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Beschluss

3 T 50/11

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird ein Schuldnervermögensverzeichnis bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung offensichtlich unvollständig, ist der Schuldner zur Nachbesserung zu laden. • Das Anwesenheits- und Fragerecht des Gläubigers bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist erheblich; eine unterbliebene Benachrichtigung über Terminsverlegung verletzt dieses Recht und rechtfertigt die Nachholung des Fragerechts. • Der amtliche Vordruck für das Vermögensverzeichnis ist lediglich Hilfsmittel; er begrenzt nicht das Fragerecht des Gläubigers. • Ist das Verzeichnis unklar oder widersprüchlich, muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit zur umfassenden Befragung in einem erneuten Termin gewähren.
Entscheidungsgründe
Nachbesserung unvollständigen Vermögensverzeichnisses und Nachholung des Fragerechts • Wird ein Schuldnervermögensverzeichnis bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung offensichtlich unvollständig, ist der Schuldner zur Nachbesserung zu laden. • Das Anwesenheits- und Fragerecht des Gläubigers bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist erheblich; eine unterbliebene Benachrichtigung über Terminsverlegung verletzt dieses Recht und rechtfertigt die Nachholung des Fragerechts. • Der amtliche Vordruck für das Vermögensverzeichnis ist lediglich Hilfsmittel; er begrenzt nicht das Fragerecht des Gläubigers. • Ist das Verzeichnis unklar oder widersprüchlich, muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit zur umfassenden Befragung in einem erneuten Termin gewähren. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sie hatte der sofortigen Abnahme widersprochen und angekündigt, ihr Fragerecht in dem Termin auszuüben. Der Gerichtsvollzieher verlegte den Termin vor, ohne den Bevollmächtigten der Gläubigerin zu benachrichtigen; daraufhin nahm er die eidesstattliche Versicherung in Abwesenheit des Gläubigervertreters ab. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses und die Nachholung ihres Fragerechts. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück mit der Begründung, nach Abgabe bestehe kein weitergehendes Auskunftsbedürfnis; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Gerichtsvollzieher an, die Schuldnerin erneut zu laden. • Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO wurde bejaht; die Beschwerde war zulässig und begründet. • Der Gerichtsvollzieher hat durch die unterbliebene Mitteilung der Terminsvorverlegung das Anwesenheits- und Fragerecht der Gläubigerin verletzt, obwohl diese der sofortigen Abnahme gemäß § 900 Abs. 2 S. 1 ZPO widersprochen und die Ausübung ihres Fragerechts angekündigt hatte. • Der amtliche Fragebogen zum Vermögensverzeichnis ist nur Hilfsmittel und schränkt das Fragerecht des Gläubigers nicht ein; weitere auf die konkrete Schuldnersituation bezogene Fragen sind zulässig. • Das vorgelegte Vermögensverzeichnis war offensichtlich unvollständig: die Schuldnerin gab nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 420 EUR an, verneinte sonstige Leistungen, obwohl dies angesichts von Mietverpflichtungen und Lebensbedarf nicht schlüssig erscheint. • Aus dem Vorliegen eines äußerlich unvollständigen oder widersprüchlichen Verzeichnisses folgt die Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung in Fortsetzung des Verfahrens; dem Antrag der Gläubigerin auf Nachbesserung ist daher stattzugeben. • Der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen, die Schuldnerin erneut zu laden, ihr ergänzende Angaben insbesondere zur Lebensunterhaltsdeckung, etwaigen Zuwendungen Dritter (mit Namen, Anschrift, Art, Umfang und Rechtsgrund) sowie zu Wohnverhältnissen und Finanzierung der Wohnkosten abzuverlangen. • Der Gläubiger ist in dem neuen Termin umfassend zu befragen; die nachträgliche Befragung darf nicht auf die als unvollständig erkannten Punkte beschränkt werden. • Kostenentscheidung: keine Gerichtskosten, Schuldnerin trägt nur notwendige Kosten; Beschwerdewert 1.500,00 EUR; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Schuldnerin erneut zu laden und sie zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu vernehmen; dabei sind ergänzende Angaben insbesondere dazu zu verlangen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, ob und in welcher Weise Dritte sie unterstützen (Namen, Anschrift, Art, Umfang, Rechtsgrund) sowie Angaben zu Wohnverhältnissen und Finanzierung der Wohnkosten. Der Gläubiger ist in dem neuen Termin umfassend zu befragen; die Befragung darf sich nicht auf die nachbesserungsbedürftigen Punkte beschränken. Gerichtskosten fallen nicht an, die Schuldnerin trägt nur notwendige Kosten; der Gegenstandswert wurde auf 1.500,00 EUR festgesetzt; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.