Urteil
324 O 435/14
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1121.324O435.14.0A
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Leitsätze
1. Unwahre Tatsachen muss ein Betroffener grundsätzlich nicht hinnehmen, da eine unrichtige Information kein schutzwürdiges Gut ist, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht zu dienen vermag. Hinzukommen muss für den Unterlassungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen auch, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vergleiche BVerfG, 10. November 1998, 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185 und BGH, 15. November 2005, VI ZR 274/04, NJW 2006, 609).(Rn.24)
2. Wird in einer satirischen Fernsehsendung die journalistische Unabhängigkeit thematisiert und werden einem journalistisch tätigen Betroffenen acht statt zutreffender Weise sieben Mitgliedschaften in politischen Lobbying-Organisationen zugeschrieben, so ist diese geringe Abweichung der Tatsachenbehauptung von den tatsächlichen Verhältnissen nicht geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen zu beeinträchtigen.(Rn.24)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unwahre Tatsachen muss ein Betroffener grundsätzlich nicht hinnehmen, da eine unrichtige Information kein schutzwürdiges Gut ist, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht zu dienen vermag. Hinzukommen muss für den Unterlassungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen auch, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vergleiche BVerfG, 10. November 1998, 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185 und BGH, 15. November 2005, VI ZR 274/04, NJW 2006, 609).(Rn.24) 2. Wird in einer satirischen Fernsehsendung die journalistische Unabhängigkeit thematisiert und werden einem journalistisch tätigen Betroffenen acht statt zutreffender Weise sieben Mitgliedschaften in politischen Lobbying-Organisationen zugeschrieben, so ist diese geringe Abweichung der Tatsachenbehauptung von den tatsächlichen Verhältnissen nicht geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen zu beeinträchtigen.(Rn.24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000 Euro. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (I.). Auch der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten besteht nicht (II.). I. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien, das sich mit der streitgegenständlichen Darstellung ebenfalls befasst, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: „Der Antragsteller wendet sich gegen eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der objektiven Klärung zugänglich ist, weil er als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht, er also mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 4. Kapitel Rn 43 ff. mwN; Soehring, Presserecht, 4.Aufl. 2010 § 14 Rn 3, 4 mwN). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Der Antragsgegnerin stellt mit dem Schaubild die unwahre Behauptung auf, der Antragsteller unterhalte Verbindungen zu acht Lobbyorganisationen, obgleich nur sieben Verbindungen bestehen (1.). Diese Behauptung hat der Antragsteller jedoch hinzunehmen (2.). 1. Für das Verständnis „Mitglied, Vorstand, Beirat“ ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und abstellend auf einen Durchschnittsrezipienten der Berichterstattung kann nicht auf eine organschaftliche Stellung in einer juristischen Person und ein strenges Verständnis der erwähnten Positionen abgestellt werden. Dem Zuschauer wird mitgeteilt, dass sich diese Passage der Sendung kritisch mit der Frage der Unabhängigkeit von Journalisten und ihre Einbindung in Lobbyorganisationen mit transatlantischer und sicherheitspolitischer Ausrichtung befasst. Im weiteren Verlauf werden die Verbindungen auf der Schautafel dargestellt und als dichtes Netzwerk bezeichnet. Zudem äußert einer der Kabarettisten „Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände“ und teilt damit für den Zuschauer pointiert aber verständlich mit, dass es um den Gegensatz zwischen der journalistischen Arbeit, der die genannten Personen bei den gezeigten Organisationen gerade nicht nachgehen, und ihrem Engagement in diesen Organisationen gehe und dies Gegenstand der Kritik sei. Gerade diese Textpassage verdeutlich, dass der Beitrag nicht auf formale Organstellungen abstellt und die aufgezeigten Verbindungen verschiedener Art sein können, es sich aber jedenfalls nicht um Verbindungen handelt, die im Zusammenhang mit dem Kern journalistischer Arbeit, der Recherche, stehen. Daher ist es gerechtfertigt, neben der Mitgliedschaft des Antragstellers bei der A.A. und beim A.Institutef.C.G.S. auch seine Teilnahme an der M. Sicherheitskonferenz 2014, die sich unstreitig mit sicherheitspolitischen Fragen befasst, und seine Mitgliedschaft im Editorial Board der Zeitschrift „ I.P.“ heranzuziehen, die die Verbindung zu der D.Gesellschaftf.A.P. ( D.) belegt. Auch wenn sich letztere Verbindung über die von der D. herausgegebenen Zeitschrift ergibt, handelt es sich um eine feste Zugehörigkeit in dem nach außen gerichteten Sprachorgan der Gesellschaft, mit der diese ihre Ideen und Anregungen darstellt und verbreitet. Die Zeitschrift ist somit nicht losgelöst von der Herausgeberin anzusehen, vielmehr ergibt sich über die Zeitschrift die Verknüpfung mit der Organisation. Hinzu kommt, dass es nicht um eine möglicherweise nur einmalige Autorentätigkeit des Antragstellers für die Zeitschrift geht, sondern um seine Stellung im Editorial Board der Zeitschrift. Er hat eine feste Position. Ebenso muss sich der Antragsteller die Verbindung zum A. Institute zurechnen lassen. Auf eine Differenzierung zwischen den einzelnen Instituten kommt es nicht an. Dem Zuschauer wird „ A. Institute“ als ein Oberbegriff auf dem Schaubild präsentiert. Das A. Institute P. ist - dies folgt bereits aus der Ähnlichkeit des jeweiligen Logos, sowie aus der von der Antragsgegnerin dargelegten nahen inhaltlichen Ausrichtung, die der Antragsteller nicht substantiiert bestritten hat – keine Organisation, die ohne Zusammenhang neben dem a. A. Institute steht. Auch aus dem vorausgehenden Dialog der Kabarettisten, der auf ein amerikanisches Skigebiet anspielt, folgt nicht, dass die gezeigte Verbindung nicht belastbar wäre. Denn der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die beiden Organisationen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung nicht vergleichbar wären und daher völlig getrennt voneinander in der Öffentlichkeit wahrgenommen würden. Dem Antragsteller darf weiterhin die Verbindung zum A.C.o.G. zugerechnet werden, auch wenn seine Mitgliedschaft aufgrund seiner Kündigung Ende 2013 geendet hat. Bei der hier streitgegenständlichen Sendung „ D.A.“ handelt es sich zwar um ein Satireformat, das aktuelle Entwicklungen oder Vorfälle aufgreift, es handelt sich jedoch zumindest im Fall der streitgegenständlichen Sendung nicht um einen Beitrag, der sich auf das tagespolitische Geschehen beschränkt, sondern sich dem etwas „zeitloseren“ Thema der Unabhängigkeit von journalistischer Tätigkeit widmet. Die streitgegenständliche Sendung wurde zudem Ende April 2014 ausgestrahlt, so dass kein Zeitablauf vorliegt, der der Darstellung dieser Verbindung entgegensteht. Neben den auf dem Schaubild dargestellten Organisationen ist zudem bei der Prüfung der aufgestellten Tatsachenbehauptung das I.Institutef.S.S. zu berücksichtigen. Diese Organisation ist aufgrund des Parteivortrags zu der Gruppe von Lobbyorganisationen mit transatlantischer und sicherheitspolitischer Ausrichtung zu zählen und stellt somit eine vergleichbare Organisation dar. Zwar wird diese auf dem Schaubild nicht gezeigt, ist aber geeignet, die seitens der Kabarettisten anhand des Schaubildes geäußerte Kritik zu belegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede der Linien konkret auf eine der gezeigten Organisationen verweist, vielmehr enden die Linien auf der unteren Ebene, so dass für den Zuschauer bei den Verbindungslinien, die nicht direkt zu einer Organisation führen, offen bleibt, zu welcher Organisation die Verbindung bestehen soll. Ferner erkennt der Zuschauer auch aufgrund des satirischen Charakters der Sendung und der zahlreichen Überspitzungen, dass es um eine grundlegende Kritik geht und daher im Vordergrund nicht die Verbindung zu einer konkreten Organisation steht. Diese sind vielmehr „austauschbar“ gegen andere, vergleichbare Organisationen, da hierdurch die geäußerte Kritik nicht verändert wird. 2. Unwahre Tatsachen muss der Betroffene grundsätzlich nicht hinnehmen, da eine unrichtige Information kein schutzwürdiges Gut ist, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht zu dienen vermag (Wenzel aaO. Kap. 5 Rn. 74). Hinzukommen muss für den Unterlassungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen auch, dass die verfälschende oder entstellende Darstellung von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, Juris Abs. 42; BGH Urteil v. 15.11.2005, VI ZR 274/04, Juris Abs. 13). Vorliegend fehlt es an dieser für den Unterlassungsanspruch erforderlichen persönlichkeitsrechtlichen Relevanz. Die Kritik schließt an die Feststellung eines dichten Netzwerkes sowie den Umstand an, dass der Antragsteller besonders viele Verbindungen unterhält. Die Tatsache, dass es sich lediglich um sieben und nicht um acht Verbindungen handelt, ist in Anbetracht dieser sehr geringen Abweichung nicht geeignet den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers zu beeinträchtigen, denn diese Differenz führt zu keiner verfälschenden Darstellung, zumal es für einen Zuschauer wie ausgeführt auch schwierig sein dürfte, sämtliche aufgezeigten Verbindungen nachzuvollziehen, soweit er nicht darauf seine gesamte Aufmerksamkeit verwendet. Maßgeblich ist zudem der satirische Charakter der Sendung zu berücksichtigen sowie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5. 12. 2006, Az. VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 (47); BGH Urt. v. 12. 10. 1993, Az. VI ZR 23/93, Juris Absatz-Nr. 28) gegebenenfalls auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen ist, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen oder in ironischer Weise formuliert ist.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch in dem zu entscheidenden Hauptsacheverfahren vollumfänglich fest. II. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ebenfalls, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 823 BGB nicht besteht, da die angegriffene Darstellung nicht rechtswidrig ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Fernsehberichterstattung. Der Kläger ist einer der Herausgeber der Wochenzeitung „ D.Z.“. Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29.04.2014 das Satireformat „ D.A.“ aus, das die streitgegenständliche Darstellung enthält. Unter anderem wird in der Sendung zu dem Dialog der Kabarettisten M.U. und C.v.W., der sich mit der Unabhängigkeit von Journalisten befasst, eine Schautafel eingeblendet, die auf zwei Ebenen insgesamt 12 Organisationen darstellt. Am unteren Rand des Schaubildes befinden sich unter anderem Bilder von Personen, hierunter befindet sich ein Porträt des Klägers mit dem Logo der „ Z.“. Es werden Linien zwischen diesen Personen und der Ebenen der Organisationen gezogen. Im Fall des Klägers werden acht Linien eingeblendet, die Linien enden jedoch auf der unteren Ebene der dargestellten Organisationen. Die beiden ersten Linien von links führen zum A. Institute, die dritte und die vierte Linie von links führen zum A.Institutef.C.G.S. ( AI), die fünfte Linie von links führt in den Zwischenraum zwischen dem AI und der D.A.Gesellschaft, die sechste Linie von links endet im Zwischenraum zwischen D.A.Gesellschaft und A.-B., die siebte Linie von links führt zur A.-B. und die achte Linie von links endet in dem Zwischenraum zwischen A.- B. und B. Akademie. Für die Einzelheiten der Berichterstattung, auch für den das Schaubild begleitenden Dialog, wird auf den Mitschnitt des Beitrag (Anlage ASt 1 in dem Verfahren 324 O 315/14), das Transkript (Anlage K 1) und das Standbild des Schaubildes im Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2014 (Seite 4) Bezug genommen. Der Kläger ist Trustee (Beiratsmitglied) der A.A. in B., Board Member (Beiratsmitglied) beim A.Institutef.C.G.S. der J.H. University, Mitglied des I.A.B. des A. Institute P.. Er war bis Ende 2013 Mitglied im A.C.o.G. und hat seit zehn Jahren an den Aktivitäten des C. nicht teilgenommen. Er ist Mitglied des Editorial Board der Zeitschrift „ I.P.“, die von der D.Gesellschaftf.A.P. herausgegeben wird (vgl. Anlagen B 2 und 3). Ferner ist er Mitglied des I.Institutef.S.S. und des C.o.P.P. (Anlagen B 15 und 16). Der Kläger war zudem 2014 Teilnehmer der M. Sicherheitskonferenz (Anlage B 13). Die Teilnahme steht nicht jeder Person frei, sondern ist von einer Einladung abhängig, zudem haben die Teilnehmer Zutritt zu besonderen Veranstaltungen und können, entgegen der „Beobachter“, an Diskussionen teilnehmen (Anlage B 14). Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die mit dem Schaubild aufgestellte Behauptung von acht Verbindungen eine falsche Tatsachenbehauptung sei. Da die Darstellung unstreitig im Präsens verfasst sei, solle der Zuschauer die aktuelle Situation beurteilen, es könne daher nicht auf zurückliegende Beziehungen ankommen. Jede der Linien solle eine Verbindung aufzeigen, die Anzahl der Linien sei von Bedeutung. Das A. Institute P. sei eine selbständige juristische Person mit eigenem Logo, auch sei im Gesamtkontext der Sendung deutlich, dass nicht die t. Einrichtung, sondern das a.A. Institute gemeint sei. Die Unterlagen, die die Beklagte heranziehe, würden Widersprüche aufweisen, er habe diese Angaben auch nicht zu verantworten. Die Begriffe „Mitglied, Vorstand, Beirat“ seien abschließend zu verstehen und würden auf eine organschaftliche Stellung hinweisen. Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen führe zu keiner Mitgliedschaft. Die Aussage der Beklagten sei nicht satirisch gemeint gewesen. Der Kläger beantragt, 1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahr), zu untersagen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, „Dr. J. sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „ D.A.“ vom 29 April 2014 im Z. genannt wurden. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 597,74 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sendung nicht die Aussage entnommen werden könne, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand in acht der auf der gezeigten Schautafel abgebildeten Organisationen. Die streitgegenständliche Passage befasse sich in satirischer Weise mit dem Befund, dass zahlreiche prominente Vertreter des deutschen Journalismus zugleich in Lobbyorganisationen engagiert seien, die eine transatlantische Ausrichtung vertreten würden. Der Dialog der Kabarettisten gehe zwar darauf ein, dass die gezeigten Linien für die Verbindung eines Journalisten zu einer dieser Lobbyorganisationen stehe und der Kläger viel unterwegs sei, es würde aber nicht ausdrücklich von acht Verbindungen gesprochen. Die Linien könnten auch dahingehend verstanden werden, dass sie Verbindungen von Journalisten der jeweiligen Zeitung zu verschiedenen Organisationen aufzeigten. Dem Verhalten des durchschnittlichen Zuschauers entspreche es nicht, die Linien einzeln nachzuzählen, da er die Schautafel nicht als Standbild präsentiert bekomme, er nehme lediglich wahr, dass es mehrere Verbindungen des Klägers gebe. Sollte ein Zuschauer dennoch die Linien genau nachzählen, würde ihm dabei auffallen, dass die Linien zum Teil mehrfach zur gleichen Organisation oder zu keiner Organisation führen würden. Es würden allgemein die zahlreichen Verbindungen aufgezeigt, ohne eine genaue Zuordnung zu den einzelnen Organisationen vorzunehmen. Es sei zudem zutreffend, dass der Kläger mehr Verbindungen unterhalte als die übrigen abgebildeten Journalisten und Leitmedien. Für die Anwendung der S. Rechtsprechung sei bei satirischen Inhalten kein Raum. Es komme auch nicht auf die Unterscheidung zwischen gegenwärtigen und (kürzlich) beendeten Verbindungen des Klägers an, ebenso könne die Aufzählung „Mitglied, Beirat oder Vorstand“ nicht abschließend verstanden werden. Auch nach den von dem Kläger selbst veröffentlichten Angaben sei davon auszugehen, dass er sogar bei mehr als acht entsprechenden Organisationen Mitglied, Vorstand oder Beirat bzw. in vergleichbarer Funktion tätig sei. Es spiele keine Rolle, ob es sich um das A. Institute in P. oder in B. handele, denn die Schautafel differenziere insoweit nicht, die Logos des A. Institute und des A. Institute P. (Anlage B 20) würden sich kaum unterscheiden (vgl. hierzu Schriftsatz vom 24.9.2014, Seite 4f) und beide Einrichtungen stünden in einer engen inhaltlichen Verbindung (Anlage B 21). Die Mitgliedschaft im Beirat der Zeitschrift „ I.P.“ rechtfertige die Verbindung zu der D.Gesellschaftf.A.P. ( D.). Die Beklagte verweist auf weitere Angaben über den Kläger (Anlagen B 8, 9, 10, 11) sowie auf ein Interview des Klägers (Anlage B 12). Zudem sei es für das Ansehen des Klägers auch ohne Bedeutung, ob er Verbindungen zu acht oder etwas weniger als acht Organisationen unterhalte. Hierbei sie auch der satirische Charakter der Sendung zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 26.09.2014 Bezug genommen.