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Urteil

VI ZR 138/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bekanntgabe des Vornamens, Alters und des Kindschaftsverhältnisses eines prominenten Elternteils zu einem bereits in mehreren Medien namentlich genannten Kind ist nicht zwingend untersagbar, wenn diese Informationen bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Kindern sind zu achten; ihr Schutzinteresse kann aber hinter dem Grundrecht der Pressefreiheit zurücktreten, wenn die Anonymität bereits verloren war und die neue Veröffentlichung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt erzeugt. • Bei der Abwägung sind das Kindesalter, die Schutzbedürftigkeit und die Umstände früherer Veröffentlichungen zu berücksichtigen; wiederholende Veröffentlichungen ohne neuen Gehalt sind weniger schutzwürdig. • Unterhaltende Berichterstattung über prominente Personen fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Medienfreiheit, die Medien frei publizistische Entscheidungen treffen lässt. • Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs.1 Satz1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht bei Wiederholung bereits bekannter personenbezogener Informationen eines prominenten Elternteils • Die Bekanntgabe des Vornamens, Alters und des Kindschaftsverhältnisses eines prominenten Elternteils zu einem bereits in mehreren Medien namentlich genannten Kind ist nicht zwingend untersagbar, wenn diese Informationen bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Kindern sind zu achten; ihr Schutzinteresse kann aber hinter dem Grundrecht der Pressefreiheit zurücktreten, wenn die Anonymität bereits verloren war und die neue Veröffentlichung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt erzeugt. • Bei der Abwägung sind das Kindesalter, die Schutzbedürftigkeit und die Umstände früherer Veröffentlichungen zu berücksichtigen; wiederholende Veröffentlichungen ohne neuen Gehalt sind weniger schutzwürdig. • Unterhaltende Berichterstattung über prominente Personen fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Medienfreiheit, die Medien frei publizistische Entscheidungen treffen lässt. • Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs.1 Satz1 ZPO. Die Klägerin ist die 1997 adoptierte Tochter des Fernsehmoderators G. J.; sie war bei der streitbefangenen Berichterstattung 14 Jahre alt. Die Beklagte veröffentlichte im Juli 2011 in einer Zeitschrift einen Bericht über einen öffentlichen Auftritt des Moderators und nannte darin unter vollem Namen außerdem den Vornamen, das Alter und das Kindschaftsverhältnis der Klägerin. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Bekanntgabe, das Landgericht gab ihr statt, das Berufungsgericht bestätigte die Unterlassungsverfügung. Die Beklagte legte Revision ein. Vor der angegriffenen Veröffentlichung waren in zahlreichen Medien (Zeitungen, Magazinbeiträge, Onlineportale) bereits namentliche Angaben zu Vorname, Alter und Adoption der Klägerin erschienen. Die Gerichte prüften insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der minderjährigen Klägerin und der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten. • Schutzgut und Eingriff: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 I, Art.1 I GG; Art.8 EMRK) schützen auch personenbezogene Angaben von Kindern; die Veröffentlichung von Vorname, Alter und Kindschaftsverhältnis stellt einen Eingriff dar. • Abwägungsgrundsatz: Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts wird durch Abwägung mit grundrechtlich geschützten Belangen (hier: Meinungs- und Medienfreiheit aus Art.5 I GG, Art.10 EMRK) bestimmt; der Eingriff ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die Schutzinteressen der Gegenseite überwiegt. • Kindeswohl und Schutzwürdigkeit: Dem Kind kommt wegen seines Alters (14 Jahre) besonderes Schutzinteresse zu; Berichterstattung kann bereits dann beeinträchtigen, wenn künftige Nicht-Unbefangenheit oder spezielle Verhaltenserwartungen drohen. • Relevanz früherer Veröffentlichungen: Entscheidend war, dass Vorname, Alter und Kindschaftsverhältnis der Klägerin bereits in zahlreichen, weit verbreiteten Medien über Jahre bekannt gemacht worden waren, wodurch ihre Anonymität bereits verloren gegangen und nicht wiedererlangt war. • Kein neuer Verletzungsgehalt: Die streitgegenständliche Veröffentlichung fügte keine neuen, zusätzliches Verletzungsgewicht tragenden Informationen hinzu; sie wiederholte bereits bekannten Sachverhalt und erzeugte damit keinen eigenständigen Rechtsverletzungsgehalt. • Gewichtung der Pressefreiheit: Unterhaltende Berichterstattung über prominente Personen fällt in den Schutzbereich der Medienfreiheit; Medien dürfen nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie für berichtenswert halten, wodurch ihr Gewicht in der Abwägung erhöht wird. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der vorausgegangenen, weiten Verbreitung derselben personenbezogenen Angaben überwog das Informations- und Kommunikationsinteresse der Beklagten gegenüber dem Schutzinteresse der Klägerin; daher war die Veröffentlichung nicht rechtswidrig. • Kostenfolge: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§91 Abs.1 Satz1 ZPO). Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der 14-jährigen Klägerin vorliegt, dieser Eingriff jedoch nicht rechtswidrig ist, weil Vorname, Alter und Kindschaftsverhältnis der Klägerin bereits zuvor in zahlreichen, verbreiteten Medien bekannt gemacht worden waren und die angegriffene Veröffentlichung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt hinzufügte. Bei der erforderlichen Abwägung überwog das Informations- und Kommunikationsinteresse der Beklagten sowie die durch die Pressefreiheit gedeckte Entscheidungsfreiheit über publizistische Inhalte das Schutzinteresse der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.