Beschluss
318 O 195/17
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0712.318O195.17.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.