Entscheidung
VIII ZR 271/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR271
13Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR271.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 271/22 vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den vom Kläger auf ein gesetz- liches Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags für nicht durchgreifend er- achtet hat, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Der Kläger schloss am 19. August 2017 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Ver- trag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Ab- schluss des Leasingvertrags wurde von einer Mitarbeiterin des vom Kläger auf- gesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbe- reitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 16. April 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Be- klagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung. Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlun- gen in Höhe von 12.753 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, 2, § 495 Abs. 1, § 355 BGB nicht zu, da es sich bei einem Leasingvertrag in wel- chem eine Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers - wie hier - nicht vorgese- hen sei, nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB handele. Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasing- vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Bereits der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin des von der Be- klagten "eingeschalteten" und von dem Kläger aufgesuchten Autohauses habe ausgereicht, um dem Leasingvertrag den Charakter eines Fernabsatzgeschäfts zu nehmen. Der Leasingvertrag sei von der Mitarbeiterin des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, die Legitimationsprüfung und die Vornahme der Leasingkalkula- tion. Auf deren etwaiges Handeln in unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertretung für die Beklagte komme es nicht an. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Mitarbeiterin nicht um eine Bankkauffrau oder Leasingfachwirtin gehandelt 2 3 4 5 6 - 4 - habe, könne nicht darauf geschlossen werden, diese sei nicht in der Lage gewe- sen, umfassende, verbindliche und qualifizierte Auskünfte über den Leasingver- trag zu erteilen. Der Kläger habe auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und gegebenenfalls welche für den Vertragsabschluss wesentlichen Informatio- nen er nicht erhalten habe beziehungsweise dass und gegebenenfalls welche konkreten Fragen nach dem Gespräch mit der Mitarbeiterin offen geblieben seien. Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zu- stande gekommen, so dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB nicht bestehe. Eine "Überrumpelungsgefahr" habe für den Kläger nicht bestan- den. Die Annahme, dass ein am Erwerb eines Fahrzeugs interessierter Verbrau- cher - wie vorliegend der Kläger - nicht ohne weiteres damit rechne, ihm werde von dem aufgesuchten Autohaus auch eine Finanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen oder aber der Abschluss eines Leasingvertrags "angedient", sei le- bensfremd angesichts des Umstandes, dass - was jedem normal informierten Verbraucher nicht verborgen bleiben könne - eine Vielzahl von Fahrzeughänd- lern offensiv - auch - mit der Möglichkeit des Leasings werbe. Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der "Frage, wie die im Auftrag des Unternehmers handelnde Person zu definieren" sei, zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts wendet, dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 506 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht zu. Sie ist insoweit bereits nicht statthaft 7 8 9 - 5 - (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie - entgegen der Ansicht der Revision - vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam darauf be- schränkt, ob der Kläger die von ihm begehrte Rückzahlung sämtlicher Leasing- raten (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB) auf ein Widerrufsrecht gemäß § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (Fernabsatzvertrag) beziehungsweise gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB (Außergeschäftsraumvertrag) stützen kann. 1. Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entschei- dungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechts- frage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe er- geben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs be- schränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, NJW 2022, 686 Rn. 26, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 20; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 311/20, juris Rn. 9; vom 7. November 2023 - VIII ZR 168/22, juris Rn. 9; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungsgründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa- che deshalb zugelassen, weil die "im Auftrag" des Unternehmers "handelnde Person" zu definieren sei. Diese von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich ersichtlich nur dahingehend, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB oder nach §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung zugestanden hat. Sie stellt sich hingegen nicht 10 11 12 - 6 - hinsichtlich eines auf ein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB gestützten Zahlungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 7. No- vember 2023 - VIII ZR 168/22, aaO Rn. 10). 2. Diese Beschränkung der Zulassung ist - wie der Senat in vergleichbaren Fällen bereits entschieden hat - auch wirksam (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 311/20, aaO Rn. 14; vom 25. April 2023 - VIII ZR 93/22, juris Rn. 9; vom 7. November 2023 - VIII ZR 168/22, aaO Rn. 11 f.). III. 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) und es liegt auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genann- ten Revisionszulassungsgründe vor. Die vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision ange- führte Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts des Klägers aufgrund des Vor- liegens eines Fernabsatzvertrags (§§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB) oder eines Außergeschäftsraumvertrags (§§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 BGB), insbesondere die Frage, ob derartige Vertragssituationen deshalb anzunehmen seien, weil die dem Kläger persönlich gegenübergetretene Mitarbeiterin des Autohauses zwar sämtliche Fragen zum Leasingvertrag beantwortet, zu dessen Abschluss jedoch keine Vertretungsmacht besessen hat, ist nunmehr durch das - nach Erlass des Berufungsurteils ergangene und eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation betreffende - Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) - im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13 14 15 - 7 - 21. Dezember 2023 (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank) - im verneinenden Sinne geklärt. Ein im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Berufungsgerichts diesbe- züglich - möglicherweise - gegebener Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist damit entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Ja- nuar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1; vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7; vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, WuM 2023, 610 Rn. 16 mwN). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwi- schen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist noch einen Außergeschäftsraumvertrag darstellt, so dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf weder auf §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB noch auf §§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB stützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 16 ff. und 33 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Fernabsatzvertrag (und auch ein Außergeschäftsraumvertrag) nicht deshalb vor, weil die Mitarbeiterin des Autohauses eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß; entscheidend kommt es darauf an, dass sie - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war (vgl. hierzu Se- natsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, aaO Rn. 24 f.). b) Überdies wäre selbst bei Annahme eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags 16 17 18 19 - 8 - (§ 312b BGB) ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Kilometerleasing- vertrag um einen Kraftfahrzeugmietvertrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, aaO Rn. 40 ff.). c) Schließlich wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers bereits erlo- schen gewesen, als er im April 2020 den Widerruf des (bereits) im August 2017 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte. Denn das - hier unterstellte - Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB in der hier anwendbaren vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (in- haltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]) auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Diese Höchstfrist ist vorliegend nicht deshalb un- anwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der hier in Rede stehende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, juris Rn. 55 ff.). 20 - 9 - IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustel- lung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Dr. Böhm Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2021 - 318 O 247/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2022 - 13 U 34/21 - 21