Leitsatz
IX ZR 87/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 129 InsO Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerecht- fertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevor- rechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 35.703,74 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit zur Prüfung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem Sinne, wie in dem angefochtenen Urteil entschieden - geklärt sind. 1 1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare (§ 370a AO) Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen kei- ne Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus 2 - 3 - diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 3. März 1959 - VIII ZR 176/58, WM 1959, 470 f). Ab- weichendes ist nicht aus § 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung eben- so wie sonstige Strafvorschriften dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des Täters kein Vorrecht gewährt (BGH, Urt. v. 3. März 1959 aaO). 2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche- rung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Fi- nanzbehörden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353). 3 3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversiche- rungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenver- hältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf 4 - 4 - den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4 O 282/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2006 - 27 U 169/05 -