Urteil
318 O 195/17
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1117.318O195.17.00
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Leitsätze
1. Zwischen dem Namen der weltweit bekannten Künstlerin und Friedensaktivistin Yoko Ono und der Bezeichnung „Yoko Mono“ für eine Bar ist aufgrund der fast identischen Schreibweise eine große Ähnlichkeit vorhanden. Es besteht daher eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der maßgebliche Verkehr den Künstlernamen und den Namen der Bar miteinander in Beziehung bringt. Dies gilt umso mehr, als dass der Bezeichnung „Yoko Mono“ keine eigenständige Bedeutung zukommt. Somit ist die Verwechslungsfähigkeit der beiden Namen gegeben.(Rn.22)
2. Überdies liegen die – inhaltlichen und örtlichen – Tätigkeitsfelder, in denen die Namen verwendet werden, nicht derart weit auseinander, dass eine Verwechslungsfähigkeit hierdurch ausgeschlossen wäre.(Rn.24)
3. Für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Unterbindung einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 S. 1 BGB reicht im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Sofern der Nichtberechtigte nicht auf schützenswerte Belange verweisen kann, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, indiziert bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung.(Rn.25)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Rechtsstreit vor dem OLG Hamburg (5 U 228/17) ist für erledigt erklärt worden.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2017 wird bestätigt.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit durch die Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen dem Namen der weltweit bekannten Künstlerin und Friedensaktivistin Yoko Ono und der Bezeichnung „Yoko Mono“ für eine Bar ist aufgrund der fast identischen Schreibweise eine große Ähnlichkeit vorhanden. Es besteht daher eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der maßgebliche Verkehr den Künstlernamen und den Namen der Bar miteinander in Beziehung bringt. Dies gilt umso mehr, als dass der Bezeichnung „Yoko Mono“ keine eigenständige Bedeutung zukommt. Somit ist die Verwechslungsfähigkeit der beiden Namen gegeben.(Rn.22) 2. Überdies liegen die – inhaltlichen und örtlichen – Tätigkeitsfelder, in denen die Namen verwendet werden, nicht derart weit auseinander, dass eine Verwechslungsfähigkeit hierdurch ausgeschlossen wäre.(Rn.24) 3. Für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Unterbindung einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 S. 1 BGB reicht im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Sofern der Nichtberechtigte nicht auf schützenswerte Belange verweisen kann, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, indiziert bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung.(Rn.25) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Rechtsstreit vor dem OLG Hamburg (5 U 228/17) ist für erledigt erklärt worden. 1. Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2017 wird bestätigt. 2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit durch die Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.02.2017 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 945 ZPO. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten gemäß § 12 BGB zu. Eine unberechtigte Namensanmaßung kann nach § 12 Satz 1 BGB unterbunden werden, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Verfügungsbeklagte hat durch die Verwendung der Bezeichnung „Yoko Mono“ bzw. „Yoko Mono Bar Café“ unberechtigterweise den Namen der Verfügungsklägerin benutzt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Verfügungsklägerin mit vollem Namen Yoko Ono L. heißt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin vom Verkehr vor allem mit dem Namensbestandteil Yoko Ono in Verbindung gebracht wird. Die Verfügungsklägerin hat insoweit umfassend dargetan, dass sie unter dem Namen Yoko Ono eine überragende weltweite Bekanntheit aufweist. Unschädlich ist auch, dass der vom Verfügungsbeklagten gebrauchte Namen keine vollständige Übereinstimmung mit dem Namen der Verfügungsklägerin aufweist. Entscheidend ist allein, ob eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 12 Rn. 27). Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es hingegen zunächst nicht an (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 33), wobei beide Begrifflichkeiten inhaltlich kaum zu trennen sind. Vorliegend besteht eine Verwechslungsfähigkeit. Der Gebrauch des Namens „Yoko Mono“ durch den Verfügungsbeklagten führt zu einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung, die dazu führt, dass der Verkehr den Verfügungsbeklagten zumindest für berechtigt halten kann, den Namen der Verfügungsklägerin zu verwenden. Bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit ist zum einen auf die Ähnlichkeit der beiden Namen und die Kennzeichnungskraft des älteren Namens (hier „Yoko Ono“) abzustellen. Zum anderen spielt die Nähe der Wirkungsbereiche der beiden Namensträger eine Rolle. Hierbei ist sowohl der Geschäftsbereich (Tätigkeitsfeld) als auch der örtliche Wirkungskreis zu berücksichtigen. Danach ist eine Verwechslungsfähigkeit umso eher zu bejahen, desto kennzeichnungskräftiger der ältere Name ist, desto ähnlicher sich beide Namen sind und desto näher die Wirkungskreise bzw. Geschäftsbereiche, in denen beide Beteiligte tätig sind, zueinander stehen. Abzustellen ist dabei auf die Sicht der durch die Zweitnutzung des Namens angesprochenen Verkehrskreise (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 27 und 33). Vorliegend ist bereits aufgrund der fast identischen Schreibweise eine große Ähnlichkeit der Namen vorhanden. Der Name der Verfügungsklägerin ist auch weltweit bekannt. Soweit der Verfügungsbeklagte behauptet, szenekundigen Barbesuchern zwischen ca. 20 - 35 Jahren sei der Name der Verfügungsklägerin gänzlich unbekannt, hat er nicht substantiiert dargetan, woher diese Erkenntnisse stammen. Ob die Bekanntheit des Namens der Verfügungsklägerin primär darauf beruht, dass sie als Künstlerin, Komponistin, Sängerin, Filmemacherin, Friedensaktivistin oder aber als Witwe von J. L. wahrgenommen wird, ist unerheblich. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der maßgebliche Verkehr den Namen der Verfügungsklägerin und den Namen der Bar miteinander in Beziehung bringt. Dies gilt umso mehr, als dass der Bezeichnung „Yoko Mono“ keine eigenständige Bedeutung zukommt. Dies lässt es als fernliegend erscheinen, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Yoko Mono“ nur als zufällige Übereinstimmung versteht, nicht aber dahin, dass irgendwelche Beziehungen zur Verfügungsklägerin bestünden. Die Bezeichnung „Yoko Mono“ ist augenscheinlich auch gewollt vom Namen der Verfügungsklägerin abgeleitet. Inwieweit es sich hierbei um Satire handeln soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az. I ZR 223/05), ist nicht erkennbar. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass hinter dem Begehren des Verfügungsbeklagten, die Bezeichnung „Yoko Mono“ weiter im Geschäftsverkehr verwenden zu dürfen, rein wirtschaftliche Interessen stehen. Hierfür spricht vor allem, dass er sich die Bezeichnung “Yoko Mono Bar Café“ als deutsche Wortmarke beim DPMA mit entsprechender Schutzwirkung hat eintragen lassen. Auch liegen die (inhaltlichen und örtlichen) Tätigkeitsfelder, in denen die Namen verwendet werden, nicht derart weit auseinander, dass eine Verwechslungsfähigkeit hierdurch ausgeschlossen wird, auch wenn dem Verfügungsbeklagten zuzustimmen ist, dass es sicherlich einen Unterschied macht, ob eine Bar in Hamburg oder in New York (Wohnsitz der Verfügungsklägerin) „Yoko Mono“ heißt. 2. Die Verwendung der Bezeichnung „Yoko Mono“ durch den Verfügungsbeklagten verletzt auch die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin. Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse. Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 177/14, Rn. 32 - 33, zitiert nach juris). Die Verfügungsklägerin hat ein dahingehendes Interesse, weil der streitgegenständliche Namensgebrauch durch den Verfügungsbeklagten den Eindruck erwecken kann, es bestünde eine Beziehung zwischen ihr und der Bar (Verwechslungsgefahr). Es ist ihr nicht zu verdenken, wenn sie Interesse daran hat, mit dieser nicht in engeren Bezug gebracht zu werden. 3. Auch besteht - trotzt der zwischenzeitlichen erfolgten Schließung der Bar unter der Anschrift M. Str. ... in ... H. - eine hinreichende Wiederholungsgefahr, zumal dem Gericht bekannt ist, dass der Verfügungsbeklagte nunmehr im V. ... in ... H. eine neue Bar unter dem Namen „Mono“ eröffnet hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es vorliegend nicht (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 925, Rn. 9). III. Der Antrag auf Leistung von Prozesskostensicherheit war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat keine Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu leisten. § 110 ZPO findet in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 916 ff. ZPO keine Anwendung (OLG Hamburg, Urteil vom 12.03.1998, Az. 3 U 206/97, Rn. 137 f., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2000, Az. 11 U 33/00, Rn. 7, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2005, Az. 4b O 435/04, Rn. 17 f., zitiert nach juris). Die Parteien streiten um die Berechtigung des Verfügungsbeklagten zur Nutzung des Namens „Yoko Mono“ bzw. „Yoko Mono Bar Café“. Die Verfügungsklägerin ist Künstlerin, Komponistin, Sängerin, Filmemacherin, Friedensaktivistin sowie Witwe des Musikers und Mitglieds der ehemaligen britischen Musikband „T. B.“. Der Verfügungsbeklagte betrieb unter der Anschrift M. Str. ... in ... H. eine im Jahr 2000 von Frau G. J. gegründete Bar mit dem Namen „Yoko Mono“, für die er u.a. im Internet über den facebook-account „Yoko Mono“ warb. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten der Bar wird auf die sich in der Akte befindlichen Lichtbilder (Anlage AG 4) verwiesen. Der Verfügungsbeklagte ließ sich ferner die Bezeichnung “Yoko Mono Bar Café“ als deutsche Wortmarke (Nr.... ) im April/Mai 2017 beim DPMA eintragen. Die Marke ist eingetragen für Waren/Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 (Anlage ASt 2). Der Betrieb der Bar in der M. Str. ... wurde im Laufe des hiesigen Verfahrens aus nicht streitgegenständlichen Gründen eingestellt. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine weitere Bar in H. mit dem Namen „J. L.“. Die Verfügungsklägerin erfuhr erstmals am 06.06.2017 von der Verwendung des Namens „Yoko Mono“ durch den Verfügungsbeklagten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2017 (Anlage K 4) forderte sie den Verfügungsbeklagten auf, bis zum 04.07.2017 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Verfügungsbeklagte nicht nach. Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 04.07.2017 hat das Gericht mit Beschluss vom 12.07.2017 dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Yoko Mono“ und/oder (2.) „Yoko Mono Bar Café“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Gegen den Beschluss hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2017 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen sei. Indem der Verfügungsbeklagte den Namen „Yoko Mono“ bzw. „Yoko Mono Bar Café“ verwende, verletze er ihr Namensrecht. Der Verfügungsbeklagte bezwecke ihren Namen auszunutzen und ihre weltweite Bekanntheit unberechtigterweise auf sein Unternehmen und zu seinen wirtschaftlichen Gunsten zu übertragen. Eine volle Übereinstimmung der verwendeten Namen sei nicht erforderlich. Entscheidend sei, ob zwischen der beanstandeten Verwendung und ihrem Namen eine Verwechslungsfähigkeit gegeben sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Wörter „Ono“ und „Mono“ seien nahezu identisch. Ferner hätten „Yoko Ono“ und „Yoko Mono“ einen identischen Sprachrhythmus. Hierdurch werde eine Zuordnungsverwirrung geschaffen. Die Verfügungsklägerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und die erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12.07.2017, Az. 318 O 195/17, zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12.07.2017, Az.: 318 O 195/17, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er macht geltend, die von ihm betriebene Bar verfüge regional bei szenekundigen Barbesuchern zwischen ca. 20 - 35 Jahren über eine herausragende Bekanntschaft, denen der Name der Verfügungsklägerin gänzlich unbekannt sei. Die Verfügungsklägerin habe aufgrund ihrer Heirat mit J. L. eine gewisse Bekanntheit erlangt. Sie habe jedoch keinesfalls einen herausragenden Ruf. Eine Bekanntheit bzw. Wahrnehmbarkeit der Verfügungsklägerin als Künstlerin, Komponistin, Sängerin, Filmemacherin oder Friedensaktivistin in Deutschland sei jedenfalls nicht (mehr) festzustellen. Durch die Nutzung der Bezeichnung „Yoko Mono“ entstehe auch keine Verwechslungsgefahr. Im Schriftbild sei die Unterscheidung sofort auffällig, zumal die Anfangsbuchstaben bei Eigennamen mit einem Großbuchstaben zu schreiben seien. Die Wörter „Ono“ (japanisch für Axt) und „Mono“ (Abkürzung für Monophonie) würden inhaltlich voneinander abweichen. Auch fehle es an einer spürbaren Branchennähe. Letztlich handele es sich bei der Verwendung der Bezeichnung „Yoko Mono“ schlicht um Satire. Diese sei auch bei der Namensgebung erlaubt. Der Verfügungsbeklagte verlangt zudem die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.