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Beschluss

316 T 5/16

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 16.2.2016 - Kassenzeichen 2...7 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Mit der Kostenrechnung vom 16.2.2016 wurden dem Schuldner für das Beschwerdeverfahren zum Az. 316 T 5/16 € 20,00 in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 28.2.2016 und beruft sich auf eine unrichtige Sachbehandlung seiner sofortigen Beschwerde vom 28.1.2016 zum Az. 316 T 5/16. 2 Der Rechtspfleger hat der Erinnerung mit Verfügung vom 14.3.2016 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 3 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Schuldner wendet sich inhaltlich gegen den Beschluss vom 1.2.2016, mit dem seine sofortige Beschwerde vom 28.1.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 28.1.2016 zurückgewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurden dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Materielle Einwendungen gegen den Beschluss vom 1.2.2016 können jedoch nicht im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung geltend gemacht werden und berühren deren Richtigkeit nicht. Sonstige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung hat der Schuldner nicht vorgebracht.