Urteil
324 O 623/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0220.324O623.14.0A
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Leitsätze
1. Bei Wegfall des Verfügungsgrundes ex tunc besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren, wenn nicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet, der mit dem Antrag geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch abgelehnt und auch der Titel nicht herausgegeben wurde, wobei der Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung zu richten ist (BGH, Urteil vom 1. April 1993, I ZR 70/91).(Rn.20)
2. Erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung später als von Anfang an unbegründet, kommt eine Änderung der Kostenenscheidung des Erlassverfahrens in Betracht.(Rn.21)
3. Beruht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage abzuweisen, nicht auf einer Änderung der Rechtsprechung, ist die Kostenentscheidung des Erlassverfahrens dem fehlenden Verfügungsanspruch folgend zu ändern.(Rn.23)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2011 zum Aktenzeichen 324 O 345/11 wird im Tenor zu Ziffer 3. (Kostenentscheidung) aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Aktenzeichen 324 O 345/11.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragstellerin im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet;
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 32.737,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Wegfall des Verfügungsgrundes ex tunc besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren, wenn nicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet, der mit dem Antrag geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch abgelehnt und auch der Titel nicht herausgegeben wurde, wobei der Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung zu richten ist (BGH, Urteil vom 1. April 1993, I ZR 70/91).(Rn.20) 2. Erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung später als von Anfang an unbegründet, kommt eine Änderung der Kostenenscheidung des Erlassverfahrens in Betracht.(Rn.21) 3. Beruht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Klage abzuweisen, nicht auf einer Änderung der Rechtsprechung, ist die Kostenentscheidung des Erlassverfahrens dem fehlenden Verfügungsanspruch folgend zu ändern.(Rn.23) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2011 zum Aktenzeichen 324 O 345/11 wird im Tenor zu Ziffer 3. (Kostenentscheidung) aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Aktenzeichen 324 O 345/11. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragstellerin im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet; und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 32.737,62 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag gemäß §§ 936, 927 ZPO ist – soweit noch anhängig – begründet. Der Antrag auf Änderung der Kostengrundentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 O 345/11 ist begründet. 1. Nachdem der Bundesgerichtshof in dem Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen VI ZR 138/13 die vorinstanzlichen Entscheidungen der Kammer und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, liegen aufgrund des darin zum Ausdruck kommenden Wegfalls des Verfügungsanspruchs veränderte Umstände vor, aufgrund derer eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 927 ZPO in Betracht kommt. Die von der Antragsgegnerin erhobene Verfassungsbeschwerde steht der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Es handelt sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel, sondern um einen erst nach Erschöpfung des Rechtsweges – § 90 Abs. 2 BVerfGG – zulässigen, außerordentlichen Rechtsbehelf. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag, soweit damit eine Änderung der Kostengrundentscheidung für das einstweilige Verfügungsverfahren begehrt wird. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausdrücklich nicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet, den mit dem Antrag geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch abgelehnt und auch den Titel nicht herausgegeben. Unter diesen Umständen besteht bei Wegfall des Verfügungsgrundes ex tunc ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO (vgl. BGH, 01.04.1993, I ZR 70/91, Rz. 27 nach juris), wobei der Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung zu richten ist (vgl. BGH, aaO, Rz. 25 nach juris). So liegt es hier. 2. Die mit dem weiteren Antrag begehrte Änderung der Kostengrundentscheidung des Erlassverfahrens ist begründet. Zwar ist grundsätzlich von der kostenrechtlichen Trennung von Erlass- und Aufhebungsverfahren auszugehen, so dass sich die Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren nur auf dieses bezieht. Eine Änderung der Kostenentscheidung des Erlassverfahrens kommt jedoch dann in Betracht, wenn sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung später als von Anfang an unbegründet erweist. So liegt es hier. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof in dem Hauptsacheverfahren den Unterlassungsanspruch der Antragsgegnerin nicht aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung verneint. Den Urteilsgründen – Anlage ASt 1, S. 5 ff. – ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof im Wege einer Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der Antragsgegnerin und der für die Antragstellerin streitenden Meinungsfreiheit letzterer aufgrund der Vorveröffentlichungen den Vorrang eingeräumt hat. Der Bundesgerichtshof setzt sich – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch mit der Frage eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit auseinander – Urteil ASt 1, S. 11 f. – und bejaht dieses unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung, dass auch unterhaltende Beiträge am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen. Nach alledem lässt sich dem Urteil des Bundesgerichtshofs entnehmen, dass der Grund für die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Klagabweisung in dem abweichenden Ergebnis der von dem Bundesgerichtshof vorgenommenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien liegt, nicht jedoch auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, weil eine Abwägung – wie die Antragsgegnerin meint – in der Entscheidung nicht vorgenommen wurde. Demgemäß ist die Kostenentscheidung des Erlassverfahrens dem fehlenden Verfügungsanspruch folgend wie tenoriert zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Aufhebungsantrags, denn es ist prozessual davon auszugehen, dass der Verzicht der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Tenor zu 1. und 2. der einstweiligen Verfügung der Kammer erst mit dem Zugang der Verzichtserklärung gemäß Anlage AG 3 mit dem Schriftsatz vom 11.11.2014 bzw. mit dem Zugang der Verzichtserklärung gemäß Anlage AG 7 gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden ist. Die Beweislast hinsichtlich des Zugangs der Verzichtserklärung trägt die Antragsgegnerin, allein die Aufgabe zur Post genügt dem nicht. Eine andere Entscheidung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die Antragstellerin im Parallelverfahren 324 O 622/14 gezeigt hat, dass auch der vorprozessuale Zugang der Verzichtserklärung nicht zu einer eingeschränkten Antragstellung hinsichtlich der Aufhebung der einstweiligen Verfügung geführt hat, denn in jenem Verfahren hat die Antragstellerin trotz der Verzichtserklärung gleichwohl die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch im Tenor zu 1. und 2. begehrt. Auch der Umstand, dass für die Schwester der Antragsgegnerin im Verfahren 324 O 622/14 eine Verzichtserklärung vorprozessual zugegangen ist, für die hiesige Antragsgegnerin indes nicht, und der Antragstellerin dieses unterschiedliche Vorgehen in den Parallelverfahren hätte auffallen müssen, wenn in beiden Verfahren im Übrigen von den Antragsgegnerinnen parallel agiert wurden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ebenso wie es der Antragstellerin frei steht, beide Verfahren unterschiedlich zu führen, steht es auch den Antragsgegnerinnen frei, in den Verfahren unterschiedliche Erklärungen abzugeben, sodass für die Antragstellerin allein aufgrund der im hiesigen Verfahren (zunächst) ausgebliebenen Verzichtserklärung kein, jedenfalls kein zwingender Anlass bestand, ein Übermittlungsproblem (Doppel-Fax bzw. Postverlust) zu vermuten und die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen. Hinsichtlich der Antragsumstellung der Antragstellerin bezüglich der Kosten des Erlassverfahrens trägt diese ebenfalls keine Kosten, da das Begehr der Antragstellerin durch die Umstellung des ursprünglichen Zahlungsantrags in den Antrag auf Änderung der Kostengrundentscheidung gleich geblieben ist. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Ein Ruhen des Verfahrens war mangels Zustimmung der Antragstellerin, § 251 ZPO, nicht anzuordnen. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar mag die anhängige Verfassungsbeschwerde im Falle ihrer Annahme möglicherweise zu einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs führen. Indes ist für den vorliegenden Rechtsstreit die zugrundeliegende Rechtsfrage – Verneinung des Unterlassungsanspruchs der Antragsgegnerin – durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs letztinstanzlich geklärt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 05.07.2011 zum Aktenzeichen 324 O 345/11 sowie die Erstattung der in jenem Verfahren an die Antragsgegnerin geleisteten und ihr entstandenen Kosten. In dem zugehörigen Hauptsacheverfahren der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 72/12 hat die Antragstellerin vor dem Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 138/13, in letzter Instanz obsiegt, Anlage ASt 1. Die Klage der Antragsgegnerin wurde mit Urteil vom 29.04.2014 unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen. Die Einzelheiten der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeben sich aus Anlage ASt 1. Gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Antragsgegnerin unter dem 12.06.2014 Verfassungsbeschwerde erhoben, Anlage AG 4. Im Nachgang der Entscheidung des Bundesgerichtshofs forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.05.2014 auf, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung der Kammer zu verzichten und den Titel herauszugeben, Anlage ASt 2. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien – Anlagen AG 1 und AG 2 – erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.06.2014 den Verzicht auf die Rechte aus dem Tenor zu 1. und 2. der einstweiligen Verfügung der Kammer, Anlage AG 3. Der Zugang dieses Schreibens – AG 3 – ist zwischen den Parteien streitig. Per Fax hat die Antragsgegnerin lediglich die Verzichtserklärung für die Schwester der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 324 O 328/11 an die Antragstellerin gesandt. Ob dieses Fax zweimal an die Antragstellerin versandt wurde, ist ebenfalls streitig. Mit Schreiben vom 15.01.2015 – Anlage AG 7 – hat die Antragsgegnerin den Verzicht auf die Rechte aus dem Tenor zu 1. und 2. der einstweiligen Verfügung der Kammer erklärt. Der Tenor zu 1. der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2011 enthält die Sachentscheidung, der Tenor zu 2. die Ordnungsmittelandrohung. Im Tenor zu 3. ist die Kostenentscheidung getroffen. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Zugleich stünden ihr Kostenerstattungsansprüche wegen der an die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren geleisteten Zahlungen sowie der ihr in jenem Verfahren entstandenen eigenen Kosten zu. Eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung habe der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen. Das Schreiben gemäß Anlage AG 3 habe sie nicht erhalten. Ob sie das Fax mit der Verzichtserklärung für die Schwester der Antragsgegnerin zweimal erhalten habe, wisse sie nicht. Sie hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, 1. Die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2011 (Aktenzeichen 324 O 345/11) erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Klägerin 7.737,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung hat sie sodann beantragt, den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2011, Az. 324 O 345/11, zu Ziffer 3. aufzuheben und eine neue Kostengrundentscheidung im Verfahren zum Az. 324 O 345/11 zu treffen. Den Antrag zu Ziffer 1. aus dem Aufhebungsantrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit beantragt wurde, auch Ziffer 1. und 2. der einstweiligen Verfügung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen und das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Sie trägt vor, nach herrschender Meinung komme eine Änderung der Kostenentscheidung des Erlassverfahrens nicht in Betracht komme, wenn die Aufhebung wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder deshalb erfolge, weil diese in einer Entscheidung zu einer Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte abweiche. Von einer solchen Änderung bzw. einem solchen Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei hier auszugehen. Es habe nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Persönlichkeitsrecht auch das Recht gehört, in selbstgewählter Anonymität zu bleiben, dieser Schutze habe zwar nicht absolut, sondern nur im Einzelfall nach einer Interessenabwägung bestanden, jedoch habe der Bundesgerichtshof stets anerkannt, dass bei Berichten unter Namensnennung mit besonderer Sorgfalt habe abgewogen werden müssen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden könne. Maßgeblich sei danach stets das öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung gewesen. Eine solche Abwägung habe in dem zugrundeliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht stattgefunden, der Bundesgerichtshof danach die rechtlichen Grundsätze geändert. Auf das Informationsinteresse komme es nicht mehr an, zumindest dann nicht, wenn es Jahre zuvor vereinzelte Zeitungsartikel gegeben habe, in denen der Name der Minderjährigen bereits genannt worden sei, unabhängig davon, ob der Betroffene oder die sorgeberechtigten Eltern davon gewusst hätten und der Umstand auf der Selbstbestimmung des Betroffenen beruht habe oder nicht. Nach der neuesten Rechtsprechung solle die bloße Recherchierbarkeit des Namens in alten Zeitungsartikeln ausreichen, um den Namen der Minderjährigen und ihre Abstammungsverhältnisse zu offenbaren. Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei daher festzustellen. Über den Unterlassungstenor der einstweiligen Verfügung sei im Übrigen nicht mehr zu entscheiden, da die Antragsgegnerin auf ihre Rechte hieraus bereits wirksam verzichtet habe. Der Aufhebungsantrag gehe insoweit ins Leere. Sie habe die als Anlage AG 3 vorgelegte Verzichtserklärung per Post an die Antragstellerin auf den Weg gebracht. Die Antragstellerin hat dem Ruhen des Verfahrens widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.01.2015 hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen.