Urteil
326 O 284/20
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0328.326O284.20.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen einer Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind bereits deshalb nicht gegeben, weil er den Fahrzeugtyp aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emmissionskontrollsystems ("Thermofenster") und Kühlmittel-Solltemperaturregelungen ausgestattet hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21). Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerungssoftware die Erzielung eines Gewinns erstrebt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.50)
2. Da sowohl die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung als auch die europarechtlichen kraftfahrzeugrechtlichen Zulassungs-Vorschriften auch den Schutz der einzelnen Käufer bezwecken, begründen sie dann Schadenersatzansprüche, wenn die unzulässigen Abschalteinrichtungen ("Thermofenster") zu den durchschnittlichen Temperaturbedingungen innerhalb der EU die Abgasregulierung abschalten und damit die Anforderungen an die Abgasemission nicht einhalten und somit eine Abweichung von der Zulassungsbescheinigung vorliegt.(Rn.53)
3. Dieser gegen den Hersteller gerichtete Anspruch umfasst nicht die Rückabwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags, sondern den Ersatz des so genannten Differenzschadens, soweit dieser nicht durch die zu Lasten des Käufers abzuziehende Nutzungsentschädigung und den Restwert des Fahrzeuges aufgezehrt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 und BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22).(Rn.60)
4. Dabei ist der Rechtswert durch das Gericht zu schätzen.(Rn.60)
5. Die Nutzungsentschädigung kann linear auf Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen mit 300.000 km erfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.60)
6. Der Differenzschaden kann je nach Einzelfall zwischen 5 % bis 15 % des Kaufpreises liegen. Er wird durch Nutzungsvorteil und Restwert erst dann und nur insoweit gemindert, als diese den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.320,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen einer Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind bereits deshalb nicht gegeben, weil er den Fahrzeugtyp aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emmissionskontrollsystems ("Thermofenster") und Kühlmittel-Solltemperaturregelungen ausgestattet hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21). Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerungssoftware die Erzielung eines Gewinns erstrebt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.50) 2. Da sowohl die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung als auch die europarechtlichen kraftfahrzeugrechtlichen Zulassungs-Vorschriften auch den Schutz der einzelnen Käufer bezwecken, begründen sie dann Schadenersatzansprüche, wenn die unzulässigen Abschalteinrichtungen ("Thermofenster") zu den durchschnittlichen Temperaturbedingungen innerhalb der EU die Abgasregulierung abschalten und damit die Anforderungen an die Abgasemission nicht einhalten und somit eine Abweichung von der Zulassungsbescheinigung vorliegt.(Rn.53) 3. Dieser gegen den Hersteller gerichtete Anspruch umfasst nicht die Rückabwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags, sondern den Ersatz des so genannten Differenzschadens, soweit dieser nicht durch die zu Lasten des Käufers abzuziehende Nutzungsentschädigung und den Restwert des Fahrzeuges aufgezehrt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 und BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22).(Rn.60) 4. Dabei ist der Rechtswert durch das Gericht zu schätzen.(Rn.60) 5. Die Nutzungsentschädigung kann linear auf Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen mit 300.000 km erfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.60) 6. Der Differenzschaden kann je nach Einzelfall zwischen 5 % bis 15 % des Kaufpreises liegen. Er wird durch Nutzungsvorteil und Restwert erst dann und nur insoweit gemindert, als diese den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21).(Rn.60) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.320,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. 3. Das Urteil ist für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 33.200,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber nur im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht kein Schadenersatz nach § 826 BGB zu, jedoch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des sog. Differenzschadens nach § 823 II i.V. § 6, 27 EG-EGV zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit. Im Einzelnen: I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat die vollständige Abwicklung des Darlehensvertrages mit der Anlage K32 zur Überzeugung des Gerichts ausreichend dargetan. Das Sicherungseigentum ist damit wieder rückübertragen bzw. zumindest auf ihn zurückzuübertragen. II. Dem Kläger steht ein deliktischer Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens gemäß § 823 II i.V. § 6, 27 EG-EGV zu. 1. Es ist unstreitig, dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster verbaut ist und eine Kühlmittelsolltemperaturregelung implementiert war. Es ist gerichtsbekannt, dass diese Systeme in die Motorsteuerung bzgl. der Abgasregulierung unter bestimmten Parametern eingreifen, d.h. die Abgasregelung temperaturabhängig ändern. 2. Es ist zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass das ehemals verbaute Thermofenster und das KSR-System unzulässige Abschalteinrichtungen waren. Die Beklagte ist diesbezüglich beweisfällig. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde unstreitig inzwischen ein Software-Update aufgespielt. Die ursprüngliche Funktionsweise des Thermofensters und des KSR-Systems wurde hierdurch verändert. Ein Sachverständigenbeweis dahingehend, dass diese Systeme nicht prüfstandbezogen bzw. nicht grenzwertrelevant arbeiteten oder dem Motor- bzw. Bauteileschutz dienten, ist damit nicht mehr möglich. Die Beweislast für die Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen trägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beklagte. Sie ist hier daher als beweisfällig anzusehen. Sie hat das Software-Update auch entwickelt, dem Kläger angeboten und in sein Fahrzeug eingebaut. Sie hat die Beweisvereitelung insoweit zu vertreten. Ferner ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte selbst wenn eine Software-Update nicht aufgespielt wurde, den Quellcode für Ihre Fahrzeuge zur sachverständigen Untersuchung nicht herausgibt, sondern sich insoweit auf Betriebsgeheimnisse beruft. Die Beklagte hat den erforderlichen Beweis damit nicht geführt und kann ihn hier auch nicht mehr führen. Sie hat die Beweisführung selbst vereitelt. 3. Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 826 BGB. Dies würde als Anspruchsvoraussetzung neben dem Einbau einer unzulässigen Abschaltreinrichtung ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten voraussetzen. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sittenwidrig ist ein Verhalten nur, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde durch eine Pflichtverletzung einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Der in einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20; OLG Koblenz Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135; Urteil vom 08.02.2021 - 12 U 471/20). Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. In Bezug auf den Einbau von Thermofenstern und Kühlmittel-Solltemperaturregelungen hat der BGH die Annahme einer Sittenwidrigkeit höchstrichterlich verneint (BGH 29.09.2021 VII ZR 126/21). 4. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aber aus § 823 Abs. II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. a) Es ist inzwischen höchstrichterlich entschieden, dass die EG-FGV ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB ist, das auch zugunsten der Käufer von Fahrzeugen, die vom Dieselskandal betroffen sind, Anwendung findet. Ferner hat der EuGH entschieden, dass eingebaute Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne dieser europäischen Verordnung darstellen und grundsätzlich Schadenersatzansprüche der Fahrzeugeigentümer begründen können, wenn sie zu den durchschnittlichen Temperaturbedingungen innerhalb der EU die Abgasregulierung abschalten, weil dann das Fahrzeug von den Anforderungen der EG-FGV an die Abgasemissionen abweicht und damit eine Abweichung von der Zulassungsbescheinigung vorliegt. b) In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Firma Bosch entwickeltes Thermofenster und ein KSR-System verbaut gewesen. Deren ursprünglicher Wirkbereich ist nicht mehr feststellbar, was zu Lasten der Beklagten geht. c) Der Beklagten ist auch vorzuwerfen, dass sie beim Einbau dieser Abschalteinrichtungen fahrlässig handelte. Zwar hat das OLG Koblenz (24.11.22 7 U 1038/22) den Standpunkt vertreten, dass einem Fahrzeughersteller kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, wenn eine entsprechende, in Kenntnis der Problematik durchgeführte, umfangreiche Prüfung der zuständigen Behörde das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht bestätigt hat, (dort Rn.67). Hier hat das KBA zunächst das Fahrzeug des Klägers nicht beanstandet. Der Kläger hat auch durch die Anlage K24a (Bosch) nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei dem Bau des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs im Jahr 2011/2012 bereits positive Kenntnis von einer möglichen Unzulässigkeit der verbauten Motorsteuerungen hatte. Sie hat jedoch nicht durch Nachfrage gegenüber dem KBA oder eigene rechtliche Prüfungen überprüfen lassen, ob insoweit eine Stilllegungsgefahr besteht. Sie hat es damit zumindest billigend in Kauf genommen, unzulässige Implementierungen vorgenommen zu haben und handelte so bewusst fahrlässig. d) Sie kann sich auch nicht auf den Einwand einer hypothetischen Genehmigung berufen. Das Gericht hat der Beklagten aufgegeben, eine Erklärung des KBA vorzulegen, dass letzteres über die verbauten Motorsteuerungen bei Zulassung des hier in Streit stehenden Fahrzeuges umfassend informiert gewesen ist und die Typgenehmigung in Kenntnis aller Umstände der Motorsteuerung dennoch genehmigt hätte. Diese Erklärung hat die Beklagte nicht beim KBA eingeholt. Sie ist damit beweisfällig geblieben. e) Die Beklagte kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit mit dem KBA bzgl. der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen noch nicht entschieden sei. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass von der Beklagten eingebaute Thermofenster und KSR-Systeme mit den Anforderungen der EG-FGV in Einklang standen, wäre doch nicht mehr feststellbar, ob dies auch für den hier betroffenen Motor zutreffend war, denn das Software-Update hat diese Feststellung unmöglich gemacht. Eine Aussetzung des Verfahrens in Hinblick auf den noch offenen Ausgang des Verwaltungsverfahrens kommt insoweit nicht in Betracht. 5. Als Rechtsfolge sieht ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern den Ersatz des sogenannten Differenzschadens vor, soweit dieser nicht durch die zu Lasten des Klägers abzuziehende Nutzungsentschädigung und den Restwert des Fahrzeuges aufgezehrt ist (vgl. BGH VIa 335/21, VIa ZR 1031/22). Der Restwert ist dabei durch das Gericht zu schätzen. Die Nutzungsentschädigung kann nach BGH-Rechtsprechung linear erfolgen und die Annahme einer Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen von 300.000km wurde höchstrichterlich nicht beanstandet (BGH 25.05.2020 VI ZR 252/19). Der Differenzschaden soll je nach Einzelfall zwischen 5% bis 15% des Kaufpreises liegen. Er wird durch Nutzungsvorteil und Restwert erst dann und nur insoweit gemindert, als diese den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (BGH 26.06.23 VIa ZR 335/21,Rn. 44). Der BGH Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass der Restwert in diesen Fällen erst zu berücksichtigen sein soll, wenn dieser durch Weiterveräußerung des Fahrzeugs auch realisiert wird. Das erkennende Gericht macht sich die insoweit vom OLG Hamburg vertretene Einzelmeinung zur Schadensberechnung nicht zu eigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der BGH-Rechtsprechung errechnet sich folgender Schadenersatzanspruch des Klägers: Der Kläger hat den Wagen 33.200 € erworben, bei einem Kilometerstand von 36.700km. Dies gibt, bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km eine Restlaufleistung von 263.300 km und damit eine Nutzungsentschädigung pro gefahrenem Kilometer in Höhe von rund 0,13 €, bis der Kaufpreis aufgezehrt ist. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug unstreitig 196.445 km zurückgelegt. Der Kläger muss sich insoweit eine Nutzungsentschädigung von (196.445 – 36.700) x 0,13 €=) 20.766,85 € anrechnen lassen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Restwertplattform DAT vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Restwert von 8.100 € aufweist, die Beklagte hat einen Händlerankaufspreis von 11.700 € dargelegt. Das Gericht schätzt anhand dieser Werte den Restwert auf den diesbezüglichen Mittelwert in Höhe von 9.900 €. Nutzungsvorteil und Restwert ergeben in Summe 30.666,85 €. Sie übersteigen damit den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss (33.200 €) nicht. Sie sind dem Kläger daher auf seinen Differenzschadensanspruch nicht mindernd anzurechnen. Diesen Differenzschaden setzt das Gericht nach pflichtgemäßer Ermessensausübung auf 10% des gezahlten Kaufpreises, d.h. auf 3.320 € fest. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Fahrzeug zwei Abschalteinrichtungen aufwies, der Kläger das Fahrzeug aber uneingeschränkt nutzen konnte. Das Fahrzeug läuft damit soweit ersichtlich problemlos. Ein Differenzschaden in Höhe von 10% erscheint danach ausreichend und angemessen. In dieser Höhe war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. 6. Der dem Kläger zustehende Schadenersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, wann der Kläger erstmals davon Kenntnis erhalten haben soll, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist und ihm gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte. Dass dies bereits 3 Jahre vor Klageerhebung gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte noch heute jegliche Inanspruchnahme als unbegründet zurückweist. 7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Es wurden klägerseitig zuletzt nur noch Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. 8. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind dem Kläger nicht zuzusprechen. Der Kläger ist rechtsschutzversichert. Es ist nicht dargetan, dass er vorgerichtliche Anwaltskosten zu tragen hatte. Er hat insoweit Aktivlegitimation nicht dargetan. Insoweit war die Klage abzuweisen. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Soweit der Kläger selbst vorträgt, den Schaden durch die Klageumstellung von der Freistellung vom ungewollten Vertrag zum Differenzschaden sei durch einen Antrag auf Kostenfeststellung klageweise geltend zu machen, hat er diesen Antrag hier nicht gestellt. Auch hat er die Anträge zum Differenzschaden nicht lediglich hilfsweise gestellt, sondern anstatt der ursprünglichen Klageanträge, worin eine teilweise Klagerücknahme zu sehen ist. Der Kläger hat sich insoweit freiwillig in die Position des teilweise Unterlegenen begeben, was bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen war. Der unbegründet geltend gemachte Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten hat sich nicht Streitwert erhöhend ausgewirkt und war daher bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem ursprünglich angegebenen wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits seitens des Klägers in Bezug auf den vollen Kaufpreis. Die Parteien streiten über deliktische Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ aus §§ 826, 31 BGB, § 831 BGB und aus § 823 II BGB iV. §§ 6 I, 27 I EG-FGV bzw. §263 StGB, jeweils iVm § 249 I BGB. Der Kläger schloss am 05.06.2014 einen Gebrauchtwagenkaufvertrag, über einen Mercedes-Benz E 220 CDI T Blue EFFICIENCY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer mit der Beklagten. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug 33.200,00 € brutto. Der Wagen wurde teilweise über die Mercedes Benz Bank AG finanziert. Das Darlehen endete planmäßig in 2018 (1b) und wurde ordnungsgemäß abgewickelt (K32). Das Fahrzeug weist einen OM 651 Motor, Baujahr 2011, Baureihe 212 und der Abgasnorm EURO 5 aus (K1, K1a). Zum Zeitpunkt des Kaufes hatte das Fahrzeug einen Tachostand von 36.700 km, zum 29.02.2024 unstreitig 196.445 km. An dem Fahrzeug wurde nach dem Kauf ein Software-Update durchgeführt. In dem Fahrzeug sind unstreitig ein sog. Thermofenster und eine Kühlmittelsolltemperaturregelung als Motorsteuerungssysteme verbaut. Die Parteien streiten über deren Wirkweise und Zulässigkeit. Mit Schreiben vom 24.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Berechnung einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000km auf (K21). Am 26.09.2022 hat das KBA auf Anfrage bestätigt, dass nach aktuellem Kenntnisstand in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei (B34). Am 13.12.23 hat das KBA seine bisherige Einschätzung in Bezug auf die von der Beklagten verbauten Motorsteuerungssysteme teilweise geändert. Es hat gegenüber der Beklagten für bestimmte Fahrzeugtypen einen Rückrufbescheid erlassen. Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das hiesige Fahrzeug ist von dem Bescheid auch nach Vortrag der Beklagten betroffen (Bl. 983 d.A.). Der Kläger macht geltend, in dem Fahrzeug sei gesetzwidrige Motorsteuerungssoftware zwecks Emissionsminderungsstrategie, insbesondere ein unzulässiges sog. Thermofenster und eine unzulässige sog. Kühlmittelsolltemperaturregelung verbaut. Bei anderen Fahrzeugen der Beklagten mit dem gleichen Motortyp OM 651 sei dies durch Untersuchungen bereits belegt. Für das Fahrzeug gelte der Rückruf des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Auskunft des KBA aus 2022 zum hier konkret betroffenen Fahrzeug beruhte auf bloßen Vermutungen des KBA anhand von Daten, die allein die Beklagte in sog. „Testing-Out“-Verfahren angeblich ermittelt haben wollte. Sie sei durch den Rückruf von Dezember 2023 überholt. Der Motor halte aufgrund des Thermofensters die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur im NEFZ-Prüfstand ein. Auf der Straße würden die Grenzwerte grundsätzlich aber nicht eingehalten, es sei denn, es herrschten dort zufällig die gleichen Bedingungen wie auf dem Prüfstand. In bestimmten Temperaturbereichen, die in Deutschland aber üblicher Weise vorherrschen, sei die Abgasregulierung vollkommen ausgeschaltet. Ferner sei die Motorsteuerung so manipuliert, dass die niedrigen Abgasgrenzwerte nur bei einem Kaltstart des Fahrzeugs eingehalten würden (Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, hot restart). Während des Straßenbetriebes sei die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgeschaltet. Das on-board-Diagnosegerät des klägerischen Fahrzeugs sei dahingehend manipuliert, die Grenzwertüberschreitungen im normalen Straßenverkehr nicht anzuzeigen. Diese objektive Sachlage lasse auf Sittenwidrigkeit und Vorsatz bei der Beklagten schließen. Sie räume nur ein, was unvermeidbar sei und täusche so über ihre Systeme. Es handele sich bei den Motorsteuerungen um unzulässige Abschalteinrichtungen. Sie seien nicht erforderlich, um Bauteile des Fahrzeugs vor Schäden zu schützen oder plötzliche Unfälle zu vermeiden. Die Entscheidungsträger der Beklagten hätten dies gewusst und sich aus rein wirtschaftlichen Motiven entschieden, dies illegalen Motorsteuerungssysteme einzubauen und das KBA und die Käufer hierüber in die Irre zu führen. Es habe schon frühzeitig von der Firma Bosch einen Warnhinweis an die Autohersteller gegeben, dass unter Umständen eine Genehmigungsfähigkeit der Motorsteuerungssoftware fraglich sein könnte (K24a). Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich die Beklagte daher nicht mit Erfolg berufen. Die angeblich freiwillige Servicemaßnahme der Beklagten sei nur angeboten worden, um einem Pflichtrückruf des KBA wegen Einbaus einer unzulässigen Abgasregulierung zuvor zu kommen. Das Softwareupdate halte seinerseits die Grenzwerte nicht ein und führe zu Fahrzeugschäden. Da die Beklagte das Update den Fahrzeughaltern als freiwilligen Service untergeschoben habe, trage sie das Risiko der Beweisvereitelung in Bezug auf die ursprüngliche Bedatung der Motorsteuerung. Der Kläger behauptet, es sei ihm beim Kauf des Fahrzeugs besonders auf dessen Umweltverträglichkeit angekommen. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug alle gesetzlichen Grenzwerte einhalte. Wäre ihm bewusst gewesen, dass die Abgaswerte des Fahrzeugs aufgrund einer manipulierten Motorsoftware weit über den gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerten lagen, hätte er vom Erwerb des Fahrzeugs abgesehen. Er sei von der Beklagten diesbezüglich getäuscht worden. Er trägt vor, sein Fahrzeug sei mit einem Makel behaftet und unterliege so einem Wertverlust. Eine Anrechnung der Nutzungsentschädigung dürfe den Schadenersatzanspruch nicht leer laufen lassen. Die Anrechnung widerspreche ohnehin europäischer und nationaler Rechtsprechung. Zumindest sei von einer hohen Gesamtlaufleistung von um die 500.000 km der Fahrzeuge auszugehen. Alles andere wäre lebensfremd. Der Restwert des Fahrzeugs sei erst zu berücksichtigen, wenn dieser durch Weiterverkauf auch realisiert werde. Für das streitgegenständliche Fahrzeug betrage er 8.100 € nach Restwertplattform DAT (Bl. 914 d.A.). Der rechtschutzversicherte Kläger begehrt auch die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 2,0 Rahmengebühr auf einen Gegenstandswert von 33.200,00 €. Der Kläger hatte zunächst auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz, sowie Feststellung des Annahmeverzuges und einer unerlaubten Handlung geklagt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 hat er die Klaganträge „angepasst“ und beantragt nun noch, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Entschädigungsbetrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ E 220 CDI T Blue EFFICIENCY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (IN) zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens 4.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen muss. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut oder sittenwidrig gehandelt zu haben. Der Kläger habe dies nicht schlüssig und substantiiert genug dargelegt. Der Einbau eine KSR-Systems begründe ebenso wenig wie ein Thermofenstereinbau ein sittenwidriges Verhalten, selbst wenn das KBA einen Rückruf angeordnet habe. Das Fahrzeug sei aber trotz umfangreicher eigener Prüfungen des KBA gar nicht von einem Rückruf betroffen. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Motorfamilie könnten keine Rückschlüsse auf eine technische Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Beklagten gezogen werden, die einem Rückruf des KBA unterzogen worden seien. Das KBA hätte bei einer expliziten Nachfrage im Typgenehmigungsverfahren die Zulässigkeit der Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs bestätigt. Die Beklagte könne sich daher auf eine hypothetische Genehmigung und einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Auch für das streitgegenständliche Fahrzeug habe das KBA eine unzulässige Motorsteuerung verneint. Die Rückrufanordnung von Dezember 2023 sei nicht rechtskräftig. Das KSR-System funktioniere in der Phase des Motorwarmlaufs im Prüfstand und auf der Straße gleich. Nur für diese Warmlaufphase sei es konzipiert. Gleiches gelte für das Thermofenster. Die hier verbaute Software der Beklagten unterscheide nicht, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder im Straßenverkehr befinde. Würden die entsprechenden Parameter eingehalten, verhalte sich das Fahrzeug in beiden Situationen gleich. Die Abgasrückführung würde noch bei zweistelligen Minusgraden aktiviert sein und erst unterhalb von 0°C und oberhalb von 30°C schrittweise reduziert. Sie sei daher mit dem vom EuGH zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Es handele sich um keine unzulässige Motorsteuer. Man habe nicht gezielt behördliche Fahrzeugprüfungen umgangen. Die Motorsteuerung diene dem Bauteileschutz und der Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Das on-board-Diagnosegerät funktioniere einwandfrei und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Das Fahrzeug besitze eine wirksame Typgenehmigung, deren Verlust nicht drohe, und sei unbeschränkt nutzbar. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Eine Wertminderung liege nicht vor. Die Kaufmotive des Klägers bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Etwaige klägerische Ansprüche wären ohnehin inzwischen verjährt. Das Fahrzeug entspreche einem Fahrzeugtyp, der die gesetzlichen Grenzwerte für NOx-Emissionen unter Prüfbedingungen einhalte. Außerhalb der Prüfbedingungen seien keine Grenzwerte vorgegeben, im normalen Fahrbetrieb seien höhere Werte ausdrücklich erlaubt (sog. Konformitätsfaktoren). Das nun implementierte Software-Update sei ein freiwilliges Angebot gewesen. Etwaige Wertminderungen o.ä. habe es beseitigt. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten. Die Beklagte habe alle im Typgenehmigungsverfahren erforderlichen Angaben gemacht und damit gegenüber dem KBA keine Sachverhalte der Motorsteuerung verschleiert. Insbesondere habe sie alle Angaben zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung angezeigt. Sachverhaltsumstände in Bezug auf das Verhalten der Beklagten, die einen Sittenwidrigkeitsvorwurf stützen könnten, lege der Kläger nicht dar. Soweit sich der Kläger auf die Unterlage K24a (Bosch) beziehe, belege diese kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Die Beklagte habe Bosch keinen Auftrag erteilt, eine Betrugssoftware zu entwickeln. Im vorliegenden Verfahren sei im Fahrzeug kein SCR-Katalysator verbaut, so dass die Ausführungen dort zu dieser Motorsteuerung schon nicht relevant seien. Die Unterlage K24a Bosch stamme aus 2015. Bosch selber habe seine Motorsteuerungen nicht als unzulässig und deren Verbau nicht als rechtswidrig bewertet. Bedenken habe Bosch nur gehabt, soweit die Steuerung auf dem Prüfstand anders funktioniere als im Straßenbetrieb. Eine derartige Software habe die Beklagte aber nicht verbaut. Die verbaute Motorsteuerung habe dem Motor- bzw. Bauteileschutz gedient (z.B Versottung, Vereisung, thermische Alterung). In Bezug auf ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Regulierung der Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen zum Zeitpunkt der Herstellung des hier betroffenen Fahrzeugs, unsicher gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten, ihre nicht prüfstandbezogene Motorsteuerung sei rechtlich zulässig, sei zumindest vertretbar und damit nicht vorsätzlich oder sittenwidrig gewesen, nicht einmal fahrlässig. Die Beklagte habe nicht manipulativ und nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Sie könne sich auf eine hypothetische Genehmigung und einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Der Kläger habe sich zumindest die gezogenen Nutzungsvorteile anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Dabei sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000km auszugehen. Ein etwaiger Differenzschaden sei allenfalls in Höhe von 5% des tatsächlich gezahlten Kaufpreises gerechtfertigt, auch weil ein Software-Update einen etwaigen Schaden jedenfalls behoben habe. Der Restwert des Fahrzeuges liege im Schnitt zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis bei 12.625 € nach Schwacke (B31, B36). Nutzungsvorteil und Restwert würden den gezahlten Kaufpreis übersteigen. Es verbleibe kein klägerischer Schaden. Die Beklagte sei von dem Kläger durch das vorgerichtliche Schreiben nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden. Der Zinsanspruch und die Feststellung eines Annahmeverzuges könne sich darauf nicht zu stützen. Die Rahmengebühr sei unangemessen hoch. Das Gericht hat die Parteien eine Auskunft des KBA in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug einholen lassen. Die Antwort des KBA befindet sich als Anlage K34 in der Akte (Bl. 892 d.A.). Der Beklagten wurde aufgegeben in Bezug auf ihren Einwand zur hypothetischen Genehmigung einer ergänzende Stellungnahme des KBA über dessen umfassende Information über die verwendeten Motorsteuerungssysteme vor Erteilung der Typgenehmigung für das hier konkret betroffene Fahrzeug einzuholen (Bl. 895 d.A.). Die Beklagte ist dieser Anordnung nicht gefolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.06.2021, 21.07.2023 und 01.03.24 ergänzend Bezug genommen.