Beschluss
325 T 57/19
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hat ein Gläubiger in einem Vollstreckungsauftrags-Formular die durch Ankreuzen wählbare Erklärung "Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt." nicht angekreuzt, darf ein Gerichtsvollzieher davon ausgehen, dass der Gläubiger an dem Termin nicht teilnehmen will und zu dem Termin nicht erscheinen wird. Der Gerichtsvollzieher darf in diesem Fall grundsätzlich die Vermögensauskunft vor dem zeitlich anberaumten Termin abnehmen.(Rn.5)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 05.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.06.2019 (Az.: 542 M 228/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen wird.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Gläubiger in einem Vollstreckungsauftrags-Formular die durch Ankreuzen wählbare Erklärung "Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt." nicht angekreuzt, darf ein Gerichtsvollzieher davon ausgehen, dass der Gläubiger an dem Termin nicht teilnehmen will und zu dem Termin nicht erscheinen wird. Der Gerichtsvollzieher darf in diesem Fall grundsätzlich die Vermögensauskunft vor dem zeitlich anberaumten Termin abnehmen.(Rn.5) I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 05.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.06.2019 (Az.: 542 M 228/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen wird. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin erteilte der zuständigen Gerichtsvollzieherin zur Voltstreckung mehrerer auf Zahlung gerichteter Titel den Vollstreckungsauftrag vom 14.08.2018 (Anl. EF 2), mit welchem sie u.a. beantragte, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gegen die Schuldnerin einzuleiten, in dem für den Vollstreckungsauftrag verwendeten Formular hatte die Gläubigerin die in dem Abschnitt “Hinweise für die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher“ unter P6 abgedruckte, durch Ankreuzen wählbare Erklärung “Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt.“ nicht angekreuzt. Die Gerichtsvollzieherin beraumte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 06.12.2018 an und lud die Schuldnerin zu dem Termin. Dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin teilte sie den anberaumten Termin mit Schreiben vom 07.11.2018 mit. Am 04.12.2018 erschien die Schuldnerin unangekündigt bei der Gerichtsvollzieherin, um die Vermögensauskunft abzugeben. Daraufhin nahm die Gerichtsvollzieherin der Schuldnerin am 04.12.2018 die Vermögensauskunft ab. Am 05.12.2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin per E-Mail mit, dass er zusammen mit einer Vertreterin der Gläubigerin an dem auf den 06.12.2018 anberaumten Termin teilnehmen werde. Am 06.12.2018 erschienen dann eine Vertreterin der Gläubigerin und der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherin, Diese teilte ihnen mit, dass die Schuldnerin bereits am 04.12.2018 unangekündigt erschienen war und ihr bei dieser Gelegenheit die Vermögensauskunft abgenommen worden war. Nach den Angaben in dieser Vermögensauskunft ist die Schuldnerin ohne Arbeit/Beschäftigung und bezieht eine finanzielle Unterstützung ihrer Tochter in Höhe von € 400,00 pro Monat und hat keine bzw. jedenfalls keine nennenswerten Vermögensgegenstände. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2019 (Anl. EP 4) beantragte die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherin, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu wiederholen. Darauf antwortete die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 02.05.2019 (Anl. EF 5), in welchem sie u.a. Auskunft über von der Gläubigerseite gewünschte Zusatzfragen begehrte. Darauf antwortet die Gläubigerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2019 (Anl. EF 6) und bestand auf Wiederholung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 09.05.2019 (Anl. EF 7) lehnte die Gerichtsvollzieherin die Wiederholung des Termins ab. Dagegen hat sich die die Gläubigerin mit ihrer Vollstreckungserinnerung 14.05.2019 gewandt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 12.06.2019/17.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 01.07.2019 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2019, eingegangen bei Gericht per Telefax am 05.07.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen wird. Die durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2019 erfolgte Zurückweisung der Erinnerung der Gläubigerin vom 14.05.2019 ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Gläubigerin kann nicht verlangen, dass die Gerichtsvollzieherin einen erneuten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt und die Schuldnerin die Vermögensauskunft erneut abgibt. Das von der Gerichtsvollzieherin auf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 14.08.2018 (Anl. EF 2) hin eingeleitete Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft, in welchem die Schuldnerin am 06.12.2018 die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Nachdem die Gläubigerin in dem Vollstreckungsauftrags-Formular die durch Ankreuzen wählbare Erklärung "Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt.“ nicht angekreuzt hatte, durfte die Gerichtsvollzieherin davon ausgehen, dass die Gläubigerin an dem Termin nicht teilnehmen wollte und zu dem Termin nicht erscheinen würde und sonach sie (die Gerichtsvollzieherin) der Schuldnerin die Vermögensauskunft auch an einem früheren, d.h. zeitlich vor dem anberaumten Termin liegenden Tag die Vermögensauskunft abnehmen konnte, und zwar ohne dabei das Risiko einzugehen, dass sich die Gläubigerin doch noch für eine Teilnahme an dem Termin entscheiden würde und die Abgabe der Vermögensauskunft dann wiederholt werden müsste. Der Auffassung der Gläubigerin, dass die Gerichtsvollzieherin der Schuldnerin zwar vor dem anberaumten Termin die Vermögensauskunft habe abnehmen können, aber die Schuldnerin wie auch die Gerichtsvollzieherin dabei das Risiko eingegangen seien, dass die Abgabe der Vermögensauskunft, wenn sich die Gläubigerin nach der zeitlich vor dem anberaumten Termin erfolgten Abgabe der Vermögensauskunft für eine Teilnahme am Termin entschied, dann wiederholt werden müsste, kann nicht gefolgt werden. Wird von dem Gläubiger bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags (auch) beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, und kreuzt der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrags-Formular, dessen Benutzung zwingend vorgeschrieben Ist, die Erklärung “Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt.“ nicht an, ist dies regelmäßig als Erklärung dahingehend zu verstehen, dass er (der Gläubiger) eine Teilnahme an dem Termin nicht beabsichtigt. Zwar enthält die betreffende Rubrik des Formulars keine vorgedruckte, durch Ankreuzen wählbare Erklärung, an dem Termin nicht teilnehmen zu wollen. Bei verständiger Würdigung ist aber, wenn der Gläubiger die vorgedruckte Erklärung “Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt.“ nicht ankreuzt, dies dahingehend zu verstehen, dass er, (der Gläubiger) eine Teilnahme am Termin nicht beabsichtige. Für diesen Fall ist indes die: Regelung des § 802f Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen darf, solange er (der Gerichtsvollzieher) von dem Gläubiger keine anderslautende Mitteilung bzw. Erklärung bezüglich der Terminsteilnahme erhält, d.h. der Gläubiger kann sich zwar, auch wenn er die in dem Formular enthaltene Erklärung “Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt,“ nicht angekreuzt hat, noch anders, d.h. für eine Terminsteilnahme entscheiden, jedoch ist er gehalten, dies dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, und er (der Gläubiger) muss damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher, solange er (der Gläubiger) eine solche Mitteilung dem Gerichtsvollzieher nicht übermittelt, dem Schuldner die Vermögensauskunft möglicherweise schon zeitlich vor dem anberaumten Termin abnimmt und der anberaumte Termin nicht stattfindet. Spiegelbildlich bedeutet dies für den Gerichtsvollzieher, dass dieser die Vermögensauskunft zeitlich vor dem anberaumten Termin abnehmen darf, solange der Gläubiger nicht mitteilt, dass er (der Gläubiger) an dem Termin teilzunehmen beabsichtigt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung - so u.a. von dem Landgericht Detmold (Beschluss vom 08.03.2011; Az.: 3 T 50/11) - die Auffassung vertreten wird, dass eine Vorverlegung der Abgabe der Vermögensauskunft nur zulässig sei, wenn der Gläubiger rechtzeitig von der Vorverlegung benachrichtigt: wird, d.h. so rechtzeitig benachrichtigt werde, dass er daran teilnehmen könne; unterbleibe diese Benachrichtigung, dann werde dem Gläubiger das Ihm zustehende Fragerecht unzulässigerweise abgeschnitten. Die Kammer vermag dem jedoch nicht zu folgen. Zu bedenken ist nämlich, dass der Schuldner - wie auch die Schuldnerin im vorliegenden Fall. - die Vermögensauskunft, wenn auch vor dem anfänglich anberaumten Termin, abgegeben hat und damit der ihn treffenden Verpflichtung nachgekommen ist und ausgehend davon ein Anspruch des Gläubigers zur Wiederholung der Vermögensauskunft und einer unter Umständen zwangsweisen Durchsetzung dieses Anspruches durch Verhaftung und Inhaftierung des Schuldners gemäß § 802g ZPO ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Rechtsposition des Schuldners wäre (so auch, jedenfalls im Ansatz: Musielak/Voit, 16. Aufl., § 802f ZPO Rz. 6). Ausgehend davon ist es dem Gläubiger, wenn er an dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teilnehmen will, zuzumuten, dies bei Erteilung des Voltstreckungsauftrags durch Ankreuzen der Erklärung “Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt.“; anzugeben. Der diesbezüglich von der Gläubigerin vorgebrachte Einwand, dass in dem Zeitraum von der Erteilung des Vollstreckungsauftrags bis zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Änderungen der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bekannt geworden sein könnten, die Anlass zu Fragen an die Schuldnerin bei Abgabe der Vermögensauskunft gäben, oder sich in dieser Zwischenzeit sonst eine Veranlassung zu spezifischen Fragestellungen ergeben haben könne, trägt nicht. Jene in der Beschwerdeschrift genannten Fragen und Vorhalte, die die Gläubigerin an die Schuldnerin zu richten beabsichtigt, beruhen nicht auf zeitlich nach dem Vollstreckungsauftrag zutage getretenen neuen Erkenntnissen, sondern auf Urkunden, die der Gläubigerin schon längere Zeit bekannt sind. Im Ergebnis kann die Gläubigerin daher eine Wiederholung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zu ergänzen ist, dass auch eine Anordnung, die schon abgegebene Vermögensauskunft zu ergänzen (nachzubessern) und auf diesem Wege der Gläubigerin Gelegenheit zu geben, die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen und Vorhalte an die Schuldnerin zu richten, nicht in Betracht kommt. Zum einen hat die Gläubigerin erklärt, dass sie keine Ergänzung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft wolle, sondern eine Wiederholung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zum anderen hat die Schuldnerin in dem bei der am 04.12.2018 erfolgten Abgabe der Vermögensauskunft aufgestellten (vorliegend von dem Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 14.09.2019 zur Akte gereichten) Vermögensverzeichnis die in dem Vermögensverzeichnis-Formular enthaltenen Fragen beantwortet. Die in das Vermögensverzeichnis eingetragenen Antworten/Angaben sind indes weder erkennbar unvollständig noch erkennbar ungenau oder widersprüchlich. Danach scheidet - ausgehend von den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger eine Ergänzung/Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen kann (vgl. BGH Beschluss vom 28.04.2016, Az.: I ZB 92/15) - vorliegend ein Anspruch der Gläubigerin auf Ergänzung/Nachbesserung aus. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob der Gläubiger, der im Vollstreckungsauftrag-Formular die Erklärung "Meine Teilnahme, an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt." nicht angekreuzt hat, eine Wiederholung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft verlangen kann, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zeitlich vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft abgibt, ist - soweit ersichtlich - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entschieden. Nach Auffassung der Kammer erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und ferner auch die Sicherung einer (einigermaßen) einheitlichen Verfahrenspraxis der Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Aufträgen zur Abnahme der Vermögensauskunft eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei ist hinsichtlich der Verfahrenspraxis der Gerichtsvollzieher auch zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Vollstreckungsaufträge durch den Formular-Benutzungszwang vereinheitlicht ist und die Ausgangssituation, dass der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrags-Formular die Erklärung “Meine Teilnahme an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist beabsichtigt." nicht ankreuzt, in der Praxis relativ häufig gegeben ist und sich dann die Frage stellt, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner schon vor dem anberaumten Termin bei dem Gerichtsvollzieher erscheint, um die Vermögensauskunft abzugeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.