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Urteil

326 O 227/13

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0124.326O227.13.00
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Leitsätze
1. Die Plandaten eines Sanierungskonzeptes haben nach Ziffer 35 der Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 (2009) auf die finanziellen Informationen der Vergangenheit eines Unternehmens aufzusetzen.(Rn.205) 2. Eine Verletzung der Ziffer 35 des IDW S6 (2009) liegt vor, wenn in einem Sanierungskonzept mit einem B-Rating der Werften und einem Bürgschaftszins von 3,8 % gerechnet wird, obwohl bereits eine Bundesbürgschaft als Überbrückungskredit lief, die von einem D-Rating für die Banken und einem Zinssatz von 8,34 % ausging.(Rn.233) 3. Eine Kausalbeziehung zwischen Pflichtverletzungen und geltend gemachtem Schaden ist schlüssig darzulegen und zu belegen.(Rn.269) 4. Eine Schadenzurechnung ist bei einem Dazwischentreten der Handlung eines Dritten dann nicht ausgeschlossen, wenn erst das Verhalten des Erst-Schädigers das Eingreifen des Dritten ermöglicht, also eine Gefahrenlage geschaffen hat.(Rn.306) 5. Eine Kausalität ist nicht anzunehmen, wenn z.B. ein freies menschliches Handeln als weitere Ursache hinzutritt, mit dem der Erst-Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht hat rechnen müssen.(Rn.309)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Plandaten eines Sanierungskonzeptes haben nach Ziffer 35 der Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 (2009) auf die finanziellen Informationen der Vergangenheit eines Unternehmens aufzusetzen.(Rn.205) 2. Eine Verletzung der Ziffer 35 des IDW S6 (2009) liegt vor, wenn in einem Sanierungskonzept mit einem B-Rating der Werften und einem Bürgschaftszins von 3,8 % gerechnet wird, obwohl bereits eine Bundesbürgschaft als Überbrückungskredit lief, die von einem D-Rating für die Banken und einem Zinssatz von 8,34 % ausging.(Rn.233) 3. Eine Kausalbeziehung zwischen Pflichtverletzungen und geltend gemachtem Schaden ist schlüssig darzulegen und zu belegen.(Rn.269) 4. Eine Schadenzurechnung ist bei einem Dazwischentreten der Handlung eines Dritten dann nicht ausgeschlossen, wenn erst das Verhalten des Erst-Schädigers das Eingreifen des Dritten ermöglicht, also eine Gefahrenlage geschaffen hat.(Rn.306) 5. Eine Kausalität ist nicht anzunehmen, wenn z.B. ein freies menschliches Handeln als weitere Ursache hinzutritt, mit dem der Erst-Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht hat rechnen müssen.(Rn.309) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Teil 1: Zulässigkeit A. Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Die jetzige Beklagte zu 2) hat, ebenso wie zuvor ihr Ehemann, ihren Wohnsitz in Hamburg. Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz zwar in Berlin, die Tätigkeiten der Beklagten wurden aber im Wesentlichen in Hamburg erbracht (Erfüllungsort). Der im Oktober/November 2009 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat ferner auch eine Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass der weitere zwischen den Beklagten und den Werften geschlossene Auftrag vom Mai 2010 (Begleitung der Sanierung im Auftrag der P.) eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Landgericht Frankfurt am Main hat, ist dies vorliegend unbeachtlich, denn die Klägerin ist nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht Auftraggeberin dieser zweiten Vereinbarung. Die Gerichtsstandsvereinbarung für Frankfurt wäre darüber hinaus als AGB-Klausel aber auch überraschend, weil die Niederlassung der Beklagten zu 1) in Frankfurt zu dem Auftrag keinen erkennbaren Bezug hat. Die Klausel wäre daher nach § 305c I BGB unwirksam. B. Aktivlegitimation der Klägerin Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation auch ausreichend dargelegt und weitgehend nachgewiesen. Soweit sie sich in der Klage auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht beruft, steht die Aktivlegitimation unzweifelhaft fest. Soweit die Klägerin sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Zedentinnen beruft, hat sie entsprechende Abtretungserklärungen bzw. Vollmachten zur Durchsetzung und Einziehung etwaiger Ansprüche vorgelegt (vgl. zB K 90, K 91,K 154, K 155, K 170, K 171, K 182, K 183, K 194, K195, K 203, K 213, K 224, K 229,K 230, K 237, K 244, K 253). Für die angeblich lediglich mündlich erteilten Abtretungserklärungen seitens der A. R. B. GmbH und die B. B. und I. GmbH hat die Klägerin Zeugenbeweis angeboten. Diesem war jedoch letztlich nicht nachzugehen, da die Klage aus anderen Erwägungen abzuweisen war. Teil 2: Begründetheit Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen vertraglicher Schlechterfüllung des Auftrages von Oktober/November 2009 noch deliktische Ansprüche aus § 826 BGB gegen die Beklagten zu. A) Vertragliche Ansprüche aus Schlechterfüllung Zwar hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus dem Auftrag vom Oktober/November 2009 nach Auffassung der Kammer verletzt. Diesen Pflichtverletzungen sind für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden jedoch letztlich nicht kausal. Im Einzelnen: I. Umfang des Auftragsverhältnisses 1. Inhaltlicher Auftragsumfang Die Beklagten schuldeten - entgegen ihres Rechtsstandpunktes - die Erstellung eines eigenen Sanierungskonzeptes. Ihnen sind daher grundsätzlich nicht nur etwaige Fehler in der Finanzplanung, sondern auch solche der Unternehmensplanung des Sanierungskonzeptes (Management Case) der Werften zuzurechnen. a) Für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagten die Erarbeitung eines eigenen Sanierungskonzeptes oder aber nur die Plausibilisierung und Sensitivierung eines von den Werften und der Firma K&H vorgelegten Konzeptes schuldeten, ist vor allem die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den geschuldeten Leistungsumfang maßgeblich. Dieses Klauselwerk (K4) wurde von den Beklagten gestellt. Etwaige Unklarheiten des Vertragstextes gehen daher zu ihren Lasten. Dessen Formulierungen sprechen nach Auffassung der Kammer für die Annahme, dass die Beklagten mehr als nur die Begutachtung eines Konzeptes von Dritten schuldete. So ist im Auftragsschreiben (K4) ausdrücklich bestimmt, dass die Beklagten die „Erstellung eines Sanierungskonzeptes einschließlich einer Beurteilung der Sanierungsfähigkeit in Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien (...), insbesondere des IDW Standards ES 6“ schuldete. Als vertraglich geschuldete Leistungen sind dort auch die „Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise“ und die „integrierte Sanierungsplanung von 2010 bis 2012 auf Grundlage der Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2009“ bestimmt. Eine Beschränkung des Auftrages lediglich auf die Beurteilung eines fremden Konzeptes oder von Dritten entwickelter Maßnahmen nach IDW S6 ist diesen Vertragsformulierungen gerade nicht zu entnehmen. b) Allerdings ist den Beklagten einzuräumen, dass die mit der Aufgabe zuvor betraute Vorgängerin (E&Y) ausweislich der Anlage B1-11 offenbar gegenüber den Werften lediglich die „Beurteilung Ihres Sanierungskonzeptes“ übernommen hatte. Dies kann jedoch für die Auslegung bzgl. der Vertragspflichten der Beklagten nicht maßgeblicher sein als der Text, den die Beklagte für ihre Tätigkeit selbst abweichend formuliert hat. Auch K&H führt in seiner Präsentation vom 10.12.09 (B1-13) aus, dass die Erstellung des vollständigen Sanierungsgutachtens nach IDW S6 der Beklagten zu 1) obliege und K&H hierfür (nur) dokumentierte Ergebnisse vorlege (B1-13, S.8). c) Schließlich ergibt sich auch aus der E-Mail des Mitarbeiters B. der Beklagten, Anlage K 383, dass die Beklagten die Ergebnisse des von K&H zur Verfügung gestellten Management Case nicht kritiklos übernommen, sondern insoweit durchaus eigenverantwortlich schon vor der Sensitivierung Änderungen vorgenommen haben, auch wenn sie hierfür die Zustimmung von K&H und den Werften vorsorglich einholten. Den Hinweis, dass es sich ja um den Case von K&H handele, hat Hr. B. dabei ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt („Ihr“ Case, vgl. K383). Insoweit ist bei der Kammer der Eindruck verblieben, dass die Beklagte zur damaligen Zeit selbst davon ausging, auch für die Richtigkeit und Tragfähigkeit des Inhaltes des Management Case verantwortlich zu sein, und deren Tätigkeit nicht nur (ggf. als unplausibel) beurteilen zu dürfen. Es handelt sich insoweit nach Auffassung der Kammer vielmehr um die eigene Verwertung von Daten anderer qualifizierter Berater im Sinne der Ziffer 34 des IDW S6 (2009). 2. Zeitlicher Auftragsumfang Die Beklagten schuldeten nach Auffassung der Kammer die Aktualisierung ihrer Sanierungsbegutachtung aus dem Vertrag Oktober/November 2009 bis zum Zeitpunkt der Abgabe des verschriftlichen Gutachtens, d.h. somit bis zum 10.02.10. Auch insoweit ist die schriftliche Vertragsgrundlage für die Beurteilung der Streitfrage maßgeblich und etwaige Unklarheiten müssen zu Lasten der den Vertrag vorformulierenden Beklagten gehen. Zwar enthält Ziffer 4 des Auftrages die Regelung, dass Vorgänge und Ereignisse, die sich nach Abschluss der Leistungen der Beklagten ereignen, diese nicht verpflichten, an die Auftraggeber weitergegebene Informationen zu überarbeiten. Der vorherige Absatz bestimmt als Schluss der Tätigkeit der Beklagten allerdings den Zeitpunkt der „schriftlichen Stellungnahme in Gestalt eines Berichtes (nachfolgend kurz „Berichterstattung“)“. Und auch Ziffer 8 des Auftragsschreibens bestimmt, dass die Tätigkeit der Beklagten erst „mit Fertigstellung des endgültigen Berichtes bzw. der Berichterstattung über unsere Arbeitsergebnisse“ enden sollte. Hiervon unterschieden wird die Präsentation der Sanierungsaussage bis Mitte Dezember des Jahres in Ziffer 8 Absatz 2, die unter Hinweis auf den engen Zeitrahmen offenbar bewusst vorgezogen werden sollte – allerdings ohne die Regelung zur Aktualisierungspflicht insoweit ebenfalls zeitlich anzupassen. Da die schriftliche Unterlage vom 14.12.09 (Handout) ausdrücklich mit „Entwurf“ bezeichnet war, kann die Berichterstattung über diese schriftliche Unterlage in der Gesamtschau dieser Regelungen lediglich als vorläufige mündliche Berichterstattung über den Fortgang der Arbeiten im Sinne der Ziffer 4 S.1 des Auftragsschreibens angesehen werden, nicht aber als Schluss der Tätigkeit der Beklagten, zu dem die Aktualisierungspflicht enden sollte. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch Ziffer 32 des IDW S6 (2009), in dem die Notwendigkeit, im Verlauf der Arbeiten zuvor nicht erkannte Gesichtspunkte noch einzubeziehen und die weitere Vorgehensweise entsprechend anzupassen, ausdrücklich angesprochen wird. Eine fortlaufende Aktualisierungspflicht bis zum Vertragsende ist damit im Rahmen von Sanierungsgutachten durchaus der üblicherweise geschuldete Weg. II. Pflichtverletzungen der Beklagten 1. Präsentation vom 14.12.09 Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass in der Präsentation vom 14.12.09 die Anlage K5 – und nicht die insoweit weniger vollständige Anlage K43 – inklusive der daraus entnehmbaren Prämissen für die Finanzplanung erläutert wurde, ist davon auszugehen, dass die Präsentation dadurch nicht unerhebliche Fehler aufwies. Nach Ziffer 35 der Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 (2009) haben die Plandaten eines Sanierungskonzeptes auf die finanziellen Informationen der Vergangenheit des Unternehmens aufzusetzen. Dies haben die Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt. a) Sockelfinanzierung Zur (teilweisen) Abdeckung der Restrukturierungskosten der Werften wollen die Beklagten in ihrem Präsentationskonzept eine Sockelfinanzierung von 48 Mio € über einen Kontokorrentkredit mit flexibler Rückzahlungsmöglichkeit und einer Zinsverpflichtung von 8% eingeplant und mündlich erläutert haben. Sie berufen sich darauf, dass dieser Zinssatz trotz der Krisensituation bei den Werften angemessen gewesen sei, da die marktüblichen Zinsen zu dieser Zeit für Kontokorrentkredite bei lediglich 4,84% gelegen habe. Auch habe es durchaus Banken mit Investitionsinteresse gegeben (vgl. B 1-5). Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt, obwohl selbst der Anlage K5 auf S. 34 keine Angaben zur Höhe des Kontokorrentzinssatzes zu entnehmen sind, wäre diese Finanzplanung nach den Maßstäben des IDW S6 (2009) fehlerhaft. Aus den finanziellen Informationen der Vergangenheit der Werften ergab sich, dass die Krisenfinanzierung bis Dezember 2009 über ein LFI-Darlehen von 28 Mio € stattgefunden hatte mit einem Zinssatz von 10,97%. Unter Berücksichtigung von Ziffer 35 der Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDWS 6 (2009) hätten die Beklagten daher korrekter Weise auf diesen Zinssatz als Mindestzinssatz bei den Plandaten für die zukünftige Sockelfinanzierung aufsetzen müssen, haben dies jedoch nicht getan, sondern den Zinssatz deutlich unterschritten. Soweit die Beklagten hiergegen eingewandt haben, dass es zum Zeitpunkt der Präsentation noch nicht festgestanden habe, dass das LFI-Darlehen ausgeweitet und verlängert werden sollte, ist dies unzutreffend. Der Beklagte zu 2) hat selbst vorgetragen, dass bereits ab dem 05.12.09 die Verlängerung und Erweiterung des LFI-Darlehens festgestanden habe. Dies wurde auch bereits am 09.12.09 öffentlich bekannt gemacht (K28, Pressemitteilung) und soll tags darauf im Parlament M.-V.s abgesegnet worden sein. Dies musste damit auch der Beklagten vor dem maßgeblichen 14.12.09 bekannt geworden sein und hätte in die Finanzplanung daher entsprechend mit einberechnet werden müssen. Nicht vorzuwerfen ist den Beklagten nach Auffassung der Kammer jedoch der Umstand, dass die Restrukturierungskosten nicht vollständig durch die von den Beklagten eingeplante Sockelfinanzierung abgedeckt wurden. So hat auch PW. in seiner Stellungnahme zu den Präsentationsunterlagen ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Werften Liquiditätsbedarfe u.a. auch durch den Aufbau von Lieferantenverbindlichkeiten kurzzeitig würden decken können (vgl. B1-2 S. 4). Dieser Ansatz der Beklagten war damit zumindest vertretbar. b) Bürgschaftskosten und Avalkreditrahmen Die Klägerin rügt ferner zu Recht, dass die Beklagten die Kosten für die erforderliche Bundesbürgschaft in die Finanzplanung nicht mit einbezogen haben. Die Beklagten machen insoweit zwar geltend, diese Kosten seien auf S. 34 der Anlage K5 in dem dort genannten Kostenrahmen für Avalprovisionen i.H. v 4% mit eingerechnet gewesen und von den in der Präsentation anwesenden Fachleuten habe keiner dieser Angabe widersprochen. Diese Einlassung ist jedoch nicht schlüssig. Dass die Höhe der Avalprovisionen auch die Bürgschaftskosten mit umfassen sollte, ist aus Anlage K5 nicht zu ersehen. Da die Avalprovisionen an die finanzierenden Banken als Avalkreditgeber, die Bürgschaftszinsen jedoch an den Bund als Bürgschaftsgeber zu zahlen waren, mithin also verschieden Gläubiger zu bedienen waren, wäre diese Darstellung der Kosten auch nicht ausreichend transparent, um nachvollzogen werden zu können und schon aus diesem Grunde fehlerhaft. Bei fehlender Transparenz durfte auf einen fehlenden etwaigen Widerspruch oder eine fehlende Nachfrage der Präsentationsteilnehmer ferner seitens der Beklagten nicht ernsthaft vertraut werden. Auch rügt die Klägerin zu Recht, dass die Beklagten die erforderliche Absicherung der Avalzinsansprüche der Besteller durch die Bürgschaft übersehen, also nicht nur die Bürgschaftskosten vernachlässigt, sondern die Bürgschaft selbst mithin zu niedrig angesetzt habe. Dies wird durch die Stellungnahme von PW. vom 23.12.09 zu dem Handout der Präsentation bestätigt (vgl. B1-2, S.3). Soweit die Beklagten sich darauf berufen, es habe nicht sicher festgestanden, ob diese Zinsansprüche durch die Bürgschaft abzusichern wären und die Banken hätten dies erst nach dem 14.12.09 gefordert, ist dies nicht überzeugend. Maßgeblich ist nicht die Forderung der Banken, sondern sind die Verträge mit den Bestellern aus der Vergangenheit. Der Mitarbeiter Zentner der Beklagten hat den Beklagten zu 2) aber am 16.12.09 darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Klausel „bisher in allen gesichteten Verträgen wiedergefunden“ worden sei (vgl. K46). Es ist davon auszugehen, dass pflichtgemäß mit der Vertragssichtung nicht erst nach der Präsentation begonnen worden ist. Die Beklagte musste somit von derartigen Kosten bereits vor dem 14.12.09 ausgehen und diese mit einplanen, was sie auch offenbar dazu veranlasste, bereits am 18.12.09 eine Neuermittlung des Finanzbedarfes von 319 Mio € in der Spitze zu errechnen (statt 285 Mio € wie in der Präsentation) und damit die Falschberechnung - zumindest gegenüber PW. - richtig zu stellen (vgl. B1-2, S. 4 zweiter Spiegelpunkt, zweiter Absatz). c) Scandlines-Auftrag im Dezember 2009 Den Beklagten ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie den Scandlines-Auftrag in ihre Präsentationsbetrachtung am 14.12.09 noch nicht mit einbezogen haben. Die Auftragsakquisition war zu diesem Zeitpunkt noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Beklagten mit der Aufnahme dieses Auftrages in das Unternehmensportfolio mit ausreichender Wahrscheinlichkeit rechnen mussten. Die Werften selbst gingen in ihrer gemeinsamen Unternehmensplanung mit K&H zum 10.12.09 insoweit zwar von einem Vertriebsprojekt mit Angebotswert, aber noch nicht von einem voraussichtlichen Vertragsabschluss aus. Denn sie hatten den Auftrag offensichtlich bewusst noch nicht in ihren Management Case aufgenommen und nicht nur versehentlich außen vor gelassen (vgl. K&H Präsentation vom 10.12.09, K 52 S. 3, ausdrücklich in Fn. 1). Auch der Letter of Intent wurde erst zum 22.12.09 und damit nach dem Präsentationstermin der Beklagten abgeschlossen. Erst damit verfestigte sich die Auftragsoption in eine relevante Auftragswahrscheinlichkeit. Selbst wenn den Beklagten die Vertragsverhandlungen zu dem Scandlines-Auftrag am 14.12.09 somit bereits bekannt gewesen sein sollten, war es nach Auffassung der Kammer dennoch vertretbar, dass die Beklagten diesen Auftrag in der Präsentation vom 14.12.09 noch außen vor ließen, da dies ihre Auftraggeber zu dieser Zeit so ebenfalls noch für geboten hielten. 2. Finanzierungsbedarf Scandlines-Szenariobetrachtung v. 25.01.10 (K9) Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer allerdings darin zu sehen, dass die Beklagten ihre Ausarbeitung zur Finanzbedarfsplanung bzgl. des Scandlines-Auftrages vom 25.01.10 nicht an die Klägerin übersandt haben. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass die Werften bereits während der Phase der Prüfung ihrer Sanierungsfähigkeit von November 2009 bis einschließlich Januar 2010 daran arbeiteten, diesen Auftrag mit ins Portfolio der Unternehmensplanung nehmen zu können. Am 27.01.10 soll es eine Bankensitzung gegeben haben, in der die streitgegenständliche Auftragskalkulation präsentiert worden sein soll. Da zu diesem Zeitpunkt die Aval- und Barkreditrahmenvereinbarung noch in der Verhandlung und für die Sanierungsfähigkeit der Werften elementare Grundlage war, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Berechnung und Finanzierung für die Unternehmensplanung des Sanierungskonzeptes von Bedeutung war und damit auch erheblichen Bezug zu dem Auftrag von Oktober/November 2009 hatte, nicht nur für eine etwaige spätere Sanierungsbegleitung. Auftraggeber des Vertrages vom Oktober/November 2009 war auch die Klägerin. Sie hatte somit einen vertraglichen Anspruch auf Übersendung der Arbeitsergebnisse der Beklagten auch in Bezug auf die Berechnungen zum Scandlines-Auftrag. Die Aktualisierungspflicht der Beklagten endete ferner nicht mit dem 14.12.09, sondern erst mit dem 10.02.10 (s.o.). Auch aus diesem Grund war die Anlage K9 an die Klägerin zu übersenden. 3. Schriftliches Sanierungsgutachten Stand 14.12.09 (K14) Das verschriftliche Sanierungsgutachten Stand 14.12.09 (K14), übersandt an die Klägerin am 10.02.10, ist nach dem Beklagtenvortrag inhaltlich identisch mit dem Präsentationsinhalt vom 14.12.09. Es geht von einer Sockelfinanzierung zu einem Zinssatz von lediglich 8%, einem Avalkreditrahmen von lediglich 285 Mio € und Avalkosten (angeblich inklusive Bürgschaftskosten) von 4% aus. Die Beklagte muss sich insoweit daher vorhalten lassen, dass dieses schriftliche Gutachten die gleichen Fehler aufwies, wie die Präsentation (s.o.). 4. Anpassungsgutachten Stand 01.02.10 (K15) Zeitgleich (vgl. B1-5) mit dem verschriftlichen Sanierungsgutachten Stand 14.12.09 (K14) haben die Beklagten an ihre Auftraggeber die Unterlage „Anpassung des Finanzierungsbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S6 Stand 01.02.2010“ übersandt (K15). In ihr wurde der Finanzbedarf erhöht (326 Mio € Avallinie) und auch für etwaige Zinsverpflichtungen dargestellt. Bürgschaftskosten waren darin einbezogen. Es wurde die ausdrückliche Vorgabe gemacht, dass diese Bürgschaftskosten 3,8% p.a. nicht übersteigen dürften, wenn die Sanierung nicht gefährdet werden sollte, und hierfür eine Besicherung des Vertrages mit Sicherheiten in Höhe von mehr als 40% der Kreditsumme erforderlich wäre. Die Sockelfinanzierung wurde für 48 Mio € mit dem bereits am 28.12.09 vertraglich tatsächlich vereinbarten Zinssatz des LFI II Darlehens von 11,45% eingerechnet (vgl. K15 S. 14 ff.). Die finanzplanerischen Fehler der Präsentation und des verschriftlichen Sanierungsgutachtens waren somit in diesem Anpassungsgutachten rechnerisch aufgefangen. Es war dort ferner zweimal der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass der Scandlines-Auftrag nicht berücksichtigt wurde (vgl. K15, S. 1 und 14). Nach Auffassung der Kammer entsprach dieses Anpassungsgutachten dennoch nicht den Grundsätzen des IDW S6 Standards (2009) und war damit ebenfalls nicht vertragsgerecht. Es ist schon fraglich, ob die Verschriftlichung der Sanierungsbeurteilung in zwei Gutachten – wovon das eine erkennbar nicht tragfähig war – mit den Standards des IDW S6 (2009) überhaupt vereinbar ist. Jedenfalls weist aber auch das zweite, das „Anpassungsgutachten“, inhaltlich einen nicht unerheblichen Fehler bezüglich der Finanzplanung auf (dazu sogleich unter a)). Der Vorwurf der Klägerin, der Liquiditätspuffer des Beklagtenkonzepts sei von Anfang an zu gering gewesen, ist hingegen unschlüssig (dazu sogleich unter b)). Und nach Auffassung der Kammer ist auch keine Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen, dass sie die finanziellen Belastungen des Scandlines-Auftrages (aus der Anlage K9) nicht in das Anpassungsgutachten mit eingerechnet haben (dazu sogleich unter c)). a) Die Finanzplanung des Anpassungsgutachtens verletzt Ziffer 35 des IDW S6 (2009). In dem Anpassungsgutachten erwähnen die Beklagten selbst, dass zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Unterlage bereits eine Bundesbürgschaft als Überbrückungskredit lief, die von einem D-Rating für die Banken und einem Zinssatz von 8,34% ausging (vgl. K15, S.1 unter Szenario 1). Dennoch rechnete die Beklagte in ihrem Sanierungskonzept mit einem B-Rating der Werften und einem Bürgschaftszins von 3,8% (Szenario 3). Nach Ziffer 35 des IDW S6 (2009) haben jedoch die vergangenheitsbezogenen finanziellen Informationen die Grundlage für die Planung zu bilden. Auf diese ist aufzusetzen. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. In diesem Falle hätte sie die Sanierungsaussage vom 14.12.09 nicht aufrechterhalten können. Soweit sich die Beklagten in Bezug auf die Vertretbarkeit der Annahme eines B-Ratings darauf berufen, dass auch die N. zur damaligen Zeit von einer Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit der Werften als Schuldner von 6,67% ausging und dies zB bei Standard und Poor´s einem B-Rating entspricht (vgl. B 1-21, B 2-31), blenden sie aus, dass diese Einschätzung der N. zum 21.12.09 abgegeben wurde, damit auf den fehlerhaften, unvollständigen Daten der Präsentation der Beklagten beruhte und für die Einschätzung zum 01.02.10 oder 10.02.10 somit nicht mehr maßgeblich sein konnte. Wenn sich die Beklagten des Weiteren darauf berufen, dass die Bürgschaftsbedingungen des Szenario 3 letztlich mit den Bürgschaftsgebern tatsächlich aber ausgehandelt wurden, ist dies eine unzulässige ex-post Betrachtung, die allenfalls für die Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden von Bedeutung sein kann, nicht jedoch den Verstoß gegen die IDW S6-Standards (2009) aus Sicht ex-ante beseitigt. b) Hingegen ist der weitere Vorwurf der Klägerin unschlüssig, das Anpassungsgutachten habe von Anfang an einen zu geringen Liquiditätspuffer berücksichtigt. aa) Zutreffend ist allerdings, dass die Beklagten sich insoweit nicht darauf berufen können, dass allein schon durch ihre Sensitivierung gegenüber dem Management Case ein weiterer Liquiditätspuffer sichergestellt gewesen sei. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass diese Sensitivierung keine Darstellung eines unwahrscheinlichen „worst case“ beinhaltet, sondern die Wahrscheinlichkeit des „real case“ plausibel bestimmen soll. bb) Die pauschale Behauptung der Klägerin, das Szenario 3 habe durchgehend lediglich eine Liquidität von nur 5 Mio € vorgesehen, ist allerdings unzutreffend. Maßgeblich ist vielmehr in der Anlage K15 auf S. 9 die Spalte „Freie Liquidität vor Festgeldanlage“. Die Beklagten haben insoweit mit Schriftsatz vom 12.10.18 S. 27 f. (Bl. 2801 ff. d.A.) substantiiert und plausibel dargelegt, dass durch den Abschluss des LFI Darlehens II die freie Liquidität der Werften durch die fixe Zuführung von 48 Mio € erheblich anstieg. Da das Darlehen auf Verlangen der Banken, die das Land nicht aus der Haftung entlassen wollten, (unstreitig) nicht vorzeitig rückführbar gewesen ist, habe man diese freien Gelder als kurzfristige Festgeldanlagen zum Zinsgewinn genutzt. Diese Angaben sind aus der Anlage K 15 S. 9 entsprechend nachzuvollziehen. Diese kurzfristigen Festgeldanlagen sind als freie Liquidität der Werften zu berücksichtigen. Die freie Liquidität der Werften hat nach der Planung der Beklagten somit lediglich in drei Monaten (März 2010, März 2011 sowie Juli 2011) den Betrag von 5 Mio € unterschritten, jeweils aber nur kurzfristig für einen Monat. Eine derartige, nur kurzfristige Liquiditätsbegrenzung von um die vier Wochen kann jedoch durch angemessenes Cash Flow Management (z.B Raten- und Stundungsvereinbarungen) überbrückt werden. Ansonsten lag die freie, monatliche Liquidität der Beklagtenplanung durchgehend immer mindestens über 5,2 Mio € und im Schnitt bei rund 28 Mio € (höchster Wert 70,5 Mio €, sehr häufig Werte über 30 Mio €). cc) Die Klägerin selbst hat in ihrem eigenen, alternativen Sanierungskonzept, das sie für fehlerfrei hält, nach ihrer Unternehmensplanung eine freie Liquidität von mindestens 5,5 Mio € für eine positive Sanierungsaussage als ausreichend angesehen (vgl. K 134 S. 37 „Headroom in 2011: 5,5 Mio €“). Hieran muss sie sich festhalten lassen. Ihre abweichende Argumentation, der Liquiditätspuffer von 5 Mio € im Anpassungsgutachten der Beklagten sei zu gering gewesen, ist insoweit widersprüchlich und macht ihren Vortrag daher unschlüssig. dd) Soweit die Klägerin rügt, die Finanzplanung der Beklagten habe die Beraterkosten nicht ausreichend berücksichtigt, der Liquiditätspuffer sei also falsch berechnet, ist dies im Anpassungsgutachten Stand 01.02.10 korrigiert worden. Die Beraterkosten wurden als Restrukturierungskosten eingeplant (vgl. K 15. S.3 unter Avalrahmen). ee) Es kann ferner nicht als fehlerhaft beurteilt werden, dass die Beklagten die Treuhandkosten als Kosten der Treugeberin eingeordnet und daher in die Finanzplanung der Werften nicht mit aufgenommen haben (vgl. K15 S.8). Dieser Rechtsstandpunkt ist erstinstanzlich vom LG B., Aktenz.... , bestätigt worden und kann daher nicht als unvertretbar angesehen werden. ff) Ebenfalls wegen Widersprüchlichkeit unschlüssig ist die Rüge der Klägerin, dass neben der Finanzplanung der Beklagten bis 2012 immer wieder Nachfinanzierungen erforderlich waren, um die Liquidität der Werften zu sichern. Die Klägerin will dies als Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der Liquiditätsplanung der Beklagten heranziehen. In ihrem eigenen, alternativen Sanierungskonzept hat die Klägerin diese Nachfinanzierungen jedoch selbst übernommen, weil sich ihr Konzept sonst finanziell offenbar ebenfalls nicht rechnen ließ (vgl. K 134 S. 36, Fn. 28, 29 (Kautionsversicherung (50 Mio €) und Avalrahmen mit QBE (65 Mio €), K 134 S. 33 Fn. 22 Rettungsbeihilfe (152,4 Mio €)). Da die Klägerin ihr Konzept trotz dieser Nachfinanzierungen für tragfähig hält, muss sie dies auch für das Konzept der Beklagten gelten lassen. Auch greift das Argument der Klägerin nicht, die zu geringe Liquiditätsplanung ergebe sich aus späteren Verhandlungen über Projektfinanzierungen für DFDS-Fähren von 200 Mio €. Es handelt sich dabei um Schiffbau-Finanzierungen, die mit den allgemeinen Restrukturierungskosten nicht in Zusammenhang stehen, sondern durch die nicht konkret prognostizierbare konkrete Projektplanung erforderlich wurden. Soweit die Klägerin zum Nachweis einer zu geringen Liquiditätsplanung die Tilgungsaussetzung und die Vereinbarung zur Revalutierbarkeit des LFI-Darlehen anführt, erfolgte dies nach dem durch Anlagen belegten Beklagtenvortrag (vgl. K19 S.4, K 18 Ziffer 5.5, K 27, K33, K 135 S.5) auf Drängen der Banken, die Bund und Land nicht aus der Haftung lassen wollten. Ein Anlass ist damit nicht in der Liquiditätsplanung der Beklagten zu sehen. gg) Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Kapazitätsplanung der Beklagten sei zu hoch gewesen, ist ihr Vortrag in sich nicht schlüssig. Die Planung der Beklagten wurde mit den entsprechenden Lohnkosten durchgerechnet. Einen späteren Auftragsmangel oder darauf beruhende Freistellung von Arbeitnehmern hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie in ihrem letzten Schriftsatz vorgetragen, dass kostenintensive Leiharbeiter beschäftigt werden mussten, um die Aufträge der Werften abarbeiten zu können. Dies spricht nicht für eine planerische Überkapazität, sondern eher für die gegenteilige Annahme. Nach Angaben des Insolvenzverwalters bestand im Jahr 2011 letztlich ein Auftragsvolumen zugunsten der Werften von rund 1 Mrd € (vgl. B1-15, S. 26). Ein höherer Mitarbeiterabbau zur Verringerung der Kapazitäten war danach nicht angezeigt. All dies bestätigt, dass die Annahme der Beklagten zum 10.02.10 zu rechtfertigen war, eine Sanierungsfähigkeit der Werften im Planungszeitraum als ausreichend wahrscheinlich anzusehen und an der positiven Sanierungsaussage festzuhalten, so denn die benannten Bürgschaftskosten eingehalten werden. An der Sanierungsfähigkeit der Werften angesichts des im Sensitive Case errechneten aktuellen Liquiditätspuffers zum 01.02.10 (vgl K15, S.9) festzuhalten, hält die Kammer daher für vertretbar. c) Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie in ihr Anpassungsgutachten Stand 01.02.10 die finanziellen Belastungen des Scandlines-Auftrags aus der Anlage K9 nicht mit eingerechnet hat. Der Abschluss des Vertrages war zu diesem Zeitpunkt noch nicht so ausreichend wahrscheinlich, dass es unvertretbar gewesen ist, ihn in die Planung nicht mit einzubeziehen. aa) Zwar war bereits am 22.12.09 der Letter of Intent und am 22.01.10 die technische Spezifikation für diesen Auftrag von den Werften unterzeichnet worden. Der Vertragsabschluss war aber wiederholt verschoben worden, da die Auftraggeber keine belastbare Finanzierung vorlegen konnten (vgl. K381). Ob dies im Hause der Auftraggeber gelingen würde, konnten die Beklagten nicht ausreichend sicher vorhersehen. bb) Des Weiteren war am 04.01.10 ein Treuhandbeirat für die Werften installiert worden, der einer Auftragsübernahme nunmehr erst noch die Zustimmung erteilen musste. Die Werften konnten somit über den Vertragsabschluss nicht mehr allein entscheiden. Der Treuhandbeirat wurde am 27.01.10 überhaupt erstmals über den Scandlines-Auftrag informiert (vgl. K 10 S. 2, TOP 4). Eine Beschlussvorlage zur Annahme des Auftrages hat es dabei nicht gegeben. Offenbar gingen somit auch die Werften nicht von einem sicheren Abschluss des Auftrages aus. Dem Beirat konnte jedenfalls eine mögliche Gewinnerwartung noch nicht konkret angegeben werden und es wurde in der Sitzung noch immer nur von einem „potentiellen Auftrag“ gesprochen. Ein Projektfreigabeantrag wurde zwar offenbar am 28.01.10 – damit aber erst nach der Beiratssitzung – gefertigt (vgl. K 11), über diesen Antrag wurde vom Beirat jedoch - soweit ersichtlich - auch in der Folge nicht zeitnah abgestimmt. In der Beiratssitzung vom 01.02.10 wurde festgelegt, dass der Vertragsschluss erst nach einer positiven Finanzierungszusage der Banken, die die Kalkulation noch einmal prüfen sollten, umgesetzt werden würde, insoweit also unter einem Finanzierungsvorbehalt stand (K51, S. 8). Über den Projektfreigabeantrag wurde nicht abgestimmt. Die endgültige Freigabe des Bauprojektes Scandlines durch den Beirat erfolgt ausweislich der klägerseitig selbst eingereichten Anlagen sodann erst aufgrund eines offenbar neuen Freigabeantrages vom 04.03.10 am 09.03.10 (vgl. K 42, S. 4). Beachtlich ist insoweit, dass der Beirat seine Zustimmung in der Kenntnis erteilte, dass der Auftrag in Höhe von 6 Mio € eine Vollkostenunterdeckung aufwies (K42, S4). Eine derartige wirtschaftlich ungewöhnliche Entscheidung des Beirats mussten die Beklagten nicht antizipieren, schon gar nicht im Februar 2010. cc) Den Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass die maßgeblichen Entscheidungsträger vor Abschluss des Scandlines-Auftrages nicht über dessen finanzielle Risiken aufgeklärt gewesen wären. Ausweislich der Anlage K12 wurde die Szenariobetrachtung vom 25.01.10 am selben Tag zur Vorbereitung einer Telefonkonferenz an die Bankenvertreter und Herrn M. H. als Generalbevollmächtigten der Werften per E-Mail übersandt. Die den Entscheidungsprozess weiter verfolgenden Werften waren über den erheblichen Finanzbedarf des Auftrages damit informiert. Zwar hat die Klägerin diese Szenariobetrachtung nicht von der Klägerin erhalten, sie war durch die Einsetzung des Treuhandbeirates auf Wunsch der Banken jedoch in die Entscheidungsprozesse auch nicht mehr eingebunden. Auch der Treuhandbeirat war vor seiner Entscheidung am 09.03.10 über die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Vollkostenunterdeckung in Höhe von 6 Mio € offensichtlich informiert (Sitzungsprotokoll K42, S.4), stimmte der Auftragsannahme aber dennoch zu. dd) Den Beklagten kann nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie den Abschluss des Scandlines-Auftrages letztlich nicht verhindert haben. Insoweit verweisen die Beklagten zurecht darauf, dass ihnen trotz der Sanierungsbegleitung nicht die Unternehmensleitung übertragen und insoweit auch nicht die Kompetenz übertragen worden war, die Sanierungsentscheidungen für die Werften an sich zu ziehen. Die Entscheidungsträger waren informiert (s.o.) und somit in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Ferner haben die Beklagten durch die Anlage B1-23 nachvollziehbar belegt, dass in der Projektplanung seitens der Werften Umstellungen vorgenommen worden waren und sich insoweit die Finanzplanung dahingehend geändert hatte, dass der am 25.01.10 errechnete Finanzbedarf für die Durchführung des Bauprojekts Scandlines ohnehin überholt war. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein offensichtliches Scheitern des Scandlines-Auftrages wegen eines exorbitanten Finanzbedarfes im März 2010 noch angenommen werden musste. ee) Schließlich ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Scandlines-Auftrag habe wegen der zu hohen Kapazitätsplanung der Beklagten angenommen werden müssen, nicht schlüssig. Das Anpassungsgutachten hat die Sanierungsplanung ohne den Scandlines-Auftrag durchgeprüft und war auch ohne diesen Auftrag tragfähig. Ein Auslastungsdefizit ergab sich nicht. Die Auftragslage war ausreichend gut (vgl. K 56, TOP 4, S. 9 Beiratsprotokoll). Der Insolvenzverwalter hat für das Jahr 2011 einen Auftragsbestand von rund 1 Mrd. € bestätigt (B1-15 S. 26). Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass während des streitgegenständlichen Sanierungszeitraums eine ausreichende Beschäftigung der Mitarbeiter ohne den Scandlines-Auftrag nicht möglich gewesen wäre, sondern dies lediglich behauptet, ohne es mit nachvollziehbaren Daten zu untermauern. 5. Unternehmensplanung vom 27.04.10 (K21) Soweit die Klägerin rügt, ihr sei die von den Beklagten erstellte Unternehmensplanung vom 27.04.10 (K 21) nicht übersandt worden, aus der sich eine Insolvenzantragspflicht spätestens im August 2012 für jeden Laien erkennbar ergeben habe, begründet dies keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin war lediglich Auftraggeberin des ersten Auftrages an die Beklagten vom Oktober/November 2009. Die diesbezügliche Aktualisierungspflicht endete mit Abgabe des schriftlichen Sanierungsgutachtens am 10.02.10 (K4, Ziffer 4 II). Eine Informationspflicht der Beklagten bestand insoweit gegenüber der Klägerin im April 2010 nicht mehr. Wenn die Werften es unterlassen haben, die Klägerin auf dem aktuellen Stand zu halten, ist dies keine vorwerfbare Pflichtverletzung der Beklagten. 6. Sanierungsbestätigung vom 28.05.10 (K22) Auch diese Stellungnahme erfolgte erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses vom Oktober/November 2009, d.h. im Rahmen der Sanierungsbegleitung. Nach Auffassung der Kammer war die in der Sanierungsbestätigung vom 28.05.10 von den Beklagten abgegebene Aussage zur damaligen Zeit zumindest vertretbar. Die Sanierungsbestätigung der Klägerin bezog sich ausdrücklich lediglich auf die mittelfristige Liquiditätslage. Die in der Unternehmensplanung vom 27.04.10 (K 21) dargestellte Liquiditätslücke ab August 2012 betraf hingegen eher die langfristigere Planung, die angesichts der „bottom up“ – Planung durch neu eingehende Aufträge durchaus noch positiv veränderbar war. Die Aussicht auf verschiedene Neuaufträge und eine Ausweitung der Reparatursparte gab es (vgl. K 56, TOP 4, S. 9 Beiratsprotokoll). Ferner standen die finanziellen Feststellungen zu etwaigen stillen Reserven, die durch die Verschmelzung der Werften gehoben werden sollten, noch aus und konnten insoweit die langfristige Planung noch positiv beeinflussen. All dies durften die Beklagten bei ihrer Sanierungsbestätigung in die Abwägung der Wahrscheinlichkeitsprognose mit einfließen lassen, so dass die Sanierungsaussage letztlich als noch vertretbar bewertet werden kann. 7. Verschmelzungsgutachten bzgl. der P. Werften Die Klägerin behauptet eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten während der laufenden Sanierungsbemühungen durch eine überhöhte Unternehmenswertangabe bzgl. der Verschmelzung der Werften. Ob insoweit eine Pflichtverletzung anzunehmen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen, denn diese könnte aufgrund des Zeitablaufes für die hier als Schäden geltend gemachten Vermögensverfügungen, die zum Zeitpunkt des Verschmelzungsgutachtens bereits abgeschlossen waren, nicht mehr kausal geworden sein. III. Kausalität Die Klage war abzuweisen, da es der Klägerin nicht gelungen ist, die Kausalbeziehung zwischen den von den Beklagten begangenen Pflichtverletzungen und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden schlüssig darzulegen und zu belegen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Werften im Dezember 2009 / Februar 2010 sanierungsfähig waren. Das Gericht hat daher zu unterstellen, dass eine positive Sanierungsaussage so oder so getroffen worden, eine weitere Fremdfinanzierung vereinbart worden und der Geschäftsbetrieb der Werften weitergelaufen wäre. Auch die Klägerin nimmt für ihr alternatives Sanierungskonzept eine Finanzierung über die N. und die KfW-I. Bank an. Unter dieser Prämisse gilt für die einzelnen, von der Klägerin behaupteten und geltend gemachten Schäden Folgendes: 1. Entstehung der Schadenspositionen a) Treuhandkosten Die von der Klägerin geltend gemachten Treuhandkosten in Millionenhöhe (K130-K132) sind sogenannte „Sowiesokosten“ und können als solche nicht dem Sanierungskonzept der Beklagten zugerechnet werden. Die Treuhandkonstruktion war eine Bedingung der Banken bereits vor der Präsentation der Beklagten vom 14.12.09 (K 33, Gespräche vom 12.12.09) und des Landes (vgl. K19 S.4, K 18 Ziffer 5.5, K 27, K 135 S.5). Sie war somit keine Sanierungsvoraussetzung aufgrund des Sanierungskonzepts der Beklagten. Auf diese Treuhandkonstruktion hätten die Banken auch unter einem anderen Sanierungskonzept bestanden. Grund war das mangelnde Vertrauen der Kreditgeber in die störungsfreie Umsetzung des Sanierungskonzepts durch den Gesellschafter (vgl. B1-2, S. 5, 8). Die Geschäftsanteile an den Werften wären somit auf jeden Fall auf die Treuhänderin übertragen worden und die Treuhandgebühren wären somit auch im Falle eines alternativen Sanierungskonzeptes angefallen. b) Dienstleistungsverträge und Reparaturaufträge Da die Sanierbarkeit der Werften unstreitig anzunehmen ist, ist auch von einer Fortführung der Werften auszugehen. Die insoweit konzernintern fortgesetzten bzw. neu abgeschlossenen Dienstleistungsverträge (B. und L. (K162), D. Versicherung (K101), Verwaltungskostenumlagen (K95, K98, K99, K100), Verwaltungs- und Beratungskosten (K96, K97), Leasingverträge (K151), Gebäudereinigung (K160), etwaige Avalprovisionen etc.) wären somit auch unter einem alternativen Sanierungskonzept abgeschlossen und durchgeführt worden und sind somit „Sowiesokosten“. Und soweit die Werften für Konzerngesellschaften Schiffsreparaturen übernommen haben, wären die Kosten hierfür ebenfalls zu zahlen gewesen. c) Kosten für die Sicherheitenbestellungen Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Bestellung der Sicherheiten sind als sogenannte „Sowiesokosten“ nicht kausal auf die Pflichtverletzungen der Beklagten zurück zu führen. Bei der Sanierungsplanung ist auf die Finanzierungsbedingungen der Vergangenheit aufzusetzen (IDW S6 (2009) Rn 35). Sämtliche hier in Streit stehenden Sicherheiten (Grundschulden, Schuldbeitritt, Verpfändung von Geschäftsanteilen) waren bereits für die zuvor laufenden Finanzierungsverträge der Werften verpfändet worden. Es ist kein plausibler Grund für eine Annahme ersichtlich, dass etwaige Fremdfinanzierer, nachdem die Werften in der Krise und damit als Schuldner risikobehafteter waren, auf diese kreditabsichernden Vermögenswerte nunmehr verzichtet hätten. So haben denn auch die Werften bereits am 05.10.09, und damit bevor die Beklagten in die Sanierung überhaupt eingeschaltet wurden, für die weitere Finanzplanung Sicherheiten des H. AG Konzerns, der Werftunternehmen und der persönlichen Gesellschafter in Höhe von insgesamt 70,5 Mio € (einschließlich der Geschäftsanteile an der S. u K.s GmbH) im Gegenzug für eine Sanierungsfinanzierung angeboten (vgl. B 2-34). Und im Term sheet der Banken vom 28.12.09 behielten sich die Banken, mit denen auch die Klägerin die Fremdfinanzierung in ihrem alternativen Sanierungskonzept durchführen wollte, die Einforderung von weiteren Sicherheiten vor (K346). Aus der Stellungnahme von PW. vom 23.12.09 wird ferner deutlich, dass insoweit auch die bisher für das LFI I Darlehen bestellten Sicherheiten für die Banken zumindest in Form einer nachrangigen Sicherheit von Interesse waren (vgl. B1-2, S. 9f). Dem Term sheet der Banken ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Verschmelzung der P. Werften von Anfang an Teil der Sanierungsplanung war (K346, S. 5). d) Sicherheitenbestellung (Grundschulden, Schuldbeitritt, Verpfändung von Geschäftsanteilen, Verschmelzung) Soweit die Klägerin behauptet, im Rahmen ihres alternativen Sanierungskonzeptes wären diese bestellten Sicherheiten nicht benötigt worden und das LFI I Darlehen hätte ohne deren Verwertung abgelöst werden können, ist dieser Vortrag nicht schlüssig. aa) Aus den soeben unter Teil B III. 3. bereits dargestellten Ausführungen ergibt sich, dass auch die von der Klägerin als nunmehr verlustig beklagten Sicherheiten im Falle eines anderen Sanierungskonzeptes ebenfalls bestellt worden wären. Wenn die N. sogar Interesse an einem nur nachrangigen Zugriff auf diese Sicherheiten hatte (vgl. K346, S.9f), kann nur angenommen werden, dass sie einen erstrangigen Zugriff, sofern der wegen eines ersatzlosen Auslaufens des LFI I Darlehens möglich gewesen wäre, mit Sicherheit geltend gemacht hätte. Die Banken hatten einen Beitrag des Gesellschafters zur Sanierung auch nach dem klägerischen Vortrag bereits frühzeitig eingefordert (vgl. K 353 – K 357). bb) Auch auf den weiteren Vortrag der Klägerin, im Falle einer geordneten Liquidation der Werften hätten die bereits vorverpfändeten Sicherheiten für das LFI I Darlehen (vgl. K3) von den Werften aufgrund ausreichender eigener Vermögenswerte Ende 2009 ohne die Inanspruchnahme dieser Fremdsicherheiten anderer Konzerngesellschaften abgelöst werden können, kommt es nicht an. Denn eine Liquidation der Werften unter Ablösung der Fremdsicherheiten hätte auch nach dem Klägervortrag (alternatives Sanierungskonzept) nicht stattgefunden. Der klägerische Konzern hatte ein Interesse an der Fortsetzung der Werftunternehmen. Diese waren nach dem unstreitig Parteivortrag sanierungsfähig. Die maßgeblichen Banken forderten aber einen weitergehenden Beitrag des Gesellschafters als bisher und damit weitere Sicherheiten. Deren Freigabe war daher mehr als unwahrscheinlich. Soweit sich die Klägerin auf bestehende Darlehensrückzahlungsansprüche und stillen Beteiligungen an Einschiffsgesellschaften der Werften beruft, mit denen das LFI-Darlehen ggf. hätte zurückgeführt werden können, bestehen ferner an der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche erhebliche Bedenken. Denn diese Forderungen beruhten zu großen Teilen auf Bestellern gewährten Stundungen, weil diese ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den Werften aufgrund der Schifffahrtskrise in 2009 nicht erfüllen konnten (vgl. B 1-2, S. 9, B1-15 S. 23 Bericht des Insolvenzverwalters). Auch hat die Klägerin sich lediglich auf die freie Liquidität der Werften berufen, nicht jedoch auf die sonstigen Verbindlichkeiten (zB gegenüber Arbeitnehmern, Bestellern und Lieferanten) der Werften, die im Falle einer geordneten Liquidation ebenfalls hätten zurückgeführt werden müssen. Insbesondere die Finanzlage der R. wurde von ihr trotz gerichtlichen Hinweises (vgl. Protokoll v. 11.06.15 S. 8) nicht näher dargelegt. Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Gelder aus dem Avalkreditrahmenvertrag hätten zur Ablösung der vorverpfändeten Sicherheiten herangezogen werden können, ist dieser Vortrag nicht plausibel. Ausweislich des Vertrages (K346) waren vor Auszahlung der Avalsummen den finanzierenden Banken Sicherheiten in Form von Schiffshypotheken, Abtretungen aus Bauverträgen u.a. zur Verfügung zu stellen. Dies wäre im Falle einer Verwendung der Gelder für andere Zwecke als Bauaufträge nicht möglich gewesen. e) Wertverlust der Geschäftsanteile der Werften Ein Wertverlust der Geschäftsanteile der Werften wäre nur ausgeblieben, wenn im Rahmen eines anderen Sanierungskonzeptes die Insolvenz hätte verhindert werden können. Hiervon ist nicht auszugehen (dazu sogleich unter 2.). 2. Insolvenzverantwortlichkeit der Beklagten Die Klägerin hat die Kausalität der Pflichtverletzungen der Beklagten für den eingetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Pflichtverletzungen der Beklagten die Insolvenz der Werften kausal verursacht haben (dazu unter a) bis d)). Auch im Falle eines anderen Sanierungskonzeptes (dazu unter e)), und zwar auch des alternativen Sanierungskonzeptes der Klägerin (dazu unter f), hätte die Insolvenz im August 2012 nicht verhindert werden können. a) Die Fehler der Präsentation vom 14.12.09 und des damit einhergehenden verschriftlichen Gutachtens (Sanierungskonzept Stand 14.12.09, K14) waren zwar erheblich, haben sich auf die letztlich durchgeführte Sanierung jedoch nicht weiter ausgewirkt. Denn durch das am 10.02.10 übersandte Anpassungsgutachten Stand 01.02.10 (K15) wurden diese Fehler nachträglich korrigiert und die ursprüngliche, fehlerhafte Finanzplanung nicht mehr weiter verfolgt. Sie kann somit für die eingetretene Insolvenz nicht mehr kausal ursächlich geworden sein. b) Auch der Umstand, dass die Szenarioberechnung zu dem Finanzbedarf des Scandlines-Auftrages nicht am 25.01.10 an die Klägerin übersandt wurde, hat sich letztlich nicht kausal auf die eingetretene Insolvenz auswirken können. aa) Die Ergebnisse der Szenarioberechnung vom 25.01.10 waren durch die nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Änderungen an der Umlaufplanung (s.o.) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Scandlines-Auftrages überholt. Die Berechnungen hätten auch von der Klägerin im Rahmen des Entscheidungsprozesses im März 2010 nicht mehr als maßgeblich berücksichtigt werden dürfen. bb) Zum zweiten war die Klägerin zum 25.01.10 durch den Treuhandvertrag in die Entscheidungsfindung bezüglich der abzuschließenden Bauverträge nicht mehr eingebunden. Die Treuhandlösung diente ausdrücklich dem Ziel der Finanzierer, die Klägerin aus dem Sanierungsprozess auszuschließen. Sie wurde bereits am 04.01.10 umgesetzt. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Klägerin bezüglich der Entscheidung der Werften und des Treuhandbeirates, den Scandlines-Bauauftrag anzunehmen, trotz einer letztlich in Höhe von 6 Mio € bestehenden, offengelegten Kostenunterdeckung, noch hätte gegensteuernd eingreifen können. Sollte allerdings insoweit der Klägerin noch ein versteckter Durchgriff möglich gewesen sein, spricht dies für die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin über die Vorgänge im Rahmen der Sanierung auch umfassend informiert war und ihr insoweit auch die finanziellen Folgen des Scandlines-Auftrages über die ihr zugetanen Dritten zugeführt wurden. cc) Entgegen der Annahme der Klägerin kann auch nicht vermutet werden, dass die Entscheidungsträger sich bei einem deutlicheren Risikohinweis bezüglich des Scandlines-Auftrages aufklärungsgerecht verhalten und den Bauauftrag ausgeschlagen hätten. Denn alle Entscheidungsträger waren ausreichend informiert, bevor der Vertrag geschlossen wurde. Die Werften waren über ihren Generalbevollmächtigten Hr. H. über die Anlage K9 informiert. Sie haben den Auftrag dennoch mit Vehemenz weiterverfolgt. Auch der Treuhandbeirat war letztlich die verbliebene Kostenunterdeckung von 6 Mio € bekannt und er hat dem Auftrag dennoch einstimmig seine Zustimmung erteilt. Die Beklagten haben ferner durch zwei Hinweise in der Anlage K15 offengelegt, dass sie die Scandlines-Aufträge in ihre Planung nicht mit aufgenommen haben. Der Vertrag wurde dennoch in Abweichung von diesem Konzeptvorschlag abgeschlossen. Ein aufklärungsgerechtes Verhalten kann den Werften somit nicht einfach unterstellt werden. dd) Schließlich kann den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass der Scandlines-Auftrag von ihnen nicht verhindert wurde, sondern deshalb angenommen werden musste, weil anderenfalls die Kapazitätsplanung der Beklagten nicht tragfähig gewesen wäre. Die Beklagten haben vielmehr ihre Sanierungsplanung ohne die Scandlines-Aufträge durchgerechnet. Diese ließ sich ohne den Scandlines-Auftrag besser darstellen als mit ihm. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Beklagten irgendein Interesse an dem Abschluss des Vertrages gehabt haben könnten, um ihr Konzept „zu retten“. Ihr Konzept war ohne den Scandlines-Auftrag tragfähiger als mit ihm. c) Auch der Fehler des Anpassungsgutachtens Stand 01.02.10 (K15) kann sich auf die Insolvenz der Werften nicht kausal ausgewirkt haben. Die von der Klägerin unter Verstoß gegen Ziffer 35 IDW S6 angenommenen Bürgschaftskonditionen mit einem Zinssatz von lediglich 3,8% wurden letztendlich vereinbart. Die insoweit zum Zeitpunkt der Sanierungsaussage unvertretbare Annahme der Beklagten hat sich durch die nachfolgende Entwicklung somit nicht schädigend ausgewirkt. Im Übrigen waren die Berechnungen des Anpassungsgutachtens tragfähig. Insbesondere war der Liquiditätspuffer größer als nur 5 Mio € (im Schnitt eher bei monatlich 30 Mio €) und damit ausreichend (s.o.). d) Auch eine etwaige fehlerhafte Sanierungsfähigkeitsbestätigung vom 28.05.10 durch die Beklagten kann die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht kausal verursacht haben, denn die hier als Schäden geltend gemachten Vermögensverfügungen liegen vor dem 28.05.10. Selbst die Geschäftsanteile der S.- und K. GmbH waren bereits am 09.11.09 zugunsten der N. (K87, K2 S. 18) vorverpfändet worden. Eine Freigabe wäre wegen der geplanten Fortführung der Kreditfinanzierung mit dieser Bank nicht zu erwarten gewesen. e) Die sodann ab 2011 aufgetretenen finanziellen Belastungen der Werften durch Zahlungsverzögerungen von Bestellern, einer Motorhavarie und Problemen bei der Bauausführung des Scandlines-Auftrages können nicht dem Sanierungskonzept der Beklagten kausal zugerechnet werden. Es sind insoweit von Dritten verursachte Umstände in dem Kausalverlauf hinzugetreten, die eine Zurechnung des Insolvenzeintrittes zu der Sanierungsplanung der Beklagten ausschließen. Bei dem Dazwischentreten der Handlung eines Dritten ist die Schadenszurechnung zwar nicht ausgeschlossen, wenn erst das Verhalten des Erst-Schädigers das Eingreifen des Dritten ermöglicht hat, also eine Gefahrenlage geschaffen hat (MüKo/Oetker, BGB, 5.Aufl. § 249 Rn 194). Eine Erstschädigung durch die Beklagten kann hier aber schon nicht angenommen werden, denn der Abschluss des Scandlines-Auftrages kann den Beklagten nicht schuldhaft zugerechnet werden (s.o.) und die Liquiditätsplanung der Beklagten im Anpassungsgutachten Stand 01.02.10 war auch nach den Maßstäben, die die Klägerin grundsätzlich für tragfähig hält (Liquiditätspuffer von 5,5 Mio €), nicht zu beanstanden. Dass ein - dennoch einmal unterstellter - Erstschaden (Liquiditätsenge aufgrund falscher Unternehmensplanung) die sich dann entwickelnde Kausalkette begünstig haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein etwaiger Liquiditätsengpass der Werften war nicht die Ursache für die Lieferung der defekten Motorkupplung durch einen Zulieferer, die Änderung der Feuerschutzbestimmungen durch die dänischen Behörden, die Zahlungsunwilligkeit zweier Reeder oder die fehlende Sorgfalt der Konstrukteure im Rahmen des Scandlines-Auftrages. Einem etwaigen Erstschädiger ist ein allgemeines Lebensrisiko nicht zuzurechnen, d.h. eine Kausalität ist nicht anzunehmen, wenn zB ein freies menschliches Handeln als weitere Ursache hinzutritt, mit dem der Erst-Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht hat rechnen müssen (MüKo/Oetker, aaO, § 249 Rn 157 f.). Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass Zahlungsverzögerungen von Bestellern und Probleme beim Bauablauf nicht so außergewöhnlich sind, dass man nicht mit ihnen rechnen muss. Den Beklagten kann jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie insoweit in ihrer Finanzplanung keinerlei Schutzvorkehrung vorgenommen hätten. Der Liquiditätspuffer vor Festgeldanlage war in 2011 im Sanierungskonzept der Beklagten sogar in der Mehrzahl der Monate deutlich höher (vgl. K15, S. 9) als der durchschnittliche „Headroom“, den die Klägerin in ihrem Alternativkonzept für ausreichend hält (5,5 Mio €). Für 2012 betrug er bei der Beklagten prognostisch ebenfalls nicht nur 5 Mio €, sondern immerhin 16,4 Mio €. Und je mehr der Dritte Herr des Geschehens ist, freiwillig handelt und sich kein bestimmtes Verhalten zwingend aufdrängt, umso weniger kann der Schaden dem Erstverursacher zugerechnet werden (MüKo/Oetker, aaO, § 249 Rn 157 f.). Die externen Geschehnisse aus 2011/2012 waren in 2009/2010 weder einzeln noch in ihrer Kumulation und Höhe für die Beklagte zwingend vorhersehbar, noch wären sie dies für einen anderen Sanierungsgutachter gewesen. Gleiches gilt für die Konstruktionsfehler bzgl. des Gewichtes der Fähren. Nicht die Beklagten, sondern die Zulieferer, dänischen Gesetzgeber, Konstrukteure der Werften und die Auftraggeber waren Herren des Geschehens. f) Schließlich kann auch nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Insolvenz im Falle ihres alternativen Sanierungskonzeptes ausgeblieben wäre und dies insolvenzursächliche Fehler in der Unternehmensplanung der Beklagten (zB bezüglich der Mitarbeiterzahlen oder Produktivitätsannahmen) indiziert. aa) Dabei ist zu beachten, dass die Schlüssigkeit des klägerischen Konzeptes schon zu bezweifeln ist. Denn die Klägerin rechnet, wie die Beklagte auch, mit einem Avalkreditrahmen von 326 Mio €, obwohl die Ausschöpfungsmöglichkeit dieses Avalrahmen nach den Vertragsbedingungen von den geplanten Bauprojekten abhängig war und die Klägerin die Kapazitäten der Werften gegenüber der Planung der Beklagten um weitere 20% der Ausgangwerte hätte reduzieren wollen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Höhe des Avalrahmens sei nicht von den Bauprojekten, sondern von der Höhe der Bundesbürgschaft abhängig gewesen, mag dies für die Avalrahmenspitze zutreffen. Jedoch gilt dies nach den vertraglichen Bedingungen nicht für die Auszahlung der Gelder. Diese sollte abhängig sein von jeweils einzuräumenden Schiffshypotheken oder der Abtretung von Bauvertragsansprüchen. Ohne derartige Projekte mit ausreichendem Umfang wäre eine Verfügung über die Gelder somit nicht möglich gewesen. Ferner ist die Höhe der Bundesbürgschaft ihrerseits abhängig von der Anzahl der durch die Finanzierung zu erhaltenden Arbeitsplätze. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Bundesbürgschaft für eine um weitere 250 Plätze reduzierte Mitarbeiterzahl in gleicher Höhe gewährt worden wäre wie nach dem Konzept der Beklagten. Damit hätte sich dann auch der Avalrahmen entsprechend verringert. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, warum die Werften auf den Scandlines-Auftrag, der bereits in 2010 abgeschlossen wurde, aufgrund einer etwaigen Mitarbeiterreduzierung in 2011 hätte verzichten sollen. Die Werften haben sich bzgl. dieses Auftrages nicht davon beirren lassen, dass die Beklagten ihn nicht in das Sanierungskonzept aufgenommen hatten. Warum im Falle des Sanierungskonzeptes der Klägerin auf diese Planrechnung des Sanierers nunmehr gehört worden wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich erscheint eine Kapazitätsreduzierung bei einer Auftragslage in 2011 in Höhe von 1 Mrd € (vgl. Bericht des Insolvenzverwalters, B1-15, S. 26) auch gar nicht geboten oder gar naheliegend. bb) Es ist ferner davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt August 2012 die Liquidität der Werften in Höhe von mehr als 96Mio € außerplanmäßig belastet war, und mit einer zeitnahen Änderung nicht mehr gerechnet werden durfte. Diese Belastung errechnet sich aus von den Beklagten zunächst unbestritten vorgetragenen 45 Mio € Vermögenseinbußen aufgrund von Bauzeitverzögerungen und 51 Mio € ausstehenden Forderungen gegen O. (O. I. G., J. V. u.a. mit H. & P.). Hinzu kam des Weiteren die vorerst ausbleibende Schlusszahlung für die Scandlines-Fähren. (1) Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 20.12.18 die Höhe der Zahlungsverzögerungen von 95 Mio €, die Auswirkung dieser Zahlungsverzögerungen aufgrund eines Dominoeffektes bei der Bauablaufplanung in Form eines Verlustes von 45 Mio € und die Insolvenzursachlichkeit der Zahlungsverzögerungen bestreitet, ist dieser neue Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung verspätet. Er kann insoweit nicht mehr beachtet werden, da es den ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern würde. Gleiches gilt in Bezug auf die Insolvenzursächlichkeit des Gewichtes der Scandlines-Fähren. Es handelt sich insoweit nicht um neuen Sachvortrag der Beklagtenseite, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.11.18 bzw. 19.11.18 noch einmal zusammenfassend wiederholt wurde. Der Beklagtenvertreter zu 2) hat vielmehr bereits mit Schriftsatz vom 30.01.17, S. 6 ff (Bl. 2157 ff. d.A.) vorgetragen, dass allein diese externen Ursachen zur Insolvenz geführt haben (unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Insolvenzverwalters B1-15, S. 27). Er hat insoweit auch zur Höhe der Zahlungen, die sich im Einzelnen verzögerten, erstmals vorgetragen. Und er hat geltend gemacht, dass hierdurch ein Dominoeffekt in der Bauablaufplanung herbeigeführt worden sei, der nach Einschätzung des Insolvenzverwalters Verluste von 45 Mio € verursachte. Mit Schriftsatz vom 12.10.18 hat der Beklagte zu 2) weiter vorgetragen, dass zum 31.12.11 insgesamt 95 Mio € mangels fristgerechter Zahlung ausstanden (Lagebericht B2-25) und die Scandline-Schiffe jeweils um 700 Tonnen zu schwer waren (vgl. B2-22) was sich durch die neuen Brandschutzauflagen noch erhöhte (Ss. v. 12.10.18 S. 9, 12, Bl. 2783 u. 2786). Er nahm insoweit Bezug auf Anlagen, aus denen sich ergab, dass die Fähren pro Fahrt 140 KFZ weniger hätten transportieren können als geplant, um den zulässigen Tiefgang auf der Linie R.- G. nicht zu überschreiten (Zeitungsartikel ab dem 01.09.12, B 1-6, B1-7, B1-8). Noch im November 2012 hätten des Weiteren fällige Forderungen gegen OIG in Höhe von 51 Mio € weiterhin offengestanden (Ss v.30.01.17, S. 7 Bl. 2158, B 1-15 S.27). Auch hat der Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 12.10.18 vorgetragen, dass wegen der Motorhavarie eine Schlusszahlung in Höhe von 8 Mio € zunächst ausgeblieben und Reparaturkosten von 3 Mio € angefallen seien. Die Beklagte zu 1) hat weiter ausgeführt, dass dies zu Verzögerung der Auslieferung der weiteren 3 Schiffe der Serie geführt habe mit weiterer Störung der Bauablaufplanung (Ss. v. 12.10.18 S.15, Bl. 2944) und dass die Gewichtsüberschreitung der Fähren deren Schlusszahlung ausschlossen, weswegen Insolvenzantrag zu stellen gewesen sei. Das Gericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 15.10.18 daraufhin aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Frage der Kausalität abschließend vorzutragen (Bl. 2927 d.A.). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass und ggf. warum ihr ein substantiiertes Bestreiten dieses seit Januar 2017 bzw. Mitte Oktober 2018 bekannten Sachvortrages der Beklagtenseite erstmals nach der mündlichen Verhandlung möglich gewesen sein könnte. (2) Soweit die Klägerin bereits in vorherigen Schriftsätzen vorgetragen hat, die Zahlungsverzögerungen hätten sich auf die Liquiditätsplanung der Werften nur in geringem Umfang ausgewirkt, da insoweit Materialkosten in Höhe von 75% der Beträge hätten eingespart werden können, ist ihr Vortrag nicht schlüssig. Die Klägerin übersieht dabei, dass die Bauplätze der Werften zahlenmäßig begrenzt waren und die unvollendeten Schiffsbauprojekte nicht bis zum Zahlungseingang quasi hätten „beiseitegelegt“ werden können, um sich anderen Projekten zuzuwenden. Die Projekte blockierten vielmehr die Bauplätze und mussten zunächst fertiggestellt werden, um diese wieder frei zu legen. Die Materialbestellung konnte somit auch nicht auf Eis gelegt werden, sondern war dennoch erforderlich und im Übrigen wohl auch mit einem entsprechenden Vorlauf für die Zulieferer zu tätigen. cc) Eine derartig hohe außerplanmäßige Liquiditätsbelastung von zumindest 96 Mio € durch kumulative Risikoverwirklichung hätte nach Auffassung der Kammer kein Sanierungsgutachter in 2009/2010 vorhersehen können und müssen. Auch das alternative Sanierungsgutachten der Klägerin, dass diese selbst für tragfähig hält, hätte für 2012 lediglich eine Liquiditätsbelastung von 61,9 Mio € ausgleichen können, nicht jedoch mehr als 96 Mio €. Die Insolvenz wäre damit auch nicht im Rahmen eines etwaigen anderen Sanierungskonzeptes mit einer anderen Unternehmensplanung vermieden worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden wären auch in diesem Fall eingetreten und sind somit nicht kausal auf die Sanierungsplanung der Beklagten zurück zu führen. Insbesondere wären die Klägerin und die Zedentinnen im Falle eines alternativen Sanierungskonzeptes heute ebenso der Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter ausgesetzt und hätten konzerninterne Zahlungsverpflichten nicht gegeneinander aufrechnen können. Auch der Wertverlust an den Geschäftsanteilen der Werften wäre eingetreten. IV. Da somit ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten mangels Kausalität der Pflichtverletzungen der Beklagten für die geltend gemachten Schäden ausgeschlossen ist, können die weiteren zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen (zB Einschluss der Zedentinnen in den Schutzbereich des Vertrages, Vorsatz der Beklagten, Mitverschulden der Klägerin bzw. der Zedentinnen, Aktivlegitimation der Klägerin für Reflexschäden, Wirksamkeit der Weitergabe- und Haftungsbegrenzung, Höhe etwaiger Schadenspositionen, Verjährung der Ansprüche usw.) offen bleiben. B) Anspruch aus § 826 BGB Auch für eine Inanspruchnahme nach § 826 BGB ist eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden erforderlich. Die unter A) dargestellten erheblichen Einwendungen stehen somit auch bei dieser Anspruchsgrundlage einem Anspruch der Klägerin bzw. der Zedentinnen entgegen. C) Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin war die Muttergesellschaft der H. Werftengruppe. Zu der Werftengruppe gehörten neben der D. H. R. GmbH & Co KG, B. u.a. die P.-Werft W. GmbH und die V. Werft S. GmbH. Die beiden letztgenannten Werften wurden im Laufe von Sanierungsbemühungen verschmolzen und firmierten seitdem unter P. Werften GmbH (zukünftig: P.). Über das Vermögen der P. wurde am 01.11.12 (K535) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. B. B. bestellt. Die Beklagte zu 1) (K. AG) ist als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei unter anderem im Rahmen von Sanierungsbegutachtungen, -Beratungen und –Begleitungen tätig. Der Ehemann der Beklagten zu 2), Wirtschaftsprüfer Dr. M. A., der inzwischen verstorben und durch die Beklagte zu 2) beerbt wurde, war bei der Beklagten zu 1) beschäftigt (zukünftig aus Gründen der Verständlichkeit nur noch vereinfacht: Beklagter zu 2)). Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz für behauptete Schlechtleistungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanierungsberater der P. Werften für die Klägerin. Der genaue Auftragsumfang an die Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Die P.-Werft und die Werft S. kamen im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009 in finanzielle Schwierigkeiten. Vom Landesförderinstitut des Landes M.-V. wurde im Oktober 2009 zunächst ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen gewährt (LFI Darlehen I) in Höhe von 28 Mio €, das zum 31.12.09 auslief. Bereits für dieses Überbrückungsdarlehen wurden verschiedene Sicherheiten von Unternehmen des H. Konzerns bestellt. Die Werften finanzierten ihre Schiffsbauprojekte mit Hilfe von Avalrahmenkrediten. Die mit den Werften zusammenarbeitenden kreditgebenden Banken verlangten vor einer Fortsetzung ihres diesbezüglichen Engagements ein unabhängiges Sachverständigengutachten über die Sanierungsfähigkeit der H. Werftengruppe (K487). Zunächst arbeitete an diesem Gutachten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. (E&Y), die für den H. Konzern in den Vorjahren auch die Jahresabschlüsse erstellt hatte, gemeinsam mit der Firma K&H B. P. GmbH (zukünftig K&H). Bei den Kreditgebern entstanden wohl Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von E&Y aufgrund dieser langjährigen Geschäftsverbindung mit den Werften. Die Beklagte zu 1) gab daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2) mit Datum vom 29.10.09 ein „Angebot zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes gemäß IDW S 6 für die „H. Werftengruppe“ der D. H. AG, B.“ ab (K4). Das Angebot wurde am 10.11.09 angenommen. Die Firma K&H B. P. GmbH (zukünftig K&H) wurde im Rahmen der Auswechslung der tätigen Wirtschaftsprüfer nicht ausgetauscht. Die Arbeiten der Beklagten an dem Sanierungsgutachten standen aufgrund der auslaufenden Finanzierungen zum Jahresende 2009 unter Zeitdruck in einem von Dynamik und Veränderungen geprägten Zeitabschnitt bei der Werftengruppe. Die Anschluss-/Brückenfinanzierung musste baldmöglichst sichergestellt werden, um eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Parallel zu den Arbeiten der Beklagten liefen Gespräche und Treffen z.B. mit Banken und Vertretern des Landes M.-V. zur Verhandlung über die Finanzierungsbedingungen, Sicherheitenbestellungen, die Erläuterung der Auftragslage usw. Am 14.12.09 wurden Arbeitsergebnisse der Beklagten zur Sanierungsfähigkeit der Werften mündlich (mit schriftlichem Handout) vor den Auftraggebern und Finanzierern (Banken, Bund, Land) präsentiert. Was genau in der Präsentation Gegenstand des Vortrags und der anschließenden Diskussion war, ist zwischen den Parteien streitig, ebenso ob es sich um endgültige oder lediglich vorläufige Arbeitsergebnisse handeln sollte. Von den Parteien wurden zwei verschiedene Versionen des angeblich in der Sitzung vorgelegten Handouts vorgelegt (K5, K 43). In beiden waren Kosten für eine Bürgschaft des Bundes nicht ausdrücklich erwähnt, d.h. rechnerisch nicht gesondert dargestellt. Unstreitig gaben die Beklagten jedenfalls eine positive Sanierungsprognose ab. Nach dieser Präsentation der Beklagten hat das LFI (Landesförderinstitut) des Landes M.-V.s das Unternehmen PW. (zukünftig: PW.) um eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beklagten gebeten. PW. wies in der Stellungnahme vom 23.12.09 u.a. auf das Fehlen der Bürgschaftskosten hin (B1-2). Die finanzierenden Banken (N. u. KfW I.) haben ferner am 23.12.09 ein „Term sheet“ herausgegeben, unter welchen Konditionen sie eine Finanzierung der geplanten Schiffsbauprojekte ermöglichen würden. Zwischen dem 14.12.09 und dem 10.02.10 wurden Vermögensverfügungen von Gesellschaften des H. Konzern getroffen, z.B. Sicherheiten (Grundschulden, Pfandrechte, Schuldbeitritte) bestellt bzw. deren bisherige Sicherungszweckerklärungen auf ein am 28.12.09 vereinbartes, zweites LFI-Darlehen (LFI II, Höhe: 48 Mio €) erweitert. Zwischen den Parteien ist teilweise streitig, ob die diesbezüglichen Erklärungen zum Sicherungszweck lediglich klarstellende Wirkung hatten. 93% der Geschäftsanteile an der P. Werft W. GmbH, die sodann ab dem 31.05.10 100% der V. Werft S. GmbH hielt, wurden Anfang Januar 2010 auf eine Treuhänderin (letztlich firmierend unter: H. T. GmbH) übertragen. Am 25.01.10 hat die Beklagte eine schriftliche Unterlage namens „Finanzierungsbedarf – Szenariobetrachtung“ (K9) erstellt, die sich inhaltlich mit den finanziellen Auswirkungen eines Bauauftrages für zwei Autofähren der Linie G.-R. (zukünftig: Scandlines-Aufträge) auf die Liquiditätsplanung der P. beschäftigt. Dieser Bauauftrag sollte nach den Vertragsbedingungen zu 80% erst nach Lieferung der Fähren zu bezahlen sein, was nicht unerhebliche Zwischenfinanzierungskosten für die Werften bedeutete. Die Werften erbaten von der Beklagten eine gesonderte Berechnung des Finanzbedarfes mit und ohne diesen Auftrag. Das Ergebnis dieser Berechnungen, d.h. die Anlage K9, wurde von den Beklagten nicht an die Klägerin übersandt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob und wann die Klägerin zumindest über ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder, die inzwischen in den Werften eine geschäftsführende Rolle innehatten, diese Szenariobetrachtung erhalten haben könnte. Am 10.02.10 wurden die verschriftlichen Arbeitsergebnisse der Beklagten aus dem Auftragsverhältnis vom 29.10./10.11.09 an die Auftraggeber übersandt (K14). Sie waren bezeichnet als „Sanierungskonzept nach IDW S6 H. Werftengruppe, 14. Dezember 2009“. Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine fortdauernde Aktualisierung der Sanierbarkeitsbeurteilung vom 14.12.09 bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser schriftlichen Unterlagen seitens der Beklagten vertraglich geschuldet war. Sie streiten, ob die Beklagten die sich zwischenzeitlich veränderten Bedingungen in der Anfang Februar 2010 abgegebenen, schriftlichen Unterlage (K14) gar nicht, nur selektiv oder zumindest in der Gesamtschau aller an dem Tag übersandten Unterlagen in ausreichendem Umfang berücksichtigt haben. Denn gleichzeitig mit dem Sanierungsgutachten übersandten die Beklagten ein „Anpassungsgutachten Finanzierungsbedarf in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDWS 6, Stand 01.02.10“ (K 15). Adressat dieser E-Mail war auch Hr. Dr. L., der beide Unterlagen an die Klägerin am 15.02.10 weiterleitete (vgl. B1-5). Dieses Anpassungsgutachten (K15) stellte einen erhöhten Finanzbedarf im Vergleich zur Präsentationsaussage vom 14.12.09 dar, und rechnete beispielhaft 3 Finanzierungs-Szenarien durch. Das Anpassungsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die positive Sanierungsaussage aus der mündlichen Präsentation vom 14.12.2009 nur gehalten werden könne, wenn die Werften für die erforderliche Bürgschaft des Bundes nur 3,8% Zinsen zahlen müssten (Szenario 3), was ein B-Rating der Werften und eine Besicherung des Finanzbedarfes durch Sicherheiten im Wert von über 40% erforderlich machte.Die etwaigen finanziellen Auswirkungen einer Annahme des Scandlines-Auftrages auf die Sanierungsfähigkeit der Werften wurden weder im Sanierungsgutachten noch im Anpassungsgutachten berücksichtigt. Hierauf wurde von den Beklagten auf S. 7 des „Anpassungsgutachten Finanzierungsbedarf“ (K15) hingewiesen. Am 25.03.10 wurde der Scandlines-Auftrag verbindlich abgeschlossen. Am 27.04.10 haben die Beklagten ein weiteres Gutachten zur „Aktualisierung der Unternehmensplanung und Überleitung der Planungsstände“ für die P. Werften erstellt (K 21). Und mit Schreiben vom 28.05.10 haben die Beklagten der P. Werft noch einmal bestätigt, dass ihnen inzwischen keine Umstände bekannt geworden seien, die Anlass zu einer Einschränkung der bisherigen Aussage zur Sanierungsfähigkeit der Werften geben würden (K 22). Am 31.05.10 wurde mit den Banken ein neuer Kreditrahmen des Aval- und Barkreditvertrages über 326 Mio € abgeschlossen (K20). Am 25.06.10 wurden die Geschäftsanteile an der S.- und K. GmbH an die Avalkreditgeber als zweitrangige Pfandgläubiger (K23) verpfändet, um den Aval- und Barkreditvertrag zusätzlich abzusichern. Dies war bereits im Term Sheet vom 28.12.2009 als Bedingung für den Abschluss eines neuen Kreditrahmens von den Banken gefordert worden. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Werften im Dezember 2009 ebenso wie im Februar 2010 noch sanierungsfähig waren. Sie streiten aber darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßnahmen die Sanierung hätte gelingen können, insbesondere ob das sodann unter Begleitung der Beklagten durchgeführte Sanierungskonzept mangels Tragfähigkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt war und wer insoweit die Darlegungs- und Beweislasten zu tragen hat. Lediglich hilfsweise trägt die Klägerin vor, die von ihr geltend gemachten Schäden wären auch eingetreten, sollte das Gericht abweichend von dem unstreitigen Parteivortrag davon ausgehen, die Werften seien in 2009 nicht sanierungsfähig gewesen. Ab Juli 2011 verzögerten sich die Anzahlungen von 2 Bestellern der Werften (vgl. Jahresabschluss, Lagebericht B2-25). Der Motor eines Zulieferers der Werften ging bei einer Probefahrt kaputt, was die Zahlung der Schlussrate dieses Bauprojektes verzögerte. Beides wirkte sich störend auf die Bauablaufplanung der Werften aus. Auch bei den Scandlines-Fähren waren Bauzeitverzögerungen aufgetreten. Die dänischen Behörden erließen darüber hinaus neue Brandschutzbedingungen für Fähren, was eine geänderte Bauausstattung erforderte. Die Fähren waren ferner unstreitig zu schwer. Eine Einigung mit den Auftraggebern wegen dieser Vertragsverletzungen wurde nicht erzielt. Die Schlussrate von 66,4 Mio € blieb aus. Am 25.08.2012 wurde sodann der Insolvenzeigenantrag der P. Werften gestellt. Der Scandlines-Auftrag wurde letztlich vom Besteller gekündigt. Im Dezember 2010 hat sich die Klägerin erstmals von verschiedenen Gesellschaften des H. Konzerns etwaige Schadenersatzansprüche in Bezug auf die gutachterliche Tätigkeit der Beklagten abtreten lassen. Mit Abtretungsvereinbarungen vom 27.07.15 hat sich die Klägerin nach Klageerhebung noch einmal zur Durchsetzung und Einziehung der geltend gemachten Klageansprüche von den Anspruchsberechtigten bevollmächtigen lassen. Die Klägerin trägt vor, die Beklagten seien vertraglich verpflichtet gewesen, eigenverantwortlich ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und vorzustellen. Ihr Auftrag sei es hingegen nicht gewesen, lediglich ein von K&H erarbeitetes Sanierungskonzept zu plausibilisieren oder zu sensitivieren. K&H habe den Beklagten für deren Sanierungskonzept lediglich zugearbeitet. Zwar seien die Beklagten in der Präsentation vom 14.12.09 zu Recht davon ausgegangen, dass die P. Werften sanierungsfähig gewesen seien, das von der Klägerin zu verantwortende Sanierungskonzept sei jedoch nicht tragfähig gewesen. Die Beklagten hätten bei der Präsentation vom 14.12.09 und in dem IDW S 6-Gutachten Stand 14.12.09 u.a. bei der Finanzplanung erhebliche Fehler gemacht. Die Kosten für die Sockel(Brücken)-Finanzierung (LFI-Anschlussdarlehen II) seien zu gering angesetzt worden (8% Kontokorrent, statt 11,47%). Die Tilgung dieses Darlehens sei in der Finanzplanung völlig unberücksichtigt geblieben. Die Beklagten hätten ferner nicht bedacht, dass für die Avalkredite der Banken plus Zinsen eine Bundesbürgschaft erforderlich gewesen sei, die nach öffentlich bekannten EU-Vorgaben zwingend zu verzinsen gewesen sei und auch Auszahlungskosten etc. verursacht habe. Diese Bürgschaftskosten seien in vollem Umfang in der Finanzplanung vergessen worden. Treuhandkosten seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Finanzbelastung durch den Scandlines-Auftrag sei nicht eingerechnet worden, obwohl dessen Abschluss bereits vorhersehbar gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei der Präsentation am 14.12.09 nicht darauf hingewiesen worden, dass die Kredit- und Bürgschaftskonditionen noch ungewiss seien und man daher bisher nur mit Pauschalen arbeite. Derartige Anmerkungen seien auch nicht in dem „Handout“ nachlesbar gewesen, das in der Präsentation benutzt worden sei (K43). Erst das nach der Präsentation per E-Mail versandte „Handout“ habe zu den Finanzierungskonditionen einige Hinweise enthalten (K5). Die Beklagten hätten ihre positive Sanierungsaussage somit – für die Klägerin nicht erkennbar - auf falsche Berechnungen zu den Finanzierungskosten gestützt und dadurch ein nicht tragfähiges Sanierungskonzept entworfen und vorgestellt. Im schutzwürdigen Vertrauen auf die positive Sanierungsaussage der Beklagten, die auch allen Zedentinnen bekannt gegeben worden sei, seien sodann – auf Anweisung der Klägerin - die streitgegenständlichen Sicherheiten (Grundschulden, Pfandrechte, Schuldbeitritte) durch die Gesellschaften des H. Konzerns bestellt, Dienstleistungsverträge aufrechterhalten sowie Vergütungsansprüche gegen die Werften gestundet worden. Die davon betroffenen Zedentinnen seien in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses mit den Beklagten einbezogen, auch wenn sie nicht deren Auftraggeber gewesen seien. Das Gutachten habe erkennbar auch für deren Vermögensverfügungen als Entscheidungsgrundlage dienen sollen. Auch könne die Klägerin durch die von ihr erteilten Anweisungen selbst von den Zedentinnen in Anspruch genommen werden, was ihr einen Schadenersatzanspruch aus eigenem Recht zuweise. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten, um ihre Planungsfehler im Nachhinein nicht einräumen zu müssen, am 10.02.10 das schriftliche Sanierungsgutachten auf den 14.12.09 zurückdatiert (K14) und daneben das „Anpassungsgutachten (Stand 01.02.09)“ (K15) übersendet, dass die Sachlage jedoch ebenfalls teilweise falsch und unvollständig berücksichtigt habe. Die Beklagten hätten sodann irreführend den Standpunkt vertreten, die Finanzierungskonditionen hätten sich erst nach dem 14.12.09 verändert, die Sanierungsaussage bei dem zugrunde gelegten Konzept könne jedoch aufrecht erhalten bleiben, allerdings nur, wenn die Bürgschaftskonditionen entsprechend dem darin dargestellten Szenario 3 vereinbart würden. Im Vertrauen auf diese Aussage sei das Sanierungskonzept der Beklagten dann durch die Werften weiterverfolgt und umgesetzt worden. Das Szenario 3 (Rating B, 3,8% Bürgschaftszins, Sicherheiten im Wert von mehr als 40% der Bürgschaftssumme) sei jedoch schon von Beginn an absolut unrealistisch gewesen. Die Finanzplanung habe keinen ausreichenden Liquiditätspuffer vorgesehen. Die finanzielle Mehrbelastung des Scandlines-Auftrages sei nicht eingerechnet worden, obwohl der Abschluss dieses Auftrages erkennbar bevorstand und für die Auslastung der Werftkapazitäten nach dem Konzept der Beklagten auch erforderlich war. Der diesbezügliche Hinweis auf die Unvollständigkeit der Berechnung sei nicht ausreichend herausgestellt, sondern in Vertuschungsabsicht im Text des Anpassungsgutachtens versteckt worden, statt pflichtgemäß vor der Annahme dieses Auftrages deutlich zu warnen. Die dazugehörige Szenarioberechnung vom 25.01.10 (K9), aus der der erhebliche finanzielle Mehrbedarf dieses Fährauftrages erkennbar gewesen wäre, sei der Klägerin bewusst vorenthalten worden. Typische Unternehmensrisiken der Werftenbranche wie Zahlungsausfälle oder -verschiebungen bei Bestellern, Lieferengpässe bei Zulieferern, Mängelgewährleistungsforderungen seien nicht eingeplant und durch den zu geringen Liquiditätspuffer nicht gedeckt gewesen. Zwar habe der Insolvenzantrag erst gut 2,5 Jahre nach Beginn der Sanierung gestellt werden müssen, dies belege aber nicht die grundsätzliche Tragfähigkeit des Konzeptes der Beklagten, denn es seien schon bald nach Sanierungsbeginn immer wieder zusätzliche Finanzspritzen erforderlich geworden, um die Sanierung bis ins Jahr 2012 überhaupt fortsetzen zu können.Die Werften hätten während des Sanierungsversuches fortlaufend durch ursprünglich nicht geplante Rettungsbeihilfen, Tilgungsaussetzungen für Darlehen, Freigabe von Barhinterlegungen etc. nachfinanziert werden müssen. Dennoch hätten die Beklagten immer wieder an ihrem Konzept und ihrer Sanierungsaussage festgehalten, obwohl ihnen das Gegenteil erkennbar gewesen sein müsse. Sie hätten die Klägerin und die Zedentinnen insoweit bewusst vorsätzlich getäuscht, um ihre vorherigen Fehler zu verschleiern und, unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin und den Zedentinnen, Dritten (Banken, Land M.-V.) für die Sanierung eigentlich nicht erforderliche, zusätzliche Sicherheiten aus dem H. Konzern zu kommen zu lassen. Die Beklagten hätten auch im Rahmen der Sanierungsbegleitung noch weitere Pflichtverletzungen begangen (zB überhöhte Unternehmenswertangabe bzgl. der Verschmelzung der Werften), um vorherige Fehler zu verschleiern. Es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, zumindest aber grobes Verschulden. Bei sachgerechter Beurteilung hätten die Beklagten von Anfang an Bürgschaftskosten berücksichtigen müssen und allein die Konditionen des Szenario 1 zugrunde legen dürfen (Rating D, Bürgschaftszins 8,34%). Insoweit wäre eine Sanierung der Werften dennoch möglich gewesen, allerdings nur unter Verringerung der Kapazitäten und damit der Arbeitsplatzzahlen nicht nur um 30% (wie die Beklagten es vorsahen), sondern ab 2011 um weitere 20% auf nur noch 50% (250 gewerbliche Arbeitnehmer weniger, vgl. K 134 S. 47). Die Sockelfinanzierung durch das LFI-Darlehen hätte dann nicht aufgestockt und verlängert werden müssen, sondern die insoweit Ende 2009 offenen 11 Mio € wäre ablösbar gewesen. Die streitgegenständlichen Sicherheiten hätten daher nicht weiter bestellt werden müssen, sondern freigestellt werden können. Die Restrukturierung wäre nicht über das LFI II Darlehen, sondern über die Inanspruchnahme von Barlinien des Bar- und Avalkreditrahmens von 326 Mio € zu finanzieren gewesen. Der finanziell besonders risikoreiche Scandlines-Auftrag hätte nicht angenommen werden müssen, um die Werftkapazitäten auszulasten. Der größere Liquiditätspuffer hätte etwaige Zahlungsausfallrisiken und Mängelgewährleistungsforderungen auffangen können (vgl. zum Alternativkonzept der Klägerseite Anlage K 134). Die Fehler des Sanierungskonzepts der Beklagten seien für sämtliche hier geltend gemachten Schäden kausal. Die P. Werften wären in 2009 unstreitig sanierungsfähig, eine Insolvenz damit vermeidbar gewesen. Allein die Umsetzung des fehlerhaften Konzeptes der Beklagten habe somit zur Insolvenz geführt. Hierdurch seien die Gesellschaftsanteile an den Werften zu Lasten deren Gesellschafter wertlos geworden. Es bestehe faktisch eine Quasi-Alleingesellschafterstellung an diesen Gesellschaften. Die Beklagte habe den Wertverlust daher nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung des zweiten Zivilsenates zur „Ein-Mann Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH“ zu ersetzen. Die unnötiger Weise bestellten Sicherheiten aus den Vermögen der Klägerin bzw. der Zedentinnen (Grundschulden, Pfandrechte, Schuldbeitritte etc.) hätten Notar- und Registerkosten verursacht. Die Sicherheiten seien nunmehr durch die Insolvenz einer erhöhten Verwertungsgefahr ausgesetzt bzw. bereits teilweise verwertet worden. Bei dem Versuch, dies zu verhindern, seien Prozess- und Anwaltskosten angefallen bzw. Vergleichszahlungen veranlasst worden, die von den Beklagten zu ersetzen seien. Die Klägerin macht ferner verschiedene Rechtsverfolgungskosten, u.a. auch für einen Anspruch aus § 303 AktG geltend. Nur aufgrund der Einleitung des Insolvenzverfahrens sähen sich jetzt ferner einige Zedentinnen Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, für Zahlungen, die von den Werften an sie geleistet, aber ohne Insolvenz nicht zurückgefordert worden wären (zB Avalprovisionen). Auch würden sie für die Vergütung von Leistungen durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, die anderenfalls die Werften nicht geltend gemacht hätten. Durch die Zahlungsunfähigkeit der Werften würden sie ferner mit bisher gestundeten Vergütungsforderungen gegen diese ausfallen und durch die Insolvenz sei eine Aufrechnung ausgeschlossen. Ohne das Sanierungskonzept der Beklagten wären auch die Treuhandkosten nicht angefallen oder zumindest von den Werften unbeanstandet übernommen worden. Auch für die Fehler bei der Bearbeitung des Scandlines-Auftrages sei das fehlerhafte Sanierungskonzept der Beklagten kausal verantwortlich. Die Werften seien gezwungen gewesen, die Scandlines-Aufträge anzunehmen, da die Beklagten eine Absenkung der Kapazitätsplanung (inkl. Personalabbau) nicht in ausreichendem Umfang vorgeschlagen habe. Auch für die Ausführungsmängel und Bauzeitverzögerung des Scandlines-Auftrages seien daher die Beklagten haftbar zu machen. Durch die erheblichen Liquiditätslücken aufgrund des Konzeptes sei es zu Engpässen bei der Mitarbeiterplanung gekommen, die wiederum die Ausführungsmängel in der Konstruktion der Scandlines-Fähren verursacht hätten, sowie Bauverzögerungen. Dies habe die Kündigung der Auftraggeber veranlasst. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Insolvenz auch nicht allein durch unvorhersehbare externe Probleme oder Managementfehler eingetreten. Die ab 2011 auftretenden externen Probleme hätten vielmehr bei einem ordnungsgemäßen Sanierungskonzept durch einen antizipierenden Liquiditätspuffer aufgefangen werden können und müssen (vgl. alternatives Sanierungskonzept der Klägerin, K 134). Mit Zahlungsausfällen und Lieferantenproblemen müsse immer gerechnet werden. Sie seien schon Anlass für den Sanierungsauftrag an die Beklagten gewesen (K4, S.2, K 14 S. 50). Von weiteren Materialbestellungen und Baufortsetzungen sei dann abzusehen, um die Liquidität zu schonen. Für den Scandlines-Auftrag habe die Beklagte selbst einen Mehrbedarf von 119,2 Mio € errechnet (K9, S. 3). Nur weil die Werften insgesamt von Anfang an mit einer zu geringen Liquidität (durchgehend nur 5 Mio €) ausgestattet gewesen seien, hätten Zulieferer immer mehr auf Vorkasse bestanden und sei eine Zahlungskontrolle durch PW. erforderlich geworden. Dies habe die Bauzeitverzögerungen verursacht. Die neuen Brandschutzbedingungen seitens der dänischen Behörden für die Scandlines-Fähren hätten letztendlich lediglich Zusatzkosten von 950.000€ begründet und seien daher nicht maßgeblich für die Insolvenz geworden. Die von den Beklagten bereits geschaffene Gefahrenlage einer zu geringen Liquidität habe vielmehr in den hinzutretenden externen Problemen lediglich fortgewirkt. Diese hätten keine eigenständige Schadensursache gesetzt. Zumindest sei von mehreren Schadensursachen auszugehen, die in einem inneren Zusammenhang stünden bzw. den Schaden erst gemeinsam verursacht hätten. Durch sie werde daher die Kausalkette nicht unterbrochen. Soweit sich die Beklagten auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung und eine vertragswidrige Weitergabe des von ihnen erstellten Sanierungsgutachtens an die Zedentinnen berufen, handele es sich um überraschende, unwirksame, unzulässige AGB-Klauseln, die Einwendungen gegen die Klageansprüche nicht begründen könnten. Auch eine Verjährung der Klageansprüche sei nicht anzunehmen. Die maßgeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten seien frühestens in 2010 erkennbar geworden, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) selbst sogar erst nach seiner Aussage vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss im Jahr 2013. Dort habe er erstmals ausgeführt, er habe bewusst die Sanierungsaussage nicht korrigiert, weil „niemand gewollt habe, dass wir an der Sanierungsaussage rummachen“. Die Abtretungserklärungen der Zedentinnen aus 2010 würden ferner auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) mit umfassen. Die Klägerin sei daher bei Klageerhebung zur Geltendmachung aller Ansprüche aktivlegitimiert gewesen und die Verjährung sei auch für die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) durch die Klage unterbrochen worden. Auch sei das Güteverfahren mit zu berücksichtigen. Am 21.12.12 stellte die Klägerin einen Güteantrag wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Sanierungsbegutachtung. Den Güteantrag ließ sie der Beklagten zu 1) zustellen, nicht jedoch dem Beklagten zu 2) (vgl. K25). Die Klägerin hat am 04.08.17 ein für das Land M. V. erstelltes Gutachten der Wirtschaftsprüferkanzlei M. S. zur Plausibilitätsüberprüfung des von den Beklagten erstellten Sanierungsgutachtens zur Akte gereicht (K463) und mit Verweis hierauf verschiedene weitere Fehler des Gutachtens gerügt. Im Dezember 2013 erhob die Klägerin eine allgemeine Feststellungsklage (vgl. Bl. 2 ff. d.A.) zur Verhinderung einer etwaigen Verjährungsgefahr. Sie macht aus eigenem und abgetretenem Recht Haftungsfreistellungsansprüche in Bezug auf bestellte Sicherheiten und schwebende Anfechtungsrechtsstreitigkeiten bzw. vertragliche und deliktische (§ 826 BGB) Schadenersatzansprüche geltend.Die Klägerin hat ihre Klageanträge inzwischen mehrfach umgestellt und seit 2015 teilweise auch die Klage um Ansprüche neuer Zedentinnen erweitert bzw. den allgemeinen Feststellungsantrag insoweit weiter konkretisiert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €5.439.095,18 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab dem 13. Juli 2013 zu zahlen. 2. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von der dinglichen Haftung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 1 und dem Nennbetrag der Stammeinlage von € 512.000,00 an der D. H. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht B. unter HRB... B, aus dem oder den mit Vertrag vom 21. Oktober 2009 (UR-Nr.... /2009 des Notars S. K., B.) und Vertrag vom 23.12.2009 (UR-Nr..... /2009 des Notars S. K., B.) eingeräumten Pfandrecht oder Pfandrechten des Landesförderinstituts M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – zu befreien; b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH durch die und infolge der Einräumung der in Antrag 2a genannten Pfandrechte und deren Verwertung entstanden sind oder entstehen werden; c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 512.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab dem 13. Juli 2013 zu zahlen; und im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH durch die und infolge der Einräumung der in Antrag 2a genannten Pfandrechte und deren Verwertung entstanden sind oder entstehen werden; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin, der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH oder der H. & K. GmbH & Co KG jeweils selbst oder deren jeweiligen Rechtsvorgängern als Inhaber der Geschäftsanteile an der P. Werften GmbH infolge des insolvenzbedingten Wertverlustes dieser Geschäftsanteile, auch soweit diese von der H. T. GmbH treuhänderisch für die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH gehalten werden oder gehalten wurden, entstanden sind. 4. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung eines Betrages von € 3.169.054,64 zuzüglich Zinsen wegen von der P. Werften GmbH gezahlter Vergütungen an die H. T. GmbH oder die C. T. GmbH außergerichtlich und gerichtlich (erstinstanzlich: Landgericht B. Az... , derzeit: Hanseatisches Oberlandesgericht B. Az.... ) in Anspruch genommen wurde und wird; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 4a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH gezahlter Vergütung und Aufwendungen an die H. T. GmbH oder die C. T. GmbH zu befreien. 5. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung eines Betrages von € 6.107.377,50 zuzüglich Zinsen wegen von der P. Werften GmbH an die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH erbrachter Leistungen außergerichtlich und gerichtlich (erstinstanzlich: LG B. Az.... , derzeit: Hanseatisches Oberlandesgericht in B. Az.... ) in Anspruch genommen wurde und wird; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 5a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH erbrachter Leistungen, die Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 5a) genannten Rechtsstreits sind oder noch werden, zu befreien. 6. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen und dem insolvenzbedingten Fortfall von Auf- und Verrechnungsmöglichkeiten zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH daraus entstanden sind und entstehen werden, dass die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung eines weiteren – über den Antrag zu 4.a) genannten Betrag hinausgehenden - Betrages von € 3.730.630,14 außergerichtlich und gerichtlich (derzeit: LG B. Az.... ) in Anspruch genommen wurde und wird; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 6a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH erbrachter Leistungen, die Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 6a) genannten Rechtsstreits sind oder noch werden, zu befreien. 7. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft oder der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH als Rechtsnachfolgerin der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH mit Schreiben vom 01. Juni 2015 die Insolvenzanfechtung von Zahlungen oder sonstigen Leistungen der P. Werften GmbH auf Rechnungen der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft aus dem Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis 02. Juli 2012 erklärt hat und die insolvenzbedingte Rückzahlung verlangt und nunmehr die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH insoweit gerichtlich (derzeit: Landgericht B., Az.... ) in Anspruch nimmt hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 7a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft erbrachter Zahlungen oder sonstiger Leistungen, die selbst oder deren Rückzahlung Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 7a) genannten Rechtstreits sind oder noch werden, zu befreien. 8. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die B. H. Beteiligungs GmbH von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – aus der Schuldbeitrittserklärung vom 16. Oktober 2009, Objektnummer... , zum Darlehensvertrag vom 16. Oktober 2009 zwischen dem Landesförderinstituts M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – als Kreditgeber und den Kreditnehmern P.-Werft GmbH sowie D. H. R. GmbH & Co. KG zur selben Objektnummer sowie aus dem vorgenannten Darlehensvertrag selbst, jeweils einschließlich sämtlicher Nachträge zum vorgenannten Darlehensvertrag, freizustellen; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 8a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €45.962.223,58 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf €45.340.328,75 ab dem 05. Oktober 2012 bis Rechtshängigkeit sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf €45.961.223,58 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die A. R. H. GmbH von der dinglichen Haftung ihres Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von B1 B des Amtsgerichts B1 Blatt 8761, aus der am 21. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 1.000.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen 29. Oktober 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 17, zu befreien; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 9a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der A. R. H. GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die und infolge der Bestellung der in Antrag 9a) genannten Grundschuld und/oder aus der über diese vorgenannten Grundschuld gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeuten Landesbank Girozentrale – abgegebenen Sicherungszweckerklärung vom 21. Dezember 2009 mit Unterschrift vom 28. Dezember 2009 entstanden sind oder entstehen werden; weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 9b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €1.000.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% ab dem 30. Oktober 2009 sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf € 1.000.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, aa) der Klägerin € 657,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der D. I. Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Verfahren gegen das Landesförderinstitut M.-V., Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – vor dem Landgericht R., Geschäftsnummer..., mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 geltend gemachten Ansprüchen zu zahlen; und bb) die H. GmbH von der dinglichen Haftung ihres Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von Groß Plasten des Amtsgerichts Waren, Blatt 417, aus der am 27. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 400.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen 04. März 2010 in Abteilung III unter laufender Nr. 2, zu befreien; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 10a unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche durch die und in Folge der Bestellung der in Antrag 10a genannten Grundschuld und/oder aus der über diese vorgenannten Grundschuld gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – abgegebenen Grundschuldzweckerklärung vom 21. Dezember 2009 der Klägerin oder der D. I.-W. Gesellschaft mbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern oder der H. GmbH als Rechtsnachfolgerin der D. I.-W. Gesellschaft mbH entstanden sind oder der Klägerin oder der H. GmbH entstehen werden; weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 10b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 400.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% ab dem 05. März 2010 sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf €400.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 377.011,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der D. H. Immobilien Management GmbH im Verfahren gegen das Landesförderinstitut M.-V., Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – vor dem Landgericht R., Geschäftsnummer..., geltend gemachten Ansprüche zu zahlen; und die D. H. Immobilien Management GmbH von der dinglichen Haftung ihres Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von S. des Amtsgerichts S., Blatt... , aus der am 27. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B. zur UR-NR:... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 1.200.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen am 25. November 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 3, zu befreien; hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 11a unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs und/oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der D. H. Immobilien Management GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die und infolge der Bestellung - der im Grundbuch von R. des Amtsgerichts R., Blatt... , aus der am 27. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Gesamtgrundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 2.600.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen am 16. November 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 1 und - der in Antrag 11a) genannten Grundschulden und/oder aus der über diese vorgenannten Grundschulden gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – abgegebenen Grundschuldzweckerklärungen jeweils vom 12. Dezember 2009 entstanden sind oder entstehen werden; weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 11b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 3.800.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% ab dem 17. November 2009 auf € 2.600.000,00 sowie ab dem 26. November 2009 auf € 1.200.000,00 sowie zuzüglich weiterer Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins auf € 3.800.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die U. H. Beteiligungs-GmbH von der dinglichen Haftung ihres 675/1.000stel Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von B., Bezirk V. R 57 Blatt... des Amtsgericht B., aus der am 21. Oktober 2009 mit notarieller Urkunde des Notars S. K., B., zur UR-Nr.... /2009 bestellten brieflosen Grundschuld für das Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – über € 2.000.000,00 zuzüglich Zinsen für das Jahr von 10% ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, eingetragen am 15. Dezember 2009 in Abteilung III unter laufender Nr. 13, zu befreien, hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 12a) unzulässig oder unbegründet sein sollte: b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der U. H. Beteiligungs-GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die und in Folge der Bestellung der in Antrag 12a) genannten Grundschuld und /oder aus der über diese vorgenannte Grundschuld gegenüber dem Landesförderinstitut M.-V. – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – abgegebenen Grundschuldzweckerklärung vom 25. November 2009 entstandenen sind oder entstehen werden; weiter hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 12b) unzulässig oder unbegründet sein sollte: c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 45.961.223,58 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf € 45.340.328,75 ab dem 5. Oktober 2012 sowie zuzüglich weiteren Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf € 45.961.223,58 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 13. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin oder der H. GmbH dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die Insolvenzanfechtung von Leistungen der P. Werften GmbH auf Rechnungen der W. P. GmbH aus dem Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis 01. Juli 2012 erklärt hat und die insolvenzbedingte Rückzahlung verlangt und nunmehr die H. GmbH insoweit gerichtlich (derzeit: Landgericht B. Az... ) in Anspruch nimmt hilfsweise, wenn und soweit der vorstehende Antrag zu 13a) unzulässig oder unbegründet ist: b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die H. GmbH von jeder Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Werften GmbH auf Zahlung wegen von der P. Werften GmbH an die W. P. GmbH erbrachter Leistungen, die selbst oder deren Rückzahlung Gegenstand des unter vorstehendem Antrag zu 13a) genannten Rechtsstreits sind oder noch werden, zu befreien. 14. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 1.397.179,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der D. H. Immobilien Management GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über €1.397.179,37 zu zahlen. 15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 1.427.274,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über €1.427.274,67 zu zahlen. 16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 3.200.597,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft (nunmehr D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH) mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über €3.200.597,57 zu zahlen. 17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 3.581.038,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der S. und K. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 3.581.038,47 zu zahlen. 18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 518.828,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der B. H. Beteiligungs-GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 518.828,30 zu zahlen. 19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 25.063,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der A. R. H. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 25.063,01 zu zahlen. 20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 616.702,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der Parkhotel am G. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 616.702,50 zu zahlen. 21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 38.902,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der M. H. + T. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 38.902,85 zu zahlen. 22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin € 113.225,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der von der W. P. GmbH mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 zur Insolvenztabelle des Herrn Rechtsanwalt B. B. als Insolvenzverwalter der P. Werften GmbH angemeldeten Forderungen über € 163.536,78 zu zahlen. 23. Es wird im Übrigen, soweit nicht bereits in den vorstehenden Anträgen zu Ziffer 1 bis 22. beantragt, festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich derjenigen aus und im Zusammenhang mit allfälligen Verhandlungen oder Vereinbarungen über Vergleichs- und / oder Ablösezahlungen zu ersetzen, welche der Klägerin, der D. H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, der H. & K. GmbH & Co. KG Verwaltungsgesellschaft, der S.- und K. GmbH, der B. H. Beteiligungs-GmbH, der A. R. H. GmbH, der D. I.-W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der D. H. Immobilien Management GmbH, der U. H. Beteiligungs GmbH, der D. H. GmbH, der M. H.+ T. GmbH, der A. R. B. GmbH, der B. B. + I. GmbH i.L. und der H. GmbH selbst oder ihren jeweiligen Rechtsvorgängern durch die Verletzung von Pflichten der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem „Auftrag über die Erstellung eines Sanierungskonzeptes gemäß IDW S6 für die „H. Werftengruppe“ der D. H. AG, B., vom 29. Oktober / 10. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden, insbesondere - durch die Mängel des am 14. Dezember 2009 präsentierten Sanierungskonzepts der Beklagten zu 1) sowie die im Vertrauen der Klägerin, der in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren jeweiligen Rechtsvorgänger und des Herrn D. H. auf die Richtigkeit des am 14. Dezember 2009 präsentierten Sanierungskonzepts der Beklagten zu 1) getätigten Verfügungen, eingegangenen Verpflichtungen und erbrachten Aufwendungen - durch das Unterlassen der Übermittlung der Szenariobetrachtung vom 25. Februar 2010 und der darin aufgezeigten negativen Effekte der Hereinnahme des „Scandlines-Auftrages“ auf die Sanierungsfähigkeit der H. Werftengruppe an die Klägerin, die in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und Herrn D. H., - durch die Nichtanpassung des Sanierungskonzepts der Beklagten zu 1) an und/oder durch die Unterlassung einer Warnung und Aufklärung über die negativen Effekte der Hereinnahme des „Scandlines-Auftrages“ auf die Sanierungsfähigkeit der H.-Werftengruppe, - durch die Mängel des auf den 14. Dezember 2009 datierten Sanierungsgutachtens nebst Anpassung des Finanzbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S 6 vom 01. Februar 2010, insbesondere in Gestalt der Ausblendung der negativen Effekte der Hereinnahme des „Scandlines-Auftrages“ auf die Sanierungsfähigkeit der H.-Werftengruppe und der Nichterfüllung des Standards IDW S6 sowie der Anforderungen der Rechtsprechung an Sanierungskonzepte, - durch die im Vertrauen der Klägerin, der in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und des Herrn D. H. auf die Richtigkeit und Geeignetheit des auf den 14. Dezember 2009 datierten Sanierungsgutachtens nebst Anpassung des Finanzbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S6 vom 1. Februar 2010 getätigten Verfügungen, eingegangenen Verpflichtungen und erbrachten Aufwendungen, - durch das Unterlassen der Übermittlung des Gutachtens „Aktualisierung der Unternehmensplanung und Überleitung der Planungsstände“ der Beklagten vom 27.04.2010 und der Mitteilung der darin aufgezeigten Liquiditätsentwicklung an die Klägerin, die in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und Herrn D. H. und - durch die Bestätigung der Beklagten im Schreiben vom 28. Mai 2010, dass keine Umstände bekannt geworden seien, die einer Sanierung der Werften entgegenstünden und die im Vertrauen der Klägerin, der in diesem Antrag genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgänger und des Herrn D. H. auf die Richtigkeit dieser Bestätigung getätigten Verfügungen. 24. Es wird festgestellt, dass die gegen die Beklagten geltend gemachten Forderungen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klägerin zumindest für etwaige Teil-Klagerücknahmen die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend nachgewiesen, da sich nicht für alle angeblichen Zedentinnen Abtretungserklärungen vorgelegt habe. Die angeblichen Zedentinnen seien aber ohnehin keine Auftraggeber der Beklagten gewesen und als Dritte in den Schutzbereich des Auftrages nicht eingeschlossen. Zweck des Sanierungsgutachtens sei es nicht gewesen, Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert vorgetragen, wann das Sanierungsgutachten der Beklagten den Zedentinnen überhaupt zur Kenntnis gekommen sein könnte und für diese jeweils einen Vertrauenstatbestand hätte schaffen können. Vielmehr wolle die Klägerin die Zedentinnen zur Sicherheitenbestellung selbst angewiesen haben. Die Weitergabe des Gutachtens an Dritte ohne vorherige Zustimmung der Beklagten sei im Vertrag ferner wirksam ausgeschlossen worden. Diese Regelung sei individuell ausgehandelt (B1-43, B1-44, B1-45) und gelebt worden. Die Weitergabebeschränkung sei aber auch als AGB-Klausel wirksam. Die Klägerin könne den Wertverlust der Gesellschaftsanteile an den P. Werften oder verpfändeter Beteiligungen anderer Konzerngesellschaften nicht als Schaden geltend machen. Es handele sich lediglich um sogenannte Reflexschäden. Die vom BGH für besondere Konstellationen ausnahmsweise entwickelten Ansprüche von Ein-Mann-Gesellschafter-Geschäftsführern seien auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagten vertreten ferner den Standpunkt, sie hätten vertraglich nicht die Entwicklung eines eigenen Sanierungskonzeptes geschuldet, sondern lediglich die Begutachtung (Plausibilitätsprüfung und Sensitivierung) eines von K&H in Zusammenarbeit mit den Werften entwickelten Konzeptes. Etwaige Fehler in der Unternehmensplanung, z.B. in Bezug auf die Nichtberücksichtigung des Scandlines-Auftrages, seien ihr – so sie denn überhaupt vorlägen – daher allenfalls zuzurechnen, wenn diese als offensichtlich unplausibel erkennbar gewesen wären. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Jedenfalls träfe die Werften, die das Konzept mit K&H erstellt hätten, ein erhebliches Mitverschulden. Dies sei der Klägerin ebenfalls entgegen zu halten, da ihr Chef, D. H., in 2009 noch im Aufsichtsrat der Werften gesessen habe. Die Beklagte hält ihre Präsentation vom 14.12.09 und das schriftliche IDW S 6 Gutachten Stand 14.12.09 (K14) für fehlerfrei. Das Konzept sei tragfähig gewesen. Selbst bei einem außerplanmäßigen Erlösrückgang um 15% hätte noch eine ausreichende Liquidität der Werften bestanden. Die konkreten Finanzierungskonditionen für das LFI Darlehen II, die Avalkredite und die Bürgschaften seien am 14.12.09 noch nicht bestimmbar gewesen. Dies sei für alle Anwesenden in der Präsentation auch erkennbar gewesen, denn die Sanierungsaussage habe ja erst über die Sinnhaftigkeit etwaiger Verhandlungen über die Finanzierungskonditionen entscheiden sollen. In der Präsentation sei daher von vertretbaren, marktgerechten Pauschalbeträgen ausgegangen worden. Dies sei mündlich ausdrücklich erläutert worden. Ein Hinweis habe sich auch im Handout (K5, S. 34) befunden. K43 enthalte diesen Hinweis zwar nicht, sei aber in der Präsentation oder danach auch nicht benutzt worden, sondern nur ein Vorentwurf zum Handout gewesen, der nur an Hr. H. zur vorläufigen Terminsvorbereitung verschickt worden sei. Es sei kein Fehler gewesen, dass die Beklagten in der Präsentation für die Finanzierung der Restrukturierungskosten nicht von einer Verlängerung des LFI Darlehens ausgegangen seien, sondern stattdessen eine Kontokorrentfinanzierung zu erhöhten Zinssätzen von 8% (damals üblich 4,84%) mit jederzeitiger Rückführungsmöglichkeit angenommen hätten. Es habe sich bei dem LFI I Darlehen ursprünglich nur um einen zeitlich begrenzten Überbrückungskredit handeln sollen, der relativ teuer gewesen sei. Auch die Werften seien in ihrem Management Case nicht von einer weiteren LFI-Finanzierung ausgegangen, sondern von einer Kontokorrentvereinbarung zur Finanzierung der Restrukturierungskosten (K5, S. 41, Spalte 2010, darin Bankverbindlichkeiten). Dies hätten die Beklagten ordnungsgemäß sensitiviert. Die Klägerin gehe in ihrem Alternativkonzept (K134) selbst auch nicht von einer Verlängerung des LFI-Darlehens aus. Durch den Abschluss des LFI-Darlehens zu einem – unvorhersehbaren, marktunüblichen und nicht erforderlichen – festen Zinssatz von 11,45% ohne bedarfsabhängige Tilgungsmöglichkeiten seien den Werften zusätzlich Kosten von insgesamt 13,1 Mio € über 3 Jahre verursacht worden (B2-26). Diese unwirtschaftliche Entscheidung der Werftenleitung hätten die Beklagten nicht antizipieren können und müssen. Den Ausschluss der Sondertilgungsmöglichkeit für das Darlehen hätten die Banken durchgesetzt (K20, S. 12 f. Ziffer 8.1.(k) ii), die das Land nicht aus dem Risiko hätten entlassen wollen. Dies sei somit keine Planung oder Empfehlung der Beklagten gewesen. Die Zusatzkosten dieser teuren LFI-Finanzierung seien dann im Ergänzungsgutachten teilweise dadurch kompensiert worden, dass man angenommen habe, für zeitweilige Liquiditätsüberflüsse durch kurzfristige Festgeldanlagen Zinsen erwirtschaften zu können. So habe ferner ein zusätzlicher Liquiditätspuffer für unvorhergesehene Ereignisse bestanden. Tatsächlich seien die Finanzierungskosten dann in den Folgejahren sogar niedriger gewesen als im Ergänzungsgutachten angenommen (B 2-32). Es sei auch kein erheblicher Fehler gewesen, dass zunächst die Verzinsung von Anzahlungen für Schiffsbauprojekte nicht in die Avalkosten-Berechnungen aufgenommen worden seien. Eine derartige Regelung hätte es zuvor nicht in allen Verträgen gegeben. Die Banken hätten dies erstmals nach dem 14.12.09 gefordert. Bei einem Gesamtavalkredit von 285 Mio € bezogen auf ein Jahr, hätte dies zusätzlich einen Avalbedarf von nur 12 Mio € ausgemacht, bei Zinsen von 3 % p.a. damit eine zusätzliche Belastung von nur 360.000€ pro Jahr für die Werften. Die übrige Erhöhung des Avalrahmens auf 326 Mio € im Anpassungskonzept Stand 01.02.2010 (K15) beruhe auf der Hereinnahme weiterer Schiffsbauprojekte (Flusskreuzfahrtschiffe) in die Planung, nicht auf etwaigen Berechnungsfehlern der Beklagten in der Präsentation. Das schriftliche IDW S6 Gutachten habe inhaltlich zu der Präsentation vom 14.12.09 passen müssen und sei aus diesem Grunde nach dem 14.12.09 nicht mehr angepasst worden. Es handele sich somit nicht um eine unzulässige Rückdatierung der Unterlage. Eine Anpassung des Sanierungsgutachtens sei auch vertraglich nicht geschuldet gewesen. Man habe eine Sanierungsaussage zu einem bestimmten Termin (14.12.09) geschuldet, keine fortlaufende Neubeurteilung oder Aktualisierung. Ein Ergänzungsgutachten vom 01.02.10 dass die neueren Erkenntnisse eingearbeitet habe (K 15) sei von der Beklagten aber dennoch zeitgleich mit dem schriftlichen Sanierungsgutachten (K5) an alle (vgl. B2-3) übersandt worden. Dort habe man die aktuellen Finanzierungsbedingungen aus dem Term sheet der Banken und die dadurch gesteigerte Höhe des erforderlichen Avalkreditrahmens berücksichtigt und deutlich gemacht, dass nur bei Verwirklichung des Szenario 3 an der positiven Sanierungsaussage festgehalten werden könne. Die Bedingungen des Szenario 3 seien später mit den Banken auch vereinbart worden. Sie waren somit nicht unrealistisch und die Sanierungsaussage vom 14.12.09 konnte und durfte am 01.02.10 somit gehalten werden. Auch andere, zB die N., hätten ein B-Ranking für Unternehmen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 6,67% - wie bei den Werften - für angemessen gehalten (vgl. B2-31). Die Beklagten wollen es auch nicht für vorwerfbar halten, dass sie die weiter gefertigte Präsentationsunterlage bzgl. des Scandlines-Auftrages v. 25.01.10 (K9) nicht an die Klägerin übermittelt hätten. Die Klägerin habe auf die Übersendung keinen Anspruch gehabt. Sie sei insoweit nicht Auftraggeberin gewesen. Neben dem Auftrag der Klägerin zu dem Sanierungsgutachten bezogen auf den Stichtag Mitte Dezember 2009 habe es bereits im Januar einen mündlichen weiteren Auftrag - erteilt allein durch die P. Werften selbst, ohne die Klägerin – gegeben. Die Beklagte zu 1) sollte nach diesem zweiten Auftrag auch die Sanierung begleiten. Der diesbezügliche Vertrag sei zunächst mündlich geschlossen worden. Schriftlich sei das Angebot hierfür am 01.03.10 abgegeben, und am 27.05.10 die Annahme nachträglich unterzeichnet worden (B1-1). Allein im Zuge dieses weiteren Auftrages sei die Ausarbeitung und Präsentation zu dem Scandlines-Auftrag erfolgt. Da die Klägerin somit nicht Auftraggeberin gewesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf die Unterlagen gehabt. Sie sei aber über ihr nahestehende Dritte (ehemalige Vorstandsmitglieder C. und Dr. L.) ohnehin immer über alles informiert gewesen. Letztlich seien die Berechnungen in der Anlage K9 aber auch irrelevant, weil die Durchlaufplanung der Werften bzgl. der Bauprojekte später verändert worden sei, der errechnete Finanzbedarf für die Scandlines-Fähren so anderweitig habe abgedeckt werden können und die Finanzierungsberechnungen vom 25.01.10 damit bereits überholt gewesen seien, bevor der Vertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Es sei den Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie den Scandlines-Auftrag nicht in der Anpassungsberechnung Stand 01.02.10 (K15) mitberücksichtigt hätten.Hierauf sei ausdrücklich hingewiesen worden. Der Abschluss des Scandlines-Auftrages sei zum Zeitpunkt der Präsentation ebenso wie zu der Abgabe des schriftlichen Gutachtens noch völlig ungewiss gewesen. Erst am 22.12.09 sei diesbezüglich ein „Letter of Intent“ gezeichnet worden, ohne aber einen rechtlich bindenden Inhalt begründet zu haben. Der endgültige Vertragsschluss sei unter einen Finanzierungsvorbehalt gestellt gewesen, der zur damaligen Zeit nicht realisierbar gewesen sei. Die Banken hätten die Finanzierung Ende Januar ausdrücklich abgelehnt. Man habe diesen Auftrag daher zu dieser Zeit nicht in die Betrachtung einbeziehen müssen. Er sei auch im Management Case von K&H und den Werften nicht berücksichtigt gewesen (K52, S. 3 Fn. 1) und habe daher von den Beklagten gar nicht sensitiviert und plausibilisiert werden dürfen oder können. Erst als u.a. zwei Aufträge für andere Fähren aus der Unternehmensplanung entfallen seien, habe man diese Lücken mit den Scandlines-Fähren füllen können und die Finanzierung sei möglich geworden. Diese Entscheidung sei aber nach dem 10.02.10 getroffen worden und auch nicht von den Beklagten, sondern allein von der Unternehmensleitung der Werften. Da die Finanzierung nach der Änderung der Durchlaufplanung gesichert gewesen sei, habe für die Beklagten auch kein Anlass bestanden, vor der Annahme dieser Aufträge zu warnen. Die später unplanmäßig aufgetretenen, negativen Auswirkungen des Scandlines-Auftrages könnten den Beklagten nicht zugerechnet werden. Das Sanierungskonzept der Beklagten habe ja unstreitig den Scandlines-Auftrag gerade nicht enthalten. Die Beklagte habe den erhöhten Finanzbedarf, die Nichtberücksichtigung des Scandlines-Auftrages und die erforderlichen Bürgschaftskonditionen in der Anpassungsberechnung (K15) ausdrücklich offen gelegt. Es sei somit nichts vertuscht oder verheimlicht worden und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne nicht angenommen werden. Auftrag der Beklagten sei es allein gewesen, die Sanierungsfähigkeit der Werften auf einen bestimmten Stichtag hin (14.12.09) zu prüfen. Die Klägerin halte die an diesem Tag getroffene Aussage der Beklagten zur Sanierungsfähigkeit im Ergebnis auch selbst für zutreffend. Eine für die später durch die Unternehmensfortführung entstandenen Schäden kausale Pflichtverletzung sei damit schon nicht schlüssig vorgetragen. Ein Sanierungsgutachter übernehme keine Garantie gegenüber allen zukünftigen Geschäftspartnern des zu sanierenden Unternehmens dahingehend, dass eine Insolvenz zukünftig vermieden werde, sondern gebe lediglich eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Sanierbarkeit des Unternehmens ab. Diese Prognose müsse nur vertretbar sein. Der weitere Verlauf könne von der Prognose durch vielfältige, unvorhersehbare Umstände abweichen. Dies liege dann jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Gutachters. Unter Beachtung dieses Grundsatzes seien die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht kausal auf etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zurückführbar. Die Forderung, eine Treuhand zu errichten, sei von den Banken gekommen, nicht von den Beklagten (K19). Die angefallenen Kosten wären auch im Falle eines anderen Sanierungskonzeptes angefallen. Auch über die Bestellung erforderlicher Sicherheiten schweige das von den Beklagten geprüfte Konzept. Die Sicherheitenbestellung sei allein eine Forderung der finanzierenden Banken und des Landes M.-V. im Rahmen der Kreditverhandlungen (vgl. Term sheet, Anlage zu K 15) gewesen. Die Beklagten hätten diese Bestellung von Sicherheiten im Sanierungsgutachten (K 14) in keiner Weise vorgeschlagen. Die Entscheidung bzgl. der zu bestellenden Sicherheiten sei vielmehr konzernintern ohne Beteiligung der Beklagten getroffen worden, obwohl zuvor durch die Stellungnahme von PW. vom 23.12.09 bereits erkennbar gewesen sei, dass die positive Sanierungsaussage vom 14.12.09 bzgl. der Finanzierungskosten nur teilweise gedeckt gewesen seien. Die Sanierungsaussage der Beklagten habe somit nicht die Entscheidungsgrundlage gebildet. Dies belege die E-Mail Korrespondenz zwischen D. S. (B. H.) und Dr. L. (Klägerin) (K40, K47, K48, K492). Die Sicherheiten seien ferner alle bereits für das erste LFI I Darlehen im Herbst 2009 bestellt gewesen, als die Beklagten noch gar nicht beauftragt gewesen seien, seien zum Teil bereits in 2009 verwertet worden und hätten für das LFI auch verwertet werden können und müssen, wäre das zweite LFI Darlehen nicht vereinbart worden. Der Geschäftsanteil an der D. H. GmbH sei sogar doppelt vorverpfändet gewesen. Diese Sicherheitenbestellungen hätten bereits zukünftige Ansprüche mitumfasst. Die somit lediglich deklaratorisch erweiterten Sicherheitszweckerklärungen für das LFI Darlehen II seien in der Zeit vom 17.12. – 28.12.09 vereinbart worden. Die Verfügenden könnten dabei somit gar nicht auf der Sanierungsaussage der Beklagten vertraut haben. Denn die Präsentation vom 14.12.09 sei erkennbar als Entwurf bezeichnet gewesen (und habe im Übrigen erkennbare geringere Kontokorrentzinsen von nur 8% p.a. angenommen und damit das zu sichernde LFI II Darlehen nicht umfasst), das schriftliche, endgültige Gutachten sei erst am 10.02.10 übersandt worden. Die Geschäftsanteile an der S.- und K.s Gesellschaft GmbH seien sogar erst im Juni 2010 verpfändet worden, als die Sanierungsaussage vom 14.12.09 bzw. 01.02.10 durch den Zeitablauf und Änderungen in der Bauablaufplanung der Werften erkennbar nicht mehr aktuell gewesen sei. Auch im Falle eines anderen Sanierungskonzeptes hätten die Finanzierer ohne Zweifel auf eine Absicherung durch Grundschulden, Pfandrechte und Schuldbeitritte bestanden. Etwas anderes anzunehmen sei lebensfremd. Die Kosten für die Sicherheitenbestellungen seien ebenso wie die Treuhandkosten ohnehin „Sowieso-Kosten“, denn auch eine andere Sockelfinanzierung hätte eine Absicherung erfordert. Es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Banken in diesem Fall auf die Treuhandregelung verzichtet hätten. Aufgewendete Kosten für die Rechtsverteidigung gegen die Verwertung der Sicherheiten bzw. gegen Insolvenzanfechtungen seien erkennbar aussichtslos gewesen und daher nicht ersatzfähig. Etwaige Vergleichsabschlüsse der Klägerin oder der Zedentinnen zur Prozessvermeidung oder Beendigung würden ferner die Kausalkette zwischen etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten und den behaupteten Schäden unterbrechen. Für die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche und die Forderungsausfälle der Zedentinnen durch die Insolvenz (zB für Gebäudereinigung, Kontrolldienste (Pförtner, Sicherheitsdienst, Leinenwache), Mietrahmenvertrag, D&O Versicherungskosten, Avalprovisionen etc.) sei die Beklagte ebenso wenig verantwortlich, wie für Rechtsverfolgungskosten für einen angeblichen Anspruch aus § 303 AktG. Der Schutzzweck des Vertrages umfasse derartige Schäden nicht. Ein Sanierungsgutachter garantiere nicht die Verhinderung einer Insolvenz bzw. deren finanzielle Auswirkungen für die Gläubiger des Schuldners. Auch entstehe den Zedentinnen kein Schaden, wenn der Insolvenzverwalter die vertraglich geschuldete Vergütung für Dienstleistungen der Werften verlange, statt der Werften selbst. Die Beklagten vertreten die Auffassung, auch die finanziellen Folgen des Abschlusses des Scandlines-Auftrages sei ihnen nicht zuzurechnen. Der Bauauftrag sei nur gescheitert, weil die Fähren technisch mangelhaft und verzögert gebaut worden seien. Es handele sich um Fehler bei der Umsetzung der Unternehmensplanung, für die die Beklagten nicht verantwortlich seien. Die Verantwortung für die Umsetzung liege bei der Geschäftsführung der Werften. Diese Planungs- bzw. Konstruktionsfehler hätten die Beklagten in 2009/2010 nicht voraussehen können und müssen. Das Unternehmenskonzept selbst habe allein K&H zu verantworten. Über den Vertragsabschluss bzgl. Scandlines hätten die Werften allein entschieden.Die dann aufgetretenen, schicksalhaften Managementfehler beim Bau der Scandlines-Fähren und der daraus entstehende Dominoeffekt bei der Bau-Durchlaufplanung hätte auch jedes andere Sanierungskonzept nicht auffangen können. Gleiches gelte für die externen Risiken, die sich ab Sommer 2011 verwirklicht hätten (Zahlungsverzögerung zweier Besteller, defekter Motor eines Zulieferers, neue Brandschutzbestimmungen für die Scandline-Fähren). Durch diese unvorhersehbaren Geschehnisse sei die Kausalkette zwischen dem Insolvenzschaden und etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten jedenfalls unterbrochen worden. Diese Ereignisse hätten den Rahmen der gebotenen, üblichen Vorsorge in einem Maße überschritten, dass hierfür eine solide Finanzplanung keine Vorkehrungen habe treffen können. Dies gelte insbesondere auch für das von der Klägerin vorgelegte alternative Sanierungskonzept (K134) mit dem sie das Gegenteil darzulegen versuche. Dieses alternative Sanierungskonzept, dass die Produktivitätsprämissen (250 Arbeitnehmer weniger, K134 S. 47) und Renditeerwartungen um weitere 20% ab 2011 herabsetze, gehe schon von falschen Grundvoraussetzungen aus. Denn es rechne dennoch mit einem Avalkreditrahmen von 326 Mio €. Die Banken hätten bei einer geringeren Produktivität der Werften aber auch nur einen geringeren Avalkreditrahmen akzeptiert, da dessen Höhe sich an den zu realisierenden Schiffsbauprojekten orientiere und damit an der Produktivität. Bund und Land hätten ferner ein Finanzierungsinteresse vor allem wegen des Arbeitsplatzerhalts gehabt. Diese Zahlen seien im Alternativkonzept aber abgesenkt, so dass auch die Höhe der Bundesbürgschaft somit in Frage zu stellen sei. Auch sei die Auftragslage der Werften bis zur Insolvenz ausgelastet gewesen, eine Kapazitätsreduzierung wäre somit nicht einmal aus Sicht ex post angezeigt gewesen. Ein höherer Kapazitätsabbau habe im Sanierungsgutachten somit nicht berücksichtigt werden müssen. Es habe bis zur Insolvenz zu keiner Zeit einen Personalüberhang oder eine unvollständige Auslastung der Werften bestanden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, bei ihrem Konzept wäre auf die Scandlines-Aufträge verzichtet worden. Diese Verträge seien in 2010 abgeschlossen worden. Die Kapazitätsreduzierung des Alternativkonzeptes sei aber erst in 2011 eingeplant gewesen, für die die Auftragslage 2010 noch ungewiss gewesen sei. Die Klägerin beachte ferner nicht, dass eine etwaige Haftung der Beklagten aufgrund der vereinbarten AGB der Beklagten zu 1) auch der Höhe nach begrenzt wäre. Die Beklagten berufen sich des Weiteren vorsorglich auf ein Mitverschulden der Klägerin und der Werften. Die fehlerhafte Unternehmensplanung stamme von den Werften bzw. von der Firma K&H, die von der Klägerin beauftragt worden seien. Auch habe die Klägerin vor Einräumung der Sicherheiten erkennen können, dass die Sanierungsaussage der Beklagten in der Präsentation auf Kosten für die Sockelfinanzierung von 8% beruht habe, aber dennoch das LFI-Darlehen II mit Finanzierungskosten von 11,47% abgeschlossen. Die Beklagten erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung. Die maßgeblichen behaupteten Pflichtverletzungen wären ggf. bereits 2009 erkennbar gewesen. Das Güteverfahren sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Beklagte zu 1) die Ansprüche bereits zuvor eindeutig zurückgewiesen habe. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei es ohnehin nicht eingeleitet worden. Bei Klageerhebung sei die Klägerin für einen Teil der Ansprüche mangels vorliegender Abtretungsvereinbarung gar nicht Anspruchsinhaberin gewesen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2). Zumindest die durch die Neufassung der Klageanträge erstmals mit Schriftsätzen aus 2015 bis 2018 hinzu gekommenen Ansprüche, z.T. noch dazu von neuen Zedentinnen, seien verjährt. Auch etwaigen neu behaupteten Pflichtverletzungen stünde der Verjährungseinwand entgegen. Es handele sich um nicht sachdienliche Klageänderungen, -häufungen und -erweiterungen. Soweit die Klägerin einzelne Zedentinnen im Schriftsatz vom 11.11.15 bei der Neuformulierung der Anträge nicht mehr erwähnt habe oder ursprüngliche Ansprüche summenmäßig reduziert habe, liege eine konkludente, unwiderrufliche Klagerücknahme vor. Die Klägerin hat repliziert, einen mündlichen Zweitauftrag durch die P. Werften im Januar 2010 habe es nicht gegeben. Die Werften seien zu einer solchen Auftragserteilung ohne Zustimmung des Treuhand-Beirates gar nicht befugt gewesen. Der Auftrag für die Begleitung der Sanierung sei ferner allenfalls frühestens im Mai 2010 von den Werften unterschrieben und damit erst dann erteilt worden. Alle vor Mai 2010 getätigten Arbeiten der Beklagten – und damit auch die Scandlines-Szenariobetrachtung vom 25.01.10 - seien somit allein im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erteilten Auftrag zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes erfolgt und hätten an sie übermittelt werden müssen. Bei der vertraglichen Haftungsbeschränkung handele es sich um eine unwirksame AGB-Bestimmung. Bei den wiederholten Umstellungen der Klageanträge handele es sich nicht um Klagerücknahmen oder Erweiterungen gegenüber dem ursprünglichen Feststellungsantrag, sondern um sachdienliche Anpassung des Prozessstoffes an den durch Zeitablauf veränderten Sachverhalt. Das Gericht hatte der Klägerseite mit Verfügung vom 15.10.18 aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Frage der Kausalität abschließend vorzutragen (Bl. 2927 d. A.), nachdem insbesondere der Beklagte zu 2) hierzu mit Schriftsatz vom 12.10.18 neuen umfangreichen Sachvortrag eingebracht hatte (vgl. Bl. 2777 ff d.A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.11.18 reagiert. Nachdem die Beklagten in der Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 22.11.18 noch Schriftsätze zur Akte gereicht haben, hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20.12.18 weiter vorgetragen und weitere Anlagen zur Akte gereicht, auch und gerade zu der Frage des Kausalzusammenhangs. Eine Schriftsatzfrist war der Klägerin im Termin nur für etwaigen neuen Sachvortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.11. und 19.11.18 nachgelassen worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.12.18 erstmals vorgetragen, die von den Beklagten geschilderten Zahlungsverzögerungen seitens zweier Besteller sowie die Motorhavarie in 2012 hätten sich finanziell zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr negativ ausgewirkt. Die Werften hätten letztendlich finanziell sogar besser dagestanden, da die Pflicht zur Festgeldhinterlegung entfallen sei und die Motoren der ganzen Schiffsserie mit einem Zusatzauftrag aufgestockt worden seien. Die Gewichtsüberschreitung bei dem Scandlines-Auftrag habe lediglich einen höheren Tiefgang von 5 cm verursacht, sei daher für die Besteller nicht relevant gewesen und hätte sich ebenfalls auf die Liquidität der Werften nicht ausgewirkt. Die höheren Brandschutzkosten von rund 1 Mio € wurden von der Klägerin erstmals bestritten, diese Kosten hätten die Reeder getragen (K536). All dies hätte daher den Insolvenzantrag, der wegen Zahlungsunfähigkeit und nicht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt worden sei, nicht veranlasst (K535). Allein das nicht tragfähige Konzept der Beklagten mit zu geringem Liquiditätspuffer, dass ferner teure externe Leiharbeiter zur Auftragsabarbeitung erfordert habe, sei für die Zahlungsunfähigkeit der Werften ursächlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.15 und 22.11.18 Bezug genommen.