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Urteil

27 O 189/19

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0924.27O189.19.00
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Leitsätze
1. Die Äußerung „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird...“ stellt eine (hier: unwahre) Tatsachenbehauptung über ein innere Tatsache dar, die einen Anspruch auf Richtigstellung begründet.(Rn.20) 2. Es handelt sich bei der dem Rechtsanwalt zugeschriebenen Eigenschaft auch nicht um eine Nebensächlichkeit oder Belanglosigkeit. Dem Rechtsanwalt wird mit der angegriffenen Äußerung eine besondere, ihn charakterisierende Eitelkeit unterstellt.(Rn.25)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „...“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerks, wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „... wollte ihre Liebe...“ zu entsprechen hat und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat, die nachstehende Richtigstellung zu veröffentlichen: Richtigstellung In der „...“ vom 6. Dezember 2018 schreiben wir in einem Artikel mit der Überschrift „Liebe im Verborgenen“ auf der Seite 9 über Herrn ...: „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, ...“ Hierzu stellen wir richtig: Herr ...x mag es nicht als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden. Die Redaktion II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Äußerung „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird...“ stellt eine (hier: unwahre) Tatsachenbehauptung über ein innere Tatsache dar, die einen Anspruch auf Richtigstellung begründet.(Rn.20) 2. Es handelt sich bei der dem Rechtsanwalt zugeschriebenen Eigenschaft auch nicht um eine Nebensächlichkeit oder Belanglosigkeit. Dem Rechtsanwalt wird mit der angegriffenen Äußerung eine besondere, ihn charakterisierende Eitelkeit unterstellt.(Rn.25) I. Die Beklagte wird verurteilt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „...“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerks, wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „... wollte ihre Liebe...“ zu entsprechen hat und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat, die nachstehende Richtigstellung zu veröffentlichen: Richtigstellung In der „...“ vom 6. Dezember 2018 schreiben wir in einem Artikel mit der Überschrift „Liebe im Verborgenen“ auf der Seite 9 über Herrn ...: „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, ...“ Hierzu stellen wir richtig: Herr ...x mag es nicht als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden. Die Redaktion II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abdruck der begehrten Richtigstellung aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. 1. Ein Anspruch auf Richtigstellung steht demjenigen zu, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt es ihn jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (BVerfG v. 14.1.1998, 1 BvR 1861/93, juris m.w.N.). Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (BGH v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, juris Rn. 21). Dagegen kann eine Richtigstellung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung oder ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist (vgl. BGH v. 22.6.1982, VI ZR 251/80, juris Rn. 12). Bei der Verpflichtung der Medien zur Veröffentlichung einer Richtigstellung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt daher, dass die Veröffentlichung der Berichterstattung zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen erforderlich ist, wobei zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung seines Rufes und dem Interesse der Medien, einmal geäußerte Behauptungen nicht förmlich zurücknehmen zu müssen, abzuwägen ist (Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 31 Rn. 8). Die Interessenabwägung wird im Allgemeinen zugunsten des Betroffenen ausfallen, wenn der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Rufbeeinträchtigung bedeutet, zu deren Beseitigung der Verletzte auf die Berichtigung des Behauptenden angewiesen ist (BGH, Urteil v. 15.11.1994, VI ZR 56/94, AfP 1995, 411 – Caroline von Monaco; v. 28.07.2015, VI ZR 340/14, AfP 2015, 425). Umgekehrt muss eine tatsächliche Rufbeeinträchtigung erfolgt sein. Geht es lediglich um eine subjektive Vorstellung, ein verletztes Ehrgefühl, reicht das für eine Berichtigungsforderung im Allgemeinen nicht aus. Ebenso wenig rechtfertigt das Genugtuungsinteresse eine Berichtigungsforderung. Insbesondere ist eine gewisse Erheblichkeitsschwelle des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu fordern, um die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig zu beschneiden (vgl. Wenzel/Gamer/Pfeifer, a.a.O., Kap. 13 Rn. 38). Es muss eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht fortbestehen (LG Hamburg v. 13.8.2010, 324 O 194/10, juris Rn. 23). Zudem bedarf es eines Aktualitätsbezuges, der nach einem gewissen Zeitablauf wieder entfällt. Die Dauer des Zeitablaufes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach Auffassung des BGH kann eine abgelaufene Zeit von sieben Monaten nach Veröffentlichung bis zur Klageerhebung noch ausreichend sein (BGH v. 9.12.2003, VI ZR 38/03, juris Rn. 25). Nach Auffassung des Kammergerichts darf insoweit ein Zeitraum von neun Monaten aber nicht überschritten werden (KG v. 14.04.2009, 9 U 56/08, S. 6 m.w.N.). Wie das Gegendarstellungsrecht ist auch das Berichtigungsrecht vom Prinzip der Waffengleichheit beherrscht, so dass die Berichtigung daher prinzipiell an der gleichen Stelle zu veröffentlichen ist wie die Ausgangsmitteilung (Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 31 Rn. 23 m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes: a) Die Äußerung „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, ...“ stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die Kammer hält insoweit an ihrer in dem Verfahren über den Abdruck einer Gegendarstellung zum Aktenzeichen 27 O 610/18 betreffend die rechtliche Qualifizierung der hier streitgegenständlichen Äußerung getroffenen Einschätzung fest: „Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2005, 280, 281 m. w. Nachw.). Um sog. innere Tatsachen handelt es sich etwa bei Absichten, Einstellungen, Gefühlen, Hoffnungen, Motiven und Zwecken (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 289, 290; OLG Frankfurt AfP 1983, 281; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 12) ). Sie sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen, denn nicht nur äußerlich wahrnehmbare Gegebenheiten und Vorgänge, sondern auch innere Umstände und Kenntnisse sind Tatsachen im Sinne des Äußerungsrechts (vgl. Seitz/Schmidt, Rdnr. 378). Zwar vermag sich zu solchen inneren Vorgängen im Ausgangspunkt allein der Betroffene kompetent zu äußern. Die Wahrheit seiner Erklärungen lässt sich aber anhand von Hilfstatsachen überprüfen, zum Beispiel anhand seiner früheren Erklärungen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Rdnr. 54). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht von einer Schlussfolgerung der Redaktion ausgegangen werden. Die angegriffene Äußerung steht für sich allein als ein den Antragsteller charakterisierendes Merkmal und nicht im Zusammenhang etwa mit einer Selbstdarstellung des Antragstellers auf seiner Kanzlei-Webseite oder in den Medien. Eine solche ist seitens der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden. Dass der Antragsteller auf die insofern einzig in Bezug genommene Vorstellung in der Talkshow von Frau Will durch die Einblendung seines Namens und der Bezeichnung „Promi-Anwalt“ irgendeinen Einfluss hatte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat demgegenüber als Anlage ASt.4 ein Interview im Anwaltsblatt 1/2009 vorgelegt, in dem er erklärt, den Begriff des „Prominentenanwalts“ abzulehnen. Es handelt sich bei der dem Antragsteller zugeschriebenen Eigenschaft auch nicht um eine Nebensächlichkeit oder Belanglosigkeit. Dem Antragsteller wird mit der angegriffenen Äußerung eine besondere, ihn charakterisierende Eitelkeit unterstellt.“ b) Die mit der Äußerung einhergehende Rufbeeinträchtigung dauert auch noch an. Sie ist insbesondere nicht durch den Abdruck der geforderten Gegendarstellung entfallen. Zum einen lässt der Abdruck einer Gegendarstellung die Notwendigkeit einer Berichtigungserklärung nicht entfallen (Wenzel/Gamer/Pfeifer, a.a.O., Kap. 13 Rn. 55). Zum anderen wird dem Kläger nicht eine einmalige Befindlichkeit vorgehalten, sondern ein ihm dauerhaft anhaftender Wesenszug zugeschrieben, sein individuelles Gepräge, wie es in seinem Wollen und Handeln zum Ausdruck kommt. Dieser Vorwurf ist wie seine Auswirkungen daher schon aufgrund seiner Eigenart fortwirkend. Der Kläger hat seine Klage gegen die Anfang Dezember 2018 veröffentlichte Aussage auch bereits im Februar 2019 eingereicht, so dass auch der Aktualitätsbezug der begehrten Richtigstellung gegeben ist. c) Gegen die verlangten Abdruckmodalitäten bestehen keine Bedenken. Zwar kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Schriftgröße der Richtigstellung der Schriftgröße der Erstmitteilung genau entsprechen muss. Die Entscheidung über den Standort und die Schriftgröße eines Widerrufs oder einer Richtigstellung bewegt sich vielmehr im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864). Danach ist neben den Belangen der Presse insbesondere im Hinblick auf die verkaufsfördernde Gestaltung das Interesse des Betroffenen daran zu berücksichtigen, dass die Leser dem Widerruf bzw. der Richtigstellung dieselbe Aufmerksamkeit schenken wie der angegriffenen Ausgangsmitteilung. Diesem Interesse wird die hier verlangte Abdruckanordnung gerecht, ohne die Beklagte in ihrer Pressefreiheit übermäßig einzuschränken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Abdruck einer Richtigstellung im Zusammenhang mit einer Print-Berichterstattung. Der Kläger ist ein Berliner Rechtsanwalt, der schwerpunktmäßig Unternehmen, Verlage und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts berät. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „...“, in deren Ausgabe vom 06.12.2018 ein auf der Titelseite und im Inhaltsverzeichnis angekündigter Artikel mit der Überschrift „Liebe im Verborgenen“ erschien, in welchem über ... ... und ihre Beziehungen berichtet wurde. Über den Kläger wurde mitgeteilt, dieser habe als Anwalt stets über das Privatleben von Frau ... gewacht. Weiter hieß es dort wörtlich: „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, ...“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Ablichtung des Artikels verwiesen. Mit Schreiben vom 06.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Richtigstellung auf (Anlage K 5). Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2018 ab. Da der Kläger als Referenz eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen ausweise, welche ihn als „Prominentenanwalt“ titulieren, und er auch im Fernsehen als „Promi-Anwalt“ vorgestellt werde, sei impliziert, dass er dieser Berufsbezeichnung aufgeschlossen gegenüberstehe. Es liege insoweit eine als Meinungsäußerung zu qualifizierende Schlussfolgerung der Redaktion vor; im Übrigen eine bloße, menschlicher Eitelkeit geschuldete Nebensächlichkeit. Der Kläger erwirkte am 13.12.2018 eine einstweilige Verfügung der Kammer zum Aktenzeichen 27 O 610/18, mit welcher der Beklagten im Hinblick auf die hier beanstandete Äußerung der Abdruck einer Gegendarstellung aufgegeben wurde (Anlage K 7). Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil der Kammer vom 17.01.2019 bestätigt (Anlage K 8). Nach einem Hinweis des Kammergerichts, die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen (Anlage K 9), nahm die Beklagte die Berufung zurück (Anlage K 10). Die Beklagte hat die Gegendarstellung sodann gedruckt und im Inhaltsverzeichnis angekündigt (Anlage K 11). Unter die Gegendarstellung hat sie den Zusatz gesetzt: „Anmerkung der Redaktion: Das Berliner Pressegesetz verpflichtet uns zum Abdruck dieser Gegendarstellung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt.“ Der Kläger trägt vor, die Aussage, er möge es, wenn er als „Prominentenanwalt“ bezeichnet werde, sei falsch. Er lehne diese Bezeichnung ab, denn das klinge unzutreffend nach Party und feiern (Anlage K 4). Da insoweit eine innere Tatsachenbehauptung vorliege, sei diese richtigstellungsfähig. Wie er von Medienschaffenden bezeichnet werde, liege nicht in seinem Ermessen, er bitte jedoch seit vielen Jahren darum, ihn nicht als „Prominentenanwalt“ vorzustellen. Mit einer solchen Bezeichnung werde ihm unzutreffend eine berufliche Eitelkeit zugeschrieben, welche als unseriös empfunden werde und daher geeignet sei, seine Wertschätzung beim Leser zu beschädigen. Mit dem Abdruck des Zusatzes unter der begehrten Gegendarstellung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte, so dass umso mehr nun die Richtigstellung durchgesetzt werden müsse, um die fortdauernde Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Dies ergebe sich auch aus den auf die Gegendarstellung erfolgten Reaktionen (Anlage B 1). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „...“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerks, wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ und der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „... wollte ihre Liebe...,“ zu entsprechen hat und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat, die nachstehende Richtigstellung zu veröffentlichen: Richtigstellung In der „...“ vom 6. Dezember 2018 schreiben wir in einem Artikel mit der Überschrift „Liebe im Verborgenen“ auf der Seite 9 über Herrn ...: „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, ...“ Hierzu stellen wir richtig: Herr ...x mag es nicht als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden. Die Redaktion Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Rechtsausführungen in dem Verfahren 27 O 193/19, in welchem der Kläger gegenüber der Beklagten wegen der hier streitgegenständlichen Äußerung einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Es liege eine der Richtigstellung nicht zugängliche Meinungsäußerung vor; allenfalls eine wertneutrale Falschdarstellung. Jedenfalls fehlte es an den Voraussetzungen für einen Richtigstellungsanspruch, denn es liege weder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von spürbarem Gewicht vor, noch gehe von dieser eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung aus. Der Kläger sei von der hier beanstandeten Äußerung, welcher ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums nicht anhafte, nicht nachteilig betroffen, zumal er sich nach außen gerade mit den Fähigkeiten „verkaufe“, welche notwendig sind, um ein erfolgreicher Anwalt bei der Wahrnehmung der Rechte Prominenter zu sein. Es handele sich lediglich um verletzte Eitelkeiten, welche eine Verurteilung zum Abdruck einer Richtigstellung nicht tragen könnten. Sie mache sich mit einem Abdruck lächerlich (Anlage B 1). Dem Genugtuungsbedürfnis des Klägers sei mit Unterlassung und Gegendarstellung ausreichend Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.