Urteil
318 S 11/19
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1023.318S11.19.00
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Leitsätze
1. Regelt eine Teilungserklärung, dass eine Einheit als Ladenraum dient, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.(Rn.21)
2. Ein Ladenraum besteht aus Geschäftsräumen, in denen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden, bei denen jedoch der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen und Tischen im Außenbereich zählt nicht zu einer Verkaufsstätte. Es kommt dabei nicht auf eine Bedienung durch Servicepersonal an.(Rn.22)
3. Das Betreiben einer Außengastronomie ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Denn von einem Verweilen der Kunden geht typischerweise eine höhere Beeinträchtigung als von einem Ladenraum aus.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 20.12.2018, Az. 980a C 26/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelt eine Teilungserklärung, dass eine Einheit als Ladenraum dient, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.(Rn.21) 2. Ein Ladenraum besteht aus Geschäftsräumen, in denen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden, bei denen jedoch der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen und Tischen im Außenbereich zählt nicht zu einer Verkaufsstätte. Es kommt dabei nicht auf eine Bedienung durch Servicepersonal an.(Rn.22) 3. Das Betreiben einer Außengastronomie ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Denn von einem Verweilen der Kunden geht typischerweise eine höhere Beeinträchtigung als von einem Ladenraum aus.(Rn.23) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 20.12.2018, Az. 980a C 26/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Klägerin ist die Wohnungsgemeinschaft G. Str.... /L. R. ... . Die Beklagte ist Eigentümerin der Erdgeschosseinheit. Die Erdgeschosseinheit ist in der Teilungserklärung mit „Ladenraum“ bezeichnet. Die Beklagte hat ihr Teileigentum an die Streithelferin zum Betrieb einer Bäckerei/Konditorei mit Sitzcafé und Kaffeeausschank sowie Snackangebot warm und kalt vermietet. Bevor die Erdgeschosseinheit an die Streithelferin vermietet war, befand sich in den Räumlichkeiten ein Drogeriemarkt (B.). In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin eine Untersagung von Außengastronomie zu bestimmten Zeiten verlangen kann. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20.12.2018 u.a. unter Ziffer 2 des Urteils dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit die Streithelferin es unterlässt, in der der Beklagten gehörenden Teileigentumseinheit im Erdgeschoss des Hauses G. Straße... /L. R. ... : – in der Zeit von Montag bis Sonntag von 20:00 Uhr bis zum Morgen des darauffolgenden Tages (Montag bis Samstag bis 8:00 Uhr und an Sonn und Feiertagen bis 9:00 Uhr) die Außengastronomie zu betreiben; – während der vorstehend genannten Zeiten Lärmbelästigungen durch Transport und Ab- und Anketten von Stühlen und Tischen im Außenbereich zu verursachen. Einen direkten Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte – wie von der Klägerin beantragt – hat das Amtsgericht verneint und die Klage insoweit teilweise abgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die im Klageantrag angeführten Handlungen nicht die Beklagte ausführe, sondern die Streithelferin, da die Bäckerei von der Streithelferin und nicht von der Beklagten betrieben werde. Für die Beklagte sei es nicht möglich, etwas zu unterlassen, was sie gar nicht tue. Die Beklagte sei als Vermieterin lediglich mittelbare Handlungsstörerin. Dennoch sei die Klage nicht vollständig abzuweisen. Das Gericht sei nach § 308 ZPO zwar an die Parteianträge gebunden. Es dürfe daher nicht ein Mehr oder ein Aliud zusprechen, wohl aber ein Weniger. Vorliegend habe das Gericht ein Weniger ausgesprochen. Die adressierten Störungshandlungen blieben dieselben, lediglich die Handlungsverpflichtung sei gegenüber dem ursprünglichen Unterlassungsantrag eingeschränkt. Der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1004 BGB. Nach dieser Vorschrift könne im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und – sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien – auf Unterlassung klagen. Der Anspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei. Das sei hinsichtlich der Außengastronomie vorliegend nicht der Fall. Die Teileigentumseinheit der Beklagten sei in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ definiert. Dieser Festsetzung sei eine Nutzungsbeschränkung dahingehend zu entnehmen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen sei, die mehr störe oder beeinträchtige als ein Laden. Mit Außenplätzen entspreche die Nutzung der Einheit einem Café bzw. einem Restaurant. Eine solche Nutzung sei von dem Begriff „Ladenraum“ nicht mehr erfasst. Vor diesem Hintergrund sei der Betrieb der Außengastronomie unzulässig. Die Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, bei der für die Außengastronomie genutzten Fläche handele es sich nicht um eine Fläche, die sie an die Streithelferin vermietet habe. Die Außengastronomie werde von dem an die Streithelferin vermieteten Ladengeschäft aus betrieben. Damit sei die Streithelferin hinsichtlich der Außengastronomie Handlungsstörerin und die Beklagte mittelbare Handlungsstörerin. Nicht von Bedeutung sei der Umstand, dass die Streithelferin über eine Sondernutzungsgenehmigung verfüge. Diese Genehmigung habe nur Bedeutung für die wegerechtliche Nutzung. Sie legalisiere jedoch kein der Teilungserklärung widersprechendes Verhalten im Verhältnis zu den übrigen (Wohnungs-)Eigentümern. Im Ergebnis benötige die Streithelferin zwei Genehmigungen: Zum einen müsse sie über eine wegerechtliche Sondernutzungsgenehmigung der zuständigen Behörde verfügen und zum anderen benötige sie eine Zustimmung der übrigen (Wohnungs-)Eigentümer zum Betrieb der Außengastronomie. Da der Betrieb der Außengastronomie unzulässig sei, seien automatisch auch sämtliche Geräuschemissionen zu unterlassen, die mit dem Betrieb der Außengastronomie in Verbindung stünden. Insoweit stehe der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch im tenorierten Umfang zu. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.01.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 01.02.2019 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten beschränkt auf die Entscheidung unter Ziffer 2 des Urteils Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Die Beklagte rügt, dass der Urteiltenor nicht mit dem Antrag der Klägerin übereinstimme. Das erkennende Gericht sei an die Klageanträge gebunden. Es stehe nicht in seiner Macht, die Anträge eigenmächtig ohne Zustimmung der Klägerin und gegebenenfalls der Beklagten entsprechend seiner Rechtsauffassung anzupassen. Außerdem betreibe die Streithelferin gar keine Außengastronomie. Es bestehe die Möglichkeit, mit Esswaren und Getränken den Verkaufsraum zu verlassen und sich an einen der ca. zehn auf öffentlichem Grund befindlichen, von der Streithelferin mit Genehmigung der Stadt Hamburg aufgestellten Tische zu setzen, um die gekauften Artikel zu verzehren. Es finde weder eine Bestellung am Tisch, noch eine sonstige Tischbedienung statt. Auch das benutzte Geschirr werde von den Kunden selbst zurück in den Ladenraum gebracht. Ferner sei durch die Klägerin nicht substantiiert behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt worden, dass von der Außengastronomie eine Lärmbelästigung ausgehe. Die von Klägerseite begehrten Lärmvermeidungszeiten fänden im Übrigen keine Stütze im Gesetz. Beispielsweise dürften auch Baumaschinen in reinen Wohngebieten in der Woche bereits morgens um 7:00 Uhr mit den Arbeiten beginnen. Außerdem habe der Urteilstenor hinsichtlich des zweiten Spiegelstriches mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Streithelferin hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Fläche, auf der im Außenbereich Stühle und Tische stehen, nicht zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Die Fläche stehe im Eigentum der Stadt Hamburg. Da sie nicht gegen die Sondernutzungsgenehmigung verstoße, stehe der Klägerin schon kein Anspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB zu. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Objekt in einem Mischgebiet liege. Wenige Meter von ihrem Ladenlokal gebe es einen Döner-Imbiss, der 24 Stunden am Tag geöffnet sei. Im Übrigen sei der in der Versammlung vom 06.03.2015 gefasste Beschluss nichtig, da es an der Beschlusskompetenz fehle. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 980a C 26/15 insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte gem. Ziff. 2 des Urteilstenors verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie verweist im Übrigen darauf, dass sie die vom Amtsgericht vorgenommene Anpassung jedenfalls dadurch nachträglich genehmige, dass sie die Zurückweisung der Berufung beantrage. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die Streithelferin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.08.2019 zur Akte gereicht, auf den die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erwidert hat. Die Kammer hat das Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt, soweit sich die Parteien auf Rechtsausführungen beschränkt haben. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit die Streithelferin es unterlässt, während der von der Klägerin verlangten Zeiträume Außengastronomie zu betreiben und Lärmbelästigungen durch den Transport und das Ab- und Anketten von Stühlen und Tischen zu verursachen. Der Klägerin steht ein dahingehender Anspruch gegen die Beklagte als mittelbare Handlungsstörerin gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zu. 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und der Streithelferin ist kein Verstoß gegen § 308 ZPO gegeben. Grundsätzlich ist das Gericht zwar an die Anträge der Parteien gebunden. Vorliegend ist das Amtsgericht aber mit zutreffender Begründung zu dem Schluss gelangt, dass in dem geltend gemachten unmittelbaren Unterlassungsanspruch als Minus ein Anspruch der Klägerin enthalten ist, von der Beklagten zu verlangen, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit die Streithelferin dem Unterlassungsbegehren nachkommt. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin den von der Beklagten und der Streithelferin gerügten Verstoß nicht ohnehin durch eine Genehmigung geheilt hat, indem sie das Urteil des Amtsgerichts in der Berufungsinstanz verteidigt hat (vgl. dazu Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 308, Rn. 7). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Wohnungseigentümer nach der Rechtsprechung der Kammer in Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich auch unmittelbar auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 24. April 2013, Az.: 318 S 49/12, bestätigt durch BGH, Urteil v. 16. Mai 2014, Az.: V ZR 131/13, siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 06. Januar 2016, Az.: 318 S 40/15, zitiert jeweils nach juris). 2. Für die Geltendmachung des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Sie hat die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit den Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 06.03.2015 unter Tagesordnungspunkt 7 an sich gezogen. Gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG besteht auf der Grundlage der Beschlüsse eine gekorene Ausübungsbefugnis der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, Az.: V ZR 169/14, Rn. 5, zitiert nach juris). Entgegen der Rechtsauffassung der Streithelferin sind diese Beschlüsse auch nicht nichtig. Den Wohnungseigentümern steht es grundsätzlich offen, die Geltendmachung von Individualansprüchen aus § 1004 BGB gegen andere Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu übertragen (vgl. BGH a.a.O). 3. In der Sache ist das Amtsgericht sodann zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen hat, damit die Streithelferin dem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen (Wohnungs-)Eigentümer Folge leistet. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen. Werden die in der Norm genannten Gebrauchsregelungen nicht eingehalten, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2014, Az.: V ZR 131/13, Rn. 7, zitiert nach juris). Von letzterem ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen. Die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Einheit als Ladenraum dient, stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Entgegen der Rechtsauffassung der Streithelferin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.08.2019 ist die Teilungserklärung hier auch eindeutig. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Teilungserklärung sind die Räume im Unter- und Erdgeschoss als Ladenraum bezeichnet. Aufgrund der Eintragung in das Grundbuch ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Danach kann die Teilungserklärung in § 1 nur dahingehend verstanden werden, dass den Räumen im Unter- und Erdgeschoss die Zweckbestimmung eines Ladenraumes zukommen soll. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass bei nächstliegender Auslegung schon eine schlichte Bezeichnung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2019, Az.: V ZR 330/17, Rn. 19 m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, Rn. 18 bezogen auf die Bezeichnung Ladenraum, jeweils zitiert nach juris). So liegt es auch hier. Infolgedessen ist die Nutzung, die über eine Nutzung als Ladenraum hinausgeht, nicht gestattet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden unter einem Ladenraum Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, Az.: V ZR 169/14, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgehend von dieser Definition hat das Amtsgericht bezogen auf das Aufstellen von Tischen und Stühlen im Außenbereich eine der Teilungserklärung widersprechende Nutzung mit zutreffender Begründung festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin stellt das Aufstellen der Tische zum Verweilen auch eine Außengastronomie dar. Auf eine Bedienung durch Servicepersonal kommt es hierbei nicht an. Vielmehr ist aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht entscheidend, dass die Tische und Stühle erkennbar zu dem Zweck aufgestellt worden sind, dass Kunden in der Bäckerei erworbene Artikel (Backwaren; Kaffee etc.) draußen vor der Bäckerei verzehren können. Eine derartige Nutzung geht über die Nutzung eines Ladenraumes hinaus. 4. Das Betreiben der Außengastronomie ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung gleichwohl als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, Az.: V ZR 169/14, Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2010, Az.: V ZR 72/09, Rn. 16 m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Das Betreiben der Außengastronomie stört vorliegend bei einer typisierenden Betrachtungsweise mehr als ein bloßer Ladenraum, da die Stühle und Tische vor der Bäckerei erkennbar den Zweck haben, Kunden zum Verweilen und zum Verzehr in der Bäckerei erworbener Artikel einzuladen. Von einer derartigen Nutzung geht typischerweise eine höhere Beeinträchtigung als von einem Ladenraum aus, der lediglich darauf ausgerichtet ist, Kunden zum Erwerb von Artikeln in den Räumlichkeiten des Ladens zu bewegen. Da es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt, ist nicht maßgeblich, inwieweit zu den von der Klägerin beanstandeten Zeiträumen tatsächlich Lärmbelästigungen von der Außengastronomie ausgehen. 5. Dem berechtigten Unterlassungsbegehren steht auch nicht die Erlaubnis der Stadt Hamburg für das Aufstellen der Tische und Stühle im Außenbereich entgegen. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung hat keine Ausstrahlungswirkung auf die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung, die allein nach den Regelungen der Teilungserklärung zu beurteilen ist. Danach ist - wie dargetan - das Aufstellen der Tische und Stühle im Außenbereich zum Verzehr von Backwaren und anderen Artikeln, die in der Bäckerei erworben worden sind, nicht gestattet, da eine derartige Nutzung über die Nutzung eines Ladenraumes hinausgeht. Auch aus dem Umstand, dass die Tische und Stuhle auf öffentlichen Grund aufgestellt sind, folgt nichts anderes, da die Stühle und Tische unmittelbar mit der Nutzung des Teileigentums als Bäckereibetrieb im Zusammenhang steht. 6. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte auch als mittelbaren Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB angesehen, obwohl sie die Bäckerei nicht selbst betreibt. Als mittelbarer Handlungsstörer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (BGH, Urteil vom 16. Mai 2014, Az.: V ZR 131/13, Rn. 8, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach § 14 Nr. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer für einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch des Sondereigentums durch die Personen zu sorgen, denen er die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile überlassen hat. Zweck der Norm ist es, im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Erfüllung der wechselseitigen Pflichten sicherzustellen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein gegen den Wohnungseigentümer gerichteter Unterlassungsanspruch nicht an dessen mietvertraglichen Bindungen scheitert. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt. Vielmehr muss der vermietende Wohnungseigentümer alles in seiner Macht stehende unternehmen, damit sein Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leistet. Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil v. 16.05.2014, Az.: V ZR 131/13, Rn. 13, zitiert nach juris). Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie - erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern - zu einer Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst (vgl. BGH, a.a.O.). 7. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, ein Unterlassen der Außengastronomie und davon ausgehender Lärmbelästigungen nur für bestimmte Zeiträume zu verlangen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin davon abgesehen hat, das Betreiben der Außengastronomie insgesamt zu untersagen, folgt nicht, dass ihr unter Rechtsschutzgesichtspunkten versagt werden könnte, nur einen Teil ihres Anspruches zu verfolgen und ein Unterlassen nur für bestimmte Zeiträume zu verlangen. 8. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der vom Amtsgericht tenorierte Anspruch auch hinreichend bestimmt gefasst. Er hat hinsichtlich beider Spiegelstriche einen vollstreckbaren Inhalt. Es ist hinreichend klar, was konkret, innerhalb welcher Zeiträume unterlassen werden soll. Auch die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurückgehende Formulierung „alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen“ (vgl. dazu BGH, a.a.O.), ist hinreichend bestimmbar. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Kostenentscheidung bezüglich der Nebenintervention folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Außerdem hat sich der Bundesgerichtshof mit den hier zu beantwortenden Rechtsfragen ausweislich der zitierten Entscheidungen bereits eingehend befasst. Die Zulassung ist daher auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es war auch nicht geboten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.09.2018, Az.: 2-13 S 138/17 auszusetzen. Das Landgericht Frankfurt hat die Revision allein hinsichtlich der Beklagten zu 3.) zugelassen und dies damit begründet, dass in einem Fall wie dem vom Landgericht zu entscheidenden, nicht geklärt sei, ob der Mieter direkt auf Unterlassen in Anspruch genommen werden könne (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. September 2018, Az.: 2-13 S 138/17, Rn. 37, zitiert nach juris). Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht streiterheblich, da die Beklagte als Teileigentümer in Anspruch genommen wird. V. Die Streitwertbemessung beruht auf § 49a GKG. Das Gericht schätzt das Gesamtinteresse der Parteien an der Entscheidung im Berufungsverfahren nach billigem Ermessen auf € 15.000,00. 50 % hiervon sind € 7.500,00.