Beschluss
316 T 5/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist zulässig, wenn der Schuldner die Abrechnung angefochten hat.
• Materielle Angriffe gegen die Entscheidung, die die Kosten auferlegt, können nicht im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung erledigt werden.
• Fehlen sonstige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung, ist die Erinnerung unbegründet.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenrechnung nicht mit materiellen Angriffen auf Kostenauferlegung verbundbar • Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist zulässig, wenn der Schuldner die Abrechnung angefochten hat. • Materielle Angriffe gegen die Entscheidung, die die Kosten auferlegt, können nicht im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung erledigt werden. • Fehlen sonstige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung, ist die Erinnerung unbegründet. Der Schuldner erhielt am 16.02.2016 eine Kostenrechnung über 20,00 € für das Beschwerdeverfahren (Az. 316 T 5/16). Mit Schreiben vom 28.02.2016 wandte er sich gegen die Kostenrechnung und bezeichnete sein Schreiben als sofortige Beschwerde; er rügte zugleich eine unrichtige Sachbehandlung seiner unmittelbaren Beschwerde vom 28.01.2016 gegen einen Beschluss des Amtsgerichts. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. Die Kammer hatte über die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung zu entscheiden. • Die Erinnerung ist zulässig, weil der Schuldner die Kostenrechnung unmittelbar angefochten hat. • Die Erinnerung ist unbegründet: Der Schuldner macht im Wesentlichen materielle Angriffe gegen den Beschluss vom 01.02.2016 geltend, mit dem seine sofortige Beschwerde vom 28.01.2016 zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt wurden. • Solche materiellen Einwendungen gegen die Entscheidung, die die Kosten festsetzt, sind im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung nicht zu prüfen und können die Richtigkeit der Kostenrechnung nicht berühren. • Der Schuldner hat keine sonstigen, die formelle oder rechnerische Richtigkeit der Kostenrechnung betreffenden Einwendungen vorgebracht. • Folglich ist die Kostenrechnung in ihrer Form und Höhe nicht zu beanstanden und die Erinnerung zurückzuweisen. Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 16.02.2016 wird zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass der Erinnerungsvorgang die materiellen Angriffe auf den zugrunde liegenden Beschluss nicht ersetzt; das Erinnerungsverfahren dient der Prüfung der Richtigkeit der Kostenrechnung, nicht der erneuten materiellen Würdigung der Kostenauferlegung. Da der Schuldner keine spezifischen Einwendungen zur formellen oder rechnerischen Richtigkeit der Kostenrechnung geltend gemacht hat, bleibt die Abrechnung bestehen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.