Urteil
319 O 321/17
LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0727.319O321.17.00
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Leitsätze
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor dem Darlehensnehmer die sogenannten Pflichtangaben mitgeteilt worden sind. (Rn.18)
Die Nennung der Aufsichtsbehörde in den allgemeinen Darlehensbedingungen ist ausreichend, wenn diese dadurch Vertragsbestandteil geworden sind, dass sie dem Darlehensvertrag angeheftet sind. (Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor dem Darlehensnehmer die sogenannten Pflichtangaben mitgeteilt worden sind. (Rn.18) Die Nennung der Aufsichtsbehörde in den allgemeinen Darlehensbedingungen ist ausreichend, wenn diese dadurch Vertragsbestandteil geworden sind, dass sie dem Darlehensvertrag angeheftet sind. (Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach §§ 357 Abs. 1, 346 BGB a. F. zu. 1. Der Darlehensvertrag mit der Beklagten wurde durch den am 17.6.2016 erklärten Widerruf des Klägers nicht wirksam widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der hier geltenden Fassung zwischen den dem 11.6.2010 und 12.11.2014 bereits abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. ist ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a. F. widerruft. Die Widerrufsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Der Verbraucher muss umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt werden. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Abzustellen ist hierfür auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrages und mithin auch die Widerrufsbelehrung sorgfältig durchliest (BGH vom 23.2.2006 – XI ZR 549/14). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsfrist durch ordnungsgemäße Belehrung in Gang gesetzt worden. Die Widerrufsbelehrung entsprach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen. a. Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB a. F. beginnt nicht, bevor dem Darlehensnehmer die sogenannten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz beispielhafte Aufzählungen wie zum Beispiel die Angabe des effektiven Jahreszinses und die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Aufnahme der zusätzlichen Angaben in dem Klammerzusatz hinsichtlich der Aufsichtsbehörde ist unproblematisch, sofern diese Angabe tatsächlich erteilt wird (BGH v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Die Aufsichtsbehörde ist im vorliegenden Fall zwar nicht im Vertrag selbst, aber unter Ziff. 27 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen angegeben, die dem Darlehensvertrag beigefügt waren (Anlage K 1). Die Nennung der Aufsichtsbehörde in den allgemeinen Darlehensbedingungen ist ausreichend, da diese Vertragsbestandteil geworden sind. Sie waren dem Darlehensvertrag angeheftet. Es genügt auch, nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nebst Postanschrift aufzunehmen und nicht zusätzlich auch die Deutsche Bundesbank. Die BaFin ist für die hier streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bundesbank übt zwar auch Aufsichtsaufgaben über Banken aus, diese beschränken sich aber auf die Überwachung im Hinblick auf die Eigenkapitalausstattung und das Risikostreuungsverfahren (§ 7 KWG). Diese Tätigkeit der Bundesbank ist der Teil der laufenden Aufsicht durch die BaFin. Hoheitliche Entscheidungsbefugnisse hat die Bundesbank insoweit nicht, diese liegen gemäß § 6 Abs. 1 – 3 KWG in allen bankaufsichtlichen Fragen allein bei der BaFin. Eine Nennung der Deutschen Bundesbank als Aufsichtsbehörde in der Widerrufsbelehrung war nicht erforderlich. b. Sämtliche weiteren Pflichtangaben sind ebenfalls im Darlehensvertrag enthalten. Das betrifft insbesondere auch die Angabe des effektiven Jahreszinses. Die Beklagte verwendet – entgegen dem Klägervortrag – die 365-Tage-Methode für die Berechnung des im Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszinses. Dies ergibt sich klar und nachvollziehbar aus dem Berechnungsbogen Anlage E 2. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Im übrigen ergibt sich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses kein Unterschied, da die unterschiedlichen Zinsberechnungsmethoden zum gleichen Ergebnis gelangen. Bei der 30/360-Tage-Methode erfolgt die Berechnung auf 360 Tage, bei der 365-Tage-Methode auf 365 Tage. Der effektive Jahreszins bleibt der gleiche. c. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Aurich ist die Passage in der Widerrufsbelehrung zu den Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht fehlerhaft. Der BGH hat diese Formulierung in mehreren Entscheidungen für unproblematisch erachtet (BGH vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 und vom 4.7.2017 – XI ZR 741/16). Dem schließt sich das Gericht an. Auf die Begründung des BGH wird Bezug genommen. d. Auch die Regelung in Ziffer 26 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 3.7.2018 – XI ZR 758/17 – ausgeführt hat, beeinträchtigt die in Ziff. 26 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Abbedingung des § 193 BGB die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht. Der BGH hat dies zwar nicht weiter ausgeführt, es ist aber offenkundig, dass der Beschluss über die hier streitgegenständliche Formulierung entschieden und sich mit den rechtlichen Fragen der Ordnungsgemäßheit der Belehrung auseinandergesetzt hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der BGH und zuvor das OLG Hamm die rechtlichen Erwägungen des LG Stuttgart im Urteil vom 16.3.2018 - 12 O 327/17 – (Anlagenkonvolut Beklagte) geteilt haben oder eigene Erwägungen angestellt haben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrages. Die Parteien schlossen am 17.11.2010 einen Darlehensvertrag über 155.000,00 € zur Finanzierung einer Immobilie, Anlage K 1. Unter Ziff. 11 des Vertrages befand sich die streitgegenständliche Widerrufserklärung. Die Darlehensvaluta wurde am 25.9.2013 ausgezahlt. Im Rahmen der vorzeitigen Rückzahlung am 11.3.2016 leistete der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von 17.088,39 €. Mit Schreiben vom 17.6.2016 (Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er widerrufe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück und lehnte eine Rückabwicklung ab. Der Kläger ist der Auffassung, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde sei nicht in der Vertragsausfertigung genannt. In Ziff. 27 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen fehle die Angabe der Deutschen Bundesbank als zugleich zuständige Aufsichtsbehörde. Die Angabe des effektiven Jahreszinses entspreche nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung, denn die Beklagte habe die 30/360-Tage-Berechnungsmethode verwendet und nicht die 365-Tage-Methode bzw. 366 Tage für ein Schaltjahr bei ihrer Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrundegelegt. Der Kläger trägt weiter vor, die Widerrufsbelehrung machen hinsichtlich der Folgen eines Widerrufs inhaltlich unzutreffende und irreführende Angaben. Durch die Formulierung: „der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ müsse der Darlehensnehmer irrigerweise befürchten, dass er im Fall eines Widerrufs noch weitere Kosten zu tragen habe. Im Fall des Klägers seien Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen nicht denkbar gewesen und hätten keine Relevanz gehabt. Der Kläger trägt weiter vor, Ziff. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen abbedungen werde, verkürze unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird im einzelnen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 29.9.2017 Bl. 10 ff. Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.835,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 7.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor, die verwendete Widerrufsbelehrung sei wirksam. Im übrigen bestreitet sie die Richtigkeit der von dem Kläger vorgenommenen Berechnung der Rückabwicklung. Im übrigen sei der Widerruf treuwidrig, weil der Widerruf erst nach vollständiger Ablösung des Darlehens und beanstandungsloser Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erklärt worden sei. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.