OffeneUrteileSuche
Urteil

329 O 179/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Entrichtung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Ablösung von insgesamt drei Darlehensverträgen. 2 Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S1 AG, drei Darlehensverträge zum Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung in Hamburg (Anlagenkonvolut K 1 und K 2). Der Vertragsschluss erfolgte im Mai 2008. Hinsichtlich der mit den Verträgen unterzeichneten Widerrufsbelehrungen verweist das Gericht auf die Seite 8 des Anlagenkonvoluts K 1 sowie auf Blatt 6 f. des Anlagenkonvoluts K 2. 3 Im Jahr 2012 löste der Kläger die Darlehensverträge vorzeitig ab. Hieran anschließend machte die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren im Umfang von insgesamt € 22.681,35 gegenüber dem Kläger geltend (Anlagen K 3 und K 4). Der Kläger zahlte diese Summe an die Beklagte. 4 Mit Schreiben vom 28. November 2013 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte erstmals zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Außergerichtlich wurde diese Forderung im hieran anschließenden Schriftwechsel sodann beklagtenseits letztmalig mit Schreiben vom 6. März 2014 (Anlage K 12) zurückgewiesen. 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in entsprechender Höhe zustehe, da mit Schreiben vom 28. November 2013 der Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge wirksam erklärt worden sei. Das dem Kläger aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht habe zu diesem Zeitpunkt noch wirksam ausgeübt werden können. Das Widerrufsrecht sei gemäß § 355 BGB Abs. 3 S. 3 a.F. nicht erloschen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. So sei der Fristbeginn abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. unzutreffend mitgeteilt worden, da in der verwendeten Widerrufsbelehrung ausgeführt werde, dass der Lauf der Frist einen Tag nach Aushändigung beginne. Auch die Formulierung „aushändigen“ widerspreche § 355 BGB a.F. Abs. 2, da dort die Rede davon sei, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt werden müsse. Die Überschrift im KFW-Darlehensvertrag sei ferner unzutreffend, da hier von einem „Fristlauf“ die Rede sei, wonach es nach § 355 BGB hätte heißen müssen „Fristbeginn“. Beide Widerrufsbelehrungen seien auch vor dem Hintergrund nicht ordnungsgemäß, da es hier an einem Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 355 BGB Abs. 2 S. 2 a.F.) fehle. Ferner werde auf die Widerrufsfolgen nicht zutreffend hingewiesen. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte zur Zahlung von EUR 22.681,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14.12.2013 zu verurteilen, 8 2. nebenfordernd die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.242,84 außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands verweist das Gericht im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe I. 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nebst der hierfür erhobenen Bearbeitungsgebühr verlangen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge konnten zum Zeitpunkt des konkludent erhobenen Widerrufs nicht mehr wirksam widerrufen werden und sind daher nicht mit ex-tunc-Wirkung abzuwickeln. Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. konnte im November 2013 (Anlage K 5) nicht mehr wirksam widerrufen werden, da die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war. Zur Überzeugung des Gerichts liegt kein Fall von § 355 BGB Abs. 3 S. 3 a.F. vor, weil die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß sind. Auf die darüber hinaus zwischen den Parteien diskutierten Rechtsfragen kommt es daher nicht an. Im Einzelnen: 1. 13 Dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen darauf abstellen, dass der Lauf der Widerrufsfrist einen Tag nach Aushändigung beginne, führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB a.F zu beanstanden ist. Insbesondere sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 (Az.: VIII ZR 219/08) bezüglich der Verwendung des Begriffs „frühestens“ auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar trifft es zu, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB a.F. grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, als die dort genannten. Denn der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Zulässig sind zu diesem Zweck entsprechend allerdings Erklärungen, die den Inhalt des gesetzlichen Widerrufsrechts verdeutlichen. Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist wirksam. Denn nach der Vereinbarung zwischen den Parteien beginnt der Lauf der Frist hiernach für den Widerruf einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer die in der Widerrufsbelehrung genannten Unterlagen erhalten hat. Hierdurch wird der Beginn der Widerrufsfrist nachvollziehbar und für den Verbraucher eindeutig ermittelbar im Interesse des Kunden hinausgeschoben, was - anders als die Verwendung des Begriffs „frühestens“, die missverständlich ist - zugunsten des Verbrauchers zulässig ist (vgl. hierzu auch LG Duisburg, Urteil vom 5. Mai 2014, Az.: 2 O 289/13, Rz. 20, juris m.w.N.). 2. 14 Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.. Dass das Wort „aushändigen“ benutzt wird, obschon in § 355 BGB a.F. Abs. 2 BGB davon die Rede ist, dass die Widerrufsbelehrung „in Textform mitgeteilt“ werden muss, stellt keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da eine „Aushändigung“ nach allgemeinem Verständnis nur in Textform möglich ist. Auch die Überschrift „Fristlauf“ führt zu keiner maßgeblichen Verwirrung des Verbrauchers im Verhältnis zum klägerseitig verlangten „Fristbeginn“. Soweit der Kläger bemängelt, die Widerrufsbelehrung weise nur auf Rückgewährsverpflichtungen des Verbrauchers hin, stimmt dieser Vortrag schon nicht mit dem Wortlaut der vorliegenden Widerrufsbelehrungen überein. In beiden Widerrufsbelehrungen ist davon die Rede, dass im Fall eines wirksamen Widerrufs die „beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren“ sind. Soweit der Kläger im Übrigen einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstandet, ist dies grundsätzlich unerheblich, da nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war (vgl. hierzu zu einer vergleichbaren Widerrufsbelehrung OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014, Az.: 3 W 34/14, juris). Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen des Klägers folgt das Gericht im Übrigen den Ausführungen in dem Beklagtenschriftsatz vom 9. Januar 2015, Ziffern 8 und 9. II. 15 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.