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Urteil

324 O 460/21

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0222.324O460.21.00
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Leitsätze
1. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht.(Rn.41) 2. Ein Antragsteller gibt nicht zu erkennen, dass ihm die Sache nicht sonderlich dringlich ist, wenn er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst bei einem bestimmten Landgericht stellt, diesen aber vor Bescheidung zurücknimmt und bei einem anderen Landgericht anhängig macht.(Rn.49) 3. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig wäre. Die Verfahrenseinstellung ist jedoch im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung auf Gründen beruht, die den Verdacht selbst berühren.(Rn.58) 4. Aufgrund des Umstands, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation befasst und die Einlassungen der beiden betroffenen Personen eingehend gewürdigt haben, ist die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Gewichts des gegen den Antragsteller gerichteten Tatverdachts. Durch eine solche Entscheidung nimmt die Bedeutung der für den Antragsteller streitenden Unschuldsvermutung zu.(Rn.60)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 08.12.2021 wird bestätigt. 2. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 (7 W 156/21) wird aufgehoben und der Verfügungsantrag vom 29.10.2021 zu Ziff. 1.c), soweit der Antrag zu Ziff. 1.c) aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 13.01.2022 Erfolg hatte, zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen der Antragsteller 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 nach einem Streitwert von 70.000 €. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 3. für den Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Antragsteller kann die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht.(Rn.41) 2. Ein Antragsteller gibt nicht zu erkennen, dass ihm die Sache nicht sonderlich dringlich ist, wenn er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst bei einem bestimmten Landgericht stellt, diesen aber vor Bescheidung zurücknimmt und bei einem anderen Landgericht anhängig macht.(Rn.49) 3. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig wäre. Die Verfahrenseinstellung ist jedoch im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung auf Gründen beruht, die den Verdacht selbst berühren.(Rn.58) 4. Aufgrund des Umstands, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation befasst und die Einlassungen der beiden betroffenen Personen eingehend gewürdigt haben, ist die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Gewichts des gegen den Antragsteller gerichteten Tatverdachts. Durch eine solche Entscheidung nimmt die Bedeutung der für den Antragsteller streitenden Unschuldsvermutung zu.(Rn.60) 1. Die einstweilige Verfügung vom 08.12.2021 wird bestätigt. 2. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 (7 W 156/21) wird aufgehoben und der Verfügungsantrag vom 29.10.2021 zu Ziff. 1.c), soweit der Antrag zu Ziff. 1.c) aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 13.01.2022 Erfolg hatte, zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen der Antragsteller 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 nach einem Streitwert von 70.000 €. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 3. für den Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Antragsteller kann die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 08.12.2021 zu bestätigen. Für die vom Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung besteht sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als auch der erforderliche Verfügungsgrund (dazu unter I.). Dem Antragsteller steht, soweit die in dem Beschluss vom 08.12.2021 enthaltenen Verbote reichen, auch ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu (dazu unter II.). Die einstweilige Verfügung vom 13.01.2022 war indes aufzuheben. Zwar bestand ursprünglich ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers auch hinsichtlich des weitergehenden, vom Hanseatischen Oberlandesgericht erlassenen Verbots, allerdings ist aufgrund der Erklärungen der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 15.02.2022 die Wiederholungsgefahr entfallen (dazu unter III.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es besteht auch ein Verfügungsgrund; die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit liegt vor. Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag zuvor beim Landgericht K. anhängig gemacht hat, ist nicht rechtsmissbräuchlich und lässt auch die Dringlichkeit nicht entfallen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu in diesem Verfahren mit Beschluss vom 08.12.2021 bereits ausgeführt: aa. Zwar hat der Antragsteller unstreitig unter dem 15.10.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auch die in der Beschwerde weiter verfolgten Unterlassungsanträge enthielt, beim Landgericht K. eingereicht. Insoweit hat er seine dortigen Unterlassungsanträge nach einem Hinweis des Landgerichts K. zurückgenommen und sogleich das vorliegende Verfahren eingeleitet. bb. In einer derartigen Konstellation ist die Antragstellung nach Auffassung des Senates nicht unzulässig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lag keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Eine Unzulässigkeit ergibt sich indes auch nicht unter dem Aspekt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder gar des Rechtsmissbrauchs (sog. „Forum Shopping“). Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen von der vorherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für unzulässig gehalten wird (vgl. etwa nur HansOLG [5.ZS], U. v. 6.12.2006 – 5 U 67/06 – GRUR 2007, 614; Huber in Musielak / Voit, ZPO, 18. Aufl., § 940 Rz.25c; Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rz.2.16a; die beiden letztgenannten jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 – 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 – 3 U 156/07 – BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 – 6 U 228/04 – BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]). Dies gilt für den Bereich der Zivilprozessordnung jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem weder eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt (oder vorlag) noch das Gericht und/oder die Antragsgegnerseite nicht über den vorangegangenen Antrag informiert wurden und die prozessuale Waffengleichheit gewahrt worden ist; ob dies für den Bereich des Wettbewerbsrechts wegen der Sondervorschrift des § 12 II UWG anders zu beurteilen ist, kann hier dahinstehen. Im Einzelnen: (1) Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verfügungsantrag nur einmal bei einem Gericht anhängig gemacht und sodann nicht zurückgenommen werden kann, um ihn zeitnah erneut bei einem anderen Gericht anhängig zu machen, enthält die Zivilprozessordnung nicht (HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 – 3 U 156/07 – BeckRS 2010, 11000). Der Senat vermag für den Bereich der Zivilprozessordnung insbesondere nicht zu erkennen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis allein daran besteht, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten (so aber HansOLG [5.ZS], U. v. 6.12.2006 – 5 U 67/06 – GRUR 2007, 614, 615 zum Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 12 II UWG). Dem steht bereits die Wertung des Gesetzgebers entgegen: Nach den gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Wirksamkeit der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig. Eine solche Rücknahme hat nach dem Gesetz auch nicht die Rechtsfolge, dass ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nunmehr unzulässig wäre; maßgeblich ist nach der gesetzgeberischen Wertung vielmehr allein, ob es deshalb an einem Verfügungsgrund fehlt (was in der Praxis häufig der Fall sein wird). Weitergehende „Sanktionen“ sieht das Gesetz bei der Rücknahme eines Verfügungsantrags nicht vor. Der Gesetzgeber hat diesen Fall auch nicht übersehen, wie die Tatsache zeigt, dass die Zivilprozessordnung Regelungen für den Fall enthält, dass der Kläger in einem Hauptsacheverfahren die Klage zurücknehmen will (i.e. § 269 ZPO); in § 269 VI ZPO wird sogar ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass eine solche Klage von neuem erhoben wird. (2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht im vorliegenden Fall auch nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Verfügungsverfahren (BVerfG, B. v. 30.9.2018 – 1 BvR 2421/17 – NJW 2018, 3634 [Rz.27ff]) gegen dieses Ergebnis. Danach ist allerdings eine Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und die gleichwertigen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 I GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist jedoch, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens – hier: wirksamer vorläufiger Rechtsschutz in Eilfällen – verhindert würde (BVerfG, B. v. 30.9.2018 – 1 BvR 2421/17 – NJW 2018, 3634 [Rz.28]). Hieraus ergibt sich, dass ein Gericht auch im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss, was allerdings auf verschiedene Weise geschehen kann. Von der Erforderlichkeit einer Überraschung des Gegners kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden (BVerfG, B. v. 30.9.2018 – 1 BvR 2421/17 – NJW 2018, 3634 [Rz.31]). Im Verfahren wie dem vorliegenden kann es nach diesen Grundsätzen in der Tat gegen die prozessuale Waffengleichheit verstoßen, wenn es der Antragsgegnerseite verborgen bleibt, dass die Antragstellerseite bereits einen (erfolglosen) Anlauf unternommen hat, eine einstweilige Verfügung zu erlangen. Dahinstehen kann hier indes, welche prozessualen Konsequenzen in einem solchen Fall zu ziehen wären, namentlich ob ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann als unzulässig anzusehen wäre, denn ein solcher Verstoß liegt hier gerade nicht vor: Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nämlich bereits mit der Antragstellung nicht nur mitgeteilt, dass es einen inhaltsgleichen Verfügungsantrag beim Landgericht K. gegeben hatte, sondern auch den Hinweis des Landgerichts K. vom 28.10.2021 vorgelegt, in dem auf Bedenken gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung hingewiesen worden war (Anl ASt 37). Dies hat hier das Landgericht der Antragsgegnerin bereits im laufenden Erlassverfahren zur Kenntnis gebracht. b. Der Senat teilt auch nicht die häufig vertretene Ansicht, dass es in Konstellationen wie der vorliegenden an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit, also einem Verfügungsgrund, fehlt. aa. Die mit Pressesachen befassten Hamburgischen Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Dringlichkeit im Sinne des § 937 II ZPO bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. HansOLG [7.ZS], B. v. 12.11.2008 - 7 W 130/08; LG Hamburg, U. v. 7.7.2006 - 324 O 146/06; LG Hamburg, U. v. 23.11.2020 – 324 O 378/20; HH-Ko/MedienR / Meyer, 4. Aufl., 40. Abschnitt Rz.33). Hier hat der Antragsteller diese Frist von fünf Wochen eingehalten: Selbst wenn man unterstellt, dass der Antragsteller bereits am Tag der Online-Veröffentlichung, dem 24.9.2021, Kenntnis von der streitgegenständlichen Berichterstattung erlangt hat, wäre die Antragseinreichung beim Landgericht Hamburg am 29.10.2021 taggenau noch innerhalb dieser Frist gewesen. bb. Auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht K. gestellt und nach einem Hinweis des dortigen Landgerichts wieder zurückgenommen hatte, folgt nicht, dass es hier an einem Verfügungsgrund fehlt. Ein Antragsteller gibt nicht zu erkennen, dass ihm die Sache nicht sonderlich dringlich ist, wenn er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst bei einem bestimmten Landgericht stellt, diesen aber vor Bescheidung zurücknimmt und bei einem anderen Landgericht anhängig macht. Ein solches Vorgehen – regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen – spricht nicht grundsätzlich gegen eine Dringlichkeit. Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 – 5 U 139/15 – GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 – U (Kart) 23/05 – GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 – 6 U 228/04 – BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]). Die Regelungen zum Verfügungsgrund stellen eine besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses dar (Zöller / Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 940 Rz.4). Dies heißt aber nicht, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie sie im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist, bei unveränderter Sachlage jeweils nur einen Versuch zur Erreichung von Rechtsschutz im Verfahren der einstweiligen Verfügung geben soll. Wie bereits ausgeführt, verbietet die Zivilprozessordnung ein mehrfaches Anhängigmachen desselben Streitgegenstandes nicht grundsätzlich. Entsprechend dem möglichen erneuten Betreiben eines Hauptsacheverfahrens muss es der jeweilige Antragsgegner auch im Verfügungsverfahren hinnehmen, dass der jeweilige Antragsteller als Herr über den Streitgegenstand das Verfahren einseitig beenden kann, womit die Anhängigkeit analog § 269 III 1 ZPO rückwirkend als entfallen anzusehen ist. Die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes, der eine einseitige Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich ermöglicht, §§ 935, 940, 936, 922 ZPO, stehen dem nicht entgegen, sofern der jeweilige Antragsteller das Verfahren zügig betreibt und die Interessen des Antragsgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (vgl. zu allem HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 – 3 U 156/07 – BeckRS 2010, 11000). cc. Auch im Übrigen hat der Antragsteller nicht zu erkennen gegeben, dass ihm die Sache nicht sonderlich dringlich ist. Er hat die Antragsgegnerin zeitnah abgemahnt, nämlich bereits vier Tage nach der erstmaligen Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Auch das Verfügungsverfahren und das Beschwerdeverfahren wurden zügig betrieben. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. II. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1.a) und 1.b) angegriffenen Berichterstattung über den Verdacht einer Vergewaltigung zu. Insoweit hält die Kammer an der mit Beschluss vom 08.12.2021 erlassenen einstweiligen Verfügung fest. Dem Antragssteller steht gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in den streitgegenständlichen Artikeln verbreiteten Vergewaltigungsvorwürfe der Frau A. ein Unterlassungsanspruch zu. Die Berichterstattung, die insoweit als Verdachtsberichterstattung einzuordnen ist, ist unzulässig (vgl. zu den Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung nur BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14 –, Rn. 16). Es fehlt insbesondere an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. a) Im Rahmen der bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Rechtspositionen im vorliegenden Fall auf beiden Seiten ein hohes Gewicht aufweisen: So besteht nicht zuletzt aufgrund der nachdrücklich und mit hoher medialer Aufmerksamkeit geführten MeToo-Debatte ein großes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über Vergewaltigungsvorwürfe. Dies gilt erst recht, wenn sich die Vorwürfe gegen eine prominente Person richten. Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Diskussion der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zur Folge haben. Hierbei ist insbesondere zu sehen, dass das Ausmaß der öffentlichen Diskussion durch die streitgegenständliche Berichterstattung erheblich zugenommen hat. Die Kammer ist im Rahmen dieser Abwägung insbesondere aufgrund der für den Antragsteller geltenden Unschuldsvermutung zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem damit korrespondierenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat sich dabei ausführlich damit befasst, dass in den Teilbereichen des Geschehens, in denen die Angaben des Antragstellers und der Frau A. voneinander abweichen, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dabei der Aussage der Frau A. Detailreichtum, innere Stimmigkeit und logische Folgerichtigkeit attestierte, gelangte die Staatsanwaltschaft insbesondere aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aussagekonstanz und aufgrund von Suggestionspotenzial zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller wegen sexuellen Übergriffs bzw. Vergewaltigung zu verneinen sei (vgl. Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft K. vom 05.05.2020, Anlage ASt 8). Eine gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft K. zurück (Anlage ASt 9). Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass eine Berichterstattung über den Tatverdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, unzulässig wäre oder durch die Einstellung unzulässig wird. Die Verfahrenseinstellung ist jedoch im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung auf Gründen beruht, die den Verdacht selbst berühren. Insoweit besagt auch die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BVerfG, die die Frage der Löschung einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung aus einem Online-Archiv betraf, nichts anderes. Dort heißt es: „Die Bekanntgabe allein des Umstands der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder der Nichteinleitung eines solchen Verfahrens vermag jedoch einen Nachtragsanspruch nicht auszulösen. Diese Entscheidungen können auf Gründen (zum Beispiel Verjährung, Beweisnot, Priorisierungsentscheidung der Staatsanwaltschaft) beruhen, die den Verdacht selbst nicht in Frage stellen“ (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17 –, Rn. 17). Aufgrund des Umstands, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft mit der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation befasst und die Einlassungen der beiden betroffenen Personen eingehend gewürdigt haben, sind die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des Gewichts des gegen den Antragsteller gerichteten Tatverdachts. Zwar ist der Antragsteller infolge der Einstellungsentscheidung weder freigesprochen noch rechtskräftig verurteilt; es findet kein strafrechtliches Hauptverfahren statt, in dem mit größerer Gewissheit hätte geklärt werden können, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht (näher zu dieser Konstellation HH-Ko/MedienR/Weyhe, 4. Aufl. 2021, 37/92). Gleichwohl ist zu sehen, dass die Staatsanwaltschaften nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine Verurteilung des Antragstellers nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Durch eine solche Entscheidung nimmt die Bedeutung der für den Antragsteller streitenden Unschuldsvermutung zu. Im vorliegenden Fall liegen auch keine (neuen) Beweistatsachen vor, die die Staatsanwaltschaft ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen konnte und die daher eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere für die von der Redaktion der Antragstellerin ermittelten und in der Berichterstattung geschilderten Vorwürfe weiterer Personen. Zwar können die Schilderungen dieser Personen dazu dienen, ein Gesamtbild des Antragstellers zu zeichnen und ihn zu charakterisieren. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft zu in Frage zu stellen. Denn diese Geschehnisse und Schilderungen betreffen nicht den konkreten und gravierenden Tatvorwurf einer Vergewaltigung von Frau A.. b) Eine Zulässigkeit der Berichterstattung ergibt sich auch nicht aufgrund der von dem Antragsteller per Video auf Instagram veröffentlichten Erklärung, in welcher der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe thematisiert hat. Weder liegt hierin eine relevante Selbstöffnung, noch hat der Antragsteller dadurch eine öffentliche Debatte in einer Weise befeuert, die es rechtfertigen würde, in einer solchen Detailtiefe, wie mit der angegriffenen Berichterstattung geschehen, über den Verdacht zu berichten. Zum einen ist im Rahmen der Gesamtabwägung die Motivation für die per Video verbreitete Erklärung des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Persönlichkeitsschutz kann nur durch eine freiwillige Selbstöffnung reduziert sein. Es ist daher zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn eine Stellungnahme unter dem Druck einer von ihm nicht zu vertretenden Zwangslage, beispielsweise einer bereits erfolgten Veröffentlichung, erfolgt ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406). Eine solche Situation lag hier vor: Der Antragsteller hat sich zur Veröffentlichung des Videos erst entschlossen, nachdem sich anknüpfend an die Veröffentlichung eines Podcasts von Frau A. und Frau L. ein gegen ihn gerichteter „Shitstorm“ in den sozialen Netzwerken entwickelt hatte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, inwieweit mit der Erklärung Privates öffentlich gemacht wird. In dem fraglichen Video weist der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mehrfach, letztlich gleichwohl pauschal, zurück. Insbesondere schildert der Antragsteller auch nicht einen abweichenden Geschehensablauf. Vor diesem Hintergrund bietet das vom Antragsteller veröffentlichte Video keinen hinreichenden Anlass und keine weiteren Anknüpfungspunkte für eine Berichterstattung über einen Verdacht, für den aus den bereits unter a) geschilderten Gründen keine hinreichenden Beweistatsachen vorliegen. Umso mehr bietet die Video-Veröffentlichung keine Rechtfertigung dafür, in einer erheblich weitergehenden Detailtiefe – nämlich unter teilweise wörtlicher Wiedergabe der Inhalte der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte – über den Verdacht zu berichten. c) Auch die weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekte führen im Rahmen der der Abwägung nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach es sich bei der Berichterstattung nicht um eine „Enthüllungsgeschichte“ gehandelt habe, sondern der gegen den Antragsgegner gerichtete Verdacht bereits öffentlich bekannt gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass Frau A. bereits in einem Podcast am 11.04.2019 – indes ohne Nennung des Namens des Antragstellers – davon berichtete, ein Ex-Partner habe gegen ihr ausdrückliches „Nein“ sexualisierte Gewalt gegen sie ausgeübt. Zudem wurde der Antragsteller bereits in dem „Shitstorm“ ab Februar 2021 mit den von Frau A. beschriebenen Übergriffen in Verbindung gebracht. Allerdings enthielt die von der Antragsgegnerin am 24.09.2021 veröffentlichte Berichterstattung bereits der Überschrift nach „bislang ungekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen“. So zitierte die Berichterstattung aus der Akte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, gab teilweise wörtlich wieder, wie Frau A. die Geschehnisse gegenüber der Polizei beschrieben habe, was der Antragsteller als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens geäußert habe und zitierte aus einem in den Ermittlungsakten befindlichen WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und Frau A.. Vor diesem Hintergrund weist die Berichterstattung eine erhebliche Eingriffsintensität auf, weswegen der Umstand, dass die Vorwürfe als solche bereits bekannt waren – indes aber nicht mit der durch Berichterstattung erfolgten Detaillierung –, im Rahmen der Abwägung nicht zur Zulässigkeit der Berichterstattung führen kann. d) Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurden nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. III. Die mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 erlassene einstweilige Verfügung war aufzuheben. 1. Zwar bestand hinsichtlich einiger mit dem Antrag zu 1.c) angegriffenen Äußerungen ein weiterer Unterlassungsanspruch des Antragstellers betreffend die Schilderung zweier Vorfälle, nämlich der Geschehnisse in einer Diskothek in D. 2014 sowie in einem Klub in H. 2019. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu in diesem Verfahren mit Beschluss vom 08.12.2021 ausgeführt: c. Dem Antragsteller steht ein weiterer Verfügungsanspruch gemäß §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog in Verbindung mit seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 I, 2 I GG) hinsichtlich einiger der in Ziffer 1.c) des Unterlassungsantrags angegriffenen Äußerungen zu. Im letzten Absatz der mit Ziffer 1.c) des Unterlassungsantrags angegriffenen Äußerungen hat die Antragsgegnerin in Bezug auf den geschilderten Vorfall in einem Klub in H. im Jahr 2019 zum einen unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet und zum anderen die Privatsphäre des Antragstellers verletzt. Im letzten Teil des vierten Absatzes der mit Ziffer 1.c) des Unterlassungsantrags angegriffenen Äußerungen hat die Antragsgegnerin zudem einen tatsächlichen Vorgang geschildert – der Antragsteller habe die Hand einer Frau genommen, nicht mehr losgelassen und an seinem Körper hin- und hergerieben – hinsichtlich dessen der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass er unwahr ist. Im Einzelnen: aa. Die Darstellungen verschiedener konkreter Vorfälle aus der Vergangenheit des Antragstellers in der Berichterstattung, die in Ziffer 1.c) des Unterlassungsantrags angegriffen worden sind (D. 2014, K. 2016, H. 2019), stellen keine Verdachtsberichterstattung dar, vielmehr hat die Antragsgegnerin hiermit Tatsachenbehauptungen verbreitet. (1) Konkret geschildert werden in der hier noch angegriffenen Berichterstattung drei Vorfälle, die Tatsachenbehauptungen darstellen: Zum einen wird geschildert, dass der Antragsteller ohne Vorwarnung grob die Hand einer Frau genommen, nicht mehr losgelassen und an seinem Körper hin- und hergerieben habe; unstreitig bezog sich die Antragsgegnerin hierbei auf einen (möglichen) Vorfall aus dem Jahr 2014 in D.. Zum anderen wird ein Vorfall in einem Klub in H. im Jahr 2019 geschildert, in dem der Antragsteller eine damals zweiundzwanzigjährige Studentin habe küssen wollen und nach deren Ablehnung dieses Ansinnens „an die Wand gedrückt“ habe. Zum dritten wird ein Vorfall aus dem Jahr 2016 auf dem K.er F.Platz geschildert, bei dem der Antragsteller einer damals dreiundzwanzigjährigen Frau „an den Arsch gegriffen“ habe. Diesen drei Schilderungen ist gemeinsam, dass sie zwar auch einige Bewertungen enthalten (z.B. kann es eine Frage des jeweiligen Maßstabes sein, ob das Ergreifen einer Hand als „grob“ bezeichnet wird), dass sich aber durch eine Beweisaufnahme klären ließe, ob diese Beschreibungen im Kern wahr oder unwahr sind. (2) Die Schilderungen dieser drei Vorfälle werden vom Leser im Kontext der Berichterstattung nicht als die Darstellung entsprechender Verdachte wahrgenommen, sondern jedenfalls als die Verbreitung von entsprechenden Tatsachenbehauptungen der jeweils betroffenen Frauen. Zwar hat die Antragsgegnerin sich diese Darstellungen nicht in dem Sinne zu Eigen gemacht, dass sie als ihre eigenen Tatsachenbehauptungen erscheinen, denn es bleibt deutlich, dass hiermit nur die Schilderungen von anderen wiedergegeben werden sollen. Dem Leser wird in der Berichterstattung jedoch nicht vermittelt, dass unklar sei, ob die entsprechenden Vorwürfe zutreffend sind, vielmehr werden diese Schilderungen als tatsächliche Geschehnisse dargestellt. Zwar wird im Anschluss an die Schilderung dieser und anderer Vorfälle mitgeteilt, dass der „Medienanwalt“ des Antragstellers zu diesen Vorwürfen gesagt habe, dass es „ausnahmslos um angebliche Sachverhalte, die die Intimsphäre unseres Mandaten betreffen“, gehe. Hierdurch wird indes schon nicht deutlich, ob diese konkret geschilderten Vorfälle vom Antragsteller überhaupt in Abrede genommen worden sind; diese Stellungnahme kann sich auch auf die ausführliche Schilderung der Vorwürfe von Ex-Freundinnen des Antragstellers im Artikel beziehen. Dies gilt auch und erst recht für die Druckausgabe des angegriffenen Artikels, denn dort hat die Antragsgegnerin zusätzlich berichtet, dass der Anwalt mitgeteilt habe, dass fast alle Fragen (i.e. der Antragsgegnerin in ihrer Rechercheanfrage) Vorwürfe beinhalten würden, die auf einer „falschen Sachverhaltsdarstellung“ beruhten; im Anschluss an die Wiedergabe der Stellungnahme des Anwalts wird zudem mitgeteilt, dass dieser sich zu den „hier detaillierter berichteten Fällen“ nicht geäußert habe. Verdachtsäußerungen zeichnen sich indes dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.176 mit weiteren Nachweisen). Hier hingegen verbleiben beim Leser keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin die tatsächlichen Schilderungen der betroffenen Frauen für zutreffend hält, denn die Antragsgegnerin stellt im inkriminierten Artikel mehrmals heraus, welche Schlussfolgerungen aus diesen Schilderungen zu ziehen seien. So heißt es in der Berichterstattung in der Einleitung zu diesen Schilderungen: „Sie (i.e. die Nachrichten von Frauen, die sich an die Ex-Freundin des Antragstellers und die „Aktivistin Wiese“ gewandt hätten) lassen erahnen, warum er (i.e. der Antragsteller) im Fokus der Empörung bleibt.“ Auch wird deutlich und ausführlich herausgestellt, dass und weshalb diese Schilderungen glaubhaft seien („Sie stammen aus ganz Deutschland, kennen sich nicht, eine Agenda oder ein Motiv zu lügen ist [sic] nicht ersichtlich. Sie haben nichts gefordert außer, dass ihre Namen öffentlich nicht genannt werden.“). Und bereits im zusammenfassenden Absatz, den die Antragsgegnerin ihrer Berichterstattung vorangestellt hat, heißt es: „... nun zeichnen andere Frauen das Bild eines Mannes, der sich nicht im Griff hat.“ Angesichts dieser eigenen Einordnungen der Antragsgegnerin wird deutlich, wie sie selbst die Sache sieht; auch muss das – ohnehin in der Sache nur schwache – Dementi des Anwaltes des Antragstellers den Lesern wie eine „Pflichtübung“ vorkommen. Insgesamt wird dem Leser nicht der Eindruck vermittelt wird, dass die Antragsgegnerin nicht von der Wahrheit der Berichte der Frauen überzeugt sei. Vielmehr bewegt sich die Antragsgegnerin hier sogar an der Grenze dazu, sich die wiedergegebenen Schilderungen der Frauen zu Eigen zu machen; die Äußerung bloßer Verdachte liegt hierin jedenfalls nicht. bb. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit dieser tatsächlichen Schilderungen trifft nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Antragsgegnerin, denn diese Tatsachenbehauptungen sind geeignet, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Er erscheint dem Leser hierdurch als eine Person, die sich gegenüber Frauen rücksichtslos, aggressiv, grenzüberschreitend und selbstgerecht verhält. cc. Die beiden Vorfälle „Hand ergreifen und reiben“ sowie „an die Wand drücken“ hat der Antragsteller bestritten und der Antragsgegnerin ist die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass sich diese Vorfälle tatsächlich ereignet haben. (1) Der in der Berichterstattung nur unspezifisch geschilderte Vorfall „Hand ergreifen und reiben“ soll sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2014 auf der Tanzfläche der D. Diskothek „S.“ zugetragen haben. Der Antragsteller hat schriftsätzlich und durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung (Anl ASt 50) bestritten, dass es diesen Vorfall gegeben hat. Er hat dazu an Eides statt versichert, dass er in seinem Leben nur wenige Male in einer Disko in D. gewesen sei und dass ihm eine Disko „S.“ nicht bekannt sei; den geschilderten Vorgang bestreite er. Dem hat die Antragsgegnerin nur die eidesstattliche Versicherung ihrer Redakteurin B. (Anl AG 6) entgegen gesetzt, die den berichteten Vorfall naturgemäß nicht aus eigner Wahrnehmung schildern, sondern nur die Darstellung einer Frau wiedergeben konnte, mit der sie telefoniert hatte. Ob deren Darstellung zutreffend ist und wie glaubwürdig diese Frau ist, lässt sich damit nicht überprüfen, so dass dieses Glaubhaftmachungsmittel jedenfalls nicht gewichtiger ist, als die dagegen stehende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers. Eine Glaubhaftmachung ist der Antragsgegnerin damit nicht gelungen. (2) Das gleiche gilt in Bezug auf den geschilderten Vorfall in einem Klub in H. im Jahr 2019. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, dass er die damals zweiundzwanzigjährige Frau im Klub „F.“ in H. zwar gefragt habe, ob er sie küssen könne, dass er sie aber nicht am Gehen gehindert habe, als sie dies abgelehnt habe, und dass er sie insbesondere weder an die Wand gedrückt oder durch einen mit den Armen gebildeten „Zaun“ am Gehen gehindert habe (Anl ASt 50). Dem steht wiederum nur die eidesstattliche Versicherung der Redakteurin B. der Antragsgegnerin (Anl AG 6) entgegen, die auch insoweit nur schildern konnte, was ihr eine Frau zu diesem Vorfall am Telefon gesagt habe. Ob deren Darstellung zutreffend ist und wie glaubwürdig diese Frau ist, lässt sich wiederum nicht überprüfen, so dass dieses Glaubhaftmachungsmittel ebenfalls nicht gewichtiger ist, als die dagegen stehende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers. Auch insoweit ist der Antragsgegnerin eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. dd. Damit steht dem Antragsteller hinsichtlich der unwahren Teile dieser Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch zu; unabhängig vom öffentlichen Interesse an der Auseinandersetzung um die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe muss er die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, ihn in seinem öffentlichen Ansehen herabzusetzen, nicht hinnehmen. ee. Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen dieser beiden Vorfälle auch dann unzulässig wären, wenn man sie – anders als der Senat – nicht als Verbreiten von Tatsachenbehauptungen, sondern als Verdachtsberichterstattung einordnen würde. Dann als solche wäre die Berichterstattung in dieser Form unzulässig, da die Antragsgegnerin jedenfalls die Verdachtslage nicht hinreichend offen geschildert hat; vielmehr muss der Leser aufgrund der Darstellung in der Berichterstattung – wie ausgeführt – nahezu zwingend den Eindruck gewinnen, dass es die geschilderten Vorfälle tatsächlich gegeben habe; eine derartige einseitige Berichterstattung erfüllt aber nicht die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und hält insoweit an den Gründen ihres Beschlusses vom 08.12.2021, soweit darin ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerungen noch als unbegründet angesehen wurde, nicht fest. 2. Allerdings ist aufgrund der mit Schriftsatz vom 15.02.2022 erfolgten Erklärung der Antragsgegnerin, wonach sie der Berichterstattung den Satz „Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären“ hinzufüge und wonach sie es strafbewehrt unterlasse, den streitgegenständlichen Artikel ohne den ergänzten Satz zu veröffentlichen, die Wiederholungsgefahr entfallen. Zwar war die von der Antragsgegnerin abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht darauf gerichtet, die angegriffenen Passagen nicht mehr zu veröffentlichen. Sie war vielmehr allein darauf gerichtet, den Artikel nicht ohne einen bestimmten, zusätzlichen Satz zu veröffentlichen. Durch diese Hinzufügung stellen sich die angegriffenen Äußerungen allerdings nicht länger als rechtswidrig dar. Denn zum einen wird durch die Ergänzung des Satzes „Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären“ einer rechtlichen Einordnung der Äußerungen als Tatsachenbehauptung der Boden entzogen. Auch wenn die Ergänzung knapp ist und lediglich einen einzelnen Satz umfasst, wird die Berichterstattung hinsichtlich der geschilderten Ereignisse von einem verständigen Leser nun nicht mehr als Darstellung tatsächlicher Geschehnisse wahrgenommen. Vielmehr wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ungewiss sei, ob die Vorwürfe zutreffend seien. Zum anderen erweist sich die Berichterstattung auch dann, wenn man sie mit der Hilfserwägung des Senats als Verdachtsberichterstattung einordnet, nicht länger als in unzulässiger Weise einseitig. Leser können aufgrund der Ergänzung nicht länger den nahezu zwingenden Eindruck gewinnen, dass es die geschilderten Vorfälle tatsächlich gegeben habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berichterstattung über die Geschehnisse in einer Diskothek in D. 2014 („Hand hin- und hergerieben“) sowie in einem Klub in H. 2019 („an die Wand gedrückt“) jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ergänzung als eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen vor. Insoweit beanspruchen die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 08.12.2021 weiterhin Geltung. Dort hatte die Kammer ausgeführt: Es besteht ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Insbesondere hinsichtlich der drei näher geschilderten Begebenheiten, die dem Antragsteller vorgeworfen werden – erstens: „ohne Vorwarnung grob ihre Hand genommen und nicht mehr losgelassen, auch mal die Hand an seinem Körper hin- und hergerieben“, zweitens: „Als sie gehen wollte, habe er sie an Wand gedrückt: „Komm schon, das lässt Du Dir nicht entgehen“, drittens: „Er habe sich zwischen die beiden gestellt und ihr dann ‚an den Arsch gegriffen, wirklich so mit Schmackes‘. Sie sei ausgewichen, habe gesagt: ‚Hey, das geht gar nicht, was bildest du dir denn ein?‘ Er habe sie nachgeäfft: ‚Uiuiui, ich hab deinen Hintern angefasst, düdüdü‘“ – hat die Antragsgegnerin durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Redakteurinnen M. (Anlage AG 5, dort Nr. 3.a) und B. (Anlage AG 6, dort Nr. 3. a und b) glaubhaft gemacht, dass drei verschiedene Frauen diese Begebenheiten gegenüber der Redaktion in dieser Weise geschildert hätten. Soweit die eidesstattliche Versicherung betreffend die Begebenheit in einem Klub in H. lautet, „er habe sie aufgehalten und ‚eine Art Zaun‘ um sie gebaut, seine Hände also rechts und links von ihr positioniert“ und ihr Wortlaut damit abweicht von der Schilderung in der Berichterstattung („Als sie gehen wollte, habe er sie an Wand gedrückt“) liegt darin kein maßgeblicher Unterschied. Wenn Hände links und rechts von einer Person an der Wand positioniert werden, mag das auch als ein An-die-Wand-Drücken beschrieben werden. (…) Der Umstand, dass die Informantinnen nicht namentlich benannt und die Schilderungen demgemäß durch eidesstattliche Versicherungen der Redakteurinnen glaubhaft gemacht werden, erschwert zwar die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Quellen. Im Rahmen einer Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen bestehen im Ergebnis aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung des Quellenschutzes. Zu sehen ist auch, dass die Redakteurinnen jeweils erläutert haben, wie der Kontakt zu den Informantinnen zustande kam. Die Vielzahl der geschilderten Vorwürfe sind zudem als Gesamtbild zu würdigen. Für die Zulässigkeit der Berichterstattung war in die Abwägung auch einzustellen, dass sämtliche insoweit in Rede stehenden Sachverhalte die Sozialsphäre des Antragstellers betreffen. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Geschehnisse haben sich in der Öffentlichkeit zugetragen – in einer Disko in D., einem Klub in H. und auf dem K.er F.Platz – und waren für Dritte wahrnehmbar. Ein Berichterstattungsinteresse besteht dabei im Hinblick auf die MeToo-Debatte umso mehr. Dies gilt auch, soweit über den Vergewaltigungsverdacht – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – nicht berichtet werden darf. Die Kammer hat im Rahmen der Abwägung auch berücksichtigt, dass der Antragsteller zwei der konkret geschilderten Begebenheiten, die ihm vorgeworfen werden, nämlich das Geschehen in einer Disko in D. 2014 und das Geschehen in einem Klub in H. 2019, bestreitet. Dies mindert indes nicht das Gewicht der Beweistatsachen und ändert daher im Ergebnis der Abwägung nichts an der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung. Ob die Vorwürfe letztlich wahr sind, ist hier nicht zu klären und ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichterstattung über den Verdacht. Auch die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen vor. Der Antragsteller wurde vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert. Die Stellungnahme des Antragstellers – der darin die Vorwürfe hinsichtlich der Disko in D. 2014 und des Klubs in H. 2019 noch nicht bestritten hatte, sondern darauf verwiesen hatte, dass es sich um Sachverhalte betreffend die Intimsphäre handele, über die nicht berichtet werden dürfe – ist in der Berichterstattung wiedergegeben. 3. Der Aufhebung unterliegt auch das im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 enthaltene Verbot hinsichtlich der Teil-Äußerung „Später am Abend habe er sie auf ein Bier eingeladen und ihr gesagt, dass er sie küssen wolle.“ Diese Äußerung wurde im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts als unstreitig wahre Tatsachenbehauptung eingeordnet, die allerdings deswegen zu untersagen sei, weil sie die Privatsphäre des Antragstellers betreffe. Die Frage nach einem Kuss an der Bar eines Klubs sei trotz der fehlenden räumlichen Abgeschiedenheit der Privatsphäre zuzuordnen. Die beschriebene Situation des Versuchs einer Kontaktanbahnung in einem Klub sei – wenn sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen stehe – typischerweise der Privatsphäre zuzuordnen; dies gelte selbst dann, wenn man lebensnah davon ausgehe, dass seinerzeit nicht wenige Klubbesucher den bekannten Antragsteller erkannt hatten. Die Kammer hält hinsichtlich der Schilderung dieses Teilgeschehens, der Kuss-Anbahnung, daran fest, dass die Äußerung den Antragsteller nicht in seiner Privatsphäre, sondern in seiner Sozialsphäre betrifft. Dies liegt nach Auffassung der Kammer – neben dem Umstand, dass sich das Geschehen öffentlich und für Dritte, die den Antragsteller auch erkannt haben dürften, gut erkennbar ereignete – insbesondere darin begründet, dass die Anbahnung des Kontakts in einem beruflichen Kontext stattfand. So wurde der Kuss-Versuch nur Momente zuvor mit einer von der Betroffenen geäußerten Bitte um ein Selfie eingeleitet. In der eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin (Anlage AG 6) heißt es insoweit: „spät nachts, gegen vier Uhr, sei sie an die Bar gegangen. Da sei M. wie aus dem Nichts auf sie zugekommen, ‚superverschwitzt, er hat sich komisch bewegt, aber schien noch Kontrolle über sich zu haben‘. Er habe ihr ein Bier ausgegeben, sie habe ihn nach einem gemeinsamen Selfie gefragt, um es ihrem Freund zu schicken. Sie habe ihm geschrieben: ‚Rate, ich trinke gerade Bier mit L. M.‘. Die Selfies von sich und L. M. liegen mir vor. Plötzlich habe M. ihr gesagt, dass er sie küssen wollen.“ Die Bitte um ein gemeinsames Selfie ist unstreitig; sie ist auch in der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers (Anlage ASt 50) wiedergegeben. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Schilderung eines Geschehens auf dem K.er F.Platz, wo ein angebliches übergriffiges Verhalten des Antragstellers ebenfalls mit der Bitte der Betroffenen um ein gemeinsames Selfie eingeleitet worden sei. Dieses Geschehen wurde im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts ebenfalls der Sozialsphäre des Antragstellers zugeordnet, weil der öffentliche Umgang mit seinen Fans zum beruflichen Tätigkeitsfeld und damit zur Berufsausübung im weiteren Sinne gehöre. Dies gilt in gleicher Weise auch für das Geschehen in dem Klub. Für einen beruflichen Kontext spricht zudem der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich seiner eidesstattlichen Erklärung mit Mitgliedern seiner Band in dem Klub war. Aufgrund des bereits dargelegten erheblichen öffentlichen Berichterstattungsinteresse überwiegen im Hinblick darauf, dass auch dieses Teilgeschehen der Kuss-Anbahnung der Sozialsphäre des Antragstellers zuzuordnen ist, die Rechte der Antragsgegnerin gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Mit diesem Ergebnis wird zudem die kurze Schilderung eines einheitlichen Geschehens – so habe die Bitte um einen Kuss nach der Schilderung der Betroffenen unmittelbar darauf in dem als übergriffig dargestellten Geschehen des An-die-Wand-Drückens gemündet – nicht in verschiedene Bestandteile zerrissen. Vielmehr teilt auch diese Teil-Äußerung das Schicksal der dazugehörigen Verdachts-Schilderung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Beklagten. Der Antragsteller ist Comedian, Moderator und Schauspieler. Die Antragsgegnerin ist Verlegerin des S. und verantwortlich für die mit „S.+“ oder „S+“ als Teil des Bezahlangebots gekennzeichneten Artikel im Internetangebot www. s..de. Von Mitte 2017 bis März 2019 befand sich der Antragsteller, mit einer Unterbrechung zwischen November 2018 und Februar 2019, in einer Paarbeziehung mit Frau I. A.. In einem am 11.04.2019 veröffentlichten Podcast von I. A. und L. L. aus der Reihe „B. a. S.“ berichtete Frau A. von einer früheren Beziehung und einem Fall sexualisierter Gewalt, die ihr Ex-Partner gegen ihr ausdrückliches „Nein“ ausgeübt habe. Dabei nannte sie nicht den Namen des Antragstellers (Transkript in Anlage ASt 10). Mit einer Strafanzeige vom 10.07.2019 behauptete Frau A., der Antragsteller habe in der Nacht vom 18.03 auf den 19.03.2019 gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollen. Mit Schreiben vom 05.05.2020 teilte die Staatsanwaltschaft K. der Bevollmächtigten von Frau A. mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei (Anlage ASt 8). Eine Beschwerde der Frau A. gegen die Einstellung des Verfahrens wies die Generalstaatsanwaltschaft K. zurück (Anlage ASt 9). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist rechtskräftig. Nachdem Frau A. einen Instagram-Post veröffentlicht hatte, in dem sie – ohne den Namen des Antragstellers zu nennen – unter anderem geäußert hatte: „seit 2 Jahren löst der simple Gedanke an eine Beziehung und alles was damit einhergeht, bei mir mitunter Übelkeit und Schüttelfrost aus. Und das sind nur die entspannten Nebenwirkungen. Ich hab nicht nur ‚kein Bock‘, ich hab Aversionen. Abneigung. Hass. Ekel. Abscheu. Groll“ (Anlage ASt 11), entwickelte sich ab Februar 2021 ein sog. „Shitstorm“ gegen den Antragsteller. In den Tweets wurde der Antragsteller mit den von Frau A. beschriebenen Übergriffen in Verbindung gebracht und teilweise beschimpft. Es wurde angeprangert, dass die Vorwürfe bislang ohne Folgen für den Antragsteller geblieben seien (Tweets in Anlagen ASt 12 und ASt 13). Am 21.08.2021 veröffentlichte der Antragsteller ein Video-Statement auf Instagram. Darin äußerte der Antragsteller u.a.: "Ich werde mit Sachen konfrontiert, die nie passiert sind. Und mir werden Sachen vorgeworfen, die ich einfach nicht gemacht habe, die nicht stimmen. […] Umso überraschender war es dann, als ich dann Monate danach wirklich wie aus dem Nichts eine Anzeige bei mir im Briefkasten hatte von ihren Anwälten und von ihr, in der es darum ging, dass es eine Nacht innerhalb unserer Beziehung gegeben haben soll, wo ich Sex wollte aber sie nicht. Wo es dann auch nicht zum Sex kam, aber es sich für sie rückwirkend nach all diesen Monaten angefühlt haben soll wie eine versuchte Vergewaltigung. Und das war unfassbar, sowas zu lesen. Weil es sich einfach nicht deckt mit dem, was wir zu dieser Zeit erlebt haben. […] Das was mir vorgeworfen wird, das ist nicht passiert. Das habe ich nicht gemacht. […] Es werden immer Konsequenzen gefordert, aber es kann keine Konsequenzen geben für etwas, was nicht passiert ist. Für etwas, was ich nicht gemacht habe." (Screenshot in Anlage ASt 14, Transkript in Anlage ASt 15) Mit E-Mails vom 20. und 21.09.2021 übersandte eine Redakteurin der Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigen des Antragstellers einen Fragenkatalog (Anlagen ASt 17 und ASt 18). Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte mit E-Mails vom 22. und 23.09.2021 (Anlagen ASt 19 und ASt 22). Am 24.09.2021 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf www. s..de unter dem Titel „B. u. D. z. V. –D. A. M.“ eine mit der Kennzeichnung „S+“ versehene Berichterstattung, die sich mit den von Frau A. gegen den Antragsteller erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen befasste und die die vom Antragsteller angegriffenen Textpassagen enthielt. In der Berichterstattung wurde aus der Akte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zitiert, das aufgrund der Anzeige von Frau A. eingeleitet worden war. Unter anderem wurde zum Teil wörtlich wiedergegeben, wie Frau A. die Geschehnisse gegenüber der Polizei beschrieben habe und was der Antragsteller als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens geäußert habe. Die Berichterstattung zitierte zudem aus einem in den Ermittlungsakten befindlichen WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und Frau A., der sich am Tag nach den Geschehnissen zugetragen habe. Außerdem berichtete der Artikel über Vorwürfe, die von anderen Frauen, die in dem Artikel nicht namentlich genannt werden, gegen den Antragsteller erhoben worden seien. So wurde von einer Frau berichtet, die mehr als zwei Jahre lang mit dem Antragsteller zusammen gewesen sei und von der der Antragsteller unter Drohung mit der Trennung eine bestimmte Sexualpraktik eingefordert habe. Näher geschildert wurden zudem drei weitere Geschehnisse, wonach der Antragsteller in einem Klub die Hand einer Frau genommen und an seinem Körper gerieben habe, 2019 in einem Klub in H. eine Frau an die Wand gedrückt und bedrängt habe und 2016 am K.er F.Platz einer Frau an das Gesäß gegriffen habe. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage ASt 23 Bezug genommen. Einen fast gleichlautenden Artikel veröffentlichte die Antragsgegnerin am 25.09.2021 in ihrer Printausgabe, wobei der Artikel auf der Titelseite mit den Worten „#M. –D. F. L. M.“ angekündigt wurde. Insoweit wird auf die Anlage ASt 24 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.09.2021 ließ der Antragsteller die D. S. GmbH & Co KG abmahnen, die mit Schreiben vom 30.09.2021 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte (Anlagen ASt 25, ASt 26). Mit Schreiben vom 15.10.2021 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab, die die Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenfalls ablehnte (Anlage ASt 35, ASt 36). Am 11.10.2021 war der online veröffentlichte Artikel geringfügig geändert worden. Eine nicht streitgegenständliche Passage, die sich damit befasst, dass der Antragsteller einer Frau Weißwein ins Gesicht gespuckt habe, war um eine Stellungnahme des Antragstellers zu dieser Begebenheit ergänzt worden. Wegen der Einzelheiten des veränderten Artikels wird auf die Anlage ASt 27 Bezug genommen. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin erfuhr ein großes Echo in den Medien (Anlagenkonvolute ASt 28-ASt 33). Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 beantragte der Antragsteller beim Landgericht K. den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Anlage AG 1). Das Landgericht K. wies in einem Hinweisbeschluss vom 28.10.2021 (Anlage ASt 37) darauf hin, dass der Antrag, soweit er sich gegen die Berichterstattung über den Verdacht einer Vergewaltigung der Frau A. richte, nach vorläufiger Würdigung voraussichtlich unbegründet sei. Soweit sich der Antrag gegen die Berichterstattung über die Vorwürfe weiterer Frauen richte, sei zu differenzieren: Hinsichtlich der Berichterstattung über den Vorwurf, dass der Antragsteller unter Drohung mit Trennung eine bestimmte Sexualpraktik eingefordert habe, sei der Antrag voraussichtlich begründet; hinsichtlich der Berichterstattung über die Vorwürfe der übrigen Frauen indes voraussichtlich unbegründet. Der Antragsteller nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 29.10.2021 seinen Antrag mit Ausnahme des Teils, den das Landgericht K. als voraussichtlich begründet erachtet hatte, zurück (Anlage ASt 38). Mit Beschluss vom 05.11.2021 erließ das Landgericht K. hinsichtlich des zuvor als voraussichtlich begründet erachteten Antragsteils – der in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich ist – eine einstweilige Verfügung (Anlage ASt 43). Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 beantragte der Antragsteller nunmehr beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag war zum einen gerichtet auf eine Untersagung der Berichterstattung über den Verdacht, der Antragsteller habe versucht, Frau A. zu vergewaltigen, zum anderen gerichtet auf eine Untersagung der Berichterstattung über die Vorwürfe der anderen Frauen, wobei der vom Landgericht K. als voraussichtlich begründet erachtete und dort nicht zurückgenommene Antragsteil ausgenommen war. Nachdem beide Seiten weitere Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, erließ die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2021 eine einstweilige Verfügung (Bl. 192 d.A.). Darin untersagte die Kammer Teile der Berichterstattung, die sich auf den Verdacht einer Vergewaltigung der Frau A. bezogen. Soweit eine Unterlassung der Berichterstattung über die Vorwürfe weiterer Frauen begehrt wurde, wies die Kammer den Antrag zurück. Gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags wandte sich der Antragsteller am 27.12.2021 mit einer sofortigen Beschwerde (Bl. 222), der die Kammer nicht abhalf (Bl. 229). Das Hanseatische Oberlandesgericht erließ mit Beschluss vom 13.01.2022 – unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 08.12.2021 – eine einstweilige Verfügung, worin der Antragsgegnerin hinsichtlich zwei der drei in der Berichterstattung geschilderten Geschehnisse, nämlich zum einen hinsichtlich des Geschehens, wonach der Antragsteller in einem Klub die Hand einer Frau genommen und an seinem Körper gerieben habe, zum anderen hinsichtlich des Geschehens, wonach der Antragsteller 2019 in einem Klub in H. eine Frau an die Wand gedrückt und bedrängt habe, eine Berichterstattung untersagt wurde. Zurückgewiesen wurde die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Äußerung, wonach der Antragsteller 2016 am K.er F.Platz einer Frau an das Gesäß gegriffen habe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 09.12.2021 (Bl. 202) Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.12.2021 sowie mit Schriftsatz vom 27.01.2022 (Bl. 356) Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 hat die Antragsgegnerin erklärt, der Berichterstattung den folgenden, hier hervorgehobenen Satz hinzuzufügen: „Bei einer Handvoll Frauen, die sich gemeldet haben, geht es um Übergriffigkeiten und unangenehme Anmache in Klubs. Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären. Die Frauen betonen, sie seien es gewohnt, von Fremden angemacht zu werden, aber M. sei anders gewesen, penetrant.“ Die Antragsgegnerin hat in dem Schriftsatz vom 15.02.2022 gegenüber dem Antragsteller außerdem erklärt, es strafbewehrt zu unterlassen, den streitgegenständlichen Artikel ohne den ergänzten Satz "Ob und inwieweit die Vorwürfe zutreffen, lässt sich nicht klären" zu veröffentlichen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, beide Beschlüsse hätten schon aufgrund eines unzulässigen Forum Shoppings des Antragstellers nicht ergehen dürfen. Die Vorgehensweise der Kammer und des Senats verletze sowohl das Recht auf Waffengleichheit als auch das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die einstweilige Verfügung der Kammer sei auch in der Sache zu Unrecht ergangen. Die Einstellung des Strafverfahrens ändere nichts daran, dass entlang der öffentlich längst bekannten Vorwürfe gegen den Antragsteller eine intensive öffentliche Meinungsdebatte geführt worden sei. Hieran habe sich der Antragsteller durch sein achtminütiges Instagram-Video auch noch selbst beteiligt. Auch die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sei in der Sache zu Unrecht ergangen. Es handele sich entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um eine Verdachtsberichterstattung. Die Berichterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Die Antragsgegnerin dürfe und müsse auch unbewiesene Vorwürfe einordnen. Die Antragsgegnerin habe von vorneherein nicht den Eindruck erwecken wollen, dass die Wahrheit der wiedergegebenen Schilderungen der betroffenen Frauen tatsächlich feststünde. Die Antragsgegnerin habe aber kein Problem damit, dies – aus ihrer Sicht überobligatorisch – im Rahmen der Berichterstattung klarzustellen. Zusammen mit der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung, wonach die Berichterstattung nicht ohne den ergänzten Satz verbreitet werde, sei jedenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen. Die Äußerung über den Kuss-Wunsch in dem Klub in H. könne zudem keine Privatsphärenverletzung sein, sondern betreffe – ebenso wie das Geschehen auf dem K.er F.Platz – die Sozialsphäre des Antragstellers. Beide Geschehnisse seien mit einer Selfie-Bitte der Betroffenen eingeleitet worden und stünden damit in einem beruflichen Kontext. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweiligen Verfügungen vom 08.12.2021 und vom 13.01.2022 aufzuheben und die jeweils auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweiligen Verfügungen vom 08.12.2021 und vom 13.01.2022 zu bestätigen. Er ist der Ansicht, dass ihm sowohl hinsichtlich der Berichterstattung über die Vorwürfe der Frau A. als auch hinsichtlich der Berichterstattung über die Vorwürfe der übrigen Frauen Unterlassungsansprüche zustünden. Im Wege einer eidesstattlichen Versicherung erklärt der Antragsteller, dass die von Frau A. erhobenen Vorwürfe falsch seien. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe erklärt der Antragsteller, dass er sich an einen Vorfall aus dem Frühjahr 2016 am K.er F.Platz nicht erinnern könne. Die Vorfälle im Herbst 2014 in der D. Disko sowie im Mai 2019 im Club in H. seien falsch wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 50 Bezug genommen. Die Erklärung der Antragsgegnerin und die Ergänzung der Berichterstattung um den Satz, wonach sich nicht klären ließe, ob die Vorwürfe zutreffen, sei unzureichend. Der Rechtsstreit werde daher insoweit nicht teilweise für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.