Urteil
324 O 342/16
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0127.324O342.16.0A
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Leitsätze
Die Beklagte ist für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht passivlegitimiert, denn sie ist nicht Betreiberin der Suchmaschine G, des G.M. Dienstes oder einer der Internetseiten, auf denen die beanstandete Rezension verbreitet wird. Vielmehr besteht die Tätigkeit der Beklagten lediglich in der Vermittlung und dem Verkauf von Online-Werbung. Eine Einflussmöglichkeit auf die hier in Rede stehenden Dienste besteht seitens der Beklagten nicht.(Rn.24)
(Rn.26)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beklagte ist für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht passivlegitimiert, denn sie ist nicht Betreiberin der Suchmaschine G, des G.M. Dienstes oder einer der Internetseiten, auf denen die beanstandete Rezension verbreitet wird. Vielmehr besteht die Tätigkeit der Beklagten lediglich in der Vermittlung und dem Verkauf von Online-Werbung. Eine Einflussmöglichkeit auf die hier in Rede stehenden Dienste besteht seitens der Beklagten nicht.(Rn.24) (Rn.26) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht passivlegitimiert. Sie ist nicht Betreiberin der Suchmaschine G., des G. M. Dienstes oder einer der Seiten, auf der nach dem Klägervortrag die streitgegenständliche Rezension gemäß Anlage 1 verbreitet wird. Dies ergibt sich aus Anlage B 1, dem Impressum, das - unstreitig - über die Seite g...de abrufbar ist. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte verkaufe Online-Werbung, sie biete Online-Werbung auch auf dem Kartendienst G. M. an und sie könne Einfluss nehmen auf die Suchmaschinendaten, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte hat dies in Abrede genommen und ausgeführt, sie verkaufe keine Werbung, sondern ihre Tätigkeit bestehe in der Vermittlung des Verkaufs von Online-Werbung. Sie habe auf die hier in Rede stehenden Dienste G. M. und G. M. B. keine Einflussmöglichkeiten, insbesondere können sie keine Erfahrungsberichte entfernen. Der Vortrag des Klägers erschöpft demgegenüber sich in Vermutungen und eigenen Schlussfolgerungen. Für die Darlegung einer Verantwortlichkeit der Beklagten für die inkriminierte Rezension reicht dies nicht aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass Mitarbeiter in München und ggf. ein Büro in der Schweiz an der Technologie der Suchmaschine G. mitarbeiten, eine Haftung der Beklagten begründen könnte. Daraus ergibt sich im Übrigen auch keine Einflussnahmemöglichkeit auf die angezeigten Informationen im Hinblick auf die konkrete Rezension, gegen die sich der Kläger wendet, da die zugrundeliegende Technologie und die angezeigten Inhalte getrennte Bereiche sein können. Konkreter Vortrag hierzu fehlt ohnehin. Auf die weiteren Bedenken der Kammer hinsichtlich des räumlich unbegrenzten Klagantrags und die Fragen, ob die konkrete Verletzungsform mit dem Klagantrag hinreichend aufgegriffen wird und ob der Vortrag des Klägers inhaltlich hinreichend substantiiert ist, um Prüfpflichten der Beklagten auszulösen, kommt es danach nicht an. In der Folge ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Der Kläger ist Zahnarzt in E.. Die Beklagte ist ein Unternehmen in Deutschland, das zum Konzern A. Inc. gehört, zu dem auch das Unternehmen G. Inc. gehört. Der Kläger erlangte im Oktober 2015 Kenntnis davon, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Zahnarzt P. L. E." in die unter www. g…de angebotene Suchmaschine unter anderem eine Rezension über ihn verbreitet wurde, wegen deren Einzelheiten auf Anlage 1 Bezug genommen wird. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 21.10.2015 an die Beklagte wegen dieser Rezension, Anlage 2, und teilte mit, dass der Inhalt der „Bewertung" unwahr, ruf- und geschäftsschädigend sei. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29.10.2015, Anlage 3, und wies darauf hin, dass sie nicht Betreiberin der Suchmaschine G. sei. Sie wies weiter darauf hin, dass anhand der vom Kläger mitgeteilten Informationen keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne. Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin unter dem 25.05.2016 durch Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten wegen der streitgegenständlichen Rezension abmahnen, Anlage 4. Die Beklagte erwiderte mit E-Mail vom 31.05.2016, Anlage 5, und teilte mit, dass sie nicht Betreiberin des Dienstes G. M. sei. Der Kläger holte einen Handelsregisterauszug der Beklagten ein, Anlage K 1. Die Kammer wies im Rahmen der einleitenden Verfügung vom 04.07.2016 darauf hin, dass nach dem bisherigen Sachvortrag eine Passivlegitimation der Beklagten nicht zu erkennen sei. Mit Hinweis im Rahmen der Terminsverfügung vom 29.08.2016 wies die Kammer erneut auf die fehlende Passivlegitimation hin. Der Kläger trägt vor, der Internetsuchdienst unter www. g...de werde von der Beklagten betrieben. Der Handelsregisterauszug gemäß Anlage K 1 schließe nicht aus, dass die G. M.-Dienste durch die Beklagte betrieben werden würden. Die Einwirkungsmöglichkeit auf die Internetsuchmaschine und insbesondere die G. M.-Dienste sei logische Voraussetzung dafür, Online-Werbung in und auf diesen Diensten platzieren zu können und die Platzierungsmöglichkeiten verkaufen zu können. Die Beklagte sei ein ursprünglich US-amerikanisches Unternehmen, das seinen Sitz in K. und weitere Standorte weltweit habe und auch in H. einen Sitz bzw. eine Niederlassung bzw. Geschäftsanschrift habe. Über die Webseite www. g...de biete sie Internetsuchdienste an. Zugleich biete sie unter der Internetadresse www. g...de/ m./ geographische Karten an, auf denen sich Orte, Gewerbebetriebe und andere Suchobjekte lokalisieren ließen. Gleichzeitig bestehe die Möglichkeit, dass die Nutzer der Beklagten-Dienste persönliche Bewertungen zu den angezeigten Ergebnissen abgeben oder sich anzeigen lassen würden. Die Beklagte verkaufe Online-Werbung, sie biete Online-Werbung auch auf dem Kartendienst G. M. an. Sie könne Einfluss nehmen auf die Suchmaschinendaten. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch in Deutschland an den Technologien für die G.-Suche gearbeitet werde und diese mit zur Verfügung gestellt bzw. betrieben würden. In Stellenausschreibungen werde darauf hingewiesen, dass Projektbeiträge und damit Entwicklungen für die Suchtechnologien und damit auch die Suchmaschine mit weiterentwickelt werden sollten. München sei ein Entwicklungszentrum für G., dort werde Software für eine Reihe von G. Produkten weltweit entwickelt. Der Handelsregisterauszug der Schweiz belege, dass die Technologieprogramme für die Internet-Suchmaschinen nicht ausschließlich durch G. Inc., …, bereitgestellt würden. Die Einrichtung von Rechenzentren in Europa zeige, dass in Europa die Datenverarbeitung der G. Produkte zentral beeinflusst werde und werden könne. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende Bewertung zu verbreiten II. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1034,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1029,35 Euro seit dem 15.6.2016 sowie aus 5,36 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert, sie betreibe die Suchmaschine unter www. g...de nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Impressum gemäß Anlage B 1. Sie sei keine Niederlassung der G. Inc., sondern wie diese eine Konzerngesellschaft der A. Inc. Sie habe einen von der G. Inc. abgegrenzten Tätigkeitsbereich der Vermittlung des Verkaufs von Online-Werbung. Sie verkaufe keine Werbung. Auf die hier in Rede stehenden Dienste G. M. und G. M. B. habe sie keine Einflussmöglichkeiten, insbesondere könne sie keine Erfahrungsberichte entfernen. Angebot oder Betrieb oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten der Dienste unter www. g...de würden sich nicht aus dem Umstand, dass Mitarbeiter von ihr zum Teil im Bereich Forschung und Entwicklung tätig seien, ergeben. Die Rechtsprechung hätte bereits entschieden, dass die Beklagte für angebliche Rechtsverletzungen durch den Betrieb der Online-Dienste unter www. g...de nicht verantwortlich sei. Im Übrigen sei die Klage mangels hinreichender Konkretisierung des Klagantrags unzulässig. Sie sei auch unbegründet, weil es hinreichende tatsächliche Bezugspunkte für den angegriffenen Erfahrungsbericht gebe, die der Kläger nicht in Abrede nehme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.