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Beschluss

317 S 18/19

LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1110.317S18.19.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.04.2019, Az. 9 C 551/18, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 778,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.04.2019, Az. 9 C 551/18, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 778,80 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 778,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 147,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2018 zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.10.2021 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2021 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da es eine Abstufung zwischen mehr oder weniger erfolglos qualitativ nicht geben kann (so auch Gehrlein NJW 2014, 3393), bezieht sich die Offensichtlichkeit allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts. Ist sich das Gericht „zweifelsfrei“ darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen. Nach der Begründung des Rechtsausschusses muss die Aussichtslosigkeit „nicht auf der Hand liegen“, sie darf vielmehr Ergebnis „vorgängiger gründlicher Prüfung“ sein (BTDrs 17/6406, 11) (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 36). Die Kammer hat in ihrer im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu treffenden Interessenabwägung die Interessen der Beklagten hinreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Beklagten. Dass diese vorträgt, mehr als 70 % ihres Umsatzes aus Erstlaufzeiten für die Gewinnung neuer Mitglieder zu verwenden, bezieht sich nicht auf die Frage der Vertragsverlängerung und Erhöhung der Vergütung für den Verlängerungszeitraum. Die Dauer der Erstlaufzeiten hat die Kammer nicht beanstandet. Die unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt in der Kumulation für sich genommen unbedenklicher Vertragsklauseln. Dass eine der von der Beklagten verwendeten Klauseln ungewöhnlich im Sinne des § 305c BGB sei, hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 21.10.2021 nicht angenommen. In Bezug auf den umfangreichen Vortrag der Beklagten zur Frage, ob Online-Partnervermittlungsverträge als Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB zu qualifizieren sind, vermisst die Kammer eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Hinweisbeschluss enthaltenen rechtlichen Erwägungen. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Weder ihre Ausführungen zum Preisunterschied zwischen der traditionellen und der Online-Partnervermittlung noch die Ausführungen zum Datenschutz und erst zukünftig in Kraft tretenden gesetzlichen Regelungen führen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung der Kammer die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf Online-Partnervermittlungsverträge verneinen würde, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre ggf. anders zu beurteilen, wenn die Kammer ihre Entscheidung als einzige tragende Erwägung auf die Qualifizierung von Online-Partnervermittlungen als Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB gestützt hätte, weil der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 17.06.2021 - III ZR 125/19 (Rn. 26) ausdrücklich offen gelassen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Bei der Gesamtwürdigung der Interessen der Parteien im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wendet die Kammer höchstrichterliche Grundsätze zur Prüfung der Unangemessenheit von AGB-Klauseln (BGH, Urteile vom 15.04.2010 – Xa ZR 89/09, Rn. 18, juris; vom 01.02.2005 – X ZR 10/04 und vom 19.12.2007 – XII ZR 61/05, Rn. 17, zitiert nach juris - jeweils m.w.N.) und zum sog. „Summierungseffekt“ (BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 163/05) in einem konkreten Einzelfall an. Die Kammer befindet sich mit ihrer Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilkammern 20 und 9 des Landgerichts Hamburg. Vereinzelte abweichende Entscheidungen von Amtsgerichten begründen kein Bedürfnis für eine Entscheidung der Kammer durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geboten. Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40). Eine solche Situation besteht hier nicht. Die Beklagte hat einen Schriftsatz mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Kammer im Hinweisbeschluss vom 21.10.2021 eingereicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 3 ZPO erfolgt.