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Urteil

317 S 26/21

LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0216.317S26.21.00
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Leitsätze
1. Auch wenn einzelne Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich genommen unbedenklich sind, kann sich die Unwirksamkeit einer, beider oder mehrerer Klauseln – soweit sie inhaltlich zusammengehören – aus dem Umstand ergeben, dass sich die mit ihnen verbundenen Benachteiligungen des Vertragspartners in ihrer Addition und damit insgesamt auf ein Maß „summieren“, welches die mit der Gesamtregelung einhergehende Benachteiligung dann als unangemessen erscheinen lässt („Verstärkungseffekt“ oder „Summierungseffekt").(Rn.18) 2. Die angebotene Leistung einer Partnerschaftsvermittlung soll aus Sicht des Kunden keine dauerhaft benötigte Leistung darstellen. Der Kunde nimmt die Leistungen einer Partnerschaftsvermittlung in der Hoffnung in Anspruch, diese zeitnah nicht mehr zu benötigen. Dies unterscheidet Online-Partnervermittlungsverträge auch von Fitnessstudioverträgen oder Verträgen über Vergünstigungen bei der Nutzung der Bahn.(Rn.21) 3. Wird für den Verlängerungszeitraum eine höhere Vergütung verlangt als für die ursprüngliche Vertragslaufzeit, ist diese Erhöhung der Vergütung im Rahmen des Verbots der unangemessenen Benachteiligung zu berücksichtigen, da zwar Entgeltvereinbarungen als solche, nicht aber Preisänderungsklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19.10.2021, Az. 11 C 148/21, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.021 zu zahlen. Die Beklagte wird daneben verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 478,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn einzelne Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich genommen unbedenklich sind, kann sich die Unwirksamkeit einer, beider oder mehrerer Klauseln – soweit sie inhaltlich zusammengehören – aus dem Umstand ergeben, dass sich die mit ihnen verbundenen Benachteiligungen des Vertragspartners in ihrer Addition und damit insgesamt auf ein Maß „summieren“, welches die mit der Gesamtregelung einhergehende Benachteiligung dann als unangemessen erscheinen lässt („Verstärkungseffekt“ oder „Summierungseffekt").(Rn.18) 2. Die angebotene Leistung einer Partnerschaftsvermittlung soll aus Sicht des Kunden keine dauerhaft benötigte Leistung darstellen. Der Kunde nimmt die Leistungen einer Partnerschaftsvermittlung in der Hoffnung in Anspruch, diese zeitnah nicht mehr zu benötigen. Dies unterscheidet Online-Partnervermittlungsverträge auch von Fitnessstudioverträgen oder Verträgen über Vergünstigungen bei der Nutzung der Bahn.(Rn.21) 3. Wird für den Verlängerungszeitraum eine höhere Vergütung verlangt als für die ursprüngliche Vertragslaufzeit, ist diese Erhöhung der Vergütung im Rahmen des Verbots der unangemessenen Benachteiligung zu berücksichtigen, da zwar Entgeltvereinbarungen als solche, nicht aber Preisänderungsklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.(Rn.23) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19.10.2021, Az. 11 C 148/21, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.021 zu zahlen. Die Beklagte wird daneben verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 478,80 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Entgelt aus einem Partnervermittlungsvertrag. Die Klägerin war eine Nutzerin, die Beklagte Betreiberin eines Partnervermittlungsvertrages. Nach den AGB verlängerte sich die Laufzeit des zunächst für 12 Monate abgeschlossenen Vertrages um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wurde. Die Klägerin kündigte den ursprünglichen Vertrag jedoch zwar vor dem Verlängerungsbeginn, aber nach Ablauf der nach dem Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung eines Jahresbetrags in Höhe von 478,80 € gerichtete Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam seien und sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert hat. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Verlängerungsklausel überraschend sei und die Klausel aufgrund des Summierungseffektes insbesondere aufgrund der erheblichen Entgelterhöhung im Rahmen der Verlängerung zudem nach § 307 BGB unwirksam sei. Auch handele es sich um Dienste höherer Art, die nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden könnten. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 11 C 148/21 vom 19.10.2021 abzuändern und 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 478,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.021 zu zahlen sowie 2) an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass ihre Allgemeinen Geschäftbedingungen wirksam seien. Die Kunden seien zudem im Rahmen des Buchungsvorgangs vollständig über die Preise und die Notwendigkeit einer Kündigung informiert worden. Im Übrigen handele es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um Dienste höherer Art. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. 1) Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet worden. 2) Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist vollumfänglich begründet. a) Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, da sie zur Zahlung des von der Beklagten eingezogenen Betrags in Höhe von 478,80 € nicht verpflichtet war. Der zunächst nur für die Laufzeit von einem Jahr geschlossene Vertrag zwischen den Parteien endete zum 30.12.2019. Die Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch um 12 Monate verlängert, wenn der Kunde nicht mindestens 12 Wochen zuvor den Vertrag widerruft und sich zugleich der Preis mehr als verdoppelt ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. So hat die Kammer im Verfahren 317 S 18/19 zu den hier relevanten Klauseln ausgeführt: „2. Unabhängig davon benachteiligen die Klauseln in Ziff. 5.2 und 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Klägerin auch gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unbillig und sind daher gem. § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2021 – 309 S 79/19). Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 – Xa ZR 89/09, Rn. 18, juris; vom. 01.02.2005 – X ZR 10/04; vom 19.12.2007 – XII ZR 61/05, Rn. 17, zitiert nach juris - jeweils m.w.N.). Die Bewertung einer einzelnen Klausel als unangemessen kann nicht ohne einen Blick auf ihre Einbindung in das gesamte Vertragswerk erfolgen. Grundsätzlich wird daher die Berücksichtigung und Einbeziehung anderer Klausel- und Vertragsinhalte in die Überprüfung einer einzelnen Klausel an das Erfordernis eines sachlichen Zusammenhangs beider Regelungen geknüpft. Entsprechen oder ergänzen sich die Klauseln thematisch oder finden sie sich im Vertragstext lediglich an unterschiedlichen Stellen wieder, kann ohne Weiteres von einem sachlichen Zusammenhang ausgegangen werden (BeckOGK/Eckelt, Stand: 15.07.2021, § 307 Rn. 86 f.). Auch wenn einzelne Klauseln für sich genommen unbedenklich sind, kann sich die Unwirksamkeit einer, beider oder mehrerer Klauseln – soweit sie inhaltlich zusammengehören – daher aus dem Umstand ergeben, dass sich die mit ihnen verbundenen Benachteiligungen des Vertragspartners in ihrer Addition und damit insgesamt auf ein Maß „summieren“, welches die mit der Gesamtregelung einhergehende Benachteiligung dann als unangemessen erscheinen lässt („Verstärkungseffekt“ oder „Summierungseffekt“; BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 163/05; BeckOGK/Eckelt, Stand: 15.07.2021, § 307 Rn. 88). So liegt der Fall hier. Die Abwägung des Interesses der Klägerin an wirtschaftlicher Dispositionsfreiheit und dem Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen und der Beklagten an Planungssicherheit sowie der Aufrechterhaltung eines Kundenstamms und gewissen Repertoires an Suchenden ergibt, dass die Benachteiligung der Klägerin nicht durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar die Regelungen für sich genommen unbedenklich sind. So überschreitet die die Klägerin bindende Laufzeit des Vertrages nicht zwei Jahre (§ 309 Ziff. 9 a) BGB), der Vertrag hat keine die Klägerin bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 309 Ziff. 9 b) BGB) und zu Lasten der Klägerin ist keine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer vorgesehen (§ 309 Ziff. 9 c) BGB). Jedoch wird die Klägerin durch die Kumulation der vorgenannten Regelungen sowie das für den Verlängerungszeitraum von zwölf Monaten zu zahlende erhöhte Entgelt in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit unbillig benachteiligt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Dispositionsfreiheit des Kunden erheblich dadurch eingeschränkt wird, dass er bereits weit vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit kündigen muss, wenn er keine erhebliche Verlängerung des Vertrages wünscht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten angebotene Leistung der Partnerschaftsvermittlung aus Sicht des Kunden keine dauerhaft benötigte Leistung darstellen soll, sondern der Kunde die Leistungen der Beklagten in der Hoffnung in Anspruch nimmt, diese zeitnah nicht mehr zu benötigen. Dies unterscheidet Online-Partnervermittlungsverträge auch von Fitnessstudioverträgen oder Verträgen über Vergünstigungen bei der Nutzung der Bahn. Wann die erfolgreiche Vermittlung eines Partners durch die Beklagte erfolgt, ist für den Kunden weder planbar noch im Einzelnen beeinflussbar, da er auf die Unterbreitung von Partnervorschlägen durch die Beklagte und darauf angewiesen ist, dass seine Bemühungen bei den vorgeschlagenen potentiellen Partnern auf Gegenliebe stoßen. Das durch den öffentlichen Auftritt der Beklagten vermittelte Konzept ist nicht auf eine Vielzahl von Kurzzeitbekanntschaften, sondern auf die „Chance auf eine harmonische und dauerhafte Partnerschaft“ (Anl. B 4) gerichtet. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass es für eine Online-Partnervermittlung wichtig sei, den Kundenstamm und ein gewisses Repertoire an Suchenden aufrechtzuerhalten. Die Beklagte verkennt hier, dass ihre Kunden gem. § 627 BGB über ein jederzeitiges Kündigungsrecht verfügen. Unabhängig davon ist den Interessen der Beklagten durch die von ihr angebotenen Vertragslaufzeiten von 6, 12 oder 24 Monaten bereits ausreichend Genüge getan. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts an, dass die Interessenlage der Beklagten nicht mit der Interessenlage des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar ist, die dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.04.2010 – Xa ZR 89/90 entschiedenen Fall zugrunde lag („Bahncard 25“). Denn dort wollte der Verwender den Kunden „probeweise“ seine Leistung für einen relativ kurzen Zeitraum (von drei Monaten) anbieten, um diejenigen, die hiervon Gebrauch machten, nach Möglichkeit dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die betreffenden Kunden hierzu erneut aktiv werden mussten (BGH a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris). Ein derartiges Interesse der Beklagten, einen Übergang von einem „Schnupperangebot“ in einen regulären Online-Partnervermittlungsvertrag vorzusehen, bestand hier nicht und war auch nicht Hintergrund der Vertragsgestaltung. Die Klägerin hatte bereits einen regulären Vertrag über eine sog. Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Ebenso wie das Amtsgericht sieht die Kammer auch sonst kein zumindest gleichwertiges legitimes Interesse der Beklagten, die Klägerin bei Nichtausübung ihres Kündigungsrechts bis zwölf Wochen vor Vertragsende automatisch für zwölf weitere Monate zu binden. Weitere Partnervorschläge erfolgen aufgrund programmierter Algorithmen, die ohne wesentliche Mehrkosten beliebig viele Kunden verwalten. Konkrete Investitionen der Beklagten in Kunden wie die Klägerin, die sich im zweiten Vertragsjahr befinden, und ein sich daraus ergebendes legitimes Amortisationsinteresse sind nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte in Parallelverfahren, die die Höhe des Wertersatzes nach einem Widerruf des Online-Partnervermittlungsvertrages betrafen, stets betont, dass ihre Leistung zu Beginn der Vertragslaufzeit höherwertig seien, namentlich durch das für die Kunden erstellte Persönlichkeitsgutachten, und von ihr nicht gleichbleibend pro rata temporis über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg erbracht werde (vgl. Kammer, Urteil vom 25.01.2019 – 317 S 29/17, Rn. 6, zitiert nach juris). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Gesamtwürdigung im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Wesentlich ist bei der Interessenabwägung der Parteien im Rahmen der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Verlängerungszeitraum eine höhere Vergütung verlangt als für die ursprüngliche Vertragslaufzeit. Die Erhöhung der Vergütung ist im Rahmen des Verbots der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen, da gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar Entgeltvereinbarungen als solche, nicht aber Preisänderungsklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (Kappus in: v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht/AGB-Klauselwerke, Werkstand: 46. EL Oktober 2020, Teil „Klauselwerke“, Partnervermittlungsvertrag Rn. 39, beck-online). Die Erhöhung der Vergütung für das zweite Vertragsjahr resultiert nicht etwa aus einem besonderen Sonderangebot, das die Beklagte der Klägerin bei dem Neuabschluss des Vertrages gewährt hat. Die von der Klägerin zu zahlende Vergütung belief sich - aufgrund eines solchen Sonderangebots - für die ersten drei Monate auf € 35,69 pro Monat, danach auf € 54,90 pro Monat. Die Gesamtvergütung betrug somit € 601,17. Hätte die Klägerin von Anfang an eine Vergütung von € 54,90 pro Monat zahlen müssen, hätte sich die Gesamtvergütung für die zwölf Monate der Vertragslaufzeit auf € 658,80 belaufen. Die Vergütung für den Verlängerungszeitraum von zwölf Monaten betrug jedoch € 778,80, mithin € 64,90 pro Monat. Dies entspricht einer Erhöhung um knapp 30 % gegenüber der tatsächlich für die ersten zwölf Monate gezahlten Gesamtvergütung bzw. einer Erhöhung um über 18 % gegenüber der Vergütung im ersten Vertragsjahr von regulär € 54,90 pro Monat. Selbst wenn man der Beklagten darin folgen würde, dass darin aufgrund der Darstellung in den produktbezogenen Vertragsbedingungen keine überraschende Regelung liegt (§ 305c Abs. 1 BGB), was die Kammer an dieser Stelle ausdrücklich offenlassen kann, führt die erhöhte Vergütung für den Verlängerungszeitraum im Rahmen der Gesamtwürdigung zu einer ungerechtfertigten einseitigen Kundenbelastung, die jenseits der reinen Laufzeitverlängerung zum Übermaß führt (Kappus in: v. Westphalen/Thüsing, a.a.O.). Ein sachlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten für diese Vergütungserhöhung im zweiten Vertragsjahr ist nicht erkennbar.“ Diese Ausführungen hält das Gericht weiterhin für zutreffend. Auch die Beklagte zeigte auf den Hinweis des Berufungsgerichts keine erheblichen Gesichtspunkte auf, von dieser Rechtsprechung abzuweisen. Insbesondere ist es nicht allein die Kündigungsfrist von 12 Wochen, welche im Rahmen der Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der Klausel führt, sondern die Kombination mit der maximal zulässigen Verlängerung und einer Erhöhung der Kosten für die Verlängerung um mehr als 100%, nämlich von 215,28 € auf 478,80 €. b) Darüber hinaus schuldet die Beklagte der Klägerin aus § 286 BGB auch den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beauftragte diesen, nachdem die Beklagte trotz Mahnung keine Rückzahlung geleistet hatte. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § §708 Nr. 10, 713 ZPO. 4) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht im Wesentlichen um eine im Rahmen des § 307 BGB gebotene Bewertung des Zusammenspiels der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Sie ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.