Urteil
324 O 194/10
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0813.324O194.10.0A
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Leitsätze
Der Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass die Veröffentlichung der Richtigstellung nach den Umständen des Einzelfalles und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich ist. Hierfür muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bestehen, welche den Äußerungen, dass der Betroffene vielleicht neben einer unter Alkoholeinfluss fahrenden Bischöfin im Auto gesessen habe, nicht entnommen werden kann.(Rn.23)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Der Streitwert wird auf € 50.000, - festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass die Veröffentlichung der Richtigstellung nach den Umständen des Einzelfalles und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich ist. Hierfür muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bestehen, welche den Äußerungen, dass der Betroffene vielleicht neben einer unter Alkoholeinfluss fahrenden Bischöfin im Auto gesessen habe, nicht entnommen werden kann.(Rn.23) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Der Streitwert wird auf € 50.000, - festgesetzt. I . Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 186 StGB. Voraussetzung dieser Ansprüche ist, dass durch eine unwahre Tatsachenbehauptung beim Anspruchsteller eine fortwirkende Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter im Sinne der §§ 823, 824 BGB eingetreten ist, und dass die begehrte Berichtigung erforderlich und geeignet ist, dieser Beeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. Soehring, Presserecht, 4.Aufl., Rz.31.2, 31.5, 31.8; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.Aufl., Rz.13.13, 13.17, 13.25). Da die Medien durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung, mit der sie sich im Ergebnis selbst ins Unrecht setzen, stark belastet werden und dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit darstellt, muss die Veröffentlichung der Berichtigung hierbei nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich sein (vgl. Soehring, Presserecht, 4.Aufl., Rz.31.8). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es kann vorliegend dahin stehen, welcher Äußerungskategorie die streitgegenständlichen Passagen angehören, denn es fehlt vorliegend an der für einen Berichtigungsanspruch erforderliche fortgesetzte Rufbeeinträchtigung des Klägers, so dass dem Richtigstellungsanspruch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann. Der Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass die Veröffentlichung der Berichtigung nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich ist. Hierfür muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht (fort-)bestehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Ansehensmindernde Elemente von erheblichem Gewicht können den Äußerungen nicht entnommen werden. So ist es für sich genommen nicht ansehensmindernd, neben der damaligen Bischöfin Frau K. im Auto gesessen zu haben. Insbesondere insinuiert dies nicht, dass der Kläger und die ehemalige Bischöfin einen über eine schlichte Gefälligkeit hinausgehenden Umgang miteinander pflegten. Auch der Umstand, dass es sich um eine Fahrt gehandelt hat, bei der die Bischöfin unter Alkoholeinfluss stand, ändert nichts daran, dass eine Ansehensminderung vorliegend nicht erblickt werden kann. Denn bei dem durch die Beklagte geäußerten Verdacht, dass der Kläger möglicherweise bei der Trunkenheitsfahrt von Frau Frau K. auf dem Beifahrersitz des Wagens gesessen hat, schwingt nicht mit, dass er in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung stand, dafür ursächlich war oder auch nur positiv gewusst hat, dass die Bischöfin alkoholisiert gewesen ist. Hierzu verhält sich die Berichterstattung weder offen noch verdeckt, so dass eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht nicht festgestellt werden kann. II . Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.2 ZPO. Der Kläger, Bundeskanzler a.D., verlangt von der Beklagten, Verlegerin der „HH M am So.“, den Abdruck einer Richtigstellung. Der Hamburger RA J.S. hatte im Nachgang zu der Trunkenheitsfahrt Frau K. in seinem Internet-Blog auf der www.js....de folgendes veröffentlicht: „Aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, dass der ‚Beifahrer’ von Bischöfin Frau K. auf der sagenumwobenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Herr S.!“ Gegen diese Behauptung ging der Kläger per Unterlassungsabmahnung vor. Hierüber berichtete die Beklagte, indem sie in der Ausgabe der „HH M am So.“ vom 4. April 2010 einen auf der Titelseite mit dem Hauptaufmacher „Frau K. `s Suff-Fahrt Saß Herr S. neben der blauen Bischöfin? Hamburger Anwalt outet Altkanzler Der dementiert – nun kommt der Fall vor Gericht“ angekündigten, auf den Seiten 2-3 fortgesetzten Artikel mit der Überschrift „War Herr S. der Beifahrer? Suff-Fahrt von Bischöfin Frau K.: Hamburger Anwalt behauptet, Altkanzler saß neben ihr“ veröffentlichte (Anlage K 1). In dem Artikel heißt es unter anderem: „[…] Schon kurz nach der Promillefahrt von Bischöfin Margot Frau K. wurde über ihren unbekannten Beifahrer spekuliert. Wer das gewesen sein könnte, wird nun möglicherweise gerichtlich geklärt. Altkanzler Herr S. geht juristisch gegen den Hamburger RA J.S. vor, weil dieser in seinem Internetblog geschrieben hatte, er habe „aus zuverlässiger Quelle“ erfahren, dass es Herr S. gewesen sei, der am 20. Februar neben der Bischöfin gesessen habe. Herr S.s RA M.N. erklärte gegenüber dem Nachrichtenmagazin „F...“, RA J.S. Behauptung sei „frei erfunden“. […] Für seine Version habe er zwei unabhängige Quellen, denen er allerdings Vertrauen zugesichert habe, erklärte RA J.S. gegenüber der MOPO am Sonntag. Er ziehe in Erwägung, Frau K. bei einem möglichen Verfahren als Zeugin zu benennen. Denn sie sei, „sollte ihr Erinnerungsvermögen nicht durch den übermäßigen Genuss geistiger Getränke getrübt sein, die sicher zuverlässigste Auskunftsquelle darüber, wer sie auf ihrer Fahrt begleitet hat. RA J.S. ist kein unbeschriebenes Blatt. […] „Die Zeit“ bezeichnete RA J.S., um den es in letzter Zeit ruhiger geworden war, einmal als „Rüpel aus Leidenschaft“. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Artikel Bezug genommen. Der Kläger hielt sich im fraglichen Zeitpunkt, nämlich der Nacht vom 20. Februar 2010 auf den 21. Februar 2010 bis um 6 Uhr, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in seinem Haus in Hannover auf. Hinsichtlich der Berichterstattung vom 4. April 2010 gab die Beklagte die vom Kläger unter dem 6. April 2010 verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlagen K 3 und K 4), druckte aber die mit Schreiben vom 8. April 2010 verlangte Richtigstellung nicht ab (Anlage K 5 und K 6). Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend. Es handele sich bei der Schlagzeile auf der Titelseite nicht um eine offene Frage, weil sie mit dem Satz in der Unterüberschrift „Hamburger Rechtsanwalt outet Altkanzler“ bereits beantwortet sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die folgende Richtigstellung in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „HH M am So.“ im gleichen Teil (also bis einschließlich der Worte „… blauen Bischöfin“ auf Seite 1, danach auf den Seiten 2 und 3) und mit gleicher Schrift wie den beanstandeten Text ohne Einschaltungen und Weglassungen oder Hinzufügungen zu veröffentlichen und das Wort „Richtigstellung“ durch drucktechnische Anordnung (Schrifttyp und halbe Schriftgröße der Worte „Saß Herr S. neben der Bischöfin?“) besonders hervorzuheben: Richtigstellung In unserer Ausgabe von Sonntag, dem 4. April 2010, haben wir auf Seite 1 mit dem Titel „Frau K.s Suff-Fahrt – Saß Herr S. neben der blauen Bischöfin? – Hamburger Anwalt outet Altkanzler“ sowie auf Seiten 2 und 3 mit der Überschrift „War Herr S. der Beifahrer?“ behauptet, Gerhard Herr S. sei in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2010 Beifahrer der damaligen Bischöfin Margot Frau K. gewesen. Diese Behauptung ist, was wir hiermit richtig stellen, falsch. MOPO Verlag GmbH – Geschäftsführung – Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe in zulässiger Weise über die Frage, ob Herr S. Beifahrer von Frau K. gewesen sei, berichtet. Diese Frage sei Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen, seit RA J.S. dies auf seinem Blog behauptet habe. Gegen diese Behauptung sei der Kläger unstreitig per Unterlassungsabmahnung vorgegangen – und genau hierüber – und über einen sich möglicherweise anschließenden Gerichtsprozess – habe die Beklagte berichtet. Gegenstand der Berichterstattung sei damit offenkundig der öffentlich ausgefochtene Disput und die bevorstehende gerichtliche Auseinandersetzung zwischen RA J.S. und Herr S.. Dass in diesem Rahmen der Stein des Anstoßes – die Frage, wer bei der Trunkenheitsfahrt Beifahrer von Frau K. gewesen sei – mit erwähnt würde, sei nur logisch. Die Beklagte habe sich aber RA J.S. Aussage nicht zu Eigen gemacht. Bereits die auf der Titelseite gestellte Frage „Saß Herr S. neben der Bischöfin?“ sei eine offene Frage, deren Beantwortung dem Leser überlassen bliebe und die eine Meinungsäußerung darstelle. Die Antwort werde dem Leser nicht nahe gelegt, denn ihr folge nicht nur der Satz „Hamburger Anwalt outet Altkanzler“, sondern auch der Satz „Der dementiert – nun kommt der Fall vor Gericht“. Ob es eine rhetorische oder eine echte Frage sei, müsse aus dem Kontext ermittelt werden. Vorliegend würden die Untertitel keine Antwort auf die gestellte Frage geben, so dass es sich um eine echte Frage handele mit der Konsequenz, dass sie eine zulässige Meinungsäußerung sei. Aber selbst, wenn man die Frage als eine durch den weiteren Kontext beantwortete Frage ansähe, sei ein Richtigstellungsanspruch nicht begründet. Denn dessen besondere Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Richtigstellungsveröffentlichung sei vorliegend nicht erforderlich, um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Klägers entfallen zu lassen. Belastende Auswirkungen, die den Ruf des Klägers beeinträchtigen, seien vorliegend nicht zu erkennen. Solche habe der Kläger auch nicht dargelegt. Frau Frau K. sei sehr beliebt; würde der Kläger ihrem Umfeld zugerechnet, wäre dies eher positiv für ihn. Schließlich sei der Antrag unverständlich. Der Kläger verlange den Abdruck einer Richtigstellung, die auf der 1. Seite beginne und dann auf den Seiten 2 und 3 fortgesetzt werde. Dies sei unsinnig; die Korrektur dürfe nicht auseinander gerissen werden und müsste im Innenteil entweder auf Seite 2 oder 3 erfolgen. Die Interessenabwägung führe dazu, dass der Abdruck auf der die Beklagte am wenigsten belastenden Seite abzudrucken wäre – also dass die Titelseite freizuhalten wäre.