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Urteil

330 O 493/15

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.404,25 (i. W.: Euro fünfzehntausend- vierhundertvier 25/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche aus § 110 HGB geltend. 2 Die Kläger sind mit einer Einlage in Höhe von DM 130.000,00 Kommanditisten der Beklagten, die ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist. Die Beklagte hält seit dem 02.09.1993 eine Immobilie in der S.str. ... in B.. Der Ankauf und die Errichtung dieser Immobilie durch die Beklagte wurden durch ein Darlehen der S. AG finanziert. Das Objekt S.str. ... in B. war bis zum 30.09.2003 vermietet, ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht, was zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten führte. Daher konnte ein bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommenes Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. 3 Um den Bestand des Fonds zu sichern und gegebenenfalls eine geregelte Liquidation durchzuführen, führte die Beklagte im Jahre 2008 mit der S. Bank Gespräche. Dabei war zunächst geplant, dass ein Teil des rückständigen Darlehens durch den Verkauf der Immobilie S.str. und ein weiterer Teil durch Zahlung der Kommanditisten aufgebracht werden sollten, und zwar durch Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Ausschüttungen. Über die Begleichung des hiernach verbleibenden Restdarlehens wurde seinerzeit keine Einigung erzielt. Im Gegenzug zu den Zahlungen der Kommandisten sollte die S. Bank AG gegenüber diesen auf weitergehende Ansprüche verzichten unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag über die Immobilie eine bestimmte Summe übersteigt. 4 Der Verkauf der Immobilie kam jedoch nicht zustande, so dass die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S. Bank AG eintrat. Diese Verhandlungen mündeten in ein Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, nach dem den Kommanditisten vorgeschlagen wurde, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet. 5 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte vor. 6 Die Kläger hatten sich seinerzeit dazu entschlossen, die seitens der Beklagten angebotenen Freistellungsvereinbarungen zu unterzeichnen und haben daraufhin einen Betrag in Höhe von € 7.477,64 auf das in der Freistellungsvereinbarung benannte Treuhandkonto überwiesen. Am 19.02.2010 unterzeichneten die Kläger die sogenannte zweite Freistellungsvereinbarung (vgl. Anlage K 1). Am gleichen Tage leisteten die Kläger eine Zahlung in Höhe von € 7.926,61 auf das in der Freistellungsvereinbarung benannte Konto. 7 Die Kläger tragen vor: 8 Sie hätten gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Ein den Erstattungsanspruch aus- lösendes Sonderopfer der Beklagten sei anzunehmen. Der Anspruch der Beklagten sei auch fällig. 9 Weiterhin verlangten die Kläger im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 15.12.2010 (Anlage K 2) Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 899,40. 10 Die Kläger stellen folgende Klaganträge: 11 I. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Kläger € 15.543,79 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2010 zu bezahlen. 12 II. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Kläger € 899,40 vorgerichtliche Rechtsanwalts- kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2010 zu bezahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte macht geltend: 16 Die erbrachten Zahlungen seien keine Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten, die die Kläger den Umständen nach hätten für erforderlich halten dürfen. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Anspruch aus § 110 HGB nicht fällig. Weiterhin werde vorsorglich geltend gemacht, dass der Aufwendungsersatz treuwidrig sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger in Ziffer 3.1 der Freistellungsvereinbarung gemäß Anlage K 1 auf entsprechende Ansprüche verzichtet hätten. 17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und zum ganz überwiegenden Teil auch der Sache nach begründet. 19 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von insgesamt € 15.404,25 ge- mäß §§ 161 Abs. 2, 110 Abs. 1 HGB. Der Höhe nach berechnet sich dieser Anspruch aus der Summe der beiden Einzelbeträge von € 7.477,64 sowie € 7.926,61. Der darüber hinausgehende Anspruch ist dagegen unbegründet. Gleiches gilt für den Anspruch in Höhe von € 899,40 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Denn aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens vom 15.12.2010 (Anlage K 2) in Zahlungsverzug war. 20 Nach § 110 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet, wenn er in der Gesellschaftsangelegenheit Aufwendungen macht, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. 21 Die Zahlungen der Kläger an die Beklagte stellen Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten freiwillig zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit. Die Kläger waren gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen weder auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages noch aus sonstigen Gründen verpflichtet (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil v. 04.04.2014, 11 U 310/13). Es fehlt insbesondere an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht. Dass die Kläger infolge der wiederaufgelebten Außenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. Bank möglicherweise zur Zahlung verpflichtet waren, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil v. 20.06.2005, II ZR 252/03 - Juris, Tz. 9). 22 Die Kläger durften die streitgegenständlichen Aufwendungen auch den Umständen nach für erforderlich halten, weil sie der Gesellschaft in einer wirtschaftlich schlechten Situation geholfen haben. 23 Der Anspruch aus § 110 HGB ist darüber hinaus auch fällig; seine Geltendmachung ist weder rechtsmissbräuchlich noch liegt ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten vor. Dies entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung einer Vielzahl von Kammern des Landgerichts Hamburg in Parallelverfahren (vgl. etwa LG Hamburg, Urteil v. 01.12.2015 - 328 O 75/15; Urteil v. 16.02.2016, 311 O 282/15). 24 Nach § 271 BGB kann der Gläubiger seine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Vorliegend fehlt es an einer bestimmten Zeit für die Leistung, so dass die Beklagte als Schuldnerin Vereinbarungen oder Umstände darlegen und gegebenenfalls nachweisen muss, aus denen sich eine spätere Leistungszeit ergibt. Dies hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan. Hinreichende durch die Beklagte vorgetragene Umstände, die darauf schließen ließen, dass die finanzielle Situation der Beklagten nach wie vor ungeordnet sei, der verfolgte Zweck der Vereinbarung nicht erreicht würde und die Gesellschaft bei Rückforderung des geltend gemachten Betrages gefährdet sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine sofortige Geltendmachung der Klagsumme durch die Kläger eine maßgebliche Verschlechterung der finanziellen Situation der Beklagten nach sich zöge. 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger auf die streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht durch Ziffer 3.1 der Freistellungsvereinbarung gemäß Anlage K 1 verzichtet. Aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel ergibt sich nicht hinreichend klar, dass sie auch Forderungen, die erst mit dem Abschluss der Vereinbarung entstehen können, wie die hier streitgegenständlichen Erstattungsansprüche aus § 110 HGB, erfassen soll. Darüber hinaus wäre eine derartige Verzichtsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam. Die Kammer verweist insoweit auf die überzeugenden und den Parteien bekannten Ausführungen im Urteil des Parallelverfahrens 328 O 365/15 vom 01.03.2016 (Entscheidungsgründe, Seite 4 f.). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.