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Urteil

302 O 24/23

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0706.302O24.23.00
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Leitsätze
Unzureichend sind Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher dadurch vermittelt wird, dass der Darlehensgeber so gestellt werde, als ob das Darlehen bis zum Ende der Vertragslaufzeit planmäßig fortgeführt worden wäre, obgleich es für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Rückzahlung lediglich auf den Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung ankommt. (Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 91.435,04 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 91.435,04 Euro seit dem 21.10.2021. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO bezüglich aller ihn betreffenden personenbezogenen Daten in Kopie zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, insbesondere in Bezug auf ihn betreffende personenbezogene Daten, die in Vertragsunterlagen, Kontoauszügen, Abrechnungen, Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails und Briefen enthalten sind, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, es sei denn, es handelt sich um rechtliche Bewertungen oder die Erteilung der Auskunft würde Rechte Dritter beeinträchtigen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5% und die Beklagte 95%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1) sowie der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 98.935,04.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzureichend sind Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher dadurch vermittelt wird, dass der Darlehensgeber so gestellt werde, als ob das Darlehen bis zum Ende der Vertragslaufzeit planmäßig fortgeführt worden wäre, obgleich es für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Rückzahlung lediglich auf den Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung ankommt. (Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 91.435,04 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 91.435,04 Euro seit dem 21.10.2021. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO bezüglich aller ihn betreffenden personenbezogenen Daten in Kopie zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, insbesondere in Bezug auf ihn betreffende personenbezogene Daten, die in Vertragsunterlagen, Kontoauszügen, Abrechnungen, Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails und Briefen enthalten sind, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, es sei denn, es handelt sich um rechtliche Bewertungen oder die Erteilung der Auskunft würde Rechte Dritter beeinträchtigen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5% und die Beklagte 95%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1) sowie der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 98.935,04. Die zulässige Klage erweist sich überwiegend als begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten zunächst aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Rückerstattung des als Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmten Betrages (abzüglich der offenen Restrate) verlangen. Denn der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfallen. Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Unzureichend sind die Vertragsangaben, wenn sie nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind (OLG Frankfurt, Urteil v. 1.07.2020 – 17 U 810/19, juris mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 5.11.2019 – XI ZR 650/18, juris). Maßgeblich hierfür ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (OLG Frankfurt, Urteil v. 1.07.2020 – 17 U 810/19, juris). Entscheidend ist aus systematischer und teleologischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie, deren Umsetzung der § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dient, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entscheidet, zuverlässig abschätzen kann. Vorliegend sind die Angaben der Beklagten nach diesen Maßstäben unzureichend, weil einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher vermittelt wird, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ende der Vertragslaufzeit planmäßig fortgeführt worden wäre, obgleich es für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Kreditbeendigung lediglich auf den Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung ankommt (vgl. OLG Zweibrücken, Az. 7 U 14/22, juris). Zwar erfolgt in Ziffer 7 ein Hinweis auf den Zeitraum der Sollzinsbindung dergestalt, dass nur eine Kündigung während dieses Zeitraums einen Vorfälligkeitsanspruch auslöse. Hieran schließt sich die Angabe in Ziffer 8 an, wonach die Bank denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entstehe. Dies dürfte für sich genommen so verstanden werden, dass es hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung nur auf den Zeitraum bis zum Ende der Sollzinsbindung ankommt. Jedoch wird sodann mitgeteilt, es gehe bei dem Zinsverschlechterungsschaden um den finanziellen Nachteil der Bank aus der vorzeitigen Darlehensablösung, wobei das bedeute „die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht.“ Unter der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ versteht der aufmerksame und verständige Darlehensnehmer die bei vereinbarungsgemäßer Bedienung gegebenen Gesamtlaufzeit. Mithin wird ihm hier suggeriert, dass der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den vorzunehmenden Zinsvergleich der Zeitraum bis zum Ende der regulär vereinbarten Vertragslaufzeit und nicht bis zum Ende der Sollzinsbindung bzw. bis zur frühestmöglichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit zu Grunde gelegt werde. In diesem Fehlverständnis bestärkt den Verbraucher sodann der nachfolgende Satz: „Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zu Grunde gelegt.“ Im Ergebnis entnimmt ein durchschnittlich verständiger und aufmerksamer Verbraucher zwar der Regelung zu Ziffer 7), dass nur eine Kündigung während des Sollzinsbindungszeitraums zur Entstehung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung führt. Jedoch wird er aufgrund der nachfolgenden Ausführungen davon ausgehen, dass es gleichwohl für den der Bank gegenüber zu ersetzenden „daraus entstehenden Schaden“ nicht auf den Sollzinsbindungszeitraum ankomme, sondern dass hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe die gesamte reguläre Vertragslaufzeit einzubeziehen sei. Hinzu kommt, dass die rechtlich gesicherte Zinserwartung der Beklagten auch für die Dauer der Sollzinsbindung durch die vereinbarten jährlichen Sondertilgungsrechte eingeschränkt wird, was ebenfalls nicht in verständlicher Form mitgeteilt wird. Im Ergebnis sind daher die Vertragsangaben hinsichtlich des für die Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblichen Zeitraums irreführend und daher als unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren, so dass dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des vereinnahmten Betrages zusteht. Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen Kenntnis von der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand des § 814 BGB erfordert positive Kenntnis von der Nichtschuld in Form der — zumindest im Wege der Parallelwertung in der Laiensphäre bestehenden — Rechtskenntnis, die Leistung nicht zu schulden (vgl. nur BGH NJW 2009, 580, 582). Diesbezüglich ist vorliegend nichts ersichtlich. Hinsichtlich der Verzinsung des Vorfälligkeitsentschädigungsbetrages ergibt sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Nach §§ 812, 818 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Handelt es sich beim Bereicherungsschuldner um eine Bank, geht die Vermutung dahin, dass sie Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, dh in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erzielt hat (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs, Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147-157, Rn. 35). Vorliegend hat der Kläger dargelegt, dass er - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgeht, dass die Beklagte das Erlangte in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinslich angelegt habe. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht hinreichend entgegengetreten. 2. Der Kläger hat weiterhin auch Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Begriff der "personenbezogenen Daten" nach Art. 4 DS-GVO ist dabei weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Rn. 14). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14). Der Auskunftsanspruch umfasst in Ansehung dieser Grundsätze daher mehr als nur die Stammdaten (OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 - 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261 Rn. 60-62, beck-online). Hiervon ausgehend ist die bereits erteilte Auskunft der Beklagten hinsichtlich der Stammdaten nicht ausreichend; die Beklagte behauptet auch nicht, dass sie keine weiteren personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet. Der Anspruch des Klägers ist allerdings nicht darauf gerichtet, sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet zu erhalten; die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm Kopien der Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, zur Verfügung stellen und schuldet auch nicht die Mitteilung rechtlicher Bewertungen. Der Anspruch ist schließlich dadurch eingegrenzt, dass keine Rechte Dritter betroffen sein dürfen. 3. Hinsichtlich des auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Antrags ist die Klage abzuweisen. Es ist derzeit nicht ersichtlich, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, weil gerade die Schwere des Verstoßes und Grad des Verschuldens erst dann zuverlässig bestimmt werden können, wenn bekannt ist, welche Informationen die Beklagte vorenthalten hat. Insoweit führt nach Ansicht des Gerichtes nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO allein aus generalpräventiven Gründen zu einer Ausgleichspflicht; der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss vielmehr eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die beispielsweise in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden "Bloßstellung" liegen kann (Ehmann/Selmayr/Nemitz, DS-GVO, 2. Auflage, Art. 82 Rn. 13). Eine bloße Nichterteilung von Auskünften begründet daher nicht ohne Weiteres eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsverletzung. 4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Verzug. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da eine Nebenforderung betroffen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung einer von ihm aufgewendeten Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann und ob ihm darüber hinaus ein Anspruch auf Auskunft sowie Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht. Den Kläger und die Beklagte verband ein Darlehensvertrag zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie, abgeschlossen im Mai 2017. Das Darlehen wurde gesichert durch Grundschuld an einer Eigentumswohnung in der H. Straße. Die Darlehenssumme betrug EUR 950.000,00, der Sollzins von 1,93% war gebunden bis zum 30.5.2027.Vorgesehen war eine verbindliche Sondertilgung pro Jahr in Höhe von 8.000,00 EUR im Zeitraum vom 30.05.2018 bis 30.05.2027, jeweils fällig zum 30.05. Die voraussichtliche Vertragslaufzeit wird in dem Vertrag mit 38 Jahren und 1 Monat angegeben. Im Vertragstext heißt es u.a.: „7 Vorzeitige Rückzahlung Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an. 8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeits-entschädigung (Ablöseentschädigung) Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 4 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv- Passiv- Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davonausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Kapitalmarkttiteln angelegt werden. Danach wird berücksichtigt: Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Kapitalmarktrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallene Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner zugrunde gelegt. Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“ Der Kläger kam in der Folge mit der Ratenzahlung teilweise in Verzug. Mit Schreiben vom 14.8.2020 kündigte die Beklagte die Grundschuld zum 28.2.2021. In der Folge kam es zu umfangreicher Korrespondenz zwischen den Parteien. Insoweit wird auf die eingereichten Anlagen Bezug genommen. Die klägerische Immobilie wurde schließlich im Juli 2021 verkauft, Aus dem Erlös wurden EUR 866.759,73 für die Darlehensrückführung verwendet. Einen Betrag von EUR 96.844,26 vereinnahmte die Beklagte als Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger macht geltend, der Beklagte stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Beklagte habe Zwang auf ihn ausgeübt, die Immobilie zu verkaufen und dabei auch Ratenzahlungen im Voraus verlangt. Die Fortführung des Darlehensvertrages wäre für sie auch nach Ausgleich der rückständigen Raten nicht in Betracht gekommen. Auch habe die Bank angesichts der Kündigung der Grundschuld keinen Anspruch gegen ihn auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, da sich ihr Verhalten als bewusste und mithin als rechtsmissbräuchlich einzuordnende Umgehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entfallen des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung durch die Bank darstelle. Zudem sei der Anspruch der Beklagten entfallen gemäß § 502 II 2 BGB, da die von der Beklagten hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erteilten Informationen fehlerhaft seien. Die Beklagte stelle in der Belehrung zu Unrecht ab auf die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens und nicht auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung. Dies mache angesichts der Restlaufzeit des Darlehens von bis zu 38 Jahren eine erhebliche Differenz aus. Zudem verweise die Beklagte lediglich auf eine Wiederanlage in laufzeitkongruente Hypothekenpfandbriefe, obgleich sie ausweislich der Berechnung in Anlage K 12 selbst auch andere Anlageformen heranziehe. Des Weiteren unterbleibe der erforderliche Hinweis auf Berücksichtigung von Sondertilgungen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem werde unzulässig ein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag genannt, das auf die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeschlagen werde. Schließlich bestehe für ab dem 21.3.2016 abgeschlossene Darlehensverträge kein Anspruch mehr, die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv- Passiv- Methode zu berechnen. Denn das Gesetz sehe vor, dass der Schaden nicht in den zukünftigen Zinsen und somit auf einem zukünftig entgangenen Gewinn beruhen könne, sondern allein in einem konkret durch die Rückzahlung entstehenden Schaden. Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung scheide schließlich auch deshalb aus, weil die Beklagte bisher keine in sich stimmige, nachvollziehbare Abrechnung ihres Schadensersatzanspruchs vorgelegt habe; die vorgelegten Abrechnungen seien falsch und in sich widersprüchlich. Der Kläger macht weiter geltend, ihm stehe des Weiteren ein Auskunftsanspruch zu gemäß 15 I DSGVO; er könne nicht nachvollziehen, warum die Beklagte die Grundschuld gekündigt und ihn derart unter Druck gesetzt habe und vermute, es seien unzutreffende Informationen gespeichert worden seien. Zudem habe er gemäß Art 82 DSGVO Anspruch auf Schadensersatz. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.435,04 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 91.435,04 Euro seit dem 21.10.2021 sowie aus weiteren 5.000,00 Euro seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO bezüglich aller ihn betreffenden personenbezogenen Daten in Kopie zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, insbesondere Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Abrechnungen, Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails und Briefe. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.438,67 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger verfüge weder über einen Anspruch auf Zahlung von 91.435,04E aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB noch hatte er einen Anspruch auf einen weitergehenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der über die bislang erteilten Auskünfte hinausgeht. Sie habe Kläger nicht gezwungen, die Immobilie zu verkaufen, Grund hierfür sei vielmehr ein massives Liquiditätsproblem des Klägers gewesen, wie die sich sukzessive aufbauenden Rückstände ab April 2020 zeigten. Der Kläger selbst habe bereits Mitte 2020 angekündigt, die Immobilie verkaufen zu wollen. Es sei auch nicht die Zahlung von nicht fälligen Raten verlangt worden, vielmehr habe der Kläger selbst vorgeschlagen, gewisse Raten im Voraus zu bezahlen. Der Einwand des Klägers, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, geht fehl. Der Rechtsgrund liege in der Regelung aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Darlehensvertrag. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei dem Grunde und der Höhe nach zutreffend. Die von dem Kläger zitierten Urteile des BGH zu den Az. XI ZR 187/14 und XI ZR 103/15 seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da sie im vorliegenden Rechtsstreit lediglich die Grundschuld, nicht aber das Darlehen, wegen der rückständigen Raten gekündigt habe. Die Argumentation des Klägers, dass die in der Nr. 8 des Darlehensvertrages abgebildete Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen aus der Vorschrift § 502 Abs. 2 Nr. 2 widersprechen würde, gehe ebenfalls fehl. Die Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Nr. 8 des Darlehensvertrags sei für jeden normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher verständlich und nachvollziehbar. Zwar sei in Nr. 8 des Darlehensvertrags die Rede von der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens". Aus der Heranziehung des Inhalts der Nr. 7 des Darlehensvertrags erschließe sich jedoch für den Verbraucher eindeutig, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich auf den Zeitraum der Sollzinsbindung beziehe. Dementsprechend seien identische Regelungen vom OLG Frankfurt (Urteil vom 13.08.2021, Az. 24 U 270/20) und OLG Stuttgart (Urteil vom 23.02.2022, Az. 9 U 168/21) gebilligt worden. Auch hinsichtlich der vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung der vereinbarten Sondertilgungen lasse sich kein Fehler feststellen. Denn das Sondertilgungsrecht sei als Individualvereinbarung unter Nr. 14 des Darlehensvertrags festgeschrieben. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher wisse, dass allgemeine Vertragsbedingungen wie die unter Nr. 8 des Vertrags für eine Vielzahl von Fallgestaltungen offen sein müssten. Er erwarte deshalb auch nicht, dass eine allgemeine Erläuterung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die in seinem Fall vereinbarten Sonderkonditionen zur Darlehenstilgung ausdrücklich eingehe. Insoweit sei es zur Beschreibung der wesentlichen Parameter der Berechnung in groben Zügen ausreichend, dass auf die „sich ergebenden Zinseinbußen" verwiesen werde. Dass in diesem Fall bei den Zinseinbußen das Sondertilgungsrecht zu berücksichtigen ist, sei erneut eine Frage der Berechnung im Einzelfall und bedürfe keiner näheren abstrakten Beschreibung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2021, Az. 24 U 270/20, unter Rn. 8 und OLG Stuttgart vom 23.02.2022, Az. 9 U 168/21, unter Rn. 31). Die Verwendung der Aktiv-Passiv-Methode und die Heranziehung der Laufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefen für die Berechnung der Aktiv- Passiv- Methode seien gleichfalls zutreffend. Auch sei die Vorfälligkeitsentschädigung durch sie sei dogmatisch und auch in der konkreten Berechnung zutreffend erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft gegen sie; sie habe ihm die in einem ersten Schritt mitzuteilenden Basisdaten genannt, in einem zweiten Schritt müsse zunächst er mitteilen, welche Informationen mit welchem inhaltlichen Detailgrad verlangt würden. Daher stehe ihm auch kein Schadensersatzanspruch zu; in jedem Fall sei dieser deutlich zu hoch beziffert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.