Urteil
3 U 192/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0425.3U192.19.00
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Leitsätze
1. Der Berufungskläger kann sein Rechtsmittel auch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nur erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (Anschluss BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13).(Rn.157)
2. Der Klage liegen mehrere Streitgegenstände zugrunde, wenn der Kläger seine Klageanträge zum einen auf eine Irreführung der Verbraucher stützt, zum anderen er eine Klauselkontrolle gemäß § 1 UKlaG (analog) erreichen will bzw. er geltend macht, dass die Beklagte gegen Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 UKlaG bzw. Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG verstoßen hat, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert hat.(Rn.160)
3. Die Formulierung „den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind“ ist im Streitfall hinreichend bestimmt, weil sie durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform - die Anlage zum Klageantrag - präzisiert wird. Dass die Bezugnahme durch die Formulierung „wie in Gestalt der ‚Anlage zum Klageantrag‘ geschehen“ erfolgt, ist nicht zu beanstanden.(Rn.172)
4. Vorliegend haben die angeschriebenen Verbraucher die Äußerung der Beklagten, sie könne die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 01.10.2015 umstellen, als Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden. Die Behauptung einer rechtlichen Zwangslage war den Schreiben nicht zu entnehmen, insbesondere nicht durch die Formulierung, die Beklagte „müsse“ die Preisgleitklauseln ändern, da sich dies erkennbar auf die Entwicklung der Energiepreise bezog.(Rn.188)
(Rn.191)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 25. April 2024 ist durch Beschluss vom 27. Mai 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, wird verworfen, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde liegen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berufungskläger kann sein Rechtsmittel auch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nur erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (Anschluss BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13).(Rn.157) 2. Der Klage liegen mehrere Streitgegenstände zugrunde, wenn der Kläger seine Klageanträge zum einen auf eine Irreführung der Verbraucher stützt, zum anderen er eine Klauselkontrolle gemäß § 1 UKlaG (analog) erreichen will bzw. er geltend macht, dass die Beklagte gegen Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 UKlaG bzw. Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG verstoßen hat, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert hat.(Rn.160) 3. Die Formulierung „den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind“ ist im Streitfall hinreichend bestimmt, weil sie durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform - die Anlage zum Klageantrag - präzisiert wird. Dass die Bezugnahme durch die Formulierung „wie in Gestalt der ‚Anlage zum Klageantrag‘ geschehen“ erfolgt, ist nicht zu beanstanden.(Rn.172) 4. Vorliegend haben die angeschriebenen Verbraucher die Äußerung der Beklagten, sie könne die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 01.10.2015 umstellen, als Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden. Die Behauptung einer rechtlichen Zwangslage war den Schreiben nicht zu entnehmen, insbesondere nicht durch die Formulierung, die Beklagte „müsse“ die Preisgleitklauseln ändern, da sich dies erkennbar auf die Entwicklung der Energiepreise bezog.(Rn.188) (Rn.191) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 25. April 2024 ist durch Beschluss vom 27. Mai 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, wird verworfen, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde liegen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen Schreiben der Beklagten an ihre Kunden, mit denen sie die Umstellung von Preisgleitklauseln in laufenden Fernwärmeverträgen mitteilte (Anlage zum Klageantrag und Anlagen K 13a bis K 13c). Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat der Klage gestützt auf §§ 8, 3 UWG und § 2 UKlaG jeweils i.V.m. § 5 UWG nur bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung und einen Teil der Folgenbeseitigungsanträge und Abmahnkosten stattgegeben und hat die Hilfswiderklage abgewiesen, soweit es über sie entschieden hat. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Mit der Berufungsbegründung vom 26.02.2020 hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe, der auch Fälle erfasse, in denen die Wärmelieferungsverträge nicht solche „gemäß der Anlage K 1“ seien. Allein entscheidungserheblich sei, dass die flächendeckenden „Umstellungen“ nach den Vorstellungen der Beklagten in möglichst allen Fällen einseitig geschehen sollten. Der Klageantrag zu I. 1. sei zulässig. Das Charakteristische, das die streitgegenständlichen Wettbewerbshandlungen gemäß dem Klageantrag zu I. 1. präge, sei, dass die Beklagte den Verbrauchern einseitig abgeänderte Klauseln zu „Preisen und Preisänderungen“ übermittle und dabei den Eindruck erwecke, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Aus dem Antrag gehe auch deutlich hervor, welche Wettbewerbshandlungen der Beklagten nicht von ihm umfasst seien, und zwar u.a. die „Umstellung“ von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Offen möge bleiben, ob diese Beschränkung der Klage geboten sei, denn die Missachtung der vertraglichen Grundrechte sei auch dann rechtswidrig, wenn sie nicht von Täuschungshandlungen begleitet werde. Die Begründetheit des Klageantrags zu I. 1. folge aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 3a und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG sowie - anders als das Landgericht gemeint habe - auch aus einer analogen Anwendung des § 1 UKlaG und aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagte sei unter keinem auch nur denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, zwischen ihr und Verbrauchern bestehende Wärmeversorgungsverträge einseitig abzuändern (§ 145 ff., § 305 Abs. 2 a.E., § 311 Abs. 1 BGB). Auch sei kein Fernwärmeversorger berechtigt, seinen Vertragspartnern vorzuspiegeln, dass er aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechtigt sei, die in bestehende Wärmelieferungsverträge einbezogenen Preisänderungsklauseln einseitig abzuändern. Auch die Folgenbeseitigungsansprüche seien ohne Beschränkung auf Wärmelieferungsverträge „gemäß Anlage K 1“ zuzusprechen. Der strukturell überlegenen Beklagten könne abverlangt werden, die strukturell unterlegenen Verbraucher in dem Berichtigungsschreiben auf die Möglichkeit von Erstattungsansprüchen hinzuweisen. Dem Kläger stehe auch der Tauglichkeitsnachweis bzgl. der Beseitigungshandlung gemäß dem Klageantrag zu II. 3. b) zu. Soweit das Landgericht den Anspruch mit der Begründung abgelehnt habe, dass dem Kläger nach der Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu II. 1. bekannt sein werde, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der Beklagten mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten, habe das Landgericht aus dem Auge verloren, dass die Beklagte die Wahl habe, die Auskunft gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Auskunftsperson zu erteilen. Außerdem fehle es an einer Verurteilung der Beklagten, die Berichtigungsschreiben auch zu versenden (Klageantrag zu II. 3. c)). Die Abmahnkosten seien in voller Höhe zu erstatten. Im Übrigen sei die Berechnung der nur teilweise zu erstattenden Abmahnkosten durch das Landgericht falsch, weil bei einem Gegenstandswert von 93.750 € Anwaltskosten in Höhe von 1.863,40 € anfielen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und dem Erlass der Entscheidung BGH, GRUR 2020, 886 - Preisänderungsregelung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2020 vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall nur im zweiten Rang um das Unterlassen der Erweckung eines bestimmten Eindrucks gehe. Im ersten Rang gehe es um das Verbot, den Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit vom Versorger vorformulierten Preisänderungsklauseln bestünden, einseitig abgeänderte Klauseln zu „Preisen und Preisänderungen“ zu übermitteln und sich bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu berufen. Der Klageantrag beschränke sich daher nicht auf das Verbot einer Behauptung, dem Kläger gehe es vielmehr um Fakten. Es handle sich nicht um eine äußerungs-, sondern wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung, die widerrechtliche Eingriffe der Beklagten in bestehende Wärmelieferungsverträge verhindern solle und dort, wo die Klage und das Urteil zu spät kämen, die Folgen beseitigen wolle durch das Verbot der „Berufung“ auf die einseitig abgeänderte Preisänderungsregelung und Aufklärung der Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage. Anders als im Fall BGH, GRUR 2020, 886 - Preisänderungsregelung habe die Beklagte in den Scheiben an ihre Kunden im Übrigen nicht nur auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV verwiesen, sondern erklärt, dass sie die Preisgleitklauseln umstellen „müsse“. Damit suggeriere sie eine Zwangslage, nämlich eine sie treffenden Verpflichtung durch zwingendes Recht. Darüber hinaus habe sie mit Schreiben vom Oktober 2015 (Anlagen K 16) Verbrauchern, die dennoch Zweifel gehabt und sich an die Beklagte gewandt hätten, weiterhin die objektiv falsche rechtliche Auskunft erteilt, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem Wärmelieferanten die Möglichkeit eröffne, die Versorgungsbedingungen anzupassen. Nach dem Erlass der Entscheidung BGH, NJW 2022, 1935 hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 29.07.2022 und 25.10.2023 geltend gemacht, dass auch diese neue Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH eine einseitige Einbeziehung der Preisänderungsklauseln gemäß der Anlage zum Klageantrag nicht stütze. Da es für die Begründetheit der Hauptanträge jedoch erheblich sein könne, wenn sich der erkennende Senat der Rechtsauffassung des BGH anschließen sollte, trage der Kläger der Entscheidung des BGH mit neuen Hilfsanträgen Rechnung. Zudem nehme er gegenüber den Anträgen in der Berufungsbegründung „geringfügige sprachliche Glättungen“ vor. Die neue Rechtsprechung des BGH sei allerdings nicht überzeugend. So, wie der BGH § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV auslege, sei die Vorschrift unwirksam. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der AVBFernwärmeV erlaube keine Regelungen, die vom Konsensualprinzip (§§ 145 ff., § 306, § 311 Abs. 1 BGB) abwichen. Außerdem seien die neuen Preisänderungsklauseln wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht, nämlich Art. 2 Abs. 1 GG, § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1 BGB, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, was gemäß § 1 UKlaG in unmittelbarer Anwendung zu prüfen sei. Zumindest sei § 1 UKlaG im Sinne der Entscheidung BGH, NJW 2008, 1160 analog anzuwenden. Überdies folge der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a UWG und § 2 UKlaG, weil die Vorschriften des Vertragsrechts, insbesondere des AGB-Rechts, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG seien. Selbst wenn die neuen Preisänderungsklauseln gemäß der Anlage zum Klageantrag mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vereinbar wären, seien sie unwirksam, wenn der Wärmelieferant - wie im hier streitgegenständlichen „Beispielsfall“ - mit den Abnehmern einen relativ niedrigen Grundpreis und einen relativ hohen Arbeitspreis vereinbart habe und er mit den neuen Preisänderungsklauseln das Verhältnis der Bestandteile des Gesamtpreises einseitig auf den Kopf stelle. Im Übrigen lägen die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für eine einseitige Änderung der Preisänderungsklauseln nicht vor. Die alten Preisänderungsklauseln seien nicht unwirksam. Der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis sei nur die Bezugsgröße abhandengekommen. Diese Lücke sei gemäß § 313 BGB zu schließen. Die Preisänderungsklausel zum Grundpreis enthalte gar keine Lücke. Außerdem stünden die neuen Preisänderungsklauseln nicht mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Einklang. Gegenstand des Unterlassungshauptantrags sei die Unterlassung weiterer Hervorrufungen von Fehlvorstellungen über den wirksamen Vertragsinhalt und der geschäftlichen Ausnutzung dieser Fehlvorstellungen. Da die streitgegenständlichen Fehlvorstellungen durch Falschbehauptungen zu einer nicht bestehenden, indessen als eindeutig und zwingend dargestellten Rechtslage erzeugt und ausgenutzt worden seien, habe der Rechtsstreit „in prozessualer Hinsicht“ einen „äußerungsrechtlichen Schwerpunkt“, weshalb sich die Anträge an der im Äußerungsrecht üblichen Antragstellung orientierten. Die Beklagte habe sich bei der Umsetzung ihres Umstellungswunsches nicht nur ein ihr nicht zustehendes Recht zur einseitigen Vertragsänderung angemaßt, sie habe ihre Vertragspartner in diesem Zusammenhang auch noch durch unzutreffende Behauptungen zur Sach- und Rechtslage in die Irre geführt. Insgesamt werde die Beklagte noch etliches vortragen müssen, wenn sie ihrer Vortrags- und Beweislast dafür nachkommen wolle, dass die von ihr gewünschten Ersatz-Preisänderungsregelungen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und dem Äquivalenzgebot genügten. Sollte sie diesen Nachweis nicht führen, sei die von der Beklagten betriebene Umstellung der laufenden Fernwärmelieferungsverträge auch deshalb rechtswidrig und damit die Klage schon aus diesem Grund begründet, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Recht des Versorgers zu einseitigen Veränderungen der Preisänderungsklauseln selbst folge. Diesem Umstand trage der Kläger mit seinen Hilfsanträgen Rechnung. Sollte das Gericht - entgegen der aktuellen BGH-Rechtsprechung - ein Recht der Beklagten zu einseitigen Abänderungen der Inhalte laufender Wärmelieferungsverträge aus grundsätzlichen Gründen verneinen, sei die Klage entsprechend den klägerischen Hauptanträgen begründet. In diesem Fall komme es auf die Inhalte der einbezogenen Preisänderungsklauseln und der streitgegenständlichen Ersatz-Preisänderungsregelungen sowie die Wahrheitswidrigkeit der von der Beklagten im Rahmen der Klauselumstellung verbreiteten Behauptungen nicht an. Sollte das Gericht demgegenüber ein Recht eines Fernwärmeversorgers zu einseitigen Vertragsänderungen jedenfalls im Grundsatz bejahen, sei die Klage ebenfalls begründet, weil in den hier konkret streitgegenständlichen Fällen die Voraussetzungen für ein einseitiges Klauseländerungsrecht auch nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht vorlägen. Dennoch habe die Beklagte wahrheitswidrig ein Recht zur einseitigen Ersetzung der einbezogenen Preisänderungsklauseln und eine Rechtmäßigkeit der von ihr gewünschten Ersatz-Preisänderungsklauseln behauptet. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 hat der Kläger zuletzt vorgetragen, dass die aktuelle Auslegung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch den BGH nicht dem Willen des Verordnungsgebers entspreche. Dieser habe nicht den kurz vor der Änderung der BGH-Rechtsprechung in die Verordnung aufgenommenen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV beseitigt, der das, was der BGH heute befürworte, verbiete. § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV dürfte auch die den erkennenden Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung bindende Regelung sein. In der Berufungsbegründung sei keine Beschränkung der klägerischen Anträge auf den Fall einer Irreführung durch eine wahrheitswidrige Behauptung eines einseitigen Klauseländerungsrechts erfolgt.Auf den Seiten 19 und 20 der Berufungsbegründung gehe es um die Frage, ob im Klageantrag nicht nur - wie beantragt - eine Verweisung auf die Anlage zum Klageantrag erfolgen müsse, sondern überdies eine solche auf die Anlage K 1. Um mehr, gar den Verzicht auf etwaige Ansprüche oder eine Beschränkung der uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, gehe es dort nicht. Der Kläger habe gewünscht dass die Beklagte es unterlasse, ihren Vertragspartnern einseitig abgeänderte Preisänderungsklauseln unterzuschieben, dies unter Erweckung des (unzutreffenden) Eindrucks, dass diese wirksam seien, so wie es in Gestalt der Anlage zum Klageantrag geschehen sei. Ob die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen geschäftlichen Handlung der Beklagten („in Gestalt der ‚Anlage zum Klagantrag‘“) und in deren Folge die Unwirksamkeit der einseitig abgeänderten Preisänderungsklauseln und in deren Folge die Wahrheitswidrigkeit der Rechtstatsachenbehauptungen der Beklagten damit begründet werde, • dass der streitgegenständliche Vorgang gegen das Konsensprinzip verstoße und/oder • dass die (ab 2022) vom BGH für ein (Ausnahme-)Recht zur einseitigen Klauseländerung aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV aufgezeigten Voraussetzungen nicht vorlägen und/oder • dass die geschäftliche Handlung der Beklagten gegen das Irreführungsverbot verstoße und/oder • dass die Beklagte mit ihrer geschäftlichen Handlung einem Verbot (§ 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV) zuwidergehandelt habe und/oder • dass die Beklagte gegen § 1 UKlaG (in analoger Anwendung) verstoßen habe und/oder • dass sich ihre streitgegenständliche Wettbewerbshandlung auch als verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik im Sinne des § 2 UKlaG darstelle, sei im Ergebnis unerheblich. Der Kläger habe seine Berufung nicht ausschließlich mit dem Vorwurf einer Irreführung begründet. Wenn die Beklagte gegenüber ihren Kunden eine Rechtsansicht äußere, müsse diese als solche erkennbar und zumindest vertretbar sein. Hier fehle es an beidem. Im Streitfall sei das Vorliegen einer Rechtsansicht für die angeschriebenen Verbraucher nicht erkennbar gewesen, da es an einem Ausdruck des Dafürhaltens fehle und stattdessen wahrheitswidrig eine rechtliche Zwangslage behauptet worden sei. Vertretbar sei die angebliche Rechtsmeinung auch nicht gewesen, und zwar weder nach der damaligen noch nach der heutigen Rechtsprechung des BGH. Die Widerklage könne keinen Erfolg haben. Ob und wie die „3-Jahres-Lösung“ des BGH anzuwenden sei, sei im Rahmen von Individualklagen zu klären. Bei einer Verbandsklage sei für die Berücksichtigung einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung angekündigt zu beantragen: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 (Geschäfts-Nr.: 312 O 577/15) wird die Beklagte verurteilt, I. [Unterlassung] es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen 1. Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit vom Versorger (hilfsweise inhaltsgleich: „von der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen“) vorformulierten Preisänderungsklauseln bestehen, einseitig abgeänderte Klauseln zu „Preisen und Preisänderungen" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam sind, wie in Gestalt der „Anlage zum Klagantrag" geschehen; 2. sich gegenüber Verbrauchern, denen gegenüber bereits eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gem. Nr. 1 betrieben wurde, bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu „Preisen und Preisänderungen" zu berufen. II. [Folgenbeseitigung] Die Beklagte wird ferner verurteilt, 1. [Auskunftserteilung] a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit vom Versorger (hilfsweise inhaltsgleich: „von der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen“) vorformulierten Preisänderungsklauseln bestanden, sie Schreiben wie in Gestalt der „Anlage zum Klagantrag" hilfsweise: „Anlagen K 13a bis K 13c“ übermittelt hat. b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Verbraucher gem. lit. a) zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin / dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt wird. d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 2. [Herstellung von Berichtigungsschreiben] a) für die Empfänger der Erstmitteilungen gem. Nr. 1.a) binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1.c) individualisierte Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zu erstellen: „Sehr geehrte/r Frau/Herr …, mit Schreiben vom [Datum der Erstmitteilung] haben wir Sie über eine damals von uns beabsichtigte „Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag“ und deren Auswirkungen auf den jeweils anzuwendenden Arbeits- und Grundpreis informiert. Wir stellen richtig: Zu der von uns beabsichtigten einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort. Sofern und soweit sie im Nachgang zu unserem o.g. Schreiben Wärmelieferungsentgelte bezahlt haben, die wir unter Anwendung der einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln errechnet hatten, können Sie – erforderlichenfalls mit fachkundiger Hilfe – klären, ob und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen ist und ob Sie insoweit Anspruch auf Erstattung haben. Mit freundlichen Grüßen Ihre H.W. GmbH“ b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. c) Die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 3. [Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2] die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2 an die Empfänger gem. Nr. 1 wie folgt durchzuführen: a) Die Beklagte erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gem. vorstehend Nr. 2 für alle Empfänger gem. vorstehend Nr. 1, wobei die Berichtigungsschreiben nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen - nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen - nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern - nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen - nach Vornamen sortiert werden. b) Der Kläger (oder die Auskunftsperson gem. Nr. 1c) erhält Gelegenheit, anhand von bis zu 100 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger gem. Nr. 1 ein Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2 erstellt wurde. c) Führt die Überprüfung gem. lit. b) zu keiner Beanstandung, werden die vorbereiteten Berichtigungsschreiben von einem Vertreter des Klägers (oder der Auskunftsperson gem. Nr. 1c) und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der Lage und bereit ist. Dort werden die Berichtigungsschreiben unwiderruflich in den Postgang gegeben. d) Die mit Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. III. Die Beklagte wird ferner verurteilt, € 2.948,90 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab 27. Oktober 2015 an den Kläger zu bezahlen. Zuletzt beantragt der Kläger: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 (Geschäfts-Nr.: 312 O 577/15) wird die Beklagte verurteilt, I. [Unterlassung] es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen 1. Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit von der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen vorformulierten Preisänderungsklauseln bestehen, hilfsweise: die inhaltlich dem § 4 Abs. 3 u. 4 der Anlage K 1 gleichen einseitig abgeänderte Klauseln zu „Preisen und Preisänderungen" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, wie in Gestalt der „Anlage zum Klagantrag" geschehen; 2. sich gegenüber Verbrauchern, denen gegenüber bereits eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gem. Nr. 1 betrieben wurde, bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu „Preisen und Preisänderungen" zu berufen; 3. hilfsweise mit dem Zusatz: es sei denn, die Beklagte legt im vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfall dar und beweist, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gem. Nrn. 1 und/oder 2 a) die im jeweiligen Versorgungsverhältnis zuvor zugrunde gelegte Preisänderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist und b) die Ersatz-Preisänderungsklausel, deren Einfügung in den bestehenden Wärmelieferungsvertrag die Beklagte einseitig betreibt, unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich ihrer Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt. II. [Folgenbeseitigung] Die Beklagte wird ferner verurteilt, 1. [Auskunftserteilung] a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit von der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen vorformulierten Preisänderungsklauseln bestanden, sie Schreiben wie die „Anlage zum Klagantrag" (= Anlagen K 13a bis K 13c) übermittelt hat. b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Verbraucher gem. lit. a) zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin / dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt wird. d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 2. [Herstellung von Berichtigungsschreiben] a) für die Empfänger der Erstmitteilungen gem. Nr. 1.a) binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1.c) individualisierte Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zu erstellen: „Sehr geehrte/r Frau/Herr …, mit Schreiben vom [Datum der Erstmitteilung] haben wir Sie über eine damals von uns beabsichtigte „Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag“ und deren Auswirkungen auf den jeweils anzuwendenden Arbeits- und Grundpreis informiert. Wir stellen richtig: Zu der von uns beabsichtigten einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort. Sofern und soweit sie im Nachgang zu unserem o.g. Schreiben Wärmelieferungsentgelte bezahlt haben, die wir unter Anwendung der einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln errechnet hatten, können Sie – erforderlichenfalls mit fachkundiger Hilfe – klären, ob und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen ist und ob Sie insoweit Anspruch auf Erstattung haben. Mit freundlichen Grüßen Ihre H.W. GmbH“ b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. c) Die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 3. [Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2] die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2 an die Empfänger gem. Nr. 1 wie folgt durchzuführen: a) Die Beklagte erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gem. vorstehend Nr. 2 für alle Empfänger gem. vorstehend Nr. 1, wobei die Berichtigungsschreiben nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen - nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen - nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern - nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen - nach Vornamen sortiert werden. b) Der Kläger (oder die Auskunftsperson gem. Nr. 1c) erhält Gelegenheit, anhand von bis zu 100 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger gem. Nr. 1 ein Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2 erstellt wurde. c) Führt die Überprüfung gem. lit. b) zu keiner Beanstandung, werden die vorbereiteten Berichtigungsschreiben von einem Vertreter des Klägers (oder der Auskunftsperson gem. Nr. 1c) und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der Lage und bereit ist. Dort werden die Berichtigungsschreiben unwiderruflich in den Postgang gegeben. d) Die mit Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 4. hilfsweise mit dem Zusatz: es sei denn, die Beklagte legt im vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfall dar und beweist, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gem. Nrn. I. 1 und/oder 2 a) die im jeweiligen Versorgungsverhältnis zuvor zugrunde gelegte Preisänderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist und b) die Ersatz-Preisänderungsklausel, deren Einfügung in den bestehenden Wärmelieferungsvertrag die Beklagte einseitig betreibt, unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich ihrer Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt. III. Die Beklagte wird ferner verurteilt, € 2.948,90 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab 27. Oktober 2015 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung angekündigt zu beantragen: I. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 (Aktenzeichen 312 O 577/15) vollumfänglich abgewiesen; II. auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerklage der Beklagten - in der Berufungsinstanz vorrangig als unbedingte Zwischenfeststellungsklage und nur hilfsweise bedingt durch eine nur teilweise Verurteilung erhoben - mit dem Antrag festzustellen, dass die so genannte „Dreijahreslösung“ des BGH (vgl. zum Beispiel Urteile des BGH vom 24. September 2014, Aktenzeichen VIII ZR 350/13, BeckRS 2014, 20195; vom 25. Juni 2014, Aktenzeichen VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016), wonach bei anfänglicher oder nachträglicher Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklausel und/oder bei fehlender wirksamer Einbeziehung einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in langjährigen Fernwärmeversorgungsverträgen etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden wegen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, eine Beanstandung des Kunden binnen drei Jahre nach Zugang der Abrechnung voraussetzen, also befristet sind, und anderenfalls ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Kunden entfällt, unberührt bleibt, also in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmeverbraucherkunden weiterhin gilt, stattgegeben. Zuletzt beantragt die Beklagte: I. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 (Aktenzeichen 312 O 577/15) vollumfänglich abgewiesen; II. auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerklage der Beklagten - in der Berufungsinstanz vorrangig als unbedingte Zwischenfeststellungsklage und nur hilfsweise bedingt durch eine nur teilweise Verurteilung erhoben - mit dem Antrag festzustellen, dass die so genannte „Dreijahreslösung“ des BGH (vgl. zum Beispiel Urteile des BGH vom 24. September 2014, Aktenzeichen VIII ZR 350/13, BeckRS 2014, 20195; vom 25. Juni 2014, Aktenzeichen VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016), wonach bei anfänglicher oder nachträglicher Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklausel und/oder bei fehlender wirksamer Einbeziehung einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in langjährigen Fernwärmeversorgungsverträgen etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden wegen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, eine Beanstandung des Kunden binnen drei Jahre nach Zugang der Abrechnung voraussetzen, also befristet sind, und anderenfalls ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Kunden entfällt, unberührt bleibt, also in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmeverbraucherkunden und/oder im Rahmen und/oder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1/23 weiterhin gilt, stattgegeben. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die Klageerweiterungen bzw. -änderungen in erster Instanz seien unzulässig. Die Beklagte widerspreche auch den erneuten Klageänderungen in der Berufungsinstanz. Die Änderung des Streitgegenstands sei auch nicht sachdienlich. Die Ergänzung zu I. 1. enthalte den neuen Streitgegenstand, wonach Preisänderungsklauseln Gegenstand der Berufung sein sollen, die nur inhaltlich „dem § 4 Abs. 3 und 4 der Anlage K 1 gleichen“. Auch die Einschränkung unter Ziff. I. 3., hilfsweise als Zusatz formuliert, belege die Einführung neuer Streitgegenstände. Der Kläger wolle nun auch die Inhalte der Preisanpassungsklausel selbst, welche er konkret noch nicht einmal anzugeben vermöge, zur Überprüfung des Gerichts stellen. Die Klageanträge zu I. seien wegen der Formulierungen „den Eindruck erwecken“, „wirksam sind“ und „wie in Gestalt“ sowie wegen der verschachtelten, in sich nicht verständlichen Formulierung als Haupt- und Hilfsantrag unbestimmt. Es bleibe offen, welche Formulierungen in Informationsschreiben vom Verbotstatbestand umfasst sein sollten. Die Anträge seien widersprüchlich, weil davon auch faktische Wärmelieferungsverträge erfasst sein sollten, welche aber gerade ohne „vorformulierte Preisänderungsklauseln“ zustande kämen. Die Antragsformulierung sei auch deshalb unbestimmt, weil die Klage mit einem Verstoß gegen Regelungen der AVBFernwärmeV begründet werde, diese aber nur für Verträge gelte, für die Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet würden, die Klageanträge aber nicht auf solche Verträge Bezug nähmen. Die ergänzte Formulierung „die inhaltlich dem § 4 Abs. 3 u. 4 der Anlage K 1 gleichen“ sei ebenfalls unbestimmt. Auch die Hilfsanträge zu I. 3. und II. 4. seien unbestimmt.Der Kläger erkläre selbst, dass die in dem Umstellschreiben in Bezug genommene Preisanpassungsklausel „rechtmäßig“ sein könne, weshalb er über seine Hilfsanträge eine Verurteilung erreichen wolle, „es sei denn“, die Beklagte beweise das Gegenteil. Eine solche Verurteilung sei nicht vollstreckungsfähig. Weil die Klage auf die Unterlassung und Beseitigung von Äußerungen gerichtet sei, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienten, fehle es dem Kläger zudem am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei unbegründet, weil das Anschreiben gemäß der Anlage zum Klageantrag nicht irreführend sei. Die Beklagte habe darin lediglich ihre Rechtsansicht geäußert. Die Beklagte könne die Preisänderungsklausel in dem Vertrag gemäß Anlage K 1 zudem gemäß § 4 Abs. 8 und § 8 des Vertrags einseitig ändern. Aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ergebe sich darüber hinaus auch ein gesetzliches Änderungsrecht. Bei dem Vertragstypus gemäß Anlage K 1 sei ein Index weggefallen, nämlich der „gültige Gaspreis der HGW“ (= Hamburger Gaswerke), und damit eine Anpassungsnotwendigkeit im Sinne der Entscheidung BGH, NJW 2022, 1935 eingetreten. Bei Änderungen der Brennstoff- bzw. Bezugskosten, der Verhältnisse am Wärmemarkt oder bei den als Anpassungsparametern verwendeten Preisnotierungen entfalte die betreffende Preisänderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete Wärmepreis bleibe deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehen. Mithin habe nicht nur ein Recht, sondern nach dem BGH auch eine Pflicht zur Anpassung der Preisanpassungsklausel bestanden. Die Unterlassungsansprüche seien zudem verjährt. Auch die Anträge auf Folgenbeseitigung seien unbegründet, und zwar wegen des bereits übersandten weiteren Informationsschreibens gemäß Anlage K 12 und wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, denn die alte Preisänderungsklausel, die gemäß dem Schreiben im Klageantrag zu II. 2. a) fortgelten solle, knüpfe an einen „Gaspreis der HGW“ an, der nicht mehr existiere. Die erstmals mit Schriftsatz vom 01.03.2018 anhängig gemachten Folgenbeseitigungsansprüche seien zudem verjährt. Daher habe die Beklagte auch keine Abmahnkosten zu erstatten. Das Landgericht habe im Übrigen fehlerhaft Abmahnkosten aus einem nach Maßgabe der Berechtigung der Abmahnung reduzierten Gegenstandswert zugesprochen und nicht nur einen Anteil der Abmahnkosten nach dem vollen Gegenstandswert. Mit ihrer Berufung stelle die Beklagte den Widerklageantrag zu 1) nun im Rahmen einer unbedingte Zwischenfeststellungsklage und verfolge ihn hilfsweise wie in der ersten Instanz gestellt weiter. Vorliegend seien keine abstrakten Rechtsfragen betroffen, sondern Rechtsverhältnisse, nämlich die konkreten Abrechnungsverhältnisse mit den Kunden, auf die sich das Urteil wegen einer möglichen Drittwirkung auswirke. Die Erweiterung des Widerklageantrags erfolge, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 17.11.2023 beim OLG Schleswig, Az. 5 VKI 1/23, eine Verbandsklage gemäß § 44 VDuG eingereicht habe. Die gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit liege vor. Die Widerklage sei umfassend erhoben worden und beziehe sich auf alle potentiellen Streitgegenstände der Klage nebst Erweiterungen. Selbst unabhängig davon sei theoretisch eine Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers denkbar und begründe auch deshalb die Vorgreiflichkeit. Es reiche für die Vorgreiflichkeit aus, wenn die begehrte Feststellung für einen der Begründungswege der zu treffenden Hauptentscheidung ein notwendiges Glied sei. In der Berufungsverhandlung vom 15.02.2024 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15.02.2024 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet und die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet, da die Klage zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet, und die Widerklage unzulässig ist. 1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde liegen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen. Insoweit fehlt es an einer Berufungsbegründung. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss danach geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, GRUR 2024, 386 Rn. 14 - E2). Die Erweiterung eines Rechtsmittels ist nach dem Ablauf der Begründungsfrist nur insoweit zulässig, als sich der erweiterte Antrag noch im Rahmen der mit der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe hält. Nach dem Ablauf der Begründungsfrist kann die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht mehr in der Weise geändert werden, dass nunmehr eine sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende, innerhalb der Begründungsfrist aber nicht geltend gemachte Beschwer bekämpft wird (BGH, GRUR 2009, 856 Rn. 16 - Tripp-Trapp-Stuhl).Der Berufungskläger kann sein Rechtsmittel daher auch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nur erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (BGH, GRUR 2018, 206 Rn. 15 - RESCUE-Produkte II). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen der Klage mehrere Streitgegenstände zugrunde. aa) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, GRUR 2024, 386 Rn. 16 f. - E2). bb) Im Streitfall hat der Kläger seine Klageanträge zum einen auf eine Irreführung der Verbraucher gestützt. Zum anderen wollte er eine Klauselkontrolle gemäß § 1 UKlaG (analog) erreichen bzw. hat er geltend gemacht, dass die Beklagte gegen Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 UKlaG bzw. Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG verstoßen habe, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert habe. Der Kläger hat die Klageanträge daher auf mehrere rechtlich verselbständigte Lebenssachverhalte gestützt. Er differenziert diese Sachverhalte selbst zutreffend dahingehend, dass es sich bei dem Irreführungsvorwurf um eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung handelt. Es kommt insoweit also (lediglich) darauf an, ob die Beklagte ihre Rechtsauffassung so äußern durfte, wie es in den Schreiben gegenüber ihren Kunden geschehen ist. In Abgrenzung dazu zielen eine Klauselkontrolle und die Prüfung, ob die Beklagte widerrechtlich in bestehende Wärmelieferungsverträge eingegriffen hat, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert hat, darauf ab, ob die Klauseländerung rechtlich wirksam war. c) Das Landgericht hat die Unterlassungsanträge nur gestützt auf eine Irreführung, nämlich gemäß §§ 8, 3, 5 UWG und § 2 UKlaG i.V.m. § 5 UWG zum Teil zugesprochen. Das Gleiche gilt für die Folgenbeseitigungsansprüche. Hinsichtlich der Erstattung von Abmahnkosten hat das Landgericht ausgeführt, dass diese gemäß der Kostenquote für die Klageanträge zu I. 1. und I. 2. zu ersetzen seien, weil mit der Abmahnung die vorliegend mit den Anträgen zu I. 1 und I. 2. gemäß der Klageschrift geltend gemachte Unterlassung verlangt worden sei. Soweit die Unterlassungsanträge auf § 1 UKlaG und § 2 UKlaG i.V.m. Verbraucherschutzgesetzen zum Verbot einer einseitigen Einbeziehung von Vertragsklauseln gestützt waren, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. d) Der Kläger hat mit der fristgemäßen Berufungsbegründung ausdrücklich geltend gemacht, welche Wettbewerbshandlungen der Beklagten er nicht verfolgen wolle. Dazu zählte die „Umstellung“ von Preisänderungsklauseln, die in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Es möge offen bleiben, ob diese Beschränkung der Klage geboten sei, da die Missachtung der vertraglichen Grundrechte auch dann rechtswidrig sei, wenn sie nicht von Täuschungshandlungen begleitet werde. Mit den Unterlassungsanträgen gemäß der Berufungsbegründung hat der Kläger demnach ausdrücklich allein Ansprüche wegen der behaupteten Irreführung weiterverfolgt. Gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf Ansprüche, die allein auf die Unwirksamkeit der einseitigen Änderung der Preisänderungsklauseln gestützt war, hat sich die Berufungsbegründung demgegenüber nicht gewendet. Vom Klageantrag zu I. 1. wird zudem nur eine Übermittlung von abgeänderten Klauseln erfasst, sofern dabei der Eindruck erweckt wird, dass die geänderten Klauseln wirksam seien. Der Klageantrag zu I. 2. nimmt auf den Klageantrag zu I. 1. Bezug, indem er voraussetzt, dass gegenüber den Verbrauchern eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gemäß dem Klageantrag zu I. 1., das heißt in einer irreführenden Art und Weise, betrieben wurde. Auch die mit der Berufungsbegründung verfolgten Klageanträge stellen somit allein auf einen Irreführungssachverhalt ab. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2020 geltend gemacht, dass es im vorliegenden Fall nur im zweiten Rang um das Unterlassen der Erweckung eines bestimmten Eindrucks gehe und im ersten Rang um das Verbot, den Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit vom Versorger vorformulierten Preisänderungsklauseln bestünden, einseitig abgeänderte Klauseln zu Preisen und Preisänderungen „zu übermitteln“ und sich bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln „zu berufen“. Bei dieser Paraphrasierung der Klageanträge unterschlägt der Kläger im Übrigen, dass von den Klageanträgen zu I. nur eine Übermittlung von abgeänderten Klauseln erfasst wird, sofern dabei der Eindruck erweckt wird, dass die geänderten Klauseln wirksam seien. 2. Die auf den Irreführungsvorwurf bezogenen Klageänderungen sind zulässig. a) Die bereits in erster Instanz erfolgten Klageänderungen hat das Landgericht zugelassen. Diese Entscheidung kann in der Berufungsinstanz gemäß § 268 ZPO nicht überprüft werden. b) Die im Berufungsverfahren erfolgten sprachlichen Änderungen der Klageanträge sind gemäß § 533 ZPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit als sachdienlich zuzulassen. Die Zulassung neuer Streitgegenstände ist damit allerdings nicht verbunden, insbesondere nicht mit der Zulassung der Hilfsanträge zu I. 3. und II. 4. Auch diese Hilfsanträge können sich allein auf den Irreführungsvorwurf beziehen, der als einziger Streitgegenstand in zulässigerweise Weise in die Berufungsinstanz gelangt ist. 3. Soweit über die Klage in der Berufungsinstanz zu entscheiden ist, ist sie zulässig. a) Der in die Liste gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt. b) Die Klage-Hauptanträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de). bb) Die Formulierung „den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind“ ist im Streitfall hinreichend bestimmt, weil sie durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die Anlage zum Klageantrag, präzisiert wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 17 - Preisänderungsregelung). Dass die Bezugnahme durch die Formulierung „wie in Gestalt der ‚Anlage zum Klageantrag‘ geschehen“ erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger macht mit seinem Vortrag zudem deutlich, dass er das Schreiben deshalb angreife, weil die Beklagte darin ein Recht und sogar eine Pflicht zur Änderung der Preisänderungsklauseln behaupte. Soweit die Beklagte meint, dass die Klageanträge unbestimmt seien, weil davon auch faktische Wärmelieferungsverträge erfasst sein sollten, welche aber gerade ohne „vorformulierte Preisänderungsklauseln“ zustande kämen, und weil die Klage mit einem Verstoß gegen Regelungen der AVBFernwärmeV begründet werde, diese aber nur für Verträge gelte, für die Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet würden, handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht die Bestimmtheit, sondern die Begründetheit der Klageanträge betreffen. c) Es fehlt dem Kläger auch nicht am Rechtschutzbedürfnis. aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtsuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss. Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Unterlassung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zusammenhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt jedoch nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt. Bei an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichteten Äußerungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation bereits deswegen angenommen werden, weil sonst der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte Schutz vor zur Täuschung geeigneten Angaben unterlaufen würde (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 20 ff. - Preisänderungsregelung). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall zu bejahen. Die Beklagte hat die Schreiben gemäß der Anlage zum Klageantrag nicht innerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an ihre Kunden versandt. Die Unterlassungsklage des Klägers ist in dem Umfang, in dem über sie in der Berufungsinstanz zu entscheiden ist, nicht unmittelbar auf ein Verbot der Rechtsverfolgung der Beklagten - hier der Änderung der Preisanpassungsklausel - gerichtet. Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten in dem Schreiben, die Änderung dürfe aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV von ihr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe vorgenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 24 - Preisänderungsregelung). cc) Entgegen der von der Beklagtenvertreterin in der Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung ergibt sich aus der Entscheidung OLG Köln, GRUR-RR 2023, 228 nichts Gegenteiliges. Das OLG Köln ist von denselben Maßstäben ausgegangen wie der erkennende Senat (OLG Köln, GRUR-RR 2023, 228, juris Rn. 22 ff.) und hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bejaht, mit der Angaben der dortigen Beklagten in einem außergerichtlichen Kündigungsschreiben angegriffen wurden (OLG Köln, GRUR-RR 2023, 228, juris Rn. 26). 4. Die Klage ist unbegründet, soweit in der Berufungsinstanz über sie zu entscheiden ist. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F., § 5 UKlaG a.F. zu, da die Beklagte durch die Versendung des Schreibens gemäß der Anlage zum Klageantrag keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 UWG vorgenommen hat. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig ist. Mit dem auf die Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten Antrag macht der Kläger zudem einen Beseitigungsanspruch geltend. Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung voraus. Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 26 - Preisänderungsregelung). Nach der Versendung der vom Kläger beanstandeten Schreiben im Juli und September 2015 (Anlage zum Klageantrag, Anlagen K 13a bis K 13c) ist § 5 UWG mehrfach geändert worden. Für den Streitfall maßgebliche Änderungen haben sich hierdurch jedoch nicht ergeben. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht durch die Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG entsprechenden Relevanzklausel geändert (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 27 - Preisänderungsregelung; BGH, GRUR 2023, 1637 Rn. 14 - Bakterienkulturen). Darüber hinaus ist in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV mit Wirkung zum 05.10.2021 ein Satz 4 eingefügt worden, wonach eine Änderung einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen darf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Frage, ob die Äußerung der Beklagten in den beanstandeten Schreiben irreführend war, auf die zum damaligen Zeitpunkt gültige Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abzustellen. Auch wenn es sich nach Auffassung des Verordnungsgebers insoweit lediglich um eine „klarstellende Regelung“ handelt (BR-Drucks. 310/21 [Beschluss], S. 20), ist § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV nach der Rechtsprechung des BGH auf Altfälle nicht anzuwenden (BGH, NJW 2022, 1935 Rn. 75 ff.; BGH, Urteil vom 20.12.2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 40 m.w.N.). b) Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt keine unwahre und auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 UWG dar. aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG n.F. handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F., § 5 Abs. 2 UWG n.F. irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). bb) Die Schreiben der Beklagten gemäß der Anlage zum Klageantrag und den Anlagen K 13a bis K 13c stellen geschäftliche Handlungen dar (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 31 ff. - Preisänderungsregelung). cc) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Schreiben eine unwahre Angabe enthalten. (1) Die Schreiben enthalten zwar Angaben, weil jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F., § 5 Abs. 2 UWG n.F. sein kann (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 36 - Preisänderungsregelung). Wahr oder unwahr können jedoch nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen. Jedoch können Äußerungen zur Rechtslage auch Tatsachenbehauptungen enthalten. Dies betrifft zum einen den Sachverhalt, der im Rahmen einer Äußerung zur Rechtslage mitgeteilt wird. Zum anderen kann - zumindest in eindeutigen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellen (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 36 - Preisänderungsregelung). (2) Nach diesem Maßstab kann die Passage in den Schreiben der Beklagten gemäß der Anlage zum Klageantrag und den Anlagen K 13a bis K 13c: „Da wir uns der oben geschilderten Entwicklung nicht vollständig entziehen können, und aufgrund der aktuell notwendigen Anpassung unserer Bezugskonditionen an den Gaspreisindex NCG, müssen wir die Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 01. Oktober 2015 umstellen.“ nicht als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Dass die Beklagte aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Befugnis zur einseitigen Änderung von Versorgungsbedingungen hergeleitet hat, stellt sich als Rechtsansicht dar. Auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtslage hat sich die Beklagte hierbei nicht berufen. Andererseits handelte es sich auch nicht um eine Äußerung entgegen einer seinerzeit eindeutig geklärten höchstrichterlichen Rechtslage (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 39 - Preisänderungsregelung). Durch die Formulierung, dass sie die Preisgleitklauseln umstellen „müsse“, hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch keine „rechtliche Zwangslage“ behauptet. Sie hat vielmehr auf die im Absatz zuvor geschilderte Entwicklung der Energiepreise und die notwendige Anpassung ihrer Bezugskonditionen an den Index NCG Bezug genommen. Dass die Änderung der Preisänderungsklauseln allein aus einer rechtlichen und nicht wirtschaftlichen Notwendigkeit erfolge, hat die Beklagte somit nicht behauptet. dd) Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe dar. (1) Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG a.F., § 5 Abs. 2 Fall 2 UWG n.F. zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F. erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F. Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 41 ff. - Preisänderungsregelung). (2) Der Streitfall betrifft zwar eine geschäftliche Handlung, die sich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG a.F., § 5 Abs. 2 Fall 2 UWG n.F. aufgeführten Bezugspunkten einer Irreführung zuordnen lässt (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 43 ff. - Preisänderungsregelung). Nach den genannten Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung der Beklagten in den Schreiben gemäß der Anlage zum Klageantrag und den Anlagen K 13a bis K 13c jedoch keine zur Täuschung geeignete Angabe dar. Die von der Beklagten angeschriebenen Verbraucher haben die Äußerung der Beklagten, sie könne die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 01.10.2015 umstellen, als Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden. Für die Verbraucher war erkennbar, dass die Beklagte diese Rechtsansicht im Rahmen einer Rechtsverfolgung geäußert hat. Formulierungen, die ihnen die Eindeutigkeit der dargestellten Rechtslage suggerieren sollen, sind in dem Schreiben nicht enthalten. Die Behauptung einer rechtlichen Zwangslage war den Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen, insbesondere nicht durch die Formulierung, die Beklagte „müsse“ die Preisgleitklauseln ändern, da sich dies erkennbar auf die Entwicklung der Energiepreise und die Anpassung an den Index NCG bezog. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 49 - Preisänderungsregelung). Bei den Schreiben gemäß der Anlage zum Klageantrag und den Anlagen K 13a bis K 13c handelte es sich auch nicht um Auskünfte der Beklagten, die sie auf ausdrückliche Nachfragen von Verbrauchern erteilt hat, sondern um von ihr aus eigener Initiative versandte Schreiben (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 50 - Preisänderungsregelung). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte mit Schreiben vom Oktober 2015 (Anlagen K 16) Verbrauchern, die Zweifel gehabt und sich an die Beklagte gewandt hätten, die objektiv falsche rechtliche Auskunft erteilt habe, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem Wärmelieferanten die Möglichkeit eröffne, die Versorgungsbedingungen anzupassen, sind diese Schreiben nicht streitgegenständlich, weil sich die Klageanträge ausdrücklich allein gegen Schreiben richten wie aus der Anlage zum Klageantrag und den Anlagen K 13a bis K 13c ersichtlich. c) Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden. Diese hat der Kläger nur für den Fall gestellt, dass der erkennende Senat sich der Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenats des BGH in der Entscheidung NJW 2022, 1935 zur Auslegung von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anschließen sollte. Auf dessen Auslegung kommt es im Streitfall jedoch nicht an. 5. Die Widerklage ist unzulässig. a) Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die in erster Instanz hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage und weiter hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungswiderklage in eine unbedingt erhobene Zwischenfeststellungswiderklage, hilfsweise bedingt durch eine Verurteilung, geändert. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 hat die Beklagte die Widerklage zudem auf Grund der Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Schleswig (Az. 5 VKI 1/23) geändert. Diese Änderungen unterliegen nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO. Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr allein nach §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO, da es sich dabei um die spezielleren Regelungen handelt (BGH, NJW 1970, 425, juris Rn. 47; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 533 Rn. 9; BeckOK.ZPO/Wulf, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 533 Rn. 24). b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. aa) Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Auch ein Drittrechtsverhältnis kann Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage sein, sofern das zu klärende Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache präjudiziell ist und die Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (BGH, NJW 2011, 2195 Rn. 20). An der Vorgreiflichkeit fehlt es allerdings, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19). bb) So liegt der Fall hier, denn die Klage ist mangels einer Irreführung gemäß § 5 UWG abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte materiell-rechtlich wirksam die Preisänderungsklauseln ändern konnte oder sich insoweit gegenüber ihren Kunden oder in dem Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Schleswig auf die „Dreijahreslösung“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH berufen kann. c) Über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist nicht zu entscheiden, da die Klage abgewiesen wird. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 ZPO. 7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.