Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 680,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.134,55 € für die Zeit vom 28.08.2022 bis zum 07.10.2022 und aus einem Betrag von 680,35 € seit dem 08.10.2022 Zug um Zug gegen Erteilung einer den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung für die Kosten der Abmahnung vom 22.07.2022 in Höhe von 1.134,55 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 70 % der Beklagte und zu 30 % die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei ist befugt, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung für die Klägerin wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Anwaltskosten für eine äußerungsrechtliche Abmahnung geltend. Die Klägerin ist ein eCommerce-Beratungsunternehmen. Sie hilft Kunden, die auf der Plattform „T. V.“ gewerblich Waren anbieten und von Kontensperrungen durch T. betroffen sind, bei der Entsperrung ihrer Konten. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Der Beklagte, der Unternehmer ist, veröffentlichte im T. Q. forum am 08.04.2022 unter dem Pseudonym „Z.“ im Zusammenhang mit einer Sperrung seines Kontos folgenden Beitrag: „[…] Wovon ich abraten kann ist […] und F.. Die haben mir das teuerste Angebot gemacht und irgendeine krude Story erzählt, dass sie jemanden in W. bei T. bestechen müssen, um den Account dann vielleicht in drei Wochen freizubekommen. 1300 Euro für die Dienstleistung plus nochmal 1300 Bestechungsgeld... Netto natürlich. Da fehlen mir die Worte und ich kann nur davon abraten! […]“ Die Behauptung, seitens der Klägerin sei erzählt worden, dass sie in W. bei T. jemanden bestechen müsse, und es seien 1.300 € Bestechungsgeld gefordert worden, ist unwahr. Die Klägerin erlangte am 22.07.2022 Kenntnis von dem Beitrag und mandatierte noch am selben Tag ihren Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom selben Tag forderte dieser den Beklagten zur Löschung des Beitrags und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem forderte er ihn zur Erstattung von – gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 22.07.2022 abgerechneten – Anwaltskosten in Höhe von 1.583,89 € bis zum 02.08.2022 auf. Die beanspruchten Anwaltskosten setzen sich, ausgehend von einem Gegenstandswert von 25.000,00 €, aus einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer zusammen. Der Beklagte löschte den Beitrag unverzüglich und gab in der Folge auch die geforderte Unterlassungserklärung ab. Mit E-Mail vom 28.07.2022 wies der Prozessbevollmächtigte den Beklagten nochmals auf die Frist für die Erstattung der Anwaltskosten hin. Der Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten sei mit 25.000,00 € zu bemessen. Es sei von zwei jeweils mit 12.500,00 € zu veranschlagenden Tatsachenbehauptungen auszugehen. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und wegen der fehlenden gesetzlichen Verankerung äußerungsrechtlicher Ansprüche sei eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzusetzen. Unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin habe der Beklagte Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten zu zahlen, da es sich bei der Abmahnung im Verhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem um eine steuerbare Leistung handele. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Wettbewerbs- und Urheberrecht sei auf das zivilrechtliche Äußerungsrecht zu übertragen. Die Klägerin hat Klage erhoben auf Zahlung von1.583,89 € nebst Zinsen. Die Klage ist dem Beklagten am 27.08.2022 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2022 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und einen Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt hat, hat er am 07.10.2022 einen Betrag von 454,20 € an die Klägerin gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 07.10.2022 gezahlter 454,20 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei nur mit 5,000,00 € zu bemessen und es sei nur eine 1,3-Gebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale berechtigt. Der Klägerin stehe allenfalls ein Freistellungsanspruch zu. Deshalb habe er auch keinen Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass die Klägerin, wenn ihre Abmahnung als umsatzsteuerpflichtige Leistung angesehen werde, dem Beklagten hierüber eine Rechnung stellen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten lediglich noch ein Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten in Höhe von 680,35 € zu. 1. Dass der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung zusteht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Erstattungsfähig ist eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. a. Den Gegenstandswert für die Abmahnung bemisst das Gericht gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO mit 15.000,00 €. Dabei folgt das Gericht nicht der Ansicht der Klägerin, dass für die Behauptung, dass sie in W. bei T. jemanden bestechen müsse, und die Behauptung, es seien 1.300 € Bestechungsgeld gefordert worden, jeweils ein gesonderter Gegenstandswert anzusetzen ist. Beides wurde in einem einheitlichen Beitrag unmittelbar nacheinander geäußert und steht in engem inhaltlichen Zusammenhang. Eine gebührenrechtliche Aufspaltung in zwei Angelegenheiten wäre künstlich. Werterhöhend wirken sich vorliegend sowohl der Ort als auch der Inhalt der unwahren Behauptung aus. Mit dem Internet hat der Beklagte ein Medium gewählt, das einen potentiell sehr großen Adressatenkreis erreicht. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot (Bl. 8 d.A.) wurde der Beitrag 2.200-mal aufgerufen. Mit dem T. Q. forum hat der Beklagte zudem einen Ort gewählt, an dem sich gerade potentielle Kunden der Klägerin über genau die Leistungen informieren und austauschen, die die Klägerin anbietet. Auch wiegt die Behauptung inhaltlich schwer, da der Klägerin unlautere Geschäftspraktiken vorgeworfen werden. Sie ist damit geeignet, die Reputation der Klägerin zu schädigen und lautere Teilnehmer des Geschäftsverkehrs davon abzuhalten, die Klägerin zu beauftragen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Streitwert von Klagen auf Löschung von Einträgen auf Ärzte-Bewertungsportalen im Internet (vgl. etwa LG Hamburg v. 27.01.2017, 324 O 342/16: 15.000,00 €; OLG Dresden v. 06.03.2018, 4 U 1403/17: 10.000,00 €; OLG Düsseldorf v. 18.12.2015, 16 U 2/15: 10.000,00 €; alle bei juris) hält das Gericht im Rahmen seines Ermessens vorliegend einen Gegenstandswert von 15.000,00 € für angemessen. b. Es ist lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG anzusetzen. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 13.01.2011, IX ZR 110/10, Rn. 18, juris) einer gerichtlichen Überprüfung nicht deshalb entzogen, weil dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht und eine von dem Anwalt festgelegte Gebühr, die sich innerhalb dieser Grenze hält, nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Denn die sogenannte Toleranzrechtsprechung greift zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH v. 11.07.2012, VIII ZR 323/11, Rn. 11, juris). Nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten umfangreich gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sie sich nach dem Vortrag der Klägerin auf das Abmahnschreiben vom 22.07.2022 sowie die E-Mail vom 28.07.2022 beschränkte. Die Tätigkeit war im konkreten Fall auch nicht schwierig. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt war in tatsächlicher Hinsicht überschaubar und einfach. Dass die Sache eilbedürftig war, weil der Klägerin an einer möglichst schnellen Entfernung des Beitrags gelegen war, reicht für sich genommen nicht aus, um die Tätigkeit als schwierig zu qualifizieren. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BGH v. 17.11.2015, VI ZR 492/14. Dort hat der BGH für eine presserechtlichen Gegendarstellung den Ansatz einer 1,5-Gebühr wegen des Zeitdrucks und der bei der Formulierung von Gegendarstellungsbegehren zu beachtenden formellen und inhaltlichen Anforderungen, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, für vertretbar gehalten. Dass allein die Eilbedürftigkeit eine Einstufung als schwierig rechtfertigt, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Eine einer pressrechtlichen Gegendarstellung vergleichbare inhaltliche Schwierigkeit der Sache, welche Spezialkenntnisse erfordern würde, ist im Streitfall nicht gegeben. Dass äußerungsrechtliche Ansprüche weitgehend nicht gesetzlich geregelt sind und im Einzelfall schwierige Rechtsfragen bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungen und bei der Abwägung ergeben mögen, reicht nicht aus. Die Klägerin zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich im Streitfall solche schwierigen Fragen gestellt hätten. Die Äußerung des Beklagten ist eindeutig als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Äußerung der unwahren Behauptung, welches mit dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin abzuwägen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. c. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine steuerbare Leistung der Klägerin an den Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (zum Wettbewerbsrecht BFH v. 21.12.2016, XI R 27/14, zum Urheberrecht BFH v. 13.02.2019, XI R 1/17; beide bei juris). Zur Begründung führt der BFH aus, dass eine berechtigte Abmahnung dahingehend dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Verletzers dient, als der Rechteinhaber, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Verletzer damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Der Abmahnende weise mit der Abmahnung dem Abgemahnten einen Weg, ihn als Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, und verschaffe ihm hiermit einen konkreten Vorteil, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe (BFH v. BFH v. 13.02.2019, XI R 1/17, Rn. 27 f.). Der BGH hat diese Rechtsprechung auf den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ausgedehnt (BGH v. 21.01.2021, I ZR 87/20, Rn. 10, juris). Die Erwägungen des BFH treffen auch auf die äußerungsrechtliche Abmahnung im Streitfall zu, so dass diese als steuerbare Leistung der Klägerin an den Beklagten anzusehen ist (ebenso für äußerungsrechtliche Abmahnungen Voges, GRUR-Prax 2020, 254; Pustovalov/Johnen, WRP 2019, 848 (854)). 2. Damit belaufen sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 1.134,55 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 933,40 €, Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 181,15 €). Nach Abzug der gezahlten 454,20 € verbleiben 680,35 €. 3. Die Klägerin ist, auch wenn sie nicht vorträgt, dass sie die Anwaltskosten bereits an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, nicht darauf beschränkt, einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Denn der nach § 249 Abs. 1 BGB zunächst auf Naturalrestitution und damit auf Freistellung von den Kosten gerichtete Schadensersatzanspruch ist vorliegend jedenfalls durch die im Klageabweisungsantrag zu sehende ernsthafte und endgültig Leistungsverweigerung des Beklagten nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Zwar setzt der Übergang des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen Zahlungsanspruch nach § 250 S. 1, S. 2 BGB regelmäßig eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in Bezug auf die Naturalrestitution voraus. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH v. 06.02.2013, I ZR 106/11, Rn. 59, juris). Das hat der Beklagte vorliegend durch seinen Klageabweisungsantrag getan. 4. Der Beklagte ist nur Zug um Zug gegen Ausstellung einer Rechnung zur Zahlung verpflichtet. Sieht man die Abmahnung – wie hier – als steuerbare Leistung der Klägerin an den Beklagten an, ist die Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG zur Ausstellung einer Rechnung über die Abmahnung verpflichtet. Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (BGH, v. 26.06.2014, VII ZR 247/13, Rn. 12, juris). Der Hinweis des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung ist als Erhebung der Einrede auszulegen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 91a ZPO. Nach § 91a Abs. 1 ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden. Dabei ist im Allgemeinen von dem Grundgedanken des Kostenrechts auszugehen, wonach der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, und dementsprechend maßgeblich darauf abzustellen, wie bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich zu entscheiden gewesen wäre. Danach waren die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils nach dem Rechtsgedanken des § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend hat jedoch der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben und zudem den Anspruch auch nicht sofort anerkannt. Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf sein Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/ Herget , 34. Aufl., § 93 ZPO Rn. 3). Dadurch, dass der Beklagte innerhalb der ihm im Schreiben vom 22.07.2022 gesetzten Frist trotz Erinnerung mit E-Mail vom 28.07.2022 keinerlei Zahlung auf die Anwaltskosten erbrachte, durfte die Klägerin annehmen, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. Dabei kann es offen bleiben, ob der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten zustand. Denn in diesem Fall hätte es dem Beklagten oblegen zu erkennen zu geben, dass er zur Freistellung bereit wäre. Dies hat er indes nicht getan. Die Teilzahlung ist zudem auch nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgt. Wenn das Gericht – wie hier – nach §§ 272 Abs. 2 Fall 2, 276 ZPO ein schriftliches Vorverfahren anordnet, liegt in dem in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärten Anerkenntnis des Klageanspruchs nur dann ein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO, wenn der Beklagte in seiner Verteidigungsanzeige keinen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat und dem Klageanspruch auch nicht auf sonstige Weise entgegengetreten ist (BGH v. 21.03.2019, IX ZB 54/18,Rn. 7, juris). Vorliegend hatte der Beklagte jedoch in seiner Verteidigungsanzeige bereits einen Klageabweisungsantrag angekündigt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Da die Klägerin durch das Urteil mit weniger als 600,00 € beschwert ist, war insoweit über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Die Berufung war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO). Sowohl bei der Bewertung des Gegenstandswerts der Abmahnung als auch bei der Bewertung, ob die Tätigkeit schwierig war, handelt es sich um Einzelfallfragen. Streitwert: bis zum 07.10.2022: 1.583,89 € danach: 1.129,69 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist, soweit sie den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil betrifft, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.