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Beschluss

324 O 315/14

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0603.324O315.14.0A
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, Dr. J. sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung "D.. A.." vom 2014 im Z.. genannt wurden, wie geschehen in der Sendung "D.. A.." vom 2014 im Z... 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, Dr. J. sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung "D.. A.." vom 2014 im Z.. genannt wurden, wie geschehen in der Sendung "D.. A.." vom 2014 im Z... 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.