der Folge bekam der Zeuge M noch einmal Besuch von dem Angeklagten und einigen der unbekannt gebliebenen Mittäter, die die Verkaufsfortschritte überprüfen wollten. Am 21.08.2014, rechtskräftig seit dem 16.09.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht H. B. im Strafbefehlswege wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 €. Die Entscheidung ist im Bundeszentralregister fälschlicherweise als solche des Amtsgerichts Hamburg St. Georg eingetragen. Jenem Verfahren lag zugrunde, dass der Angeklagte am 22.4.2014 dem Zeugen G1 anlässlich eines Telefonates ankündigte, diesen „abstechen zu wollen“. Nach der Erkrankung seines Vaters und dessen späteren Tod im Jahr 2015 steigerte der Angeklagte seinen Cannabiskonsum auf 1-2g/Tag und konsumierte auch 1 bis 2 g Kokain in der Woche. Das Kokain nahm der Angeklagte nasal ein. Daneben konsumierte der Angeklagte gelegentlich Alkohol. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2016 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht H. B. verurteilte den Angeklagten am 23.08.2016 - rechtskräftig seit dem selbigen Tage - in dem Verfahren ... wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte begab sich am 07.05.2016 nachdem er zuvor bereits mit seiner geschiedenen Ehefrau zunächst bezüglich der für diesen Tag geplanten Übergabe des Kindes zur Gewährleistung des Umganges telefoniert hatte gegen 13:00 Uhr in die A.- K.-Straße in Höhe der Hausnummer ... . Dabei kam der Angeklagte zumindest in stark alkoholisiertem Zustand am vereinbarten Übergabeort an, er war die Nacht zuvor feiern, hatte viel getrunken und nur etwa 2-3 Stunden geschlafen. Die Zeugin S. B., die Mutter der gemeinsamen Tochter, nahm wahr, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und möglicherweise auch Drogen stand und verweigerte ihm den Umgang mit seiner damals zweijährigen Tochter L., die ebenfalls vor Ort war. Da der Angeklagte dies nicht akzeptieren wollte, beschimpfte er die Zeugin S. B. u.a. mit den Worten" Fotze" und „Schlampe" und erklärte ihr, dass er ihr in die Beine schießen werde, wenn er L. nicht kriege. Sodann versetzte er ihr einen schmerzhaften Faustschlag gegen den linken Oberarm. Am 11.12.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht H. B. - rechtskräftig seit dem 13.3.2019 - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmt und anschließend bis zum 12.9.2023 verlängert. Die Strafe ist mit Wirkung vom 04.10.2023 erlassen worden. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen des 16.04.2017 zwischen 07:00 Uhr und 07:30 Uhr befand sich der Angeklagte umringt von mehreren Polizeibeamten auf der B. Chaussee in H. in Höhe zwischen den Hausnummern ... und ... . Die Polizei war aufgrund einer Anzeige wegen Körperverletzung vor Ort. Der Angeklagte war angetrunken, stand dort mit freiem Oberkörper, schrie herum und ballte immer wieder die Fäuste in die Luft. Der Angeklagte war verbal nicht steuerbar. Die Polizeibeamtin F. ordnete daraufhin zum Zwecke der Identitätsfeststellung die Ingewahrsamnahme des Angeklagten an. Die uniformierten Polizeibeamten M2, L2 und L fixierten den Angeklagten im Stehen und legten ihm Handfesseln an. Als der Angeklagte sich versteifte und versuchte sich aus dem Griff zu lösen, trat er mit den Füßen schwunghaft und gezielt in Richtung der vorgenannten Polizeibeamten. Daraufhin wurde er zu Boden gebracht und dort fixiert. Danach entspannte sich die Lage und der Angeklagte konnte zum Polizeikommissariat verbracht werden. Dem ganzen Geschehen ging ein Streit des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin voraus. Das Amtsgericht H. B. verurteilte den Angeklagten am 10.11.2020 in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung im Strafbefehlswege, rechtskräftig seit dem 29.12.2020, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 09.08.2020 die Scheibe einer Eingangstür einschlug. Am 17.02.2022, rechtskräftig seit dem 15.3.2022, verurteilte ihn das Amtsgericht N. im Strafbefehlswege wegen Diebstahls ebenfalls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 03.12.2021 in N. bei der Firma D1 zwei Parfüms entwendete ohne die Ware vorher zu bezahlen, um sie anschließend für sich zu verwenden. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht H. B. am 10.5.2023, rechtskräftig seit dem 18.5.2023, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzliche Körperverletzung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beleidigung sowie gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem o.g. Strafbefehl vom 10.11.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem o.g. Strafbefehl vom 17.2.2022 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmt. Diesen Verurteilungen lagen folgende Sachverhalte zugrunde: 1. Am 01.10.2020 gegen 10:38 Uhr im Bereich der Straße, H. Koppel' in ... H.,sprachen die Polizeibeamten V. und K3 wiederholt die Ingewahrsamnahme des Angeklagten aus und hatten aufgrund einer erheblich blutenden Schnittverletzung an der Hand des Angeklagten einen Rettungswagen alarmiert. Als der Rettungswagen· eingetroffen war und dem Angeklagten der Transport ins Bundeswehrkrankenhaus angekündigt und notfalls unmittelbarer Zwang in Aussicht gestellt wurde, steigerte sich der Angeklagte, der sich ohnehin schon unberechenbar und aggressiv verhielt, als er sich bereits im Rettungswagen befand, noch in seiner Aggressivität und baute sich körperlich vor den Polizeibeamten auf. Er breitete seine Arme aus und spannte seine Muskeln an, sodass die Polizeibeamten den Angeklagten bäuchlings mit seinem Oberkörper auf die Liege des Rettungswagens drücken mussten. Der Polizeibeamte V. fixierte die Hände des Angeklagten auf seinem Rücken, indem er die Daumen des Angeklagten zusammendrückte. Der Angeklagte sperrte sich währenddessen mit seinem gesamten Körper und drückte seinen Oberkörper nach oben. Im Verlauf gelang es mit Unterstützung der Polizeibeamtin K4 und unter erheblichem Kraftaufwand, dem Angeklagtem Handfesseln anzulegen, wobei es der· Polizeibeamtin K4 aufgrund der anhaltendem Gegenwehr jedoch lediglich gelang, eine Seite der Handfesseln zu arretieren. Der Angeklagte musste weiter auf die Liege gedrückt werden, wobei er versuchte, sich mit seinen Beinen auf der Liege abzustützen und sich erneut sperrte. Während der weiteren Fahrt versuchte der Angeklagte sich aufzurichten und mit seinem Kopf gegen die im Rettungswagen befindlichen Schränke zu schlagen. Auch versuchte er im Verlauf viermal erfolglos, dem Polizeibeamten V. in die linke Hand zu beißen. Nachdem das Bundeswehrkrankenhaus erreicht wurde, richtete sich der Angeklagte beim Rausziehen der Trage aus dem Rettungswagen auf und führte gezielt eine schwungvolle Bewegung mit seinem Kopf in Richtung des Zeugen B2 - einem der Rettungssanitäter - aus, um dem Zeugen einen Kopfstoß zu versetzen. Er streifte jedoch lediglich den "Pony" des Zeugen B2; der Zeuge V. erlitt mehrere leichte Schürfwunden und Blutergüsse. 2. Nachdem sich der Angeklagte im Anschluss an die Tat zu Ziffer II. 1. im Bundeswehrkrankenhaus nach der Verabreichung eines Beruhigungsmittels zunächst etwas stabilisiert hatte, und ihm mitgeteilt worden war, ihn nunmehr zum Zwecke der Gewahrsamsnahme zum Polizeikommissariat... zu verbringen, wurde er erneut aggressiv und war verbal nicht mehr lenkbar, sodass die Polizeibeamten ihm unter erheblichem Kraftaufwand die Handfesseln anlegten, wobei der Angeklagte währenddessen aktiv versuchte, die Polizeibeamten zu treten, seinen Oberkörper aufzurichten und unkontrollierte Bewegungen durchführte, sodass der Polizeibeamte V. die Beine des Angeklagten mittels einer Einwegfessel fesselte. Auf dem Weg zum Streifenwagen stemmte der Angeklagte - in einem Rollstuhl sitzend - seine gefesselten Füße mit erheblicher Kraft auf den Boden und führte erneut unkontrollierte Bewegungen aus. Während der Fahrt zum Polizeikommissariat... versuchte der Angeklagte sodann unter erheblicher Kraftanstrengung aufzustehen, sodass die Polizeibeamten G2 und M3 sich auf den Oberkörper und den Hüftbereich des Angeklagten stemmen mussten, und der Polizeibeamte V. mit seinem Körpergewicht die gefesselten Beine des Angeklagten sichern musste. Nachdem das Polizeikommissariat... erreicht wurde, spannte der Angeklagte dort fortwährend bei der Durchsuchung seiner Person seine Muskeln an. Aufgrund von dem Angeklagten dort sodann gezeigten selbstverletzenden Tendenzen, wurde entschieden, ihn in einen "sicheren" Raum unterzubringen und ihm ein "Fesselgeschirr" anzulegen. Als der Polizeibeamte N. dem Angeklagten sodann mit weiterer Unterstützung das "Fesselgeschirr" anlegen wollte, sperrte der Angeklagte sich auch gegen diese Maßnahme mit aller Kraft und versuchte seinen Kopf auf die dortige Liege zu schlagen. 3. Am 05.12.2020 gegen 14:25 Uhr bewarf der Angeklagte in seiner Wohnung "P. Moor ... H. die Zeugin E. S. mit einem unbekannt gebliebenen Gegenstand, wodurch die Zeugin Schmerzen und eine blutende Platzwunde an der Oberlippe erlitt. 4. Am 05.12.2020 gegen 14:55 Uhr auf der Straße "M. Steed", Höhe Hausnummer ... in ... H., nachdem die Polizeibeamtin K5 den Angeklagten wegen des Verdachts des Kokainbesitzes und einer gefährlichen Körperverletzung belehrt und ihm eröffnet hatte, dass er sich zum Zwecke des Auffindens von weiteren Beweismitteln für eine Durchsuchung mit zum Polizeikommissariat... begeben müsse und diese Maßnahme notfalls auch durch Zwang erfolgen könne, kooperierte der Angeklagte nicht, sodass die Polizeibeamten K5, H und W1 an ihn herantraten, woraufhin der Angeklagte zunächst freiwillig seine Hände auf seinen Rücken führte. Als die Polizeibeamtin K5 sodann einen Arm des Angeklagten griff, versuchte der Angeklagte mit hohem Kraftaufwand sich loszureißen. Er schlug mit seinen Armen und drehte energisch seinen Oberkörper hin und her, so dass die Polizeibeamten gemeinsam mit weiteren zur Unterstützung hinzugetretenen Polizeibeamten, den Angeklagten unter erheblichem Kraftaufwand zu Boden bringen mussten, wo der Angeklagte noch versuchte die Polizeibeamten zu treten und sich loszureißen. Auch während der Polizeibeamte H, dem Angeklagten sodann die Handfesseln anlegte, die von weiteren Polizeibeamten arretiert wurden, wehrte er sich und bäumte sich auf. Im weiteren Verlauf, als die Polizeibeamten ihn mit erheblichem Kraftaufwand vom Boden aufrichteten und zum Funkstreifenwagen trugen, versuchte er weiterhin, in Richtung der Polizeibeamten zu treten und spuckte gezielt die Polizeibeamten O., A. und K6 an und traf diese im Gesicht. Auch während der Fahrt zum Polizeikommissariat... wehrte der Angeklagte sich vehement, was er im Durchsuchungsraum des Polizeikommissariats... fortsetzte. Dort versuchte er, die Polizeibeamten zu treten, zu schlagen und anzuspucken, sodass er erneut zu Boden gebracht und in den Warteraum getragen wurde, wo dem Angeklagten mit erheblichem Kraftaufwand ein "Fesselungsgeschirr" angelegt wurde. Die Polizeibeamtin O. erlitt durch die Tritte des Beschuldigten Schürfwunden am linken Knie, am linken Schienbein sowie eine Blutunterlaufung an der Streckseite des linken Oberarms. 5. Am 25.05.2021 gegen 9:18 Uhr kam es auf dem C.- B.-Ring, Höhe Hausnummer ... in ... H., zu einer nicht näher aufklärbaren Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S., woraufhin die Polizeibeamten M4 und L1 v. E., die sich aufgrund dieser Auseinandersetzung dem genannten Einsatz-Tatort begeben hatten, zunächst versuchten mit dem Angeklagten zu reden. Der Angeklagte schlug jedoch unvermittelt dem Polizeibeamten M4 mit der rechten Faust auf das linke Auge und die linke Schläfe. Als der Angeklagte sodann mit seiner linken Hand zu einem weiteren Faustschlag in Richtung des Polizeibeamten M4 ansetzen wollte, griff der Polizeibeamte M4 den Kopf des Angeklagten, führte ihn mittels Kopfgriffes zu Boden und versuchte ihn mittels Rückhaltegriff auf dem Boden zu fixieren, während die Polizeibeamtin L1-v.- E. erfolglos versuchte, den rechten Arm des Angeklagten zu fixieren, um die weiteren Faustschläge des Angeklagten gegen den Polizeibeamten M4 zu verhindern. Sodann versetzte sie dem Angeklagten mit ihrem Einsatzstock gezielte Schläge gegen den rechten Oberschenkel, während sie selbst durch den Angeklagten mehrere Tritte gegen ihren Oberkörper und ihren rechten Oberschenkel erhielt. Der Angeklagte versuchte jedoch weiterhin sich durch Drehen, Winden und Sperren seines Körpers aus dem Griff zu befreien, und schlug dem Polizeibeamten M4 mehrfach mit beiden Fäusten ins Gesicht. Dabei äußerte er wiederholt "Du Fotze, ich fick Dich! Du Hurensohn!", trotz der Gegenwehr des Polizeibeamten M4, führte der Angeklagte noch weitere gezielte Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper des Polizeibeamten M4 aus und versuchte, sich aufzurichten und sich auf den Polizeibeamten M4 zu legen. Zudem legte er einen Arm um den Hals des Polizeibeamten M4 und versuchte so einen Hebel anzusetzen, aus dem sich der Polizeibeamte M4 jedoch befreien konnte. Im weiteren Verlauf als es dem Polizeibeamten M4 gelang den Angeklagten mit seiner linken Ellenbeuge mittels Rückhaltegriffs zu fixieren, versuchte dieser wiederum sich aus dem Griff zu lösen und äußerte dabei: "Du Wichser! Ich fick Dich!". Nachdem weitere Polizeibeamten zur Unterstützung eingetroffen waren, und der Angeklagte auf den Bauch gelegt werden konnte, um ihm die Handfesseln anzulegen, sperrte er sich mit erheblicher Kraftanstrengung und verkrampfte seinen rechten Arm unter seinem Körper, so dass es dem Polizeibeamten M4 nur mit erheblicher- Kraftanstrengung gelang, den rechten Arm des Angeklagten ·auf seinen Rücken zu führen. Nachdem dem Angeklagten aufgeholfen wurde und während der Polizeibeamte G3 den linken Arm des Angeklagten auf dessen Rücken führte und der Polizeibeamte B3 ihm die Handfesseln anlegte und arretierte, begann er erneut, um sich zu treten und sich gegen die Verbringung zum Polizeikommissariat... zu wehren, sodass ihm von den Polizeibeamten L1-v.- E. und B3 die Füße mit Einwegfesseln fixiert wurden. Sodann wurde er zum Polizeikommissariat... transportiert. Der Zeuge M4 erlitt ein Hämatom am linken Auge und vorübergehende Sichtfeldeinschränkungen, ein blutunterlaufenes Auge links, Hautabschürfungen im Bereich des rechten Knies, Hämatome an beiden Knien, Schmerzen an der rechten Hand, Hautabschürfungen an der Handinnenfläche links und am kleinen Finger rechts sowie Kopfschmerzen; die Zeugin L1-v.- E. erlitt Hautabschürfungen an den Händen und den Knien, eine Prellung der rechten Mittelhand, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und am linken Knie. Das seinerzeit sachverständig durch den suchtpsychiatrischen Gutachter Dr. B4 beraten gewesene Tatgericht war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – bei noch erhaltener Einsicht in das Unrecht – in sämtlichen Fällen aufgrund Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Eine etwaige Unterbringung nach § 64 StGB hat das Tatgericht erwogen und geprüft, indes in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B4 verneint, weil „bei dem Angeklagten aktuell kein Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum im Sinne des § 64 StGB bestehe“. Dem Angeklagten wurde durch gesonderten Bewährungsbeschluss ein Bewährungshelfer bestellt und u.a. die Weisung erteilt, „die begonnene suchtmedizinische Behandlung in der Ambulanz S. H. gGmbH fortzusetzen, nach Weisung des Behandlers und nach den Vorgaben der Einrichtung durchzuführen, nicht gegen den Rat des Behandlers abzubrechen und ordnungsgemäß zu beenden.“ Nach den Tatbegehungen, welche Gegenstand des vorgenannten Urteils waren, und vor der Hauptverhandlung in jenem Verfahren hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2022 freiwillig für die Dauer von 2 Monaten in eine Entgiftung in der A. K. O. (A.) in H. begeben. Ein paar Monate später begab er sich in eine stationäre Therapie in der psychiatrischen Klinik B., die er für die Dauer von 5,5 Monaten absolvierte, dann aber u.a. aufgrund der schwerer werdenden Erkrankung seiner Mutter abbrach. Die Klinik war ihm mit 200 Kilometer Entfernung zu weit entfernt von seiner Mutter, zu der er bis zu ihrem Tod täglich Kontakt hatte. In die Klinik hatte sich der Angeklagte begeben, weil er „psychisch nicht klargekommen sei“, aber auch wegen seines Kokain-, Marihuana- und Alkoholkonsums. Während der Dauer der vorgenannten Therapie nahm der Angeklagte keine Drogen und trank auch keinen Alkohol. Der Tod seiner Mutter im Frühjahr 2023 traf den Angeklagten schwer und versetzte ihn in eine tiefe Trauer. Er begann wieder mit dem Konsum von Kokain und Alkohol, jedoch in deutlich geringerem Umfange als vor der Therapie. Daneben konsumierte der Angeklagte, im Sinne einer Selbstmedikation gegen seine ADHS-Erkrankung, erneut Marihuana. Durch diesen Mischkonsum wollte er „seine Gefühle wegdrücken“. Zuletzt konsumierte der Angeklagte bis zu seiner am 03.02.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 21.12.2023 (162 Gs 1195/23) erfolgten Festnahme in der hiesigen Sache etwa 3-5 Mal in der Woche bis zu 2 g Cannabis und gelegentlich Kokain, wenn er es sich leisten konnte, was indes selten der Fall war. Vor allem trank er in der letzten Zeit vor seiner Inhaftierung vermehrt Alkohol, bevorzugt Whisky-Cola, aber auch Wodka und nahm das Medikament Medikinet ein. Wegen eines erwogenen Widerrufs der Strafaussetzung aus dem Urteil vom 10.5.2023 hörte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten am 22.5.2024 „wegen Nichterfüllung von Auflagen“ mündlich an. Eine Entscheidung in der Sache lag im Urteilszeitpunkt nicht vor. Seit seiner Inhaftierung in dieser Sache hat der Angeklagte lediglich ein bis zweimal in der Untersuchungshaft Cannabis konsumiert. Die vorstehenden Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der sich zu seiner Biografie und zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum im Allgemeinen im Sinne der getroffenen Feststellungen verhalten hat. Es bestand für die Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten zu zweifeln, anlässlich deren Übereinstimmung insbesondere – auch zu seinem Drogenkonsum von Cannabis und Kokain – mit den Feststellungen entsprechender strafrechtlicher Vorverurteilungen. Ergänzend stützen sich die vorstehenden Feststellungen auf die den Angeklagten B. betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.05.2024, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Daneben fußen sie auf den Entscheidungen der erkannt habenden Strafgerichte. Die Kammer hat sich anhand der rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts H. B. vom 08.08.2014, 23.08.2016, 11.12.2018, 10.11.2020 und 10.05.2023 und der Entscheidung des Amtsgerichts N. vom 15.03.2022 ein konkretes Bild von den insoweit abgeurteilten Taten verschaffen können. Ergänzend beruhen die Feststellungen zur Biografie und zur Drogengeschichte des Angeklagten B. auf den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. W., der sich im Ergebnis der Exploration des Angeklagten und unter Auswertung des Aktenmaterials den Feststellungen entsprechend insbesondere zu dem Konsumverhalten des Angeklagten verhalten hat. B. I. Vortatgeschehen Die Angeklagten R. und B., die seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 30.09.2023 miteinander bekannt sind, trafen am Vormittag des 30.09.2023 um kurz vor 11 Uhr in der H. Straße ... in H. vor dem Lokal „H. ... “, welches 24-Stunden geöffnet hat, zufällig auf der Straße aufeinander. Der Angeklagte R. war zu diesem Zeitpunkt seit zwei Tagen wach. Er hatte die Nacht davor in verschiedenen Kneipen verbracht. Als die letzte Kneipe am Morgen des 30.09.2023 schloss, in der er sich 8 Stunden lang aufgehalten und Alkohol getrunken, Marihuana geraucht und in er auch zuletzt Kokain konsumiert hatte, machte er sich auf den Weg um ein Lokal zu finden, das 24 Stunden geöffnet hat. Der Angeklagte R. führte zu diesem Zeitpunkt lediglich noch Marihuana mit sich, hatte aber kein Kokain mehr in seinem Besitz und verfügte auch nicht über ausreichend Geld, um sich neues Kokain kaufen zu können. Im Hinblick darauf, dass sein letzter Kokainkonsum nunmehr einige Zeit zurücklag, verspürte er ein größer werdendes Verlangen nach einer neuen Einnahme von Kokain. Er bat daher den Angeklagten B. vor dem Lokal darum, „ihm etwas zu besorgen“. Der Angeklagte B., der beabsichtigte in das von ihm bereits in der Vergangenheit oftmals besuchte Lokal „H. ... “ einzukehren, bejahte R. gegenüber, ihm diesbezüglich ggf. helfen zu können und verwies auf das Lokal H. ... . Die Angeklagten gingen davon aus, dass der Angeklagte R. in dem Lokal die Möglichkeit haben würde, Kokain zu bekommen. Der Angeklagte B. wollte in das Lokal, um Alkohol zu trinken und sich abzulenken. Nicht ausschließbar hatte er sich auf den Weg in das Lokal „H. ... “ zunächst im Supermarkt K., der sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort befindet, ab ca. 9.00 Uhr 3-4 Dosen Jack Daniels-Cola à 0,33 Liter mit einem Alkoholgehalt von 10 % gekauft und diese bereits ausgetrunken, als er auf den Angeklagten R. traf. Als die Angeklagten R. und B. gegen 11:10 Uhr das im Schankraum und im Tresenbereich videoüberwachte Lokal betraten, begrüßte der Angeklagte B. zunächst die ihm bereits bekannte Barkeeperin, die Zeugin C. S1, die an diesem Vormittag Dienst hatte. Die Angeklagten bestellten bei ihr jeweils ein Glas Jack Daniels-Cola á 40 ml Whisky mit einem Alkoholgehalt von 40 Prozent. Sie setzten sich an die mittlere der dort vorhandenen 3 Sitzecken und unterhielten sich angeregt miteinander. Immer wieder kam auch die Barkeeperin, die Zeugin C. S1 an ihren Tisch und unterhielt sich mit den beiden. Insgesamt tranken die Angeklagten in dem Lokal jeweils 4-5 Gläser Jack-Daniels-Cola in der Zeit bis zum eigentlichen Tatgeschehen, d.h jeder trank nicht ausschließbar 5x40ml = 200ml Whisky mit einem Alkoholgehalt von 40 Prozent. Der Angeklagte R., der entgegen den Erwartungen der Angeklagten auf entsprechende Nachfrage von der Barkeeperin, der Zeugin C. S1 kein Kokain bekommen konnte, erhielt von ihr LSD auf einem Zuckerwürfel geschenkt, den er am Tisch konsumierte. Der Angeklagte B. hatte am Tattag selbst keine Betäubungsmittel zu sich genommen. Der Angeklagte R., dessen Verlangen nach neuem Kokain sich im Laufe des Vormittags immer weiter steigerte, sprach den ebenfalls im Lokal H. ... anwesenden Zeugen O. auf der Toilette an, ob dieser ihm Kokain beschaffen könne Er bot dem Zeugen O. dafür im Tausch noch mit sich geführtes Marihuana an. Der Zeuge O. lehnte das Tauschangebot des R. ab und verwies darauf, dass er sein eigenes „Gras“ dabei habe. Das von der Barkeeperin erhaltene LSD und der konsumierte Alkohol brachten den Angeklagten R. ein „bisschen runter“, „drosselten ihn ein bisschen“, jedoch hielt diese Wirkung hielt nicht lange an und sein starkes Verlangen nach neuem Kokain trat erneut auf. II. Tatgeschehen Gegen 13 Uhr betrat der Zeuge K7 das Lokal „H. ... “. Er hatte zuvor seine alte Wohnung besenrein gemacht und hatte noch etwas Zeit bis zur vereinbarten Wohnungsübergabe, die ganz in der Nähe zu dem Lokal hätte stattfinden sollen. Bei dem Zeugen K7 – einem Lehrer – handelt es sich um einen schmächtigen jungen Mann, der von mittlerer Statur ist und eine mittlere Körpergröße aufweist. Im Verhältnis zum Angeklagten R., der – trotz seines zur Tatzeit geringeren Köpergewichts – von starker durchtrainierter Statur ist und eine beachtliche Körpergröße von ca. 1,90 Meter aufweist, ist der Zeuge K7 deutlich kleiner. Im Verhältnis zum Angeklagten B., der ebenfalls von mittlerer, aber sportlich trainierter kraftvoller Statur ist und der zur Tatzeit etwa 80 kg wog, besteht kein wahrnehmbarer Unterschied der Körpergröße. Der Zeuge K7 setzte sich an einen der beiden rechtsseitig gelegenen Glücksspielautomaten. In seinem Portmonee befanden sich zu diesem Zeitpunkt mindestens 450 € Bargeld, die er an diesem Vormittag an einem Geldautomaten für den Wocheneinkauf abgehoben hatte. Der Zeuge K7 gewann an dem Spielautomaten in relativ kurzer Zeit durch Freispiele 80-100 €, die er sich von dem Automaten auszahlen ließ und in sein Portmonee steckte. Er spielte weiter an dem Spielautomaten. Zwischenzeitlich waren die Angeklagten auf die „Glückssträhne“ des Zeugen K7 aufmerksam geworden. Der Angeklagte R. erkannte in dem Zeugen K7 die Lösung seines Problems, an Geld zu gelangen, um sich damit neues Kokain kaufen zu können und so sein – nach dem Nachlassen der Wirkung des zuvor konsumierten LSD – wieder größer werdendes Verlangen nach dieser Droge zu befriedigen. Wenn „der Raub nicht erfolgreich gewesen wäre“, dann hätte der Angeklagte R. – in eigenen Worten – „probiert, den nächsten auszurauben“, um an Geld zum Kauf von Kokain zu gelangen. Auch der Angeklagte B., der zu dieser Zeit arbeitslos war und von staatlichen Leistungen lebte, erblickte in dem Zeugen K7 die Gelegenheit an zusätzliches Geld zu gelangen. Die Angeklagten fassten zunächst den Plan, den Zeugen K7 zu bestehlen. Bereits zuvor hatten sich die Angeklagten für einen unbekannt gebliebenen Spieler an den Spielautomaten und für dessen Gewinne interessiert gezeigt. Im Umsetzung dieses gemeinsamen und sich nunmehr auf den Zeugen K7 konkretisiert habenden Tatplans gingen sie abwechselnd von ihrem Platz zu ihm an den Spielautomaten und verwickelten ihn wiederholt in ein Gespräch. Hierbei suchten sie jeweils die körperliche Nähe des Zeugen, um diesen abzulenken und ggf. einen unachtsamen Moment dafür zu nutzen, um dessen Geldbörse an sich zu nehmen. Der Angeklagte R. äußerte dem Zeugen K7 gegenüber: „Läuft geil bei Dir“ und fragte den Zeugen, der ein Päckchen mit Tabak offen neben sich liegen hatte, ob dieser ihm eine Zigarette drehen könnte. Der Zeuge K7 bejahte dies und drehte dem Angeklagten R. eine Zigarette. Anschließend kehrte der Angeklagte R. wieder an seinen Platz zurück. In der Folgezeit ging er ein paar Mal zu dem Zeugen K7 herüber, setzte sich auch einmal auf dessen Stuhl vor den Spielautomaten und legte den Arm um den Zeugen K7. Der Zeuge K7 hatte hierbei das (zutreffende) Gefühl, die Angeklagten wollten ihn „antanzen“, wobei es sich um einen in H. weit verbreiteten modus operandi handelt, das Opfer abzulenken und den Moment des vorgeblich freundlichen oder unbeabsichtigten Körperkontakts für die Wegnahme werthaltiger Gegenstände zu nutzen. Der Zeuge besorgte, die Angeklagten würden sich für seine Geldbörse interessieren – was exakt deren Tatplan entsprach – und wurde wachsam. Auch der Angeklagte B. ging zu dem Zeugen K7 an den Spielautomaten und äußerte ihm gegenüber u.a.: „Läuft bei Dir“, wobei er entsprechend dem vorgefassten Tatplan die Möglichkeiten ausloten wollte, ob er an die Geldbörse gelangen könne. Bei einem der Gespräche an dem Spielautomaten fragte einer oder beide Angeklagte den Zeugen K7 u.a. auch danach, ob dieser nüchtern sei, womit sie ihn abermals in ein Gespräch verwickeln wollten. Die Angeklagten saßen zwischenzeitlich immer wieder an ihrem Tisch in der Sitzecke und tranken weiterhin Whisky-Cola, während sie den Zeugen K7 beobachteten. Dieser trank eine Cola und spielte weiterhin. Er gewann inzwischen noch weitere 80 €, die er sich noch nicht von dem Spielautomaten hatte auszahlen lassen. Gegen 13:20 Uhr musste der Zeuge K7 urinieren und betrat deshalb die Herrentoilette des Lokals „H. ... “. Die Angeklagten bemerkten dies. Da ihre bisherigen Versuche, den Zeugen abzulenken bzw. zu überlisten, um an dessen Geldbörse und das darin erwartete Geld zu gelangen, gescheitert waren, beschlossen sie nunmehr „einen Gang hochzuschalten“. Nunmehr wollten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Zeugen K7 – notfalls auch unter dem Einsatz körperlichen Zwangs zur Überwindung etwaigen Widerstandes – auf der Toilette überfallen, um sich in den Besitz des Geldes zu bringen, welches sie anschließend hälftig teilen wollten (und im weiteren Verlauf auch taten). Dabei waren die Angeklagten auch bereit, das Opfer nötigenfalls körperlich anzugehen und rechneten mit einem solchen körperlichen Angriff des jeweils anderen, wobei sie sich bewusst waren, dass hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers erheblich eingeschränkt würde und es zu entsprechenden Verletzungen bzw. Schmerzen des Zeugen auch durch den jeweils anderen kommen konnte, die sie zumindest billigend in Kauf nahmen. In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans betraten die Angeklagten die Herrentoilette, in der der Zeuge K7 mit dem Rücken zur Tür an einem Pissoir stand, sich gerade die Hose hochgezogen hatte und den Gürtel schloss. Sein Portmonee bewahrte der Zeuge zu diesem Zeitpunkt in der hinteren rechten Hosentasche auf. Bei der Herrentoilette des Lokals H. ... handelt es sich um einen kleinen rechteckigen Raum, der nur über eine Zugangstür verfügt, in dem sich an der linken Kopfseite eine geschlossene Toilettenkabine, an der Längsseite gegenüber der Zugangstür drei Pissoirs und neben der Tür das Waschbecken befindet. Die Angeklagten wussten um die örtlichen Gegebenheiten in dem kleinen Toilettenraum, der unter den gegebenen Umständen dem Opfer keine Ausweichmöglichkeit ließ. Unter bewusster Ausnutzung ihrer 2:1-Überlegenheit rempelte der Angeklagte R. den Zeugen K7 von hinten an und zog ihm hierbei entsprechend vorgefasster Absicht dessen Portmonee aus der Hosentasche und übergab es – während der Zeuge sich umdrehte – tatplangemäß sogleich dem Angeklagten B., der es ergriff. Der Angeklagte B. öffnete sogleich das Portmonee und beabsichtigte, das darin befindliche Geld herauszunehmen und einzustecken, um es anschließend mit dem Angeklagten R. zu teilen. Währenddessen ergriff der Angeklagte R. den Zeugen K7, der unbedingt sein Portmonee zurückhaben wollte und dies verbal vehement zum Ausdruck brachte, von hinten mit beiden Armen, umklammerte ihn und hielt den Zeugen kraftvoll fest, womit er tatplangemäß dessen Widerstand gegen die Wegnahme des Geldes unterbinden wollte. Dessen ungeachtet gelang es dem Zeugen, sich aus der Umklammerung zu lösen. Er schlug dem Angeklagten B. das Portmonee aus der Hand. Dieses fiel daraufhin zu Boden und ein Großteil der Geldscheine fiel aus diesem heraus. Der Zeuge K7 versuchte nunmehr, zum Boden zu greifen und sowohl sein Portmonee, als auch das herausgefallene Geld aufzuheben, um es wieder an sich zu nehmen. Dies unterband der Angeklagte B., indem er den Zeugen mit ausgestrecktem Arm von sich und dem am Boden liegenden Portmonee und den Geldscheinen weghielt, wodurch es zu einem kurzen Handgemenge bzw. Gerangel kam. Währenddessen ergriff der Angeklagte R. den Zeugen erneut und schlug diesen zweimal gegen den Kopf. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge K7 dem Angeklagten R. infolge des Gerangels mit dem Angeklagten B. um das Geld den Rücken zugewandt. Ein Schlag streifte den Kiefer des Zeugen und der andere traf diesen am Hinterkopf. Unter bewusster Ausnutzung der so geschaffenen Zwangs- und Kampflage gelang es dem Angeklagten B. nunmehr, die am Boden liegenden Geldscheine einzusammeln und noch einen Teil der im Portmonee verbliebenen Geldscheine zu ergreifen. Er steckte das Geld – insgesamt 500 € – in seine Hosentasche. Das Portmonee, in dem sich noch 30 € befanden, ließ er anschließend fallen. Als der Zeuge K7 bemerkte, dass er nicht mehr an sein Geld herankommt, ohne seinerseits den Gewahrsam des B. zu brechen, was er sich indes angesichts der körperlichen Überlegenheit der Angeklagten und unter Eindruck der vorangegangenen Gewalteinwirkung nicht (mehr) zutraute, stellte er sich vor die in den Gastraum führende Toilettentür und rief laut um Hilfe. Die Angeklagten, die nunmehr mit dem erbeuteten Geld fliehen wollten, um es anschließend hälftig zu teilen und für sich zu verwenden, drängten den Zeugen K7 rückwärts aus der Toilette, wobei der Angeklagte R. den Zeugen mit den Händen vor sich her schubste. Als sie in dem offenen Bereich des Lokals angelangt waren, baute sich der Zeuge K7 in Höhe der dort befindlichen Dartscheiben vor den Angeklagten auf und schrie abermals um Hilfe. Niemand aus dem Lokal kam dem Zeugen K7 zur Hilfe. Die Angeklagten strebten – ohne den Zeugen hierbei körperlich zu berühren – weiter in Richtung Ausgang und bewegten sich fortwährend auf den Zeugen K7 zu, der aus Angst vor den Angeklagten immer weiter zurückwich. Als der Zeuge den Türrahmen der Eingangstür erreicht hatte und den Angeklagten somit den Weg nach draußen versperrte, schubste der in diesem Moment unmittelbar vor ihm stehende Angeklagte R. ihn, holte für den Zeugen und den Angeklagten B. unvermittelt ein mitgeführtes Pfefferspray aus seiner Hosentasche und sprühte 1-2 kurze Sprühstöße in das Gesicht des Zeugen K7, um sich und B. im Besitz der – zu diesem Zeitpunkt weiterhin in der Hosentasche des B. befindlichen – Beute zu erhalten, damit diese sie – wie zuvor vereinbart – hälftig teilen und er sich im unmittelbaren Anschluss zügig Kokain zur Befriedigung seines Verlangens kaufen konnte. Der Angeklagte B. wusste nicht, dass der Angeklagte R. ein Pfefferspray bei sich führte und rechnete dementsprechend auch nicht mit dem Einsatz eines solchen. Der Einsatz dieses Tatmittels war nicht von ihrem gemeinsamen Tatplan umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. mit dem Einsatz des Pfeffersprays einverstanden war oder ihm zumindest gleichgültig gegenüberstand, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Zeuge K7 trug zu diesem Zeitpunkt eine Brille. Die Sprühstöße setzten den Zeugen K7 unmittelbar außer Gefecht und ließen – wie von dem Angeklagten R. erhofft und erwartet – jegliche Gegenwehr von ihm erlöschen. Er trat schockiert aus der Tür vor das Lokal, seine Augen brannten, er bekam zunächst schlecht Luft und verspürte starke Schmerzen. Der Angeklagte R. verließ zusammen mit dem Angeklagten B. das Lokal und sprühte dabei noch einmal Pfefferspray in das Lokal. Beide Angeklagten flüchteten sodann laufend vom Tatort. III. Nachtatgeschehen Die Zeugin C. S1 kam aus dem Lokal heraus und brachte dem Zeugen K7 ein Glas Wasser. Sie rief die Polizei, die nach 2-3 Minuten am Lokal mit mehreren Streifenwagen eintraf. Der Zeuge K7, der ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens stand, machte gegenüber der Polizei eine kurze Täterbeschreibung und zeigte den Beamten, in welche Richtung die Angeklagten geflüchtet waren. Die Polizei nahm die von den Angeklagten benutzten Gläser und die in dem von ihnen benutzten Aschenbecher befindlichen Zigarettenstummel zur kriminaltechnischen Untersuchung aus dem Lokal mit. Die Angeklagten teilten das erbeutete Geld „brüderlich“. Jeder von ihnen bekam 250 €, die der Angeklagte R. unmittelbar zum Kauf von neuem Kokain einsetzte. Wofür der Angeklagte B. seinen Beuteanteil verwendete, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Zeuge K7 fuhr, nachdem er sich ein wenig beruhigt hatte, nach ca. 45 Minuten mit dem Auto nach Hause. Dort angelangt wurden seine Schmerzen immer schlimmer. Er musste an diesem Tag dreimal duschen, um die Reste des Pfeffersprays loszuwerden. Am Abend bzw. am nächsten Tag verspürte er eine Beule am Hinterkopf. Seinen Angaben zufolge wurden die Schmerzen im Laufe des nächsten Tages erträglicher. Der Zeuge suchte keinen Arzt auf und war nicht krankgeschrieben. Die Tat hat ihn zunächst psychisch sehr belastet. Noch im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung stand er merklich unter dem Eindruck des Geschehens. Er meidet seitdem Eckkneipen und spielt nicht mehr an Glückspielautomaten. Beide Angeklagte haben sich im Hauptverhandlungstermin vom 01.07.2024 bei dem Zeugen K7 entschuldigt und mit diesem einen Vergleich geschlossen, im Rahmen dessen sie sich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet haben. Der Zeuge K7 hat die Entschuldigungen angenommen und empfand diese als hilfreich. Der Angeklagte B. überwies am 02.07.2024 bereits einen Betrag in Höhe von 250 € an den Zeugen K7. Der Angeklagte R., dem eine Ratenzahlung eingeräumt wurde, wies die 1. Rate à 25 € an. IV. Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit Der Angeklagte R. war zum Tatzeitpunkt alkohol- und drogenbedingt enthemmt. Seine Steuerungsfähigkeit war – bei erhaltener Einsichtsfähigkeit – nicht ausschließbar erheblich vermindert. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit haben sich insbesondere angesichts des dennoch zielgerichteten Handels bei einem zeitlich gestreckten Tatverlauf und der relativen Leistungsfähigkeit des Angeklagten – insbesondere der Fähigkeit sich verbal zu äußern, den Zeugen in der Toilette und im Lokal „in Schach“ zu halten und laufend vom Tatort zu flüchten – nicht ergeben. Die massive Intoxikation verschiedener Drogen (Kokain, Marihuana, LSD) und erheblicher Mengen Alkohol (Whisky) verbunden mit dem Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um ein kurzzeitiges sog. Craving (heftiges Verlangen nach dem Suchtmittel, das das Leben bestimmt und die Abstinenzbewältigung erschwert) und damit heftige Entzugserscheinungen zu vermeiden, führen aus Sicht der Kammer zur Begründung einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte R. hatte in der Vergangenheit bereits mehrere kalte Entzüge erlebt. Er verspürte bereits Entzugserscheinungen und musste spätestens im Laufe des Tages mit immer stärker werdenden Entzugserscheinungen rechnen, wenn er nicht neues Kokain konsumierte. Sein Vorrat an Kokain war aufgebraucht. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer eine im Sinne des § 21 StGB erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Der Angeklagte B. war zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt enthemmt. Seine Steuerungsfähigkeit war – ebenfalls bei erhaltener Einsichtsfähigkeit – nicht ausschließbar erheblich vermindert. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit haben sich auch bei ihm insbesondere angesichts des dennoch zielgerichteten Handels bei einem zeitlich gestreckten Tatverlauf und der relativen Leistungsfähigkeit des Angeklagten – insbesondere der Fähigkeit sich verbal zu äußern, den Zeugen in der Toilette mittels ausgestreckten Arms „auf Abstand“ zu halten, die Beute zu ergreifen und mit dieser erfolgreich vom Tatort zu flüchten – nicht ergeben. Allein der Konsum des getrunkenen Whiskys hätte zur Begründung einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit aus Sicht der Kammer nicht ausgereicht, zumal der Angeklagte im Allgemeinen und auch im Tatzeitraum an den Konsum von Alkohol gewöhnt war. Entscheidend kommt allerdings hinzu, dass er sich zur Tatzeit aufgrund des Todes seiner Mutter seit Monaten allgemein in einer depressiven Grundstimmung befand und er an ADHS leidet. Angesichts seiner labilen psychischen Verfasstheit und der jedenfalls in Betracht zu ziehenden (weiteren) Verdachtsdiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung als weitere konstellative Faktoren vermochte die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten B. eine im Sinne des § 21 StGB erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zwar nicht festzustellen, indes auch nicht sicher auszuschließen. C. Zu den vorstehenden Feststellungen ist die Kammer im Wege der gebotenen Gesamtschau aller entscheidungserheblichen Beweismittel und Beweisanzeichen gelangt. Der Angeklagte R. hat sich in subjektiver und objektiver Hinsicht – bis auf die Ausführung von zwei Schlägen gegen den Kopf des geschädigten Zeugen K7 (dazu gleich) – umfassend geständig eingelassen, wobei er angab, es habe sich um eine spontane Tat gehandelt und wenn „der Raub nicht erfolgreich gewesen wäre“, dann hätte er „probiert, den nächsten auszurauben“, um an Geld zum Kauf von Kokain zu gelangen. Der Angeklagte B. hat sich in objektiver Hinsicht geständig eingelassen, was seine Anwesenheit am Tatort und das Aufsammeln und Einstecken von aus dem Portmonee des geschädigten Zeugen K7 gefallenen Geldscheinen in der Toilette des Lokals anbelangt. Im Übrigen hat er insbesondere in subjektiver Hinsicht bestritten, einen eigenen Plan, noch eine Verabredung mit dem Mitangeklagten R. gehabt zu haben, dem Zeugen K7 Geld zu entwenden. Zunächst hatten sich die Angeklagten schweigend verteidigt. Nachdem der Zeuge K7 in der Hauptverhandlung vernommen worden war, hatten sich die Angeklagten im weiteren Verlauf jeweils dazu entschlossen, sich zur Sache zu verhalten. Unabhängig von den Einlassungen ist das objektive Beweisbild gekennzeichnet durch das Vorhandensein weiterer objektiver Befunde, wobei etwa die Videoüberwachung des Schankraums in dem Lokal zu nennen ist, die allerdings nur das vorgelagerte Geschehen, nicht das eigentliche Tatgeschehen aufgezeichnet hatte. Die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen ermöglichte es der Kammer, jedenfalls das Vortatgeschehen im Lokal noch vor dem Eintreffen des Zeugen K7, das vertraut anmutende Verhalten der Angeklagten untereinander, deren Motorik und ihren Alkoholkonsum ebendort nachzuvollziehen. Zugleich konnte bereits durch Videomaterial die – durch im weiteren Verlauf jeweils von ihnen eingeräumte – Anwesenheit der Angeklagten in der späteren Tatörtlichkeit zweifelsfrei festgestellt werden. Denn die Angeklagten sind auf den Videoaufzeichnungen sehr gut zu erkennen. Maßgeblich beruhen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K7, der den Sachverhalt aus seiner Perspektive heraus glaubhaft wie festgestellt geschildert hat und wie sie – in weiten Teilen – auch von dem Angeklagten R. selbst bestätigt wurden. Soweit der Angeklagte B. angab, keinen gemeinsamen Tatplan zur Entwendung des Portmonees mit dem Mitangeklagten R. gehabt zu haben, so schenkt die Kammer diesen Angaben keinen Glauben, sondern hat sich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine hiervon abweichende Überzeugung gebildet. Bereits das objektive Tatbild – u.a. das wiederholte Ansprechen des Zeugen K7 durch beide Angeklagte verbunden mit der gesuchten körperlichen Nähe zu dem Zeugen am Spielautomaten, das gemeinsame Aufsuchen der Toilette, als der Zeuge K7 sich dorthin begab, die sofortige und wortlose Übernahme des von R. aus der Hosentasche des Zeugen gezogenen Portmonees durch B., das körperliche Einwirken auf den Zeugen zum Zwecke der Finalisierung der Wegnahme, das Einstecken des Geldes durch den Angeklagten B. bis zur abschließenden „brüderlichen“ Beuteaufteilung der erlangten Geldes – ist beredt. Soweit der Angeklagte B. seinen – nicht hinterfragbaren Angaben zufolge – gleichsam zufällig zum Nebentäter des Angeklagten R. geworden sein will, so erachtet die Kammer seine diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptung. Im Einzelnen: I. Einlassung der Angeklagten Die Angeklagten haben sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen, wobei die Ausführungen zu der Einlassung des Angeklagten R. und zu der Entstehungsgeschichte seiner Aussage infolge insoweit eingetretener Rechtskraft für diesen entbehrlich sind und hier allein mit Blick auf den Angeklagten B. erfolgen. 1. R. Der Angeklagte R. hat seine Tatbeteiligung in objektiver und subjektiver Sicht am 4. Verhandlungstag im Wesentlichen – bis auf die Ausführung von zwei Schlägen gegen den Kopf des geschädigten Zeugen K7 – entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Er hat insoweit zunächst eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung als zutreffend bestätigt und sich zu eigen gemacht. Ergänzende Fragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft und des Sachverständigen Dr. med. W. hat der Angeklagte selbst in freier Rede beantwortet und sich hierdurch ergänzend und konkretisierend zu den Einzelheiten der Tat und zu seinem Tatmotiv geäußert. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte R. nicht nur seine eigene Tatbegehung eingeräumt, sondern auch Angaben dazu gemacht, wofür er seinen Anteil des erbeuteten Geldes nach der Tat verwendete. Er habe unbedingt Kokain gebraucht und eben solches auch nach der Tat von der Beute gekauft und konsumiert. Weiterhin hat er im Rahmen der ergänzenden Fragen im Laufe der Hauptverhandlung angegeben, von der Barkeeperin, der Zeugin C. S1 LSD auf einem Zuckerwürfel geschenkt bekommen zu haben. Angaben zum Mitangeklagten B. wollte der Angeklagte R. zunächst nicht machen. Er ließ sich diesbezüglich am 4. Verhandlungstag nach der etwaigen Aufteilung des Geldes befragt lediglich dahingehend ein, dass er Entsprechendes nicht sagen wolle, damit die Kammer keine Rückschlüsse zu dem B. ziehen könne. Er sei der Meinung, jeder müsse seine Verantwortung selbst tragen und für sich sprechen. Allerdings sei er selbst – der Angeklagte R. – der „ausschlaggebende Punkt“ bzw. der „Böse“ gewesen. Der Angeklagte B. sei „kleiner“, er hingegen der „Größere, der Erfahrenere“. Am letzten Verhandlungstag gab er an, das erbeutete Geld „halbe-halbe“ mit dem Mitangeklagten B. geteilt zu haben. Wiederholt, auch in seinem letzten Wort, brachte der Angeklagte R. zum Ausdruck, dass es ihm leid tue, was er dem Zeugen K7 angetan habe. Hätte er nicht unter Suchtdruck gestanden, wäre es nicht soweit gekommen. Er habe aber zur Tatzeit „alles geballert“ – womit er seinen Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain meinte – und wolle endlich einen Neuanfang versuchen, insbesondere im Hinblick auf seinen Sohn. Deshalb wolle er Verantwortung übernehmen („Ich hab das alles gemacht, es tut mir Leid“), „reinen Tisch“ und eine Therapie machen. Im Rahmen der vorangegangenen Exploration durch den Sachverständigen Dr. W. hatte der Angeklagte allerdings noch – wie er selbst in der Hauptverhandlung angab – eine „Geschichte“ erzählt, um aus der Sache herauszukommen. Insoweit hatte er diesem gegenüber u.a. angegeben, der Mitangeklagte B. habe den Zeugen K7 gefragt, ob dieser „Koks klären“ könne, woraufhin dieser geantwortet habe, die beiden sollten ihm – K7 – auf die Toilette folgen. Er sei dem Zeugen gefolgt. Auf der Toilette habe K7 dann eine Kapsel mit weißem Pulver herausgeholt und er – R. – habe dem Zeugen bedeutet, dass er Kokain für 50,- EUR kaufen wolle. Der Zeuge K7 habe dem Angeklagten dann nasal probieren lassen und er – R. – habe gemerkt, dass es Speed und kein Kokain gewesen sei. Es habe ein heftiges Brennen eingesetzt und aus Wut und Verärgerung habe er – R. – dem Zeugen das Portmonee aus der Hand geschleudert, welches zu Boden gegangen sei. Er – R. – sei dann an dem Zeugen vorbeigegangen, dieser habe auf Bezahlung bestanden und sich ihm in den Weg gestellt. Deshalb habe er – R. – das Pfefferspray eingesetzt. Noch bevor der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung über die entsprechenden Angaben des Angeklagten R. berichtete, hatte der Angeklagte R. in der Hauptverhandlung angegeben, seine diesbezüglichen Angaben seien falsch gewesen, er habe dem Gutachter „Scheiße erzählt“. Der Sachverhalt habe sich vielmehr im Wesentlichen so zugetragen, wie der Zeuge K7 es in der Hauptverhandlung geschildert habe. 2. B. Der Angeklagte B. hat ebenfalls in objektiver Hinsicht am 5. Verhandlungstag – zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge K7 bereits einvernommen und hatte sich der Angeklagte R. wie oben dargestellt zur Sache geäußert – seine Anwesenheit und seine Handlungen – das Portmonee von dem Mitangeklagten R. überreicht bekommen zu haben, den Zeugen K7 mit ausstreckten Arm auf „Abstand“ gehalten zu haben, während er Geldscheine vom Boden aufgesammelt und eingesteckt habe – durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, die er als zutreffend bestätigte und sich zu Eigen gemacht hat, eingeräumt. Er bestreitet jedoch in subjektiver Hinsicht jegliche Tatbeteiligung, die über einen gleichsam spontanen Diebstahl des heruntergefallenen Geldes seinerseits hinausgeht. Insbesondere habe es weder einen eigenen Plan gegeben, dem Zeugen K7 Geld zu entwenden, noch eine entsprechende Verabredung mit dem Mitangeklagten R.. Ihm sei aufgefallen, dass der Zeuge K7 am Spielautomaten Geld gewonnen habe, sich auszahlen ließ und in sein Portmonee steckte. Es habe sich ein Geschehen entwickelt, welches er so nicht gewollt und auch nicht vorausgesehen habe. Er habe nicht gewusst, dass körperliche Gewalt gegen den Zeugen K7 eingesetzt werden würde, noch habe er damit gerechnet, insbesondere nicht mit dem Gebrauch eines Pfeffersprays. Am letzten Verhandlungstag hat der Angeklagte eingeräumt, ungefähr 200-300 € von der Beute erhalten zu haben. In seinem letzten Wort äußerte er, es sei keine geplante Sache gewesen und er wisse nicht, warum er das Geld eingesteckt habe. Der Angeklagte war nicht bereit, sich zu ergänzenden Fragen der Kammer, der Staatsanwalt oder des Sachverständigen zum Tatgeschehen zu verhalten. Die – ohnehin rudimentär gehaltene – Einlassung sollte als geschlossene Darstellung abschließend sein. Er ließ sich im Verlauf der Hauptverhandlung aber zu seiner Person und zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum im Tatzeitraum und in der jetzigen Untersuchungshaft ein. II. Würdigung 1. Maßstab Die Einlassungen der Angeklagten sind vollumfänglich der Würdigung durch die Kammer zugänglich. An ihre Bewertung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung von Beweismitteln (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 89). Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, sind nicht schon als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29 (34); BGH NStZ 1987, 474; NJW 1988, 779 (780); NStZ 2006, 652 (653) mwN; 2011, 302 (303); BeckRS 2011, 22658). So steht in etwa die nicht erwiesene (nur mögliche und zweifelhafte) Behauptung der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort einer Verurteilung nicht entgegen, wenn der Tatrichter aufgrund der Gesamtheit der erwiesenen Tatsachen von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist (vgl. BGH aaO). Das heißt, es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 83 mwN; 2016, 272; 2017, 221 (222); BeckRS 2020, 1704; BeckRS 2021, 24892). Soweit es für die Richtigkeit der Angaben keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, sind sie nicht schon als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Umgekehrt kann die bloße Widerlegung einer (entlastenden) Einlassung nicht ohne weiteres als ein den Angeklagten belastendes Indiz zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 89 ff. m.w.N.). Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein – in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes – situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2021 − 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10 m.w.N.). Die Grundsätze zur Zulässigkeit der Würdigung eines Teilschweigens des Angeklagten zu seinem Nachteil gelten auch dann, wenn sich der Angeklagte in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet (BGH a.a.O Rn. 12 f. m.w.N; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 163 m.w.N.). Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte R. vorliegend kritische Nachfragen zu der Verteidigererklärung zugelassen und diese auch in weiten Teilen – bis auf Fragen, die das Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. betrafen – beantwortet hat. Der Angeklagte B. hat hingegen erklärt, dass es sich bei der verlesenen und zur Akte genommenen Verteidigererklärung um eine geschlossene Erklärung ohne die Möglichkeit kritischer Nachfragen handeln soll. Er hat auf sich aufdrängende Fragen – etwa warum er gemeinsam mit dem Angeklagten R. dem Opfer auf die Toilette folgte – keine Angaben gemacht. 2. Würdigung im Einzelnen a) R. Die Verurteilung des Angeklagten R. beruht in weiten Teilen auf seiner geständigen Einlassung. Der Angeklagte R. hat das Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen umfassend für seine Person eingeräumt und in objektiver und subjektiver Hinsicht im Wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Ergänzende Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte selbst in freier Rede beantwortet und sich hierdurch ergänzend und konkretisierend zu den Einzelheiten der Tat und zu seinem Tatmotiv geäußert. Ungeachtet der in Bezug auf die zwei Schläge gegen den Kopf des geschädigten Zeugen K7 zu besichtigenden Relativierungstendenzen ist der Angeklagte R. – nachdem er insbesondere seine gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration getätigte Einlassung korrigiert hat – im Wesentlichen aufgrund und entlang seiner eigenen geständigen Angaben verurteilt worden. Die Kammer hat untersucht, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt und auch im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt (hier zu: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 257c, Rn. 17a m.w.N.). Das umfassende Geständnis des Angeklagten R. war glaubhaft. Der Angeklagte hat sich zu den Hintergründen der Tat eingelassen und seine Einlassung war schließlich von eigener Verantwortungsübernahme geprägt. Die Kammer hat keinen Grund, das Geständnis in Zweifel zu ziehen. Es wurde auch durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen K7 in vollem Umfang bestätigt. Widersprüche sind hierbei lediglich in Bezug auf die Ausführung von zwei Schlägen gegen den Kopf des Zeugen K7 aufgetreten. Hierauf wird sogleich im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung unter C.III.2 näher eingegangen. Zudem werden die Angaben des Angeklagten objektivierend bestätigt und ergänzt durch die weiteren Beweismittel, insbesondere die Videoüberwachung – auch wenn diese das eigentliche Tatgeschehen nicht filmte und 1 Stunde vor der Tat endete –, die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzung des Zeugen K7 und das daktyloskopische Behördengutachten vom 12.10.2023, aus welchem sich ergab, dass sich auf einem der im Anschluss an die Tat im Lokal sichergestellten Gläser die Fingerabdrücke des Angeklagten R. befanden. Die Angaben des Angeklagten R. finden weiter Bestätigung durch die Angaben des Zeugen O. (dazu im weiteren Verlauf). b) B. Die Verurteilung des Angeklagten B. folgt nur in Teilen aufgrund seiner teilgeständigen Angaben, wobei die Kammer die Behauptung, es habe keinen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich einer (mit qualifizierten Nötigungsmitteln) bewirkten Wegnahme des Bargeldes des Zeugen K7 gegeben, aufgrund der weiteren Beweisaufnahme als reine Schutzbehauptung bewertet. Die diesbezügliche – insbesondere nicht weiter hinterfragbare – und in tatsächlicher Hinsicht substanzarme und wenig plausible Einlassung des Angeklagten ist für die Kammer nicht glaubhaft. Bereits die – überdies mittels geschlossener Verteidigererklärung erfolgte und in ihrem Beweiswert geminderte – Einlassung als solche erscheint in Ansehung der konkreten Umstände wenig plausibel. Dies betrifft insbesondere die Frage, warum der Angeklagte B. überhaupt mit auf die Toilette ging. Er hat weder angegeben, dass er urinieren wollte, noch ist Entsprechendes – Urinieren des Angeklagten B. – von dem Zeugen K7 oder dem Angeklagten R. berichtet worden. Zwar hat der Angeklagte B. angegeben, dass er vor dem Geschehen auf der Toilette auf den Gewinn des Zeugen K7 aufmerksam geworden sei, allerdings verhielt er sich nicht weiter dazu, ob diese Beobachtung einen eigenen Tatentschluss jedenfalls im Sinne eines möglichen Diebstahls bewirkte, denn insoweit ließ er mitteilen, es habe keinen „eigenen Plan“ gegeben, dem Zeugen K7 Geld zu entwenden. Warum es sich dann auf der Toilette vorgeblich anders als vorhergesehen entwickelte, was sich der Angeklagte überhaupt vorstellte und warum er das Geld an sich nahm und einsteckte, dazu verhielt sich der Angeklagte B. jeweils nicht. Soweit der Angeklagte B. angab, er habe nicht mit Gewaltanwendungen gegen den Zeugen K7 gerechnet, so ist die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau davon überzeugt, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt und (auch) insoweit ein gemeinsamer Tatplan der beiden Angeklagten vorlag. Dabei gilt: Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (Vgl. BGH, Urteil vom 05.08.2010 – 3 StR 210/10 = juris Rn. 15 m.w.N.). Nach diesen prozessualen Grundsätzen musste der Angeklagte B. mit einer körperlichen Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten R. nach den Umständen des Einzelfalls in der Toilette rechnen. Dem Angeklagten B. war bereits durch das Ansprechen vor dem Lokal H. ... durch den Mitangeklagten R. und dessen Bitte um Hilfe „ihm etwas zu besorgen“ bekannt, dass dieser am Tattag unter einem immer stärker werdenden hohen Suchtdruck litt und dringend finanzielle Mittel zum Kauf von neuem Kokain benötigte. Zudem war die gewaltlose Variante der Wegnahme des Portmonees des geschädigten Zeugen K7 mittels eines Trickdiebstahls zuvor erfolglos geblieben. Auch zu diesen – von dem Zeugen K7 geschilderten und sich damit geradezu aufdrängenden –Umständen im Vortatgeschehen hat sich der Angeklagte B. nicht weiter verhalten. Soweit der Angeklagte B. – gemäß seiner Einlassung – auf der Toilette gleichsam ohne Vorbedacht und ohne eigenen bzw. gemeinsamen Tatplan spontan und zufällig zum Nebentäter des Angeklagten R. geworden sein will, erscheint nicht erst unter Berücksichtigung der Entgegennahme des Geldes von R., der auch eigenen Gewaltanwendung zum Zwecke des Einsteckens des Geldes in die eigene Hosentasche und der anschließenden – später von ihm eingeräumten – Beuteteilung untereinander vollkommen lebensfremd. Anderes gilt indes in Bezug auf den Einsatz des Pfeffersprays: Die Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich des für ihn überraschenden Einsatz des Pfeffersprays durch den Mitangeklagten R. beim Verlassen des Lokals ist für die Kammer glaubhaft. Der Angeklagte musste bereits aufgrund des Geschehens in der Herrentoilette, bei welchem der Mitangeklagte R. lediglich körperliche Gewalt gegenüber dem Zeugen K7 anwendete, insbesondere nicht damit rechnen, dass dieser bei der Flucht aus dem Lokal H. ... unvermittelt ein bis dahin in seiner Hosentasche verborgenes Pfefferspray herausholen und dem Zeugen K7 ins Gesicht sprühen würde. Vielmehr durfte er aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere auch der Tatsache, dass der Mitangeklagte R. den Zeugen K7 aus der Toilettentür durch die Hände vor sich her schubste und dieser anschließend durch den Schankraum des Lokals bis zu dessen Eingangstür nur noch von den Angeklagten gemeinsam ohne weitere körperliche Gewalt gedrängt wurde, davon ausgehen, ein Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen werde nicht erfolgen. III. Feststellungen zum Tatgeschehen im Einzelnen Soweit die Kammer der Angabe des Angeklagten B., keinen gemeinsamen Tatplan zur Entwendung des Portmonees mit dem Mitangeklagten R. gehabt zu haben, nicht folgt, kann im Hinblick auf einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich einer (mit qualifizierten Nötigungsmitteln) und mittels körperlichen Angriffen bewirkten Wegnahme des Bargeldes zunächst auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit verweisen werden. Die von der Einlassung abweichenden Feststellungen der Kammer ergeben sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau der Beweisaufnahme. Die das eigentliche Tatgeschehen konkretisierenden Feststellungen beruhen maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen des geschädigten Zeugen K7, dessen Angaben nicht nur durch das Geständnis des Angeklagten R. und das Teilgeständnis des Angeklagten B., sondern insbesondere auch durch weitere Beweisergebnisse, wie die glaubhaften Bekundungen der Zeugen O., PB S2 und PB L1 und die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus dem Schankraum und dem Tresenbereich des Lokals H. ... gestützt werden. 1. Vortatgeschehen Das Vortatgeschehen – insbesondere zum Eintreffen der Angeklagten im Lokal H. ..., deren dortigen Alkoholkonsum und der Tauschanfrage (Marihuana gegen Kokain) des Angeklagten R. auf der Toilette an den Zeugen O. – beruht neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten R., dem Teilgeständnis des Angeklagten B. insbesondere auf der glaubhaften Bekundung des Zeugen O. und der Inaugenscheinnahme der Videoüberwachung in Bild und Ton des Lokals H. ..., wie sie sich im Einzelnen aus den Sitzungsprotokollen ergibt. Der Angeklagte R. hat insbesondere angegeben, den Angeklagte B. vor dem Lokal H. ... auf der Straße getroffen zu haben und ihn um Hilfe „ihm etwas zu besorgen“ gebeten zu haben. Wie oben bereits ausgeführt, war das Geständnis des Angeklagten R. für die Kammer bis auf die Ausführung von zwei Schlägen auf den Kopf des geschädigten Zeugen K7 (dazu sogleich unter C. III.2.) glaubhaft. Der Angeklagte R. war erkennbar im ganzen Verlauf der Hauptverhandlung bemüht den Angeklagten B. nicht zu belasten und möglichst keine Angaben zu machen, aus denen die Kammer Rückschlüsse zum Tatbeitrag des Angeklagten B. ziehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist es in der gebotenen Gesamtbetrachtung auch unschädlich, dass der Angeklagte R. gegenüber dem Sachverständigen zunächst noch eine – allerdings den Angeklagten B. nur am Rande betreffende – „Geschichte“ zu dem Tatgeschehen erzählt hatte. Denn auch diese Angabe zu dem ersten Gespräch der Angeklagten fügt sich in das weitere Beweisbild ein und erscheint daher glaubhaft. So spielt das Kokain für den Angeklagten R. von Beginn an eine entscheidende Rolle. Seine Angabe etwa, dem Zeugen O. auf der Toilette Marihuana im Tausch gegen Kokain angeboten zu haben, wurde von dem Zeugen O., der die Angeklagten zuvor nicht kannte, bestätigt. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung den diesbezüglichen Sachverhalt aus seiner Perspektive heraus wie festgestellt – bis auf die Angabe, dass er dankend abgelehnt habe, weil er sein eigenes „Gras“ dabei habe – geschildert und insbesondere angegeben, von dem Angeklagten R. auch Marihuana zum Kauf angeboten bekommen zu haben, weil dieser keine „Kohle“ mehr gehabt habe. Auf den hochauflösenden Videoaufnahmen mit den dazugehörigen Tonaufnahmen des Lokal H. ... ist u.a. zu erkennen, wie die Angeklagten R. und B. das Lokal gemeinsam betreten, der Angeklagte B. die ihm bekannte Barkeeperin, die Zeugin C. S1 begrüßt, die Angeklagten im weiteren Verlauf mehrere Whisky-Cola bei dieser bestellen, sich angeregt miteinander und mit der Zeugin C. S1 unterhalten und wie diese dem Angeklagten R. etwas überreicht, was ein Zuckerwürfel mit LSD sein kann und sie sich in diesem Zusammenhang über die unterschiedlichen Wirkungen, je nach Gemütslage des Konsumenten, unterhalten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände führen diese Beweismittel zu der Überzeugung der Kammer, dass sich das Vortatgeschehen so ereignet hat, wie festgestellt. 2. Tatgeschehen Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und der Tatbeute beruhen neben dem Geständnis des Angeklagten R. und dem Teilgeständnis des Angeklagten B. insbesondere und maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K7, der dieses aus seiner Perspektive heraus widerspruchsfrei entsprechend den getroffenen Feststellungen schilderte. Der geschädigte Zeuge K7 erläuterte eindrücklich unter Schilderung seiner eigenen inneren und äußeren Verfasstheit, wie die Angeklagten ihn am Spielautomaten auf seine Gewinne ansprachen, sich scheinbar „für ihn freuten“ und wiederholt – wie festgestellt – die körperliche Nähe zu ihm suchten, weshalb er sogleich das Gefühl hatte „wachsam sein zu müssen“. Das Verhalten der Angeklagten sei ihm vorgekommen, wie die vom Zeugen auch so bezeichnete „Antanzmasche“. Entsprechendes, nämlich den Versuch, dem Zeugen das Geld zunächst mittels Trickdiebstahls abnehmen zu wollen, hat auch der Angeklagte R. – für seine Person – eingeräumt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch die Kontaktaufnahme des Angeklagten B. zu dem Zeugen K7 noch im Schankraum des Lokals an den Spielautomaten denselben Zweck verfolgte. Weiter schilderte der Zeuge K7, dass der Angeklagte R. gemeinsam mit dem Angeklagten B. die Herrentoilette des Lokals H. ... betrat, als er selbst dort mit dem Rücken zur Tür am Pissoir gestanden habe. Der Zeuge gab an, er sei angerempelt worden, habe sich umgedreht und dabei den Haupttäter gesehen. Hierbei habe es sich um den Angeklagten R. gehandelt (dazu sogleich). Er habe gesehen, dass der Haupttäter dem anderen Täter die Geldbörse gegeben habe, der dann – wie festgestellt – das Bargeld aus der Geldbörse entnommen habe. Auch das sich anschließende Tatgeschehen hat der Zeuge K7 glaubhaft wie festgestellt geschildert. Der Zeuge schilderte insbesondere, wie der Angeklagte R. ihn nunmehr festhielt, er sich losreißen und auf die Hand des Angeklagten B. mit seinem Portmonee schlagen konnte, dies zu Boden fiel, es zu einem Gerangel kam, in Folge dessen der Angeklagte B. ihn mit ausgestrecktem Arm auf Abstand hielt und sein Geld in seine Hosentasche steckte, während der Angeklagte R. ihn erneut von hinten umklammerte und ihm zwei seitliche Schläge versetzte, von denen einer ihn lediglich am Kinn streifte und einer ihn am Hinterkopf traf, wodurch er am nächsten Tag dort eine kleine Beule hatte. Auch das weitere Tatgeschehen, soweit es die Verlagerung aus der Toilette zurück in den Gastraum des Lokals und die dort festgestellten Tathandlungen der Angeklagten betrifft, hat der Zeuge glaubhaft – wie festgestellt – geschildert. Insbesondere hat der Zeuge geschildert, wie der Angeklagte R. für ihn überraschend plötzlich ein Pfefferspray im Schankraum vor der Eingangstür des Lokals stehend aus seiner Hosentasche zog und ihm ins Gesicht sprühte. Der Zeuge K7 schilderte die Ereignisse detailliert und zeichnete sich durch ein besonders präsentes Erinnerungsvermögen aus, einzelne Tathandlungen konnte er gut zuordnen. Glaubhaftigkeitsbedenken bestehen für die Kammer u.a. auch deshalb nicht, weil der Zeuge K7 auch eine ihm womöglich nachteilige eigene Gewaltanwendung, in Form eines Schlags auf die Hand des Angeklagten B., schilderte. Die verschiedenen Aussagen – der Zeuge K7 hatte unmittelbar nach der Tat Angaben gegenüber den Polizeibeamten vor Ort gemacht und war am 24.10.2023 polizeilich vernommen worden – waren im Wesentlichen konstant. Zwar hat der Zeuge K7 im Rahmen seiner ersten Zeugenaussage vor Ort anders als im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 24.10.2023 und in der Hauptverhandlung angegeben, er könne nicht sagen, wer von den beiden Männern ihn angerempelt und wer die Geldbörse genommen habe. Zudem hat er auch keine Schläge durch den Angeklagten R. beschrieben, sondern nur ein „Gerangel“. Dies ist für die Kammer aber im Hinblick auf die von den Zeugen PB L1 und PB S2 geschilderte Verfassung des Zeugen K7 im unmittelbaren Anschluss an die Tat und die Zielrichtung der ersten Befragung für die Kammer nachvollziehbar. So schilderte insbesondere der Zeuge PB L1, dass der Zeuge K7 ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens stand, seine Augen tränten, sein Gesicht gerötet war und er unkoordiniert wirkte. Zielrichtung der ersten Befragung sei es – im Hinblick darauf, dass eine gewisse Eile bestanden habe, die flüchtigen Täter im Zuge einer Nahbereichsfahndung durch weitere eingesetzte Polizeibeamte ergreifen zu können – gewesen, eine konkrete Personenbeschreibung zu erhalten. Dementsprechend sei es auch nicht darum gegangen, den Sachverhalt und die Tathandlungen jeweils konkretisierend weiter zu erfragen. Die Kammer vermochte bei dem Zeugen K7 keinerlei Belastungstendenzen feststellen. Hätte der Zeuge K7 die ihm unbekannten Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, die Ereignisse – insbesondere bezüglich der Gewaltanwendung in der Toilette durch die Angeklagten und bezüglich des entwendeten Geldbetrages – weiter aufzubauschen. Vielmehr schilderte er die Angeklagten entlastende Umstände wie u.a. bezüglich des – im Hinblick auf den körperlichen Zwang – eher geringfügigen eigenen Tatbeitrags des Angeklagten B., wonach dieser etwas abseits in der Ecke in der Toilette gestanden und ihn bei dem Gerangel mit einem Arm auf Abstand gehalten habe. Dies entspricht im Wesentlichen auch den jeweils zeitlich nachgelagerten Angaben des Angeklagten R. und denen des Angeklagten B. – er habe den K7 mit ausstreckten Arm auf „Abstand“ gehalten – selbst. Weiter bekundete der Zeuge, dass im Portmonee noch ungefähr 30 € verblieben waren und der Angeklagte B. dementsprechend nicht das gesamte Geld an sich genommen habe. Bezüglich der Höhe des entwendeten Geldes machte Zeuge K7 im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung deutlich, dass er sich nicht mehr sicher erinnere, ob er an diesem Vormittag 350 € oder 450 € bei der Bank abgehoben hatte. Hier zeigt sich erneut, dass der Zeuge klar darum bemüht war, den Sachverhalt so zu schildern, wie er sich erinnerte. Im Nachgang reichte der Zeuge zur Konkretisierung seiner Angaben noch einen Kontobeleg ein, der verlesen wurde und aus dem sich (sogar) der größere abgehobene Betrag ergab (siehe unten). Insgesamt waren die Angaben des Zeugen frei von Belastungstendenzen. Besonders deutlich wurde das Bemühen und die Fähigkeit des Zeugen zu differenzierten Angaben auch im Rahmen der in der Hauptverhandlung durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Hier war der Zeuge K7 sehr besonnen und machte deutlich, dass er die Angeklagten jeweils nicht zu 100 % als Täter identifizieren könne. Erst im Rahmen der anschließenden Einzelgegenüberstellung erkannte der Zeuge die Angeklagten jeweils wieder, wobei die Kammer sich des eingeschränkten Wertes einer solchen Anerkennungsleistung bewusst ist. In Ansehung des Umstandes, dass die Angeklagten jeweils glaubhaft – insbesondere in Übereinstimmung mit den zum Vortatgeschehen in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen von dem Lokal – ihre Anwesenheit am Tatort und ihre Tatbeteiligung eingeräumt haben, kam es auf eine etwaige Anerkennung durch den Zeugen nicht entscheidend an, weshalb die weiteren Einzelheiten der sequentiellen Wahllichtbildvorlage und zu den Angaben des Zeugen hier nicht weiter vertieft zu werden brauchen. Allerdings wurde hierbei deutlich, dass der Zeuge zu erheblicher Differenzierung bei seinen Angaben in der Lage war und auch entsprechend ausgesagt hat. Die Angaben des Zeugen K7 werden, soweit es das Geschehen außerhalb der Herrentoilette anbelangt, durch die glaubhaften Bekundung des Zeugen O. bestätigt, welcher schilderte, wie die Angeklagten auf die Gewinne am Spielautomaten aufmerksam geworden waren, sich ebenfalls in die Herrentoilette begaben, er Schreie aus der Toilette vernahm, der Zeuge K7 kurz darauf durch das Lokal gedrängt wurde und hierbei rief, es solle die Polizei gerufen werden, „die haben mich ausgeraubt“. Diese Angaben des Zeugen O. fügen sich zwanglos und bestätigend in das von dem Zeugen K7 und dem Angeklagten R. in weiten Teilen übereinstimmend geschilderte Tatgeschehen ein. Die Feststellungen zur Höhe des entwendeten Geldbetrags beruhen neben den geständigen Angaben der Angeklagten auf den Bekundungen des Zeugen K7 sowie auf dem verlesenen Ausdruck des Onlinebankings (Buchungstag 30.09.2023), der eine Bargeldabhebung des Zeugen in Höhe von 450 € am Vormittag vor dem Tatgeschehen belegt. Die übrigen Feststellungen zum Tatgeschehen, insbesondere einer auf einem gemeinsamen Tatplan beider Angeklagter beruhenden Tatausführung, beruhen auch auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten R.. Soweit der Angeklagte R. – anders als unter B.II. festgestellt – in seinem Geständnis die zwei Schläge gegen den Kopf des Zeugen K7 in Abrede gestellt hat, führen diese bei ihm zu beobachtenden Relativierungstendenzen, nicht zu grundsätzlichen Glaubhaftigkeitsbedenken betreffend seine übrigen Angaben zum Tatgeschehen. Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung in den Blick zu nehmen, dass die Angaben auch zu anderen Tatabschnitten in völligem Einklang mit den Bekundungen des Zeugen K7 stehen und durch weitere Beweismittel objektivierend bestätigt und ergänzt werden. So stützt etwa die in Augenschein genommene hochauflösende Videoüberwachung mit dazugehörigem Ton des Lokals H. ... objektiv seine Angaben zum dortigen Alkohol- und LSD-Konsum. Es kann für die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die abweichende Einlassung des Angeklagten R. auf Erinnerungslücken im Hinblick auf seinen vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum am Tattag oder einer Schutzbehauptung zur Abschwächung seines eigenen Tatbeitrags betreffend das Maß der gegenüber dem Zeugen K7 eingesetzten Gewalt zur Erlangung des Geldes, beruht. Das vorliegende Tatgeschehen ist dem Angeklagten R., wie sich aus seiner unter A.I. festgestellten Vita zwanglos ergibt, zudem nicht persönlichkeitsfremd und fügt sich nahtlos in sein Vorstrafenmuster ein. Betreffend den Angeklagten B. hat der Angeklagte R. sich während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung – soweit er sich überhaupt zu diesem einließ – entlastend eingelassen. So gab er, bevor dieser sich selbst am 5. Hauptverhandlungstag teilgeständig eingelassen hatte, lediglich an, er sei der „ausschlaggebende Punkt“ gewesen, Herr B. sei kleiner, er hingegen der „Größere, der Erfahrenere“ und er wollte zur Aufteilung der Tatbeute der Kammer gegenüber keine Angaben machen, damit diese daraus keine Rückschlüsse betreffend den Angeklagten B. ziehen kann. Jeder müsse selbst Verantwortung für das übernehmen, was er getan habe. Erst als der Angeklagte B. am letzten Verhandlungstag selbst einräumte, von der erlangten Beute 200-300 € erhalten zu haben, machte der Angeklagte R. die diesbezüglich konkretisierende Angabe, dass das Geld zwischen beiden „halbe-halbe“ geteilt wurde. Die getroffenen Feststellungen werden ergänzend gestützt durch in Augenschein genommene Videoaufnahmen vor der Tat. So ist etwa auf der Videoaufnahme (0._part2.mp4, 04.10.2023, 13:19 Uhr mp4 Video) zu erkennen, wie sich beide Angeklagten schon vor dem Eintreffen des Zeugen K7 für die Gewinne am Spielautomaten eines dort zu diesem Zeitpunkt sitzenden unbekannten Zeugen interessieren, der bereits an den Spielautomaten spielte als die Angeklagten gemeinsam das Lokal betraten. So stand etwa der Angeklagte R. auf, ging zu dem an den Spielautomaten sitzenden unbekannten Zeugen und sprach diesen auf die dortigen Gewinne an. Auch der an der Sitzecke sitzen gebliebene Angeklagte B. drehte sich zu dem unbekannten Zeugen an den Spielautomaten um und sprach mit diesem über die zu diesem Zeitpunkt auf den Spielautomaten angezeigten Gewinne. Dieses im Vortatgeschehen zu beobachtende Verhalten auch des Angeklagten B. fügt sich zwanglos in das weitere Tatgeschehen ein und vermittelt der Kammer einen zusätzlichen Hinweis auf die Motivationslage des Angeklagten R., seine Vorstellungen in Bezug auf das spätere Tatgeschehen und im Hinblick auf einen – der Sache nach vom Angeklagten R. eingeräumten – gemeinsamen Tatplan. In der Gesamtschau aller erhobenen Beweise schließt die Kammer vor diesem Hintergrund sicher aus, dass der Angeklagte B. als sog. „Nebentäter“ handelte, der spontan und nicht auf einem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten R. beruhend, gleichzeitig eine von dessen Straftat zum Nachteil des Zeugen K7 unabhängige Diebstahlstat beging. Vielmehr ergibt sich für die Kammer zwanglos das Bild eines gemeinsamen Tatentschlusses und einer dementsprechenden Tatausführung beider Angeklagter betreffend das Tatgeschehen in der Toilette, welches in der mit qualifizierten Nötigungsmitteln durchgeführten Wegnahme des Bargeldes durch den Angeklagten B. mündete. In diesem Sinne ist die Kammer davon überzeugt, dass die gesamte Tatbeute von Beginn an beiden Angeklagten zukommen sollte, sie sich darüber auch vor der eigentlichen Tatbegehung im Klaren waren und sie hierüber auch gemeinsam verfügten und dies auch wollten. In der – von beiden Angeklagten eingeräumten – hälftigen Beuteteilung erblickt die Kammer einen entscheidenden Hinweis auch auf das hohe und täterschaftliche Tatinteresse des Angeklagten B.. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gewalteinwirkung auf den Zeugen maßgeblich auf den Angeklagten R. zurückging, besaß der Angeklagte B., indem er das Geld einsteckte und damit vorübergehend sogar den übergeordneten Gewahrsam an der Tatbeute innehatte, objektiv betrachtet ein hohes Maß an funktionaler Tatherrschaft, weshalb die Kammer ungeachtet der bestreitenden Einlassung des Angeklagten B. in seinem letzten Wort, wonach er nicht wisse, warum er das Geld eingesteckt habe, der Überzeugung ist, dass er nicht nur fremdes Tun fördern, sondern die Tat als eigene wollte, um den hälftigen Beuteanteil für sich zu verwenden. 3. Nachttatgeschehen- und Tatfolgen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zur gerechten Aufteilung der Tatbeute, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Beide gaben – wie soeben ausgeführt – an, diese nach der Tat geteilt zu haben. Der Angeklagte R. gab an, sich unmittelbar nach der Tat mit seinem Beuteanteil neues Kokain gekauft zu haben. Diese Angaben sind in Einklang mit der Aussage des Sachverständigen Dr. W. zu bringen, der in seinem mündlichen Gutachten bei dem Angeklagten R. eine schwere Abhängigkeitserkrankung mit hohem Suchtdruck diagnostiziert hat (vgl. dazu F.). Wofür der Angeklagte B. seinen Beuteanteil ausgab, vermochte die Kammer mangels entsprechender Angaben und des diesbezüglichen Vorliegens anderer objektiver Beweismittel nicht festzustellen. Auch die Feststellungen zum Eintreffen der Polizei und dem Zustand des Zeugen K7 unmittelbar nach der Tat beruhen auf dessen glaubhaften Bekundungen, die durch die Bekundungen der Zeugen PB L1 und S2 bestätigt wurden. Diese schilderten, wie sie als erster Streifenwagen am Tatort auf den ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens stehenden geschädigten Zeugen K7 trafen, der ein rotes Gesicht und tränende Augen hatte. Beide Zeugen haben von einem aufgelösten und erheblich unter dem Eindruck des Geschehen habenden Zeugen K7 berichtet. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K7, der schilderte, dass er an diesem Tag dreimal duschen musste, um die Reste des Pfeffersprays loszuwerden. Weiter berichtete er eindrücklich und mit deutlicher emotionaler Beteiligung auch davon, wie sehr ihn die Tat in der ersten Zeit psychisch belastet hat, insbesondere der Umstand, am helllichten Tag Opfer geworden zu sein, obwohl man sich zuvor vermeintlich nett miteinander unterhielt. Seine Angaben zu den Verletzungsfolgen finden Bestätigung in den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche die Polizei vor Ort von ihm fertigte. Auf diesem ist dessen Gesicht mit einem geröteten Augenbereich zu erkennen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen. IV. Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die übrigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, namentlich zu den Vorstellungen und den Motiven der Angeklagten bei der Tatbegehung, folgen bezüglich des Angeklagten R. bereits aus seinen eigenen entsprechenden und insoweit auch glaubhaften Angaben, der sich insbesondere dahingehend einließ, „wäre dieser Raub nicht erfolgreich gewesen, dann hätte ich probiert, den nächsten auszurauben“, um an Geld zum Kauf von Kokain zu gelangen. Sie lassen sich für die Kammer im Übrigen bezüglich beider Angeklagter anhand des objektiv stattgehabten Tatgeschehen vollkommen zwanglos im Sinne der getroffenen Feststellungen nachvollziehen und beruhen insbesondere auch auf den Schilderungen des Zeugen K7. Aufgrund dessen Angaben und der übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten zum Aufsammeln und Einstecken des Geldes in die Hosentasche durch den Angeklagten B. sowie die nach der Flucht erfolgte gerechte Aufteilung der Tatbeute (halbe/halbe), konnte das objektive Tatgeschehen, wie oben dargelegt, nachgezeichnet werden, woraus die Kammer sichere Rückschlüsse auf die Vorstellungen und Absichten der Angeklagten ziehen konnte. Die bezüglich des gemeinschaftlichen Raubes erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten B. stützt die Kammer u.a. auf seine teilgeständige Einlassung, wonach er das Geld vom Boden einsammelte und in seine Hosentasche steckte. Hierbei wusste er neben seiner eigenen Motivation an zusätzliches Geld zu gelangen von dem bei dem Angeklagten R. bestehenden immer stärker werdenden Suchtdruck – wie oben unter C.II.2.b) ausgeführt – und dessen darauf beruhender Motivation sich durch die Tat die finanziellen Mittel zum Erwerb neuen Kokains zu verschaffen. Dass der Angeklagte B. hinsichtlich des gemeinschaftlichen Raubes und der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in der Toilette des Lokals H. ... mit einem entsprechenden Vorsatz zum Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels in Form körperlicher Gewalt gegen den Zeugen K7 handelte, wobei er den Eintritt entsprechender Verletzungsfolgen des Zeugen zumindest billig in Kauf nahm, und mit einem solchen Einsatz durch den Mitangeklagten R. auch rechnete, schließt die Kammer zum einen aus den äußeren Tatumstände, namentlich vor allem der bewussten Auswahl des beengten kleinen Toilettenraumes, der gegen Blicke Dritter abgeschirmt war und die Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten des Tatopfers bei der gegebenen 2:1-Überlegenheit der auch körperlich überlegenen Angeklagten erkennbar einschränkten, verbunden mit der Tatsache, dass die zuvor erfolgten – vom Angeklagten R. eingeräumten und vom Zeugen K7 in entsprechender Weise wahrgenommen – Versuche eines möglichen Trickdiebstahls zuvor noch gescheitert waren. Zum anderen belegt das zielgerichtete und in der Sache mit Blick auf die Wegnahme des Geldes überdies sinnvoll ineinandergreifende Verhalten beider Angeklagter über einen vergleichsweise gestreckten Tatablauf, dass sie nicht nur ihr Verhalten, sondern auch das Tatverhalten des jeweils anderen Tatgenossen jederzeit sachgedanklich mitvollzogen haben. So hat der Angeklagte B. zur Überzeugung der Kammer bei wertender Betrachtung aller Gesamtumstände bewusst mit dem Angeklagten R. zusammengewirkt, als er das Portmonee von diesem entgegennahm und den Zeugen K7 mit ausgestrecktem Arm auf Abstand hielt während er das Geld einsammelte und der Angeklagte R. diesen erneut umklammerte und ihm zwei Schläge versetzte. Sämtliche Tathandlungen waren nach den Umständen des konkreten, vergleichsweise einfach strukturierten Tatplans auch vorhersehbar und in diesem Sinne vom gemeinsamen Wissen und Wollen umfasst. Insbesondere waren die Körperverletzungshandlungen und deren Auswirkungen (Beule am Hinterkopf) so einfach strukturiert, dass sie sich den Angeklagten mühelos erschlossen und von beiden als Teil des Gesamtplans gebilligt wurden. Beiden Angeklagten sind zudem sowohl Straftaten gegen die Eigentums- und Vermögensordnung, als auch gegen die körperliche Unversehrtheit (siehe dazu unter A. I. und II.) nicht persönlichkeitsfremd. V. Beweiswürdigung zur nicht ausschließbar verminderten Steuerungsfähigkeit 1. R. Die Kammer stützt die zugunsten des Angeklagten R. unterstellte verminderte Steuerungsfähigkeit auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W.. Der langjährig erfahrene und gerichtsbekannte Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten und den weiteren Erkenntnissen, wie sich im Einzelnen insbesondere aufgrund den Feststellungen entsprechender strafrechtlicher Vorverurteilungen ergeben, ausgeführt, dass der Angeklagte an einer Polytoxikomanie inklusive Opiattypus leide, wobei der Schwerpunkt in dem Missbrauch von Kokain liege. Diese Polytoxikomanie erfülle aus ärztlicher Sicht angesichts ihrer Dauer und ihres Schweregrades das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Dies allein führe aus ärztlicher Sicht noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Allerdings sei in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte vor und bei der Tatbegehung Angst vor straken Entzugserscheinungen gehabt habe und dieses starke Verlangen nach der Zufuhr weiteren Kokains angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nicht mehr über finanzielle Mittel für den baldigen Erwerb desselben verfügt habe, immer drängender geworden sei. Vor diesem Hintergrund könne er ärztlicherseits nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten R. unter weiterer Berücksichtigung seiner Alkoholisierung erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen sei, wohingegen es keinerlei Anhaltspunkte für einen Ausschluss derselben gegeben habe. Auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei nicht tangiert gewesen. Dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung und Würdigung an. Sie fußt auf den zutreffenden Anknüpfungstatsachen und das Gutachten war insgesamt von großer Sachkunde getragen. Die Ausführungen des Gutachters waren vor dem Hintergrund des bisherigen von Drogenkonsum und damit einhergehender Delinquenz des Angeklagten R. geprägten Lebensweges sehr gut nachvollziehbar. Ausgehend von den gutachterlichen Ausführungen vermochte die Kammer jedenfalls tatsachenfundiert nicht auszuschließen, dass der Angeklagte R. vor allem infolge seiner Angst vor Entzugserscheinungen handelte, als er die Tat beging. Dabei hat die Kammer bedacht, dass eine rauschbedingte Minderung der Schuldfähigkeit infolge stoffgebundener Abhängigkeiten nur ausnahmsweise, allerdings gerade bei hohem Suchtdruck und Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen in Betracht kommen kann (Fischer, StGB 71. Auflage 2024, § 20 Rn. 11a mwN). 2. B. Auch hinsichtlich des Angeklagten B. vermochte die Kammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht sicher auszuschließen. Auch insoweit fußen die Überlegungen zunächst auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. W., von dem die Kammer sich auch bezüglich des Angeklagten B. hat sachverständig beraten lassen. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass die Frage, ob und inwieweit eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens bei Vorliegen eines Eingangsmerkmals erheblich ist, normativ durch das Tatgericht – und nicht durch den Sachverständigen – zu befinden ist (BGH, Beschluss vom 28.9.2016 – 2 StR 223/16). Auch beim Angeklagten B. hat der Sachverständige die Verfahrensakten sowie die Ergebnisse der Exploration des Angeklagten vom 25.5.2024 in der Untersuchungshaftanstalt zur Grundlage seiner Stellungnahme gemacht. Zudem wohnte der Sachverständige der Hauptverhandlung in weiten Teilen bei, sofern er nicht zugegen war, wurde er durch den Vorsitzenden über das in seiner Abwesenheit erörterte eingehend unterrichtet. Der Sachverständige Dr. W. verhielt sich in seinem Gutachten eingehend zu der Frage, inwieweit aus ärztlicher Sicht bei dem Angeklagten B. tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der juristischen Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB vorliegen könnten. Hierbei diagnostizierte er eine Polytoxikomanie ohne Opiattypus, also den gleichzeitigen Konsum von verschiedenen psychotrop wirkenden Substanzen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Diese Diagnose lässt sich mit dem Konsumverhalten des Angeklagten, wie er unter Ziffer A., II. dieser Urteilsgründe im Einzelnen dargelegt ist, gut in Einklang bringen. Der Schwerpunkt habe bei dem Angeklagten inzwischen bei dem missbräuchlichen Konsum von Alkohol gelegen, wohingegen der Angeklagte selbigen zu früheren Zeiten anfänglich eher anlässlich seines Kokainkonsums zu sich genommen habe. Während der mehrmonatigen Behandlung im Jahr 2022 sei eine vollständige Abstinenz erreicht worden und der Angeklagte habe dann erst im Frühjahr 2023 durch den Tod der Mutter erneut zu Kokain und Alkohol gegriffen, wobei er diesen Mischkonsum betrieben habe, um „seine Gefühle wegzudrücken“. Der weitere Konsum von Cannabis ab diesem Zeitpunkt sei als „Selbstmedikation“ wegen der ADHS-Störung in den Blick zu nehmen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht bereits fraglich sei, ob diese Polytoxikomanie in ihrer konkreten Ausprägung und nach ihrer Schwere bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung erfülle. Insoweit sei der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu berücksichtigen, insbesondere auch die Tatsache, dass der Angeklagte ungeachtet seines Alkohol- und Drogenkonsums zuletzt eine vergleichsweise stabile Beziehung zu seiner Partnerin geführt, er – nach eigenen Angaben in der Exploration „den Tag auf die Reihe bekommen“ und insbesondere äußerlich auf sich geachtet habe (der Angeklagte B. habe in der Exploration hierzu angegeben, dass er hinsichtlich seines Äußeren „nicht vergleichbar sei mit Drogenabhängigen, die man vor dem Hamburger Hauptbahnhof antreffen könne“). Der Angeklagte habe bei seiner Inhaftierung nicht über Entzugserscheinungen geklagt, die bei einer schweren Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wären. Eine im Sinne der juristischen Eingangsmerkmale schwere Beeinträchtigung, die in der Regel zu mannigfaltigen Auffälligkeiten und einem damit einhergehenden Leidensdruck einhergingen, könne er bei dem Angeklagten B. nicht erkennen. Jedenfalls habe die Polytoxikomanie allein die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht entscheidend beeinflusst. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. W. macht sich die Kammer mit der Überlegung zu Eigen, dass der Betäubungsmittelkonsum, aber auch eine etwaige Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, nur ausnahmsweise Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Täters haben und eine erheblich verminderte Schuld begründen kann, wenn etwa ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch namentlich unter Verwendung „harter Drogen“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter – wie der Angeklagte R. – durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst davor oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begangen hat (BGH, 1 StR 310/00; BGH, Urteil vom 17.4.2012 - 1 StR 15/12). Entsprechendes war hier nicht der Fall, denn der Angeklagte hat – nach eigenen Angaben – vor der Tatbegehung keinerlei Betäubungsmittel zu sich genommen, so dass ein aktueller Drogenrausch ausscheidet. Über Entzugserscheinungen hinsichtlich des Konsums von Kokain oder Cannabis hat er nicht berichtet. Es verbleibt insoweit, da der Sachverständige keinen Hinweis auf schwerste Persönlichkeitsveränderungen gefunden hat, allein die mögliche Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit durch den konsumierten Alkohol. Der Sachverständige Dr. W. hat insoweit angegeben, dass der Angeklagte B. sicher durch den Konsum des Alkohols enthemmt gewesen sei. Nach Auswertung der Videoaufzeichnungen, auf denen er das Verhalten und das Gangbild des Angeklagten vor der Tat habe beobachten können, sei im weiteren Zusammenspiel mit den Angaben des Zeugen K7 indes nicht von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des überdies trinkgewohnten Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte habe sich im Tatverlauf als leistungsfähig erwiesen, habe sich über einen längeren Zeitraum mit dem Zeugen K7 befasst und sei schließlich mit der Beute erfolgreich geflüchtet. Zu dieser Wertung des Sachverständigen passt die Äußerung des Zeugen K7, der insoweit angab, die Angeklagten wären „betrunken, aber nicht rotzevoll“ gewesen. Dass die Kammer hier ungeachtet der überzeugenden tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen die Rechtsfrage dahingehend beantwortet hat, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist, beruht auf folgenden Überlegungen: Eine Atem- oder Blutalkoholkontrolle lag nicht vor. Die Kammer hat indes in den Blick genommen, dass das Tatgericht von der Berechnung der Alkoholkonzentration nicht schon dann entbunden ist, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf Grund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGH, Beschluss v. 19.03.2020 – 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473 f.). Stehen mangels einer Blutprobe nur die in ihrer Richtigkeit festgestellten oder jedenfalls – nach freier Beweiswürdigung – nicht widerlegbaren Trinkmengenangaben zur Verfügung, so ist die Tatzeit-BAK auf der Grundlage der sog. Widmark-Formel mit dem für den Täter günstigsten und deshalb nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert (0,1 ‰ pro Stunde seit Trinkbeginn), Resorptionsdefizit (10 %) und Reduktionsfaktor (idR 0,7) zu berechnen (Vgl. statt Vieler, BGH, Urteil v. 22.05.1991 – 3 StR 473/90 – = juris Rn. 8 mwN). Hierbei ist es dem Tatgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung unbenommen, wenn sich rechnerisch infolge sehr hoher Trinkmengenangaben Werte ergeben, die den letalen Bereich tangieren, diese Angaben als unglaubhaft einzustufen (Vgl. BGH, Beschluss v. 08.10.1997 – 2 StR 478/97 - = NStZ-RR 1998, 68 mwN). In Anlegung dieser Maßstäbe ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dessen Trinkangaben zum Tattag selbst eine gewisse Plausibilität aufweisen und hat diese für eine Schätzung herangezogen. Hiernach will der Angeklagte bereits auf dem Weg zu dem Lokal 3-4 Dosen Jack Daniels-Cola à 0,33 Liter gekauft und ab 9.00 Uhr morgens ausgetrunken haben. Auf den Videoaufzeichnungen ist zu sehen, dass der Angeklagte im Lokal überhaupt weitere Getränke konsumierte, wobei die Kammer hier seine Angaben zugrunde legt, dass es sich (erneut) um Jack Daniels-Cola-Mischungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Anzahl der Gläser legt die Kammer in gleicher Weise die Angaben des Angeklagten B. selbst zugrunde, die auch von dem Angeklagten R. insoweit bestätigt wurden. Zugunsten des Angeklagten B. ist die Kammer solchermaßen davon ausgegangen, dass die Dosen Jack Daniels-Cola einen Alkoholgehalt von 10 % hatten, die im Lokal H. ... konsumierten Whisky-Cola-Getränke jeweils 40ml Whisky enthielten und selbiger einen Alkoholgehalt von 40 % hatte, wobei der Angeklagte zur Tatzeit 80 Kilogramm wog. Zwar ist er heute – wie er selbst angab und auch sichtbar ist – etwa 7 Kilogramm schwerer. Dass sein Gewicht zur Tatzeit von ihm zutreffend angegeben wurde, wird aber gestützt durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus dem Lokal H. ..., auf welchem er tatsächlich etwas schmaler als heute wirkt. Nach Anwendung der Widmark-Formel ergibt sich folgende Berechnung seiner Blutalkoholkonzentration: Ausgehend von einer zu sich genommenen Alkoholmenge von 105,6 Gramm auf dem Weg in das Lokal und einer solchen von 64 Gramm im Lokal selbst, hat die Kammer einen Reduktionsfaktor von 0,7 und das Körpergewicht des Angeklagten B. von 80 Kilogramm zugrunde gelegt. Abzüglich des Resorptionsdefizites von 10 Prozent und eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille seit Trinkbeginn um 9 Uhr, wurde sodann eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille zur Tatzeit errechnet. Von einer entsprechenden Alkoholisierung ist die Kammer zugunsten des Angeklagten B. ausgegangen. Soweit der Angeklagte B. noch weitergehend bereits in der Nacht vom 29.09.2023 auf den 30.09.2023 alleine eine 1-Liter Flasche Whisky mit einem Alkoholgehalt von 40 % getrunken haben will, hat die Kammer diese Angaben – gemessen an diesen prozessualen Grundsätzen – indes als unglaubhaft eingestuft, weil er – trotz seiner Alkoholgewöhnung – in diesem Fall morgens um 6 Uhr nach Anwendung der Widmarkformel eine Blutalkoholkonzentration von 3,94 Promille gehabt hätte, die verbunden mit der soeben errechneten Blutalkoholkonzentration durch den Konsum am Vormittag des Tattages zur Tatzeit im letalen Bereich von über 5 Promille gewesen wäre. Auch die zugunsten des Angeklagten angenommene Alkoholisierung von 2,28 Promille zur Tatzeit hätte für sich genommen noch nicht ausgereicht, um angesichts der relativen Leistungsfähigkeit des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass bei der Beurteilung von Auswirkungen des Alkoholgenusses auf die Verfassung des Täters das zielgerichtete Handeln und die Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung einer verminderten Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen brauchen (Vgl. BGH, Beschluss v. 12.06.1996 – 2 StR 202/96 = juris Rn.6). Im Übrigen gibt es keinen als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer BAK zur Tatzeit von 2,0‰ an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2‰, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung i.S. der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre (BGH, Beschluss vom 3. 12. 1999 - 3 StR 481/99). Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich (BGHSt 43, 67, 71f.). Auch bei einer erheblichen Alkoholgewöhnung ist das – auch hohe – indizielle Gewicht der Blutalkoholkonzentration dabei geringer einzustufen als bei einem Gelegenheitskonsumenten. Eine basale kognitive Leistungsfähigkeit hat für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit und damit des Hemmungsvermögens eine allenfalls geringe Aussagekraft (BGH, Urteil vom 11.1.2024 – 3 StR 280/23). In Anlegung dieser Maßstäbe hat die Kammer die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten erst im Zusammenspiel mit weiteren konstellativen Faktoren als so maßgeblich erachtet, dass in der gebotenen Gesamtschau eine verminderte Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Insoweit war die psychische Verfasstheit des Angeklagten im Übrigen in den Blick zu nehmen und trat vor allem seine ADHS-Erkrankung und seine seit Monaten depressive Grundstimmung als weitere konstellative Faktoren zu dessen berechneten Blutalkoholgehalt hinzu. Der Sachverständige hat sich insbesondere aus medizinischer Sicht zu der ADHS-Erkrankung des Angeklagten dahingehend verhalten, dass diese bei ihm „geradezu lehrbuchartig“ zu besichtigen sei. Menschen mit dieser Erkrankung litten vielfach unter Affektlabilität, seien stark angetrieben und könnten nur schwer zuwarten, was bei subjektiv unangenehmen Gefühlen zu Inaktivität, im Übrigen zu übermäßiger Aktivität, Reizüberflutung und vielfach zu einem inadäquaten Umgang bei alltäglichen Stresssituationen führen könne. Bei der Tathandlung handelte es sich – auch wenn eine kriminelle Entscheidungsfindung mit Vorplanung vorlag – um eine Stresssituation, in welche sich der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand hineinmanövrierte. Zu seinen Gunsten soll nicht ausgeschlossen werden, dass seine Impulskontrolle und sein Vermögen, der vorhandenen und vorhanden gebliebenen Einsicht entsprechend zu handeln, jedenfalls eingeschränkt war. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige die Voraussetzungen für eine verminderte Steuerungsfähigkeit mangels hinreichend objektivierbarer Anhaltspunkte zum Grad der Alkoholisierung verneint hat, denn hierbei handelt es sich – wie oben ausgeführt – um eine abschließend durch die Kammer zu beurteilende Rechtsfrage, die nach einer veranlassten Schätzung zum Alkoholisierungsgrad in Ansehung der Gesamtumstände zu bewerten ist. Dies ficht indes das überzeugende Gutachten des Sachverständigen im Übrigen nicht an. Im Übrigen bestanden keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Weder lägen bei dem Angeklagten intellektuelle Defizite, noch Hinweise auf (psychotische) Realitätsverkennungen vor, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, beeinträchtigt hätten. Hinsichtlich eines etwaigen – angesichts des konkreten Tatbildes ohnehin nicht naheliegenden – Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit schilderte der Sachverständige, es hätten sich trotz des erheblichen Alkoholkonsums weiterhin beachtliche Steuerungselemente gefunden: hierbei betonte der Sachverständige u.a. das ziel- und in Bezug auf die Tatbeute erfolgreiche Handeln des Angeklagten bei einem zeitlich gestreckten Tatverlauf (zunächst Versuche des Stehlens des Portmonees mittels der sog. „Antanzmasche“) und die relative Leistungsfähigkeit des Angeklagten B., dessen Fähigkeit, sich verbal zu äußern und den Zeugen mittels ausgestreckten Arms „auf Abstand“ zu halten. Dieser Einschätzung des Sachverständigen zur ungetrübten Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Tat schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung an. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass die Steuerungsfähigkeit nicht im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen ist. D. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie tenoriert schuldig gemacht. Der näheren Erläuterung bedarf nur das Folgende: I. R. Der Angeklagte R. ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 250 Abs.2 Nr. 1, 252 StGB – und nicht zugleich auch des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB – schuldig. Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand des § 250 StGB verwirklicht wurde. In diesem – auch hier durch den Einsatz des Pfeffersprays vorliegenden – Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 5 StR 385/15 = juris Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11.10.2017, 1 StR 389/17 = NStZ 2018, 103). II. B. Der Angeklagte B. ist des (gemeinschaftlichen) Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Zunächst hat er in Bezug auf das Raubgeschehen selbst Gewalt angewendet, indem er den Geschädigten mit ausgestrecktem Arm daran hinderte, auf das zu Boden gefallene Geld zuzugreifen. Auch weitere wesentliche Tatbeiträge hat er unmittelbar verwirklicht, insbesondere hat er zuvor das Portmonee an sich genommen und im weiteren Verlauf die Beute selbst in seine Hosentasche gesteckt. Hiermit finalisierte der Angeklagte B. den Gewahrsamsbruch und übte sodann bis zu späteren Beuteteilung selbst den unmittelbaren Gewahrsam an den Geldscheinen aus. Im Übrigen muss sich der Angeklagte B. die von dem Angeklagten R. auf der Herrentoilette erbrachten Tatbeiträge, insbesondere dessen Gewaltausübung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Wegnahme des Geldes stehen, aufgrund des gemeinsamen Tatplans nach den rechtlichen Maßstäben des § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen. Die Tathandlungen entsprachen auch allgemein der gemeinsamen Zielrichtung, dem Geschädigten unter dem Eindruck von körperlicher Gewalt in der Toilette sein Bargeld wegzunehmen, um es sich entsprechend zuzueignen. Zudem hatte der Angeklagte B., da er sich – wie auch später geschehen – einen eigenen hälftigen Anteil an der Tatbeute versprach und hierüber angesichts seines übergeordneten Gewahrsams sogar entscheiden konnte, nicht nur ein hohes Maß an funktionaler Tatherrschaft, sondern auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Tat. Die von dem Mitangeklagten R. verübten Körperverletzungshandlungen werden dem Angeklagten B. – mit Ausnahme des Einsatzes des Pfeffersprays (dazu sogleich) – ebenfalls über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Zwar genügt die bloße Anwesenheit im Sinne einer psychischen Beihilfe im Allgemeinen nicht zur Qualifikation der Körperverletzung (BGH StV 2016, 539). Auch liegt eine Mittäterschaft an einer Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Regel nicht vor, wenn der Täter zwar billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer eines geplanten Raubes von dem Mittäter dieser Tat bei dem Geschehen auch körperlich verletzt wird, sein Täterinteresse jedoch in erster Linie der Wegnahme von Geld und sonstiger Wertgegenstände galt, von denen er wirtschaftlich zu profitieren hoffte, nicht jedoch den Körperverletzungen und er sich hierbei bewusst ohne Körperverletzungswillen von diesem Geschehen fernhielt (BGH, Beschluss vom 26.7.2016 – 3 StR 165/16). Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer Beteiligter ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (BGH a.a.O.). Somit ist Mittäter i. S. von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH a.a.O.). Hierbei kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB insbesondere vorliegen, wenn wenn mindestens zwei Angreifer handeln und damit eine größere Zahl an Verletzungen beibringen können, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Anwesenheit mehrerer Beteiligter tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt sind oder wenn der die Körperverletzung unmittelbar ausführende Täter durch einen weiteren Beteiligten in seinem Willen hierzu bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 15.11.2023 – 1 StR 369/23). In Anlegung dieser Maßstäbe liegt hier eine gemeinsame Tatbegehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Die Kammer bewertet den Sachverhalt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung in der Weise, dass die Angeklagten, nachdem der Trickdiebstahl misslungen war, nunmehr im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Zeugen K7 – notfalls auch unter dem Einsatz körperlichen Zwangs zur Überwindung etwaigen Widerstandes – auf der beengten Toilette überfallen wollten, um sich in den Besitz des Geldes zu bringen und dass die Angeklagten hierbei auch bereit waren, das Opfer nötigenfalls körperlich anzugehen. In diesem Sinne rechneten sie mit einem solchen körperlichen Angriff des jeweils anderen, wobei sie sich bewusst waren, dass hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers erheblich eingeschränkt würde. Insbesondere war dem Angeklagten B. ungeachtet seines eigenen Zustandes bewusst, dass der Angeklagte R., mit dem er sich über einen längeren Zeitraum in dem Lokal aufgehalten hatte, immer dringender an Geld kommen wollte und musste, um an Kokain zu gelangen. Vor diesem Hintergrund waren etwaige (einfache) Körperverletzungshandlungen besonders naheliegend zu erwarten und hielt sich der Angeklagte B. nicht etwa bewusst ohne Körperverletzungswillen von diesem Geschehen fern, sondern war ersichtlich inmitten desselben und nahm etwaige Verletzungen bzw. Schmerzen und auch die psychische Beeinträchtigung des Opfers zumindest als Teil eines insoweit offenen Tatplans billigend in Kauf. Die Verwendung des Pfeffersprays durch den Mitangeklagten R. nach der Vollendung der Wegnahme des Geldes stellt allerdings einen sog. Mittäterexzess dar, der dem Angeklagten B. weder bezüglich des Raubgeschehens als Qualifikationstatbestand (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), noch bezüglich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung als weitere verwirklichte Tatbestandsalternative zurechenbar ist. Wie oben unter B.II. festgestellt, hatte der Angeklagte B. diesbezüglich keine Kenntnis von dem durch den Mitangeklagten R. mitgeführten Pfefferspray und musste mit dem Einsatz eines solchen auch nicht rechnen. Ein entsprechender Vorsatz war dem Angeklagten B. vor diesem Hintergrund nicht nachweisbar. E. I. R. Die Kammer ist bei der Strafrahmenwahl bezüglich des Angeklagten R. von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelten gemilderten Regelstrafrahmen der §§ 252, 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Sie hat zunächst erwogen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB vorliegen. In Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist (BGH, Beschl. v. 29.8.2023 − 1 StR 229/23). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst in den Blick zu nehmen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls führen, weil die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung noch nicht verbraucht sind und daher eine weitere Milderung des anwendbaren Strafrahmens nach § 49 StGB in Betracht kommt (BGH a.a.O.). Ist nach einer Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind in einem zweiten Schritt bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin die Annahme eines minder schweren Falls nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des verwirklichten vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH a.a.O). 1. In Anlegung dieser Maßstäbe hat die Kammer eine umfassende Gesamtschau sämtlicher Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit vorgenommen und geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls bei dem Angeklagten R. führen können. Hierbei hat sie alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 46 Rn. 19 m.w.N.). Hierbei hat die Strafkammer insbesondere die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt. Im Ergebnis dieser Abwägung und Würdigung war die Annahme eines minder schweren Falles jedoch abzulehnen, weil das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien (dazu allgemein: MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 102). Hierbei hat die Kammer insbesondere die nachfolgenden Umstände in die abwägende Gesamtbetrachtung eingestellt: Strafmildernd war besonders das frühzeitige Geständnis des Angeklagten zu gewichten, dem auch verfahrensbeschleunigende Wirkung zukam. Dem stand nicht entgegen, dass sich der Angeklagte in seinem Geständnis bezüglich der 2 Schläge gegen den Kopf des Zeugen K7 bestreitend verhielt. Seine Einlassung und sein ab diesem Zeitpunkt weiteres Prozessverhalten waren ersichtlich von dem Willen zur Verantwortungsübernahme und von Unrechtseinsicht getragen. Es ließ erkennen, dass der Angeklagte seine Tat aufrichtig bedauert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich ernsthaft darum bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (hierauf wird im weiteren Verlauf bei der Erörterung näher eingegangen) und mit diesem einen Vergleich geschlossen hat, in dem er sich zur Zahlung von Schadensersatz diesem gegenüber verpflichtete und dessen 1. Rate er bereits während der laufenden Hauptverhandlung an diesen anwies. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit sowohl familiär durch die Trennung seiner Lebensgefährtin als auch finanziell in einer schwierigen Lebenslage befand und einen hohen Geldbedarf zur Deckung seiner Drogensucht hatte. Aufgrund des vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums, den der Angeklagte R. bis zur eigentlichen Tatbegehung fortsetzte, war dieser enthemmt, was die Kammer zu seinen Gunsten in den Blick genommen hat. Zudem stand er bezüglich des Konsums von Kokain unter einem erheblichen Suchtdruck. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dieser therapiebereit ist und erkannt hat, dass er sein komplexes Drogenproblem in Angriff nehmen muss (dazu vertiefend im Rahmen der Erörterung der Maßregel des § 64 StGB unter F. dieser Urteilsgründe). In der ernsthaften Bereitschaft, sich im Wege der Beratung und Therapie mit den Ursachen der Tat auseinanderzusetzen, erblickt die Kammer einen weiteren wesentlichen Milderungsgrund. Der Wert der erlangten Tatbeute war nicht sonderlich hoch. Dem stehen jedoch beachtliche Straferschwerungsgesichtspunkte gegenüber. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte R. vielfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Er hat in der Vergangenheit mehrjährige Haftstrafen verbüßt und ist zuletzt am 06.08.2021 nach Vollverbüßung aus der Haft entlassen worden. Zu der durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 23.03.2023 gebildeten nachträglichen Gesamtstrafe hat er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit offenbart, wobei die Kammer einschränkend in den Blick genommen hat, dass ihm die Befolgung der von den Erkenntnissen ausgehenden Warnfunktion infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erschwert war und ihm in geringerem Umfange vorwerfbar ist. Die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Verbrechens- und Vergehenstatbestände, teilweise gleich mehrerer Varianten (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB), hat die Kammer auch als Straferschwerungsgesichtspunkt in den Blick genommen. Die Tatfolgen für den Zeugen K7, insbesondere die psychischen Auswirkungen der Tat auf ihn, waren von nicht untergeordnetem Gewicht und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, denn sie waren nach ihrer Art und ihrem Gewicht ungeachtet der psychischen Verfasstheit des Angeklagten R. in Ansehung des Tatplans und seiner Ausführung leicht vorhersehbar (dazu allgemein: BGH, Beschluss vom 9.2.2010 – 4 StR 492/09). Unter Berücksichtigung insbesondere dieser Strafzumessungsgesichtspunkte und nach deren Gewichtung durch die Kammer kam im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falles für den Angeklagten R. nicht in Betracht. 2. Die Kammer hat anschließend erwogen, ob sie den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch von vertypten Milderungsgründen zur Anwendung bringt. Insoweit kam hier der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB in Betracht. Auch dieser erbringt im Zusammenspiel mit den allgemeinen – oben angeführten – Strafzumessungserwägungen in der gebotenen Gesamtschau keinen minder schweren Fall (dazu sogleich unter lit. a). Daneben hat die Kammer geprüft, ob auch der fakultative vertypte Milderungsgrund des § 46a StGB zur Anwendung gelangt, was sie im Ergebnis bejaht hat (dazu sogleich unter lit. b). Auch dieser erbringt indes für sich genommen ebenfalls im Zusammenspiel mit den allgemeinen – oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen – in der gebotenen Gesamtschau keinen minder schweren Fall. Einen solchen hat die Kammer erst unter Verbrauch beider vertypter Milderungsgründe (§§ 21 und 46a StGB) bei dem Angeklagten R. angenommen, wobei sie den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung gebracht hat (dazu sogleich unter 3.). a) Die Kammer hat geprüft, ob sie den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB hätte anwenden können, dies aber im Ergebnis verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit vor (dazu B.IV. und C.V.1. dieser Urteilsgründe) vor. In Anbetracht der erheblichen vorstehend bezeichneten Straferschwerungsgründe (vgl. oben E.I.1.) hat die Kammer auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falls verneint. Hierbei sind insbesondere die strafrechtlichen Vorbelastungen, die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zur letzten gerichtlichen Entscheidung des Bildens einer nachträglichen Gesamtstrafe am 23.03.2023, rechtskräftig seit dem 06.04.2023, das Stehen unter Führungsaufsicht, die tateinheitliche Verwirklichung gleich mehrerer Straftatbestände, die Verletzung gleich mehrerer Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit und Eigentum) und die Tatfolgen für den Zeugen K7 in den Blick zu nehmen. Diese Umstände nehmen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein solches Gewicht ein, dass die Strafmilderungsgründe auch unter Hinzuziehung der verminderten Schuldfähigkeit demgegenüber zurücktreten und einen minder schwerer Fall nicht begründen. b) Anschließend hat die Kammer in den Blick genommen, ob unter etwaigem Verbrauch des fakultativen vertypten Milderungsgrundes des § 46a StGB ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3StGB vorliegt, dies im Ergebnis jedoch ebenfalls verneint. Die in § 46a StGB benannten Alternativen des Täter-Opfer-Ausgleiches (Nr. 1) sowie der Schadenswiedergutmachung (Nr. 2) lassen sich nicht trennscharf voneinander abgrenzen. Allgemein anerkannt ist, dass der Täter-Opfer-Ausgleich im Grundsatz für immaterielle Schäden Geltung erlangt, während die Schadenswiedergutmachung in erster Linie für den Ausgleich materieller Schäden Anwendung findet. Probleme bereitet die Abgrenzung aber, wenn – wie hier – ein Delikt begangen wurde, das sowohl gegen das Vermögen als auch gegen die Freiheit der Willensentschließung beziehungsweise die körperliche Unversehrtheit gerichtet ist (vgl. zum Ganzen MüKo-StGB/Maier, a.a.O., § 46a Rn. 10, 11). Deshalb obliegt dem Tatgericht in der Regel die Pflicht, sich jeweils mit dem Vorliegen der Voraussetzungen beider Alternativen des § 46a StGB auseinanderzusetzen, was die Strafkammer getan hat: Vorliegend liegen sowohl die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB als auch die des § 46a Nr. 2 StGB vor. Die Voraussetzungen § 46a Nr. 1 StGB sind gegeben, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Die Voraussetzungen des § 46a Nr.2 StGB liegen vor, wenn der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat; dies muss ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abgefordert haben. Ein Teilschadenausgleich kann, namentlich bei hohem Gesamtschaden, ausreichen, wenn der Geschädigte sich mit der Teilleistung zufriedengibt und den Täter von der weiter gehenden Haftung freigibt. Ein kommunikativer Prozess wie in § 46a Nr. 1 StGB ist zwar nicht gleichermaßen vorausgesetzt, die (überwiegende) Erfüllung von wirtschaftlichen Schadensersatzansprüchen, also eine rein rechnerische Kompensation, reicht allein nicht aus (Vgl. statt Vieler: Fischer, StGB 71. Aufl. 2024, § 46a Rn. 22 mwN). Beide Angeklagte haben sich in der Hauptverhandlung am 01.07.2024 bei dem Zeugen K7 aufrichtig mit persönlichen eigenen Worten entschuldigt und mit diesem einen Vergleich geschlossen, im Rahmen dessen sie sich gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 500 € verpflichtet haben. Dem Angeklagten R. war im Zuge dieses Vergleichs eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 25 € zugebilligt worden. Die 1. Rate hatte er bis zum Schluss der Hauptverhandlung bereits aus seinem Haftgeld angewiesen. Da der Angeklagte auch schon vor der Inhaftierung in diesem Verfahren erwerbslos war, in der jetzigen Untersuchungshaft lediglich Haftgeld erhält und in der sich dem Verfahren nach Rechtskraft anschließenden Strafhaft durch Arbeit auch nur einen geringen Lohn erwirtschaften kann, bedeutet die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung von 500,00 EUR bereits eine erhebliche Einschränkung für ihn. Unverzichtbar ist zudem nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs jedenfalls im Grundsatz eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, die dazu führt, dass das Opfer Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urteil vom 31.05.2002 – 2 StR 73/02). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich das Opfer doch regelmäßig auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und sich auf ihn einlassen (BGH, Urteil v. 26.08.2003 – 1 StR 174/03). Damit scheidet jedenfalls in der Regel ein Täter-Opfer-Ausgleich aus, wenn das Opfer eine Vereinbarung nicht innerlich als friedensstiftende Regelung akzeptiert (BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02; BGH, Urteil vom 23.12.2015 - 2 StR 307/15). Auch diese Voraussetzung ist nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Der Zeuge K7 hat die persönlichen Entschuldigungen der Angeklagten angenommen. Er empfand diese als hilfreich und hat den geschlossenen Vergleich als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Bei Anlegung dieser prozessualen Grundsätze liegen zwar die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB als fakultativer vertypter Milderungsgrund vor, jedoch führt auch dessen etwaiger Verbrauch aus den bereits zuvor bezüglich des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB genannten Umständen (E.I.2. a)) – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Diese Umstände nehmen ein solches Gewicht ein, dass die Strafmilderungsgründe auch unter Hinzuziehung des Täter-Opfer-Ausgleichs demgegenüber zurücktreten und einen minder schwerer Fall nicht begründen. Die Kammer hat erwogen, ob unter Verbrauch beider zuvor genannter vertypter Milderungsgründe (§§ 21, 46a StGB) das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bei dem Angeklagten R. angenommen werden kann und hätte dies im Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dem Grunde nach bejaht. Allerdings hat die Kammer bedacht, dass insoweit einer doppelten Milderung des Regelstrafrahmens Vorrang vor der Annahme eines minder schweren Falls zukommen kann, wenn diese Strafrahmenwahl für den Angeklagten günstiger ist (Vgl. BGH, Beschluss v. 17.06.2010 – 5 StR 206/10 = NStZ-RR 2010, 305). Dementsprechend hat die Kammer vorliegend nicht den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht, sondern hat sich für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und eine weitere nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB entschieden. Ausgehend von diesem Strafrahmen, der sodann Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten bis zu 8 Jahren und 5 Monaten vorsieht (BGH, a.a.O.), hat sich die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung erneut von den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB leiten lassen. Sie hat an dieser Stelle namentlich die bereits oben bei der Strafrahmenwahl dargestellten Erwägungen (E.I 1. dieser Urteilsgründe) gewürdigt und hierbei besonders das umfassende Geständnis des Angeklagten, seine alkohol- und drogenbedingte Enthemmung, seine durch die Entschuldigung bei dem Tatopfer zutage getretene Reue und seine Therapiebereitschaft bedacht. Auf der anderen Seite hat die Kammer die oben erörterten strafschärfenden Gesichtspunkte erneut in den Blick genommen, insbesondere die psychischen Tatfolgen für den Geschädigten K7 und den erhöhten Unrechtsgehalt der konkreten Tatbegehung, wie er insbesondere durch die tateinheitliche Verwirklichung gleich mehrerer Verbrechens- und Vergehenstatbestände und der Verletzung gleich mehrerer Rechtsgüter (Eigentum und körperliche Unversehrtheit) zum Ausdruck kommt. Die Kammer hat nach alledem eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat sich die Kammer trotz der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten R. und dessen Stehen unter Führungsaufsicht ersichtlich noch am unteren Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert (dazu: BGH, Urteil vom 13.1.193 – 4 StR 667/82) und insoweit insbesondere die Wirkungen bedacht, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). II. B. Die Kammer ist bei der Strafrahmenwahl bezüglich des Angeklagten B. nicht von dem Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, sondern unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB von einem minder schweren Fall ausgegangen. Dementsprechend hat die Kammer zunächst den sich aus § 249 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen zugrunde gelegt und bei diesem sodann unter Anwendung des weiteren fakultativen Milderungsgrundes des § 46a StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung vorgenommen. Der sich daraus ergebende Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe gelangte zur Anwendung. Die solchermaßen ebenfalls als minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 2. HS StGB zu qualifizierende Tat, bei der die weitere Strafrahmenverschiebung der §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ebenfalls zur Anwendung gelangt wäre, führt zu keiner schweren Strafandrohung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Kammer hat indes auch beim Angeklagten B. zunächst erwogen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB bereits ohne den Verbrauch eines vertypten Milderungsgrundes nach den oben unter E. I aufgezeigten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs vorliegen, dies jedoch im Ergebnis verneint. 1. Hierbei hat die Kammer eine umfassende Gesamtschau sämtlicher Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit vorgenommen und geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls bei dem Angeklagten B. führen können. Hierbei hat sie alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 46 Rn. 19 m.w.N.). Dabei hat die Strafkammer insbesondere die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt. Im Ergebnis dieser Abwägung und Würdigung war die Annahme eines minder schweren Falles jedoch abzulehnen, weil das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien (dazu allgemein: MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 102). Strafmildernd war besonders das Teilgeständnis des Angeklagten B. zum äußeren Tatgeschehen und im weiteren Verlauf sogar zur Beuteteilung zu gewichten, dem auch im gewissen Maß eine verfahrensbeschleunigende Wirkung zukam. Die Kammer hat auch gewürdigt, dass sein Tatbeitrag im Verhältnis zu dem Tatbeitrag des Mitangeklagten R. von untergeordneter Rolle war und er selbst keine eigenen Körperverletzungshandlungen gegenüber dem Geschädigten K7 ausführte. Seine Teileinlassung und sein weiteres Prozessverhalten waren ersichtlich von dem Willen zur Verantwortungsübernahme und von Unrechtseinsicht getragen. Es ließ erkennen, dass der Angeklagte seine Tat aufrichtig bedauert. Der Angeklagte ist allgemein therapiebereit. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich ernsthaft darum bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (hierauf wird im weiteren Verlauf bei der Erörterung näher eingegangen) und mit diesem einen Vergleich geschlossen hat, in dem er sich zur Zahlung von Schadensersatz diesem gegenüber verpflichtete und dessen 1. Rate in Höhe von 250 € er bereits während der laufenden Hauptverhandlung an diesen überwies. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums, den der Angeklagte B. bis zur eigentlichen Tatbegehung fortsetzte, war dieser enthemmt, was die Kammer zu seinen Gunsten in den Blick genommen hat. Der Wert der erlangten Beute war nicht sonderlich hoch. Ungeachtet des Umstandes, dass erlittene Untersuchungshaft selbst bei einem Erstverbüßer nur ausnahmsweise strafmildernd zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 2.2.2017 – 4 StR 481/16), hat die Kammer diese in Ansehung der psychischen Verfasstheit des Angeklagten mildernd in den Blick genommen. Dem stehen jedoch beachtliche Straferschwerungsgesichtspunkte gegenüber. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte B. vielfach und auch einschlägig im Bereich der Vermögens- und Körperverletzungsdelikte vorbestraft ist. Er stand durch die Verurteilung des Amtsgerichts H. B. vom 10.05.2023 unter laufender Bewährung und hat mit einem Zeitraum von gerade einmal 4,5 Monaten zum hiesigen Tatgeschehen eine hohe Rückfallgeschwindigkeit offenbart, wobei die Kammer einschränkend in den Blick genommen hat, dass ihm die Befolgung der von den Erkenntnissen ausgehenden Warnfunktion infolge der bei ihm vorliegenden Gesamtumstände (Polytoxikomanie, ADHS-Erkrankung) möglicherweise erschwert war und ihm in geringerem Umfange vorwerfbar ist. Die tateinheitliche Verwirklichung auch des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB war ebenfalls in den Blick zu nehmen. Die Tatfolgen für den Zeugen K7, insbesondere die psychischen Auswirkungen der Tat auf ihn, waren von nicht untergeordnetem Gewicht und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, denn sie waren nach ihrer Art und ihrem Gewicht ungeachtet der psychischen Verfasstheit des Angeklagten B. in Ansehung des Tatplans und seiner Ausführung leicht vorhersehbar (dazu allgemein: BGH, Beschluss vom 9.2.2010 – 4 StR 492/09). Hierbei hat die Kammer abschwächend in den Blick genommen, dass ein ganz erheblicher Teil der psychischen Beeindruckung des Geschädigten auf die Tathandlungen des Angeklagten R. zurückzuführen sind und der Angeklagte B. insbesondere nicht für die Folgen des Pfeffersprayeinsatzes haftet. Unter Berücksichtigung insbesondere dieser Strafzumessungsgesichtspunkte und nach deren Gewichtung durch die Kammer kam im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB ohne Verbrauch vertypter Strafmilderungsgründe für den Angeklagten B. (noch) nicht in Betracht. 2. Die Kammer hat anschließend erwogen, ob sie den Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB unter Verbrauch von vertypten Milderungsgründen zur Anwendung bringt. Insoweit kam hier der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB in Betracht. Unter Verbrauch dieses Milderungsgrundes vermochte die Kammer den Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB anwenden. Die Voraussetzungen der nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit liegen beim Angeklagten B. vor (dazu B.IV. und C.V.2. dieser Urteilsgründe) vor. In Anbetracht insbesondere der vorstehend bezeichneten Strafmilderungsgründe hat die Kammer unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falls bejaht. Hierbei ist neben der Enthemmung des Angeklagten insbesondere sein untergeordneter Tatbeitrag in den Blick zu nehmen. Nach Auffassung der Kammer überwiegen nunmehr bei der im Rahmen dieser Bewertung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die für den Angeklagten sprechenden Umstände. 3. Auch bei dem Angeklagten B. hat die Kammer die Voraussetzungen des Vorliegens eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB) bejaht und sich für eine Strafrahmenverschiebung über §§ 46a, 49 StGB entscheiden. Im Hinblick auf die anzulegenden Maßstäbe für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB und des § 46a Nr. 2 StGB wird auf die obigen Ausführungen (E.I.2.b)) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. In Anlegung der dort genannten Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB bei dem Angeklagten B. vor. Er hat sich in der Hauptverhandlung am 01.07.2024 bei dem Zeugen K7 aufrichtig mit persönlichen eigenen Worten entschuldigt und mit diesem einen Vergleich geschlossen, im Rahmen dessen er sich gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten R. zur Zahlung von 500 € verpflichtet hat. Den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil in Höhe von 250 € hat er unmittelbar an den Zeugen K7 überwiesen. Da der Angeklagte auch schon vor der Inhaftierung in diesem Verfahren erwerbslos war, in der jetzigen Untersuchungshaft lediglich Haftgeld erhält und in der sich dem Verfahren nach Rechtskraft anschließenden Strafhaft durch Arbeit auch nur einen geringen Lohn erwirtschaften kann, bedeutet die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung von 500,00 EUR bereits eine erhebliche Einschränkung für ihn. Der Zeuge K7 hat auch die persönliche Entschuldigung des Angeklagten B. angenommen. Er empfand diese als hilfreich und hat den geschlossenen Vergleich als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Der durch die Strafrahmenverschiebung solchermaßen nochmals gemilderte Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB, den die Kammer zur Anwendung gebracht hat, lag vor diesem Hintergrund zwischen 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Anders als beim Mitangeklagten R. wäre eine doppelte Milderung des Regelstrafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB für den Angeklagten B. nicht günstiger gewesen, denn der Strafrahmen hätte in diesem Fall zwischen 1 Monat bis 8 Jahre und 5 Monate Freiheitsstrafe betragen. 4. Innerhalb dieses für den Angeklagten B. gemilderten Strafrahmens hat die Kammer sich sodann erneut von den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB leiten lassen. Sie hat an dieser Stelle namentlich die bereits dargestellten Erwägungen (E.II.2. dieser Urteilsgründe) gewürdigt und hierbei besonders das Teilgeständnis des Angeklagten, seine alkoholbedingte Enthemmung, seine durch die Entschuldigung bei dem Tatopfer zutage getretene Reue, den Umstand, dass der sich erstmals in Haft befindliche Angeklagte von dieser ersichtlich beeindruckt gezeigt hat, bedacht. Auch wenn nachteilige Folgen einer Straftat, etwa ein – wie hier – drohender Bewährungswiderruf, sich nicht schlechthin strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 7.9.2022 – 1 StR 49/22), hat die Kammer hierin im konkreten Fall einen mildernden Umstand erblickt. Auf der anderen Seite hat die Kammer die oben erörterten strafschärfenden Gesichtspunkte erneut in den Blick genommen, insbesondere – jeweils mit den oben erörterten Abschwächungen – die psychischen Tatfolgen für den Geschädigten K7, das Bewährungsversagen und die Rückfallgeschwindigkeit des bereits vielfach vorbestraften Angeklagten. Die Kammer hat nach alledem eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Kammer hat dabei insbesondere die Wirkungen bedacht, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGH, Beschluss vom 10.08.1993 – 5 StR 462/93). Gleichwohl darf die Strafe nicht ihre Funktion als angemessener Schuldausgleich verlieren. Gemäß § 46 Abs. 1 StGB ist Grundlage für die Zumessung der Strafe die Schuld des Täters. In diesem Sinne darf das etwaige Bestreben, dem Angeklagten etwa eine Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGH, Urteil vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80 = NJW 1981, 692). Eine noch mildere als die hier erkannte Freiheitsstrafe hätte zur Überzeugung der Kammer indes den Zweck verfehlt, einen gerechten Schuldausgleich herzustellen. 5. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten B. nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine „bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten (BGH, Urteil vom 10. 11. 2004 - 1 StR 339/04). Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht. Nach § 56 Abs. 2 StGB setzt das Gericht auch bei einer Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigen darf, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 StGB vorliegen und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Gemessen an diesen Maßstäben erbringt die Gesamtwürdigung, dass dem Angeklagten eine günstige Legalprognose nicht gestellt werden kann, die die Erwartung begründet, dass er sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte B. bereits vielfältig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weder die Verurteilung zu Geldstrafen, noch die Verurteilung zu zwei bedingten Freiheitsstrafen im Urteil des Amtsgerichts H. B. vom 10.05.2023 und deren Strafaussetzung zur Bewährung haben ihn davon abgehalten, erneut innerhalb kurzer Zeit straffällig zu werden. Gerade die Bewährungsbrüchigkeit des Angeklagten beeinträchtigt die Legalprognose des Angeklagten nachhaltig, selbst wenn die jener Verurteilung zugrunde gelegenen Taten bereits geraume Zeit zurück liegen. Der Angeklagte hat keinen Beruf erlernt und geht keiner geregelten Arbeit nach. Die bestehenden sozialen Bindungen haben ihn ersichtlich nicht von der Begehung einer neuen Straftat abhalten können. Der multiple Missbrauch von Betäubungsmitteln und Alkohol, den der Angeklagte ab Frühjahr 2023 nach zuvor erreichter Abstinenz betrieben hat, erweist sich prognostisch ebenfalls als ungünstig. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Lebens ist anlässlich dieser Tatsachen auch unter Berücksichtigung der in der hiesigen Sache erstmalig erlittenen Untersuchungshaft und der geäußerten allgemeinen Therapiebereitschaft bei ihm nicht größer als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, wobei die Kammer auch nicht davon ausgeht, dass die Legalprognose durch etwaige Weisungen im Rahmen einer Bewährungsaufsicht entscheidend verbessert werden kann. F. Die Kammer hat hinsichtlich beider Angeklagten geprüft, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Hierbei war unabhängig von der Tatzeit § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB). I. R. Die Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war anzuordnen, da dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Angeklagte R. hat eine rechtswidrige Tat (Vgl. oben D. der Urteilsgründe) begangen, die überwiegend auf seinen Hang, alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgeht. Der Hang erfordert nach seiner Legaldefinition eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 Satz 1 Hs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind beim Angeklagten R. erfüllt. Nach den schlüssigen, nachvollziehbaren und daher überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. W. liegt bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie inklusive Opiattypus (F.19.21) vor. Der Sachverständige schilderte, dass die hierfür notwendigen Kriterien wie beispielsweise das Auftreten von Entzugserscheinungen, die Unfähigkeit längere Zeit ohne die Drogen leben zu können, den Drogenkonsum trotz erlebter Konsequenzen wie beispielsweise Inhaftierung oder körperliche Folgeschäden (defekte Nasenscheidewand des Angeklagten) fortzusetzen und eine zunehmende Verwahrlosung bei dem Angeklagten R. nachzuvollziehen seien. Diese Ausführungen macht sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich zu eigen. Insbesondere lassen sie sich anhand der glaubhaften Angaben des Angeklagten zu Art und Umfang der von ihm konsumierten Rauschmittel zwanglos nachvollziehen und stehen in Einklang mit der durch die verlesenen Vorstrafen Akten belegten Vita des Angeklagten. Es besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang des Angeklagten R. und der Begehung der vorliegenden Tat zum Nachteil des Zeugen K7. Nach der Neufassung des § 64 S. 1 HS 1 StGB reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (BGH, Beschluss v. 30.01.2024 – 4 StR 397/23). Die Tat diente vorliegend dem Angeklagten R. zur Beschaffung finanzieller Mittel, um hiervon Drogen (Kokain) zu kaufen. Zu diesem Zweck wurde das Geld auch eingesetzt und ausgegeben. Die Tat war motivatorisch maßgeblich von der Sorge des Angeklagten gekennzeichnet, dass er Entzugserscheinungen besorgte. Bis unmittelbar vor der eigentlichen Tatausführung in der Herrentoilette des Lokals H. ... selbst konsumierte der Angeklagte weiterhin Alkohol und nahm LSD ein. Es besteht die begründete Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Gefährlichkeitsprognose setzt die naheliegende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten voraus, wobei die Frage der Wiederholungsgefahr auf Grund einer umfassenden Gesamtabwägung zu beantworten ist (BGH, Beschl. v. 16.1.2020 – 1 StR 490/19). Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich aus der Persönlichkeit des Täters ergeben, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum – Zeitraum, Menge und Art –, Vorleben, Vorstrafen, Vorahndungen, Nachtatverhalten und Anlasstat. Durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat wird die Gefahr regelmäßig hinreichend belegt (BGH a.a.O.). In Anlegung dieses Maßstabes und in Ansehung insbesondere der fortbestehenden, im Kern aufgrund des Scheiterns und der dementsprechenden Erledigung der im Jahr 2016 vollzogenen Maßregel mangels Erfolgsaussicht (Beschluss des Landgericht B1 vom 25.01.2016 zum Az.... ) noch unbehandelten langjährigen und schweren Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten R., der hiesigen Tatbegehung und der sich prognostisch als ungünstig erweisenden strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten besteht ersichtlich die – auch von dem Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten erörterte – begründete Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Sachverständige schätzt – unter anderem gestützt auf die erheblichen Konsummengen des Angeklagten und seinen finanziellen Bedarf – die Gefahr künftiger ähnlich gelagerter Taten aufgrund der schweren Abhängigkeitserkrankung sogar als besonders hoch ein. Auch die Kammer schätzt diese Gefahr insbesondere im Hinblick auf seine bereits in der Vergangenheit begangenen Taten ebenfalls als hoch ein, wobei sie bereits die hiesige Anlasstat als entsprechendes Indiz wertet (MüKo-StGB/van Gemmeren, a.a.O., § 64 Rn. 50). Die fortbestehende Gefährlichkeit wird insbesondere noch nicht durch die Bereitschaft abgeschwächt, selbst eine Therapie aufnehmen zu wollen (BGH a.a.O.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher Rechtsträgertaten abzuhalten (§ 64 S. 2 StGB). Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs. Erforderlich ist aber, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (BGH, Urt. v. 18.10.2023 – 1 StR 214/23 = NStZ-RR 2024, 45). An diesem Maßstab gemessen und nach umfassender Gesamtwürdigung der vorhandenen negativen und positiven Faktoren besteht im vorliegenden Fall eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades hinsichtlich des Behandlungserfolgs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der seit seiner Inhaftierung in dieser Sache abstinent lebende Angeklagte ist therapiewillig. Er äußerte in der Hauptverhandlung, dass er in Zukunft unter allen Umständen ein drogenfreies Leben führen möchte, damit er das Aufwachsen seines zweijährigen Sohnes erleben und ihm ein Vorbild sein kann. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. W. hatte sich der Angeklagte auch im Rahmen der Exploration sehr aufgeschlossen gegenüber einer etwaigen (neuerlichen) Maßregelanordnung nach § 64 StGB gezeigt und eine solche stationäre Therapie befürwortet. Die Kammer geht nach eigener Würdigung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass trotz der im Jahr 2016 gescheiterten Maßregel die realistische Chance besteht, dass der Angeklagte innerhalb von zwei Jahren nach Durchführung einer solchen stationären Therapie, sein Leben in Zukunft drogenfrei zu führen. Im Hinblick auf die – anders als in der Vergangenheit, wo der Angeklagte eine solche Maßregeltherapie lediglich im Hinblick auf den Rat seines Anwalts ohne ausreichende Eigenmotivation begann – nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von dem Angeklagten während der Hauptverhandlung gezeigte starke innere Motivation zur Aufnahme einer stationären Therapie, ist es wahrscheinlich, dass er bei einer solchen in hinreichendem Maße mitarbeiten und sich auf die Therapie einlassen wird. Die Kammer hat die nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB regelhafte Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teiles der Strafe vor der Maßregel in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens auf 6 Monate bestimmt. Denn nach § 67 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht – in Abweichung von § 67 Abs. 1 StGB –, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist. In den Fällen des Abs. 2 S. 1 setzt die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel eingehende, am Einzelfall orientierte und die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Relevant sind ausschließlich positive Auswirkungen, die sich im Einzelfall und auf den Täter bezogen ergeben (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 67 Rn. 25). Der Zweck der Maßregel - vorliegend die Drogenabstinenz - wird durch einen vom Gesetzgeber nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB bei Freiheitsstrafen von über drei Jahren auch intendierten Vorwegvollzug auch im konkreten Fall leichter erreicht, da so die Möglichkeit geschaffen wird, dass der Angeklagte nach einem erfolgreichen Ende seiner Therapie in Freiheit entlassen werden kann. Hierin erblickt die Kammer eine die Motivation des Angeklagten bestärkende Vollstreckungsreihenfolge Angesichts der bisherigen Abstinenz in geschützter Umgebung seit seiner Inhaftierung in dieser Sache hat die Kammer auch keinen Anlass gesehen, von der Sollvorschrift des Vorwegvollzugs der Strafe abzuweichen. II. B. Von einer Unterbringung des Angeklagten B. in einer Erziehungsanstalt war abzusehen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 64 StGB liegen nicht vor. Bei dem Angeklagten B. lag weder zum Tatzeitpunkt, noch zum Urteilszeitpunkt ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Ferner mangelt es an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer solchen Maßregel. § 64 Satz 1 StGB erfordert in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung für die Annahme eines Hangs eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Kammer hat sich auch in Bezug auf die Unterbringungsfrage von Herrn Dr. med. W. sachverständig beraten lassen und schließt sich seiner Einschätzung aufgrund eigener Prüfung und Überzeugung an. Das Gutachten ist auch insoweit plausibel und gründet auf den zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Erneut hat der Sachverständige die Verfahrensakten sowie die Ergebnisse seiner Exploration und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Grundlage seines Gutachtens gemacht. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. liegt bei dem Angeklagten B. eine Polytoxikomanie ohne Opiattypus (ICD-10: F. 19.21) vor. Hauptschwerpunkt sei bei dem Angeklagten der Konsum von Alkohol, flankiert von dem Konsum von Cannabis und gelegentlich Kokain. Alkohol sei bei dem Angeklagten ein Stimmungsstabilisator, auch in seiner Vorgeschichte seien Hinweise auf einen Suchtmittelkonsum zu finden. Cannabis setze der Angeklagte eher (missbräuchlich) zur Selbstmedikation in Bezug auf die ADHS-Erkrankung ein. Der Alkoholkonsum des Angeklagten erbringe aus seiner ärztlichen Sicht nach Art und Umfang noch nicht die Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung, u.a. fehle es an schweren Entzugserscheinungen bei dem Verzicht auf Alkohol, wobei solche in der Regel zu erwarten wären, wenngleich ihr Fehlen nicht zwingend gegen die Diagnose sprechen müsste. Er habe bei dem Angeklagten insbesondere nicht den für einen Alkoholerkrankten zu besichtigenden Abbau der Persönlichkeit, der Psyche und des Körpers feststellen können. Auch berücksichtige die etwa gesonderte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bzw. eines Alkoholmissbrauchs nicht hinreichend den zusätzlichen multiplen Konsum der Betäubungsmittel. Das Vorliegen eines Hangs verneinte der Sachverständige mit der Begründung, dass es bei dem Angeklagten aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen und im Ergebnis der Exploration ungeachtet einer zu diagnostizierenden Polytoxikomanie des Angeklagten noch keine hierdurch verursachten hinreichend schweren körperlichen und psychischen Einschränkungen bei dem Angeklagten gebe. Der Angeklagte habe zuletzt vorwiegend (harten) Alkohol in größeren Mengen konsumiert, sei aber dessen ungeachtet etwa in der Lage gewesen, eine stabile Beziehung zu seiner Partnerin und deren Kindern zu führen. Er habe ungeachtet seines Alkohol- und Drogenkonsums unverändert für sich gesorgt und sehr auf sein Äußeres geachtet und sei auch in der Lage gewesen, kurzzeitig auf den Konsum zu verzichten. Entsprechend hatte auch der Angeklagte B. selbst in der Hauptverhandlung angegeben, er habe „sein Bestes gegeben, die Finger von Kokain und Cannabis zu lassen“ und er habe aus der vorangegangenen Therapie – die er abgebrochen hatte, um in der Nähe seiner Mutter zu sein – „ein paar Sachen mitnehmen können“, die ihm dabei geholfen hätten, den Konsum zu steuern. Bei den Drogen habe er nur „minimale Rückfälle gehabt“, das Hauptproblem sei zuletzt – auch wegen der Trauer um seine Mutter – der Alkohol gewesen. Er sei am Boden zerstört gewesen und habe „sehr viel Alkohol“ getrunken und zuletzt auch morgens damit angefangen, weshalb er Hilfe benötige. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu dem konkreten Erkrankungsbild, zu seinen Auswirkungen und zum fehlenden Hang nach eigener Prüfung vollumfänglich zu eigen. Insbesondere lassen sie sich anhand der von dem Angeklagten B. in der Exploration und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum nach dem Tod seiner Mutter zwanglos nachvollziehen. Zudem werden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. indiziell auch durch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts H. B. vom 10.05.2023 gestützt. Das seinerzeit sachverständig – durch den der Kammer ebenfalls bekannten, langjährig erfahrenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. B4 – beraten gewesene Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem damals sogar noch abgeschwächten Anforderungsmaßstab des § 64 a.F. StGB unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B4 verneint, der bei dem Angeklagten im Urteilszeitpunkt keinen Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum feststellen konnte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte seinen Konsum seit jenem Zeitpunkt weiter fortgesetzt und in Bezug auf den Alkohol noch intensiviert hat. Gleichwohl erblickt die Kammer in dem Umstand, dass der Angeklagte innerhalb eines überschaubaren zeitlichen Rahmens von zwei medizinischen Sachverständigen untersucht worden ist und beide jeweils aus ärztlicher Sicht das Suchtverhalten des Angeklagten noch nicht als Hang im Sinne des § 64 StGB qualifizieren, als Indiz dafür, dass die bestehende Substanzkonsumstörung des Angeklagten noch nicht zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit geführt hat. Es erschiene überdies fraglich, ob unabhängig hiervon die konkrete Tatbegehung überwiegend auf einen – hier nicht angenommenen – Hang zurückzuführen wäre. Denn insoweit genügt eine bloße Mitursächlichkeit des (etwaigen) Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (BGH, Beschluss v. 30.01.2024 – 4 StR 397/23). Ein solches Überwiegen wäre hier – ungeachtet der nicht auszuschließenden Verminderung des Angeklagten (auch) unter Alkoholeinfluss – in der gebotenen Gesamtschau aller Umstände nicht sicher festzustellen. Abschließend vermag die Kammer nicht die hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten (§ 64 S. 2 StGB), festzustellen. Nach § 64 S. 2 StGB ergeht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Behandlungserfolg in der dort näher bestimmten Form zu erwarten ist. Mit der Änderung des § 64 Satz 2 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – vom 2. August 2023 hat der Gesetzgeber eine restriktivere Anwendungspraxis bezweckt, die gewährleistet, dass die Kapazitäten des Maßregelvollzugs zielgerichteter genutzt werden als bisher (BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Für eine Unterbringung genügt es nun nicht mehr, dass eine „hinreichend konkrete Aussicht“ besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. In der Neufassung setzt § 64 Satz 2 StGB vielmehr voraus, dass ein solcher Effekt „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“. In Anlehnung etwa an die Regelung des § 63 Satz 1 StGB soll dafür eine durch Tatsachen belegte „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ erforderlich sein (BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Der Gesetzgeber hat damit bewusst erhöhte prognostische Anforderungen statuiert, wodurch sich der Einfluss ungünstiger Risikofaktoren wie der Therapieunwilligkeit erhöht (BGH, Beschluss v. 16.07.2024,5 StR 227/24 = juris Rn. 7 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen liegt eine tatsachenbasierte konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel bei dem Angeklagten B. nicht vor. Der Sachverständige Dr. med. W. führte diesbezüglich in der Hauptverhandlung aus, dass er zwar kein absolutes Negativkriterium bei dem Angeklagten B. sehe, dieser aber keinerlei intrinsische Motivation für eine stationäre Therapie zeige. Die Motivationsbereitschaft sei aber aus ärztlicher Sicht ein entscheidender Schlüssel für eine erfolgreiche, den Betreffenden auch herausfordernden stationären Therapie im Maßregelvollzug. Der Angeklagte habe ihm gegenüber darauf verwiesen, dass es mildere Maßnahmen gebe und er die Notwendigkeit einer stationären Therapie nicht sehe. Die Kammer schließt sich auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. nach eigner Prüfung vollumfänglich an. Sie lassen sich insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber der Kammer gemachten Angaben des Angeklagten, der insoweit angab, „Hilfe zu benötigen“ und eine „ambulante Therapie für ausreichend“ zu erachten, zwanglos nachvollziehen. Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung ergänzend angab, er würde auch eine stationäre Therapie machen, so machte er hierbei einen eher „halbherzigen“ Eindruck. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund nicht die Erwartung, der Angeklagte werde über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer stationären Therapie mitwirken, wobei die Kammer weiter bedacht hat, dass die Therapiebereitschaft auch im Rahmen der Maßregel noch geweckt bzw. vertieft werden kann. Neben der unzureichend erscheinenden Motivation ist u.a. auch der Therapieabbruch in B3 Ende des Jahres 2022/Anfang des Jahres 2023 als prognoseungünstiger Umstand in den Blick zu nehmen, der gegen eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades betreffend die Erfolgsaussicht der Maßregel spricht. Zwar hat der Angeklagte die Therapie in erster Linie wegen der Erkrankung seiner Mutter abgebrochen. In der Folgezeit ließ er sich zwar noch geraume Zeit ambulant weiterbehandeln, wobei es schließlich zu einem Behandlungsabbruch und zu neuerlichem Konsum kam. G. Gegen die Angeklagten hatte eine Einziehung von Wertersatz in Höhe von 500 EUR gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB zu erfolgen. Die Höhe dieses Einziehungsbetrags ergibt sich aus der Summe des von den Angeklagten R. und B. erlangten Bargelds des Zeugen K7, hinsichtlich dessen der Angeklagte B. sogar den übergeordneten Besitz innehatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.