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Urteil

312 O 577/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einseitige Änderung bereits in bestehende Fernwärme-Verträge einbezogener Preisklauseln durch öffentliche Bekanntgabe nach § 4 II AVBFernwärmeV begründet für Bestandsverträge keine Wirksamkeit, soweit der Vertrag (Anlage K1) kein einseitiges Änderungsrecht vorsieht. • Die Übersendung eines Informationsschreibens, das den Eindruck erweckt, ein Unternehmen sei zur einseitigen Änderung von Preisgleitklauseln berechtigt, kann nach § 5 I 2 Nr. 7 UWG irreführend sein. • Verbraucherschutzverbände sind nach den einschlägigen Vorschriften klagebefugt; bei fortdauernder Irreführung bestehen Beseitigungs- und Auskunftsansprüche (z.B. nach § 2 UKlaG i.V.m. §§ 3, 5 UWG). • Folgenbeseitigungsansprüche können die Erstellung und Versendung individualisierter Richtigstellungsschreiben und die geordnete Auskunft über betroffene Kunden umfassen. • Generelle Feststellungsanträge zur abstrakten Rechtslage (z.B. zu Dreijahreslösungen oder Bestandskraft individueller Urteile) sind als Hilfswiderklage unzulässig, wenn kein konkretes Rechtsverhältnis geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Unwirksame einseitige Änderung von Preisgleitklauseln in Fernwärmeverträgen und Unterlassungs-/Folgenbeseitigungsanspruch • Einseitige Änderung bereits in bestehende Fernwärme-Verträge einbezogener Preisklauseln durch öffentliche Bekanntgabe nach § 4 II AVBFernwärmeV begründet für Bestandsverträge keine Wirksamkeit, soweit der Vertrag (Anlage K1) kein einseitiges Änderungsrecht vorsieht. • Die Übersendung eines Informationsschreibens, das den Eindruck erweckt, ein Unternehmen sei zur einseitigen Änderung von Preisgleitklauseln berechtigt, kann nach § 5 I 2 Nr. 7 UWG irreführend sein. • Verbraucherschutzverbände sind nach den einschlägigen Vorschriften klagebefugt; bei fortdauernder Irreführung bestehen Beseitigungs- und Auskunftsansprüche (z.B. nach § 2 UKlaG i.V.m. §§ 3, 5 UWG). • Folgenbeseitigungsansprüche können die Erstellung und Versendung individualisierter Richtigstellungsschreiben und die geordnete Auskunft über betroffene Kunden umfassen. • Generelle Feststellungsanträge zur abstrakten Rechtslage (z.B. zu Dreijahreslösungen oder Bestandskraft individueller Urteile) sind als Hilfswiderklage unzulässig, wenn kein konkretes Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, beklagte die Beklagte, ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, wegen eines an Kunden versandten Schreibens vom 14.9.2015, mit dem die Beklagte die einseitige Umstellung von Preisgleitklauseln ankündigte. Ein Teil der betroffenen Kunden hatte Wärmelieferungsverträge im Wortlaut der Anlage K1; diese Verträge enthielten Preisgleitklauseln, jedoch kein ausdrückliches einseitiges Änderungsrecht zugunsten der Beklagten. Der Kläger sah im Informationsschreiben eine irreführende Mitteilung, weil die Beklagte den Eindruck erwecke, die Änderung sei ohne Zustimmung der Kunden wirksam. Er verlangte Unterlassung, Auskunft, Versendung von Richtigstellungsschreiben und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Beklagte verteidigte ihr Vorgehen mit Berufung auf § 4 II AVBFernwärmeV und erhob Hilfswiderklage; sie beantragte zudem Vollstreckungsschutz. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Verjährung und materielle Rechtsfragen und traf differenzierte Entscheidungen zu einzelnen Anträgen. • Kläger ist klagebefugt als eingetragene, gemeinnützige Verbraucherschutzvereinigung; der Klageantrag war durch Auslegung ausreichend bestimmt und erforderte keine unzulässige Klagänderung. • Das Versandanschreiben an Kunden mit Verträgen in Gestalt der Anlage K1 war als geschäftliche Handlung irreführend nach § 5 I 2 Nr. 7 UWG, weil es objektiv den Eindruck erweckte, die Beklagte sei berechtigt, die Preisgleitklauseln einseitig wirksam zu ändern. • Ein einseitiges Änderungsrecht der Beklagten ergibt sich weder aus den Vertragsregelungen der Anlage K1 noch aus § 4 II AVBFernwärmeV oder § 24 IV AVBFernwärmeV; diese Verordnungsregelungen begründen keine materielle Befugnis zur einseitigen Änderung bereits eingebrachter vertraglicher Klauseln. • Daher liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und es bestehen Unterlassungsansprüche nach §§ 8 I, III Nr. 3, 3, 5 Nr. 7 UWG; eine analoge Anwendung von § 1 UKlaG war nicht erforderlich oder durchgreifend. • Die Klage ist jedoch nur für die konkret vorgelegten Verträge in Gestalt der Anlage K1 begründet; für andere Vertragsformen konnte nicht nachgewiesen werden, dass dort kein einseitiges Änderungsrecht bestand. • Fortdauernde Irreführung rechtfertigt Folgenbeseitigungsansprüche; der Kläger hat Anspruch auf Auskunft über Empfänger des Schreibens (geordnete Auflistung) und auf Erstellung/Versendung individualisierter Richtigstellungsschreiben in den vom Gericht bestimmten Grenzen; die Beklagte trägt die damit verbundenen Kosten. • Einige begehrte Inhalte der Richtigstellung (z.B. Ermunterung zur Rückforderungsprüfung) sind unverhältnismäßig und daher abzuweisen; Nachweisanträge zur Versendung sind nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens und abzuweisen. • Die Hilfswiderklage der Beklagten mit abstrakten Feststellungsanträgen (Dreijahresregel, Bestandskraft, faktische Verträge) ist unzulässig, weil sie abstrakte Rechtsfragen ohne konkretes Rechtsverhältnis betrifft. • Der Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnkosten ist anteilig begründet; die Kostenquote beruht auf der Differenzierung von obsiegendem und unterliegendem Streitgegenstand. • Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens oder weitreichenden Vollstreckungsschutz sind unbegründet; die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über Vollstreckungsverzicht wurde berücksichtigt. Das Gericht hat die Klage überwiegend in den hinsichtlich der Verträge in Gestalt der Anlage K1 geltend gemachten Punkten stattgegeben: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern mit Verträgen wie in Anlage K1 einseitig abgeänderte Preis- und Preisänderungsklauseln in der Form des angegriffenen Schreibens zu übermitteln und sich bei der weiteren Abwicklung gegenüber den betroffenen Verbrauchern auf solche einseitig abgeänderten Klauseln zu berufen. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Empfänger der Schreiben (geordnete Liste) zu erteilen, die Kosten der Auskunft zu tragen und für die betroffenen Empfänger individualisierte Berichtigungsschreiben in der vom Gericht bestimmten Fassung zu erstellen und zu versenden; auch hierfür trägt die Beklagte die Kosten. Ein Teil der begehrten Anträge ging jedoch über die konkret bewiesenen Vertragsmuster hinaus und wurde abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Beklagten war insoweit unzulässig und wurde nicht stattgegeben. Schließlich erhielt der Kläger anteilige Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.642,40 € zuzüglich Zinsen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig (Kläger 65%, Beklagte 35%). Insgesamt hat das Gericht somit die irreführende Rechtsbehauptung der Beklagten beanstandet, die unmittelbare Wirkung einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 II AVBFernwärmeV für Bestandsverträge in den vorgelegten Vertragsmustern verneint und die praktischen Folgen durch Unterlassungs-, Auskunfts- und Folgenbeseitigungsanordnungen geregelt.