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Entscheidung

5 StR 705/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR705
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR705.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 705/24 vom 10. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 19. Juli 2024 – auch, soweit es den Mit- angeklagten R. betrifft – dahin geändert, dass die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250 Euro an- geordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehungsanord- nung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten, der wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro als Ge- samtschuldner angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Ange- klagten hat bezüglich der Einziehungsentscheidung – unter Erstreckung auf den 1 - 3 - Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO) – teilweise Erfolg und führt zur Reduzierung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Einzie- hungsentscheidung nur teilweise rechtlicher Prüfung stand. Der Generalbundes- anwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten jeweils Mitverfügungsge- walt an der Tatbeute in Höhe von 500 EUR erlangt haben und insoweit als Gesamtschuldner haften. Es hat jedoch nicht be- dacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB aus- geschlossen ist, soweit der dem Geschädigten aus der Tat er- wachsene Ersatzanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2022 – 6 StR 196/22, Rn. 5; und vom 27. Au- gust 2024 – 2 StR 164/24, Rn. 4). Das ist vorliegend der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadens- wiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs ei- nen Teilbetrag von 250 EUR überwiesen (UA S. 24, 60; s. auch Protokollband Anlage 6) und damit dessen Ersatzanspruch inso- weit nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht. Die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) muss deshalb in dieser Höhe entfallen. Dagegen lässt sich den Urteils- gründen im Hinblick auf die vom Mitangeklagten R. vor- genommene Anweisung einer 1. Rate über 25 EUR bis zum Schluss der Hauptverhandlung (UA S. 24, 56) nicht entnehmen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bei dem Ge- schädigten eingegangen ist. Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO). 2 3 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies gilt hier auch für die Kosten der Einziehungsentschei- dung, weil sich weder hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Ge- richtskosten (Festgebühr nach Nr. 3440 KV GKG) noch in Bezug auf die sich nach dem Gegenstandswert richtende Rechtsanwaltsvergütung (Nr. 4142 VV RVG) eine Differenz daraus ergibt, dass der Einziehungsbetrag vom Landgericht um 250 Euro zu hoch bemessen war (kein Gebührensprung, vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.07.2024 - 628 KLs 1/24 3421 Js 1195/23 4