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Urteil

311 O 282/15

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.185,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 62.185,87 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 110 HGB geltend. 2 Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 300.000,- DM. 3 Seit dem 02.09.1993 hält die Beklagte eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung dieser Immobilie wurden durch ein Darlehen der S. Bank finanziert. Das Objekt S.str.... war bis zum 30.9.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht. Dies führte zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten. Ein bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommenes Darlehen konnte demzufolge nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Die Beklagte führte im Jahre 2008 mit der S. Bank AG Gespräche, um den Bestand des Fonds zu sichern und eine geregelte Liquidation durchzuführen, bei der u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Da der Verkauf jedoch nicht zustande kam, trat die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S. Bank AG ein. Die S. Bank AG bot in diesem Rahmen den Kommanditisten an, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet. 4 Der Kläger unterzeichnete die Freistellungsvereinbarung nicht. Daraufhin wurde er von der S. Bank AG gerichtlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen (dem Klagebetrag) in Anspruch genommen (vgl. Urteil des LG Braunschweig, Anlage K 1). Der Kläger zahlte sodann die von der Beklagten erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte - freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Schreiben vom 14.11.2013, Anlage K 2) - zurück. Anschließend wurde das Verfahren zwischen der S. Bank AG und dem Kläger erledigt. 5 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 unter Fristsetzung zum 26.05.2014 vergeblich zur Rückzahlung auf (Anlage K 3). 6 Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung von Ausschüttungsbeträgen zur teilweisen Tilgung des Darlehens der Beklagten bei der S. Bank AG sei ein freiwilliges Sonderopfer des Klägers gewesen. Es sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, insbesondere finde sich im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) keine entsprechende Grundlage. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.185,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Des Weiteren habe der Kläger die Zahlungen nicht als freiwilliges Vermögensopfer und im Interessenkreis der Beklagten zu einer Gesellschaftsangelegenheit, sondern allein zu dem Zweck vorgenommen, der Klage der S. AG gegen ihn die Grundlage zu entziehen. Im Übrigen sei die Zahlung nicht erforderlich im Sinne von § 110 HGB gewesen. Darüber hinaus sei ein Anspruch aus § 110 HGB nicht fällig bzw. seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich und ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten. Hierzu behauptet sie, dass eine geordnete Abwicklung, die das erstrebte Ziel sei, bei Rückforderung der Beträge gefährdet sei, da dann u.a. die zur Bedienung der fälligen Forderungen der S. AG benötigten Mittel fehlten (21 ff). Auch würde eine Inanspruchnahme der Beklagten nur dazu führen, dass der Kläger erneut von der S. AG in Anspruch genommen würde. Es käme zu einem „Zahlungs-Karussell“. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig und begründet. I. 13 Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig (§ 17 ZPO), weil der Sitz der Beklagten nach § 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) in Hamburg ist. Die Berücksichtigung der von der Beklagten angeführte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 16.4.2012, 25 W 39/12) führt zu keinem anderen Ergebnis (eingehend Urteil des LG Hamburg vom 01.12.2015 - 328 O 75/15, 56/58 f; siehe ferner etwa Urteil des LG Hamburg zu 305 O 147/15). Auf den Ort der Verwaltungsführung kommt es hier nicht an. Maßgebend ist, dass im Handelsregister als Sitz der Beklagten Hamburg eingetragen ist. II. 14 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 62.185,87 € gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 Abs. 1 HGB. 1. 15 Nach § 110 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet, wenn er in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) 16 Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten - freiwillig - zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit. Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen nicht - weder auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages, wirksamer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung noch aus sonstigen Gründen - verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005, II ZR 252/03, juris Rz. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil von 4.4.2014, 11 U 310/13; LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2013, 328 O 108/13). Es fehlt insbesondere an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1), die eine entsprechende Erstattung vorsieht. Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. Bank AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war, ist unerheblich (BGH aaO und Urteil vom 8.10.2013, II ZR 310/12). b) 17 Der Kläger durfte die Aufwendungen den Umständen nach auch für erforderlich halten, weil er der Gesellschaft in einer wirtschaftlich schlechten Situation geholfen hat. 2. 18 Der Anspruch aus § 110 HGB ist fällig; seine Geltendmachung ist weder rechtsmissbräuchlich noch liegt ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten vor (siehe bereits LG Hamburg, Urteil vom 01.12.2015 - 328 O 75/15, 56/59 und Urteil vom 30.10.2015 - 305 O 147/15). 19 Nach § 271 BGB kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Hier fehlt es an einer bestimmten Zeit für die Leistung, so dass die Beklagte als Schuldnerin Vereinbarungen oder Umstände darlegen und ggf. nachweisen muss, aus denen sich eine spätere Leistungszeit ergibt. Dies hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan. 20 Die Beklagte behauptet hierzu u.a., dass der Zweck der Freistellungsvereinbarungen nicht erfüllt sei und die Beklagte für eine geordnete Abwicklung noch Zeit brauche. Dem ist der Kläger substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er dezidierte Ausführungen im Hinblick auf die Fälligkeit und Höhe der Klagforderung gemacht. 21 Hinreichende durch die Beklagte vorgetragene Umstände, die darauf schließen lassen, dass die finanzielle Situation der Beklagten nach wie vor ungeordnet sei, der verfolgte Zweck der Vereinbarung nicht erreicht würde und die Gesellschaft bei Rückforderung des geltend gemachten Betrages gefährdet sein könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass eine sofortige Geltendmachung der Klagesumme durch den Kläger eine maßgebliche Verschlechterung der finanziellen Situation der Beklagten nach sich ziehen würde. Dem dahingehenden Vortrag des Klägers ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Von daher sind in der Geltendmachung der Forderung keine Rechtsmissbräuchlichkeit und kein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zu erkennen. 22 Ergänzend wird etwa auf die Ausführungen im Urteil der Zivilkammer 28 zu 328 O 75/15 verwiesen: 23 „Angesichts der Höhe der Klageforderung ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei Rückzahlung der Klageforderung das derzeitige Stillhalten der S. AG gefährdet wäre, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, warum sie bei Begleichung der Klageforderung nicht mehr in der Lage sein könnte, die fällig gestellten Zinsforderungen der S. AG zu bedienen oder warum die S. AG gleichwohl nicht mehr zu der bisherigen Stundung bereit sein sollte. Dass vor dem Jahr 2012 eine Rückzahlung von Ausschüttungen in einem größeren Umfang angestrebt worden sein mag, als sie tatsächlich stattgefunden hat, genügt hierfür schon wegen des erheblichen Zeitablaufs seitdem nicht. 24 Ebenso wenig trägt die Beklagte schlüssig vor, dass die Erstattung an den Kläger sie an einer ordnungsgemäßen Liquidation hindern würde. Zum einen kann aus ihrem Vortrag nicht nachvollzogen werden, dass sie an der Durchsetzung des ihrer Auffassung nach wirksamen Kaufvertrags über die Fondsimmobilie infolge der Zahlung an den Kläger gehindert wäre. Im Übrigen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine Abwicklung überhaupt wirksam beschlossen worden sei. 25 Schließlich kann die Rückforderung nicht als selbstwidersprüchlich angesehen werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, hätte der Kläger dem Angebot der S. AG entsprochen, erhaltene Ausschüttungen zur Überwindung der Krise an die Beklagte zurückzuzahlen, und die Beklagte unmittelbar danach auf Erstattung in Anspruch genommen, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er erfolgreich durch die S. AG in Anspruch genommen worden war, an die Beklagte gezahlt. Vor diesem Hintergrund führt auch das von der Beklagten befürchtete „Inanspruchnahme-Karussell“ nicht dazu, dass der Kläger an der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gehindert wäre (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 3.6.2015, 11 U 25/15). Es trifft zwar zu, dass durch die Rückzahlung seine Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben und die S. AG ihn in der Folge wie bereits in dem zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreit erneut in Anspruch nehmen könnte. Anschließend könnte er erneut Erstattung von der Beklagten verlangen. Indes erscheint es schon nicht sicher, dass die S. AG infolge der Erfüllung der Klageforderung tatsächlich erneut an den Kläger herantreten wird, und die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der bloßen Möglichkeit, dass es zu dem beschriebenen „Karussell“ kommt, bereits im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung getragen werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es nicht dem Kläger überlassen bleiben sollte, sich zu entscheiden, ob er die Erstattung auch auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger verlangt oder dieses Risiko vermeiden will. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass er auf ihre Inanspruchnahme verzichtet, um nicht anschließend von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen zu werden, ist nicht anzuerkennen, zumal auch die Beklagte selbst das „Karussell“ zum Stillstand bringen könnte, indem sie ihre Schuld gegenüber der S. AG erfüllt.“ II. 26 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 29 Berichtigungbeschluss vom 17. März 2016 30 Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 16.02.2016 wird entsprechend der Verfügung vom 03.03.2016 im Tenor (Ziffer 1) wie folgt berichtigt: 31 Die Beklagte wird verurteilt, ... nebst Zinsen ... seit 27.05.201 4 zu zahlen. 32 Gründe 33 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.