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Beschluss

620 KLs 5/11, 620 KLs 5/11 - 5650 Js 31/08

LG Hamburg 20. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0411.620KLS5.11.0A
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Tenor
Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.04.2009, Aktenzeichen 160 Gs 225/09, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 17.01.2011, Aktenzeichen 620 KLs 5/11, in der Fassung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.04.2011, Aktenzeichen 1 Ws 16/11, mit dem wegen des Anspruchs der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.642.200,- Euro der dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten A. B. M. GmbH angeordnet worden ist, bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Arrestsumme insgesamt lediglich 390.000,- Euro beträgt. Hinsichtlich des diese Arrestsumme übersteigenden Betrages von 1.252.200,- Euro wird der Arrestbeschluss aufgehoben. Die Kammer hat gegen die Nebenbeteiligte A. B. M. GmbH mit Urteil vom 11.04.2016 gemäß §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73a Satz 1 StGB den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 390.000,- Euro angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.04.2009, Aktenzeichen 160 Gs 225/09, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 17.01.2011, Aktenzeichen 620 KLs 5/11, in der Fassung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.04.2011, Aktenzeichen 1 Ws 16/11, mit dem wegen des Anspruchs der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.642.200,- Euro der dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten A. B. M. GmbH angeordnet worden ist, bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Arrestsumme insgesamt lediglich 390.000,- Euro beträgt. Hinsichtlich des diese Arrestsumme übersteigenden Betrages von 1.252.200,- Euro wird der Arrestbeschluss aufgehoben. Die Kammer hat gegen die Nebenbeteiligte A. B. M. GmbH mit Urteil vom 11.04.2016 gemäß §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73a Satz 1 StGB den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 390.000,- Euro angeordnet.