Beschluss
1 Ws 16/11
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0314.1WS16.11.0A
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Leitsätze
1. Im Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG kann festgestellt werden, dass eine bereits gezahlte Vergütung des Sachverständigen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen ist.(Rn.4)
2. § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG schränkt die Zulässigkeit des Beschwerderechts des Sachverständigen nur für den Fall der isolierten Anfechtung der Vorabentscheidung über die Zuordnung der Leistungen zu einer bestimmten Honorargruppe ein. Das Recht zur Beschwerde gegen die spätere Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 JVEG bleibt davon unberührt (Anschluss OLG Stuttgart, 22. Juni 2005, 4 Ws 115/05, NStZ 2006, 241 und OLG Celle, 26. Oktober 2007, 2 W 102/07, BauR 2008, 562).(Rn.3)
3. Der Verzicht des Sachverständigen auf die Vergütung kann nur wegen Täuschung, Drohung oder Erklärungsirrtums angefochten oder wegen einer Veränderung der Geschäftsgrundlage widerrufen werden.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen R., gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2011 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG kann festgestellt werden, dass eine bereits gezahlte Vergütung des Sachverständigen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen ist.(Rn.4) 2. § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG schränkt die Zulässigkeit des Beschwerderechts des Sachverständigen nur für den Fall der isolierten Anfechtung der Vorabentscheidung über die Zuordnung der Leistungen zu einer bestimmten Honorargruppe ein. Das Recht zur Beschwerde gegen die spätere Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 JVEG bleibt davon unberührt (Anschluss OLG Stuttgart, 22. Juni 2005, 4 Ws 115/05, NStZ 2006, 241 und OLG Celle, 26. Oktober 2007, 2 W 102/07, BauR 2008, 562).(Rn.3) 3. Der Verzicht des Sachverständigen auf die Vergütung kann nur wegen Täuschung, Drohung oder Erklärungsirrtums angefochten oder wegen einer Veränderung der Geschäftsgrundlage widerrufen werden.(Rn.7) Die Beschwerde des Sachverständigen R., gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2011 wird verworfen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Dem vom Landgericht (Schwurgericht) zum psychiatrischen Sachverständigen bestellten Beschwerdeführer wurde sein schriftliches Gutachten durch die Berechnungsstelle antragsgemäß mit 1.858,63 EUR vergütet. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung machte er mit Rechnung vom 21. Juni 2010 weitere 2.352,15 EUR geltend, die nicht bezahlt wurden. Auf Antrag der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat die Strafkammer (in der Besetzung mit drei Richtern) durch Beschluß vom 10. Januar 2011 die Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 EUR festgesetzt und die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrages angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sachverständigen bleibt ohne Erfolg. 1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). 2. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG steht dem nicht entgegen. Sie bestimmt zwar, daß die Beschwerde nur zulässig ist, solange der Anspruch auf Vergütung – anders als hier - noch nicht geltend gemacht worden ist. Eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2006, 1500) ergibt jedoch, daß § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG sich nur auf die von § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG erfaßten Fälle einer ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässigen Anfechtung der Vorabentscheidung beziehen kann, mit der isoliert über eine Honorargruppenzuordnung der (in der Regel noch zu erbringenden) Sachverständigenleistung befunden worden ist. Das Recht zur Beschwerde gegen die spätere Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 JVEG bleibt davon unberührt (vgl. OLG Celle BauR 2008, 562; OLG Stuttgart NStZ 2006, 241). 3. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß dem Sachverständigen für seine Tätigkeit keine Vergütung zusteht und er den für das schriftliche Gutachten bereits erhaltenen Betrag von 1.858,63 EUR wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen muß. a. Der Senat kann offen lassen, ob der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers wegen inhaltlicher Mängel seines schriftlich und in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens schon dadurch entfallen ist, daß die Strafkammer seine Leistungen durch Beschluß vom 17. Juni 2010 gemäß § 83 Abs. 1 StPO für ungenügend erachtet und in der Folge einen anderen Sachverständigen bestellt hat. Das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit und Sachkunde ist deshalb ohne Belang. b. Ein etwaiger Vergütungsanspruch ist jedenfalls infolge eines Verzichts des Beschwerdeführers erloschen. Das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 14. Juli 2010, wonach er „auf die Entschädigung des Vergütungsantrages vom 21.6.2010 verzichte und den bereits ausgezahlten Betrag von 1.858,63 EUR (Rch.Nr. 10132) zurückerstatte“. Auf sein Schreiben vom 23. September 2010, mit dem er den „überstürzt abgegebenen Verzicht“ zurückgenommen hat, kann sich der Sachverständige nicht berufen. Ein Verzicht kann nach den Regeln des öffentlichen Rechts nur wegen Täuschung, Drohung oder eines Erklärungsirrtums angefochten oder wegen einer Veränderung der Geschäftsgrundlage widerrufen werden (vgl. OLG München JurBüro 1975, 1646; Hartmann, KostG 40. Aufl., Rdn 5 zu § 2 JVEG). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Daß der Sachverständige anderen Sinnes geworden ist und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.