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Urteil

326 O 7/16

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0508.326O7.16.00
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Leitsätze
1. Zwar hat die Finanzplanung der Wirtschaftsprüfer nicht unerhebliche Fehler aufgewiesen. Diese waren jedoch für die nachfolgenden Sanierungsentscheidungen der Beteiligten nicht kausal und daher für etwaige Schadenersatzansprüche des Insolvenzverwalters unbeachtlich. Die Zwischenfinanzierung wurde trotz Kenntnis der nicht belastbaren Berechnungen getroffen, obwohl das Fehlen einer plausibilisierbaren Liquiditätsplanung bereits erkannt und kommuniziert worden war. Damit wurde die Kausalkette bezüglich der Pflichtverletzungen der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung unterbrochen. Die Entscheidungen, keinen Insolvenzantrag Ende Dezember 2009 zu stellen, sondern eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, sind den Fehlern der Wirtschaftsprüfer in ihrer Präsentation vom 14.12.2009 nicht kausal zurechenbar, da sie unabhängig von der Einschätzung der Wirtschaftsprüfer getroffen wurden.(Rn.199) (Rn.211) 2. Die positive Sanierungsaussage der Wirtschaftsprüfer zum 01.02.2010 war nicht unvertretbar und damit keine pflichtwidrige Vertragsverletzung. Auch die weiteren Sanierungsaussagen vom 30.03.2010, 28.05.2010 und 09.12.2011 können die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung durch die Wirtschaftsprüfer nicht begründen.(Rn.468) (Rn.506) (Rn.534) (Rn.543) 3. Ein Anfechtungsanspruch aus § 134 InsO aufgrund der Honorarzahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Wirtschaftsprüfer besteht nicht. § 134 InsO setzt eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin voraus. Eine solche ist hier nicht gegeben, da die Schuldnerin die Honorare an die Wirtschaftsprüfer für deren Sanierungsbegleitung überwiesen hat. Die Honorarzahlung befand sich somit in einem vertraglich vereinbarten Synallagma von Geldleistung gegen Dienstleistung. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Frage der Werthaltigkeit ausgleichender Zuwendungen ist der Zeitpunkt der Vereinbarung. Erscheint die Gegenleistung erst später als wertlos, macht sie dies nicht zu einer unentgeltlichen Leistung.(Rn.662) (Rn.663) (Rn.664) 4. Ein ernsthaftes, wenngleich letztlich erfolgloses, Sanierungsbemühen kann den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließen, wenn die angefochtene Rechtshandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem von den tatsächlichen Gegebenheiten schlüssig ausgehenden Sanierungskonzept stand. Das Sanierungskonzept muss dabei nicht frei von Risiken sein, die positive Prognose muss lediglich nachvollziehbar und vertretbar erscheinen.(Rn.669)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 514.045.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar hat die Finanzplanung der Wirtschaftsprüfer nicht unerhebliche Fehler aufgewiesen. Diese waren jedoch für die nachfolgenden Sanierungsentscheidungen der Beteiligten nicht kausal und daher für etwaige Schadenersatzansprüche des Insolvenzverwalters unbeachtlich. Die Zwischenfinanzierung wurde trotz Kenntnis der nicht belastbaren Berechnungen getroffen, obwohl das Fehlen einer plausibilisierbaren Liquiditätsplanung bereits erkannt und kommuniziert worden war. Damit wurde die Kausalkette bezüglich der Pflichtverletzungen der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung unterbrochen. Die Entscheidungen, keinen Insolvenzantrag Ende Dezember 2009 zu stellen, sondern eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, sind den Fehlern der Wirtschaftsprüfer in ihrer Präsentation vom 14.12.2009 nicht kausal zurechenbar, da sie unabhängig von der Einschätzung der Wirtschaftsprüfer getroffen wurden.(Rn.199) (Rn.211) 2. Die positive Sanierungsaussage der Wirtschaftsprüfer zum 01.02.2010 war nicht unvertretbar und damit keine pflichtwidrige Vertragsverletzung. Auch die weiteren Sanierungsaussagen vom 30.03.2010, 28.05.2010 und 09.12.2011 können die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung durch die Wirtschaftsprüfer nicht begründen.(Rn.468) (Rn.506) (Rn.534) (Rn.543) 3. Ein Anfechtungsanspruch aus § 134 InsO aufgrund der Honorarzahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Wirtschaftsprüfer besteht nicht. § 134 InsO setzt eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin voraus. Eine solche ist hier nicht gegeben, da die Schuldnerin die Honorare an die Wirtschaftsprüfer für deren Sanierungsbegleitung überwiesen hat. Die Honorarzahlung befand sich somit in einem vertraglich vereinbarten Synallagma von Geldleistung gegen Dienstleistung. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Frage der Werthaltigkeit ausgleichender Zuwendungen ist der Zeitpunkt der Vereinbarung. Erscheint die Gegenleistung erst später als wertlos, macht sie dies nicht zu einer unentgeltlichen Leistung.(Rn.662) (Rn.663) (Rn.664) 4. Ein ernsthaftes, wenngleich letztlich erfolgloses, Sanierungsbemühen kann den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließen, wenn die angefochtene Rechtshandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem von den tatsächlichen Gegebenheiten schlüssig ausgehenden Sanierungskonzept stand. Das Sanierungskonzept muss dabei nicht frei von Risiken sein, die positive Prognose muss lediglich nachvollziehbar und vertretbar erscheinen.(Rn.669) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 514.045.000,00 € festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Klage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Im Einzelnen: Teil I. Zulässigkeit und „Schlüssigkeit“ A) Örtliche Zuständigkeit Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. In der Auftragserteilung an die Beklagte vom 29.10.2009/10.11.2009 zur Erstellung des hier in Streit stehenden Sanierungskonzeptes (K5, K5a) wurde unter Ziffer 14 als Gerichtsstand Hamburg von den Parteien vereinbart. Auch hat die Beklagte den Auftrag von ihrer Niederlassung in Hamburg aus erfüllt. Soweit sich die Beklagte unter Verweis auf die Anlage K 15 darauf beruft, dass ein weiterer, zwischen der Beklagten und den Werften geschlossene Auftrag vom Mai 2010 (Begleitung der Sanierung im Auftrag der P.) eine Gerichtsstandvereinbarung für das Landgericht Frankfurt am Main hat, ist dies unbeachtlich. Zum einen sollte auch nach diesem Vertrag die Unterstützung im Prozess des Bürgschafts- und Finanzierungsantrages über den Auftrag vom 29.10.2009 fortgeführt werden (K 15, Ziffer 2). Zum anderen wäre eine Gerichtsstandvereinbarung für das Landgericht Frankfurt a.M. wäre als AGB-Klausel aber auch überraschend, weil die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt a.M. zu den hiesigen auftragsgemäßen Arbeiten und deren Erfüllungsort keinerlei erkennbaren Bezug hat. Die Klausel wäre daher nach § 305c Abs. I BGB ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden. § 305c BGB gilt auch bei der Verwendung von AGB zwischen Unternehmern (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 305c Rn 2). Für die Insolvenzanfechtungsansprüche ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus § 21 ZPO (Gerichtsstand der Niederlassung der Beklagten). B) Aktivlegitimation des Klägers Die streitige Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für die Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens gegenüber Sanierungsgutachtern aktivlegitimiert ist, kann offen bleiben, da die Klage unabhängig von dieser Frage zumindest als unbegründet abzuweisen ist (dazu unten Teil II des Urteils). Im vorliegenden Fall spricht allerdings unabhängig von der Diskussion in der Literatur, der Rechtsprechung und der hiesigen Parteien zu diesem Streitpunkt für die Aktivlegitimation des Klägers, dass zum Zeitpunkt Dezember 2009 / Februar 2010 bereits eine Vielzahl von (Alt-) Gläubigern Schiffbauaufträge und Anzahlungen an die Insolvenzschuldnerin erteilt hatten, deren Abarbeitung planmäßig erst in den Folgejahren zu erfolgen hatte und erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass ggf., schon aufgrund der Langfristigkeit von Schiffsbauprojekten und des Zeitraums bis zur tatsächlichen Insolvenzantragstellung, nicht allein Neugläubiger, sondern auch und gerade bereits vorhandene (Alt-)Gläubiger ggf. einen Insolvenzvertiefungsschaden erlitten hätten. Für deren Schäden wäre der Kläger zweifelsfrei allein aktivlegitimiert, da sich die Insolvenzquote der Altgläubiger aus der Masse durch eine fehlerhafte Sanierungsaussage oder ein falsches Sanierungskonzept im Laufe der Zeit verringert hätte. Im Übrigen ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass dem Insolvenzschuldner gegen einen Sanierungsberater ein vertraglicher Anspruch auf ordnungsgemäße Dienstleistung zusteht und dieser Vertrag wie alle Verträge zur Insolvenzmasse gehört. Soweit sich aus ihm wegen etwaiger Pflichtverletzungen Schadenersatzansprüche ergeben, sollte nach den allgemeinen Grundsätzen im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter auch aktivlegitimiert sein. Im Gegensatz zu etwaigen Neugläubigern hat nur der Insolvenzverwalter die notwendigen Informationen zur Darlegung von Beratungsfehlern, Zahlungsunfähigkeitszeitpunkten und Schadenshöhen. Er hat ferner eine sichere, direkte, vertragliche Anspruchsgrundlage, um diese Ansprüche durchzusetzen, ohne Schutzwirkungskonstruktionen, Durchgriffsumwege oder Rückgriffshindernisse über die Geschäftsführung der Schuldnerin. Es erschiene der Kammer eher unbillig, insoweit Sanierungsberater im Ergebnis letztlich faktisch von einer Haftung für etwaige Beratungsfehler freizustellen, weil man demjenigen, der diese Ansprüche am ehesten schlüssig belegen kann, die Klagebefugnis aberkennt, mit dem Hinweis, die Schuldnerin sei ohnehin schon vermögenslos und damit nicht mehr zu schädigen gewesen. Konsequent zu Ende gedacht, könnte sich hierauf dann jeder Vertragspartner einer insolventen Gläubigerin berufen und sich so von der Haftung gegenüber die Masse wegen mangelhafter Vertragserfüllung mit diesem Argument befreien. Dies wäre nicht sach- und interessengerecht. Der Kammer schiene es naheliegender, die Frage des gerechten Ausgleichs zwischen Alt- und Neugläubigerinteressen über die Verteilung des insoweit vom Insolvenzverwalter erzielten Erlöses zu regeln. Überlegenswert könnte insoweit sein, den Insolvenzverwalter ggf. zu verpflichten, zwischen zwei Befriedigungsmassen, für Alt- und Neugläubiger, zu differenzieren, wenn der Insolvenzvertiefungsschaden tatsächlich allein oder anteilig nur den Neugläubigern zugeordnet werden kann, und im Gegenzug auch nur diesen ggf. die entsprechende Prozessfinanzierung aufzuerlegen. Letztlich dürfte dies eine Aufgabe für den Gesetzgeber sein, kann hier aber jedenfalls dahinstehen, da die Frage hier nicht entscheidungserheblich ist. C) „Schlüssigkeit“ trotz u. U. anderweitiger Sanierungsfähigkeit Die Klage scheitert auch nicht an Schlüssigkeitsbedenken, obwohl der Kläger sich letztlich nicht verbindlich darauf festgelegt hat, ob die Insolvenzschuldnerin zum 01.12.2009/ 01.02.2010 noch sanierungsfähig gewesen ist oder nicht. Dies macht die Klage nicht unschlüssig. Es handelt sich wohl vielmehr um den Fall einer sog. Wahlfeststellung, die auch im Zivilrecht grundsätzlich nicht unzulässig ist (vgl. z.B. Staudinger/ C. Heinze (2020) BGB, § 932 Rn. 39 BGB m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, 28.10.14, 12 U 25/14 Rn. 46 (zitiert nach juris)). I) Die Beklagte schuldete nach dem geschlossenen Vertrag nicht nur die abstrakte Stellungnahme, ob grundsätzlich irgendeine denkbare Sanierungsfähigkeit für die Werften bestand. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe lediglich eine generelle Sanierungsfähigkeit unabhängig von einem konkreten Konzept bestätigt, und der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass diese Aussage unzutreffend gewesen sei. Zwar sollte nach Ziffer 2 (letzter Absatz) des hiesigen Vertrages (K5) die Verantwortung für die Unternehmensplanung allein bei der H.- W Gruppe verbleiben. Die Beklagte hat jedoch vertraglich zumindest die Bearbeitung und Begutachtung eines konkreten Sanierungskonzeptes und die Abgabe einer darauf konkret bezogenen Sanierungsaussage übernommen, mit Aussage zur Unternehmensfortführung, Entwicklung eines Leitbildes des sanierten Unternehmens und Maßnahmen zu Bewältigung der Unternehmenskrise (K5 Ziffer 2 „Leistungsumfang“). Der Kläger hat umfangreich vorgetragen und Belege vorgelegt, warum aus seiner Sicht die Beklagte das hiesige Konzept nicht als tragfähig hätte beurteilen dürfen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten hat er damit schlüssig behauptet. II) Auch zu einem Schaden hat der Kläger ausreichend schlüssig bzw. bestimmt genug vorgetragen. Ein solcher kann sowohl eintreten, wenn sich bei einer schon nicht mehr sanierungsfähigen Gesellschaft der Insolvenzantrag (ggf. wegen falscher Beratung) verzögert und sich insoweit noch vorhandene liquidierbare Vermögenswerte in der Masse durch den Zeitablauf weiter verringern. Ein Schaden kann aber auch eintreten, wenn eine noch sanierungsfähige Gesellschaft (ggf. wegen falscher Beratung) einen nicht tragfähigen Sanierungsweg einschlägt und so erst in die Insolvenz gerät. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass im zweiten Fall ein Schaden der Gesellschaft noch höher ist, er aber jederzeit berechtigt ist, seinen Schadenersatzanspruch im Klagewege auf die Verfolgung eines Teilschadens zu begrenzen. In beiden Alternativen gilt der Grundsatz, dass bei einer vertraglichen Pflichtverletzung der auf dieser Verletzung kausal beruhende Schaden zu ersetzen ist. Ob es dem Kläger gelungen ist, einen entsprechenden kausalen Schaden dem Grunde und der Höhe nach überzeugend darzulegen, wäre eine Frage der Begründetheit, nicht jedoch der „Schlüssigkeit“ bzw. Zulässigkeit (Wahlfeststellung) der Klage. Teil II: Begründetheit Die vorliegende Klage ist nach Auffassung der Kammer unbegründet und daher in vollem Umfang abzuweisen. Dem Kläger ist es nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichts eine schuldhafte kausale Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten nachzuweisen (Teil A). Auch die Voraussetzungen der daneben geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche sind vorliegend nicht erfüllt (Teil B). A) Schadenersatzansprüche Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche aus §§ 280 Abs. I S. 1, 631, 675 BGB iVm §§ 31, 276 Abs. I, II, 278 und 249 Abs. I BGB gegen die Beklagte zu. Es ist ihm nicht gelungen, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu belegen, die kausal für einen Vermögensschaden gewesen wäre. I. Auftragsübernahme Das Gericht sieht in der Übernahme des Auftrags Ende Oktober 2009 trotz der insoweit eng bemessenen Zeit bis zur erforderlichen Präsentation der Sanierungsaussage bis Mitte Dezember 2009 keine Pflichtverletzung. Die Beklagte hat für die Bearbeitung des Auftrages unstreitig ein großes Team mit Sanierungserfahrung bereitgestellt (vgl. K12a, mind. 21 Mitarbeiter zzgl. Subunternehmer). Nach IDW S6 Rn 34 durfte sie sich zur Erfüllung des Auftrages auch der Daten anderer, qualifizierter Berater bedienen. E. hatten insoweit schon Vorarbeit geleistet, auf die die Beklagte aufbauen konnte und K1 begleitete die Unternehmensplanung seit Beginn und mit der Beklagten gemeinsam weiter. Beide Unternehmen durfte von der Beklagten durchaus als qualifizierte Berater eingestuft werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat der Kläger dies vorgetragen. E. sind im Übrigen seit Jahrzehnten weltweit einer der Marktführer der Unternehmensberatung, K1 war seit dem Jahr 2000 erfolgreich auf dem Markt tätig. Es erscheint dem Gericht daher vertretbar, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrages davon ausging, eine Sanierungsaussage bis zum 14.12.2009 zumindest mündlich präsentieren zu können. II. Präsentation vom 14.12.2009 Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass die Finanzplanung der Beklagten bezüglich der mündlichen Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse vom 14.12.2009 nicht unerhebliche Fehler aufwies. Diese waren jedoch für die nachfolgenden Sanierungsentscheidungen der Beteiligten letztlich aufgrund nachfolgender Umstände nicht kausal und daher für etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers unbeachtlich. 1. geschätzte Finanzierungskonditionen Zunächst kann die Frage dahinstehen, ob die Beklagte in der Präsentation selbst ausdrücklich (durch die Benutzung der Anlage K19 oder K 152) offengelegt hat, dass die Avalkredit-, Bankbürgschafts- und LVI-Vertragsbedingungen noch nicht abschließend geklärt waren. Die bei der Präsentation anwesenden Personen waren alle entweder den Werften, den Banken, dem Land M.-V. oder den durch Bürgschaften beteiligten Bundesbehörden zuzuordnen. Allen Anwesenden war daher bekannt, dass insoweit die Gespräche noch nicht abgeschlossen waren und die Bedingungen noch konkret ausgehandelt werden mussten. Letztlich wurde die Anlage K19, die einen ausdrücklichen Hinweis auf die nur geschätzten Finanzierungsparameter enthält (S. 34), aber auch noch am Tage der Präsentation per Mail an alle Teilnehmer der Präsentation verschickt (vgl. K21, N23). Eine etwaige diesbezügliche Unvollständigkeit der Präsentationsveranstaltung selbst ist insoweit spätestens dadurch beseitigt gewesen, noch bevor etwaige Sanierungsentscheidungen von den Beteiligten getroffen worden wären. 2. Fehlerhafte Finanzplanung Ebenso kann dahinstehen, ob die Berechnung der Zinsen für die Brückenfinanzierung anhand der damals marktüblichen Kontokorrentzinsen, die Restrukturierungs-, Treuhand- und Beraterkosten oder die Ertragssteuern bzw. die Finanzierungskosten für die Altersteilzeit und Devisentermingeschäfte pflichtwidrig unterlassen wurde, die Sockelfinanzierung durch das LFI II von der Beklagten zu gering vorgegeben wurde oder dessen Verzinsungspflicht auch für den nicht valutierten Teil unberücksichtigt blieb. Auch ist nicht maßgeblich, ob die Beklagte bei der Präsentation vom 14.12.2009 alle erforderlichen Unterlagen schon zur Kenntnis genommen und in ihre Sanierungsaussage einbezogen hatte oder nicht (vgl. K144). Denn zu beanstanden ist jedenfalls, dass der von der Beklagten errechnete Avalrahmen von lediglich 285 Mio € die Ausfall-Bürgschaftskosten (vgl. K 148, K 150) und die Zinsen für Anzahlungen (vgl. K33, K34) nicht berücksichtigte. Diese und andere Fehler der Finanzplanung wurden von P2, als Berater des Landes M. / V. in dieser Sanierung, aber bereits mit Schreiben 23.12.2009 aufgedeckt. P2 teilt mit, dass die Plausibilisierung der Liquiditätsplanung anhand der Präsentation der Beklagten vom 14.12.2009 nicht möglich sei und schon ab März 2019 eine Liquiditätsunterdeckung zu befürchten sei (vgl. K37). Damit wurden erhebliche vertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Präsentation vom 14.12.2009 unverzüglich bereits damals attestiert. 3. Kausalität Durch dieses Schreiben von P2 sind diese Pflichtverletzungen der Beklagten für die nachfolgende Sanierungsentscheidung zum 28./29.12.2009, und die dadurch zunächst beseitigte Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit, aber auch nicht kausal geworden. Denn trotz der Mitteilung von P2, und damit in Kenntnis der Berechnungsfehler der Präsentation, hat das Land M.-V. am 28.12.2009 mit der Werftengruppe das LFI-Darlehen II in Höhe von 48 Mio € vereinbart und der Bund am 29.12.2009 eine vorübergehende Überbrückungsbürgschaft gewährt (vgl. K9 und K 24 S. 1). Auch der Zeuge L1 hat in seiner Aussage bestätigt, dass die Fehler bereits kurz nach der Präsentation kommuniziert wurden, als er angab, dass die Finanzierungskosten um Weihnachten 2009 herum noch einmal „aufgeschlagen“ seien (Protokoll v. 19.09.2019, S. 11, Bl. 2089 d.A.). Die Berechnungen der Beklagten und deren Fehler vom 14.12.2009 waren für die Entscheidung zur (zumindest zunächst vorläufigen) Sanierungsfinanzierung im Dezember 2009 damit offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die Zwischenfinanzierung wurde trotz Kenntnis der nicht belastbaren Berechnungen von den politisch Verantwortlichen getroffen, obwohl das Fehlen einer plausibilisierbaren Liquiditätsplanung bereits erkannt und kommuniziert worden war. Damit wurde die Kausalkette bezüglich der Pflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Finanzierungsentscheidung unterbrochen. Die Entscheidungen Ende Dezember 2009, keinen Insolvenzantrag zu stellen, sondern eine Zwischenfinanzierung zu gewähren, sind den Fehlern der Beklagten in ihrer Präsentation nicht kausal zurechenbar, da sie unabhängig von der Einschätzung der Beklagten getroffen wurden. Dies hat letztlich auch der Zeuge H1 mit seiner Aussage bestätigt, dass die Sanierung zwingend gewollt war, weil deren Betriebsstätten teilweise im Wahlkreis von Frau Merkel lagen und systemrelevante Arbeitgeber waren (Protokoll v. 19.09.2019, S. 22, Bl. 2100 d.A.). Mit Abschluss der Verträge mit Bund und Land war die akute Liquiditätsunterdeckung der Werften, die durch Auslaufen des LFI Darlehens I drohte, zunächst abgewendet. Eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung war erst einmal entfallen. Dass das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht eingeleitet wurde, ist daher unabhängig von der Ausarbeitung der Beklagten zum 14.12.2019 erfolgt und dieser nicht zuzurechnen. III. Darstellung der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 Die Sanierungsaussage der Beklagten vom 01.02.2010 ist der Form nach nicht zu beanstanden. 1. Nachbesserungspflichterfüllung Die Kammer ist allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten -, zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte, aufgrund des ihr ursprünglich erteilten Auftrages, den Werften zum 01.02.2010 nicht nur eine Verschriftlichung ihrer mündlichen Sanierungsaussage vom 14.12.2009 schuldete, sondern eine belastbare, vollständige Sanierungsaussage zum Stichtag 01.02.2010. Die Beklagte schuldete aus dem ursprünglichen vertraglichen Auftrag zur Sanierungsbegutachtung (K5) schon deshalb noch eine belastbare Sanierungsaussage, da die Sanierungsaussage der Beklagten vom 14.12.2009 fehlerbehaftet war (s.o. Teil II, A, II, 2). Da sich, wegen der dynamischen Prozesse in der Auftragslage der Werften und der zwischenzeitlichen Finanzierungsentscheidungen des Landes M.-V. und des Bundes die Ist-Lage der Werften seit dem 14.12.2009 bis zum 01.02.2010 aber erheblich geändert hatte, war insoweit eine verschriftlichte, korrigierte Sanierungsaussage zum 14.12.2009 als Nachbesserung allein nicht mehr ausreichend, denn diese wäre für die Beklagte durch den Zeitablauf nutzlos gewesen. Eine vertragliche Nachbesserung konnte daher lediglich auf einen neuen Stichtag in naher Zukunft nachgebessert werden. In diesem Lichte sind nach Auffassung der Kammer die verschiedenen, von der Beklagten am 01.02.2010 an die Beteiligten übersandten Unterlagen als vertragliche Nacherfüllungshandlung zu betrachten und zu bewerten. Die in ihnen enthaltenen Informationen sind als Gesamtheit auf ihre Vollständigkeit und Vertretbarkeit im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung zum Stichtag 01.02.2010 zu bewerten. 2. Fortschreibung der Sanierungsaussage Allerdings stellt es nach der Auffassung der Kammer keine vertragliche Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte für den Stichtag 01.02.2010 kein vollkommen neues, in einem einheitlichen Text zusammengefasstes Sanierungsgutachten fertigstellte, sondern ihre Sanierungsbewertung in verschiedene Unterlagen aufteilte. Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind die am 05.02.2010 an die Beteiligten übersandten Unterlagen in ihrer Gesamtheit, gemeinsam mit den Anlagen K10 und K11a und den Informationen aus den Handouts der Präsentation vom 14.12.2009 sowie der nachfolgenden Mail dieses Tages, insoweit vollständig, als sie alle erforderlichen, in einem IDW S6 Gutachten zu erörternden Punkte behandeln. Der Gerichtssachverständige B. S7 hat – entgegen der Behauptung des Klägers – auch nicht bestätigt, dass zum 01.02.2010 eine vollständig neue Sanierungsplanung erforderlich gewesen wäre. Der Sachverständige hat insoweit lediglich ausgeführt, dass eine Fortschreibung der Sanierungsplanung vom 14.12.2009 zum 01.02.2010 erforderlich gewesen sei (vgl. Gerichtsgutachten S. 19), und die am 05.02.2010 vorgelegte Planung diesen Erfordernissen entspreche (Gerichtsgutachten S.36). 3. Keine isolierte Finanzplanung Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe zum 01.02.2010 lediglich eine angepasste Finanzplanung erstellt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend (vgl. Gerichtsgutachten S. 31 Fußnote 15). Vielmehr sind nach seinen Angaben die wesentlichen Veränderungen seit dem 14.12.2009 (Übernahme von 3 Flusskreuzfahrtschiffen in die Planung und geänderte Finanzierungsprämissen durch Abschluss des LFI-Darlehens II und der Bundesbürgschaft, S. 1 d. Ergänzungsberichts) in einer integrierten Sanierungsplanung Stand 01.02.2010 auf den Seiten 14 – 17 im Ergänzungsbericht dargestellt, mit Management- und Sensitivity Case (die Materialaufwand, Rohertrag, Bautenstände usw. berücksichtigen), mit diesbezüglicher Liquiditätsplanung auf Monatsebene, Plan–Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanzen auf Ganzjahresbasis. Die Abweichungen seien gegenüber dem 14.12.2009 erkennbar ausgewiesen. In einer Anlage zum Ergänzungsbericht seien die Prämissen der Planaktualisierungen gegenübergestellt. Dies sei im Sinne des IDW S6 ausreichend. Diese Ausführungen, die auf den S. 33 und 35 des Gerichtsgutachtens weiter detailliert präzisiert werden, sind nachvollziehbar und nach Auffassung des Gerichts auch überzeugend. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Kläger danach nicht mehr erhoben. 4. Verschleierungsindizien Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe die Darstellung in unterschiedlichen Unterlagen gewählt, um zu verschleiern, dass sie die Finanzierungskosten zum 14.12.2009 falsch berechnet habe, ist dieser Einwand nicht plausibel. Auch ist dieser Schluss nicht zwingend. a) Dass sich die Beklagte im Dezember 2009 bzgl. der Bürgschaftskosten, Bearbeitungskosten und Zinsforderungen der Banken, sowie der Avalabsicherungen der Schiffsbesteller verrechnet hatte, war seit dem Schreiben von P2 vom 23.12.2009 bekannt (vgl. K37, s.o.). Eine Verschleierung war insoweit gar nicht mehr möglich und auch nicht mehr erfolgversprechend. In der Anlage K30 ist auch nach Auffassung des Klägers deutlich dargestellt, dass gegenüber der Situation vom 14.12.2009 ein Finanzierungsmehrbedarf von 112,2 Mio € besteht. Auch dies lässt keine Verschleierung erkennen. b) Ferner ist dieser Finanzierungsmehrbedarf aber auch nicht allein auf fehlerhafte Berechnungen der Beklagten im Dezember 2009 zurückzuführen, wie der Kläger es darstellt. Einen Verschleierungsgrund gab es insoweit für nicht unerhebliche Teile des festgestellten Mehrbedarfes gar nicht. Denn zum Stichtag 01.02.2010 war ferner einzubeziehen, dass das LFI-Darlehen II inzwischen ausgehandelt und zu dem höchstmöglichen Zinssatz abgeschlossen worden war, was nicht der Beklagten zuzuschreiben war. Der Zeuge S5 hat insoweit ausgesagt, das Land M/V habe den höchstmöglichsten Zinssatz von über 11% (11,45%) gewählt, weil auch die bestellbaren Sicherheiten noch unklar gewesen seien (Protokoll v. 18.09.19 S. 16, Bl. 2036 d.A.). Der Zeuge L1 hat angegeben, die Zwischenfinanzierung hätten die Herren K. und S9, d.h. die Herren von der H.werft selbst bzw. deren rechtliche Vertreter, ausgehandelt (Protokoll v. 19.09.12019 S. 12, Bl. 2090, vgl. zu den Funktionen der Personen auch K12a). Der Avalrahmen hat sich nicht nur durch die bis dahin vernachlässigten Avalabsicherungen für Anzahlungen, sondern auch durch die Hereinnahme der Flusskreuzfahrtschiffe in die Unternehmensplanung erhöht. Die erhöhten Bauzeitfinanzierungen waren insoweit auch durch diese Projekte neu hinzugetreten, ohne dass die Beklagte dies zu verantworten gehabt hätte. Auch hat der Zeuge H1, der die Unternehmensplanung für Dezember 2009 ja selbst erstellt und voll mitgetragen hatte (vgl. Protokoll v. 19.09.2019, S. 14 unten, Bl. 2092 d.A.), in seiner gerichtlichen Aussage ausgeführt, dass er die sich erst im Januar 2010 realisierenden Treuhandkosten mit über 6 Mio € für zu hoch hielt (Protokoll S. 14, Bl. 2092 d.A.) ebenso wie die von ihm bis dato noch nie in einer Sanierung zuvor gesehenen Avalkonditionen der Banken und weitere Transaktionskosten (vgl. Protokoll S. 15, Bl. 2093 d.A.). Der Zeuge H1 hat letztlich in seiner Aussage zusammengefasst, dass erhöhte Kosten seit dem 14.12.2009 auf überhöhten Zinsen, überhöhten Honoraren und ungünstigen Vertragsgestaltungen beruhten (Protokoll S. 22, Bl. 2100 d.A.). Die auf diesen Umständen beruhenden Kosten hatte die Beklagte nicht zu vertreten und musste sie damit auch nicht verschleiern. c) Die gewählte Darstellungsform legt eine Verschleierungsabsicht auch nicht zwingend nahe. Die gesonderte Darstellung von Szenarien in dem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 war geeignet, den Finanzierern die Folgen deutlich zu machen, wenn nicht über die bisher vereinbarten Avalzinsen und Darlehenskonditionen etc. neu verhandelt würde. Die Szenarien machten den Rahmen deutlich, um die Sanierung nach diesen neuen Entwicklungen noch zu ermöglichen. Auch dies wäre für die gewählte Darstellungsform ein deren Zulässigkeit rechtfertigender Grund. Der Zeuge E. hat in seiner Anhörung angegeben, dass es im Hause der Beklagten darum gegangen sei, mit der Begutachtung zum 01.02.2010 für die Banken einen realistischen Fall abzubilden und ein vernünftiges Szenario mit dem aktuellen Stand und dessen Finanzierungsbedarf darzustellen (Protokoll v. 25.09.19 S. 6, Bl. 2133 d.A). Bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zeuge ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten war, seine eigene damalige Tätigkeit mit einer anderen Aussage selbst vielleicht in ein zweifelhaftes Licht gesetzt hätte, und – auch wenn er jetzt dort nicht mehr beschäftigt ist – sich gegenüber Herrn A. nach wie vor sehr lobend und positiv äußerte („sehr strukturiert und rational“). Der Zeuge wirkte daher gegenüber der Beklagten sehr loyal, und auf das Gericht wenig kritisch und nicht sehr unabhängig. Allein der Umstand, dass ein Zeuge einer Partei loyal verbunden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Gegenteil, von dem, was er aussagt, zutreffend sein muss. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte gar nicht versucht habe, in ihrem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 die Sachlage objektiv darzustellen, sondern nur bestrebt war, ihre fehlerbehaftete Sanierungsaussage vom 14.12.2009 möglichst zu halten, hat dieser Zeuge jedenfalls nicht bestätigt. Und die Auffassung des Klägers, die Darstellung der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 sei das sichere Indiz für eine Verschleierungsabsicht der Beklagten, und begründe deren vorsätzliche Falschberatung, teilt die Kammer nicht, weil dieser Schluss nicht zwingend ist. IV. Inhalt der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 In Bezug auf die Sanierungsaussagen der Beklagten vom 01.02.2010 (K24) ist es dem Kläger nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darzulegen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Sanierungsaussage der Beklagten zum 01.02.2010 unvertretbar und damit pflichtwidrig war. Dabei ist entscheidend auf den Wissensstand und die für die Beklagte am jeweiligen Stichtag erkennbaren Umstände abzustellen (ex ante Betrachtung) und der Beklagten als Sanierungsbegutachter ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Erst wenn die Sanierungsaussage, die als Prognose immer gewissen Risiken unterliegt, diesen Rahmen ohne plausible Anhaltspunkte überschreitet, kann von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Eine solche konnte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen. 1. Nichtberücksichtigung von Scandlines Das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung gebildet, dass es eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, dass sie die S.-Aufträge bei der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 unberücksichtigt gelassen hat. Zwar verfolgte die Werftenleitung dieses Projekt zielstrebig und mit Nachdruck, eine Auswirkung dieses Projektes auf die Unternehmensplanung durfte von der Beklagten aber zum 01.02.2010 dennoch als nicht ausreichend wahrscheinlich unterstellt werden, Im Einzelnen: a) Der Beklagten ist einzuräumen, dass davon auszugehen ist, dass die Werftenleitungen mit Druck daran arbeiteten, die S.-Aufträge in die Unternehmensplanung fest zu integrieren. Diese Arbeit war zum 01.02.2010 noch nicht abgeschlossen, wurde jedoch mit Einsatz verfolgt. Ein Projektfreigabeantrag an den Treuhandbeirat für S. mit Datum 28.01.2010 war formuliert (K49). Die Klägerseite hat Unterlagen aus Mitte bis Ende Januar 2010 vorgelegt (K48, K214, K 215, K218) und sich auf den Zeugen F. für die Behauptung berufen, dass die Schiffe in der Durchlaufplanung im Dezember 2009 bereits enthalten gewesen seien. Diesem Beweisantritt war unter Beachtung des zivilprozessualen Ausforschungsverbotes zwar nicht nachzugehen. Denn der Kläger hat – trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten - nicht mitgeteilt, wem im Hause der Beklagten, wann, auf welchem Wege diese Anlagen zur Kenntnis gekommen sein sollen. Sind sie aber der Beklagten damals nicht zur Kenntnis gegeben worden, kann der Kläger, dem ein solches Verhalten des Werftenmanagements zuzurechnen wäre, der Beklagten nicht vorwerfen, diese Unterlagen unzutreffend bewertet zu haben. Die eingereichten Unterlagen belegen aber zumindest zweifelsfrei, dass die Geschäftsführungen der Werften den Erhalt dieses Auftrages erhofften und im Januar 2010 als auch noch danach unbeirrt vorantrieben (vgl. Anlage 3 (12.02.2010) z. Protokoll v. 18.09.2019 (Bl. 2074 d.A.)). Dieser Eindruck wird auch durch die Aussage des Zeugen L1 (Geschäftsführer V. S., Protokoll v. 19.09.2019 S. 2 ff., Bl. 2080 ff. d.A.) gestützt, der angab, dass Scandlines ein wichtiger Auftrag, von Anfang an Teil des Businessplanes gewesen und im Januar 2010 die Vertragsverhandlung nach seiner Erinnerung in der heißen Phase gewesen sei. Allerdings musste der Zeuge einräumen, dass dieser Vertrag – entgegen seiner Erinnerung – nicht Teil des Term Sheets der Banken aus Dezember 2009 (K171) und auch nicht im Management Case der Anlage K11 berücksichtigt gewesen ist, sondern lediglich Teil der Vertriebsplanung / der „Projektplanung entsprechend der Anlage K214“ gewesen sei (Protokoll S. 9, Bl. 2087). K 214 ist damit – entgegen des Verständnisses des Klägers – kein Beleg für die Berücksichtigung des Auftrages in der integrierten Durchlaufplanung der Unternehmensplanung. Der Zeuge L1 hat vielmehr bestätigt, der Anlage K214 sei zu entnehmen, dass der Vertrag noch nicht unterschrieben und auch noch keine Option, sondern lediglich ein Projekt (Auftragsnummer mit einem P davor) war. Der Vertrieb setzte aber Hoffnung auf eine positive Unterstützung der Sanierung durch eine etwaige Umsetzung dieses Projekts. Der Zeuge H1 hat ebenfalls ausgesagt, dass dieser Auftrag für die erforderliche Sicherstellung der Auslastung der Werften, und damit für die Arbeitsplätze, von Bedeutung gewesen sei (Protokoll v. 19.09.2019, S. 18, Bl. 2096 d.A.) und dass das Management in einer solchen Situation lieber konkrete Aufträge in die Planung hineinnehme als auf zukünftige andere Aufträge zu hoffen. Dies erklärt, dass die Werftenleitung diesen Auftrag vorantrieb, während für die Beklagte offenbar die Finanzierungsrisiken im Vordergrund standen. Der Zeuge H1 hat auch ausgesagt, dass der Vertrag Ende Januar 2010 bereits zur Unterschrift bereit gewesen sei. Der Zeuge S5 gab hingegen an, dass das Land nach einer Sitzung vom 20.01.2010 Kontakt zu dem Reeder aufgenommen habe, um dabei zu helfen, den Auftrag für die W1 GmbH zu akquirieren. Hieraus ist zu schließen, dass der Auftrag zu dieser Zeit noch nicht sicher zu Gunsten der Werften als erteilt anzusehen war, sondern die Auftraggeber offenbar noch nicht fest entschlossen waren. Hierfür spricht auch die Anlage K224, eine Gesprächsnotiz vom 27.01.2010 über die gemeinsame Pressearbeit von S. und der V. S., in der eine Presseveröffentlichung nur dann vereinbart wurde, wenn auch bei Scandlines als Auftraggeberin die Finanzierung in trockenen Tüchern sei. Auch dort war die Entscheidung, die Fähren bauen zu lassen, mithin am 27.01.2010 noch nicht „spruchreif“. b) Letztlich kann das genaue Stadium der Vertriebs- und Projektplanung der Werften aber dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Finanzierung des Auftrages zum 01.01.2010 jedenfalls in keiner Weise gesichert war, der Vertrag aber lediglich unter Finanzierungsvorbehalt abgeschlossen werden sollte (vgl. Beiratsprotokoll v. 01.02.2010, K16 S. 8). Dies heißt, die Umsetzung des Projekts musste zum 01.02.2010 jedenfalls als aufschiebend bedingt und damit noch ungewiss eingeordnet werden. Es war daher nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr sachgerecht und damit unzweifelhaft vertretbar, den Scandlines-Auftrag in die Sanierungsaussage zu diesem Datum aus diesem Grund nicht einzubeziehen, da ohne Umsetzungswahrscheinlichkeit eine Auswirkung auf die Unternehmensentwicklung nicht angenommen werden konnte. Denn die Zeugenvernehmungen vom 18.09.2019 bis 26.09.2019 zum Inhalt der Bankensitzung vom 27.01.2010 haben zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass weder die Banken noch das Land M.-V. den S.-Auftrag finanzieren wollten. Nach der insoweit übereinstimmenden Aussage verschiedener Zeugen, in Einklang mit den schriftlichen Protokollen zur Sitzung N76 und N 77, haben die Banken die Finanzierung der S.-Aufträge abgelehnt, wenn diese in den zu dieser Zeit zugesagten Avalrahmen von 326 Mio € nicht hineinpassten. Dass diese nicht unter diesen Avalrahmen passten, wurde besprochen und war durch die Szenariobetrachtung inklusive und exklusive S.fähren (K30 vom 25.01.2010) klar (vgl. auch N77). (1) Der Zeuge L1 hat in seiner Aussage angegeben, dass der Finanzbedarf für den Scandlines Auftrag in der Spitze 140 Mio € gewesen wäre und insoweit auf die Anlage K 30 verwiesen, die ihm das Gericht zuvor vorgehalten hatte (Protokoll v. 19.09.2019, S. 7, Bl. 2085 d.A.). Der Zeuge H1 hat diese Angabe bestätigt und deutlich gemacht, dass es sich insoweit um einen finanziellen Mehrbedarf gegenüber dem eigentlichen Avalkreditrahmen handelte (Protokoll v. 19.09.2019, S. 16, Bl. 2094 d.A.). Der Zeuge H1 hat ferner bestätigt, dass die Banken die Finanzierung dieses zusätzlichen Bedarfs in der Sitzung vom 27.01.2010 klar abgelehnt hätten. Er bestätigte, dass ihm – und damit dem CRO der Werften – die Anlage K30 schon im Januar bekannt gewesen sei. (2) Der Zeuge S5 (Ministerialbeamter M/V) hat in seiner Vernehmung vom 18.09.2019 (Bl. 2035 ff. d.A.) ausgesagt, dass die Banken einen Avalkreditrahmen von 326 Mio € als feste Größe zugesagt hätten (Protokoll S. 17, Bl. 2037). Er konnte sich zwar nicht daran erinnern, ob Scandlines bei der Sitzung am 27.01.2010 Thema war, hielt dies jedoch für sehr wahrscheinlich. Der Zeuge S5 gab ferner ein Schreiben der N.L. vom 12.01.2010 als Anlage zum Protokoll zur Akte, in dem die Bank für weitere Finanzierungen der H. W.-gruppe ihr Engagement ausdrücklich ablehnte (Bl. 2077 d.A.). Eine Überschreitung des Avalrahmens von 326 Mio € wollte die N.L. somit ausdrücklich nicht mittragen. Dies bestätigt, dass die Banken den Mehrbedarf für Scandlines in Höhe von bis zu 140 Mio € in der Spitze, die der Zeuge L1 erwähnte, nicht zu tragen bereit waren. Der Zeuge S5 führte zwar weiter aus, dass dies nicht gleichzusetzen sei mit der Einschätzung, der S.-Auftrag sei damit endgültig erledigt gewesen, da ein Bau der Fähren nach der Auffassung der Bank noch möglich gewesen wäre, wenn er unterhalb des Finanzrahmens von 326 Mio € in die Unternehmensplanung hätte eingegliedert werden können (Protokoll S. 22, Bl. 2042). Hierauf kommt es jedoch letztlich für den hier zu beurteilenden Stichtag nicht an. Zum 01.02.2010 waren die S.-Aufträge in der Unternehmensplanung in dem begrenzten Avalrahmen von 326 Mio € (unstreitig) nicht unterzubringen. Die Umsetzbarkeit des Projektes S. war zum Stichtag 01.02.2010 damit aus diesem Grund nicht anzunehmen. Dies bestätigt auch die Anlage N77, wonach Herr M. (Staatssekretär M/V) in der Sitzung am 27.01.2010 angeregt haben soll, die Werften mögen doch andere Banken für dieses Projekt suchen. In die zugesagte Finanzplanung passte Scandlines somit am 01.02.2010 nicht hinein und aus dieser Äußerung von Herrn M. ist ferner der Rückschluss zu ziehen, dass auch das Land M.-V. nicht die Bereitschaft gehabt hätte, diesen Auftrag zu finanzieren. (3) Der Zeuge H1, damals CRO der Werften, hat ebenfalls in seiner gerichtlichen Vernehmung (Protokoll v. 19.01.2019, S. 16, Bl. 2094 d.A.) ausgesagt, dass die Banken in der Sitzung im Januar 2010 klar mitgeteilt hätten, dass sie den zusätzlichen Bedarf von 140 Mio € für S. nicht finanzieren werden. Auch hat der Zeuge H1 bestätigt, dass der Auftrag zu dieser Zeit zwar weitgehend ausverhandelt aber noch nicht an die Werften erteilt gewesen sei und die Konditionen und die Finanzierung noch unklar gewesen seien (Protokoll S. 18, Bl. 2096). Gleichzeitig hat er angegeben, dass er persönlich sowohl strikt gegen die Übernahme dieses Auftrags als auch gegen dessen Berücksichtigung in der Sanierungsbegutachtung gewesen sei und dass er es zumindest für überwiegend wahrscheinlich hält, hierüber auf der Rückfahrt nach der Bankensitzung mit dem Nebenintervenienten auch gesprochen zu haben (Protokoll S. 19, Bl. 2097). Dies würde – entgegen des Verständnisses des Klägers - eher gegen die Annahme sprechen, dass der S.-Auftrag in das Sanierungsgutachten aufgenommen werden musste, denn der Zeuge H1 war zu dieser Zeit noch CRO der Werften und damit vertretungs-, entscheidungs- und weisungsbefugter Auftraggeber gegenüber der Beklagten und er hält es für sehr wahrscheinlich, dass er sich am 27.01.2009 gegenüber der Beklagten gegen die Übernahme des Auftrags in die Planung ausgesprochen hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Herr H1 dem Nebenintervenienten auf der gleichen Autofahrt aber mitgeteilt habe, sein Amt als CRO niederlegen zu wollen, ändert dies zunächst an der Lage nichts. Maßgeblich ist die Frage, ob es sachgerecht oder zumindest vertretbar erschien, den S.auftrag am 01.02.2010 in der Sanierungsbegutachtung nicht zu berücksichtigen. Dass dies sachgerecht und vertretbar war, hat Herr H1 in dem Gespräch bestätigt. Dass der Beklagten eine andere Weisung aus dem Werftenmanagement vor dem Stichtag 01.02.2010 erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht stimmt auch nicht mit der Einschätzung des Klägers überein, der Zeuge H1 habe angegeben, gerade wegen des sicheren Abschlusses des S.auftrags sein Mandat niedergelegt zu haben. Der Zeuge H1 hat angegeben, die Sanierung sei politisch gewollt gewesen, da die Werften teilweise im Wahlkreis von Frau Merkel gelegen hätten, er habe aber dann gesagt, „nicht mit mir“. Er führte insoweit in seiner Vernehmung ausdrücklich aus, mit S. habe er das nicht begründet, das sei auch nicht nötig gewesen, die Sanierung sei auch ohne S. aufgrund von überhöhten Zinsen und Honoraren und ungünstigen Vertragsgestaltungen nach seiner Einschätzung für ihn und sein eher kleines Unternehmen zu risikoreich gewesen. Er sagte, wäre das nicht gewesen, hätte man S. vielleicht noch einen positiven Aspekt abgewinnen können bzgl. der Arbeitsplätze und der Liquidität (Protokoll S.22, Bl. 2100 d.A.). Das Sanierungskonzept habe schon ohne S. einen sehr geringen Headroom von nur 2 Mio € gehabt und sei auf Kante genäht gewesen. Allerdings seien in 2010 ca. 30% aller Sanierungen derart auf Kante genäht gewesen (Protokoll S. 15 ff., Bl. 2093 ff. d.A.). Der Zeuge hat als Grund für seine Amtsniederlegung letztlich angegeben, er sei mit dem Umstand nicht einverstanden gewesen, dass ihm ein von ihm nicht gewollter Treuhandvertrag ohne Mitspracherechte zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei, und ihm dann täglich zwei Rechtsanwälte im Büro gegenüber gesessen hätten, die jedes Telefonat hätten mithören wollen (vgl. Protokoll S. 14, Bl. 2092 d.A.). Das sich für ihn daraus ergebende neue Aufgabenprofil habe ihm nicht mehr gefallen. Eine Restrukturierung mit diesen Banken habe er als schwierig eingeschätzt (Protokoll S, 16, Bl. 2094 d.A.). Scandlines war somit nach der Aussage des Zeugen – entgegen der Darstellung des Klägers - gerade nicht der maßgebliche Faktor für seinen Rückzug aus dem Projekt, sondern die Treuhandkonstruktion und die Einstellung der beteiligten Banken. (4) Nach dem damals erstellten Protokoll des Zeugen E. von der Bankensitzung hat Herr H1 im Übrigen dort selbst noch angekündigt, den S.auftrag am Ende des Monats unterzeichnen zu wollen, allerdings ausdrücklich unter der Bedingung eines gegenseitigen Finanzierungsvorbehaltes (vgl. N77, S. 2 oben). Der Zeuge H1 hat unter Verweis auf die Anlage N76 und den Hinweis, dass er dieses Protokoll mit dem Protokoll von der Beklagten (N77) abgeglichen habe und diese übereinstimmten, diese Aussage letztlich inhaltlich bestätigt. Der Zeuge E., ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten, hat ferner ausgesagt, dass vor der Bankensitzung den Teilnehmern die Cash-Flow Szenariobetrachtung mit und ohne Scandlines-Auftrag (K30) übermittelt worden sei (Protokoll v. 25.09.2019 S. 3, Bl. 2130 f. d.A.). Diese Angabe wird durch die Aussage des Zeugen S6 gestützt, der auf die Anlage K30 im Zusammenhang mit der Bankensitzung Bezug genommen hat und auch der Zeuge H1 hat es – wenn auch ohne eigene konkrete Erinnerung - für wahrscheinlich gehalten, dass diese ihm im Januar bereits bekannte Anlage in der Bankensitzung besprochen worden sei (Protokoll S. 17, Bl. 2095 d.A.). Auch der Zeuge E. hat bestätigt, dass die Banken in der Sitzung klar geäußert haben, dass insoweit für diese Scandlines-Projekte neue Konsortialpartner hätten gefunden werden müssen. Der Zeuge hat ferner bestätigt, die Anlage N77 (Sitzungsprotokoll v. 27.01.09) direkt nach dem Meeting gefertigt zu haben. Dieser Fertigstellungszeitpunkt wird durch die interne Mail vom 28.01.2010 (Anlage 1 z. Protokoll v. 25.09.2019, Bl. 2183 d. A.) glaubhaft gestützt. Diese Anlage N77 bestätigt die klare Absage der Banken für die Finanzierung von S. (N77, Ziffer 3, dritter Bullet Point). Da die Anlage N77 nicht erst für das hiesige Verfahren, sondern in zeitlicher Nähe zur Bankensitzung gefertigt wurde, als die Umstände dieser Sitzung zwischen den Parteien noch nicht streitig waren, kommt ihr ein hoher Beweiswert zu, der durch die übrigen Zeugenaussagen im Übrigen mitgetragen wird. Die von dem weiteren Teilnehmer Herrmann erstellte Sitzungsniederschrift N76 stimmt mit der Anlage N77 weitgehend überein und spricht daher auch für deren inhaltliche Richtigkeit. Der Zeuge E. hat ferner den S.-Auftrag als „nach der Bankensitzung sowas von tot, also eigentlich total tot, so dass man ohne neue Finanzierer diesen Auftrag nicht hätte mit aufnehmen sollen“ bezeichnet. S. sei nur noch „Utopie“ gewesen und weit entfernt. Er hat weiter ausgeführt, selbst wenn die S.-Verträge unterschriftsreif gewesen wären, wäre die Durchführung der S.-Aufträge eine Illusion gewesen, da es für dieses Projekt keinen Finanzierer gegeben habe und einen solchen zu finden, aufgrund der Krise im Schiffbau auch nicht wahrscheinlich gewesen sei (Protokoll v. 25.09.19 S. 13, Bl. 2140). Auch wenn der Zeuge einen nicht sehr unabhängigen Eindruck hinterließ (s.o.), steht der an dieser Stelle maßgebliche Kern seiner Zeugenaussage, dass die S.-Finanzierung nicht gesichert und damit die Projektumsetzung unwahrscheinlich war, im Einklang mit den Angaben der übrigen Zeugen und schriftlichen Unterlagen und ist insoweit glaubhaft. (5) Der Zeuge J. B3, 2009/2010 ebenfalls im Hause der Beklagten tätig, hat in seiner Vernehmung auch bestätigt, in der fraglichen Bankensitzung sei unisono gesagt worden, dass der erhöhte Finanzbedarf der S.-Schiffe über die Bankbürgschaften nicht darstellbar sei. Es sei dann klar gewesen, dass die Aufträge in das Gutachten nicht aufzunehmen seien, weil die Finanzierung nicht darstellbar gewesen sei. Die Aussage dieses Zeugen wurde jedoch dadurch entwertet, dass dieser Zeuge nunmehr zum einen als Partner mit dem in der Woche vor ihm vernommenen Herrn H1 arbeitet und sich ferner vor seiner Vernehmung mit seinem ehemaligen Kollegen, dem Zeugen E., der zu dieser Zeit schon vom Gericht angehört worden war, in der Mittagspause unterhalten hatte. Es war für die Kammer deutlich erkennbar, dass der Zeuge B3 hierdurch seine Aussage nicht mehr unvoreingenommen gemacht hat, sondern auf das Gericht in Bezug auf die hier maßgebliche Frage vorbereitet wirkte. Insbesondere hat er schon vorauseilend Antworten auf Fragen gegeben, bevor das Gericht diese überhaupt an ihn hat stellen können (vgl. Protokoll v. 25.09.19, S. 17, Bl. 2144 d.A.). Die Aussage des Zeugen B3 war daher letztlich für das Gericht als unergiebig zu bewerten. (6) Die Zeugen H3 (Protokoll v. 25.09.2019 S. 24 ff, Bl. 2179 ff) und G. (Protokoll v. 26.09.19 S. 1 ff., Bl. 2200ff.), beide Mitarbeiter von P2, haben sich im Wesentlichen darauf zurückgezogen, an den Bankentermin keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Ihre Aussagen waren daher unergiebig. Der Zeuge G. hat aber zumindest bestätigt, dass 326 Mio € die Obergrenze für den Avalrahmen gewesen sei. (7) Der Zeuge S6, Geschäftsführer des Treuhandbeirates, hat bestätigt, die Anlage K30 (Szenariobetrachtung mit und ohne S.-Fähren) erhalten zu haben. Er habe diese in seinem Archiv gefunden, war sich bezüglich des Übermittlungszeitpunktes zwar nicht mehr ganz sicher, aber ist letztlich davon ausgegangen, dass ihm diese Unterlage zeitnah vor dem Bankentermin zugegangen ist (vgl. Protokoll v. 26.09.19 S. 20, Bl. 2209 d.A.). Diese Aussage stützt die Einlassung des Zeugen E., der das Verschicken der Anlage K30 an die Teilnehmer vor dem Bankentermin bestätigt hat. Auch der Zeuge H1 ging davon aus, dass K30 in der Bankensitzung besprochen worden war. Der Gleichklang dieser Aussagen von Zeugen aus unterschiedlichen Häusern spricht dafür, dass diese Unterlagen tatsächlich an die Teilnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der fraglichen Bankensitzung verschickt worden ist. Dies kann daher als bewiesen angesehen werden. Im Übrigen war die Aussage des Zeugen S6 nicht von konkreten Erinnerungen geprägt, sondern lediglich von Plausibilitätsüberlegungen, üblichen Abläufen und typischen Abwägungsvorgängen im Rahmen einer Sanierung. Seine übrige Aussage ist aus Sicht des Gerichts daher letztlich unergiebig gewesen. (8) Zusammenfassend hat die Beweisaufnahme zum Inhalt der Bankensitzung aber ergeben, dass die Werftenführung den S.-Auftrag zwar mit Nachdruck verfolgte, jedoch dessen Vertragsabschluss lediglich unter Finanzierungsvorbehalt geplant war. In der Bankensitzung wurde die Anlage K30 thematisiert, aus der sich ergibt, dass nach der damals aktuellen Unternehmensplanung S. einen den Avalrahmen erheblich überschreitenden Mehrbedarf von bis zu 140 Mio € erfordert hätte. Die Konsortialbanken haben in der Bankensitzung eine zusätzliche Finanzierung dieses Bauprojektes zu dieser Zeit abgelehnt. Auch das Land M.-V. hat sich nicht bereit erklärt, die Finanzierung zu übernehmen, sondern darauf verwiesen, die Werften mögen andere Geldgeber suchen. Andere Investoren waren zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Klägervortrag nicht ersichtlich. Bei der Bankensitzung waren die maßgeblich Beteiligten der Sanierung vertreten (Banken (N.L. und K./I.), Bund, Land, Werften, Treuhandbeirat, K1, vgl. Teilnehmerliste N76, N77). Die Empfänger aller der am 05.02.2010 übersandten Sanierungsaussagen kannten daher den Inhalt der Erörterungen von der Bankensitzung. Einzuräumen ist dem Kläger, dass die Banken den S.-Auftrag nicht grundsätzlich abgelehnt haben. Deren Fokus lag auf der zu gewährenden Gesamtavalsumme von 326 Mio €, die nicht überschritten werden sollte. Dies ist jedoch nicht maßgeblich. Denn die Banken haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzweifelhaft und ausdrücklich in dem Bankentermin erklärt, den S.-Auftrag selbst nicht finanzieren zu wollen, der zu diesem Zeitpunkt bei der Eingliederung in die Planung erhebliche Mehrkosten verursacht hätte und nicht Teil des Term Sheets zur Berechnung der 326 Mio. € war. Die zeitnah von den Werften beabsichtigte Vertragsunterzeichnung zu S. sollte daher erklärtermaßen nur unter der aufschiebenden Bedingung eines Finanzierungsvorbehaltes erfolgen, auch von Auftraggeberseite (vgl. K224). Selbst wenn man daher von einer sicheren Vertragsunterzeichnung hätte ausgehen müssen, wie der Kläger meint, wäre letztlich die Vertragsdurchführung dennoch ungewiss gewesen, denn zusätzliche Finanzierer waren zu dieser Zeit erforderlich aber nicht in Sicht. Der Zeuge L1 hat angegeben, dass zum einen für Verträge mit Finanzierungsvorbehalt die Materialbeschaffung erst nach der Finanzierungszusage erfolge und zum anderen der Vertrag erlösche, wenn eine Finanzierungszusage nicht erreicht werde (Protokoll v. 19.09.2010, S. 8 Bl. 2086 d.A. und S. 11, Bl. 2089 d.A.). Allein die Vertragsdurchführung hätte sich somit auf die Sanierungsfähigkeit der Werften ausgewirkt, nicht die Vertragsunterzeichnung unter aufschiebender Bedingung, wenn diese Bedingung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintritt. Dies berücksichtigt der Kläger nicht ausreichend. Zu unterstellen, dass es den Werften (und daneben auch deren Auftraggebern) schon gelingen werde, den angekündigten Finanzierungsvorbehalt des beabsichtigten Vertrages zu erfüllen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, durch welchen zumindest interessierten Finanzierer, wäre nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern höchst spekulativ gewesen. Am 01.02.2010 sprachen damit gewichtige Gründe gegen die Annahme, dass S. durchgeführt werden wird (denn die Fähren passten zu diesem Zeitpunkt nicht unter den bewilligten Avalrahmen und nicht in die Unternehmensplanung) und keine Gründe für die Annahme, S. werde umgesetzt (denn es gab keine Finanzierer). Die Beklagte durfte damit nicht annehmen, dass der S.-Auftrag sich auf die Unternehmensplanung auswirken würde. Es war daher jedenfalls nach den IDW S6 Grundsätzen vertretbar, die Durchführung des S.-Auftrages der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 nicht zugrunde zu legen. Eine Pflichtverletzung kann der Beklagten insoweit nicht vorgeworfen werden. c) Die Beklagte hat auf die Nichtberücksichtigung der S.-Aufträge in der Anlage K24 vom 01.02.2010 auch ausdrücklich hingewiesen. Dieser Hinweis war zwar nicht besonders hervorgehoben, insoweit handelte es sich eher um eine kurze Klarstellung. Die Empfänger der Unterlagen waren aber allesamt sachkundig, konnten sich mit dem Gutachten ausreichend informieren und waren mit den diesbezüglichen Erörterungen aus der Bankensitzung ohnehin vertraut. Sie wurden somit nicht getäuscht oder unwissend gehalten. Aufgrund der Erörterung der Bankensitzung war allen Beteiligten bekannt, dass diese Aufträge ggf. nur unter beiderseitigem Finanzierungsvorbehalt gezeichnet werden sollten und eine Finanzierung für diese Aufträge aktuell nicht gegeben war. Eine ausführlichere schriftliche Erläuterung, dass und warum die S.-Verträge nicht in der Planung enthalten waren, durfte die Beklagte daher für entbehrlich halten. 2. Verschmelzungsauswirkung Soweit der Kläger moniert, die Verschmelzungsauswirkungen seien in der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 nicht korrekt berücksichtigt, obwohl die Verschmelzung zu dieser Zeit bereits sicher ins Auge gefasst gewesen sei, setzt er sich in Widerspruch zu seinem späteren Vortrag an anderer Stelle, wo er geltend macht, die Verschmelzung sei von der Beklagten erstmals zum Mai 2010 ins Auge gefasst worden, um die Erreichbarkeit der erforderlichen Eigenkapitalquote vorzuspiegeln. Widersprüchlicher Vortrag ist nach § 138 ZPO unbeachtlich und muss vom Gericht unberücksichtigt bleiben. Allerdings spricht für die Annahme, dass die Verschmelzung von Anfang an geplant war, dass der Zeugen L1 in seiner Vernehmung bestätigt hat, dass es die Verschmelzungsidee seit Beginn der Krise gegeben habe (vgl. Protokoll v. 19.09.19 S. 5, Bl. 2083 d.A.). Dies wird auch durch die Anlage K96 vom 02.12.2009 belegt, auf deren Seite 2 die Vorbereitung der Verschmelzung schon erwähnt wird. Und der Zeuge H1 hat angegeben, dass die Verschmelzung nicht eine Idee der Beklagten, sondern eine Forderung der Banken gewesen sei (Protokoll v. 19.09.2019 S. 20, Bl. 2098 d.A.). Dennoch war es nach Auffassung der Kammer nicht unvertretbar, wirtschaftliche Auswirkungen der Verschmelzung in die Sanierungsaussage vom 01.02.2010 nicht einzubeziehen. Der Sachverständige hat in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Verschmelzung zum 01.02.2010 darauf verwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewertung der bilanziellen Auswirkung der Verschmelzung bekannt war und es sich für einen Sanierungsgutachter verbiete, über derartiges zu spekulieren und nicht belastbare Zahlen zugrunde zu legen. Es habe hier zum 01.02.2010 lediglich eine pro forma Konzernplanung auf Basis von Buchwerten vorgelegen. Diese habe die Beklagte in dem Gutachten vom 01.02.2010 berücksichtigt, was nicht zu beanstanden sei. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. 3. geänderte Finanzierungsvereinbarungen Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es auch nicht unvertretbar, dass die Beklagte trotz der zum 01.02.2010 ermittelten zusätzlichen Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 112,2 Mio € an der positiven Sanierungsaussage festhielt. Zwar hat Herr H1 für sich und sein Unternehmen die Entscheidung getroffen, dass Risiko des Scheiterns der Sanierung nicht tragen zu wollen. Er hat angegeben, dass ein Headroom von lediglich 2 Mio €, was ein Betrag sei, den die Werften z.T. in einer Woche ausgegeben hätten, für sein Unternehmen nach seiner Einschätzung ein zu großes Sanierungsrisiko dargestellt habe. Diese Einschätzung ist jedoch nicht maßgeblich, denn es bedeutet nicht, dass dies die einzig vertretbare Entscheidung für die beteiligten Sanierungsberater gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Headroom in der Sanierungsaussage auch nicht 2 Mio € war, sondern dort eine freie Liquidität auf Monatsebene von 5 Mio € ausgewiesen war (K24, S. 9), auch wenn dieser Irrtum von 3 Mio € des Zeugen H1 nicht das allein ausschlaggebende Argument ist. Der Gerichtsgutachter hat hierzu zutreffend ausgeführt, das jede Unternehmensplanung immanent sei, dass die zugrunde gelegten Annahmen Prognosen seien, die deswegen bezüglich ihres Eintrittes mit Risiken behaftet seien. Dem Sanierungsgutachter stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum offen. Seine Prognose müsse nur aus ex ante Sicht nachvollziehbar und vertretbar sein. Dies sei bei einer positiven Sanierungsaussage der Fall, wenn mehr gewichtige Gründe für als gegen den Eintritt des prognostizierten Erfolges sprechen, der Erfolg also wahrscheinlicher sei als das Scheitern (Gutachten S. 16). Selbst der Zeuge H1 hat in seiner Vernehmung eingeräumt, das 30% der Sanierungskonzepte im Jahr 2010 „auf Kante genäht waren“. Er habe ferner nur für sich die Entscheidung getroffen auszusteigen, andere hätten die Risikolage im hier streitgegenständlichen Fall durchaus anders eingeschätzt als er (Protokoll 19.09.2019, S. 19, Bl. 2097 d.A.). Vorliegend durfte die Beklagte bei ihrer Vertretbarkeitsabwägung beachten, dass die Finanzierungsgespräche mit den Banken bzgl. der Avalkonditionen im Januar 2010 gerade erst begannen. Auch bezüglich des Zinssatzes des LFI Darlehens II bestand noch Spielraum, denn der Zinssatz war nach Auskunft des Zeugen Saur S5 in seiner Vernehmung vor allem aufgrund der schlechten Sicherheitenbestellung seitens der Werftengruppe so hoch festgesetzt worden. Hierzu passt auch, dass in der Anlage K221 bezüglich des Inhaltes der Verhandlungen bei der Bankensitzung das Thema „Sicherheitenbewertung ändern“ von Herrn O. angesprochen worden sein soll. Dem Gericht ist diesbezüglich aus dem Parallelverfahren 326 O 227/13 ferner bekannt, dass es Verhandlungen bezüglich weiterer Sicherheitenbestellungen mit dem Konzerninhaber D. H. gab. Dies wird auch durch die Anlage K51 (S.9) belegt, in der die Verpfändung von Anteilen an der S.- und K. GmbH und Garantieerklärungen der D. H. GmbH & Co. KG als weitere Sicherheiten ausgewiesen werden. Auch der Zeuge H1 hat in seiner Vernehmung im hiesigen Verfahren z.B. erwähnt, dass die Sicherheitenbestellung ein Thema gewesen sei (Protokoll 19.09.2019, S. 20, Bl. 2098 d.A.). Das Thema Sicherheitenbestellung, maßgeblich für die Höhe der LFI-Darlehenskosten, die Avalkosten und die Bankbürgschaftskosten, war somit noch nicht ausverhandelt und konnte sich auf die Finanzierungskosten noch erheblich positiv auswirken. Der Zeuge L1 hat ferner seinen Eindruck geschildert, dass es bei dem Thema „Reduzierung der Finanzierungskosten um 25% bis 30%“ niemanden gab, der auf der Bankensitzung „geplatzt“ sei und ein nach seiner Wahrnehmung vorhandener Spielraum bei Banken und auch beim Land und Bund – wie eigentlich immer - Verhandlungsmöglichkeiten eröffnete (Protokoll v. 19.09.2019 S. 9, Bl. 2087 d.A.). Auch hat der Zeuge S5 angegeben, auf Frage des Nebenintervenienten am Rande der Bankensitzung signalisiert zu haben, wenn sich bei den Banken etwas bewegen würde, seien auch bei dem LFI Darlehenszins Änderungen nicht ausgeschlossen (Protokoll v. 18.09.2019, S. 16, Bl. 2036 d.A.). Schließlich gab es unter Umständen noch Fördergelder aus der EU für Unternehmen in Schwierigkeiten („UiS“) deren Zufluss noch offen war. Auch dies war nach den Protokollen der Bankensitzung dort Thema. Unter Berücksichtigung all dieser noch offenen positiven Verhandlungsmöglichkeiten erscheint es der Kammer nicht grundsätzlich unvertretbar, am 01.02.2010 eine neu positive Sanierungsaussage zu treffen, mit dem Hinweis, dass die Finanzierungskosten in moderateren Grenzen neu ausgehandelt werden müssen (Szenario 3, vgl. der Anlage K30). Die insoweit angegebene Bedingung hing von dem Verhalten der Empfänger des Sanierungsgutachtens ab und war insoweit nach den Grundsätzen des IDW S6 eine zulässige Bedingung im Rahmen einer Sanierungsaussage. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Anlagen K166 und K166a eine Liquiditätslücke von 55 Mio. € zum 01.02.2010 ausweisen würden, was einer positiven Sanierungsaussage zwingend entgegenstehe, übersieht er, dass die Anlage K166a auf den 25.01.2010 datiert, und insoweit anzunehmen ist, dass es sich um eine Berechnung unter Berücksichtigung der Scenariobetrachtung zu den S. Fähren und ferner unter Berücksichtigung der damals abgeschlossenen maximalen LFI II Darlehenszinsen handelt. Die Fähren waren aus den Berechnungen jedoch herauszurechnen (s.o.) und die Darlehenszinsen waren noch verhandelbar (s.o.). Auch die vom Kläger bemühte Anlage K27 belegt nicht, dass die Sanierungsaussage der Beklagten unvertretbar war. Diese ist – soweit erkennbar – ein Auszug aus der Szenariobetrachtung v. 01.02.2010 und argumentiert dazu, dass ein anderes Szenario als das Szenario 3 einer positiven Sanierungsaussage entgegenstehen würde. Dies hat die Beklagte in ihrer Sanierungsaussage aber ausdrücklich offengelegt (s.o.). 4. operative Unternehmensplanung Auch Fehler der technischen und leistungswirtschaftlichen, operativen Unternehmensplanung, konnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die Sanierungsaussage zum 01.02.2010 nicht zu Lasten der Beklagten festgestellt werden. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass gemäß Ziffer 2 des zwischen den Werften und der Beklagten geschlossenen Vertrages die Unternehmensplanung allein im Verantwortungsbereich der Werften verbleiben sollte (vgl. K5). Die Werften schlossen dafür mit K1 einen Auftrag zur Erarbeitung des technischen und leistungswirtschaftlichen Teils der Sanierungsbegutachtung (vgl. K100). K1 hatte zwar zugleich mit E. einen Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser wurde nach Ausscheiden von E. aber nicht auf die Beklagte übertragen. So hat auch der Zeuge H1, Geschäftsführer von K1, in seiner Zeugenvernehmung ein direktes Auftragsverhältnis nur zu der H. Holding bestätigt (Protokoll v. 19.09.2019, S. 13, Bl. 2091 d.A.), nicht zu der Beklagten. Etwaige Fehler der technischen und leistungswirtschaftlichen Unternehmensplanung bezüglich der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 wären daher grundsätzlich zunächst nicht der Beklagten zuzurechnen, sondern K1 und deren Auftraggebern, d.h. den Werften, mithin inzwischen dem Kläger als deren Insolvenzverwalter. Auch wenn für diese Aufgabengebiete von K1 nach deren Ausscheiden kein Ersatzunternehmen mit vergleichbarer Schiffbauexpertise beauftragt worden wären, sondern diese Arbeiten ab da von den Werften selbst allein übernommen worden wären, und hierauf Unzulänglichkeiten der Planung beruhen würden, wäre dies eine unternehmerische Entscheidung allein der Werften gewesen, die nicht die Beklagte zu verantworten hätte. Aus diesen Grundsätzen ist allerdings nicht zu folgern, dass sich die Beklagte von jeder Haftung für die technische und leistungswirtschaftliche Unternehmensplanung freizeichnen kann. Die Beklagte selbst hat gemäß der Anlage K5, dort Ziffer 2, eigenständig die Pflicht übernommen, die Unternehmenslage und Krisenursachen der Werften zu analysieren sowie ein Leitbild eines sanierten Unternehmens und Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu entwickeln. Sie kann sich daher nach Auffassung der Kammer nicht darauf berufen, sie habe ebenso wie E. lediglich das von den Werften /K1 entwickelte Konzept zu begutachten und zu sensitivieren gehabt. Der von der Beklagten mit den Werften geschlossene Vertrag (K5) weist weitergehende, eigene vertragliche Pflichtenübernahmen aus, als der Vertrag der Werften mit E. (B1). Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Zu beachten ist insoweit aber, dass sich die Beklagte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Pflichten nach IDW S6 Rn. 34 der Daten anderer, qualifizierter Berater bedienen durfte. Und K1 und E. durfte als Unternehmensberatung insoweit als qualifiziert von der Beklagten eingestuft werden (s.o.). Die Beklagte durfte somit grundsätzlich mit ihrer Arbeit auf den Arbeitsergebnissen von K1 sowie E. aufbauen und musste keine eigenständigen Ist-Analysen vornehmen. Nach der hier getroffenen rechtlichen Konstruktion, war K1 aus Sicht der Beklagten aber der Werftengruppe zuzuordnen, und die von ihr stammenden Daten und Bewertungen waren daher zumindest stichprobenartig auf ihre Schlüssigkeit, Fehler- und Widerspruchsfreiheit zu prüfen, wenn die Beklagte auf diese aufbaute. Dies hat die Beklagte ausweislich der Anlage K96 auch erkannt, in der bereits am 02.12.2009 als Aufgabe aufgelistet wird, die Maßnahmen auch zum Management Case zu kontrollieren. Auch hat die Beklagte dies gelebt, was den Anlagen K120, K121 entnommen werden kann, wo Arbeiten der Beklagten zum Management Case ausdrücklich an die Werften weitergeleitet werden. Die Beklagte hätte somit ihre eigenen vertraglichen Pflichten nur verletzt, wenn sie ihr Gutachten auf Arbeitsergebnisse von K1 aufgebaut hätte, die offensichtlich erkennbar widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder unzutreffend gewesen wären. Dies kann hier jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme letztlich nicht festgestellt werden. a) Strategiewechsel Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe übersehen, dass der geplante Strategiewechsel vom Containerserienschiffbau zum Spezialschiffbau sowie Ausbau der Schiffsreparaturen offensichtlich von vornherein in kurzer Zeit nicht gelingen konnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Maßgeblich ist die Vertretbarkeit der Einschätzung der Beklagten aus Sicht ex-ante (s.o.). Die Anlage B24 belegt, dass in 2009 allgemein die Zukunft des Schiffsbaus im Spezialsegment gesehen wurde, da Schiffbauer mit diesem Schwerpunkt von der Krise sehr viel weniger betroffen waren. Auch konnten die Werften zusätzlich auf das nicht defizitäre Segment Schiffsreparaturen aufbauen. Ferner teilten weder K1 noch E., die dieses Sanierungskonzept ursprünglich aus der Taufe hoben, noch P2, die bei der fraglichen Sanierung die von der Beklagten erstellten Unterlagen inhaltlich auf Plausibilität für das Land M.-V. prüften, insoweit zum maßgeblichen Zeitpunkt (ex ante) die heutigen Bedenken des Klägers (ex post) bezüglich der generellen Geeignetheit der grundsätzlichen Sanierungsidee. Jedenfalls sind solche Bedenken der damals beteiligten Wirtschaftsexperten den vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Bei diesen Beteiligten handelt es sich um erfahrene Sanierungsberater auch mit Schiffsbauexpertise. Das hier entwickelte Sanierungskonzept nicht von vornherein als offensichtlich ungeeignet zu beurteilen, erscheint damit jedenfalls vertretbar. b) Wettbewerberanalyse Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte bezüglich der Wettbewerber der Werften auf Arbeitsergebnisse von K1 (hier K11a) stützte, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft oder unplausibel waren (s.o.). Dass dieser Vergleich mit den inländischen Wettbewerbern in sachgerechter Art und Weise erfolgte, hat auch der klägerische Parteigutachter W. in seiner Begutachtung K1 S.150, 152 bestätigt. Die Rüge des Klägers, die Wettbewerber A. & R. sowie L. seien von der Beklagten bei der Beurteilung des Marktumfeldes nicht berücksichtigt worden, wird durch K10 S. 36 und 64 widerlegt. Diese Wettbewerber wurden beleuchtet. Die Rüge greift mithin nicht. Die Beklagte hat ferner auch in der Anlage K10 auf den Seiten 24 bis 28, sowie in der Anlage zu dem Bericht auf den Seiten 105 bis 118 zur Markt- und Wettbewerberanalyse eigene Ausführungen gemacht. Sie hat sich somit nicht allein auf die Feststellungen von K&H verlassen. Die Beklagte hat dazu ihre herangezogenen Quellen benannt und damit ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar belegt. Hingegen ist – wie der Gerichtssachverständige zu Recht ausführt – die klägerischen Anlage K1, Tecnitas-Stellungnahme (Anlage 13), ohne Angabe, worauf die dort abweichenden Einschätzungen des Gutachters G1 beruhen, nicht nachvollziehbar. Der Gerichtsgutachter konnte sich daher mit den dortigen Behauptungen nicht vertiefend auseinandersetzen und durfte diese Ausführungen in seiner Begutachtung unberücksichtigt lassen. Auch hat der Gerichtsgutachter zu Recht darauf verwiesen, dass in der Wettbewerbsanalyse die zukünftige Entwicklung des Containerschiffbaumarktes (K10, Kapitel 3) beurteilt wird, während bei der Frage der Wiedererlangung der Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit aufgrund des geplanten Umschwenkens der Werften auf den Spezialschiffsbau die in dem dortigen Teilbereich zu erwartende zukünftige Entwicklung einzuschätzen war (K10 S. 77). Aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsobjekte an unterschiedlichen Stellen der Anlage K10 sind unterschiedliche Ergebnisse an diesen Stellen im Sanierungsgutachten insoweit kein Fehlerindiz. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anlage K 238 zu einer Fehlerhaftigkeit der Anlage K10 überzeugen daher nicht. Die Anlage K238 kritisiert ferner zu Unrecht, dass in der Sanierungsbegutachtung der Anlage K10 der zunehmende Wettbewerbsdruck asiatischer Werften auf den RoRo-Fährenbereich nicht thematisiert wird. Dies ist vielmehr auf den Seiten 26, 106 und 107 in der Anlage K10 erwähnt und eingeschätzt worden. Auf S. 106 wird klargestellt, dass die Auftragsakquise bei RoRo-Fähren von Japan allerdings lediglich 4% der weltweiten Bestellungen ausmachte und Japan fast ausschließlich den heimischen Markt bediente, so dass Japan kein direkter Wettbewerber der Werften war. Dass und warum diese Darstellung unzutreffend sein könnte, wird in K238 nicht weiter ausgeführt. Der Sachverständige hat es daher aus plausiblen Gründen für vertretbar gehalten, dass die asiatischen Werften bei den RoRo-Schiffen in der Matrix nicht als Wettbewerber gekennzeichnet waren. Ferner rügt die Anlage K238 auf S. 7 als groben Fehler, dass bei dem Markt für Behördenschiffe verschieden europäische Werften nicht als Wettbewerber von der Beklagten ausgewiesen wurden. Allerdings wird dann auf der Folgeseite dargestellt, dass die letzten großen Aufträge der deutschen Bundesmarine (offenbar trotz europaweiter Ausschreibungspflicht) allesamt an Werften gegangen sind, die in Deutschland arbeiten und in der Anlage K10 als Wettbewerber auch von der Beklagten identifiziert wurden. Die Relevanz dieses angeblichen „groben Fehlers“, die anderen europäischen Werften nicht berücksichtigt zu haben, für die Vertretbarkeit der Sanierungsaussage, erschließt sich dem Gericht damit nicht. Auch hat der Sachverständige bestätigt, dass bei Behördenschiffen wegen berechtigten Geheimhaltungsinteressen und Förderinteressen bzgl. der heimischen Wirtschaft die Aufträge üblicher Weise im inländischen Markt vergeben werden und daher ein Vergleich nur mit inländischen Wettbewerbern nicht unvertretbar ist (SV-Anlage, S. 30). Soweit die Anlage K238 weitere Wettbewerber für bestimmte Schiffstypen aufführt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher öffentlicher Unterlagen aus dem Jahr 2009 diese Werften der Beklagten als Wettbewerber bzgl. einzelner Schifftypen hätten bekannt sein müssen und aus welchen belastbaren öffentlichen Unterlagen sich ferner nachvollziehbar ergeben soll, dass diese Werften nicht nur „Referenzen“ für diesen Schiffstyp hatten (vgl. K238 S. 9), sondern in relevantem Umfang konkurrierend tätig waren. Auch werden die Konkurrenten Fincantiere/Sestri, Atlantique und Finyards auf S. 108 der Anlage K24 durchaus erwähnt, als Produzenten mit Schwerpunkt asiatischer Markt. Der Gerichtssachverständige hat insoweit unwiderlegt darauf abgestellt, dass die Nennung weiterer Mitbewerber lediglich zu Vervollständigungszwecken keinen Nutzen stiftet, wenn dies keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die SWOT-Analyse und die Neuausrichtung hat. So sei es im vorliegenden Fall. Dies erscheint der Kammer plausibel und wurde vom Kläger auch nicht widerlegt. Bezüglich der dem Sanierungsgutachten fehlenden quantitativen Wettbewerbsanalyse räumt auch der klägerische Parteigutachter schließlich ein, dass die Wettbewerber ihre Spezifikationen, Kalkulationen und Verträge üblicher Weise nicht öffentlich machen. Welche Weltmarktpreise verschiedener Schiffstypen sich aus den – nach Klägervortrag aber dennoch - zugänglichen Quellen Clarkson und Drewry-Datenbanken oder durch Maklerinformationen im Jahr 2009 hätten ermitteln lassen, wieso diese angesichts der globalen Krise im Schiffsbau für die Zukunft noch belastbar gewesen sein könnten und wie sie deshalb letztlich zu einer anderen Wettbewerbsanalyse geführt hätte, wird in der Anlage K238 vom Kläger nicht weiter ausgeführt. Eine unklare Kausalität nicht näher ausgeführter Daten kann das Gericht für die Annahme einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten jedoch nicht einfach ohne nachvollziehbaren Vortag unterstellen. Im Übrigen hat der Gerichtssachverständige darauf hingewiesen, dass die Werften mit ihren vier Segmenten mit anderen Wettbewerbern in einer kaum vergleichbaren Ausgangslage standen und insoweit eine Vergleichbarkeit ohnehin auf Grenzen stoße. Schließlich teilt das Gericht auch nicht die in der Anlage K238 geäußerten Kritik, das Sanierungskonzept setzte nicht auf ein klares Profil der Werften im Spezialschiffsbau, was aber Voraussetzung einer erfolgreichen Sanierung sei, sondern auf Diversifizierung, dies könne aber keine Stärke im Rahmen der Sanierung sein. Die sicherlich insoweit bestehende Gefahr der „Verzettelung“ war gegen die Vorteile einer Diversifizierung von der Beklagten abzuwägen und kann nicht einfach zu einer Seite hin beantwortet werden. Der Kläger führt selbst aus, dass durch das Wegbrechen des Containerschiffbaus der Wettbewerbsdruck in den übrigen Marktsegmenten nach 2009 gestiegen und auf breiter Front bei allen Werften eine Umorientierung zu erwarten gewesen sei. Sich insoweit zunächst breit aufzustellen, um zukünftig auf alle Entwicklungstendenzen vorbereitet zu sein und sich ergebende Nischen nutzen zu können, ist nach Auffassung der Kammer in einem unsicheren Weltmarkt kein unvertretbares Sanierungskonzept, zumal die Werften bereits ein diversifiziertes Orderbook vorweisen konnten (bis zu 14 Schiffstypen) und insoweit die Auftraggeber diese breitgefächerte Umstrukturierungsidee offenbar unterstützten und ihr nicht ablehnend gegenüberstanden. Denn ausweislich der Feststellungen auch des Parteigutachters Dr. W. gab es für alle geplanten Schiffstypen im Auftragsbestand bereits feste Aufträge (K1, S. 152 d.A.), obwohl der Kläger behauptet, es habe für jeden Spezialschiffstyp weltweit mindestens eine Werft mit mehr Erfahrung und Referenzen gegeben. Durch Diversifizierung werden ferner Klumpenrisiken und Abhängigkeiten gegenüber einer geringeren Auftraggebergruppe minimiert. Auf ein breites Profil zu setzen, erscheint dem Gericht daher überwiegend auch Vorteile zu bieten und ist damit nicht unvertretbar. c) technische Ausstattung Bezüglich der technischen Ausstattung der Werften hat der Kläger zunächst lediglich moniert, die diesbezügliche Aussage, man könne Spezialschiffe wirtschaftlich bauen, sei ins Blaue hinein erfolgt, da die Datenlage vor Abgabe der Sanierungsaussage nicht ausreichend geprüft gewesen sei. Diesen Einwand hat der Sachverständige geprüft und überzeugend ausgeführt, dass es insoweit durchaus an verschiedenen Stellen der Ist-Analyse Aussagen zur technischen Ausstattung der Werften gab. Der Sachverständige führte weiter aus, dass in der Vergangenheit bereits Spezialschiffe erfolgreich gebaut werden konnten, was sich aus den Anlagen B18, B19, B42-B44 und K230 S. 4 herauslesen lasse, und er insoweit daher keine Anhaltspunkte dafür habe, dass die Aussage ins Blaue hinein erfolgt sein könnte. Erst danach hat der Kläger sodann seinen Einwand umgestellt darauf, dass die technische Ausstattung nicht nur ungeprüft gewesen, sondern tatsächlich unzureichend gewesen sei. Soweit der Kläger dazu auf die Stellungnahme seines Parteigutachters Dr. G1 (K238) zur technischen Ausstattung der Werften in 2009 verweist, ist Maßstab für die Feststellung einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht, ob ein anderer Gutachter nach mehr als einem Jahrzehnt zu einem anderen Ergebnis als die Beklagte kommt, sondern, ob der Standpunkt der Beklagten zur damaligen Zeit unvertretbar war. Dies hat der Gerichtssachverständige zutreffend untersucht und festgestellt, dafür keine Anhaltspunkte in den Unterlagen gefunden zu haben, die ihm für den Zeitpunkt 2009 vorlagen. Auch habe der Schiffbausachverständige S1 die Planung von Spezialschiffen durchgerechnet und insoweit an keiner Stelle Zweifel daran geäußert, dass diese aufgrund der technischen Anlagen der Werften dort gar nicht produziert werden könnten (vgl. N7). Etwas Anderes ist auch durch die Ausführungen in der Anlage K238 seitens des Parteigutachters Dr. G1 zu den technischen Anlagen nicht erkennbar. Der klägerische Parteigutachter vermutet dort lediglich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass die auf den Werften genutzte Steuerungstechnik für den vorhandenen Synchronlift veraltet gewesen sein müsse, weil dieser Lift in 1997 angeschafft worden sei und Elektronik schnell veralte. Aufgrund welcher belastbaren, einzelfallbezogenen Unterlagen er zu dieser Einschätzung im hier konkret zu beurteilenden Fall kommen konnte, wird allerdings von ihm nicht nachvollziehbar erläutert. Stattdessen weist er an anderer Stelle selbst darauf hin, dass es in 2009 hohe Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen der Werften gegeben haben soll. Dies spricht aber eher gegen veraltete Anlagen als dafür. Letztlich kommt auch der Parteigutachter des Klägers zu dem Ergebnis, dass zum heutigen Zeitpunkt anhand der vorhandenen Unterlagen eine seriöse, abschließende Stellungnahme zur technischen Ausstattung der Werften 2009 nicht möglich sei (K238, S. 13). Dies stützt aber die Aussage des Gerichtssachverständigen, dass es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die technische Ausstattung als ungenügend hätte beurteilt werden müssen. Insbesondere verweist der Gerichtsgutachter zu Recht darauf, dass eine Besichtigung der Werften durch ihn mehr als 10 Jahre nach dem für die ex-ante Sicht maßgeblichen Zeitpunkt zu dem damaligen Ist-Zustand keine belastbaren Erkenntnisse mehr gebracht hätte. Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht unterstellt werden, dass die Beklagte ihrerseits im Jahr 2009/2010 die Werftanlagen nicht selbst aufgesucht hätte. Beweis wurde insoweit nicht angeboten und Unterlagen, die dies belegen könnten, dem Gericht nicht vorgelegt. Gegen diese Annahme spricht aber auch insbesondere die Aussage des Zeugen E., der Nebenintervenient habe bei einem Treffen im Büro der W1 den Zeugen H1 vor der Belegschaft mit dem Porsche vorfahren sehen und dies als „eine Stilfrage“ kritisiert. Die Mitarbeiter der Beklagten waren somit damals auch bei den Werften vor Ort (Zeuge E., Protokoll v. 25.09.2019, S. 9 f., Bl. 2136 f. d.A.). Eine fehlende Begehung vor Ort durch die Beklagte kann somit nicht festgestellt werden. Als Erkenntnisgewinn zur Beurteilung der damaligen technischen Ausstattung verbleiben somit nur die von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Diese hat der Gerichtssachverständige neben den zentralen Sanierungsunterlagen (K11a, K10 etc.) mit den Anlagen B18, B19, B42-B44 und K230 S. 4 ausgewertet, und - soweit es möglich erscheint - aus der bisherigen Auftragslage der Werften Rückschlüsse auf die vorhandenen Fertigungsfähigkeiten gezogen. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht dem üblichen Vorgehen von Sachverständigen. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind plausibel und überzeugend. Der Sachverständige hatte auch keinen Anlass, diesbezüglich weitere Unterlagen anzufordern, da die Frage des Klägers erst nach der ersten Gutachtenerstellung weiter vertieft wurde. Der Kläger hat in dieser vertiefenden Stellungnahme außer der abweichenden Einschätzung seines Parteigutachters (K238) zu dieser Frage aber keine weiteren Unterlagen der damaligen Zeit zur Akte gereicht, kann solche somit also offenbar nicht vorlegen. Eine Nachforderung des Gutachters wäre somit ergebnislos verlaufen. d) Ist-Analyse Mitarbeitersituation Nach Auffassung des Gerichts ist die Ist-Analyse der Mitarbeitersituation (Einkauf und Konstruktion, Objektmanagement) in der Sanierungsbegutachtung der Beklagten nicht als unvertretbar zu beanstanden. Der klägerische Parteigutachter Dr. W. führt in der Anlage K1 zwar aus, die diesbezüglichen Darstellungen der Beklagten seien für den Leser nicht nachvollziehbar begründet und unvollständig. Der Parteigutachter hat jedoch für diese Beurteilung lediglich die Sanierungsunterlagen vom 14.12.2009 (K10) und vom 01.02.2010 (K24) in seine Betrachtung einbezogen (entsprechend dem klägerischen Arbeitsauftrag, vgl. K1). Die Aussage des Parteigutachters geht damit schon von einer eingeschränkten Datenbasis aus und ist insoweit nicht belastbar. Der Gerichtsgutachter hingegen hat für die Beurteilung der Ist-Analyse des Unternehmens nicht allein die Ausarbeitungen der Beklagten vom 14.12.2009 und vom 01.02.2010 inklusive Anlage (z.B. S. 169 bis 180), sondern auch die umfangreichen, schriftlichen Unterlagen zur Präsentation von K&H Businesspartners (K11a mit Anlagen) ergänzend herangezogen. Dies entsprach dem gerichtlichen Beweisbeschluss, dessen Grundlage die rechtliche Bewertung des Gerichtes war, dass alle fortgeschriebenen Ausarbeitungen der Beklagten bis zu dem Stichtag 01.02.2010 als einheitliche Auftrags(nach-)erfüllung zu bewerten sind und die Beklagte nach dem mit den Werften geschlossenem Vertrag auch auf Arbeitsergebnisse von K1 grundsätzlich aufbauen sollte und durfte (s.o.). Der Gerichtssachverständige hat daher zu Recht auch auf die umfangreichen Ausführungen insbesondere von K1 zur Mitarbeiterstruktur und -qualifikation verwiesen, und angemerkt, dass K1 durchaus nicht unerhebliche Mängel in der Mitarbeiterstruktur und -qualifikation festgestellt, insoweit jedoch einen zusätzlichen 20 Punkte-Maßnahmenkatalog mit Zeitplanung für die Sanierung (bzgl. Organisationsumstrukturierung, Projektmanagement, externem Konstruktions-Know-how, K11a S. 128 bis 278) aufgezeigt hat, um diese Schwächen auszugleichen. K1 habe insoweit bereits einen Risikopuffer bei den veranschlagten Stunden eingerechnet. Die Beklagte habe wegen der darin liegenden Risiken bei der Umsetzungswahrscheinlichkeit hierfür einen weiteren Puffer von 20 % veranschlagt (Gerichtsgutachten S. 49 ff., 51). Entgegen der Darstellung des Klägers kann daher nicht festgestellt werden, dass die Ist-Analyse der Mitarbeitersituation nicht nachvollziehbar begründet wurde oder die Beklagte die Feststellungen von K1 unkritisch einfach übernommen habe, statt sie zu prüfen und zu sensitivieren. Auch hat sich der klägerische Parteigutachter für seine Bewertung auf Ausführungen von Tecnitas gestützt (Anlage 13 zur Anlage K1). Die vom Kläger vorgelegten Tecnitas Feststellungen hat der Gerichtsgutachter geprüft, jedoch mangels Quellenangaben in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit und Richtigkeit (vgl. IDW S6 (2009) Tz. 31) als nicht belastbar eingestuft. Da es auf dem Markt kaum inländische Wettbewerber mit Erfahrungen in den vier bereits von den Werften angebotenen Segmenten gab und Tecnitas für seine Berechnungen von sieben verschiedenen Schiffstypen ausging (statt geplanten rund 14) hat der Gerichtsgutachter ferner die Vergleichbarkeit der Tecnitas-Berechnungen mit denen der Beklagten nicht bejahen können. Dies erscheint nicht unplausibel. Insoweit konnte dann in der Folge auch die Begutachtung in der Anlage K1, die auf diesen unbelegten, nicht vergleichbaren bzw. nicht nachprüfbaren Daten aufbaute, von dem Gerichtsgutachter nur als nicht ausreichend belastbar angesehen werden. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gerichtsgutachter hat sich – entgegen der Behauptung des Klägers – aber dennoch mit den Bewertungen der Anlage K1 z.B. auf den S. 49 bis 59 des Gerichtsgutachtens umfassend auseinandergesetzt, diese jedoch mit plausibler und für das Gericht nachvollziehbarer Argumentation für nicht überzeugend gehalten, z.B. auch aufgrund von Widersprüchen zum sonstigen Klägervortrag. So hat er ausgeführt, dass im Jahr 2010 aufgrund voller Orderbücher noch vornehmlich Serienschiffe von den Werften abzuarbeiten waren. Dies macht die Berechnungen von Dr. W. zu erhöhten Konstruktions- und Fertigungsstunden für Spezialschiffe schon im Jahr 2010 in nicht unerheblichem Maße nicht belastbar. Darüber hinaus ermöglicht dieser Umstand in Bezug auf die Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter und Neuorganisation der IT-Abläufe im Einkaufs- und Organisationsbereich nach Auffassung des Gerichts einen zeitlichen Puffer, der für die rechtzeitige Erreichbarkeit der erforderlichen Maßnahmen spricht. Schließlich sollten die Einkäufer administrativ entlastet und in die Konstruktionsplanung mit eingebunden werden, wodurch der von dem Kläger bemängelte, nicht rechtzeitige Informationsfluss zwischen Materialbeschaffung und Planung verbessert werden kann. Soweit der Kläger sich auf die Anlage N7 beruft, u.a. für die Behauptung, der Schiffsbausachverständige S1 habe der Einkaufsabteilung schon 2009 Überforderung attestiert, war dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eine solche Aussage findet sich in der Anlage N7 nicht. Dort wird zwar bei einigen Projekten eine Budgetüberschreitung, bei mehreren anderen aber auch auf Budgetunterschreitungen beim Einkauf hingewiesen. Dies spricht weder für noch gegen eine Überforderung der Einkaufsabteilung. Ex-Post betrachtet hat der Einkauf die Planzahlen letztlich in 2010 positiv übertroffen, war somit tatsächlich nicht überfordert (vgl. K 83 S. 15 Projekteffekte v. 24.01.2011). Dies spricht als Indiz gegen die Auffassung, man hätte eine solche Überforderung Anfang 2010 schon aufgrund der Anforderungen der Sanierung als wahrscheinlich annehmen müssen, die Einspareffekte hätten nicht als erreichbar eingestuft werden dürfen. Das Gericht teilt daher die Ausführungen des Gerichtsgutachters, dass trotz der Schwächen in der Mitarbeiterstruktur, die Feststellungen der Beklagten zur Ist-Analyse der Mitarbeiterstruktur nicht als unvollständig oder fehlerhaft, und damit unvertretbar angesehen werden können. 5. Fortgeschriebene Finanzplanung zum 01.02.2010 Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht ergeben, dass zum 01.02.2010 in dem Sanierungskonzept noch erhebliche Fehler bei der Finanzplanung vorlagen, die die getroffene Sanierungsaussage der Beklagten, bezogen auf das Scenario 3 unvertretbar erscheinen lassen. a) Allgemeines Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass die schriftliche Sanierungsaussage zum 14.12.2009 (K10) bzgl. der Finanzplanung nicht isoliert betrachtet werden darf. Dass insoweit Fehler und Unvollständigkeiten vorlagen, war allseits noch im Dezember 2009 durch die Stellungnahme von P2 bekannt geworden. Sie hatten schon auf die Entscheidung zum Abschluss der Zwischenfinanzierungen ab dem 28.12.2009 keinen kausalen Einfluss mehr (s.o. unter Teil II, A, II, 3.) und damit erst recht nicht auf die Sanierungsaussage zum 01.02.2010. Insoweit war die Finanzplanung – auch nach Klägervortrag – durch die Anlage K 24 fortgeschrieben worden, was das erkennende Gericht für zulässig erachtet (s.o. Teil II, A, III). Auch durfte die Anlage K10 auf die technischen und leistungswirtschaftlichen Ausarbeitungen von K1 (K11a) aufbauen und musste die dort festgehaltenen Ergebnisse nicht eigenständig erneut aufbereiten, sondern lediglich stichprobenartig prüfen und sensitivieren. Ferner ist zu beachten, dass etwaige finanzielle Auswirkungen von Scandlines bei der Finanzplanung zum 01.02.2010 nach Auffassung der Kammer nicht zu berücksichtigen waren (s.o. Teil II, A, IV, 1.) und es nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die finanziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung, mangels zum 01.02.2010 vorliegender, belastbarer Daten, nicht umfassend in der Sanierungsaussage mit einbezogen hat (Teil II, A, IV, 2). Schließlich wurde bereits ausgeführt, dass nach Auffassung der Kammer aus den bereits Ende Dezember 2009 abgeschlossenen Zwischenfinanzierungen (LFI-II Darlehen und Bundesbürgschaft) für sich allein betrachtet nicht zwingend folgt, dass von einer positiven Sanierungsaussage Abstand zu nehmen war, sondern die Darstellung der Lage in einer Szenariobetrachtung nicht pflichtwidrig war (s.o. Teil II, A, IV, 3.). b) Fortgeschriebene Sensitivierung Das Gericht teilt die Auffassung des Gerichtsgutachters, die Beklagte habe die fortgeschriebene Planung mit der Anlage K24 ausreichend sensitiviert. Die Daten des Sensitivity Case der Finanzplanung zum 01.02.2010 weisen keine für die Sanierungsaussage erheblichen Fehler auf. Sie durften für eine positive Sanierungsaussage (K30) daher wie geschehen zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat – entgegen der Behauptung des Klägers - in der Anlage K24 den Management Case vom 14.12.2009 zum Stichtag 01.02.2010 neu sensitiviert. Dies erfolgte unter Berücksichtigung drei verschiedener Szenarien und ergibt sich bereits aus der Zusammenfassung der Anlage K24 S. 4, die ab der S. 9 ff. für das Szenario 3 weiter erläutert und monatlich dargestellt wird. c) Berücksichtigte Auftragslage Das Gericht teilt auch nicht die Bedenken der Klägerseite, die Beklagte habe ohne sachliche Rechtfertigung Aufträge in die Planung eingestellt, um die Berechnungen zu schönen. (1) Flusskreuzfahrtschiffe Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass die Flusskreuzfahrtschiffe 489 bis 490 zum 01.02.2010 in die Finanzplanung mit aufgenommen wurden. Ausweislich der Anlage N7 waren insoweit bereits 3 Vorgängerschiffe (Bau Nr. 886 ff.) bei den Werften schon vor August 2009 in Auftrag gegeben und die Materialbestellungen hierfür abgesetzt worden. Die Konstruktionsplanung lief seit September 2009 (vgl. K57 S.8). Es erscheint nicht unvertretbar, sondern überwiegend wahrscheinlich, anzunehmen, dass der Auftraggeber die von Anfang an geplante Serie bei der bisher beauftragten Werft auch fortsetzen wird. Der Gerichtsgutachter hat in seinem Gutachten auf S. 31 ff. sowie in seiner Stellungnahme vom 09.11.2024 (Anlage SV S. 16) die Zahlen des Sensitivity Case dargestellt, bewertet und verprobt, an welcher Stelle sich insbesondere die drei Flusskreuzfahrtschiffe auf die konkreten Kennzahlen auswirken. Ferner hat er ausgeführt, dass die Schiffe erst in 2011 bzw. 2012 fertiggestellt werden sollten und nach K57 für die Schiffe mit einer Bauzeit von 10 Monaten zu rechnen war. Selbst wenn diese in 2010 in die Durchlaufplanung noch nicht integriert gewesen sein sollten, hätte sich dies nach seiner Meinung daher nicht erheblich ausgewirkt, da die Planungen für 2011 und 2012 ohnehin noch in hohem Maße vorläufig gewesen seien. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen an eine integrierte Unternehmensplanung bezüglich der Flusskreuzfahrtprojekte durch die Beklagte erfüllt wurden. Anlass, dies anders zu beurteilen, sieht das erkennende Gericht nicht. (2) Projekt Delta / Dummy-Projekt Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in das Sanierungskonzept ein sog. Projekt Delta, einen Serienschiffbau von 12 Schiffen, als Platzhalter aufgenommen hat, ohne dass insoweit ein konkreter Auftrag dieses Umfanges in Aussicht stand. Denn 9 Dummy-Projekte dieser Planung betrafen gar nicht den Sanierungszeitraum bis 2012, sondern die Umsatzzahlen der Jahre 2013 und 2014, die außerhalb des Sanierungskonzeptes lagen. Dies hat auch der klägerische Parteigutachter Dr. G1 in der Anlage K 238 S. 19 f. erkannt, in der er auf lediglich 3 Projektplanungen Delta Bezug nimmt. Der Gerichtsgutachter S7 hat insoweit nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die geplanten Umsätze für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von rund 92% bereits durch konkrete Projekte unterlegt gewesen seien. Es ging daher am 01.02.2010 nicht um 12 weitere Dummy-Projekte, um die Planziele 2012 erreichen zu können. Lediglich für ein Auftragsvolumen von 118 Mio € für das Jahr 2012 wurden insoweit in 2010 drei Platzhalter ohne konkreten Auftragsbezug in die Planung eingestellt, was 5% der Projektlisten bzw. 9% der Planumsätze ausmachte. In diesem Umfang scheint eine Dummy-Planung vertretbar. Eine Umsatzabdeckung von 91% - 92% durch konkrete Projekte ist nach Auffassung des Gerichtsgutachters eine gute Ausgangslage für eine Sanierung. In Anbetracht des Umstandes, dass bei den Flusskreuzfahrtschiffen - trotz Spezialschiffbau - auch eine Serie von insgesamt 6 Schiffen in 2009 von den Auftraggebern ins Auge gefasst war, und auch die RoRo-Schiffe nicht als Einzelschiffe beauftragt wurden, erscheint es dem Gericht auch nicht als unvertretbar, insoweit auch zukünftig eine Serie von zumindest 3 Spezialschiffen für akquirierbar zu halten. Das Gericht macht sich daher die Einschätzung des Gutachters S7 zu eigen. d) Eigenkapital zum 01.02.2010 Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, das erforderliche Eigenkapital sei zum Zeitpunkt des 01.02.2010 erkennbar nicht vorhanden gewesen, so dass die positive Sanierungsaussage aus diesem Grunde nicht hätte abgegeben werden dürfen. Soweit der Kläger sich für diese Behauptung darauf stützt, dass der Scandlines-Auftrag in die Berechnung mit hätte einbezogen werden müssen, ist dies nach Auffassung des Gerichts zum 01.02.2010 nicht zutreffend (s.o. Teil II, A, IV Nr. 1). Aus dem gleichen Grund verfängt auch der klägerische Hinweis auf die Anlage K 50 vom 25.03.2010 nicht, in der die Beklagte selbst eingeräumt haben soll, dass das Eigenkapital in allen Planjahren in der Spitze mit fast 50 Mio. € negativ sei. Diese Anlage betrifft eine Berechnung aus März 2010, liegt also nicht nur zeitlich nach dem 01.02.2010 (ex post Betrachtung), sondern beruht ferner eben auf einer Unternehmensplanung mit Berücksichtigung von S.. Dies entspricht aber nicht dem Planungsstand vom 01.02.2010. Der Gerichtsgutachter hat hierzu in seiner Anhörung angegeben, vom 01.02.2010 bis zum 30.03.2010 hätten sich Änderungen im Orderbuch von bis zu 50% ergeben (Protokoll v. 13.11.2024, S.5, Bl. 3582 d.A.). Die Zahlen aus März 2010 können daher nicht einfach auf den 01.02.2010 übertragen werden. Dem Kläger ist einzuräumen, dass im Term-Sheet aus Dezember 2009 (K161) von den Banken ein Mindesteigenkapital in Höhe von zunächst 30 Mio €, dann 40 Mio € und schließlich 55 Mio € genannt wurde. Diese Beträge sollten allerdings ausdrücklich erst nach Verschmelzung erreicht werden. Eine Verschmelzungsbewertung lag zum 01.02.2010 noch nicht vor. Die Verschmelzung war auch keine kreative Idee der Beklagten, sondern eine Forderung der Banken (Zeuge H1, Protokoll v. 19.09.19 S. 20, Bl. 2098 d.A.) die ferner von Beginn der Krise an geplant wurde, noch bevor die Beklagte involviert war (Zeuge L1, Protokoll v. 19.09.19 S. 5, Bl. 2083 d.A.). Es gab insoweit am 01.02.2010 auch noch keine Auftragserteilung an die Beklagte, das Verschmelzungsgutachten selbst zu erstellen. Dieser wurde erst im April 2010 erteilt. Das Gericht kann daher keine Umstände erkennen, die die Behauptung des Klägers stützen, dass die Beklagte die Verschmelzungsidee nur kreierte, um vorherige Fehlplanungen zu verschleiern und insoweit hätte darauf vertrauen können, dass sie den Wert der zu hebenden stillen Reserven beliebig würde beeinflussen können. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Einhaltung des Eigenkapitalbedarfes im Vertrauen auf eine diesbezüglich eigene „Allmacht“ willkürlich bejahte. Zum 01.02.2010 lag – soweit aus den Gerichtsunterlagen erkennbar - als aktuellste pro forma konsolidierte Unternehmensbilanz der H. W.-gruppe die Bilanz zum Stand 30.09.2009 vor, gefertigt noch von E.. Danach entfiel auf die V. S. ein Eigenkapital in Höhe von 41,9 Mio € (vgl. Angaben Gutachter W., K241 S. 2). Der Anlage K51 (S.10 Eigenkapital-Covenants) ist ferner zu entnehmen, dass noch im März 2010 die Höhe des für die Sanierung von den Banken geforderten Eigenkapitals nicht eindeutig feststand, sondern die bereits einmal genannten Zahlen wieder gestrichen wurden, insoweit aber aufgrund der geplanten Verschmelzung und dadurch aufgedeckter stillen Reserven der V. S. nach allgemeinem Verständnis ein ausreichender Verhandlungsspielraum bestanden haben muss, denn es wurde weiterhin verhandelt, obwohl der Ergänzungsbericht vom 01.02.2010 für alle erkennbar lediglich ein Eigenkapital der Werften (vor Verschmelzung) von 6,2 Mio € bis 13,7 Mio € in den Planjahren auswies. Dass die Eigenkapital-Covenants im Dezember 2009 noch nicht fest ausgehandelt waren, sondern variierten, ist schließlich den Anlagen B56 (dort genannt 18 Mio €, 21 Mio € und 25 Mio €), B57 (10 Mio € durchgehend), B58 (mind. 40 Mio € durchgehend) – alle aus 2010 – zu entnehmen. Die Werften befanden sich insoweit offensichtlich noch in Verhandlungen mit den Banken und die Eigenkapitalanforderungen schwankten nicht unerheblich. Dies stützt die Aussage des Gerichtsgutachters, dass die Eigenkapital-Covenants in der Regel mit den Banken letztendlich mit Augenmaß so ausverhandelt werden, dass sie auch eingehalten werden können. Letztlich vereinbart wurde mit den Banken durchgehend mindestens 40 Mio € Mindesteigenkapital (vgl. Avalkreditvertrag v. 31.05.2010, K70). Dass dies der maßgebliche Wert sein würde, war am 01.02.2010 von der Beklagten zwar noch nicht sicher antizipierbar. Aufgrund der konsolidierten Unternehmensbilanz zum 30.09.2009 und einem dortigen Eigenkapital der V. von 41 Mio €, ohne dass dort stille Reserven z.B. für Immobilien der Werft gehoben waren, erscheint es dem Gericht jedoch vertretbar, dass die Beklagte die Einhaltung der wahrscheinlich zukünftigen Eigenkapital-Covenants am 01.02.2010 (30 bis 55 Mio €) für überwiegend wahrscheinlich hielt und an diesem Erfordernis die positive Sanierungsaussage nicht scheitern ließ. e) Zusätzlicher Risikopuffer Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Sensitivierung keinen Finanzpuffer für vorhersehbare externe Risiken (z.B. Verzögerung bei Vertragsabschluss, Bau, Projektdurchlaufplanung, Klumpenrisiken durch Zahlungsprobleme bei Bestellern, Stornierung, Nachverhandlungen) berücksichtigt hat. Die Beklagte hat insoweit nicht ganz zu Unrecht darauf verwiesen, dass die Liquidität ggf. das Ergebnis der Sensitivierung sein müsse, nicht aber deren Gegenstand. Der Gerichtsgutachter hat dazu ausgeführt, dass „externe“ Risiken systemseitig im jeweiligen Projektdurchlauf abgedeckt seien bzw. sich nach planungssystematischen Grundsätzen im Gesamtauftragsbestand regelmäßig ausgleichen würden und daher nicht durch zusätzliche Risikopuffer auszugleichen seien (Gutachten S. 22). Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen. f) Restrukturierungskosten Eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Restrukturierungskosten in der Finanzplanung der Beklagten zum 01.02.2010 kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger moniert, dass die Kosten für Devisentermingeschäfte von der Beklagten bei der Berechnung des Finanzbedarfs nicht berücksichtigt worden seien, greift dies nicht. Die Devisentermingeschäfte waren bereit durch ein Festgeldkonto Nr.... der D. Bank bis zum 23.10.2012 abgesichert. Für sie bestand daher kein weiterer Finanzbedarf. Dies hat der Kläger in seinem Bericht nach § 156 InsO selbst so angegeben (Anlage B5 S. 101,103). Die Altersteilzeitansprüche waren nach den eigenen Angaben des Klägers über die R. Versicherung abgesichert. Auch diese Kosten waren somit bei der Finanzplanung der Sanierung nicht weiter zu berücksichtigen (vgl. Anlage B5, S. 103). Die Treuhandkosten wurden nach dem letztlich nicht mehr substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagtenseite erst im März 2010 von der H. AG auf die Werften durch Schuldbeitritt „abgewälzt“, waren daher zum 01.02.2010 noch nicht als Verbindlichkeiten der Werften zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger nicht bestritten, dass er diese Kosten im Nachhinein vor dem Landgericht Bremen erfolgreich zurückerhalten hat. Die Beklagte kann sich daher darauf berufen, dass es rechtlich vertretbar war, diese Kosten nicht als Restrukturierungskosten zu Lasten der Werften anzusetzen. In Bezug auf die Beraterkosten hat die Beklagte schließlich nicht zu Unrecht darauf verwiesen, dass deren Höhe zum 01.02.2010 noch ungewiss gewesen ist und in der Anlage K10 auf S. 199 insoweit ein Puffer als „sonstige Restrukturierungskosten“ vorgehalten war. g) Nichtberücksichtigte weitere Kosten Einzuräumen ist dem Kläger, dass die Beklagte in ihrer Liquiditätsberechnung die zu erwartende Ertragssteuerbelastung und zu erwartende Lohnsteigerungen während der Sanierungsjahre fehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Dies hat auch der Gerichtsgutachter bestätigt, hierzu jedoch ausgeführt, dass die rechnerisch zutreffende Berücksichtigung dieser Positionen sich auf die Sanierungsaussage nicht wesentlich ausgewirkt hätte (Gerichtsgutachten S. 22). Eine Kausalität dieses Fehlers in Bezug auf die Sanierungsaussage kann somit nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Gemeinkosten seien von der Beklagten in der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 nicht berücksichtigt worden, und zur Darlegung dieses Fehlers auf die Anlage K 230, S. 19 und dortige Anlage 4 (Stellungnahme W. v. 04.01.2019) verweist, ist dieser Vortrag nicht schlüssig. In der Anlage K 230 hat der Privatgutachter W. die feststellbaren Gemeinkosten zum Stand 29.08.2012 auf die einzelnen Schiffsprojekte umgelegt, um zu belegen, dass die Werften die Spezialschiffe ex-post betrachtet nicht kostendeckend fertigstellen konnten. Maßgeblich für die vom Gericht zu beurteilende Frage ist jedoch allein, wie sich die Situation in einer ex ante Betrachtung zum Stichtag 01.02.2010 darstellte und ob der insoweit der Beklagten zustehende Prognoserahmen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung von ihr unvertretbar überschritten wurde. Hierzu verhält sich die Anlage K230 aber nicht. Die Höhe der Gemeinkosten ist im Übrigen abhängig von der Auslastung der Werften, weil sie sich auf alle laufenden Projekte verteilen. Die Auftragslage der Werften war Anfang 2010 ein dynamischer Prozess. Der Gerichtsgutachter hat hierzu in seiner Anhörung angegeben, vom 01.02.2010 bis zum 30.03.2010 hätten sich Änderungen im Orderbuch von bis zu 50% ergeben (Protokoll v. 13.11.2024, S.5, Bl. 3582 d.A.). Erkenntnisse aus einer ex post Betrachtung des Jahres 2012 über die letztlich tatsächlich angefallenen Auslastungszahlen können daher nicht zum 01.02.2010 als sicher vorhersehbar angesehen werden. Sie können nicht schlüssig herleiten, dass diese in 2010 zwingend hätten zu Grunde gelegt werden müssen. h) Renditemaßstab Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte für die Beurteilung der Wettbewerbs- und Renditefähigkeit der Werften in der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 den falschen Bewertungsmaßstab gewählt hat oder die Vergleichsgruppe der Wettbewerber fehlerhaft gebildet wurde. (1) Management Case oder Sensitivity Case Die Beklagte durfte für ihre Sanierungsaussage nur auf die Zahlen abstellen, die sie am 01.02.2010 für plausibel sowie ausreichend wahrscheinlich und damit belastbar hielt. Dies sind unzweifelhaft nicht die von den Werften und K1 im Management Case ermittelten Daten. Denn die Beklagte hat diese Daten in der Sanierungsaussage vom 01.02.2010 weiter sensitiviert (K24). Maßstab für die Sanierungsaussage muss daher die Prognose zur Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit auf Basis der Daten aus dem Sensitivity Case sein. Berechnungen des Klägers aufgrund der Daten aus dem Management Case (K1, S. 150ff. 122) sind daher nicht erheblich. (2) Vergleichsgruppe Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe andere Weltmarktwettbewerber aus Asien oder Europa bei der Vergleichsanalyse zur Wettbewerbssituation nicht mit einbezogen, wird auf die obigen Ausführungen (s.o. Teil II, A, IV 4b) an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die japanischen Werften und die europäischen Kreuzfahrtschiffbauer belieferten nach den Feststellungen des Gerichtsgutachters hauptsächlich den japanischen Markt und die Chinesen hatten ihren Marktanteil bei Massegutschiffen (Tanker, Stückgutfrachter, Containerschiffe) aufgebaut, ein Marktsegment, von dem die P. W1 sich lösen wollten. Diese Schiffbauer mussten nach Auffassung des Gerichtgutachters mangels Konkurrenz im gleichen Marktsegment daher in die Renditeerlangungsprognose nicht mit einbezogen werden, da sie die geplante strategische Neuausrichtung nicht tangierten. Dass eine Berücksichtigung dieser weiteren Schiffbauer sich auf die Wettbewerbs- und Renditeberechnung ausgewirkt hätte, wird in den klägerischen Parteigutachten K1, K238 oder im Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2025 weder behauptet noch nachvollziehbar ausgeführt. Die weitere Aufzählung von in anderen Marktsegmenten tätigen Schiffbauern hat, ohne dass mit diesen erkennbar ein Wettbewerb erfolgen wird, der Gerichtsgutachter jedoch für nicht nutzbringend gehalten. Die diesbezüglichen Ausführungen sind überzeugend. Das Gericht macht sie sich zu eigen. Das Gericht wertet es daneben nicht als Pflichtverletzung, dass die Beklagte bei der Wettbewerbs- und Renditeprognose die Kennzahlen der S. KG S. GmbH & Co. in den Vergleichsmaßstab mit einbezogen hat. Die zum Vergleich stehenden Wettbewerber hatten sich nach Angaben des Gerichtsgutachters schwerpunktmäßig in unterschiedlichen Marktsegmenten aufgestellt, was die belastbare Vergleichbarkeit ihrer Kennzahlen mit denen der P. W1 ohnehin einschränkt. Für die Einbeziehung der S. Werft sprach zum damaligen Zeitpunkt, dass diese als einziger Wettbewerber drei der vier Segmente der P. W1 ebenfalls abdeckte (Gerichtsgutachten S. 65). Dies machte die Zahlen der Vergleichsgruppe belastbarer und spricht für die Einbeziehung der S. Werft als sachgerecht. Zutreffend ist, dass die Kennzahlen der S. Werft deutlich unter den übrigen im Vergleich befindlichen Wettbewerber lagen und dadurch erheblich auf die Durchschnittswerte der so dargestellten Branche einwirkten. Die S. Werft war in 2009 allerdings noch nicht bereits insolvent, wie der Kläger behauptet, sondern plante – ebenso wie die P. W1 - eine ernsthafte Sanierung, mit neuer Geschäftsleitung und neuem Konzept, was auch angegangen wurde, vgl. K240a und 240b. S. war damit nach wie vor Branchenteilnehmer. Das Gericht teilt die Auffassung des Gerichtsgutachters, dass eine Berücksichtigung dieser wirtschaftlich angeschlagenen Werft den Vergleich mit den Mitbewerbern nicht unzulässig verzerrt, sondern die Bandbreite des Marktes korrekt wiedergibt. Wollte man andere Unternehmen in der Krise, die aber noch am Markt konkurrieren, bei der Frage der Rentabilitätsprognose außenvorlassen, würde das zu bewertende Unternehmen nicht am Branchendurchschnitt gemessen, sondern am oberen Rand der Branche (best of class). Die Beurteilung der Renditefähigkeit hat sich jedoch nach IDW S6 Standards an der branchenüblichen Bandbreite zu orientieren, nicht an der Branchenspitze (vgl. Gerichtsgutachten S. 61 zur FN 61). Der Gerichtsgutachter hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass ein solches Vorgehen auch beim Statistischen Bundesamt bzw. bei Statista als sachgerecht angesehen und gelebt werde (Gerichtsgutachten S. 65). (3) EBITDA / EBIT Gemäß IDW S6, Ziffer 6.4 (Tz 139) ist das Abstellen auf Ertragskennzahlen des EBITDA zulässig. Auch insoweit kann eine Pflichtverletzung der Beklagten durch die Auswahl dieses Vergleichsmaßstabes nicht feststellgestellt werden. Der Gerichtssachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich diese Zahlen insbesondere für den Vergleich mit Wettbewerbern besser eignen als die vom Kläger favorisierte Gesamtleistungsrendite, weil die EBITDA-Kennzahlen die Steuerbelastungen außenvorlassen, die maßgeblich abhängen von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens (Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften (mit Körperschaftssteuerpflicht)) und dadurch kaum vergleichbar variieren könnten. Auch klammerten diese Kennzahlen Unschärfen der Vergleichbarkeit durch individuell vereinbarte Fremdkapitalzinsen und –Quoten und Abschreibungssätze bei den zu vergleichenden Unternehmen aus. Hierdurch werde der Blick auf die zukünftige operative Ertragskraft fokussiert, wobei allerdings der zu erwartende Eigenkapitalzuwachs mitberücksichtigt werden müsse, um die Attraktivität für Eigenkapitalgeber in die Bewertung einzubeziehen. Aus dem Gerichtsgutachter ergibt sich weiter, dass sich die Beklagte 2008 auch nach der Gesamtleistungsrendite im Branchendurchschnitt bewegte, wenn man insoweit Abweichungen bei den Wettbewerbern, die mit dem operativen Ertrag nichts zu tun haben, sondern die allein auf deren Steuervorteile durch eine andere Rechtsformwahl beruhen (s.o.), aus den Berechnungen herausnimmt. Im Übrigen hat der Gerichtsgutachter darauf verwiesen, dass nach der Planung im maßgeblichen Jahr 2012 ein Jahresüberschuss bei den P. W1 angenommen werden konnte, so dass letztlich auch von einer positiven Gesamtleistungsrendite in 2012 ausgegangen werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist ferner zu berücksichtigen, dass im hier vorliegenden Fall gerade die Finanzierungskonditionen zumindest mit den Banken und dem Bund offensichtlich noch nicht abschließend ausverhandelt waren. Insoweit waren belastbare Zahlen für die Berechnung einer Gesamtleistungsrendite, in der diese Finanzierungskosten einzuberechnen gewesen wären, kaum ansetzbar. Auch war es für die Finanzierer für die eigene Entscheidung erkennbar von größerer Bedeutung, ob die Werften aufgrund ihrer eigenen Leistungsfähigkeit, Ressourcen und Planungen den Turnaround erarbeiten konnten. Insoweit sind die EBIT/DA-Margen die aussagefähigeren Planungsdaten für die Adressaten der Sanierungsbegutachtung gewesen. Auf diese Ertragskennzahlen abzustellen, erscheint damit nicht fehlerhaft. Zumal die Adressaten des Sanierungsgutachtens alle über ausgeprägten Sachverstand verfügten, um die Auswahl richtig einzuordnen. Auch wenn die Vernachlässigung der Zinslasten durch die Wahl der EBITDA/EBIT-Margen als Erfolgsmaßstab im Falle der mit einem hohen Fremdfinanzierungsanteil zu sanierenden Werften für letztere in der Darstellung der Anlage K24 somit vorteilhafter ist, kann deshalb dennoch nicht angenommen werden, dass das Abstellen gerade auf diese Erfolgskennzahlen durch die Beklagte unvertretbar war oder das Ergebnis unzulässig verfälschte. i) Renditeprognose Das Gericht teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers, dass die Sanierungsaussage der Beklagten mit Einsparungen von 15% ein unvertretbares Wettbewerbs- und Renditepotential zugrunde gelegt hätte. Grundsätzlich handelt es sich insoweit um eine Prognose, die immer mit Risiken verbunden ist. Dem Sanierungsgutachter steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht allein deshalb als fehlerhaft ausgeübt eingeordnet werden kann, weil ein anderer Gutachter die maßgeblichen Parameter abweichend einschätzt. Nur wenn die Prognose des Sanierungsgutachters unvertretbar ist, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dies kann hier zum Stichtag 01.02.2010 bezüglich der Aussage der Beklagten nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtsgutachters ab S. 46 ff. seines Gutachtens hält das Gericht für überzeugend und nimmt auf diese an dieser Stelle ergänzend Bezug. Folgende einzelne Punkte sollen herausgegriffen bzw. ergänzt werden: (1) Der Gerichtsgutachter hat festgestellt, dass die Beklagte für ihre Prognosen die zugrunde gelegten Quellen offengelegt hat und diese seriös erscheinen. Sie hat insoweit ihre Beurteilung nachvollziehbar gemacht. Die vom Kläger vorgelegten alternativen Berechnungen der Anlage K1 zur Wettbewerbs- und Renditefähigkeit beruhen ihrerseits auf nicht nachvollziehbar belegten Zahlenvorgaben von Tecnitas und sind daher vom Gerichtsgutachter zur Recht als nicht ausreichend überprüfbar und damit nicht belastbar angesehen worden (s.o.), zumal in Bezug auf die dort genannten Vergleichswerften zu deren Produktivitätsstand und Mitarbeiterqualifikation als maßgebliches Vergleichskriterium auch nichts ausgeführt wird. Ferner geht der Parteigutachter W. in seinen Ausführungen (K1 S. 67 ff,) fehlerhaft davon aus, dass die S.-Fähren in die Rendite- und Wettbewerbsberechnungen zum 01.02.2010 einzubeziehen gewesen wären. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall (s.o. Teil II, A, IV). (2) Auch kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe die Renditeprognose des Management Case nicht sensitiviert, sondern sich unkritisch auf Kennzahlen der Werftenmitarbeiter verlassen, die offensichtlich keine realistische Selbsteinschätzung gehabt hätten. Dabei ist zu beachten, dass die 15% Einsparungsziel des Sanierungskonzepts von K1 erst ab 2011 in der Planung der Beklagten als erhebliche Größe (2,7 Mio €) in absoluten Zahlen angesetzt waren. Für 2010 waren lediglich Einsparungen von 0,7 Mio € in absoluten Zahlen angesetzt. Für eine Budgetüberschreitung war dabei eine Risikokompensation von rund 20% bereits in der leistungswirtschaftlichen Rechnung von K1 enthalten. Die Beklagte hat für das geplante Einsparziel von 15% in ihrer Sensitivierung hierauf noch einen weiteren Risikoabschlag von 20% berücksichtigt (vgl. zu allem Gerichtsgutachten S. 53). Für bereits eingeleitete Maßnahmen wurden Abschläge von 5% bis 10% angesetzt, für einzelne Effekte positiver Maßnahmen sogar Abschläge von 50% bis 100% (vgl. Anlage SV S. 12). (3) Bezüglich der von dem Kläger angegriffenen Planung der Konstruktions- und Fertigungsstunden ist zunächst festzuhalten, dass in der Anlage K11a (S. 65) von K1 erkannt und ausgeführt wird, dass die Ist-Analyse ergeben habe, dass die Konstruktionsstunden bei den Werften, für das erste Schiff einer Baureihe, in der Vergangenheit eine deutliche Stundenüberschreitung von 36% bezogen auf das Budget festzustellen war. Ebenfalls wird berücksichtigt, dass dies für die zukünftige Einzelschiffsbauplanung die maßgebliche Größe sei. Auf S. 176 der Anlage K11a wird ferner schon im Management Case mit Fehlplanungen von 20% der Konstruktionsstunden wegen der neuen Anforderungen durch die Spezialschiffe gerechnet. Als erste Maßnahme hat K1 daher - auch nach dem Klägervortrag (vgl. Ss v. 07.03.2025, S. 29 (Rn 65)) - zunächst die von den Werften geplanten Konstruktionsstunden signifikant hochgesetzt. Die Probleme der Konstruktionsabteilung wurden – entgegen der Behauptung des Klägers - insoweit in dem Sanierungskonzept nicht übersehen und auch die maßgebliche Vergleichsgröße (erstes Schiff einer Baureihe) nicht verkannt. Auf die bisherigen Fehlplanungen wurde für die Zukunft sodann mit einem Maßnahmenkatalog korrigierend reagiert. Die in 2009 – nach Entlassungen – noch vorhandenen 121 Mitarbeiter sollten ferner auf 130 Mitarbeiter aufgestockt werden (vgl. K11a, S. 170). Als Grund für die Überschreitung der berechneten Konstruktionsstunden wurde von K1 ein fehlendes dezentrales Objektmanagement mit Budgetverantwortung identifiziert, die mangelnde Vereinheitlichung der Datenverarbeitung und CAD-Landschaft, sowie die fehlende Einbindung der Einkaufsabteilung zwecks schnellerer Abwicklung der Bauprojekte und besserer Kalkulation. Daher wurden neue Objektmanager geplant, die u.a. die Konstruktionsabteilung von Koordinationsaufgaben entlasten und die Einkaufsabteilung einbinden sollten (K11a, S. 180). Die klägerischen Gutachter schätzen im Ergebnis offenbar die Wahrscheinlichkeit der Problembehebung durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen anders ein als die Beklagte. Die Parteigutachter stützen ihre Berechnungen dabei auf die Zahlen der Werften aus der Vergangenheit, die die identifizierten Missstände aber noch unkorrigiert beinhalten. Dieser Ansatz ist für eine Zukunftsprognose bei umfassenden Maßnahmenkatalog zur Sanierung sowie bereits berücksichtigten Risikozuschlägen im Konzept zweifellos kein belastbarer Ansatz. Ferner stützen sich die klägerischen Berechnungen auf Zahlen von Wettbewerbern, deren Produktivitäts- und Segmentvergleichbarkeit mit den Werften nicht abschließend beurteilt werden kann. Diese Parameter sind aber letztlich von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einschätzung der Maßgeblichkeit dieser Berechnungen. Hierauf hat der Gerichtssachverständige zutreffend hingewiesen. Weiter zieht der Kläger für seine Argumentation Berechnungen des Gutachters H4 zu S.-Fähren (K251) heran, die die Belastbarkeit von prognostizierten Konstruktions- und Fertigungszahlen aus 2009 zu einer Planung für März 2010 untersuchen. Weder die Fähren, noch die Berechnungen zu ihnen in 2009 noch deren Verwendbarkeit im März 2010 waren aber von der Beklagten bei der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 zu beurteilen oder zu berücksichtigen (s.o.). Auch diese Alternativberechnungen sind damit nicht belastbar und nicht maßgeblich für die von der Beklagten abgegebenen Prognose zum 01.02.2010. Schließlich beruft sich der Kläger auf Feststellungen zum Verhältnis der Konstruktions- und Fertigungszeiten für die in dem Jahr vor Insolvenzantragstellung von den Werften gefertigten Schiffe, die alle defizitär gebaut worden seien (vgl. K195). Diese Daten standen der Beklagten zum Zeitpunkt 01.02.2010 jedoch nicht zur Verfügung, denn sie lagen noch in der Zukunft. Auch hat sich das Werftenunternehmen und die Auftragslage in der Zeit von 2010 bis 2012 planerisch und wirtschaftlich erheblich verändert und es waren in 2011/2012 noch unvorhersehbare externe Risiken hinzugetreten, die u.a. Bauzeitverzögerung zur Folge hatten. Es handelt sich somit um eine Berechnung aufgrund von Zahlen und Umständen, die in 2010 nicht antizipierbar waren und damit um eine letztlich unzulässige ex-post Betrachtung. Insgesamt führen abweichende Einschätzungen der klägerischen Gutachter damit jedenfalls nicht zwingend zu dem Schluss, dass die Einschätzung der Beklagten für die Zukunft bzgl. der Effektivität der geplanten Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2010 unvertretbar war. Dies wird schon dadurch erkennbar, dass der Schiffsbauexperte S1, der die von dem Kläger beispielhaft benannten Bauprojekte seinerseits in der Anlage N7 geprüft und berechnet hat, zu dem Ergebnis kommt, dass der geplante Bau der Schiffe zwar für die Beklagte herausfordernd, aber die Risiken überschaubar seien (vgl. N7 S. 17, 22, 26). Kostenüberschreitungen verortet Herr S1 nicht in mangelnder Leistungsstärke der Werften, sondern maßgeblich eher in deren fehlender Auslastung, was die Gemeinkosten je Projekt ertragsmindernd steigen lasse (N7, S. 26). Herr S1 ist als unabhängiger Gutachter für die Banken tätig gewesen, um die Kostenplanung der einzelnen Schiffbauprojekte zu prüfen. Seine Schiffsbauexpertise durfte sowohl die Beklagte als auch der Gerichtsgutachter für belastbar halten. Das Sanierungskonzept sah insoweit – neben der grundsätzlichen Anhebung der Kalkulationsstunden - die Einstellung von 5 Objektmanagern mit Budgetverantwortung vor. Daneben hatte K1 für das Sanierungskonzept rund 100 weitere Maßnahmen in 8 Bereichen zur Umstrukturierung, Qualifizierung, Ertüchtigung, und EDV-Schulung der Mitarbeiter sowie Know-How- und Software-Harmonisierung zwischen den Werften benannt, um die Planziele in Einkauf, Organisation und Produktion erreichen zu können (vgl. K20 S. 2). Diese Maßnahmen korrespondieren mit den analysierten Schwächen (Gerichtsgutachten S. 49 ff.). Werften und Mitarbeiter erschienen motiviert. So war mit der Schulung der Mitarbeiter bzgl. des Schweißens und Montierens von Dünnblechen – eine neue Anforderung bei den Flusskreuzfahrtschiffen - bereits im August 2009 begonnen worden (vgl. N7, S. 11). Die Beklagte sprach ferner bereits Schulungen für die Einführung von RECON bei den Werften ab (vgl. K96). Aus den Anlagen B24 und B25 ist ferner zu entnehmen, dass, aufgrund der Krise im Schiffbau und darauf beruhenden Insolvenzen deutscher Werften, in 2009 u.a. in Bremerhaven und Rostock, die Auftragszahlen der Branche insgesamt zurückgingen. Insoweit ist auch von stornierten bzw. abgebrochenen Auftragslagen für Zulieferer auszugehen. Hieraus einen zukünftigen Preisdruck auch bei Zulieferern zu erwarten, den die Werften für ihre Vertragsverhandlungen nutzen können, erscheint nicht unplausibel. Das K1 Konzept sah ferner vor, teure Konstrukteure in Zeiten ohne Vollauslastung im Betrieb nicht weiter vorzuhalten, sondern zu entlassen und Auslastungsspitzen durch Einkauf von externen Konstruktionsleistungen bedarfsabhängig zu kompensieren. Aus der Anlage K192 ist zu entnehmen, dass – neben den krisenbedingten Entlassungen laut den Anlagen B24 und B25 - im Jahr 2008 und 2009 aufgrund von Ausbildungsänderungen Doppeljahrgänge von Schiffsbauingenieuren die Hochschulen verlassen hatten. Die Annahme der Beklagten, Konstruktionsstunden von externen Anbietern zwecks Verstärkung der Werften bei Bedarf zu moderaten Preisen hinzukaufen zu können, erscheint dem Gericht – ebenso wie dem Gerichtsgutachter – aufgrund dieser Marktsituation nicht unplausibel, sondern schlüssig und zumindest vertretbar. Im Sanierungsgutachten wird insoweit mit Konstruktionskosten von 56€/h gerechnet (K11a, S. 181), was der Kläger als unrealistisch moniert. Der klägerischen Anlage K195 aus September 2012 ist allerdings zu entnehmen, dass dieser Stundensatz bis 2012 nicht überschritten, sondern deutlich unterschritten wurde. Auch der Kostenansatz pro Konstruktionsstunde seitens der Beklagten war somit nicht unrealistisch. Schwächen im Know-How der Konstruktionsabteilung mussten entgegen der Annahme des Parteigutachters G1 (K238) auch nicht in wenigen Monaten aufgeholt werden. Die Werften hatten zum einen gelegentlich bereits Spezialschiffe in der Vergangenheit gebaut, und hatten in 2010 zunächst noch Serienschiffe abzuarbeiten, so dass eine Zeitspanne für Know-how-Auffrischung / Gewinn zur Verfügung stand. Ferner war geplant, bereits fertiggestellte Moduleinheiten hinzuzukaufen und insoweit die Planungsdichte bei den Werften zu verringern. In Bezug auf Spezialschiffe hätten insoweit durch gezielte Auswahl ohnehin eingeplanter externen Dienstleister ebenfalls Know-how-Lücken kompensiert werden können. So war es auch bezüglich der Flusskreuzfahrschiffe bereits geplant (vgl. N7 aus 2009, zu den Bauten 486 – 488). Auch dies erscheint nicht unplausibel und durfte von der Beklagten in ihre Einschätzung einbezogen werden. Und entgegen der Behauptung des Klägers setzte sich die Beklagte mit der Annahme, dass ab 2011 mit einer reduzierten Vergabe von Konstruktionsarbeiten an externe Ingenieurbüros zu rechnen sei (K10 S. 171) auch nicht mit den Ausführungen von K1 in Widerspruch, die lediglich in 2010 erhöhte Vergaben an externe Ingenieursbüros annahmen, nicht aber in 2011 (vgl. K11a S. 172). Die geplanten Einsparungen im Konstruktionsbereich des Sensitivity Case der Beklagten erscheinen insgesamt damit nicht unvertretbar. (4) Produktivität Bezüglich der Produktivität ist K1 – entgegen der Behauptung des Klägers (vgl Ss. v. 07.03.25 S. 38. B. 3729 d.A.) – in der Anlage K11a nicht davon ausgegangen, dass für die Fertigung von Spezialschiffen von um ca. 11% verringerte Fertigungsstunden gegenüber einem bereits mehrfach hergestellten Serienschiff ausgegangen werden kann. S. 230 der Anlage K11a ist vielmehr zu entnehmen, dass ein Spezialschiff mit dem bisherigen ersten Schiff einer Serie verglichen wird und die Planüberschreitungen der Vergangenheit, von etwa 10%, auch insoweit einberechnet werden. Das anschließend ermittelte Einsparpotential von 11% wurde ferner von K&H nicht aus den Fertigungsstunden von Serienschiffen hergeleitet, wie es der Kläger darstellt, sondern dadurch, dass Wissen durch verbesserten technischen Support, Objektmanagement und Projektierungsmaßnahmen besser reproduzierbar und systematisch nutzbarer gemacht werden soll (vgl. K11a, S. 231 f.). Die Mitarbeiter der Produktion wurden im Schweißen und Montieren von Dünnblechen ferner bereits seit mindestens August 2009 geschult (N7 S. 11). Die Beklagte hat die Einschätzung von K1 sodann noch mit 34% sensitiviert, wodurch ein Einsparpotential von lediglich noch 7% verblieb (Anlage SV S. 59). Auch bzgl. der Produktivität erscheint die Erfolgsprognose des Sanierungskonzepts dem Gericht daher nicht unvertretbar. (5) Einkauf Im Einkauf waren die Werftenmitarbeiter bestimmten Materialgruppen zugeordnet (z.B. Antriebsanlagen oder Stahl, aber auch Elektrik, Isolierung und Bodenbeläge, Ausrüstung und Einrichtung Kabinen, Ausbau Deckshaus etc., vgl. K11a S. 70, 74). Insoweit bestand bereits qualifiziertes Mitarbeiter-Know-how auch in Bereichen, die im Spezialschiffbau gefordert wurden. Entgegen der Darstellung der Klägerseite hatten die Werften in der Vergangenheit somit nicht nur vollkommen leere Stahlschiffe gebaut. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Einkauf daher automatisch überfordert sein musste, weil nun eine Innenausstattung der Schiffe erforderlich werden konnte. Bei den Flusskreuzfahrtschiffen war es dem Einkauf offenbar schon im August 2009 gelungen, das geplante Budget zu unterschreiten (N7. S.11). Somit wurden für Spezialschiffe die Planziele im Einkauf auch schon vor der Sanierung eingehalten. Die Annahme, dass hier eine dauerhafte Umstellung gelingen kann, kann damit ebenfalls als vertretbar angesehen werden. Aus K83 S. 15 lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die geplanten Einspareffekte im Einkauf in 2010 sogar übertroffen und somit nicht unrealistisch waren. (6) Maßgebliche Renditekennzahlen Bezüglich der Beurteilung all dieser Umstände und der Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Maßnahmen besteht jedenfalls ein vom Gericht zu beachtender Spielraum zugunsten des Sanierungsgutachters. Soweit der Kläger auf die abweichenden Berechnungen seines Parteigutachters K1 verweist, sind dessen Zahlen schon deswegen nicht belastbar, weil sie sich auf den Management Case als Basis beziehen. Dem Gerichtsgutachten ist hierzu zu entnehmen, dass die EBITDA-Werte der Wettbewerber im Schnitt bei 5,2% lagen, bei den H.werften bei 5,4%. Der Gerichtsgutachter kommt zu dem Schluss, dass die Werften im noch gesunden Wirtschaftsjahr 2008 somit im Branchendurchschnitt lagen. Diese Feststellung ist nachvollziehbar. Die Einbeziehung der S. Werft bei der Ermittlung des Branchendurchschnitts ist nicht zu beanstanden (s.o. Teil II, A, IV, 5. h (2)). Die Plan-EBITDA-Rendite der Beklagten (Sensitivity Case) für das Sanierungsende im Jahr 2012 sollte bei 7,4% liegen und damit um 2% höher als im letzten gesunden Wirtschaftsjahr 2008. Der Gerichtsgutachter hat diese Steigerung im Vergleich mit bereits von den Werften erzielten Margen der Vergangenheit als möglich und die Annahme einer Erreichbarkeit als nachvollziehbar bewertet (Gerichtsgutachten S. 69). Die einzubeziehende Eigenkapitalquote liegt in 2012 zwar am unteren Rand der branchenüblichen Bandbreite bei 7,7%, dies als ausreichend anzusehen, ist aber vertretbar (Gerichtsgutachten S.94). Und schließlich weist die Anlage K184 S.12, datierend auf März 2010 als freie Liquidität zum Stand 01.02.2010 durchgehend einen positiven Wert aus. All dies spricht dafür, dass es vertretbar war, dass die Beklagte zum 01.02.2010 von einer positiven Renditeprognose ausging. Abweichende Berechnungen aufgrund der Zahlen des Management Case sind unerheblich (s.o. Teil II, A, IV, 5, h (1)), das Abstellen auf die EBIT/DA-Margen statt auf die Gesamtleistungsrendite ist gerechtfertigt (s.o. Teil II, A, IV, 5, h (1)), die Einbeziehung der S. Werft bei der Ermittlung des Branchendurchschnitts ist nicht zu beanstanden (s.o. Teil II, A, IV, 5. h (2)). Die klägerischen Berechnungen und die seines Parteigutachters in der Anlage K239 sind aus diesem Grund nicht belastbar und unerheblich. Die diesbezügliche Aussage in Bezug auf eine Renditesteigerung von mehr als 7% bezieht sich auf die Daten des Management Case unter Vergleich der Gesamtleistungsrendite für die Erreichbarkeitsbewertung, ohne auf die steuerlichen Unterschiede der Vergleichswerften je nach Körperschaftssteuerpflichtigkeit einzugehen. j) Fremdfinanzierungsrahmen zum 01.02.2010 Das Gericht teilt schließlich auch die Auffassung des Klägers nicht, die Fremdfinanzausstattung der Werften sei von Anfang an zu gering gewesen. (1) Der in der Sanierungsplanung zum 01.02.2010 veranschlagte Avalrahmen war ausreichend bemessen. Der Anlage K24 ist auf S. 10 zu entnehmen, dass er lediglich im März 2011 vollständig ausgeschöpft werden sollte. Selbst der Parteigutachter des Klägers hat in der Anlage K1, S. 131 ausgeführt, dass dieser Avalrahmen zum 01.02.2010 plausibel erscheint. Der Gerichtsgutachter hat weiter zu Recht ausgeführt, dass die vom Kläger monierte Unterdeckung Ende 2010 (vgl. K226, K227) auf dem Abschluss des S.vertrages im März 2010 beruhte. Dieser Vertragsabschluss war aber in der Sanierungsaussage zum 01.02.2010 noch nicht zu berücksichtigen (s.o. Teil II, A, IV. 1.). (2) Bezüglich des LFI II Darlehen hat die Beklagte angegeben, dessen Höhe habe das Land bestimmt, die Beklagte habe darauf keinen Einfluss gehabt. Dies korrespondiert mit der Aussage des Zeugen L1, die Zwischenfinanzierung Ende Dezember 2009 hätten die Herren K. und S9, d.h. Vertreter der H.werft selbst bzw. deren rechtliche Vertreter, ausgehandelt (Protokoll v. 19.09.12019 S. 12, Bl. 2090). Maßgeblich ist insoweit dann nur die Frage, ob dieser Finanzrahmen am 01.02.2010 von der Beklagten als zu gering hätte beurteilt werden müssen. Der Gerichtssachverständige hat hierzu ausgeführt, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die Finanzierung der Werften ausreichend gesichert gewesen sei, bei Berücksichtigung auch der monatlich variierenden freien Liquiditäts- und geplanten Renditereserven (Gerichtsgutachten S. 81; vgl. auch K184, S. 12). Maßgeblich sei insoweit gewesen, für wie wahrscheinlich es am 01.02.2010 beurteilt werden durfte, dass eine ausreichende Besicherung der Darlehensforderungen (> 40%) erzielt werden konnten. Die Sicherheitenbestellung war auf der Bankensitzung vom 27.01.2009 Thema (s. dazu oben Teil II, A, IV., 1b). Dort wurde erklärt, dass die Besicherung der Bautenstände insoweit maßgeblich mitberücksichtigt werden soll (N77, Ziffer 2, die letzten beiden Punkte). Herr S5 hat nach seiner eigenen Aussage in Aussicht gestellt, wenn sich etwas bei den Banken bewege, könne es auch bei dem vereinbarten Zins für das LFI-Darlehen II noch Bewegung geben (Protokoll v. 18.09.2019, S. 16, Bl. 2036 d.A.). K 51 (S. 9) belegt, dass weitere Besicherungen durch Verpfändungen (S. und -K. GmbH) verhandelt wurden. Bezüglich aller dieser Punkte gab es somit positive Signale, dass das Szenario 3 erreicht werden könnte. (3) Für den die Sanierungskosten belastenden Zinssatz der von den Banken vom Bund geforderten Bundesbürgschaft war die mögliche Ausfallwahrscheinlichkeit der bestimmende Faktor. Ein Zinssatz von 3,8% war nach EU-rechtlichen Vorgaben nur bei einem Wert von 6,67%, d.h. einem B-Ranking (vgl. N27) erreichbar. Dieser Wert war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Bankensitzung Thema (vgl. N77 (Mitschrift v. Zeugen E.: Besicherungsrating Ziffer 1, dritter Punkt, Ziffer 2 erster Punkt) sowie K221 (Mitschrift v. Zeugen L1: Ausfallwahrscheinlichkeit 6,67). Die Banken hatten diese Ausfallwahrscheinlichkeit im Dezember 2009 noch für zutreffend gehalten (vgl. B17 S. 8), am 27.01.2010 eine Prüfung zugesagt und am 29.01.2010 eine positive Zusage in Aussicht gestellt (B45). Die Beklagte durfte somit am 01.02.2010 davon ausgehen, dass dieser Wert noch durch Rücksprache mit den Banken erzielbar ist. Dass ein Zinssatz von 3,8% für die positive Sanierungsaussage maßgeblich war, wurde durch deutlichen Hinweis auf das Szenario 3 im Ergänzungsgutachten vom 01.02.2010 ausreichend klargestellt (vgl. K24). Es handelte sich insoweit um eine von den Finanzierern abhängige und damit zulässige Bedingung der Sanierungsaussage. 6. Zwischenergebnis Nach den obigen Ausführungen war die positive Sanierungsaussage der Beklagten zum 01.02.2010 nicht unvertretbar und damit keine pflichtwidrige Vertragsverletzung. V. Sanierungsaussage zum 30.03.2010 (K65) Eine Pflichtverletzung der Beklagten aufgrund der Bestätigung vom 30.03.2010, dass durch die Brückenfinanzierung die Sanierungsfähigkeit der Werften nicht beeinträchtigt wird (K65), kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben. 1. Allerdings kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe lediglich prüfen und bestätigen sollen, ob die Verlängerung der Brückenfinanzierung die Sanierungsfähigkeit bis Ende April 2010 nicht beeinträchtige, eine komplette Sanierungsaussage sei gar nicht geschuldet gewesen, weitere Umstände habe die Beklagte daher nicht berücksichtigen müssen. K 184a Bl. 6 gibt den Laufzeitverlängerungsantrag der Werften an die Banken wieder. Lediglich die Laufzeitverlängerung war in diesem Auftrag an die Beklagte zeitlich bis Ende April 2010 begrenzt, nicht der Prüfungsauftrag an die Beklagte. K184a Bl. 1 Ziffer (m) macht vielmehr deutlich, dass ein Nachtrag der Beklagten zum Sanierungsgutachten v. 14.12.2009 einschließlich Bestätigung der Kapitaldienstfähigkeit als erforderlich angesehen wurde (Hervorhebung des Gerichts). Für dieses Verständnis spricht auch die Anlage K185, wo die Beklagte offenbar vor dem 16.03.2010 zur Überarbeitung des gesamten Planungsmodells aufgefordert worden war. In K65 letzter Satz äußert sich die Beklagte insoweit auch insgesamt zum Sanierungsverlauf und bestätigt, dass sie „keinen Hinweis darauf habe, dass die Sanierung nicht durchführbar oder nicht erfolgreich wäre“. Zur damaligen Zeit hat die Beklagte es somit offensichtlich selbst so verstanden, dass eine erneute Bestätigung der positiven Sanierungsaussage insgesamt von ihr gefordert war. Der Gutachter hat dazu ausgeführt, dass sich in der Zeit vom 01.02.2010 bis 30.03.2010 die Projektplanung um 200 Mio € verändert habe. In seiner Anhörung hat er weiter angegeben, der Auftragsbestand habe sich vom 01.02.2010 bis 30.03.2010 um ca. 50% verändert. Die Finanzierbarkeit in Hinblick auf die Liquidität und den Avalrahmen habe daher eine Neuberechnung erforderlich erscheinen lassen (Gerichtsgutachten S. 97). Entsprechend hat die Beklagte es offenbar auch verstanden, am 29.03.2010 den Bedarf der erforderlichen Finanzierungskonditionen in einer Präsentation dargestellt, darin auch die aktuelle Projektplanung beleuchtet (K51, vgl. auch Entwurf hierzu K184) und insoweit andere Aufgaben (Neuplanung zum 30.04.2010) zurückgestellt (vgl. K185). 2. Der Gerichtsgutachter hat zu dem Stichtag 30.03.2010 und der Präsentation zum 29.03.2010 in der Gerichtsakte keine ausreichenden Unterlagen vorgefunden, um die damalige Lage aus Sicht ex-ante umfassend prüfen zu können. Hierauf hat er bereits in seinem Gutachten vom 31.03.2022 hingewiesen (Gerichtsgutachten S. 101,123 ff.). Er hat ferner darauf hingewiesen, dass aufgrund der volatilen, dynamischen Planung der Werften zu dieser Zeit aus Unterlagen, die auf Stichtage vor oder nach dem 30.03.2010 datieren (z.B. K56, K57), kaum belastbare Rückschlüsse für den Bewertungsstichtag 30.03.2010 gezogen werden könnten. Die Unterlagen mit zeitlichem Bezug zum 30.03.2010 hat der Sachverständige ausgewertet und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass, unter Berücksichtigung des Prognosespielraums der Beklagten (Gerichtsgutachten S. 98), sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten lasse, dass die Beklagte wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte oder zu diesem Zeitpunkt eine positive Sanierungsplanung nicht hätte aufrechterhalten dürfen. In Bezug auf die Anlage K1 (29.03.2010), die durchgehend ein negatives Eigenkapital für die Jahre 2009, 2010 und 2011 auswies, hat der Gerichtsgutachter darauf verwiesen, dass diese Planung die Auswirkung der Verschmelzung noch nicht habe einbeziehen können und insoweit vorläufig gewesen sei. Hierauf wurde in der Anlage K51 auf S. 10 auch ausdrücklich hingewiesen. Das Vorgehen des Sachverständigen und seine Ergebnisse sind nachvollziehbar und von der Herleitung nicht zu beanstanden. Es berücksichtigt den gebotenen Prüfungsrahmen des Gerichtsgutachters, dass eine Pflichtverletzung vom Anspruchsteller belegt werden und ohne Belege nicht unterstellt werden kann und einem Sanierungsgutachter hinsichtlich der Prognosebewertungen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Das Gericht macht sich das gutachterliche Ergebnis unter Heranziehung der nachfolgenden Überlegungen zu eigen. a) Es ist zutreffend, dass die Beklagte am 25.03.2010 per E-Mail selbst mitgeteilt hat, noch keine tragfähige Unternehmensplanung für eine Einbeziehung des S.-Auftrages vorliegen zu haben (K50). Dies belegt jedoch nicht, dass es eine solche zum nachfolgenden 30.03.2010 nicht gegeben haben kann. In besagter E-Mail wird um weiteren Input von den Werften gebeten in Bezug auf die aktuelle Projektplanung und etwaige weitere Sanierungsmaßnahmen. Die E-Mail gibt damit nur den Wissensstand der Beklagten zum 25.03.2010 wieder, nicht die tatsächliche Unternehmenslage zum 30.03.2010. Den S. Auftrag, der am 25.03.2010 unter Finanzierungsvorbehalt von den Werften abgeschlossen worden war, hat die Beklagte sodann in ihrer Präsentation vom 29.03.2010 berücksichtigt (vgl. K51 S. 4 Projektnummern 502 u. 503). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich für beide Fähren gemeinsam zum 29.03.2010 ein positiver Deckungsbetrag von 31,6 Mio € ergab (Tabelle Gerichtsgutachten S. 98). Trotz Einbeziehung der Scandlines-Fähren wurde der Avalrahmen von 326 Mio € nach der damals aktuellen Planung nicht überschritten (K51 S. 7). Anhaltspunkte für die Annahme, die Werftleitung (oder die Beklagte) habe zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von Problemen im Zusammenhang mit diesen Aufträgen gehabt, konnte der Gerichtsgutachter nicht feststellen. Der Gerichtsgutachter hat dabei mangels ihm vorliegender weiterer Daten unterstellt, dass die Auftragskalkulation dieser Fähren nicht nur von den Werften (die der Kläger für inkompetent hält), sondern auch von unabhängigen Schiffssachverständigen der finanzierenden Banken geprüft und genehmigt worden sein müssen. Dies war keine unbegründete Spekulation des Gutachters, sondern dieser Sachverhalt wird durch die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten sonstigen Anlagen belegt. Denn nach Ausscheiden von K1 durch die Amtsniederlegung von Herrn H1 haben die Werften offensichtlich mit dem Ingenieurbüro für Schiffstechnik I. S2 GmbH & Co bereits am 12.02.2010 einen Vertrag zur Baufortschrittsüberwachung und Kostenkontrolle vereinbart, und auch der Sachverständige S1 wurde weiter einbezogen. Die Berichte wurden von einem Herrn Michael M. D. erstellt, die S.verträge waren dort bekannt. All dies ergibt sich aus den Angaben in der Anlage 13 zur Anlage K91. Der Kläger hat schließlich in seinem Schriftsatz vom 07.03.2025 selbst eingeräumt, dass die Scandlines-Aufträge von dem Schiffsbauexperten D. offensichtlich geprüft worden sind. Dies belegt auch die Anlage N68 vom 29.03.2010, dort S. 19. Der Kläger macht insoweit zwar geltend, Herr D. habe die Berechnungen der Werften vor dem Untersuchungsausschuss als „sehr spitz kalkuliert“ bewertet (Untersuchungsbericht S. 424, Bl. 3749 d.A.). Dies belegt allerdings nicht, dass diese Berechnungen von ihm für offensichtlich nicht vertretbar gehalten wurden oder hieraus als einzig zulässiger Schluss eine negative Sanierungsaussage geboten gewesen wäre. In der Anlage N68 kommt Herr D. am 29.03.2010 vielmehr zu dem Fazit, dass der Auftrag, neben den DFDS D.-Schiffen, eine hohe Anforderung an das Projektmanagement stelle, hält die Bewältigung aber offenbar nicht für unmöglich. Alle anderen Risiken werden von ihm als niedrig bis mittel eingeordnet. Die technische Ausstattung der Werften hält er für geeignet, den Kennwert Stunde/Tonne ordnet er als vergleichbar mit anderen Schiffen ein, einen Zeitpuffer von 30 Tagen für die Lieferung hält er als Risikopuffer für das Projektmanagement für akzeptabel. Durch die Einbindung von Dritten in Lieferkomponenten hält er das Know-how für gewährleistet bzw. das Risiko für abwälzbar. All dies spricht eher für eine Bewältigungsmöglichkeit des Auftrages seitens der Werften als dagegen. Ferner ist aus der hiesigen Anlage K251 zu entnehmen, dass es in dem Parallelverfahren gegen die Geschäftsführung der Werften offenbar auch eine Berechnung der Werften zu den S.-Aufträgen vom 08.01.2010 gibt (im dortigen Verfahren (wohl Landgericht Stralsund 3 HK O 16/15) Anlage K21, vgl. K251), die der dortige Gerichtsgutachter H4 seiner dortigen Begutachtung zugrunde gelegt hat. Auf diese Berechnung der Werften zu Scandlines hatte der Kläger, der im dortigen Verfahren ebenfalls Partei ist, somit Zugriff. Dennoch hat er diese Berechnung dem hiesigen Gutachter nicht zur Prüfung vorgelegt, sondern ihm in der Sitzung stattdessen die Äußerung zu entlocken versucht, wenn er derartige Berechnungen vorgelegt bekommen hätte, hätte er diese ohnehin nicht sachverständig prüfen können (vgl. Protokoll v. 13.11.2024 S. 7). Vorgelegt hat der Kläger hier lediglich die Auswertung der Berechnungen der Werften durch andere Gutachter. Diese Einschätzungen sind für das hiesige Verfahren jedoch nicht belastbar, denn der hiesige Gerichtsgutachter kann die dortigen Ausführungen ohne Vorlage der ursprünglichen Berechnung der Werften, d.h. der originären Quellen, nicht auf ihre Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Belastbarkeit hin überprüfen. Dies gilt aus den gleichen Gründen auch für die weitere Stellungnahme des klägerischen Gutachters W. v. 19.04.2017 (K225). Soweit sich der Kläger auf die Auswertung der tatsächlich angefallenen Kosten rückblickend zum Zeitpunkt kurz vor Insolvenzantragstellung beruft (K230), um zu begründen, dass die Werften nicht in der Lage waren, wirtschaftlich zu arbeiten, handelt es sich um eine ex-post Betrachtung, die keinen Rückschluss darauf zulässt, wie die Prognose im Jahr 2010 bewertet werden durfte. Im Übrigen waren bis 2012 auch externe Risiken aufgetreten, die zu Bauzeitverschiebungen und damit Mehrkosten geführt hatten, die in 2010 nicht antizipierbar gewesen sind. Die Daten sind für die einzuschätzende Lage zum 30.03.2010 daher nicht belastbar. Selbst wenn aber in 2010 eine Falschberechnung der Werften zu S. vorgelegen hätte, wäre dies zunächst einmal den Werften und damit dem hiesigen Kläger zuzurechnen, nicht der Beklagten. Die Frage, wie offensichtlich diese Falschberechnung gewesen sein könnte, und ob die Beklagte dies bei gebotener Prüfung der damaligen Datenlage hätte erkennen müssen, hat selbst der Gutachter H4 nicht untersucht. Der hiesige Gerichtsgutachter hätte dazu lediglich Stellung nehmen können, wenn er die Berechnungen der Werften als die maßgeblichen ex-ante Berechnungen hätte prüfen können. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat davon abgesehen, die Unterlagen dem Gerichtsgutachter vor Schluss der mündlichen Verhandlung (2025) vorzulegen, obwohl der Gerichtsgutachter auf die sehr eingeschränkte Datenlage bereits in seinem Gutachten aus 2022 hingewiesen hat. Der Kläger ist damit beweisfällig geblieben. b) Projekt S. (K80, insbesondere dort Teil B) (1) Auftragswahrscheinlichkeit Zunächst ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass dieses Projekt in die Auftragsliste der Werften mit einbezogen wurde, auch wenn der Auftrag noch nicht sicher erteilt war und eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hatte. Der Zeuge H1 hat insoweit angegeben, dass die Werften ein Schwesterschiff zuvor schon gebaut hatten (Protokoll v. 19.0.2019, S. 17, Bl. 2095 d.A.). Der klägerische Gutachter W. hat in der Anlage K1 referiert, dass der Geschäftsführer der Werften C. am 09.03.2010 auf der Beiratssitzung vorgetragen habe, dass die Werften im Hinblick auf die Auftragserteilung einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern von 100 Punkten haben (K1, S. 232). Es sprachen daher zum damaligen Zeitpunkt gute Gründe dafür und nicht dagegen, dass der Auftraggeber auch die Folgeaufträge bei der gleichen Werft in Auftrag geben würde. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein Behördenprojekt handelte, der politische Wille, die Werften zu unterstützen, erkennbar hoch war und auch Geheimhaltungsinteressen trotz europaweiter Ausschreibung für eine Vergabewahrscheinlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sprachen. (2) Avalrahmendeckung Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beklagte sich bei ihrer Sanierungsaussage am 30.03.2010 aufgrund der Umstände des Bauprojekts S. pflichtwidrig verhalten hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte sich ausweislich der Anlage K178 – K182 in Bezug auf die maßgeblichen Plandaten offensichtlich um aktuelle Informationen zu allen wesentlichen Punkten zu informieren versuchte. Auch hat die Beklagte letztlich in der Anlage K51 auf S.7 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer Avalierungsverpflichtung der Anzahlungen für das Projekt S. ein zusätzlicher Finanzbedarf in 2011 und 2012 entstehen könnte. Zum Zeitpunkt 30.03.2010 war der Avalrahmen noch nicht verbindlich vertraglich vereinbart und abhängig von der Positionierung der finanzierenden Banken. Insoweit handelte es sich um eine einschränkende Bedingung, die im Rahmen einer Sanierungsaussage zulässig ist. Eine Pflichtverletzung ist insoweit damit nicht feststellbar, selbst wenn die Beklagte für die Liquiditätsplanung schon damals versucht haben sollte, Anzahlungszeitpunkte für Bauprojekte zu verschieben, um die Liquidität nicht zu gefährden, wie der Kläger behauptet. Er stützt sich insoweit allerdings auf Anlagen, die dem Datum nach erst nach dem 30.03.2010 liegen und schon aus diesem Grund für den hier zu prüfenden Zeitpunkt nicht belastbar sind (vgl. K187 v. 19.04.2010, K188 v. 01.05.2010, K 189 v. 02.05.2010). Maßgeblich zu prüfen ist damit lediglich noch, ob die Beklagte pflichtwidrig davon ausgegangen ist, dass eine Avalierung der Anzahlungen des Projektes abbedungen werden konnte. Der Gerichtsgutachter hat sich zur Prüfung dieser Frage ausweislich S. 102 f. seines Gutachtens mit allen für den Zeitraum um den 30.03.2010 in der Akte enthaltenen Beweismitteln zum Thema Bauprojekt S. auseinandergesetzt. Er hat dabei bereits am 31.03.2022 darauf hingewiesen, dass die Datenlage der gerichtlichen Unterlagen zum 30.03.2010 nicht sehr umfangreich und daher wenig belastbar in Bezug auf die damalige Informationslage der Beklagten sei, zumal auch in der Anlage K80 kein Datum enthalten sei. Dennoch hat der Kläger, der mit der Anlage K77, die die Auftragsbedingungen zum Forschungsschiff S. betrifft, dem Gericht bis dato lediglich ein Deckblatt zu der Auftragsausschreibung zur Akte vorgelegt hatte, insoweit trotz des Hinweises des Gerichtsgutachters zunächst nicht nachgebessert und auch bezüglich der Anlage K80 kein Datum nachgewiesen oder deren etwaigen zeitlichen Zusammenhang mit K77 verdeutlicht. Erst nachdem das Gericht die Beweisaufnahme und die mündliche Verhandlung geschlossen hatte, hat der Kläger die Anlage(n) K77, K80 durch Einreichung der Anlage K77a vervollständigt und neu vorgetragen, es sei ständige behördliche Übung bei Projekten von öffentlichen Auftraggebern gewesen, gegenüber der Beklagten Anzahlungen nur gegen Avalierung zu leisten (K 254 (ohne Datum), K255 v. Nov. 2009). Gründe, warum ihm eine rechtzeitige Vorlage dieser Unterlagen vor der Sachverständigenanhörung am 13.11.2024 nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger dabei nicht angegeben und sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger dürfte sich insoweit wohl eine Verletzung seiner Prozessförderungspflicht nach § 282, § 296 ZPO ZPO vorzuwerfen haben. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn aus lediglich einer sicher vor dem 30.03.2010 datierten Anlage (K255) kann ohnehin keine behördliche, durchgängig gelebte Übung bei der Auftragsvergabe an die Werften schlüssig begründet werden. Die Anlage K77a zum Projekt S. trägt auch erst ein späteres Datum (28.06.2010) und kann insoweit nicht belegen, dass das Avalierungserfordernis zuvor nicht alternativ verhandelt wurde. Das Datum von K80 ist nach wie vor ungewiss. Der klägerische Parteigutachter W. hat hingegen in der Anlage K1 ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Werften, Herr C., am 13.04.2010 gegenüber den Werften für das Projekt S. eine Änderung der Zahlungsbedingungen auf einen baufortschrittkonformen Zahlungsplan adressiert habe (K1, S. 232). Die Nebenintervenientin hat diese Anlage in Auszügen vorgelegt (N97). Diese Angabe der Werften durfte die Beklagte in ihre Berechnungen mit einbeziehen. Auch die von dem Kläger bemühte Bundeshaushaltsordnung steht dem nicht entgegen, denn diese lässt Ausnahmen zu und eröffnet der Behörde Ermessen. In ihr ist die Sicherung von Ansprüche nur gefordert, wenn dies „zweckmäßig“ ist (§ 34 BHO) und verboten sind Vorauszahlungen des Bundes nicht, wenn diese „durch besondere Umstände gerechtfertigt“ sind (§ 56 BHO). Offenbar sah die Behörde im vorliegenden Fall - nach den Angaben von Herrn C. - insoweit einen Spielraum. Und die Beklagte hat ihre Bedenken durch den Hinweis in K51 auf S. 7 ausreichend zum Ausdruck gebracht. Der Gerichtsgutachter hat festgestellt, dass unter der Voraussetzung einer baufortschrittsbezogenen Anzahlung der Avalrahmen nicht überschritten worden wäre (Gutachten S. 103). Dies macht sich das Gericht zu eigen, zumal Entgegenstehendes nicht ersichtlich ist. Die Sanierungsaussage der Beklagten vom 30.03.2010 kann damit unter den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sicher erkennbaren ex-ante Voraussetzungen, auch in Bezug auf das Bauprojekt S., nicht als fehlerhaft bewertet werden. Die Sanierungsaussage zum 30.03.2010 kann somit die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht begründen. VI. Bankenreport zum 30.04.2010 (K54) Auch bezüglich der Aussagen der Beklagten vom 25.05.2010 im Bankenreporting zum 30.04.2010 kann das Gericht keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen. Der Kläger hat insoweit gerügt, dass die Beklagte die EBIT/EBITDA-Margen in diesem Reporting von Netto- auf Bruttobeträge umgestellt habe, um die Zahlen zu beschönigen. Der Gerichtsgutachter hat zum einen ausgeführt, dass die Umstellung nach seiner Einschätzung kaum geeignet gewesen wäre, die durchaus sachverständigen Banken zu täuschen. Dies habe auch die Beklagte kaum annehmen können. Die Umstellung in K54 sei aber zum anderen auch nachvollziehbar damit begründet, dass die bisherige Unternehmenssanierung zu diesem Zeitpunkt planmäßig auf eine Projektplanung umgestellt worden und daher nunmehr einzelprojektbezogen dazustellen sei. Dass diese planmäßige Umstellung in der Darstellung tatsächlich stattfand, belegt auch die Anlage K142 wo von „Werften -Modell“ einerseits und „Projekt-Modell“ andererseits gesprochen wird. Der Gutachter hat diese projektbezogene Bruttodarstellung als in der Praxis hilfreich bewertet und keine Überleitungsfehler festgestellt. Die Überleitung sei auf S.70 der Anlage K54 für den verständigen Leser nachvollziehbar dargestellt. Die Effekte würden durch die Umstellung in K54 lediglich anderweitig saldiert. Das Gericht sieht keinen Grund, sich diesen Ausführungen des Gerichtsgutachters nicht anzuschließen. Der Kläger hat hierzu letztlich keine weiteren, substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Ferner hat die Beklagte auch zurecht darauf verwiesen, dass der Kläger eine Kausalität dieser reinen Darstellungsänderung auf die Sanierungsplanung und –fähigkeit der Werften oder einen etwaigen hierauf beruhenden Schaden nicht dargelegt hat. VII. Verschmelzungsbewertung vom 26.05.2010 (K71) 1. Auftragsgrundlage Dem Auftrag für die Erstellung des Verschmelzungsgutachtens wurde ausdrücklich der IDW S1 Standard zugrunde gelegt (vgl. K17 S. 2). Mit E. sollte laut Auftragstext während der Arbeit die Abstimmung gesucht werden. Als Basis der Berechnungen durch K. sollte u.a. der vorläufige Jahresabschluss der Werften für das Jahr 2009 von E. sowie die BWAs für das Rumpf-Geschäftsjahr bis 31.10.2009 und danach vorgelegt werden (vgl. K17 S.4). Am 26.04.2010 wurde offenbar die Schlussbilanz der V. S. zum Stichtag 31.10.2009 von deren Geschäftsführung unterzeichnet (vgl. Auszug, N96). 2. Auftragsumfeld Am 26.05.2010 wurde von der Beklagten, allerdings nicht durch das Team des Nebenintervenienten, das Verschmelzungsgutachten offenbar präsentiert (K71). Am 31.05.2010 fand eine Beiratssitzung statt, in der E. den Jahresabschluss 2009 präsentierte und zu dem Verschmelzungsgutachten von K. Stellung nahm (K199). Ebenfalls am 31.05.2010 wurde der notarielle Verschmelzungsvertrag unterzeichnet (N95), ebenso wie der Avalrahmenvertrag (K70). 3. Pflichtverletzung Das Verschmelzungsgutachten mit Datum vom 26.05.2010 ist fehlerhaft erstellt worden. Dies hat der Gerichtsgutachter in seinem Gutachten auf S. 105 f. bestätigt. a) Berechnungsfehler Management Case Fehlerhaft sei bereits gewesen, insoweit der Begutachtung den Management Case zugrunde zu legen (vgl. K71 S.9), nicht den Sensitivity Case, der die wahrscheinlichere Planungsrechnung wiedergegeben habe (vgl. Gerichtsgutachten S. 105, ebenso K 253 S. 7 f: Verletzung des Erwartungswertprinzips). Daneben sei nicht klar, ob das Stichtagsgebot bzgl. der Planrechnungen beachtet worden sei (Gerichtsgutachten S. 106), da einmal Werte zum Ende 2009 an anderer Stelle Daten vom 06.04.2010 in dem Gutachten einbezogen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten das Datum 26.05.2010 trage, obwohl die Arbeiten bereits am 28.04.2010 abgeschlossen gewesen sein sollen. Der in der Begutachtung vom 26.05.2010 ermittelte Ertragswert des Unternehmens in Höhe von 168,4 Mio € ist bereits aufgrund dieser Umstände fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar ermittelt und damit nicht belastbar. Der Gerichtsgutachter hat insoweit ausgeführt, dass dieser Wert zwar rechnerisch nachvollzogen werden könne, aber nicht plausibel und nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine (Gerichtsgutachten S. 108). Das Gericht geht daher davon aus, dass insoweit eine fehlerhafte Bearbeitung des Auftrages zur Erstellung eines Verschmelzungsgutachtens vorliegt. Ob daneben weitere Aspekte die Unternehmenswertberechnung fehlerhaft machen, wie der Kläger mit der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage K 253 näher ausgeführt hat, kann insoweit offenbleiben. Die Fehlerhaftigkeit der Unternehmenswertberechnung impliziert allerdings nicht automatisch auch eine Pflichtverletzung in Bezug auf die Sanierungsbegutachtung (dazu sogleich unter VII 4. und VIII). b) Bilanzierungszeitpunkt Der weitere Kritikpunkt des Gutachters W. in der Anlage K1, S. 196, dass die Bilanzierung der Verschmelzung zum 31.12.2009 fehlerhaft gewesen sei, weil die dingliche Auswirkung der Verschmelzung erst nach Eintragung im Handelsregister hätte erfolgen dürfen, d.h. erstmals zum 31.12.2010, ist nicht der Beklagten vorzuwerfen. Den Jahresabschluss zum 31.12.2009 hat E. erstellt (K73). Die Frage, ob eine rückwirkende Verschmelzung durch E. überhaupt zum Stichtag 31.10.2009 hätte bilanziert werden dürfen, oder gegen die Grundsätze der Rechnungslegung nach HFA 2/1997 verstieß, kann damit hier dahinstehen. Dieser Fehler wäre der hiesigen Beklagten nicht zuzurechnen. Denn ein Auftrag, den gesetzlich zulässigen Bilanzierungszeitpunkt zu bestimmen, wurde der Beklagten nicht erteilt und die Bilanz hat die Beklagte nicht erstellt. c) Verschmelzungsinitiative Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, die Verschmelzung zwecks Ausweis eines nicht vorhandenen Eigenkapitals initiiert zu haben. Denn nach der Aussage des Zeugen H1 war die Idee der Verschmelzung der Werften nicht auf Vorschlag der Beklagten erfolgt, sondern es war vielmehr eine Forderung der Banken wegen der schlechten Kreditbesicherung (Protokoll v. 19.09.19, S. 20, Bl. 2098 d.A.), die bereits von Anfang der Krise verlangt wurde (Zeuge L1, Protokoll v. 19.09.2019 S. 5, Bl. 2083 d.A.), d.h. bevor die Beklagte den Auftrag zur Sanierungsbegutachtung überhaupt erhalten hatte und involviert war. Dies bestätigt auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten W. (K1, S. 169), wo ausgeführt wird, dass bereits das Konzept der Werften aus September 2009 die Verschmelzung als geplante Maßnahme aufgeführt habe und Teil der Bankenbedingungen im Term Sheet gewesen sei. Dass überhaupt das Eigenkapital durch Hebung stiller Reserven im Rahmen einer Verschmelzung ausgewiesen wurde, ist somit auch nicht der Beklagten anzulasten. Die Geschäftsleitung der Werften verfolgte schließlich ihrerseits gezielt die Hebung stiller Reserven und nahm ferner auch Einfluss auf deren gewünschte Höhe von mehr als den durch die Beklagte am 27.04.2010 (vgl. K72) anvisierten Betrag von 118 Mio € (K53, Treffen der Geschäftsleitung vom 12.04.2010 „Ziel ca. 150 Mio €“). Dieses Verhalten ist allein den Werften und damit letztlich dem Kläger zuzurechnen. 4. Kausalität Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Fehler der Verschmelzungsbegutachtung vom 26.05.2010 (K71) in die Sanierungsbegutachtung der Beklagten Ende Mai 2010 kausal eingewirkt haben. a) Verschmelzungszeitpunkt Der Gerichtsgutachter hat auf S. 110 seines Gutachtens ausgeführt, dass letztlich ein fehlerhafter Verschmelzungszeitpunkt für die Begutachtung der Sanierungsfähigkeit aus Sicht der IDW S6 unproblematisch sei. Maßgeblich sei lediglich, ob aus Sicht ex-ante – bezogen auf die nachfolgende Sanierungsaussage der Beklagten zum 28.05.2010 - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass am Ende des Prognosezeitraums das betroffene Unternehmen ein branchenübliches Eigenkapital wird ausweisen können. Wann die Verschmelzung rechtlich zeitlich berücksichtigt werden durfte – ob schon Ende 2009 oder erst Ende 2010 - war für diese Frage nicht ausschlaggebend und kann damit für den hier verfolgten Schaden schon deshalb nicht kausal sein. Dies gilt umso mehr, als die Banken den Vollzug der Verschmelzung im Avalkreditvertrag nicht zum 31.10.2009 oder 31.12.2009 als Bedingung festschrieben, sondern bis zum 31.12.2010 (K70 S. 22, dort Ziffer 12.2.g). b) Berücksichtigungszeitpunkt der stillen Reserven Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe das durch die Verschmelzung erhöhte Eigenkapital vor Eintragung der Verschmelzung, d.h. vor dem 08.06.2010, noch nicht berücksichtigen dürfen, dies jedoch schon z.B. in die Berechnung vom 27.04.2010 einbezogen (vgl. K72), greift auch dieser Einwand nicht. Der Gerichtsgutachter hat festgestellt, dass maßgeblich für die Berücksichtigung des Verschmelzungsergebnisses die Zuordnung bei dem wirtschaftlichen Eigentümer ist. Die P1werft – auf die die V. verschmolzen wurde – war bereits vor der Verschmelzung 100%ige Muttergesellschaft der V.. Nicht rechtlich, aber wirtschaftlich war die Zuordnung des Vermögens der V. daher schon vor Verschmelzungsvertrag und -beschluss zur P1werft möglich. Der Gerichtsgutachter hat es daher als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes des „true and fair view“ nach der Generalnorm des § 264 II HGB für vertretbar gehalten, die gehobenen stillen Reserven schon vor der formalen, rechtlichen Zuordnung in den Berechnungen darzustellen (vgl. Gerichtsgutachten S. 109 f.). Das Gericht teilt diese Auffassung. c) Höhe des Ertragswertes Die weitere Frage, ob der vom Gutachter festgestellte Bewertungsfehler bzgl. der Höhe des Ertragswertes der V. S. für einen etwaigen Insolvenzvertiefungsschaden der Werften kausal geworden ist, ist letztlich allein im Zusammenhang mit der wenige Tage später nachfolgenden Sanierungsaussage der Beklagten vom 28.05.2010 von Relevanz. Nicht das Verschmelzungsgutachten selbst, sondern die nachfolgende Aussage zur Sanierungsfähigkeit war – auch nach dem Klägervortrag - Grundlage für den Abschluss des Avalkreditvertrages am 31.05.2010 durch die Banken und damit für das Erreichen der Sanierungsbedingungen des Szenario 3. VIII. Sanierungsaussage vom 28.05.2010 (K76) Auch in Bezug auf die positive Sanierungsaussage der Beklagten vom 28.05.2010 kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden. 1. Berücksichtigte Ertragswerthöhe Ob die Beklagte den angeblichen Ertragswert von 168 Mio € in ihrer Sanierungsaussage zum 28.05.2010 hat einfließen lassen, ist ihrem Schreiben selbst (K76) nicht zu entnehmen. In der Anlage K76 wird bzgl. der Aussage zur Sanierungsfähigkeit Ende Mai 2010 auf das Verschmelzungsgutachten nicht ausdrücklich Bezug genommen. Am 27.04.2010 ist die Beklagte nur von der Hebung stiller Reserven in Höhe von lediglich 118 Mio € für ihre Berechnungen ausgegangen (vgl. auch K 69, K72). Auch am 03.05.2010 hat die Beklagte lediglich 118 Mio € an gehobenen stillen Reserven in ihre Planung einbezogen unter Hinweis auf von E&Y bereits geprüfte Zwischenabschlüsse der zu verschmelzenden Werften zum 31.10.2009 (K57, S. 3, ebenso K69). Für das Bankenreporting zum 30.04.2010, das die Beklagte am 25.05.2010 erstellt hat (K54), wird ebenfalls lediglich ein Verschmelzungsertrag der H.werftengruppe in Höhe von 118 Mio € angesetzt (vgl. K54 S. 35). Weitere zeitnahe Berechnungen der Beklagten um den 28.05.2010 herum bezüglich einer konsolidierten Unternehmensplanung beider Werften bzw. einer Unternehmensplanung nach Verschmelzung sind – soweit ersichtlich – von den Parteien nicht vorgelegt worden. Es kann damit nicht sicher festgestellt werden, dass sich die Beklagte bei ihrer Aussage im Rahmen des Auftrages zur Sanierungsbegleitung auf den fehlerhaft ermittelten Ertragswert von 168 Mio. € überhaupt gestützt hat. Alle vorliegenden Unterlagen sprechen gegen diese Annahme und für die Annahme des Gerichtsgutachters, dass insoweit ein um rund 30% geringerer Wert berücksichtigt wurde und damit die Management Case Daten der Anlage K71 ausreichend sensitiviert wurden (als quasi Erwartungswertkorrektur). Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. 2. Vertretbarkeit der Sanierungsaussage Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist ohnehin nicht, ob der in der Anlage K71 errechnete Unternehmenswert korrekt bestimmt und danach weiterverwendet wurde, sondern ob – bei Zugrundelegung eines korrekt ermittelten, belastbaren Unternehmenswertes – die Aufrechterhaltung der positiven Sanierungsaussage vom 01.02.2010 am 28.05.2010 vertretbar oder unvertretbar war. Mit dieser Frage hat der Gerichtsgutachter sich zutreffender Weise beschäftigt und insbesondere geprüft, ob das bankseitige Eigenkapitalerfordernis als Grundlage des Avalkreditvertrages bei korrekter Ermittlung der stillen Reserven als erfüllt bewertet werden durfte, auch in Hinblick auf den Stand der Erkenntnisse zum S.-Vertrag und des Tiefseeforschungsprojektes „S.“. Der Gerichtsgutachter ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, aufgrund der ihm vorliegenden Daten keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass die Aufrechterhaltung der positiven Sanierungsaussage zum 28.05.2010 unvertretbar gewesen sein könnte. Das erkennende Gericht hält die Argumentation des Gerichtsgutachters für plausibel, nachvollziehbar und frei von Bewertungsfehlern. Es macht sich dieses Ergebnis zu eigen. Im Einzelnen: a) Eigenkapitalanforderung des Avalkredits Ausweislich des zeitnah am 31.05.2010 geschlossenen Avalkreditvertrages (K70, S. 23, dort Ziffer 13.2) war Finanzierungsbedingung der Banken ein Mindesteigenkapital der verschmolzenen Werften. Die dortige Regelung enthält zwei Komponenten. Einerseits wird ein positives Eigenkapital nach Verschmelzung von 100 Mio € als Bedingung genannt. Andererseits durften dauerhaft 40 Mio € während der Laufzeit des Vertrages nicht unterschritten werden. Nach K57 (Entwurf zur Unternehmensplanung v. 03.05.2010) war dieses Eigenkapitalerfordernis erfüllt. Durch die Verschmelzung sollten stille Reserven gehoben werden können, die die Annahme eines Eigenkapitals von 118,1 Mio € ausweisbar machten. Zum 31.12.10 (94,7 Mio €), 31.12.11 (65 Mio €) und 31.12.12 (88,2 Mio €) war planerisches Eigenkapital jeweils über mehr als 40 Mio € ausgewiesen (K57 S. 17). Die Beklagte stützte die Höhe der stillen Reserven und ihre Berechnungen in K57 auf von E, bereits geprüfte Zwischenabschlüsse der V. und der P1werft zum 31.10.2009 (K57 S. 3) – nicht wie der Kläger vorträgt auf die Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2010. Beide Zwischenabschlüsse wurden dem Gerichtsgutachter und dem Gericht vom Kläger nicht vorgelegt. Insoweit konnten Bewertungsfehler der Beklagten nicht nachvollziehbar geprüft und damit auch nicht zu Lasten der Beklagten unterstellt werden. Mit diesem Hinweis in der Anlage K57 S. 3 ist ferner der Vortrag des Klägers widerlegt, E. habe die Bewertungen der Beklagten aus dem Verschmelzungsgutachten lediglich ungeprüft abgeschrieben. Die ersten Bewertungen der Vermögenswerte in Bezug auf den Verschmelzungsstichtag lagen offenbar schon Anfang Mai, und zwar geprüft durch E., vor. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Anlage K199, dass der Beirat am 31.05.2010 von E. eine Präsentation erhalten hat, die sich auch mit der Hebung von stillen Reserven im Wege der Verschmelzung und der Unternehmenswertermittlung seitens der Beklagten als „Prüfungsschwerpunkte“ inhaltlich befasste (K199 S. 15). Dies bestätigt die Annahme des Gerichtsgutachters, dass E. die Zahlen der Beklagten nicht lediglich unkritisch ohne weitere Prüfung übernommen hat, sondern sich damit gutachterlich auseinandergesetzt hat. Der Gerichtsgutachter hat des Weiteren, nur zu eigenen Plausibilisierungsbedürfnissen in Hinblick auf die vorhandenen Vermögenswerte (vgl. Gerichtsgutachten S. 107f.), – d.h. nicht zur Unternehmenswertermittlung, wie der Kläger es darstellt – die bei der V. vorhandenen Substanzwerte nach ihren Zeitwerten - entsprechend IDW RS HFA 42, Tz. 46 - in seine Betrachtung mit einbezogen. Dafür hat er die aktuellen Zeitwerte aus der Anlage K71 angesehen und insoweit angenommen, diese seien in der Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2010 von E. kritisch geprüft und unbeanstandet bestätigt worden. Letzteres ist nicht nur eine Vermutung des Gutachters, sondern wird vor allem aus der Anlage K 199 (s.o.), zum zweiten aber auch aus der Anlage K73 selbst (Jahresabschluss 2009, dort S. 2), die sich inhaltlich argumentativ mit der Höhe der gehobenen stillen Reserven befasst, bestätigt. Der Kläger hat hierzu zwar beanstandet, dass diese Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2010 letztlich gerichtlich wegen Bewertungsfehlern als nichtig aufgehoben worden sei. Er hat jedoch, trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts, diese Urteile (wohl des LG Stralsund bzw. OLG Rostock) nicht zur Akte gereicht. Woran diese Bewertungsfehler letztlich festgemacht wurden, konnte damit im hiesigen Verfahren nicht geprüft werden. Es kann nicht einfach zu Lasten der Beklagten unterstellt werden, dass dies so offensichtlich und eindeutig war, dass die Beklagte dies schon in 2010 antizipieren musste oder sich dies auch kausal auf die Sanierungsaussage auswirken musste. Ein fehlerhafter Bewertungsstichtag z.B. könnte für letzteres unerheblich sein (s.o.). Auch eine Recherche des Sachverständigen, ob ein neuer Jahresabschluss 2010 erstellt worden war, aus dem vielleicht hätten Änderungen und damit die gerichtlich festgestellten Fehler identifiziert werden können, verlief ergebnislos. Soweit der Kläger moniert, die angesetzten Werte seien offensichtlich nicht plausibel, da die V. erst wenige Jahre zuvor, 2007, für lediglich 25 Mio € von der H.gruppe erworben worden sei, lässt sich aus der Anlage K73 S. 2 entnehmen, dass aufgrund eines ursprünglichen Asset Deals des damaligen Verkäufers 2007 die Vermögenswerte seit dato nur mit ca. 4% als Buchwert bilanziert gewesen seien. Auch dies spricht somit nicht gegen die Zulässigkeit der Annahme eines vierfachhöheren Vermögenswertes in 2009 seitens der Beklagten. Ferner ließen sich erste Sanierungserfolge feststellen, die den Unternehmenswert positiv beeinflussten (vgl. K 54, S. 9 um 12,3 Mio € gegenüber der Planung verbessertes Periodenergebnis). Und der Umstand, dass 2012 die Werft für lediglich 5 Mio € weiterverkauft werden konnte, war in 2010 weder absehbar, noch kann beurteilt werden, ob dies nicht lediglich auf einem Verlust aufgrund von Zerschlagungswerten der Insolvenz beruhte, die den wahren Wert eines Unternehmens durchaus nur in Bruchteilen abdecken können. Schließlich hat der Gerichtsgutachter sich noch mit dem Parteigutachten W., der Anlage K1, auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass auch der klägerische Parteigutachter von um 33 Mio € überhöht bewerteten stillen Reserven ausgehe (K1 S. 197), genaueres allerdings mangels vorliegender Plandaten letztlich nicht spezifizieren könne (K1 S. 199). Mit der Anlage K243 hat der Gutachter W. später klargestellt, dass er einen zutreffenden Unternehmenswert oder zutreffende Ansätze der Vermögensgegenstände in der Anlage K1 gar nicht untersucht habe (K243 Bl.4), sondern lediglich den Minderwert aufgrund eines bilanzrechtlich falschen Stichtages durch E.. Auf diese Fehler kommt es hier jedoch nicht maßgeblich an (s.o.). Der Parteigutachter W. nimmt in der Anlage K1 ferner Bezug auf ein von ihm selbst zuvor erstelltes Gutachten vom 09.02.2015 (vgl. K1 S. 197, Fn. 296), das der Kläger im hiesigen Verfahren jedoch ebenfalls nicht vorgelegt hat. Mit der Anlage K243 wurde auch später nur ein Auszug dieser Begutachtung vorgelegt. Auch insoweit konnte der Gerichtsgutachter somit die originären Quellen des Parteigutachters nicht eigenständig prüfen und bewerten und dessen Ergebnisse somit nicht ausreichend auf Erheblichkeit bezüglich der Unternehmenswertberechnung hin nachvollziehen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann auch unter Berücksichtigung der Anlagen K 1 oder K 243 somit nicht belastbar festgestellt werden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Anlage K244 (Stellungnahme W. vom 15.07.2022) geltend macht, erstmals in 2017 seien Ausschüttungen an Investoren aufgrund des § 30 GmbHG möglich gewesen und der Unternehmenswert der V. hätte sich daher allein an Zerschlagungswerten orientieren müssen, hat der Sachverständige in seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass der Gutachter W. bei diesen Ausführungen die mögliche Auflösung von Kapitalrücklagen in Höhe von 25,1 Mio € zugunsten des Bilanzgewinnes nicht berücksichtigt habe. Hierdurch habe man aber in 2010 davon ausgehen dürfen, dass bereits Ende 2012 das Grundkapital wieder hätte hergestellt und Ausschüttungen aus 2012 hätten vorgenommen werden können (vgl. Anlage SV v. 09.11.2024, S. 91). Auch im Übrigen würden in der Anlage K244 die Daten von Management Case und Sensitivity Case vom 01.2.2010 der beiden Werften vergleichend übertragen auf die Werte allein der V.. Dies sei methodisch unkorrekt, verfälsche das Bild und übersehe im Übrigen, dass der Unternehmensplan vom 01.02.2010 im Mai 2010 bereits nicht mehr aktuell gewesen sei. Das Gericht hält diese Ausführungen für nachvollziehbar und plausibel und macht sie sich zu eigen. Bezüglich der vom Kläger nachgereichten Anlage K245 hat der Gerichtsgutachter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Einordnung der dortigen Ausführungen nicht möglich sei, da es sich offenbar lediglich um einen Auszug aus einer umfangreicheren Begutachtung handele, deren Zusammenhänge und Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar seien (vgl. Anlage SV S. 94). Auch die erst nach Ende der Beweisaufnahme klägerseitig eingereichte Anlage K253 mit neuem Sachvortrag kann letztlich nicht belegen, dass die Annahme eines Eigenkapitals von 100 Mio € nach Verschmelzung am 28.05.2010 unvertretbar war. Der dort tätige Gutachter S10 setzt mit seinen Berechnungen - ebenso wie der Gutachter W. - methodisch ungenau auf den Daten des Management Case vom 14.12.2009 der beiden Werften auf und überträgt diese im Wege der Schätzung auf sensitivierte Werte allein der V. zum Stichtag 28.05.2010. Der Management Case aus Dezember 2009 beruht jedoch auf einer am 28.05.2010 längst überholten Auftragslage (u.a. 3 Flusskreuzfahrtschiffe, S.) und bildet damit die Auslastungslage, die Unterlegung der Prognose mit konkreten Verträgen, die Finanzplanung durch Anzahlungen und damit die Risikolage des Unternehmens V., auf die der Gutachter S2 seine Bewertung letztlich stützt, zum 28.05.2010 nur unvollständig ab. Auch ist der Management Case bezüglich beider Werften für eine Bewertung nur eines der beiden Unternehmen kein zutreffender Vergleichsmaßstab. Die Anlagen K69, K72, K54, K57, K 73 und K199, die alle aktuellere Plandaten nach dem 01.02.2010 betreffen, hat der Gutachter S10 in K 253 nicht einbezogen – offenbar lagen sie ihm ebenso wenig vor wie die geprüften Zwischenbilanzen von E1 zum 30.10.2010. Die Bewertungen in K 253 beruhen damit auf einer unvollständigen Datenlage und sind somit nicht belastbar. Hinzu kommen bilanzielle Wahlrechte, z.B. bezüglich Abschreibungssätzen, Nutzungsdauern, und bilanzpolitische Gestaltungsrechte bei der Bestimmung des Eigenkapitals, auf die die Beklagte sich letztlich entlastend ebenfalls berufen kann (vgl. Gerichtsgutachten v. 31.03.2022 S. 110 f.). Die somit unzureichende Datenlage bezüglich des zu bestimmenden Unternehmenswertes ist letztlich bis zur Verkündung unverändert geblieben, weswegen der Gerichtsgutachter keine eigenen belastbaren Wertberechnungen durchführen konnte. Dies ändert auch die nachfolgend eingereichte parteigutachterliche Stellungnahme K253 nicht. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte am 28.05.2010 die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen des Avalkreditvertrages nicht hätte annehmen dürfen. Dieses non-liquet geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Der weitere Hinweis des Klägers, in der Folge auftretende monatliche Unterdeckungen in der Planung seien ein Indiz für die mangelhafte Eigenkapitalplanung für die Werften zum 28.05.2010, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach dem Avalkreditvertrag sollte lediglich die dauerhafte Unterschreitung des Eigenkapitals von 40 Mio € ausgeschlossen sein. Kurzfristige Unterschreitungen waren insoweit möglich und zulässig. Der klägerische Hinweis darauf, dass bereits ab Dezember 2010 Nachverhandlungen über einen höheren Avalrahmen erforderlich waren (K81, K226), indiziert schließlich nicht, dass dies schon im Mai 2010 für die Beklagte erkennbar gewesen sein muss. Vergleicht man die Auftragslage der Anlage K226 (Stand Nov.2010) mit der Anlage K57 (Stand 03.05.2010), fällt auf, dass in der Anlage K226 fünf neue Projekte aufgeführt sind und andere Projekte weggefallen sind. Insoweit hat sich die Auftragslage der Werften von Mai bis Dezember 2010 erneut erheblich verändert und Daten können von einem Zeitpunkt nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt als vergleichbar übertragen werden. Und soweit der Kläger auf verschiedene Indizien verweist, die eine Verschleierung einer erkennbaren Unterdeckung belegen sollen, sind diese letztlich nicht stichhaltig. Die angeblich von der Beklagten eigenmächtig verschobenen Anzahlungen ohne Rücksprache mit den Auftraggebern der Anlage K187 betreffen zum ganz überwiegenden Teil Neubauten, deren Verträge zum 03.05.2010 noch gar nicht abgeschlossen waren, die noch in der Planung oder gar noch gar nicht im Sensitivity Case aufgenommen waren, was sich ergibt, wenn man die Anlage K57 vom 03.05.2010 zum Vergleich hinzuzieht (zB NB 582 (S.), NB 280, NB 512, NB 500, (P(= Planung)518). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit Verhandlungen mit den Auftraggebern über die Zahlungszeitpunkte nicht mehr möglich gewesen wären. Letztlich geändert wurden die Anzahlungen bei den Projekten Dockschiff und S. (K 189), die beide vertraglich noch nicht abgeschlossen waren. Im August 2011 wurden zwar Neuverhandlungen mit den Banken in Bezug auf den Avalrahmen erforderlich und im November 2011 sind Verluste von 42,1 Mio € festzustellen gewesen, statt der geplanten 14,7 Mio € (K88). Zu dieser Zeit waren jedoch schon externe Risiken eingetreten, die die Beklagte im Mai 2010 weder antizipieren konnte noch musste (z.B. Motorhaverie, S.-Brandschutzverschärfung, Zahlungsausfall bei gleich zwei Bestellern). b) S. In Bezug auf den S.-Auftrag hatte sich die Datenlage zum 28.05.2010 im Vergleich zum 30.03.2010 soweit ersichtlich nicht erheblich verändert. Ausweislich der Anlage K51 S. 4 (Projektnummern 502 u. 503) ergab sich für beide Fähren gemeinsam zum 29.03.2010 ein positiver Deckungsbetrag von 31,6 Mio € (Tabelle Gerichtsgutachten S. 98) bzw. 20,21 Mio. € (D., Anlage N68 S. 19). Trotz Einbeziehung der S.-Fähren und der hohen Vorfinanzierung dieses Auftrages durch die Werften wurde der Avalrahmen von 326 Mio € nach der damals aktuellen Planung nicht überschritten (K51 S. 7). Auch nach der Planung zum 03.05.2010 wurde der Avalrahmen trotz des S. Auftrages nicht überschritten und die freie Liquidität war eng, aber es lag keine Unterdeckung vor (K57, S. 19). Anhaltspunkte für die Annahme, die Werftleitung (oder die Beklagte) habe zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von Problemen im Zusammenhang mit diesen Aufträgen gehabt, konnte der Gerichtsgutachter nicht feststellen. In der Anlage N68 war der Schiffsbauexperte D. am 29.03.2010 zu dem ersten Fazit gekommen, dass der Auftrag, neben dem D.-Schiffsbau zwar eine hohe Anforderung an das Projektmanagement stelle, die sonstigen Risiken aber mittel oder niedrig eingeschätzt werden könnten. Da der Fertigstellungstermin 30 Tage vor dem Liefertermin geplant war, hielt der Sachverständige D. den Puffer für Bauzeitverzögerungen für ausreichend. Bezüglich der Frage, ob die Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die Projektplanung erfolgreich umgesetzt werden könnten, stand der Beklagten letztlich ein Beurteilungsspielraum zu. Nach dieser Sachlage stand der S.-Auftrag einer positiven Sanierungsaussage, die keine völlige Risikofreiheit erfordert, aber vertretbar sein muss, auch zum 28.05.2010 nicht entgegen. c) Projekt S. (1) Auftragserheblichkeit Zugunsten des Klägers ist zunächst festzustellen, dass zum Planungsstand Mai 2010 das Projekt S. für die Sanierungsfähigkeit der Werften von Bedeutung war. Ob dies zu einer Insolvenz geführt hätte, ist ohne eine Liquiditätsbilanz zum betreffenden Stichtag jedoch nicht sicher beurteilbar, wie der Gerichtsgutachter bestätigt hat (Protokoll v. 13.11.2024 S. 15). Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Allerdings hat der Gerichtsgutachter seine ursprünglichen Ausführungen, das Projekt S. sei für die Erlangung der Renditefähigkeit nicht entscheidungserheblich, in seiner mündlichen Anhörung unter Berücksichtigung der neu eingereichten Anlage K242 revidiert und ausgeführt, ohne die Anzahlungen für das Projekt S. hätte es im März, Oktober und November 2011 erhebliche Unterdeckungen von über 10 Mio € in der Finanzplanung der Werften gegeben (vgl. auch Anlage SV S. 106). Die zwischen dem Kläger und dem Gutachter daraus entwickelte weitere Streitfrage, ob es von der Beklagten als wahrscheinlich angesehen werden durfte, dass die in diesem Fall erheblichen Unterdeckungen durch die Freigabe geblockter Liquidität seitens des die Sanierung politisch unterstützenden Bundes / Landes ausgeglichen worden wären, kann aber dennoch dahinstehen. Denn die Prämisse des Klägers, dass die Anzahlungen für das Projekt S. nicht hätten einbezogen werden dürfen, teilt das Gericht nicht. Die Beklagte musste am 28.05.2010 unter Beachtung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht davon ausgehen, dass das Projekt S. in die Berechnung nicht wie geplant einbezogen werden darf. (2) Auftragsberücksichtigung Wie schon zum Stichtag 30.03.2010 ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Projekt S. in die Planung mit aufgenommen wurde, obwohl der Auftrag noch nicht sicher erteilt war und eine europäische Ausschreibung erfolgen sollte. Die erfolgreiche Auftragsakquise durfte auch noch im Mai 2010 von der Beklagten als wahrscheinlicher angesehen werden, als eine Nichterteilung des Auftrags. Herr H1 hat in seiner Zeugenaussage ausgeführt, dass die Werften bereits ein Vorgängerschiff erfolgreich gebaut hätten. Herr C. hatte im März und April 2010 gegenüber dem Beirat mitgeteilt, die Beklagte liege unter den Auftragsinteressenten vorn. Andere Erkenntnisse bzgl. der Auftragsvergabe lagen am 28.05.2010 nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter Teil II A V 2 b verwiesen. (3) Nichtavalierung Ferner hat die Beklagte wie schon in der Anlage K51 (S.7) auch in der Berechnung K57 zum Stand 03.05.2010 (S.14) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Projekt S. keine Avalierung eingerechnet wird und dass für den Fall einer Avalierungsverpflichtung der Anzahlungen für das Projekt S. ein zusätzlicher Finanzbedarf in 2011 und 2012 entstehen könnte. Eine zwingende Vergabe nur unter Avalierung der Anzahlungen durch Auftraggeber der öffentlichen Hand hat der Kläger nicht belegt (s.o Teil II, A, V 2b (2)). In K57 wird darüber hinaus aber auch erläutert, dass sich die fehlende Avalierung damit begründet, dass bei Aufträgen der Bundesmarine die Materialgestellung teilweise vorfinanziert wird (K57 S. 7). Ferner hat der Geschäftsführer der Werften Herr C. am 13.04.2010 angegeben, man habe bei der Auftraggeberin baufortschrittsbezogene Anzahlungen adressiert (N97). Das Vorgehen der Beklagten ist somit für die Adressaten transparent und nachvollziehbar begründet gewesen. Es sprachen nach wie vor mehr Gründe für als gegen die Annahme, dass die Anzahlungen nicht zu avalieren sein werden (s. auch Teil II A V 2b (2)). (4) Anzahlungsplanung Die Anlage K77a (zweites indikatives Angebot), eingereicht erst nach Ende der Beweisaufnahme, datiert auf den 28.06.2010 und konnte somit von der Beklagten zum 28.05.2010 noch nicht berücksichtigt werden. Der Inhalt der Anlage kann eine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten schon aus diesem Grund nicht begründen. Aufgrund der Anlage K77a kann jedoch festgestellt werden, dass die dortigen Anzahlungszeitpunkte und -höhen von dem (laut Kläger ersten) Angebot in (K80) abweichen. Dies belegt, dass bezüglich der Zahlungsmodalitäten von der ersten Angebotsabgabe bis Ende Juni 2010 tatsächlich Verhandlungsspielraum bestanden haben muss. In K77a werden 2 Anzahlungen von insgesamt 20% nach Auftragserteilung unabhängig vom Baubeginn verhandelt (K77a Anlage 7). Hierdurch wird wiederum der klägerische Vorwurf, die Beklagte habe die Zahlungszeitpunkte – unabhängig vom Bautenstand – ohne Absprache mit dem Auftraggeber willkürlich vorverlegt, um Liquiditätslöcher zu stopfen, entkräftet. Offenbar gab es insoweit Verhandlungen mit den Auftraggebern. Der Kläger räumt dies letztlich selbst ein (Schriftsatz vom 07.04.2025 S. 87 unter Ziffer 2, Bl. 3778 d.A.)). Der Sachverständige hat ferner in seiner schriftlichen Terminsvorbereitung (Anlage SV S. 100) dargelegt, dass es durchaus auch andere Aufträge gegeben habe, wo bereits vor Baubeginn Anzahlungen geleistet worden seien. Dass dies ausgehandelt werden kann, war somit keine unwahrscheinliche Annahme. d) Dummy Zutreffend ist der Hinweis, dass die Beklagte, neben der Annahme eines Spielraums bei den Anzahlungszeitpunkten, die Projektplanung auch mit Dummy-Schiffen auffüllte (K189). Auch dies kann jedoch nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Der Gerichtsgutachter hat insoweit ausgeführt, dass dies ein sachgerechtes, übliches Vorgehen in der Planungspraxis sei, um den gesamten Planungszeitraum abbilden zu können (Gerichtsgutachten vom 31.03.2022, S.86 f.), soweit dies weiter entfernt liegende und damit ohnehin noch sehr ungewisse Planungszeiträume betreffe, sei dies kein verwerfliches Vorgehen (Anlage SV S. 108). Diese Praxis stütze sich auf regelmäßige Erfahrungswerte. Hier wurde letztlich im Mai 2010 lediglich ein einzelnes Projekt (K57, S. 127, Ziffer 999) mit einer Auszahlung erst ab April 2012, d.h. gegen Ende des geplanten Sanierungszeitraums, eingeplant. Das Gericht hält dieses singuläre Vorgehen der Beklagten angesichts des Planungszeitpunkts erst zum Ende des Sanierungszeitraums, der Anzahlungshöhe im Rahmen der historisch bereits erzielten Durchschnittsprojektwerte (vgl. Gerichtsgutachten S. 87) und der gesicherten Abdeckung durch den Avalkreditrahmen (Gerichtsgutachten S. 114) daher für vertretbar. Da im Übrigen nach der Anlage K 226 bereits im Dezember 2010 fünf neue Projekte in die Planung aufgenommen worden waren, erscheint eine Prognose bezüglich nur eines noch unbekannten Auftrages im Mai 2010 selbst rückwirkend betrachtet alles andere als unerreichbar oder unvertretbar. e) Sanierungserfolge Schließlich durfte die Beklagte bei ihrer Prognose zum 28.05.2010 auch in die Betrachtung mit einbeziehen, dass die geplanten Sanierungsmaßnahmen bereits erste Erfolge aufwiesen. Anfang Mai 2010 hatten die Werften ein bereits um 12,1 Mio € verbessertes Periodenergebnis als geplant erzielt (K54 S.8) und aus der Anlage K 55 ergibt sich, dass die Werften mit der Gesamtleistung Ende Mai 2010 ein um 16,1 Mio € besseres Periodenergebnis aufwiesen als im Sensitivity Case vom 01.02.2010 geplant worden war. Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte am 28.05.2010 ihre positive Sanierungsaussage vom 01.02.2010 hätte nicht mehr aufrechterhalten dürfen. IX. Sanierbarkeitsbestätigung vom 09.12.2011 (K85) Auch die Sanierbarkeitsbestätigung vom 09.12.2011 kann letztlich die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten, die für einen Insolvenzvertiefungsschaden kausal geworden wäre, nicht begründen. 1. Unternehmenslage zum 09.12.2011 Allerdings hat der Gerichtsgutachter festgestellt, dass eine positive Sanierungsaussage zum 09.12.2011 angesichts der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Unternehmenslage letztlich nur schwer vertretbar gewesen ist. Aus K 88 (erstellt am 23.12.2011, vom Kläger nur in Auszügen vorgelegt) ergibt sich hierzu, dass die Werften zum Stichtag 30.11.2011 75,7 Mio € Zahlungsrückstände von Bestellern zu verzeichnen hatten (K88 S. 21, 24). Zumindest 42,2 Mio € waren davon nicht durch ein Verschulden der Werften, sondern fremdverursacht. Denn Ende November waren T. H. mit 22 Mio € Anzahlungen in Verzug und der weitere Besteller H2 & Partner mit 20,2 Mio €. Daneben gab es fremdverursachte, kostenintensive Bauzeitverzögerungen wegen der Havarie des Motors eines Zulieferers und Nachverhandlungen über Brandschutzerfordernisse durch dänische Behörden bezüglich der hinsichtlich der Fertigungszeit knapp kalkulierten S.fähren. Die Höhe dieser Kosten ist zwischen den Parteien streitig. Obwohl im Juni 2011 weitere Finanzierer gewonnen und nach dem Vortrag der Beklagten 17 Mio € Barhinterlegungen von den bisherigen Finanzierern im August 2011 freigegeben worden waren, konnte dies die finanzielle Schieflage im November 2011 daher letztlich nicht abwenden. Nach den Feststellungen der Beklagten in Anlage K88 war abzusehen, dass es ab der zehnten Kalenderwoche 2012 zu Liquiditätsunterdeckungen kommen könnte. 2. Aussageinhalt der Beklagten am 09.12.2011 Die Beklagte hat am 09.12.2011 diese kritische Unternehmenslage nicht verschwiegen, soweit sie für sie schon erkennbar war. a) Zur Planzielerreichung Zwar hat die Beklagte nicht, wie der Kläger es für erforderlich hält, einen Hinweis erteilt, dass die Planziele des Unternehmenskonzepts nicht erreicht wurden. Sie hat aber darauf hingewiesen, dass die Bewertungsmethode wegen des hohen Abarbeitungsstandes der Aufträge umgestellt wurde auf die Percentage-of-Completition-Methode und unter dieser Darstellung die Planung „größtenteils“ umgesetzt werden konnte (K85, S. 4). Hieraus wird für fachlich geschulte Adressaten deutlich, dass ohne diese Umstellung in der Ertragsberechnung (wohl wegen der planwidrigen Nichtfertigstellung verschiedener Bauprojekte) die Planziele nicht hätten dargestellt werden können und sie auch mit dieser Umstellung in der Darstellung nicht voll erreicht wurden. Sowohl die Banken als auch die Werften waren diesbezüglich fachlich geschult, Land und Bund wurden durch P2 entsprechend begleitet, um derartige Informationen korrekt einzuordnen. Das Gericht erachtet diese Darstellung daher als für die konkret betroffenen Adressaten ausreichend. Zumal die Ist-Analyse der bisherigen Restrukturierung auf den Seiten 7 ff. der Anlage K85 im Einzelnen auch näher ausgeführt wird. b) Zur Finanzplanung Die Beklagte hat in der Präsentation vom 09.11.2010 nach Auffassung des Gerichts auch die finanzielle Lage der Werften ausreichend transparent darstellte. Der bis 2014 vereinbarte Avalrahmen betrug bis dato – was allseits bekannt war – 326 Mio €. Als erforderlich benannt wurde von der Beklagten nach der ihr nun vorgelegten Planung ein zusätzlicher (Hervorhebung durch das Gericht) Avalrahmen von mindestens 600 Mio € von denen bisher nur 115 Mio € zugesagt waren (K85 S. 5). Eine dauerhaft drohende Liquiditätsunterdeckung ab September 2012 wurde von der Beklagten ebenfalls angesprochen und darauf hingewiesen, dass diese sich nach Sensitivierung der vorläufigen Unternehmensplanung noch um weitere 22 Mio € erhöhen könnte. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die notwendige Arbeitsliquidität für eine erfolgreiche Sanierung gewährleistet werden muss, was wohl an die Absicherung durch die LFI-Darlehensgeberin und die Bundesbürgschaft adressiert war (vgl. auch K85, S. 24). Dass die bis dato gewährten Finanzierungszusagen eine Fortsetzung der Sanierung unter der vorgelegten Unternehmungsplanung nicht zuließen und erhebliche Nachverhandlungen aufgrund dieses hohen Finanzbedarfes erforderlich waren, ist selbst für ungeübte Leser aus diesen Informationen durch einfachen Vergleich der Zahlen ableitbar. Dies genügt nach Auffassung der Kammer für die erforderliche Transparenz und Warnpflicht, zumal die Beklagte in K85 auf S. 2 klargestellt, dass sie gegenüber den Werften keine insolvenzrechtliche Prüfungspflicht übernommen hat und auch der Gerichtsgutachter bestätigt hat, dass einen Sanierungsbegleiter keine Verpflichtung trifft, die Insolvenzantragstellung zu verlangen oder zu forcieren. c) Zur leistungswirtschaftlichen Analyse Schließlich ist der Beklagte auch in Bezug auf die den leistungswirtschaftlichen Teil der Sanierungsprüfung zum 09.12.2011 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar hat die Beklagte keine konkrete Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen abgegeben. Und der Gerichtsgutachter hat hierzu ausgeführt, dass nach IDW S6 Standard eine Sanierungsaussage nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass Restrukturierungsmaßnahmen wie geplant erfolgreich umgesetzt werden. Geschuldet sei vielmehr gerade die fachmännische Einschätzung des Sanierungsbegleiters, ob die Umsetzung überwiegend wahrscheinlich ist. Diesen Standard habe die Beklagte in der Präsentation vom 09.12.2011 nicht eingehalten, sondern die Eintrittswahrscheinlichkeit der Umsetzungserfolge vielmehr offengelassen. Allerdings hat die Beklagte diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine konkrete Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit der geplanten zukünftigen Restrukturierungsmaßnahmen war ihr schon anhand des ihr von den Werften zum 09.12.2011 vorgelegten Datenmaterials nicht möglich. Die Unternehmensplanung, die der Beklagten für die Aussage zum 09.12.2011 vorlag, war nicht aktuell, sondern datierte auf den 20.10.2011. Es handelte sich ferner erklärtermaßen um eine lediglich vorläufige Planung (vgl. K85 S. 2). Beides wurde von der Beklagten für den Leser erkennbar gemacht. Aus beiden Umständen ergibt sich zwangsläufig, dass der Beklagten eine verlässliche, endgültige Sensitivierung und belastbare, abschließende Prognose zur Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit zum Planungsende 2014 angesichts der ihr verfügbaren, aber inhaltlich nur begrenzt belastbaren Unterlagen gar nicht möglich sein konnte. Eine solche Sanierungsaussage konnte insbesondere von den Werften, die selbst nur den vorläufigen Plan mit veraltetem Stichtag vorgelegt hatten, nicht erwartet werden. Diesen Kenntnisstand der Werften muss der Kläger sich zurechnen lassen. Für die übrigen, sachkundigen Adressaten war dieser Umstand ausreichend erkennbar. Die Beklagte hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass sie die aktualisierte Unternehmensplanung analysiert und diese Analyseergebnisse darstellt, die Unternehmensplanung jedoch nur vorläufigen Charakter hat und auf dem Planungsstand vom 20.10.2011 basiert (K85, S. 2). Die Beklagte hat sodann auf den Seiten 7 ff. für die Adressaten den Stand der im ursprünglichen Unternehmenskonzept 2010 geplanten Maßnahmen, auf S.11 ff. die für die Zukunft anstehenden Restrukturierungsmaßnahmen und die laut Management Case geplanten Einspareffekte hieraus dargestellt. Auf S.10 wird die Auftragslage dargestellt. Ab S. 24 hat die Beklagte offengelegt, dass sie die lediglich vorläufige Planung nur für einzelne Bereiche sensitiviert hat und sich schon danach eine mögliche Unterdeckung von 22 Mio € ergibt. Im Umkehrschluss ist hieraus für den verständigen Leser ableitbar, dass die Beklagte die – allerdings lediglich vorläufige – Unternehmensplanung derzeit für nicht ausreichend belastbar hielt, um eine unbedingte, positive Sanierungsaussage abgeben zu können. Einer endgültig abgesicherten negativen Sanierungsaussage stand wiederum der Umstand entgegen, dass es sich lediglich um eine vorläufige und nicht auf den Stichtag aktualisierte Unternehmensplanung handelte, die der Beklagten zur Prüfung vorgelegt worden war. Eine eindeutigere Einschätzung der Beklagten zur Sanierungsfähigkeit, die den IDW S6 Standard entsprochen hätte, konnten die für die beschränkt belastbare Datenlage verantwortlichen Werften daher nicht erwarten. Dies hat sich der Kläger zurechnen zu lassen. d) Kausalität Selbst wenn man dies allerdings anders bewerten wollte und davon ausgeht, die Beklagte hätte am 09.12.2011, insbesondere für die Finanzierer, deutlicher formulieren müssen, dass ihr eine Aufrechterhaltung der positiven Sanierungsaussage nicht möglich sei, sei es wegen schlechter Daten oder nicht ausreichender Datenlage, wäre ein auf einer solchen Pflichtverletzung kausal beruhender Schadenersatzanspruch der Beklagten jedoch nicht feststellbar. Denn bereits 14 Tage später, am 23.12.2011 (vgl. Ausführung des Gerichtsgutachters in der Anlage SV, S. 114), hat die Beklagte ihr Bankenreporting zum 30.11.2011 herausgegeben, dass auf einer aktuelleren Liquiditätsplanung zum Stand 30.11.2011 bzw. 16.12.2011 beruhte und eine wirtschaftliche Beurteilung laufender Projekte sowie einen Risikobericht bzgl. der Neubauten und Altprojekte enthielt (vgl. K88, S. 17). Eine Liquiditätsunterdeckung ab der Kalenderwoche 10 des Jahres 2012 wurde dort ausdrücklich herausgestellt (Gerichtsgutachter Anlage SV unter Verweis auf K88, S 10). Die Aussage vom 09.12.2011 war insoweit bereits nach zwei Wochen, d.h. einer Frist in der die Insolvenzantragspflicht noch hätte abgewogen werden können und dürfen, letztlich erkennbar überholt, aktualisiert und konkretisiert. Die somit veraltete Aussage vom 09.12.2011 kann für die weiteren Entscheidungen und Entwicklungen bezüglich der Sanierungsbemühungen nicht mehr als kausal angesehen werden. Für einen etwaigen Insolvenzvertiefungsschaden innerhalb dieser zwei Wochen wäre die Beklagte durch die gesetzlich zugestandenen Überlegungsfristen für die Insolvenzantragstellung nicht haftbar zu machen. Der Kläger hat das Bankenreporting zum 30.11.2011 weder als fehlerhaft noch als vertragliche Pflichtverletzung eingeordnet, und es auch nicht vollständig vorgelegt, so dass dies gerichtlich nicht weiter zu prüfen war, sondern davon auszugehen ist, dass in diesem Reporting die Unternehmenslage zutreffend dargestellt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts hat das Ergebnis der Beweisaufnahme keine schuldhafte, vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten ergeben, die sich auf den Insolvenzschaden kausal ausgewirkt hätte. Vertragliche Schadenersatzansprüche waren daher dem Kläger nicht zuzusprechen. X. Zur Qualifikation und Person des Sachverständigen Das Gericht hat sich bei den obigen Ausführungen auf die plausibel und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Gerichtssachverständigen gestützt und sich diese zu Eigen gemacht. Die von dem Kläger geäußerten Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen teilt das Gericht nicht. Der Gerichtsgutachter verfügt als Unternehmenssanierer und Vorsitzender des Fachausschusses Sanierung und Insolvenz des Instituts der Wirtschaftsprüfer über jahrzehntelange Berufserfahrung und Expertise. Er war bis 2023 Mitglied der Expertenrunde des BMJ zu sanierungs- und insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Der Gerichtsgutachter hat die im Beweisbeschluss gestellten Fragen komprimiert aber dennoch umfassend beantwortet und sich mit allen von den Parteien vorgelegten Anlagen, themenspezifisch zugeordnet, auseinandergesetzt. Er hat die maßgebliche Sicht ex-ante für die Fragestellung, ob die Sanierungsaussagen der Beklagten zum jeweiligen Stichtag vertretbar waren, streng und zuverlässig berücksichtigt. Er hat seine Bewertung für das Gericht nachvollziehbar und mit überzeugender Argumentation begründet. Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, dass er bezüglich der schiffsbauspezifischen Fragestellungen letztlich darauf verwiesen hat, dass die Beklagte insoweit auf Ausarbeitungen von Experten wie K1, Herrn S1 oder Herrn D. in zulässiger Weise aufsetzen durfte. Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige verfüge offenbar nicht über die erforderliche eigene Expertise im Schiffbau, habe daher die Beweisthemen nicht qualifiziert bearbeiten können, eigene Berechnungen unterlassen und mit der Auftragsübernahme seine eigene Beurteilungsfähigkeit überschätzt, ist darauf hinzuweisen, dass die schiffsbauspezifischen Problemstellungen von der Klägerseite ausreichend substantiiert erst im Verfahren ausgeführt wurden, nachdem das erste schriftliche Gutachten des Gerichtsgutachters vorlag und für den Kläger nicht zufriedenstellend ausfiel. Der Gerichtsgutachter schuldete aber auch gar keine eigenen Berechnungen anhand von selbstermittelten Zahlen, sondern hatte allein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die damaligen Stellungnahmen der Beklagten aus Sicht ex-ante unter Berücksichtigung der stichtagsbezogen vorliegenden Datenlage, vertretbar waren. Die originären Unterlagen, die den diesbezüglichen Berechnungen (zB zum Verhältnis Konstruktions-/Fertigungsstunden) zur maßgeblichen damaligen Zeit der Beklagten ggf. vorlagen, hat der Kläger dem Gerichtsgutachter allerdings bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht zur Verfügung gestellt. Eine belastbare Auseinandersetzung mit diesen Daten hat er dem Gerichtsgutachter damit gar nicht ermöglicht, sondern diesen nur spekulativ befragt, ob er diese denn überhaupt würde korrekt auswerten können, wenn sie ihm vorgelegt würden (vgl. Protokoll v. 13.11.2024, S. 7, Bl. 3584 d.A.). Auch die Unterlagen, die den klägerischen Parteigutachtern zur Bewertung vorgelegt worden waren, wurden dem Gerichtsgutachter nicht vollständig mit diesen Parteigutachten zur Verfügung gestellt (s.o.). Insoweit konnte der Gerichtsgutachter nur darauf verweisen, dass die Ausführungen der Parteigutachter für ihn nicht nachprüfbar und damit nicht ausreichend belastbar sind. Dieses Beurteilungshemmnis lag nicht an einer mangelnden Expertise des Gutachters, wie der Kläger es darzustellen versucht, sondern eben an der unvollständigen Datenlage. Die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Schiffsbauexperten ist danach nicht geboten. Soweit der Kläger Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichtsgutachters äußert, greifen auch diese nicht. Zutreffend ist zwar, dass der Gerichtsgutachter eigeninitiativ in den vollständigen Untersuchungsausschussbericht des Landtages M.- V. Einsicht genommen hat. Allerdings haben die Parteien zuvor wechselseitig ihrerseits aus diesem Bericht wiederholt Auszüge zur Akte gereicht und ihre Position damit zu untermauern versucht. Wenn sich ein Gerichtsgutachter insoweit zu vergewissern versucht, ob diese Auszüge im korrekten Zusammenhang und vollständig wiedergegeben werden, und hierfür öffentlich zugängliche Quellen auswertet, spricht dies eher für seine gewissenhafte Arbeit als dagegen. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn die von dem Gerichtsgutachter zum Protokoll gereichten eigenen Kopien aus dem Bericht des Untersuchungsausschusses waren letztlich nicht entscheidungserheblich und der Kläger hat von einem rechtzeitigen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen ohnehin abgesehen. XI. Verfahrensanträge der Klägerseite Auch die von dem Kläger gestellten weiteren Verfahrensanträge sind abzulehnen. 1. Der Beklagten war nicht entsprechend den klägerischen Anträgen nach §§142, 422 ZPO aufzugeben, dem Gericht weitere Unterlagen vorzulegen. Die diesbezüglichen Anträge waren unzulässig, da sie zu pauschal formuliert waren. Hierauf wurde bereits durch den Nebenintervenienten zutreffend hingewiesen, ohne dass der Kläger entsprechend nachgebessert hätte. Für einen Antrag nach § 422 ZPO muss die vorzulegende Urkunde und deren angeblicher Inhalt genau bezeichnet werden (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auf., § 422 Rn. 4 unter Hinweis auf BGH NJW 2014, 3312 (zum Einsichtsrecht in Urkunden nach § 810 BGB). Nur dann ist dem Gericht die erforderliche Prüfung möglich, ob und warum die konkret bezeichnete Urkunde überhaupt entscheidungserheblich sein könnte. Vorlageanordnungen dürfen keine unzulässige Sachverhaltsausforschung ermöglichen, um etwaige ins Blaue hinein vermutete Pflichtverletzungen erst zu ermitteln. Auch ist die Schranke des Grundgedankens des § 384 ZPO analog (keine Selbstschädigungspflicht der Partei) zu beachten (vgl. hierzu auch Münchner Kommentar/ Schreiber, ZPO, § 422 Rn 5). Der Kläger hat hier keine konkreten Unterlagen bezeichnet, die die Beklagte vorlegen soll. Er hat lediglich wiederholt pauschal gefordert, der Beklagten möge aufgegeben werden, alle Unterlagen zur Akte zu reichen, die der einen oder anderen konkreten Sanierungsaussage zugrunde gelegt worden seien. Derartig pauschale Anträge ohne genaue Urkundenbezeichnung sind als unzulässige Ausforschung unbeachtlich. 2. Die mündliche Verhandlung war auch nicht wiederzueröffnen. a) Das Gericht hat im Laufe des Verfahrens nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nach der Zeugenbeweisaufnahme und / oder der Anhörung des Sachverständigen keinen weiteren Termin mehr zur Erörterung des Beweisergebnisses anberaumt hat. Das Gericht muss nicht seine eigene, vorläufige Beweiswürdigung den Parteien bekannt geben. Es muss lediglich die maßgeblichen Kriterien benennen, die es seiner Entscheidung zugrundelegen will. Dies ist vorliegend durch die Formulierung der Beweisthemen in den gerichtlichen Beweisbeschlüssen geschehen. Die Anberaumung eines Erörterungstermins war nicht notwendig. Insoweit ist es ausreichend, dass die Parteien eine Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. auch in Form eines Schriftsatzes, hatten (Münchner Kommentar/ Prütting, ZPO, § 285 Rn 3; Anders / Gehle, ZPO § 285, Rn. 6). Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.02.2020 (Bl. 2327 ff. d.A.) umfassend zum Ergebnis der Zeugenanhörungen Stellung genommen. Das Gericht hat sich mit der klägerischen Bewertung der Zeugenaussagen im Urteil auch immer wieder auseinandergesetzt. Auch nach der Anhörung des Sachverständigen wurde den Parteien eine Schriftsatzfrist nachgelassen, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorzutragen. Der Kläger hat diese Gelegenheit mit Schriftsatz vom 07.03.2025 auch genutzt. Das Gericht hat sich mit seinem - zum Teil auch ganz neuen - Vortrag aus diesem Schriftsatz auch im Urteil inhaltlich auseinandergesetzt. b) Die mündliche Verhandlung war auch nicht wieder zu eröffnen, weil der Kläger im letzten Schriftsatz entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag ergänzt hat, der eine erneute Erörterung der Sach- und Rechtslage erforderlich gemacht hätte. Der neue Vortrag des Klägers vom 07.03.2025 war nicht entscheidungserheblich, die von ihm zur Akte gereichten weiteren Anlagen waren nicht geeignet, das Beweisergebnis erheblich zu verändern. Das Gericht hat sich hiermit befasst und dies im Urteil an entsprechender Stelle näher begründet (s.o. insbesondere zu Teil II, A, V 2. b (2) und Teil II, A, VIII 2. a)). Insoweit wurde der Klägervortrag umfassend gewürdigt und es musste der Beklagten kein rechtliches Gehör mehr gewährt werden. Die Frage, ob der Kläger mit der späten Vorlage weiterer Beweismittel im nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegen Prozessförderungspflichten verstoßen hat, oder dieser neue Vortrag dem Kläger erst aufgrund des Ergebnisses der Sachverständigenanhörung erforderlich erscheinen durfte, hat das Gericht zugunsten des Klägers bewusst offen gelassen, und sich sogleich mit dem Inhalt des Schriftsatzes und der nachgereichten Anlagen im Urteil auseinandergesetzt und deren Erheblichkeit letztlich verneint. XII. Zwischenergebnis Eine schuldhafte, vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten, die sich auf den Insolvenzschaden kausal ausgewirkt haben könnte, kann zu Lasten der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Auf die zwischen den Parteien weiteren streitigen Fragen, z.B. zur Kausalitätsunterbrechung wegen der Verwirklichung externer Risiken, zum überwiegenden Mitverschulden der Werften oder zur Enthaftung des Sanierungsberaters bei eigenmächtigen, unternehmerischen Geschäftsführerentscheidungen, kommt es mithin nicht an. Offenbleiben können auch die streitigen Punkte, ob die Klägerin ihre Schadensberechnungen für die einzelnen von ihr gerügten Pflichtverletzungen rechtzeitig in das Verfahren eingeführt hat oder insoweit die Verspätungsrüge der Beklagten greift, ob die Schadensberechnungen schlüssig sind und ob die Haftungsbegrenzung der Beklagten in deren AGB wirksam ist. B) Insolvenzanfechtungsansprüche Dem Kläger stehen auch keine Insolvenzanfechtungsansprüche aus § 134 oder § 133 InsO gegen die Beklagte zu aufgrund der von der Schuldnerin an die Beklagte gezahlten Honorare in Höhe von insgesamt 9.137.564,92 € brutto. I. § 134 InsO Ein Anfechtungsanspruch aus § 134 InsO aufgrund der Honorarzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte besteht nicht. Dessen Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. § 134 InsO setzt eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin voraus. Eine solche ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin Honorare an die Beklagte überwiesen für deren Sanierungsbegleitung. Die Honorarzahlung befand sich somit in einem vertraglich vereinbarten Synallagma von Geldleistung gegen Dienstleistung. Die Schuldnerin leistete die Honorare zur Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten, die daraufhin erlosch, was einen geldwerten Vorteil für sie darstellt. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Frage der Werthaltigkeit ausgleichender Zuwendungen ist der Zeitpunkt der Vereinbarung. Erscheint die Gegenleistung erst später als wertlos, macht sie dies nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Das ursprünglich gewollte und vereinbarte Synallagma kann nicht nachträglich aufgelöst oder abgeändert werden (vgl. Münchner Kommentar/ Kayser/ Freudenberg, InsO, 4. Aufl. § 134 Rn 20) und schon gar nicht einseitig. Denn maßgeblich ist allein eine objektive Sicht auf Leistung und Gegenleistung. Wertvorstellungen nur einer Seite der Leistungsaustauschenden sind unerheblich (vgl. Münchner Kommentar/ Kayser/ Freudenberg, InsO, 4. Aufl. § 134 Rn 22). Empfindet eine Seite des Rechtsgeschäfts die Gegenleistung später als wertlos, macht dies die Leistung daher nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Dem Insolvenzverwalter steht dann kein Anfechtungsrecht nach § 134 InsO zu, sondern allenfalls allgemeines Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht (vgl. Münchner Kommentar/ Kayser/ Freudenberg, InsO, 4. Aufl. § 134 Rn 17c). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Honorare der Beklagten marktunangemessen überhöht und deswegen zumindest teilweise unentgeltlich gewesen sein könnten, liegen ebenfalls nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht behauptet. II. § 133 InsO a.F. Auch ein Anfechtungsanspruch nach § 133 InsO scheidet hier aus, weil die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. § 133 I InsO (a.F.) setzt eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht beim Schuldner voraus. Ein ernsthaftes, wenngleich letztlich erfolgloses, Sanierungsbemühen kann diesen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließen, wenn die angefochtene Rechtshandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem von den tatsächlichen Gegebenheiten schlüssig ausgehenden Sanierungskonzeptes stand (vgl. Uhlenbruck/ Borries/ Hirte, 15. Auf. 2019, § 133 Rn 131 ff. m.w.N. auf die ständige Rspr. d. BGH). Das Sanierungskonzept muss dabei nicht frei von Risiken sein, die positive Prognose muss lediglich nachvollziehbar und vertretbar erscheinen (Uhlenbruck, aaO, Rn 133 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Zahlungen an die Beklagte erfolgten unzweifelhaft im engen Zusammenhang mit der Sanierungsplanung. Die Sanierungsbemühung war ernsthaft und die Annahme eines Sanierungserfolges aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten schlüssig und begründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die positiven Sanierungsaussagen der Beklagten vertretbar waren, auch wenn die Sanierung nicht risikoarm war und letztlich fehlgeschlagen ist (s.o. unter Teil II A). Die Sanierungsbemühung war bis zum Schluss auch von einem Sanierungswillen der Werften getragen und es wurde über Jahre versucht, die Sanierung erfolgreich umzusetzen. Auch ein Anfechtungsanspruch nach § 133 BGB scheidet damit mangels Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin aus. Teil III. Nebenentscheidungen Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens hilfsweise über Insolvenzanfechtungsansprüche. Der Kläger ist mit Beschluss vom 01.11.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. W. GmbH bestellt worden (K3). Diese GmbH ist entstanden aus der P1-W1 GmbH und der V. S. GmbH, die verschmolzen wurden und seitdem unter P. W. GmbH (zukünftig: W. GmbH oder P.) firmierten. Muttergesellschaft der W. GmbH ist die H. AG. Am 29.08.2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet. Die P1-W1 und die V. S. kamen – gemeinsam mit der R. W2 - im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009, die zu einer Krise im Schiffsbau führte, in finanzielle Schwierigkeiten. Zum Ende Dezember 2009 lief ein Überbrückungsdarlehen des Landes M.-V.s (LFI Darlehen M/V I) über 28 Mio € aus, was die Zahlungsfähigkeit der Werft bedrohte. Die mit den Werften zusammenarbeitenden kreditgebenden Banken (N. L. / K. I.) verlangten vor einer Verlängerung/Neuvereinbarung ihres Engagements im Rahmen von Avalkrediten für Schiffsbauprojekte ein Sachverständigengutachten über die Sanierungsfähigkeit der Werften der H.. Zunächst arbeitete hieran die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. (E.). Die Firma K. B. GmbH, eine Wirtschaftsberatung, wurde ebenfalls von den Werften beauftragt mitzuwirken, mit welchem Leistungsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. E. hatte in den vorhergehenden Jahren für den H. Konzern die Jahresabschlüsse erstellt. Bei den Avalkreditgebern entstanden wegen dieser langjährigen Geschäftsverbindung Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit von E.. Man wünschte einen anderen Wirtschaftsprüfer für das Sanierungsgutachten (vgl. B2). Die Beklagte (K. AG) gab unter Federführung des Ehemannes der Nebenintervenientin, Wirtschaftsprüfer Dr. A., (zukünftig vereinfacht: Nebenintervenient) am 29.10.2009 ein Angebot zur Erstellung eines Gutachtens nach IDW ES 6–Standard ab (K5, K5a), das am 10.11.2009 von der V. S., der P1 W1 (W.) und der D. H. AG als Auftraggeber angenommen wurde. Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel für H.. Der Vertrag mit K&H lief unverändert weiter. Die Arbeit der Beklagten an dem Sanierungsgutachten stand wegen der auslaufenden Finanzierung des LFI-Darlehens M/V I unter Zeitdruck. Parallel liefen bereits Gespräche mit dem Bankenkonsortium über konkrete Finanzierungsbedingungen, Sicherheitenbestellungen, Avale für die Annahme neuer Aufträge und Umstrukturierungsmaßnahmen (z.B. Einrichtung eines Treuhandbeirates (u.ä., vgl. B2). Die Finanzierung sollte über eine Ausfallbürgschaft des Bundes abgesichert werden. Die Anschlussfinanzierung musste baldmöglichst geklärt werden, da anderenfalls die Stellung eines Insolvenzantrages hätte geboten sein können. Am 08.12.2009 präsentierte K1 ein als „Sanierungskonzept für die H.-W. gruppe, Ergebnisse der Untersuchungen der operativen Einheiten der R. W2, V. und P1-W1“ (K11a) bezeichnetes Schriftstück. Am 14.12.2009 präsentierte die Beklagte mündlich vor ihren Auftraggebern, K1, den Banken, dem Land, Bund und den Gewerkschaften ihr Arbeitsergebnis. Die Beklagte übersandte im Nachtrag zu diesem Termin per Mail (K21) ein schriftliches Handout. Streitig ist, ob sie als Powerpointdarstellung in der Präsentation das Handout in der Fassung der Anlage K19 oder der Anlage K 152 nutzte. Beide dem Gericht vorliegende Fassungen sind auf dem Deckblatt mit „Entwurf“ gekennzeichnet. Die Beklagte kam in dieser Präsentation zu dem Schluss, dass die Sanierungsfähigkeit der P. bestehe, bei Einhaltung bestimmter Finanzierungsbedingungen (Sockelfinanzierung von 48 Mio € durch das Land, Avalkreditrahmen iHv 285 Mio € durch N.L./K2, Ausfallbürgschaft des Bundes für die Avale iHv 90%). Über den Inhalt der Bankenpräsentation wurde eine Mitschrift gefertigt (K20). Nach der Präsentation der Beklagten gab P2 (zukünftig P2) im Auftrag des Landes M./V. (M/V) eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beklagten ab. Diese Stellungnahme v. 23.12.2009 wurde als Anlage K37 in dieses gerichtliche Verfahren eingeführt. Am 28.12.2009 wurde zwischen dem Land M/V und den Werften ein LFI-Darlehen II in Höhe von 48 Mio € vereinbart (vgl. K9). Am 29.12.2009 gab der Bund eine vorübergehende Überbrückungsbürgschaft aus, zu einem Zinssatz von 8,34%, unter Annahme eines D-Ratings bei einem Nachlass von 15% (vgl. K24 S. 1). Am 27.01.2010 fand in B. eine Bankensitzung statt. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Banken in dieser Sitzung die Finanzierung eines Großauftrages (Bau zweier S.-Fähren) ablehnten. Auch insoweit wurden dem Gericht Sitzungsmitschriften vorgelegt (N77, K 221). Am 29.01.2010 trat Herr H1, Geschäftsführer von K1 und von den Werften bis dahin als CRO bestellt, mit sofortiger Wirkung zurück (vgl. K210, K211). Am 01.02.2010 fand eine Sitzung des inzwischen für die Werften gebildeten Treuhandbeirates statt (Sitzungsprotokoll K 16). Am 05.02.2010 wurden per E-Mail (K26) die Arbeitsergebnisse der Beklagten in schriftlicher Form an die Werften, die N.L. und die K2. übersandt (K 10, Sanierungskonzept nach IDW S 6). Diese Unterlage trug auf dem Deckblatt das Datum 14.12.09. Die Beklagte passte dieses schriftliche Sanierungsgutachten unstreitig inhaltlich nicht an tatsächliche Veränderungen (zB bzgl. der Auftragslage) oder ihr bekannt gewordene Erkenntnisse aus der Zeit vom 14.12.2009 bis 05.02.2010 an, aktualisierte es also nicht weiter. Sie hielt in diesem „Konzept“ an der mündlich bereits am 14.12.2009 erklärten positiven Sanierungsaussage fest. Ebenfalls am 05.02.2010 wurde ein Anschreiben / „Side letter“ / eine Ergänzungsbetrachtung (K24, „Anpassung des Finanzierungsbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S6, 01.02.10“) - die Parteibezeichnungen dieses Schriftstückes variieren (hier zukünftig: Ergänzungsgutachten v. 01.02.2010) - übersandt. In den Vorbemerkungen des Ergänzungsgutachtens v. 01.02.2010 (K24, S.1) weist die Beklagte darauf hin, dass die Berechnungen in diesem Papier einen Auftrag zum Bau von zwei Scandlines Fähren nicht mitberücksichtigen, der sich im Projektstatus 3 (Letter of Intent, noch kein Vertrag) und unter Finanzierungsvorbehalt befinde. Das Ergänzungsgutachten nimmt ferner zu alternativen Finanzierungskonditionen und deren Auswirkungen auf die Sanierungsaussage im Wege von Szenariobetrachtungen Stellung. In dem dazugehörigen Anschreiben (K 24, Rückseite d. Deckblattes) teilte die Beklagte mit, dass nur in der Szenarioberechnung 3 (Bürgschaftskosten des Bundes von 3,8%) ein positives Eigenkapital über den gesamten Planungsverlauf gesichert sei. Unter Gewährleistung der Finanzierungskonditionen des Szenario 3 ergebe sich keine Einschränkung der positiven Sanierungsaussage vom 14.12.2009. Am 11.02.2010 gewährten die später finanzierenden Banken den Werften zunächst einen Überbrückungskredit in Höhe von 58 Mio €. Die Finanzierungsverhandlungen mit den Banken zogen sich in der Folgezeit hin. Am 01.03.2010 übersandte die Beklagte der P1-W1 und der V. S. ein Auftragsschreiben zur Umsetzungsbegleitung des Sanierungskonzepts mit dem Hinweis, dass dieser Auftrag mündlich bereits erteilt worden sei. Am 28.05.2010 wurde dieses schriftliche Angebot der Beklagten zur Sanierungsbegleitung von den Werften unterzeichnet zurückgesandt. Die Beklagte begleitete die Werften von Beginn an bei den Verhandlungen mit den Banken und lieferte immer wieder Präsentationen bis Frühjahr 2012 ab. Am 25.03.2010 wurde der S.-Auftrag von den Werften endgültig unterzeichnet. Am 30.03.2010 erklärte die Beklagte gegenüber den Werften, dass durch die Verlängerung der Brückenfinanzierung seitens der Banken die Sanierungsfähigkeit der H. W.-gruppe nicht beeinträchtigt werde. Die Zahlungsfähigkeit sei im Zeitraum bis Ende April 2010 unter den Planannahmen nicht gefährdet (K 65). Am 26.05.2010 gab die Beklagte eine schriftliche Bewertung zum Unternehmenswert der V. S. GmbH ab (K 71). Sie stellte für den Zweck der Verschmelzung mit der P1-W1 einen Unternehmenswert von 168,4 Mio.€ fest. Dieses Verschmelzungsgutachten wurde im Hause der Beklagten, aber nicht federführend von dem Nebenintervenienten, erarbeitet. Am 28.05.2010 gab die Beklagte gegenüber den Werften die Erklärung ab, es seien ihr keine Umstände bekannt geworden, die sie zu einer Einschränkung der Aussage zur Sanierungsfähigkeit der Werften veranlassen würden. Am 31.05.2010 wurde ein Aval und Barkreditvertrag der Werften mit der N.L. / K2. in Höhe von 326 Mio € (K70) abgeschlossen. Im Jahr 2011 gab die Beklagte im Rahmen der Sanierungsbegleitung weiter monatliche Bankenreportings ab (vgl. z.B. K54, K 55, K228). Am 09.12.2011 erklärte die Beklagte im Rahmen einer Präsentation, dass nach ihrer Auffassung „die W. GmbH unter dem im Sanierungskonzept vom 14. Dezember 2009 und in der vorgelegten Unternehmensplanung 2012 bis 2014 ausgeführten sowie den folgenden ergänzenden Bedingungen sanierungsfähig ist“. Sodann werden verschiedene Bedingungen aufgezählt. Insoweit wird auf die Anlage K85, insbesondere S. 9, ergänzend Bezug genommen. Im März 2012 übernahm die Unternehmensberatung R. B1 von der Beklagten die Sanierungsbegleitung (K90). Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werften eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hält sich für aktivlegitimiert. Zwar werde in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, Insolvenzverwalter könnten gegenüber Steuerberatern keinen Insolvenzvertiefungsschaden geltend machen, weil insoweit Kontrahierungsklagen der Neugläubiger (im Wege eines Regressdurchgriffes über die Schuldnerin) vorrangig zu verfolgen seien. Diese Auffassung unterscheide aber nicht exakt genug zwischen Ansprüchen der Neugläubiger gegen die Schuldnerin und deren Geschäftsführer sowie andererseits vertraglichen Ansprüchen der Schuldnerin gegen deren Berater. Es drohe den Neugläubigern als Folge dieser Rechtsprechung ein Haftungsausschluss, da, aufgrund der fehlerhaften Beratung, die Schuldnerin selbst sich exkulpieren könne und der Durchgriff der Neugläubiger auf dieser Stufe dann bereits scheitere. Es sei also sachgerecht, die Einforderung der Schadenersatzzahlung zur Masse durch den Insolvenzverwalter zuzulassen, um den Berater nicht aus jeglicher Haftung zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer vorvertraglichen Pflichten den Auftrag wegen des erheblichen Zeitdruckes schon gar nicht annehmen dürfen. Dies stelle einen Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Wirtschaftsprüfung dar. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagte gegenüber den Auftraggebern habe darin bestanden, eine mündliche Sanierungsaussage am 14.12.2009 sehenden Auges ins Blaue hinein abgegeben zu haben, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie die notwendigen Informationen zur Situation der Werften, zur Finanzierbarkeit und zu möglichen Sanierungsmaßnahmen noch nicht vollständig vorliegen bzw. nicht überprüft gehabt habe und sie daher noch gar nicht habe abschließend zuverlässig bewerten können. Da die Beklagte in 6 Wochen kein eigenes fundiertes Unternehmenskonzept habe erarbeiten können, habe sie sich auf Aussagen der K1 GmbH über die Situation bei den Werften und mögliche Sanierungsstrategien blind verlassen, ohne deren Feststellungen und Aussagen auch nur stichprobenartig zu überprüfen. Fehler von K1 seien der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte habe vertraglich die Erstellung eines eigenen, umfassenden, schriftlichen Sanierungskonzepts geschuldet. Dies habe erstmals schriftlich am 05.02.2010 zum Stichtag 01.02.2010 vorgelegen. Die Aussage zur Sanierungsfähigkeit der P. W1 habe sich auf den Abgabestichtag dieses schriftlichen Sanierungskonzeptes, d.h. den 01.02.2010, zu beziehen gehabt, nicht auf das Datum der mündlichen Präsentation vom 14.12.2009, und hätte alle bis zum 01.02.2010 erkennbaren Umstände in die Beurteilung mit einbeziehen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es seien verschiedene Unterlagen gleichzeitig eingereicht worden, in denen Informationen unübersichtlich verteilt und verschleiert worden und erhebliche Daten weggelassen worden seien. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Beklagte hätte aufgrund des von ihr vorgelegten Konzeptes keine positive Sanierungsaussage treffen dürfen. Ob die Werften überhaupt sanierungsfähig gewesen wären – ggf. mit einem anderen Konzept – könne der Kläger nicht völlig ausschließen, er bestreitet jedoch mit Nichtwissen, dass es ein aussichtsreiches Sanierungskonzept hätte geben können. Letztlich könne dies aber offen bleiben. Eine positive Sanierungsaussage habe auf einem in sich schlüssigen, konkreten Konzept zu beruhen, dass von den erkennbaren und erkannten Gegebenheiten ausgehe und nicht offensichtlich undurchführbar sei. Diese Voraussetzung erfülle die Arbeit der Beklagten nicht. Die dennoch abgegebene Sanierungsaussage sei damit eine Pflichtverletzung. Die Beklagte habe das Know-how der Werften in Bezug auf den Bau von Spezialschiffen, Materialbeschaffung und Organisationsabläufe ohne plausible Begründung sogar positiver bewertet als K1. Sie sei bei ihrer Sanierungsaussage von unrealistischen Sanierungsmaßnahmen ausgegangen. Der als unkompliziert dargestellte Strategiewechsel weg vom Serien- hin zum Spezialschiffbau habe erkennbar nicht gelingen können. Trotz eines erkannten erhöhten Wettbewerbsdruckes auf den Markt für Spezialschiffe sei die Beklagte unrealistischer Weise davon ausgegangen, dass die Werften binnen eines Jahres eine höhere Rendite erwirtschaften könnten, als die bisherigen Marktführer in diesem Bereich in der Vergangenheit. Die Beklagte habe verkannt, dass für Spezialschiffe mehr Konstruktions- und Fertigungsstunden sowie mehr Materialaufwand als für Serienschiffe anfallen würden und dadurch höhere Lohn- und Materialkosten aufzufangen seien. Die im Sanierungskonzept angenommene Produktionssteigerung von 15% sei realistisch nicht erreichbar gewesen. Der Kläger hat dies umfassend ausgeführt. Insoweit wird auf die Darstellung in den Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen. Die Beklagte sei des Weiteren bei ihrer Sanierungsaussage von einem zu niedrigen Finanzbedarf und falschen Finanzierungskosten ausgegangen. Die sorgfältige Finanzplanung sei eine Kerngrundlage für die Abgabe einer fundierten Sanierungsaussage. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Finanzierungsbedingungen für die Avalkredite und Bürgschaften aber noch ungewiss gewesen seien. Wichtige Informationen zu diesen Fragen hätten zwar schon vor dem 14.12.2009 im Hause der Beklagten bekannt sein können und müssen, sie seien jedoch erst danach zur Kenntnis genommen worden. Bei der Finanzplanung habe die Beklagte verkannt, dass für die Ausfallbürgschaft des Bundes Bürgschaftskosten in erheblicher Höhe anfallen würden, obwohl dies bereits in der Bankensitzung vom 11.11.2009 Thema gewesen sei (vgl. K148-K150). Die von der Beklagten ursprünglich als ausreichend angesehenen Kontokorrentzinsen für die Sanierungs-Sockelfinanzierung seien hier erkennbar nicht maßgeblich und im Übrigen auch für ein Unternehmen in der Krise viel zu gering gewesen. Das LFI Darlehen I sei als Sanierungsfinanzierung bereits gewährt gewesen, zu deutlich höheren Zinsen als von der Beklagten im Kontokorrent angenommen. Zinsen seien erkennbar auch für den nicht valutierten Teil des LFI-Brückendarlehens zu zahlen gewesen (Anlage K8 LFI I). Dies seien die Plandaten gewesen, die der Finanzplanung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Diese habe die Beklagte aber in ihrer Präsentation vom 14.12.2009 nicht berücksichtigt. Der Sockelbetrag von 48 Mio € aus dem LFI-Darlehen sei viel zu gering gewesen, um die Restrukturierungskosten zu decken (vgl. K24 S.3). Dies hätte die Beklagte erkennen, erwähnen und eine Erhöhung verlangen müssen. Das Eigenkapital habe in 2010 bis 2012 im zweistelligen Bereich im Minus gelegen. Der Avalkreditrahmen hätte auch Zinsen für Anzahlungen von Bestellern abdecken müssen, falls diese später vom Auftrag zurücktreten, ebenso die Finanzierung von Altersteilzeit und Devisentermingeschäften. Dies hätte die Beklagte aus den vorhergehenden Avalkreditverträgen, die ihr seit dem 06.11.2009 vorgelegen hätten (K33, K34), unschwer erkennen können. Die realistischen Finanzierungskonditionen hätte die Beklagte bei den Banken unschwer erfragen können. Berater, Treuhand und sonstige Restrukturierungskosten habe die Beklagte in ihren Berechnungen außen vor gelassen. Ein erforderlicher Liquiditätspuffer für externe Risiken (Zahlungsausfälle, -Stornierungen (in der Vergangenheit 101,4 Mio €), Ertragssteuern oder die Verfehlung von Restrukturierungseffekten usw. sei zu gering eingeplant worden. All dies sei der Beklagten erst nach der Präsentation im Dezember 2009, d.h. im Laufe des Januar 2010 bewusstgeworden (vgl. K 164 v. 21.01.2010). Das schriftliche Sanierungskonzept mit Gutachten habe noch ausgestanden. Inzwischen sei zwar bereits das Überbrückungsdarlehen des Landes als Sanierungsfinanzierung auf 48 Mio € (LFI-Darlehen II) erhöht gewesen. Es sei allerdings erkennbar gewesen, dass dieser Betrag für die Restrukturierung nicht ausreiche und das Eigenkapital von 2010 bis 2012 im zweistelligen Bereich negativ gewesen sei (vgl. K27, K164). Um die Fehler im Finanzkonzept der mündlichen Sanierungsaussage vom 14.12.2009 zu kaschieren und eine Haftung zu vermeiden, habe die Beklagte dann den Standpunkt entwickelt, die Sanierungsbegutachtung nur zum Stichtag 14.12.2009 zu schulden. Sie habe daher auch ihr schriftliches Gutachten vom 01.02.2010 (K10) auf diesen Zeitpunkt ihres damaligen Kenntnisstandes „zurückdatiert“, um die vorschnell abgegebene Sanierungsaussage nicht revidieren zu müssen. Sie habe damit bewusst ein schriftliches Gutachten abgegeben, dass nicht den aktuellen, vollständigen Stand des Sachverhaltes wiedergegeben und auf falschen Annahmen beruht habe. Dies stelle eine Verletzung des IDW S 6 Standards dar. Die wesentliche Information zur Sanierungsfähigkeit habe die Beklagte dann in dem zeitgleich übersandten Ergänzungsgutachten datiert auf den 01.02.2010 „versteckt“, der sich mit angeblich möglichen Finanzierungsszenarien beschäftigt habe. Von diesen Szenarien sei aber, aufgrund der Finanzlage der Werften, nur das Szenario 1 realistisch gewesen. Dieses Szenario 1 hätte den Finanzierungsrahmen aus der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 (285 Mio € Avalkredit, 48 Mio € Brückenfinanzierung) aber – unstreitig - gesprengt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe daher zwei weitere, allerdings unrealistische, Szenarien „erdacht“ und bezüglich des Szenarios 3 (Rating B, Bürgschaftskosten bei 3,8%, Sicherheiten in Höhe von >40% des Haftungshöchstbetrages) dann festgestellt, dass nur dieses Szenario 3 den Finanzierungsrahmen der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 nicht sprenge. Dass dieses Szenario 3 wegen der Ausgangbedingungen der Werften aber unrealistisch gewesen sei, habe die Beklagte nicht offengelegt, sondern vielmehr aufgrund dieses Szenarios 3 sodann erklärt, sie könne an der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 festhalten, die Finanzierungsbedingungen müssten entsprechend dem Szenario 3 mit den Banken/Ländern ausgehandelt werden (vgl. K24, Rückseite Deckblatt). Ebenso wenig erwähnt habe die Beklagte in ihrer Szenariobetrachtung, dass der Abschluss des Bauauftrages für die 2 Scandlines-Fähren zu diesem Zeitpunkt schon mehr als wahrscheinlich gewesen sei und den Finanzrahmen auch im Szenario 3 gesprengt habe, weil bei diesem Bauprojekt die erste Anzahlung nur 20% des Kaufpreises ausgemacht habe, die restlichen 80% erst bei Lieferung zu zahlen gewesen seien und während der Bauphase daher alle Kosten von den Werften zwischen zu finanzieren gewesen wären. Für den Vertrag habe es schon einen Letter of Intent und eine ausgehandelte technische Spezifikation gegeben. Der Auftrag sei von den Werften fest in die Unternehmensplanung einbezogen gewesen (vgl. K 214, K 215, K48 (Projektplanungen seitens der Geschäftsführung v. 06.01.2010, 15.01.2010 und 27.01.2010)). Die Beklagte habe ihn dennoch von ihrer Sanierungsbetrachtung ausgenommen. Andere, für die Finanzplanung positivere Aufträge (3 Flusskreuzfahrtschiffe), deren Auftragserteilung eher noch ungewisser gewesen sei als der Scandlines-Auftrag, habe die Beklagte hingegen erwähnt und bei den Berechnungen berücksichtigt. Hieraus schließt der Kläger, die Beklagte habe den Scandlines-Auftrag mit Bedacht verschwiegen, obwohl die Geschäftsführung der Werften diesen Auftrag mit Nachdruck verfolgt hätte. Denn die Banken hätten in ihrem Term-Sheet (K161) einen höheren Avalrahmen als 326 Mio € ausgeschlossen. Die rechnerische Planung der Beklagten habe dadurch jegliche Verbindung zur tatsächlichen Entwicklung verloren. Die bezüglich ihrer Durchführung ungewisseren Flusskreuzfahrtschiffe habe die Beklagte benutzt, um die Berechnungen „zu schönen“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, S. sei finanzierbar gewesen, weil andere Aufträge weggefallen seien, treffe dies nicht zu. Durch die weggefallenen Aufträge habe sich die Liquidität bis Dezember 2011 um 95,7 Mio € (ohne Bauzeitfinanzierung) verringert, und die nicht gedeckten Bedarfe hätten bis Oktober 2011 45,7 Mio € betragen. Der Beklagten seien am 01.02.2010 Liquiditätslücken von über 55 Mio € in der Spitze bekannt gewesen (K166, 166a). Dennoch habe sie die positive Sanierungsaussage nicht revidiert. Das Sanierungsgutachten weise weitere inhaltliche Fehler auf. Die Beklagte habe den falschen Maßstab für die Berechnung der zukünftigen Renditefähigkeit der Werften nach Umsetzung des Sanierungskonzeptes angelegt. Abzustellen sei auf die Gesamtleistungsrendite der Werften nach Abzug von zu zahlenden (Kredit-)Zinsen und Steuern. Nur dieser Wert spiegele den tatsächlichen Gewinn wieder und sei damit maßgeblich für das Interesse von Investoren, ihr Kapital zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe hingegen auf die EBITDA/EBIT-Marge abgestellt. Diese berücksichtige die Zinsaufwendungen und Unternehmenssteuern gerade nicht. Das sei irreführend, denn gerade in der Krise seien die Finanzierungskosten für Unternehmen (wegen des hohen Ausfallrisikos) sehr hoch und die Renditewahrscheinlichkeit daher vermindert. Die Ertragsfähigkeit des Unternehmens werde so nicht deutlich für einen Investor. Im vorliegenden Fall habe der Turnaround darüber hinaus nur mit Fremdkapital vorgenommen werden sollen, nicht mit Eigenkapital. D.h. hier seien die Zinsbelastungen somit außergewöhnlich hoch und die Renditeerwartung nach Abzug von Zins und Steuer entsprechend signifikant geringer gewesen. Durch die Berechnungen mit der EBITDA/EBIT-Marge sei das Renditeergebnis der Werften daher geschönt dargestellt worden. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie auch in der Folgezeit immer wieder an der falschen Sanierungsaussage festgehalten habe und „kreativ“ tätig geworden sei, um die Unhaltbarkeit ihrer ursprünglich übereilt gegebenen Sanierungsaussage zu verbergen. Am 30.03.2010 habe sie an der Sanierungsaussage festgehalten (K 65), obwohl sie nach internen Berechnungen vom 25.03.2010 für 2010 bis 2012 nur negatives Eigenkapital und eine negative Liquidität von 34 Mio € wiederkehrend ab August 2011 errechnet habe (K50). Auch habe die Beklagte Anzahlungen auf abgeschlossene oder gar nicht sichere Aufträge (z.B. Tiefseeforschungsschiff S. (K80)) in die Liquiditätsplanung aufgenommen, nach Bedarf nach vorn geschoben (vgl. K 187, 188, 189), Anzahlungen nicht avaliert und Projektabläufe nach Bedarf „entzerrt“, ohne Rücksichtnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen (vgl. K80) oder den jeweiligen Bautenstand (K57, K79, K164), um so Löcher in der Liquidität zu kaschieren. Im Rahmen eines Bankenreportings zum 30.04.2010 seien die EBITDA-Effekte von der Beklagten erstmals stillschweigend in Bruttobeträgen angegeben und so der Eindruck erweckt worden, die Effekte seien höher als ehemals angenommen (K 54). Am 26.05.2010 habe die Beklagte eine absolut unrealistische schriftliche Bewertung zum Unternehmenswert der V. S. GmbH abgegeben (K 71). Sie habe für den Zweck der Verschmelzung einen Unternehmenswert von 168,4 Mio € festgesetzt, obwohl im Jahr 2007 die Werft für 25 Mio € gekauft worden sei, im Dezember 2009 deren Insolvenz gedroht habe und sie im Jahr 2014 für 5 Mio € wieder verkauft worden sei (K75). Unmittelbar vor der Begutachtung des Unternehmenswertes sei der Eigenkapitalbedarf der Werften auf 150 Mio € ermittelt worden (K53). Die Beklagte habe für ihre Bewertung auf unrealistische Rekordgewinne aufgrund der Sanierung gesetzt, obwohl maßgeblicher Stichtag für die Bewertungsbasis die Kenntnis des Verschmelzungsstichtages sei, der hier mit Datum 30.10.2009 vor der Sanierungsaussage gelegen habe. Sie habe weiter fehlerhaft bei der Unternehmensbewertung auf den Sachwert abgestellt, den Management Case als Grundlage gewählt, keinen Risikoabschlag angesetzt und so den Ertragswert hochgerechnet, obwohl Wirtschaftsprüfer bei der Berechnung des Unternehmenswertes im Rahmen konzerninterner Verschmelzungen zur Vorsicht angehalten seien. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, der Wert ergebe sich aus dem von Wirtschaftsprüfern (E) testierten Jahresabschluss, sei zu beachten, dass die Nichtigkeit dieses Abschlusses inzwischen rechtskräftig vom LG Stralsund (Aktenz. wohl 3 HK O 19/15) festgestellt worden sei. E habe die Berechnungen der Beklagten nicht kritisch geprüft, sondern einfach übernommen. Am 28.05.2010 habe die Beklagte dann gegenüber den Werften die Erklärung abgegeben, es seien ihr keine Umstände bekannt geworden, die sie zu einer Einschränkung der Aussage zur Sanierungsfähigkeit der Werften veranlassen würden. Durch diese Äußerung sei der Bankenfinanzierung über 326 Mio € erst der Weg geebnet worden. In monatlichen Bankenreportings habe die Beklagte dann selbst immer wieder eine drohende Unterdeckung thematisieren müssen, deren Abwendung von kurzfristig erwarteten Anzahlungen für andere Projekte abhängig gewesen sei (vgl. K54, K55, K228, für Forschungsschiff S. K 187, K188, K242). Bereits ab August 2011 sei die Neuverhandlung mit den finanzierenden Banken angeraten worden (K229). Diese enge Liquiditätslage sei somit bereits kurz nach Aufnahme der Produktion von Spezialschiffen aufgetreten und belege, dass das Konzept der Beklagten nicht tragfähig gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, es seien unvorhersehbare äußere Umstände hinzugetreten, die die Insolvenz erst später unabwendbar gemacht hätten. Schon im August 2011 sei klar gewesen, dass der von der Beklagten insoweit angeführte Motorschaden bei der Probefahrt eines Schiffes von der Versicherung abgedeckt werde und der Kunde ein neues Kupplungssystem akzeptiere, so dass der neuvereinbarte Auslieferungstermin dann habe gehalten werden können (K82, K231, K 232). Der Motorschaden sei daher zweifelsfrei nicht insolvenzursächlich gewesen. Die Verteuerung der Brandschutzauflagen bei den S.-Aufträgen habe sich auf lediglich 950.000€ belaufen. Die Zahlungsverzögerungen von Auftraggebern wie T. H. und H2 & Partner seien nur temporär gewesen, hätten sich in einem branchenüblichen Rahmen bewegt (vgl. K10) und seien bereits im August 2011 vollständig nachgeholt worden. Sie hätten daher bei einem fehlerfreien Sanierungskonzept nicht insolvenzrelevant sein dürfen. Die Probleme beim Gewichtsmanagement von Einbauten bei den S.-Fähren hätte die Beklagte vorhersehen und einplanen müssen, da dieses Thema bei dem bisherigen Bau von Containerschiffen kaum eine Rolle gespielt habe und daher eine neue Herausforderung des Spezialschiffsbaus gewesen sei. Problematisch sei vor allem die Bauablaufstörung durch nicht bezahlte Subunternehmer in Höhe von 3,12 Mio € gewesen (K232, K233). Diese Zahlungsrückstände seien durch die mangelhafte Finanzausstattung der W1 GmbH aufgrund der Planung der Beklagten verursacht worden. Soweit diese Dritt-Umstände überhaupt mitursachlich für die Insolvenz gewesen seien, hätten sie somit auf der von der Beklagten gesetzten ersten Schadensursache eines falschen Konzeptes beruht und würden die Haftung der Beklagten daher nicht verdrängen. Vielmehr sei die kausale Zurechnung zu der fehlerhaften Planung der Beklagten geboten und gerechtfertigt. Die Kausalität werde nur unterbrochen, wenn von der Geschäftsführung nicht vertretbare wirtschaftliche Risiken eingegangen würden. Hier habe sich die Geschäftsführung aber im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit bewegt. Insbesondere die Übernahme der S.-Aufträge habe die Beklagte akzeptiert, als nachvollziehbar und im Finanzierungsrahmen möglich bestätigt und dennoch an ihrer positiven Sanierungsaussage immer wieder festgehalten. Im November 2011 habe die Beklagte im Bankenreporting statt der prognostizierten 14,7 Mio € Verlust, 42,1 Mio € Verlust einräumen müssen (K88). Dies belege, dass sich die geplanten Sanierungseffekte nicht hätten einhalten lassen bzw. ein höherer Liquiditätspuffer erforderlich gewesen sei. Dennoch habe die Beklagte im Dezember 2011 an ihrer Bestätigung der Sanierungsfähigkeit weiter festgehalten. Am 09.12.2011, als absehbar gewesen sei, dass die Planziele nicht erreicht worden seien, habe die Beklagte den Planungszeitraum kurzer Hand auf 2012 – 2014 verlegt und nach wie vor an der positiven Sanierungsaussage festgehalten. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche äußere Widrigkeiten, auf die die Beklagte den Insolvenzeintritt nunmehr schieben wolle, aber bereits eingetreten gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ihre positive Sanierungsaussage revidieren müssen. Im Mai 2012 habe die R. B1 Unternehmensberatung daher folgerichtig festgestellt, dass die Gesamtleistung der W. GmbH um 72 Mio € unter dem Plan der Beklagten gelegen habe, aufgrund der angespannten Liquiditätslage der Werften (K90). Dies sei dem Sanierungskonzept der Beklagten mangels ausreichendem Liquiditätspuffer zuzurechnen. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verschulden der Beklagte werde vermutet und die Schwere der hier vorliegenden Pflichtenverstöße der Beklagten indiziere deren Vorsatz. Ein Mitverschulden der Werften liege nicht vor, könne aber ohnehin allenfalls in Bezug auf den Schaden aus den S.-Aufträgen bestehen. Die Beklagten seien als Berater hinzugezogen worden, um Fehler der Geschäftsführung gerade zu vermeiden. Der Insolvenzvertiefungsschaden sei auch kausal auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Schon die Pflichtverletzungen der Beklagten vom 14.12.2009 sei kausal geworden für den Schaden. Die Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt keine positive Sanierungsaussage treffen dürfen. Dann wäre das LFI-Darlehen nicht verlängert und erweitert worden, die Banken hätten die Finanzierung verweigert und es hätte Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Im schriftlichen Gutachten vom 01.02.2010 hätte die Beklagte ihre Sanierungsaussage bei pflichtgemäßem Handeln widerrufen müssen, denn mit dem vorgelegten Konzept sei eine Sanierung in überschaubarem Zeitraum nicht durchführbar gewesen. In diesem Fall hätten die Werften am 28.02.2010 Insolvenzantrag stellen müssen. Die weiteren perpetuierenden Pflichtverletzungen hätten den Schaden weiter vertieft und würden die Kausalität der ersten Pflichtverletzungen daher nicht aufheben können. Der Kläger macht die Differenz geltend zwischen der (fiktiv geschätzten) Überschuldung zum 14.12.2009 bzw. 28.02.2010 und der Überschuldung zum 01.11.2012, dem tatsächlichen Insolvenzeröffnungsdatum. Er trägt vor, bei einer korrekten Sanierungsbegutachtung hätten die Werften in 2009 Insolvenzantrag stellen müssen. Durch die fehlerhafte Sanierungsaussage aus Dezember 2009 der Beklagten habe sich die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin bis zum Jahr 2012 und damit der Insolvenzschaden bei den Werften um mindestens 514 Mio € vertieft. Stelle man darauf ab, dass nur das schriftliche Sanierungskonzept vom 01.02.2010 fehlerhaft sei, und der Insolvenzantrag somit Ende Februar zu stellen gewesen sei, betrage der Vertiefungsschaden rund 529 Mio € (vgl. im Einzelnen K235). Der Schaden bezogen auf die behauptete Pflichtverletzung von Dezember 2011 betrage 224,5 Mio € (Einzelheiten vgl. K 236). Der innere Zusammenhang der Pflichtverletzung mit dem Schaden werde vermutet. Lediglich wenn der neben dem Wirtschaftsprüfer agierende Unternehmer wirtschaftlich unvertretbare, überspannte Risiken eingegangen sei, käme eine Ausnahme in Betracht (BGH IX ZR 204/12, Rn. 24). Hier habe die Beklagte die Sanierungsversuche jedoch begleitet, empfohlen, mitgetragen und sei ab spätestens Mai 2011 vollständig in die Geschäftsabläufe und Unternehmensplanung mit eingebunden gewesen. Fehlentscheidungen des Managements seien daher der Beklagten zuzurechnen. Bei der Beklagten liege die Beweislast bezüglich eines rechtmäßigen Alternativverhaltens. Hätte es 2009 aber ein tragfähiges Alternativ-Sanierungskonzept gegeben, wie die Beklagte es als Einrede des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend mache, wären die Werften heute kerngesund und der Schaden (Ertragswert), den die Beklagten durch ihre Empfehlung ihres falschen Weges verursacht hätten, wäre dann nur noch größer. Der Kläger mache somit hier quasi nur den Minimalschaden geltend. Die Haftungsbegrenzung der Ziffer 9 Abs. II AAB (AGB der Beklagten) greife hier schon deswegen nicht, weil die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Beweislast dafür, dass kein Vorsatz vorliege, trage der Wirtschaftsprüfer. Aber auch wenn man nur Fahrlässigkeit annehme, sei keine Haftungsbegrenzung anzunehmen. Ziffer 9 Abs. II AAB verstoße gegen §§ 310, 307, 309 Nr. 7b BGB. Jedenfalls sei die Insolvenzschuldnerin hier durch die unangemessen niedrige, vertragliche Haftsumme von 4 Mio € unangemessen benachteiligt. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Durch Einreichung der Klage sei die Verjährung in Bezug auf den gesamten Streitgegenstand gehemmt worden. Bereits in der Klage seien die Pflichtverletzungen zum 30.03.2010, 28.05.2010 und 09.12.2011 dargestellt worden. Der Schaden sei vom 14.12.2009 bis 31.08.2012 berechnet worden und umfasse damit auch die hinzugetretenen Verbindlichkeiten, die erst nach dem 14.12.2009 aber vor dem 31.08.2012 eingetreten seien. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage in Höhe von rund 9,5 Mio € auf Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO bzw. § 133 InsO. Bei den 9,5 Mio € handele es sich um die an die Beklagte gezahlten (Brutto-) Honorare ab 2009. Die Beklagte habe keine werthaltige, sondern nur eine pflichtwidrige Gegenleistung für ihr Honorar erbracht. Die Zahlungen an die Beklagte hätten die übrigen Gläubiger benachteiligt. Von einer ernsthaften Sanierbarkeit habe die Beklagte nicht ausgehen dürfen. Sie habe die fortdauernde Krise gekannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 514.045.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.15 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten der Nebenintervention dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte und der Nebenintervenient rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Nur die Sanierungsaussage zum 14.12.2009 falle unter die Gerichtsstandsvereinbarung Hamburg. Alle weiteren Arbeiten und Aussagen der Beklagten würden unter den zweiten Auftrag zur Umsetzungsbegleitung bzgl. der Sanierung fallen. Dieser Auftrag sei von Herrn H1 am 18.12.2009 per Mail erteilt worden (N28) und für ihn sei später schriftlich Frankfurt als Gerichtsstand vereinbart worden (K15). Für die hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsansprüche gelte im Übrigen der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten an deren Sitz in Berlin. Sie rügen ferner, dass der Kläger für die Geltendmachung eines Insolvenzverschleppungsschadens nicht aktivlegitimiert sei, denn dabei handele es sich um einen Neugläubigerschaden, den jeder Neugläubiger, der mit dem eigentlich insolventen Unternehmen einen Vertrag geschlossen habe, selbst geltend zu machen habe. Das insolvente Unternehmen sei nicht schutzwürdig. Es könne ja nicht „noch insolventer“ werden. Ihm entstehe kein eigener Schaden. Der Insolvenzverwalter dürfe aber nur Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend machen. Die Masse würde bei Klagebefugnis durch den Insolvenzverwalter zu Lasten der geschädigten (Neu-)Gläubiger bereichert. Der IX. Zivilsenat des BGH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung fehlerhaft Parallelen zur Organhaftung gezogen. Die Haftung des (Steuer-)Beraters solle nur das Vermögen des Geschäftsführers schützen. Soweit der Kläger nach der Klageerhebung weitere Pflichtverletzungen in das Verfahren eingeführt habe, oder auf gerügte Pflichtverletzungen hin einen Schaden erst nach Klageerhebung dargelegt bzw. substantiiert berechnet habe, hält die Beklagte diese etwaigen Ansprüche für verjährt. Die Beklagtenseite vertritt die Auffassung, der Kläger versuche in unzulässiger Weise, der Beklagten das unternehmerische Risiko der Sanierung (insbesondere operative Probleme beim Bau, Verzögerungen beim Bauablauf, Zahlungsverzug zweier Reeder) aufzubürden und eine Art Garantie für den Sanierungserfolg zulasten von Wirtschaftsprüfern zu konstruieren. Als Wirtschaftsprüfer gebe man aber nur eine Wahrscheinlichkeitsprognose bzgl. der Sanierbarkeit ab (> 50%), keine Garantie des Sanierungserfolges. Ihr Sanierungsgutachten sei unter dieser Prämisse tragfähig gewesen und weise keine Fehler auf. Die Beklagte sei nicht schon deshalb verantwortlich für einen etwaigen wirtschaftlichen Schaden, weil nach 2,5 Jahren doch noch die Insolvenz habe beantragt werden müssen. Diese ex-post Betrachtung sei unzulässig. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht zur Erstellung des Sanierungskonzeptes beauftragt worden. Dies habe vielmehr die Firma K1 mit den Werften gemeinsam ausgearbeitet und eigenverantwortlich am 08.12.2009 präsentiert. Aufgabe der Beklagten sei es nur gewesen, dieses Sanierungskonzept von K1 zu begutachten, auf Plausibilität zu überprüfen und zu sensitivieren. So sei die Arbeitsteilung zwischen E. und K1 geplant gewesen (vgl. K100). Nur insoweit sei die Beklagte in die vertraglichen Pflichten von E. eingetreten (vgl. B1, B2). Die finanzwirtschaftliche Analyse und die Planrechnung habe nach Angaben des Nebenintervenienten zwar die Beklagte gemacht, die dafür erforderlichen Daten hätten aber direkt von den Werften gestammt (B39) und seien von diesen zu verantworten. Weder K1 noch die Werften seien Unterbeauftragte der Beklagten gewesen. Etwaige Fehler von K1 im Sanierungskonzept seien der Beklagten nicht zuzurechnen, sondern den Werften. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Fehler offensichtlich gewesen seien (z.B. widersprüchlich, erkennbar falsch, nicht nachvollziehbar) und im Rahmen der Sensitivierung durch die Beklagte nicht korrigiert worden wären. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Arbeit von K1 inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Lediglich bei der Übergabe der Daten, nachdem K1 Ende Januar 2010 gekündigt habe, sei es zu Unvollständigkeiten etc. gekommen. Nach IDW S6 Rn. 34 sei es erlaubt, dass ein Wirtschaftsprüfer die Daten anderer, qualifizierter Berater übernehme. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Konzept von K1 unplausibel, oder diese Firma für die übernommene Aufgabe ungeeignet sei, habe es nicht gegeben. Dem Wirtschaftsprüfer stehe bei der Sanierungsbegutachtung auch ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu, den der Kläger nicht einfach durch seinen eigenen ersetzen könne. Allenfalls wenn der Spielraum eindeutig überschritten werde, könne man einen Fehler im Gutachten unter Umständen annehmen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Für die Erstellung des Gutachtens sei der vereinbarte Zeitraum von rund 6 Wochen ab der Auftragserteilung bis zur vereinbarungsgemäß nur mündlichen Präsentation am 14.12.2009 ausreichend gewesen, da ein großes Team habe zur Verfügung gestellt werden können und das Konzept ja von K1 bereits erarbeitet worden sei. Die Übernahme des Auftrages sei also nicht pflichtwidrig gewesen. Alle erforderlichen Informationen, die von K1 oder den Werften stammten und plausibel gewesen seien, hätten der Beklagten am 11.12.2009 vorgelegen, seien von ihr ausgewertet worden und in die Sanierungsaussage vom 14.12.2009 eingeflossen. Ein Redaktionsschluss zum 11.12.2009 (vgl. K 144) sei den Werften nur bekanntgegeben worden, um sie zu motivieren, noch ausstehende Daten schnellstmöglich zu übersenden. Dies sei dann auch geglückt. Die Begutachtung habe vollständig zum 14.12.2009 abgeschlossen werden können und sei danach nur noch zu verschriftlichen gewesen. Lediglich einzelne unwesentliche Punkte seien noch nachträglich von der Beklagten bei den Werften oder K1 abgefragt worden. Es sei nicht fehlerhaft gewesen, eine Sanierungsaussage ohne Kenntnis der konkreten Finanzierungsbedingungen zu treffen. Es sei allen bei der Präsentation am 14.12.2009 Anwesenden bekannt gewesen, dass die Finanzierungsbedingungen noch nicht endgültig festgestanden hätten und die Beklagte insoweit bei ihrer Sanierungsaussage lediglich Annahmen unterstellen konnte. Die Sanierungsaussage der Beklagten habe ja gerade dazu gedient, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine finanzielle Stützung der Werften noch in Frage kommen könne. Unmittelbar nach der Präsentation sei ferner die Anlage K19 als Handout per Mail (K21) an die Teilnehmer versendet worden. Dort seien die Finanzierungsannahmen der Beklagten auf S. 34 nachzulesen gewesen. Ob diese Anlage K19 bereits in der Präsentation verwendet wurde, oder die Anlage K152, könne daher eigentlich dahinstehen. Die von der Beklagten angenommenen Finanzierungskonditionen seien aber auch Gegenstand der mündlichen Präsentation gewesen und K 152 sei lediglich vorab an Herrn H1 übersandt worden, der sich auf die Präsentation habe vorbereiten wollen. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe ihren nachträglichen, schriftlichen Bericht nicht an den aktuellen Stand der Verhandlungsergebnisse zum 01.02.2010 anpassen müssen. Sie sei nur zur Begutachtung der Sanierungsfähigkeit zum Stichtag 14.12.2009 beauftragt worden, denn kurz danach seien die Kredite ausgelaufen und die Banken sowie das Land MV und der Bund hätten die Entscheidung noch vor dem 31.12.2009 treffen müssen, ob sie sich weiter als Finanzierer engagieren. Die Beklagte sei daher nicht zur Begutachtung der Sanierungsfähigkeit der Werften bis zur schriftlichen Abgabe ihrer Arbeitsergebnisse am 01.02.2010 (oder gar fortlaufend darüber hinaus) beauftragt gewesen. Anderenfalls hätte sie mehrere Sanierungsaussagen zu verschiedenen Stichtagen treffen müssen. Für eine Auslegung dahingehend, gebe der geschlossene Vertrag aber nichts her. Die Werften hätten die Abgabe des Gutachtens mit Stichtag 14.12.2009 auch nicht als fehlerhaft gerügt und die Kosten für dieses und das zeitgleich verschickte Ergänzungsgutachten unbeanstandet gezahlt. Dieses Ergänzungsgutachten habe auf dem zweiten, mündlich erteilten Auftrag beruht. Dieser sei allerdings nicht ausdrücklich im Side letter erwähnt worden, weil er schriftlich noch nicht bestätigt gewesen sei. Die Finanzplanung des Sanierungskonzeptes sei aus Sicht ex ante nicht zu beanstanden gewesen. Konkrete Finanzierungsbedingungen für die Bürgschaften seien der Beklagten bis zum 01.02.2010 noch nicht bekannt gewesen. Die Annahmen zu den Finanzierungskosten hätten auf den Annahmen der Werften basiert und nicht unplausibel geschienen, da sie doppelt so hoch gewesen seien (Kontokorrent 8%, Avale 4%), wie die bisherigen Kosten (Kontokorrent 4-5% (www. Bundesbank.de), Avale 2%). Es hätten verschiedene Banken als Finanzierer für Verhandlungen bereitgestanden (vgl. K6). Die Konditionen für die Sockelfinanzierung durch das LFI-Darlehen seien für die Abschätzung der endgültigen Finanzierungskosten der Restrukturierung nicht maßgeblich gewesen. Es habe am 02.11.2009 von Staatssekretär M. die Äußerung des Landes M.-V. gegeben, dass eine Verlängerung oder Erhöhung des LFI-Darlehens ausgeschlossen sei (vgl. K 14). Man habe daher andere Kreditgeber für die Sockelfinanzierung gesucht. Erst am 05.12.2009 (N26) habe sich das Land MV umentschieden. Die Verlängerung und Erhöhung des LFI-Darlehens sei am 10.12.2009 politisch gebilligt worden. Der daraufhin vereinbarte Zinssatz von 11,45% sei EU-rechtlich eigentlich nicht erforderlich gewesen und habe die Beklagte ebenso wie P2 der Höhe nach dann nachträglich überrascht. Die Darlehenssumme sei mit mehr als 100% (76 Mio €) abgesichert gewesen (K24a). Dass letztlich keine, jederzeit der Höhe nach an den jeweilig schwankenden Finanzbedarf angepasste, Kontokorrentvereinbarung getroffen worden sei, hätte die Zinslasten für die Werften unvorhersehbar erhöht (13,1 Mio € in 3 Jahren). Auch hätten sich die Banken gegen die schnelle Rückführung des teuren LFI-Darlehens später gesperrt, da sie das Land nicht aus der Mithaftung hätten entlassen wollen. Dies habe die Beklagte aber beides nicht antizipieren können oder müssen. Die Darlehenshöhe habe das Land M/V selbst auf 48 Mio. € begrenzt. Dies sei keine Berechnung und Festlegung durch die Beklagte gewesen. Diese Sockelfinanzierung habe aber auch ausgereicht. Daneben habe es noch operative Cash flow Erwartungen gegeben (ex post 2011: 91 Mio €, 2012: 10,6 Mio €) und Festgeldanlagen, die die Restrukturierungskosten hätten auffangen können. Ferner seien die Projektabläufe zeitlich entzerrt worden, so dass Liquidität habe freigelegt werden können. Der Sockelbetrag sei dann zu keiner Zeit überschritten worden, was gegen einen Berechnungsfehler spreche. Eine Verpflichtung, die Zinszahlungspflichten und die Anzahlungen ebenfalls durch Avale abzusichern, habe es in den Anfang Dezember 2009 vorliegenden Verträgen nicht gegeben. Dies sei erstmals nach dem 14.12.2009 von den Banken thematisiert worden. Letztlich seien die finanzierenden Banken aber bereit gewesen, den höheren Avalrahmen von 326 Mio € zu akzeptieren und dieser sei nicht durchgängig, sondern nur einmal, im März 2011, tatsächlich voll ausgeschöpft worden (vgl. K24 S. 7 + 10). Auf eine bestimmte Eigenkapitalquote der Werften sei es bei den Verhandlungen über den Avalrahmen letztlich nicht angekommen. Diese Quote habe in den unterschiedlichen Verhandlungsstadien stark variiert (vgl. B56-B59). Der Avalkreditvertrag habe sich verzögert, weil die Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten erst noch hätten bestellt werden müssen und in Hinblick auf die Gesamtschuldnerstellung der Werften Fragen aufgekommen seien. Auch habe es die Überlegung gegeben, andere Banken in die Finanzierung einzubeziehen. Wegen dieser klärungsbedürftigen Fragen hätten die Banken eine Brücken-Avalfinanzierung von 58 Mio € bis zum endgültigen Vertragsschluss bewilligt (K172). Die Bürgschaftskosten seien in den Kosten für die Avalprovisionen in der Präsentation vom 14.12.2009 (4%) enthalten gewesen. Tatsächlich seien die Bürgschaftskosten im Verlauf unterhalb der Planung geblieben, was den Jahresabschlüssen zu entnehmen sei. Diese Kosten hätten daher die Insolvenz nicht verursacht. Die Treuhandkosten seien erst im März 2010 aufgrund einer gesonderten Vereinbarung von der H. AG auf die Werften umgelegt worden (Schuldbeitritt v. 04.03.2010). Die Treuhandkosten habe der Kläger inzwischen aber erfolgreich vor dem Landgericht Bremen von der H. AG zurückerstattet bekommen. Die Einschätzung der Beklagten im Ergänzungsgutachten, dass diese Kosten nicht von den Werften zu tragen seien, habe sich damit bestätigt und sei nicht unvertretbar gewesen. Die Beraterkosten der Beklagten und von K1 seien unter dem Punkt „sonstige Restrukturierungsaufwendungen“, der nur diese Kosten betraf (insgesamt: 10 Mio €, K10 S. 199), berücksichtigt worden. Sie seien zum Januar 2010 der Dauer, Höhe und dem Umfang nach noch ungewiss gewesen. Die Kosten für das Verschmelzungsgutachten seien im Dezember 2009 noch gar nicht erkennbar gewesen. Für die Altersteilzeitbürgschaften und Devisentermingeschäfte seien bei der D. Bank 5 Mio € gesondert als Festgeld zur Sicherung angelegt worden (B64, B5, S.101). Nach der Verschmelzung habe die R. Versicherung die Altersteilzeitsicherung gegen Avalierung (1,14 Mio €) übernommen. Für den Avalrahmen von 326 Mio € seien diese Kosten somit nicht relevant gewesen. Die zu erwartenden (aber nicht bei der Berechnung berücksichtigten) Ertragsteuern seien der Höhe nach nicht erheblich gewesen (laut SenseCase 0,21% des Gesamtvolumens). Es sei auch kein Fehler gewesen, am 01.02.10 verschiedene mögliche Finanzierungs-Szenarien für die Bürgschaftskosten zu beleuchten. Man habe sich im Rahmen der EU-Richtlinie bewegt. Die Lage bzgl. der Sicherheitenbestellung (vgl. N16) sei - einschließlich der Schiffsbauwerkhypotheken und verpfändeten Barhinterlegungen - gut gewesen, unabhängig von der Hebung stiller Reserven durch die Verschmelzung der Werften. Die Ausfallwahrscheinlichkeit der Werften sei auch von P2 mit einer Zahl bestimmt worden, die einem B-Rating entspreche (6,67) (vgl. B17 S. 8, B 45, N27). Aufgrund der im Dezember 2009 getätigten positiven Sanierungsaussage sei ein B-Rating realistisch gewesen. Letztlich seien die Bedingungen des Szenario 3) (Bürgschaftskosten 3,8%) dann tatsächlich auch vereinbart worden. Die Bürgschaftskosten seien dann tatsächlich später noch unterschritten worden. Dies alles spreche für die Annahme, dass Szenario 3) kein unrealistisches Hoffnungsszenario der Beklagten gewesen sei, nur um die Sanierungsaussage halten zu können. Bereits in 2010 seien erste Sanierungserfolge zu verzeichnen gewesen. Die eingeplanten Aufträge seien bereits in der Krise ausgehandelt worden, hätten dieses krisenbedingte, zusätzliche Kostenrisiko der Werften also schon berücksichtigt. Die Liquidität sei nicht durch einen „Puffer“ zu sensitivieren gewesen. Die Liquidität sei das Ergebnis der Sensitivierung, nicht deren Gegenstand. Als Quercheck habe man festgestellt, dass selbst bei einem 15% Abschlag der Finanzrahmen noch nicht überschritten sei. Die hinterlegten Festgeldbeträge und ein bestehendes Bardepot iHv 10% des Bürgschaftsbetrages hätten eine zusätzliche Liquiditätsreserve dargestellt. Der Avalrahmen sei nicht ständig voll ausgeschöpft gewesen und habe daher ebenfalls zusätzliche Liquidität bereitgehalten. Insgesamt sei insoweit in der Regel im Schnitt ca. 30 Mio € Liquidität sichergestellt gewesen. Etwaige externe Risiken (Storno und Vertragsverletzungen von Vertragspartnern, Stundungen etc.) seien hierdurch aus gebotener Sicht ex-ante ausreichend auffangbar gewesen. Durch das Ergänzungsgutachten (K24, Stichtag 31.01.10) seien keine Erkenntnisse versteckt worden um Fehler der Präsentation vom 14.12.2009 zu verschleiern. Beide schriftlichen Gutachten seien gemeinsam verschickt worden und hätten gleichzeitig zur Kenntnis genommen werden können. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Szenario 1) den Finanzrahmen aus der Sanierungsaussage vom 14.12.2009 sprenge und nur das Szenario 3) im Finanzierungsrahmen bleibe, sich die Sanierungsaussage somit nur in Bezug auf dieses Szenario 3) aufrechterhalten lasse. Die Flusskreuzfahrschiffe und etwaige „Dummies“ hätten die Werften bereits in die Durchlaufplanung eingestellt. Deshalb seien sie auch in die Szenariobetrachtung mit zu berücksichtigen gewesen. Über die Durchlaufplanung hätten die Werften allein entschieden. Die Beklagte habe diese nur sensitivieren müssen und können. Auch sei von der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass und warum der Scandlines-Auftrag in die Betrachtungen nicht mit einbezogen worden sei. Auch K1 habe den Auftrag in seinen Management Case nicht aufgenommen (vgl. N3, S. 3, K11a S. 48). Die Fähren seien im Term sheet der Banken bzgl. der Avalrahmenfinanzierung zu dieser Zeit nicht enthalten gewesen. Die finanziellen Risiken der S.-Aufträge seien den Werften und den Finanziers durch Übersendung der Anlage K 30 am 25.01.2010 (N32, B62) offengelegt worden und dort bekannt gewesen (vgl. K155, K 155a). Die Banken, der Bund und das Land M/V hätten am 27.01.2010 ausdrücklich die Finanzierung der S.-Verträge abgelehnt. Zumindest habe es keine Finanzierungszusage für die Verträge gegeben (vgl. K 221, wo der Mehrbedarf von 112 Mio € ausdrücklich angesprochen werde). Auf der Rückfahrt von diesem Meeting habe Herr H1 ausdrücklich festgelegt, dass die S.-Aufträge vorerst von der Begutachtung ausgenommen werden sollten. Die Beklagte habe diese Verträge aus der Szenariobetrachtung daher herauslassen dürfen, was auch niemand gerügt habe. Auf der Sitzung des Treuhandbeirates vom 27.01.2010 sei über eine Genehmigung des S.-Vertragsabschlusses nicht entschieden worden (N31). Bei der weiteren Sitzung am 01.02.2010 sei die Genehmigung unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt worden (K16, S.8). Vor dem 01.02.2010 habe die Beklagte keine Unterlagen erhalten, aus denen sich ergeben habe, dass die Werften die S.-Verträge in die Unternehmensplanung bereits aufgenommen hätten. Die von dem Kläger insoweit vorgelegten Schriftstücke (die alle erst nach dem 14.12.2009 datieren würden) seien der Beklagten nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, wem von der Beklagten sie nach klägerischer Vorstellung übergeben worden sein sollen. Die Werften hätten offenbar entschieden, die Informationen zu S. nicht breit zu streuen (vgl. N70). Den LOI habe die Beklagte erst auf eigene Anfrage hin erhalten (K49). Erst im Februar 2010 sei der S.-Auftrag dann wieder in die Bautenplanung hineingenommen worden, was von der Beklagten sogleich ausdrücklich hinterfragt worden sei (vgl. Anlage 3 z. Protokoll v. 18.09.2019, Bl. 2074 d.A.). Der Antrag auf Vertragsgenehmigung (K49) sei dann erst am 04.03.2010 für die Treuhandbeiratssitzung am 09.03.2010 vorgelegt worden (N4). Die von der Klägerseite vorgelegte Anlage K219 sei keine Durchlaufplanung. Sie sei dennoch für die Erstellung der Szenariobetrachtung inkl./exkl. Fähren berücksichtigt worden. Am 25.03.2010 habe die Beklagte die Geschäftsführung darauf hingewiesen, dass für die S.-Aufträge keine tragfähige Planung vorliege. Weiteres sei nicht erforderlich gewesen. Die Geschäftsführung habe sich offenbar entschlossen, an diesem Tag die Verträge dennoch zu unterschreiben, obwohl daneben auch zu diesem Zeitpunkt nach dem technischen Gutachten feststand, dass bzgl. der vertraglich zugesicherten Tragfähigkeit des geplanten Schiffes lediglich eine Reserve von 88 Tonnen bestanden habe (vgl. N63). Die Zustimmung zum Vertragsschluss sei vom Beirat erteilt worden, die Beklagte habe den Auftrag dann in ihre Planung ab dem 29.03.2010 aufgenommen. Die Finanzierbarkeit habe zu dieser Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden müssen. Vor dem Untersuchungsausschuss des Landtages M. V. habe Herr H1 in seiner Anhörung bestätigt, dass die Bauzeiten verschoben worden seien, um die S.-Aufträge ohne Zusatzfinanzierung durchführen zu können. Tatsächlich seien zwei Ro-Ro Fähren und die weiteren Projekte Nr. P510 und P511 sowie die Projekte P1-P7 weggefallen (vgl. K56, S. 41 ff.). Bei den Bauten P496 und P499 habe durch Nachverhandlungen der Umsatz erhöht werden können. Das Auftragsvolumen bzgl. der S.-Fähren habe sich von 83 Mio € auf 86,71Mio € erhöht, so dass auch mit dem Auftraggeber vereinbarte Kick-back-Zahlungen in Höhe von 4 Mio € aufgefangen worden seien. 60% der Bauaufwendungen seien aus dem Avalkredit und aus Barauszahlungen bestreitbar gewesen, so dass eine Zusatzfinanzierung nicht mehr nötig gewesen sei. Auch der Parlamentarische Untersuchungsausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der S.-Auftrag nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Das schriftliche Sanierungsgutachten vom 01.02.2010 (K10) sei auch bezüglich der Unternehmensplanung inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese habe ohnehin nicht die Beklagte gemacht, sondern diese sei von der Geschäftsführung der Werften erstellt worden und der Beklagten nur zur Prüfung und Sensitivierung zur Verfügung gestellt worden. Es habe insoweit regen schriftlichen und telefonischen Austausch gegeben. Der Kläger habe lediglich einzelne E-Mails aus dem Schriftverkehr vorgelegt, die insoweit aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Er vermittele so ein falsches Bild. Die Entscheidung, welche Schiffsbauprojekte wann wie umgesetzt werden sollten, habe immer die Werftenleitung getroffen. Die Projektverträge hätten der Beklagten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe diese Entscheidungen der Werften, die nicht unplausibel erschienen, dann in die Planungs-/Analysesoftware (Recon, eForecast) eingepflegt. Dies sei dann den Werften mitgeteilt worden, mit der Bitte, die dortigen Excel-Dateien entsprechend anzugleichen. Hieraus konstruiere der Kläger, dass die Beklagte die Unternehmensplanung übernommen habe. Dies sei unzutreffend. Eine Entzerrung der Durchlaufplanung und Umplanung der Teil-/Anzahlungen sei nach Rücksprache mit Vertrieb, Produktion und Kunden erfolgt und ferner ein übliches, nicht zu beanstandendes Vorgehen. In Bezug auf das Forschungsschiff „S.“ seien die Werften im Übrigen von einer politischen Unterstützung ihrer Bewerbung ausgegangen und hätten der Beklagten mitgeteilt, die diesbezüglichen Anzahlungen müssten nicht avaliert werden. Die Beklagte habe insoweit vorsorglich dennoch einen Hinweis in K51 aufgenommen. Für die Daten zum Management Case im Sanierungskonzept sei ohnehin allein K1 verantwortlich. Wenn dieser Fehler aufweise, seien die der Beklagten nur zuzurechnen, wenn sie ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall oder sie seien durch die Sensitivierung im Sensitivity Case korrigiert worden. Die Erfüllbarkeit der Soll-Analyse sei aufgrund der von K1 festgestellten Stärken der Werften kombiniert mit den von K1 vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen aus der maßgeblichen ex-ante Sicht plausibel und überwiegend wahrscheinlich gewesen. Geboten sei eine Gesamtschau, der Gutachter habe dabei einen Beurteilungsspielraum, der nicht überschritten worden sei. Etwaige Einzelfehler im Gutachten seien nur dann erheblich, wenn sie die Sanierungsaussage insgesamt zu Fall brächten und nicht durch andere Werte ausgeglichen werden könnten. Dies habe der Kläger nicht dargelegt. Die Abkehr vom Containerschiffsbau hin zum Spezialschiffsbau sei schon seit Mitte 2009 von den Werften verfolgt worden, d.h. zu einer Zeit, als die Beklagte in die Sanierungsfrage noch gar nicht eingeschaltet gewesen sei. Diese Sanierungsstrategie sei nicht unplausibel gewesen. Der Markt habe dies ebenso gesehen, denn die Werften hätten Aufträge im Gegenwert von 1 Mrd.€ erhalten. Die Mitarbeiter der Werften seien im Spezialschiffsbau nicht völlig unerfahren gewesen. Sie hätten bisher nur einen anderen Schwerpunkt gehabt und hätten lediglich den Focus ändern müssen. Auch sei jedes Bauprojekt von Schiffsbausachverständigen, namens S1 und des Büros S2, bezüglich Technik und Kalkulation geprüft und freigegeben worden (vgl. N7). Im Reparaturbereich hätten die Mitarbeiter Spezialkenntnis in Bezug auf das Schweißen von Aluminium gehabt. Man habe die Kapazitätenplanung dennoch vorsorglich auf 70% (d.h. um 30%) verringert. Konstruktionsarbeiten hätten extern vergeben werden sollen, an bereits bekannte Kooperationspartner. Der Markt habe wegen der Schifffahrtskrise genug Ingenieure zu geringen Stundensätzen bereitgehalten. Die Personalkosten sollten durch eine neue, IT-CAD-System unterstützte Modulbauweise verringert werden. Angesichts der Variationsbreite von Spezialschiffen sei ein Verhältnis von Konstruktions- zu Produktionsstunden nur schwer zu verallgemeinern. Bei Reparaturaufträgen würden gar keine Konstruktionskosten anfallen. Die veranschlagten Planzahlen seien in Bezug auf die Lohnkosten aber tatsächlich noch unterschritten worden, was die Plausibilität der Planung belege. Die angenommene Produktivitätssteigerung von 15% sei durch eine Reihe von Maßnahmen zur Qualitätssteigerung des Objektmanagements, Wissensmanagements, Datenmanagementsystems und die Verringerung der Zeichnungstiefe in der Konstruktion plausibel gewesen. Man habe gegenüber dem Management Case dennoch einen Risikoabschlag von 20% gemacht. Beim Materialeinkauf seien tatsächlich 6,5 Mio € statt der geplanten 3,4Mio € eingespart worden (vgl. K83, N9). Auch insoweit seien die Zahlen von K1 offensichtlich nicht unplausibel gewesen. Zur Beurteilung der Renditefähigkeit sei das Abstellen auf die EBITDA/EBIT-Marge hier die einzig zutreffende Methode. Der IDW S6 enthalte insoweit keine Vorgaben. Der Wirtschaftsprüfer sei daher in der Wahl der Methode nicht eingeschränkt. Die Finanzierungsstruktur sei zum Zeitpunkt von Sanierungsgutachten häufig noch gar nicht sicher vorhersehbar. Insoweit sei der Abzug der Finanzierungskosten zur Renditebewertung häufig kaum möglich. Auch würden in Sanierungszeiten von den Unternehmen häufig überdurchschnittlich hohe Zinsen verlangt. Das Erreichen der Renditefähigkeit müsse aber unter Berücksichtigung und Vergleich mit den normalen Marktbedingungen beurteilt werden. Anderenfalls würde von den zu beurteilenden Unternehmen eine produktivere und erfolgreichere Leistung gefordert als von normalen Marktteilnehmern. Für einen realistischen Vergleich sei daher allein auf das operative Geschäft / die Leistungsfähigkeit des Unternehmens abzustellen, ohne Zinslast oder Steuern. Der Wechsel von den Netto- zu den Bruttodaten sei ausdrücklich transparent gemacht worden und für die einzelprojektbezogene Darstellung erforderlich gewesen (vgl. K54 S. 70). Im Übrigen habe die Beklagte nicht nur auf die EBITDA/EBIT Marge abgestellt, sondern auch Erhebungen zum Cashflow, zum Eigenkapital und zur Gesamtleistung gemacht. Die weiteren zusätzlichen Ausarbeitungen und Präsentationen ab Februar 2010 seien aufgrund der zweiten Auftragserteilung erfolgt, allerdings sei nicht die laufende Prüfung der Umsetzung der Sanierungsarbeiten beauftragt gewesen, sondern nur die Berichterstattung über Stand und Umsetzung der Planung sowie punktuelle Berechnungen der Finanzen auf Zuruf, insbesondere wenn die Banken hierzu eine Stellungnahme erbeten hätten. Es habe ohne konkrete Anfrage für die Beklagte keine eigene Hinweispflicht auf etwaige Probleme gegeben. Die Bestätigung der Sanierungsaussage am 30.03.2010 (K 65) sei nicht pflichtwidrig gewesen. Sie sei zum einen zeitlich begrenzt nur bis April 2010 ausgesprochen worden und habe lediglich bestätigen sollen, dass die Verlängerung der Brückenfinanzierung mit relativ hohen Finanzierungskosten die Sanierungsfähigkeit der Werften nicht beeinträchtige. Die Sanierungsmaßnahmen hätten zu dieser Zeit bereits erste Erfolge erzielt, was die positive Aussage unterstützt habe. Auch die positive Sanierungsaussage vom 28.05.2010 sei nicht pflichtwidrig gewesen (K 76). Durch die Verschmelzung mit der V. S. seien in zulässiger Weise stille Reserven gehoben worden. Es habe für die Wertberechnung einen gesonderten Auftrag gegeben. Dieser sei von einem Mitarbeiter der Beklagten erfüllt worden, der nicht zum Sanierungsteam gehört habe (vgl. N95, K17). Es gehe also ggf. nicht um die Verletzung des hier in Streit stehenden Sanierungsauftrages. Das Vorgehen der Beklagten und des Nebenintervenienten im Zusammenhang mit der Verschmelzung sei nicht zu beanstanden. Die Eigenkapitalbeschaffung für die Werften sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen. Das Eigenkapital sei aber durchgängig positiv gewesen (vgl. K10). Die Verschmelzung sei von Anfang an von den Banken und nicht von der Beklagten erdacht worden, aus Synergiegründen, nicht um Eigenkapital vorzutäuschen (vgl. K24 S. 24). Da die Beklagte nicht die Abschlussprüferin der Werften war, war es für sie auch nicht maßgeblich, ob eine rückwirkende Verschmelzung für die Handelsbilanz unzulässig sein könnte. Die Verschmelzung sei in dem gesetzlichen Zeitfenster von 8 Monaten zum Handelsregister ordnungsgemäß angemeldet worden. Die Beklagte sei als Beraterin lediglich verpflichtet gewesen, den subjektiven Entscheidungswert für den/die Anteilseigner zu ermitteln (vgl. IDWS 1, B30), nicht den objektiven Wert für einen Dritten. Der Unternehmenswert orientiere sich an dem zukünftigen Ertragspotential mit den Verbundeffekten. Sich nur am Sensitive Case zu orientieren, berge die Gefahr der Doppelberücksichtigung von Risiken, sowohl bei der Planung als auch bei den Kapitalkosten. Auch habe man die wirtschaftlichen Sanierungserfolge seit Dezember 2009 abbilden dürfen. Der Sensitivity Case sei insoweit teilweise überholt gewesen. Wegen der geplanten Sanierung sei es gerechtfertigt gewesen, von einem hohen zukünftigen Ertragspotential auszugehen. Der tatsächliche vorherige und spätere Kaufpreis für den Werftteil S. lasse keine Rückschlüsse auf den Unternehmenswert zu, da die Sanierungseffekte bereits gegriffen hätten. Auch habe der Kaufpreis in 2007, wenn er tatsächlich nur 25 Mio € betragen haben sollte, unter dem Gewinn vor Steuern gelegen und sei damit seinerseits unplausibel niedrig gewesen. Letztlich hätten weder E. als Abschlussprüfer, noch P2 für das Land MV das Verschmelzungsgutachten in Frage gestellt. Dass die Werften letztlich den Wert eigenständig lediglich auf 121 Mio € geschätzt hätten (Schlussbilanz N96), belege nicht die Fehlerhaftigkeit der sachverständigen Einschätzung der Beklagten. In der Schlussbilanz der V. S. seien nur keine stillen Reserven gehoben worden. Der Jahresabschluss sei erst nach Abschluss des Avalkreditvertrages erstellt worden. Die erst im Jahresabschluss verbindlich gehobenen stillen Reserven hätten daher die Konditionen des Avalkreditvertrages gar nicht beeinflussen können. Man könne der Beklagten nicht zurechnen, dass dann im Laufe der Sanierung zwei Besteller der Werften in Zahlungsverzug geraten seien, die S.-Fähren falsch konstruiert wurden, die Feuerschutzbestimmungen für diese Fähren behördlich verschärft worden seien, Subunternehmer nicht geleistet hätten oder ihre gelieferten Motoren schadhaft gewesen seien. Dies seien aber die wahren Auslöser des Insolvenzverfahrens gewesen. Auch sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die finanzierenden Banken einer Zwischentilgungsmöglichkeit des LFI II Darlehens von Bund/Land widersprochen hätten. Soweit der Kläger sich auf Gutachten aus parallelen Gerichtsverfahren gegen die Geschäftsführung zur fehlerhaften Kalkulation des S.-Auftrages am 08.01.2009 berufe, verkenne er, dass er sich dieses Verschulden der Geschäftsführer zurechnen zu lassen habe, nicht die Beklagte. Die Beklagte sei in den Abschluss des S.-Vertrages und die entsprechende Kalkulation nicht eingebunden gewesen. Sie habe eigene Berechnungen erstellt, Scandlines in ihr Sanierungskonzept zunächst nicht mit aufgenommen und dann erst im Mai 2010 in der Finanzplanung zu berücksichtigen gehabt, nachdem der Treuhandbeirat der Werften den Vertrag trotz Kenntnis einer Vollkostenunterdeckung von 6 Mio € genehmigt habe. Auch die Sanierungsaussage zum 09.12.11 (K85) sei nicht falsch gewesen. Im Juni 2011 seien zwei Kreditversicherer (V. A. Versicherungs AG und Q.) gewonnen worden, die Aufträge von H2 & Partner für die Bauzeit i. H. v. 115 Mio € abzusichern (vgl. N53, N91). Dies erfolgte außerhalb des Planungskonzepts der Beklagten. Der Zahlungsverzug von Harren und Partner und die Stornierung des Folgeauftrages seien erst nach der Sanierungsaussage im Dezember 2011 erheblich geworden. Der neue Planungszeitraum für 2012 bis 2014 sei durch die Werften festgelegt worden. Die bisherigen Planziele seien in der maßgeblichen Gesamtschau im Wesentlichen erreicht gewesen. Die Fortschreibung des Planungszeitraumes sei kein Trick der Beklagten, sondern bei Unternehmenssanierungen üblich. Auch habe die Beklagte die Sanierungsaussage nicht einfach am 09.12.2011 aufrechterhalten, sondern weitere erhebliche Voraussetzungen benannt, u.a. die Deckung der Liquiditätsunterdeckung und Sicherung des Avalrahmens unter den geplanten Rahmenbedingungen. Diese Voraussetzungen seien für die Fortführung der Sanierung als erforderlich benannt gewesen (K 85 S. 27). Deren Eintrittswahrscheinlichkeit sei nicht bewertet worden, dies sei auch nicht beauftragt gewesen. Man habe die Voraussetzungen einer Sanierungsfähigkeit aufgelistet. Dies sei für die Erklärungsempfänger auch erkennbar gewesen. Dies sei nach IDW S6 nicht verboten. IDW S6 sei aber auch nicht der Maßstab, denn ein neues Sanierungsgutachten sei zu diesem Stichtag ja nicht beauftragt gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen warnend darauf hingewiesen, dass die Sanierung selbst bei Einhaltung der Bedingungen nicht gelingen könnte. Keiner der Adressaten der Aussage habe diese als pflichtwidrig, ungenügend oder unklar bemängelt. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt, weil der Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht schon in der Klage schriftsätzlich dargelegt habe. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klage sei schon deshalb nicht schlüssig, weil es an der Kausalität fehle. Das im Dezember 2009 vorgelegte Unternehmensleitbild und die geplanten operativen Maßnahmen seien in Bezug auf eine Fortführungsprognose tragfähig gewesen und habe 2,5 Jahre erfolgreich umgesetzt werden können, bis weitere, unvorhersehbare Probleme hinzugetreten seien. Die Werften hätten ferner Kenntnis von allen Umständen gehabt, die der Kläger der Beklagten jetzt als Pflichtverletzung vorwerfe (enger Zeitplan, noch unbestimmte Finanzierungsrahmen, Unternehmensplanung von K1, angeblich unzutreffende Unternehmensdaten, Nichtberücksichtigung der S.-Verträge). Auch sei ab Ende Dezember 2009, vor Abschluss des zweiten LFI-Darlehens allen bekannt gewesen, dass der ursprünglich geplante Avalrahmen von 285 Mio € nicht ausreichen werde. Die Sanierungsaussage vom 14.12.2009 sei daher für die weiteren Schritte nicht mehr kausal gewesen. Etwaige einzelne, kleine Fehler im Sanierungsgutachten (z.B. Ertragssteuer) hätten sich nicht maßgeblich auf die positive Sanierungsaussage ausgewirkt. Das Land MV hätte ggf. auch eine höhere Sockelfinanzierung bewilligt. Etwas Anderes habe der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger habe sich ferner nicht darauf festlegen wollen, dass die Werften zum fraglichen Stichtag auf keinen Fall sanierungsfähig gewesen seien, d.h. die Sanierungsfähigkeit unter keinen Umständen ausreichend wahrscheinlich gewesen sei. Zur damaligen Zeit seien alle Beteiligten, auch P2, von der Sanierungsfähigkeit der Werften ausgegangen. Auch der Kläger habe dies in seinem Insolvenzeröffnungsbericht noch angenommen. Solange aber auch nur irgendein tragfähiges Sanierungskonzept gegriffen hätte, wäre eine Insolvenzantragstellung nicht erforderlich gewesen und die Sanierungsaussage der Beklagten somit für den Schaden nicht kausal geworden (Kausalitätsunterbrechung durch rechtmäßiges Alternativverhalten). Damit falle dann auch die Schadensberechnung des Klägers auf den Stichtag 31.12.2009 oder 28.02.2010 in sich zusammen. Denn zu diesen Zeitpunkten hätte keine Insolvenzantragspflicht bestanden. Es sei der Beklagten daher auch nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn sie zu dieser Zeit nicht zu einer solchen Antragstellung geraten habe. Für die Stichtage der angeblich sonstigen falschen Sanierungsaussagen (30.03.2010, 28.05.2010, 09.12.2011) habe der Kläger schon nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt eine Schadensberechnung vorgelegt. Auch verkenne der Kläger, dass die Kausalkette für etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten dadurch unterbrochen worden sei, dass durch die Konstruktionsmängel bei den Scandlines-Fähren, erhöhte öffentliche Brandschutzanforderungen an diese Fähren, sowie durch den zeitgleichen finanziellen Ausfall zweier Besteller, die Havarie eines fertiggestellten Schiffes bei der Probefahrt und Problemen mit Zulieferern, mit entsprechenden, somit durch Dritte zu verantwortenden, Bauzeitverzögerungen, daraus resultierenden Pönalen und Mehrkosten in der Folge, die mit den Auftraggebern durch die Geschäftsführer nicht nachverhandelt werden konnten, ein eigenständiger Insolvenzgrund eingetreten sei. Nach Auffassung der Beklagten seien dies die alleinigen Insolvenzgründe gewesen und nicht der Beklagten anzulasten. Die Bauzeitverzögerungen hätten auch nicht auf Zahlungsrückständen wegen zu enger Liquiditätsrahmen beruht. Es habe sich um Vertragsbrüche Dritter und das übliche Geschäftsrisiko überschreitende Managementfehler gehandelt. Da der S.-Auftrag unter Finanzierungsvorbehalt weiterverfolgt worden sei (vgl. N76, N77), sei eine Warnung der Beklagten in Bezug auf diesen Auftrag nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass im Falle einer Warnung vor dem S.-Auftrag ein Insolvenzantrag die Folge gewesen wäre. Die Werften hätten die Risikoberechnung inklusive und exklusive der S.-Fähren erhalten (K30), den Auftrag aber dennoch weiterverfolgt (N89, N81, N34) trotz Vollkostenunterdeckung (N4). Unterzeichnet worden sei der Vertrag von den Geschäftsführern dann nur mit einem Finanzierungsvorbehalt für die Bestellerin, nicht für die Werften (N85, N86) und ohne dass ein Schiffssachverständiger das Projekt zuvor vollständig begutachtet habe (N88). Selbst der Kläger werte dies als Pflichtverletzung der Geschäftsführung der Werften, denn er habe diese insoweit ebenfalls auf Schadenersatz verklagt, was er der Beklagten aber nicht schadensmindernd zu Gute kommen lassen will. Auch lasse der Kläger unberücksichtigt, dass die S.-Fähren letztlich nicht – wie ursprünglich berechnet – auf die Planung von Dezember 2009 aufgesattelt worden seien, sondern der Vertragsschluss erst erfolgt sei, als andere Projekte entfallen waren und somit in der Durchlauf- und Finanzplanung neue Freiräume entstanden seien. S. habe daher letztlich gar keinen zusätzlichen Aval-Finanzrahmen benötigt. Eine weitere Warnung vor der Auftragsannahme sei daher nicht erforderlich gewesen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten könne im Zusammenhang mit den S.-Auftragen nicht angenommen werden. Schließlich sei im Falle einer erfolgreichen weiteren Warnung vor diesem Auftrag allenfalls davon auszugehen, dass dann dieser Auftrag lediglich nicht angenommen, eine Sanierung aber dennoch versucht worden wäre. Des Weiteren blende der Kläger aus, dass das erste Überbrückungsdarlehen an die Werften bereits am 16.10.2009 gewährt worden sei, d.h. zu einer Zeit, als die Beklagte noch gar nicht involviert gewesen sei. Dies zeige, dass der politische Wille, die Unternehmen zu retten, auch bereits ohne die Sanierungsaussage der Beklagten schon vorgelegen habe und die Sanierungsentscheidung ohnehin schon getroffen gewesen sei. Auch dies zeige, dass die Aussage der Beklagten für die nachfolgenden Unternehmensentscheidungen und den sich daraufhin vertiefenden Schaden nicht kausal gewesen seien. Die von dem Kläger zur Untermauerung seiner Argumentation vorgelegten Unterlagen würden grundsätzlich übersehen, dass sich die Unternehmensplanung aufgrund der umfangreichen Auftragsverhandlungen und –abschlüsse dynamisch fortlaufend verändert hätte und daher von der Beklagten getroffene Aussagen / Einschätzungen zur Finanzplanung lediglich bezogen auf den jeweiligen Erklärungszeitpunkt aussagefähig seien. Auch hätten sich in den Verhandlungen mit den Finanzierern die Anforderungen an die Eigenkapitalquote immer wieder verändert. Unterschiedliche Angaben in verschiedenen Unterlagen und die Aufnahme weiterer Finanzierungsgespräche könnten Fehler in der Planung daher nicht belegen, insbesondere nicht, wenn man die gebotene ex-ante Betrachtung durch eine unzulässige ex-post Betrachtung ersetze. Die Beklagte beruft sich ferner auf mangelndes Verschulden. Sie habe auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der zugrundeliegenden Kennzahlen, die sie von K1 oder den Werften erhalten habe, vertrauen dürfen, da die Werften ihr jeweils eine sog. Vollständigkeitserklärung unterzeichnet vorgelegt hätten. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, sei konstruiert und durch nichts belegt. Die Beweislast dafür, dass ein qualifiziertes Verschulden in Form von Vorsatz vorliege, müsse jedoch beim Anspruchsteller verbleiben. Die Beklagte macht geltend, sie habe weder etwas vertuscht, noch etwas versteckt oder getrickst. Sie habe alle Prämissen ihrer Sanierungsaussage (Stichtag 14.12.2009, kein S.-Auftrag, nur Szenario 3 tragfähig usw.) jeweils offen gelegt und die Präsentation mehrstündig erläutert. Sie habe das schriftliche Gutachten gemeinsam mit dem Ergänzungsgutachten an die Beteiligten zeitgleich verteilt. Die Werften hätten Kenntnis von allen Umständen gehabt, auf denen die positive Sanierungsaussage der Beklagten beruht habe. Die Werften hätten auch mit den Banken über die Finanzierung verhandelt. Alle Umstände hätten sie daher zumindest mit zu vertreten. Es liege ein überwiegendes Mitverschulden der Werften vor. Dies gelte umso mehr, als die Werften die Alleinschuld an hinzugetretenen Managementfehlern trügen.. Nach Auffassung der Rechtsprechung könne die Haftung des Wirtschaftsprüfers bei überwiegendem Mitverschulden des Unternehmers ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall liege hier vor, insbesondere wenn man den Abschluss des S.-Auftrags denn für einen Fehler halte. Die Verhütung operativer Fehlentscheidungen bei der Auftragsannahme und -abwicklung während der nachfolgenden Sanierungszeit sei nicht der Auftrag der Beklagten gewesen. Diese Fehlentscheidungen müsse sich der Kläger zurechnen und entgegenhalten lassen. Der Kläger habe die Geschäftsführer B2 und C. wegen leichtfertiger Zeichnung des S.-Vertrages selbst gerichtlich mit 106 Mio € in Anspruch genommen. Dies blende er hier beim Mitverschulden jedoch vollständig aus. Zumindest sei eine etwaige Haftung der Beklagten durch Ziffer 9 Abs. II AAB wirksam auf 4 Mio. € begrenzt. Die Haftungsbegrenzung sei auch nicht unwirksam, weil die Haftsumme unangemessen niedrig wäre. Maßgeblich müsse die Risikoabschätzung nach ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Die Beklagte bemängelt ferner, auch die Schadensberechnungen des Klägers seien nicht schlüssig. Der Kläger könne sich insoweit nicht einfach auf einen Minimalschaden zurückziehen, sondern habe eine Schadensberechnung darzulegen und zu beweisen. Die operativen Fehlplanungen und externen Ursachen wären auch im Falle eines alternativen Sanierungskonzeptes aufgetreten und müssten insoweit abgezogen werden. Schließlich bemängelt der Beklagte, der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Anfechtungsansprüchen sei zu pauschal, nicht substantiiert genug und nicht einlassungsfähig und trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes im Termin nicht nachgebessert worden. Angesichts der erfolgversprechenden Sanierungsbemühungen scheitere der Anspruch aus § 133 InsO. Der Anfechtung nach § 134 InsO stehe der Umstand entgegen, dass die Beklagte ihre Gegenleistung wie vereinbart vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe. Die gezahlte Vergütung sei angemessen und üblich. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen O. (Bankmitarbeiter, Bl. 2023 f.), S3 (N.L., Bl. 2027 f.), Rechtsanwalt S4 (NI-Vertreter, Bl. 2031 f.), S5 (Wirtschaftsministerium M/V, Bl. 2036 f.), L. (K1, Bl. 2043 f.), Dr. L1 (Geschäftsführer der Werft S., Bl. 2080 f.), H1 (K1, Bl. 2091 f.), E. (Mitarbeiter der Beklagten, Bl. 2129 f.), B3 (ehem. Mitarbeiter der Beklagten, Bl. 2142 f.), H3 (P2, Bl. 2151 f.), G. (P2, Bl. 2201 f.) und S6 (Treuhänderin, Bl. 2206 f.). Von der Anhörung weiterer von der Beklagten benannte Zeugen zum Inhalt des Bankentermins am 27.01.2010 hat das Gericht abgesehen und die diesbezügliche Beweisaufnahme für beendet erklärt. Die Parteien haben sodann schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Wegen des Engagements des Landes MV im Rahmen der Sanierungsbemühungen von 2009 bis 2012 wurde vom Landtag MV ein Untersuchungsausschuss eingesetzt. In dessen Untersuchung ging es um ein etwaiges Versagen/Fehlverhalten der Landesregierung auf politischer Ebene. Es gab eine Vielzahl von Anhörungen im Ausschuss, auf die die Parteien auszugsweise Bezug nehmen und insoweit Auszüge der dortigen Protokolle in diesem Verfahren vorgelegt haben. Der Kläger hat verschiedene Partei-Gutachten über die behaupteten Fehler des Sanierungsgutachtens der Beklagten zur Akte gereicht (vgl. zB Anlage K1 i. V. m. K 91 und 93). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B. S7, E1 S8 GmbH & Co. KG (Beweisbeschluss, Bl. 2379ff, Gutachten, Bl. 2621 ff.). Nach der Gutachtenerstellung durch den Gerichtssachverständigen am 08.04.2022 hat der Kläger die Bestellung neuer / weiterer Sachverständiger beantragt, weitere Parteigutachten zur Akte gereicht (vgl. Anlagen K238 bis K245, K251) und die Parteien haben ab Juli 2022 mehrfach schriftlich Stellung zu den Sachverständigenausführungen genommen. Mit Schriftsatz vom 25.07.2022 hat die Klägerseite ferner beantragt, der Beklagte nach § 422 ZPO, hilfsweise gemäß § 142 ZPO aufzugeben, alle Unterlagen, die ihr zur Erstellung der Anlage K 51 von den Werften vorgelegt worden waren (vgl. Bl. 2916 d.A.), sowie die vollständige integrierte Planung der V. S. und des dazugehörenden Sensitivity Case vorzulegen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens, Fragenkataloge zur Akte zu reichen. Der Sachverständige hat mit E-Mail vom 09.11.2024 eine schriftliche Vorbereitung zu seiner mündlichen Anhörung an das Gericht übersandt, die an die Parteivertreter weitergeleitet wurde (vgl. Bl.3577a + b d.A.) und die sodann auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 war. Auf den Inhalt dieser vorbereitenden Stellungnahme (Anlage SV) wird an dieser Stelle ergänzend Bezug genommen. Der Sachverständige hat im Termin vom 13.11.2024 seine schriftlichen Ausführungen ergänzend erläutert (vgl. Bl. 3578 ff. d.A.). Auch hierauf wird ergänzend inhaltlich verwiesen. Den Parteivertretern wurden nach dem Anhörungstermin Schriftsatzfristen eingeräumt. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.09.2019, 19.09.2019, 25.09.2019, 26.09.2019 und 13.11.2024 ergänzend Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 hat der Kläger weitere Anlagen (vgl. zB K77a) und auch ein weitere Privatgutachten zur Akte gereicht (z.B. K253) und unter Hinweis auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. II Nr. 1 ZPO beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend verwiesen.