Urteil
303 O 435/15
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch geltend, nachdem der Insolvenzschuldner Steuern an das Finanzamt H.- H. der Beklagten gezahlt hatte. 2 Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. C., der ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieben hat. Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2015 (Az.: ..., Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Dem Beschluss lagen ein am 9. September 2014 beim Insolvenzgericht eingegangener Antrag einer Gläubigerin sowie ein am 4. Dezember 2014 eingegangener Eigenantrag des Schuldners zugrunde. Der Schuldner, der drei Mitarbeiter als Putzhilfen beschäftigt hat, hat im Zeitraum vom 4. Mai 2012 bis zum 18. Dezember 2014 diverse Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 59.770,-- auf Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt H.- H. entrichtet (Auflistung im Einzelnen in der Klagschrift vom 1. Dezember 2015, S. 3 f.). Die Zahlungen erfolgten jeweils von dem bei der H. Sparkasse geführten Konto Nr. ... des Schuldners. 3 Auf ein Rückforderungsschreiben des Klägers vom 30. März 2015 (Anlage K 2) hin hat die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von € 11.486,09 (Zusammensetzung s. Klagschrift S. 6) an den Kläger zurückgezahlt. Auf die daraufhin in Höhe von weiteren € 48.283,91 nebst Zinsen erhobene Klage hat die Beklagte schließlich € 47.777,91 zzgl. Zinsen in Höhe von € 2.563,23 an den Kläger gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 21. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016, Bl. 24, 27 d. A.) und die Beklagte hat im Umfang der Erledigung die Kostentragungspflicht anerkannt (Schriftsatz vom 1. Juli 2016, Bl. 27 d. A.). 4 Der Streit der Parteien beschränkt sich nunmehr auf eine Zahlung vom 29. Januar 2014 in Höhe von € 506,-- (Klagschrift S. 3, drittletzte Zeile), die der Schuldner auf Kraftfahrzeugsteuern an das Finanzamt H.- H. entrichtet hat. Die Parteien streiten allein darüber, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. Der Kläger hat seine diesbezügliche Rechtsansicht im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 50-52 d. A.), auf den Bezug genommen wird, begründet. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 506,-- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält sich für nicht passivlegitimiert und verweist darauf, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung die Kraftfahrzeugsteuer nicht von den Bundesländern, sondern vielmehr vom Bund eingezogen worden sei, der sich im Wege der Organleihe der Landesfinanzbehörden bedient habe. Richtiger Anspruchsgegner sei daher die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das beklagte Bundesland. 10 Die Kammer entscheidet im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 24. Oktober 2016 eingereichten Schriftsätze. Entscheidungsgründe I. 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der verbliebenen Zahlung vom 29. Januar 2014 kein Rückgewähranspruch - §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO bildet die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage - gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist für die geltend gemachte Forderung nicht passivlegitimiert. 12 1. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegners und Gegners des Rückgewähranspruchs kommt es nicht darauf an, wem die Ertragshoheit an den gezahlten Steuern zusteht. Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.). In der von der erkennenden Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass vorstehender Grundsatz selbst für den Fall gilt, dass Steuern erhoben werden, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind; anfechtungsrechtlich ist allein maßgeblich, wer die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, Rn. 13). 13 2. Dies ist zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung - 29. Januar 2014 - nicht die Beklagte gewesen, sondern der Bund. a) 14 Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) bestimmt mit Wirkung vom 26. März 2009, dass Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, die übrigen Steuern nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG hingegen durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Einfachgesetzlich hat § 18 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG, eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 [BGBl I S. 1170]) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 geregelt, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1a Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe bedient. Nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG haben im besagten Zeitraum die Landesfinanzbehörden als Bundesfinanzbehörden gegolten, soweit sie die Kfz-Steuer verwaltet haben, und haben insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterlegen. b) 15 Angesichts dieser gesetzlichen Regelung stand zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung - 29. Januar 2014 - die Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer dem Entleiher - dem Bund - zu, der sich lediglich zur Ausführung dieser Eigenkompetenz des Organs eines anderen Rechtsträgers - der Beklagten - bedient hat (Hartman, DVBl. 2011, 803, 804 linke Spalte oben). Das entliehene Organ ist - funktionell und organisatorisch - dem Aufgaben- und Befugniskreis des Entleihers zugeordnet worden (Hartman a.a.O.). Handlungen des entliehenen Organs sind daher rechtlich dem ausleihenden Verwaltungsträger - dem Bund - zuzurechnen (s. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 21 Rn. 54). Bei der Organleihe erfolgt eine Eingliederung des handelnden Organs in die Behördenstruktur des Entleihers (Hartman, a.a.O.; Lodde, Rechtsfragen der Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung der Bundesbauverwaltung, 1990, S. 52), während dienstrechtlich das entliehene Organ beim ausleihenden Verwaltungsträger verbleibt (Hartman, a.a.O.; Lodde S. 57 f.). 16 Allein aus letzterem Grund - kein Übergang der Dienstherreneigenschaft auf den Entleiher - wären etwaige Amtshaftungsansprüche gegen das Bundesland als Anstellungskörperschaft des handelnden Beamten zu richten. Nach ständiger Rechtsprechung des für die Amtshaftung zuständigen 3. Senats des BGH (seit dem Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -, BGHZ 6, 215, 219) haftet im Regelfall diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Für die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Frage nach der Verwaltungshoheit hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer ist dies - anders als der Kläger im Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 S. 2 f. meint - aber ohne Bedeutung. Das entliehene Organ verbleibt lediglich dienstrechtlich beim ausleihenden Verwaltungsträger, während es im Übrigen dem Aufgaben- und Befugnisbereich des Entleihers zugeordnet ist und es dem umfassenden Weisungsrecht des Entleihers unterliegt (§ 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG a.E.), da es wie eine untergeordnete Behörde für den Entleiher funktional tätig wird (Hartman DVBl 2011, 803, 804 rechte Spalte unten; Stober, Verwaltungsrecht, Bd. I, 2007, § 6 Rn. 32). 17 Der klägerische Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 verkennt vorstehende Rechtslage, wenn er ausführt, dass während der Geltungsdauer des § 18 a FVG bei der Verwaltung der Kfz-Steuer keine Änderungen gegenüber dem Zeitraum vor dem 1. Juli 2009 vorgenommen worden seien. Zwar haben weiterhin Organe der Länder gehandelt; kraft Gesetzes (§ 18 a Abs. 1 Satz 2 FVG) haben sie aber als solche des Bundes gegolten. II. 18 1. Auch wenn der Kläger hinsichtlich der verbliebenen Zahlung vom 29. Januar 2014 mit dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach allem unterliegt, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollen Umfangs zu tragen. Die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht bezüglich der erledigten Hauptforderung, die den weit überwiegenden Teil des ursprünglichen Streits ausgemacht hat, anerkannt. Die Zuviel-Forderung, mit der der Kläger unterliegt, ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. 19 2. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruhen auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 20 3. Die Kammer lässt - entgegen der Anregung des Klägers - die Berufung nicht zu, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung misst die Kammer dem Rechtsstreit nicht zu; die Sonderregelung des § 18 a FVG zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe ist mittlerweile nicht mehr in kraft. Die Organleihe hat mit dem 30. Juni 2014 geendet; Steuerfestsetzung, Erhebung und Vollstreckung sind ab dem 1. Juli 2014 von der Zollverwaltung übernommen worden. Auch gebieten nicht gegenteilige Judikate eine Berufungszulassung. Eine gegenteilige Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Sowohl das Landgericht Halle, Urteil vom 20. März 2015 - 3 O 130/14 - (nicht veröffentlicht) als auch das Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 5. November 2015 - 31 C 1927/15 (39) -, veröffentlicht bei juris, sind zum selben Ergebnis wie die erkennende Kammer gelangt.