Urteil
416 HKO 37/22
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0930.416HKO37.22.00
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Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 4/22, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnerinnen bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wird,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen „Kibek“ und/oder „Teppich Kibek“
1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www. a..de/ T.-K./s?k= T.+ K. und/oder https://www. a..de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die
- von der T.-K. GmbH stammen,
- von der T.-K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder
- nicht mit einer Marke der T.-K. GmbH gekennzeichnet sind
und/oder
2. in Seiten-URLs der sog. Landingpages https://www. a. ... .de/ T.-K./s?k= T.+ K. und/oder https://www. a. ... .de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die
- von der T.-K. GmbH stammen,
- von der T.-K. GmbH angeboten wurden oder werden
und/oder
- nicht mit einer Marke der T.-K. GmbH gekennzeichnet sind,
wenn dies jeweils zu Suchergebnissen wie aus der Anlage Ast. 9 ersichtlich führt.
II. Die Antragsgegnerinnen tragen auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 4/22, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnerinnen bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wird, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen „Kibek“ und/oder „Teppich Kibek“ 1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www. a..de/ T.-K./s?k= T.+ K. und/oder https://www. a..de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.-K. GmbH stammen, - von der T.-K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.-K. GmbH gekennzeichnet sind und/oder 2. in Seiten-URLs der sog. Landingpages https://www. a. ... .de/ T.-K./s?k= T.+ K. und/oder https://www. a. ... .de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.-K. GmbH stammen, - von der T.-K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.-K. GmbH gekennzeichnet sind, wenn dies jeweils zu Suchergebnissen wie aus der Anlage Ast. 9 ersichtlich führt. II. Die Antragsgegnerinnen tragen auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens. I. Die einstweilige Verfügung ist nach der Widerspruchsverhandlung zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet gegen die Antragsgegnerin zu 1) begründet aus den §§ 4, 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG bzw. gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus den §§ 4, 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG. 1. Das Landgericht Hamburg ist im Streitfall international zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia VO. Dies wird von den Parteien des Rechtsstreits auch nicht bestritten. 2. Die Klage ist zulässig; es liegt insbesondere keine unzulässige alternative Klagehäufung vor wegen Nichtangabe einer sog. TÜV-Reihenfolge vor. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift auf Seite 15 eine TÜV-Reihenfolge angegeben. 3. Die Benutzung der Klagemarken ist durch die Antragstellerin in der Anlage AST. 25 a hinreichend nachgewiesen. 4. Es besteht im Streitfall auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG ist von den Antragsgegnerinnen nicht erschüttert worden. Die Antragsgegnerinnen haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine frühere Kenntniserlangung der Antragstellerin von den streitgegenständlichen Quelltexten der streitgegenständlichen Landingpages sowie von den Seiten-URLs der Landingpages belegen. Dringlichkeitsschädlich ist grundsätzlich lediglich die positive Kenntnis oder ein bewusstes Sich-Verschließen vor der Kenntnis der beanstandeten Verletzungshandlung. Eine Marktbeobachtungspflicht besteht für den Antragsteller nicht (vgl. OLG Frankfurt, 6 W 53/21). Auch ein solches Sich-Verschließen vor den relevanten Tatsachen haben die Antragsgegnerinnen nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits im Dezember 2020 eine Markenverletzungsklage wegen Suchergebnissen in der portalinternen Trefferliste von www.a..de erhoben hat, belegt nicht, dass sie auch positive Kenntnis von organischen Suchergebnissen in einer gänzlich anderen Suchmaschine, nämlich Google Search, hatte. Denn die Verwendung ihrer Marken im Quelltext und in den Seiten-URLs betrifft nicht identische Trefferlisten. Die hiesigen Trefferlisten sind mit denen aus dem Verfahren bei der Zivilkammer 12 nicht identisch. Zudem hat die Antragstellerin bestritten, dass die Google-Suchergebnisse im Dezember 2020 bereits existierten. Wenn sie im September 2021 bei der Abfassung des Schriftsatzes im Verfahren 312 O 398/20 existiert hätten, musste sich diese Tatsache der Antragstellerin auch nicht zwingend aufdrängen, dass dies einem bewussten Sich-Verschließen gleichkommt. 3. Es besteht zu Gunsten der Antragstellerin auch ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen. Die Grundsätze der Ortlieb-Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2019, 1053 ff. – Ortlieb II, GRUR 2018, 924 – Ortlieb) greifen im Streitfall nicht zu Gunsten der Antragsgegnerinnen ein. Der Anspruch der Antragstellerin beruht auf den §§ 4, 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Antragsgegnerin zu 1), gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus § 14 Abs. 7 iVm 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG. a) Die Antragsgegnerinnen haben die Klagemarken im geschäftlichen Verkehr benutzt. Eine derartige Benutzung ist dann gegeben, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 – Google France und Google). Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Kammer gegeben. Die Antragsgegnerinnen führen insoweit aus, dass die Verwendung der Verfügungsmarken als Keywords ein automatischer Prozess sei, der abhängig von der Eingabe des Kunden sei und nicht proaktiv von der Antragsgegnerin zu 1) gesteuert werde (Eidesstattliche Versicherung G1, Anlage RS 10). Das führt aber nicht an der Tatsache vorbei, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch den von ihr geschaffenen Algorithmus erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Eingabe der Nutzer zur Verwendung der Verfügungsmarken in den Quelltexten und den URLs der Landingpages führt und dass dies erst bei Google Search zur Insertion folgender Anzeige nebst Link führt: Die Kammer verweist darauf, dass die abgebildeten Google Search Anzeigen von vornherein Streitgegenstand dieses Verfahren waren. Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift auf Seite 17 ausgeführt: Damit hat aber die Antragsgegnerin zu 1. die verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Sie hat diese Zeichen als Keywords ausgewählt und sie im Quelltext und in den URLs ihrer eigenen Landingpages über 300 Mal (!) verwendet bzw. verwenden lassen, darunter auch als sog. Title Tag und Meta Data. Es handelt sich dabei um Informationen, die von Suchmaschinen wie Google Search aufgefunden und indexiert werden und die zu entsprechenden organischen Trefferanzeigen führen. Vorliegend führt die hier dargelegte Zeichenverwendung dazu, dass bei einer Eingabe des Zeichens der Antragstellerin in die Suchmaske einer externen Suchmaschine organische Suchergebnisse mit einer Verlinkung zu A..de gezeigt werden wie aus den Anlagen AST 9 und AST 12 ersichtlich. Jedenfalls ist es die Antragsgegnerin zu 1), die die Marken der Antragstellerin im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation nutzt und dies auch steuert. Demgemäß heiß es in der eidesstattlichen Versicherung G1 (Anlage RS 10): „Die Auffindbarkeit der Keyword .. beruht maßgeblich auf dem Nutzerverhalten der Kunden“. Das lässt Raum für ein Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 1), die nämlich erst den Algorithmus konzipiert hat, der das Nutzerverhalten zur eigenen kommerziellen Kommunikation der Antragsgegnerinnen berücksichtigt. b) Diese Verwendung der Verfügungsmarken verletzt auch die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarken. Denn durch die durch den verwendeten Algorithmus mitverursachte Übernahme der Verfügungsmarken in die Quelltexte und die URLs der Landingpages wird die obige Google Search Trefferanzeige in den organischen Suchergebnissen hervorgerufen. Der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer wird angesichts der Anzeige annehmen, dass er bei Verwendung des Links auf eine Seite geführt wird, bei der jedenfalls in nennenswerter Weise Produkte von T. K., also der Antragstellerin, angeboten werden. Es entspricht in keinem Fall seiner Erwartung, dass auf dieser verlinkten Seite, der Landingpage, keinerlei K.-Produkte angeboten werden. Die Werbefunktion der Verfügungsmarken wird dafür benutzt, auf eine Seite mit Konkurrenzprodukten der Antragstellerin gelotst zu werden. Damit wird die Werbefunktion und die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarken in erheblichem Maße verletzt. c) Die Antragsgegnerin zu 2) haftet für diese durch die Antragsgegnerin zu 1) begangenen Markenverletzungen gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG, da die Antragsgegnerin zu 1) für die Antragsgegnerin zu 2) als Beauftragter gehandelt hat. 4. Die Tenorierung nach dem Hilfsantrag stellt nur eine Präzisierung des ursprünglichen Streitgegenstandes dar, nicht aber ein aliud, wie es die Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung vertreten haben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Antragstellerin ist das größte Teppichunternehmen Deutschlands. Sie ist Inhaberin der der deutschen Wortmarken, „Kibek“ (Priorität 9. März 1995; 30. Mai 2012) und „Teppich-Kibek“ (Priorität 9. April 1960). Alle Marken sind für Teppiche eingetragen. Die Antragsgegnerinnen gehören zum US-amerikanischen Konzern A..com Inc.. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website www.a..de zuständig, die Antragsgegnerin zu 2) betreibt den sog. „ A. Marketplace“. Die Antragstellerin vertreibt ihre Produkte nicht über die Website der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 2) die für die Antragstellerin geschützten Marken verwendet, um im Rahmen der sog. Search Engine Optimisation (SEO) die Sichtbarkeit der A.-Webseite in den organischen Suchmaschinenergebnissen zu erhöhen. Bei der organischen Suche handelt es sich um nicht gekaufte Suchergebnisse im Gegensatz zur kommerziellen Werbung. Die Antragstellerin moniert als Verletzung ihrer Marken „Kibek“ und „Teppich-Kibek“ deren Verwendung im Quelltext der einzelnen Unterseiten, die zugleich sog. Landingpages für Google Search sind. So enthält der Quelltext der Seite https://www. a..de/ T.-K./s?k= T.+ K. die Bezeichnung „ K.“ 433 mal „ T.-K.“ 7 mal. Der Quelltext der Seite https://www. a..de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K enthält die Bezeichnung „ K.“ 342 mal und die Bezeichnung „Teppich-Kibek“ 7 mal. Zur weiteren SEO-Optimierung werde die Bezeichnung Teppich Kibek als sog. Title Tag eigesetzt (Seitentitel). In den Suchergebnissen bei G. Search erscheint das sodann wie folgt (vgl. Anlage Ast. 12): Der Antrag sei gegen die Antragsgegnerin zu 1) begründet aus den §§ 4, 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG, gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus § 14 Abs. 7 iVm 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG. Die Zeichen „Kibek“ und „Teppich Kibek“ würden von den Antragsgegnerinnen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Die Antragsgegnerin zu 1) benutze die Kennzeichen als technische Betreiberin der Webseite www.a..de. Sie sei für die technische Gestaltung, also die Umsetzung notwendiger SEO-Maßnahmen wie dem Programmieren der Website und dem Anlegen von Landingpages verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 1) programmiere Quelltext + URL mit den Suchmaschinenwörtern, auch mit den streitgegenständlichen. Die Kennzeichen der Antragstellerin gerieten nicht ohne Wissen und Wollen der Antragsgegnerinnen in den/die Quelltext/URLs. Die Übernahme von Suchbegriffen der Internetnutzer stelle eine Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1) dar. Darauf, ob die Kennzeichen der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1) ausdrücklich in den Quelltext und URLs gesetzt oder aber mit Hilfe eines bestimmten Programmierbefehls aus einer externen Suchmaschine übernommen würden, komme es rechtlich nicht an. Die Antragsgegnerin zu 1) habe die Zeichen der Antragstellerin als Keyword gewählt. Dies führe dazu, dass bei einer Eingabe des Zeichens der Antragstellerin in die Suchmaske einer externen Suchmaschine organische Suchergebnisse mit einer Verlinkung zu A. gezeigt würden wie aus As. 9 und As. 12 ersichtlich. Der Nutzer gehe bei einem Versandhändler wie A. davon aus, dass er auch Drittmarken anbiete bzw. über ihn vertrieben würden. Die Haftung der Antragsgegnerin zu 2) folge aus ihrer Funktion als Betreiberin des Online-Marktplatzes. Auf den Antrag der Antragstellerin hat die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg den Antragsgegnerinnen bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen „Kibek“ und/oder „Teppich Kibek“ 1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www. a..de/ T.-K./s?k= T.+ K. und/oder https://www. a..de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.-K. GmbH stammen, - von der T.-K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.-K. GmbH gekennzeichnet sind und/oder 2. in Seiten-URLs der sog. Landingpages https://www. a..de/ T.-K./s?k= T.+ K. und/oder https://www. a..de/ T.-K.-T.e- ?k= T.+ K zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.-K. GmbH stammen, - von der T.-K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.-K. GmbH gekennzeichnet sind. Die Antragsgegnerinnen haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, den sie im Wesentlichen wie folgt begründen: (1) Der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin verstoße gegen die Grundsätze der TÜV-Rechtsprechung, da sie offenlasse, welche Marke konkret durch eine mit und/oder verknüpften Verletzungsformen verletzt sein solle. Die nachträgliche Zuordnung sei dringlichkeitsschädlich. (2) Es fehle an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2). Da die Antragsgegnerin zu 1) keine der ihr vorgeworfenen Handlungen vorgenommen habe, sei für eine Zurechnung im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens kein Raum (14 VII MarkenG). (3) Die Angelegenheit sei nicht dringlich. Denn jedenfalls beruhe die erst in jüngster Zeit erfolgte Kenntniserlangung auf grober Fahrlässigkeit. Die Parteien befänden sich bereits seit Dezember 2020 in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung über die Verwendung der auch hier relevanten Zeichen auf www.a..de. In diesem Zusammenhang habe die Antragstellerin bereits am 2. September 2021 zur vielfachen Nutzung der angegriffenen Zeichen im Rahmen von Google-Suchen vorgetragen. (4) Es liege kein Verfügungsanspruch vor. Es fehle an der markenmäßigen Nutzung der angegriffenen Kibek-Zeichen. Die Antragstellerin habe lediglich auf die portalinternen Trefferlisten der Webseite a..de abgezielt, damit habe sie die Google-Suchtreffer nicht zum Streitgegenstand gemacht. Nach der Ortlieb-Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2018, 924 ff.) rechne der angesprochene Verkehr mit Angeboten von Drittanbietern in der Trefferliste von portalinternen Suchmaschinen. Es sei aus den von der Antragstellerin eingereichten Anlagen Ast. 14 und Ast. 15 klar erkennbar, dass ein mit „Kibek“ gekennzeichnetes Produkt in der portalinternen Trefferliste nicht enthalten sei. Die Google-Suchtreffer seien aber gerade nicht streitgegenständlich. Der Verbotstenor erfasse eine rechtmäßige Handlung, nämlich die Auffindbarkeit im Quelltext, ohne dass eine Verbindung zu den Google-Suchtreffern bestehe. Zudem hätten die Antragsgegnerinnen keine speziellen SEO-Maßnahmen unternommen, um die Sichtbarkeit der Google-Suchtreffer zu erhöhen. Die Antragsgegnerinnen hätten bereits in der Antwort auf die Abmahnung mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 darauf hingewiesen, dass es sich um reguläre Google-Suchtreffer handele, die das Suchergebnis der Bezeichnungen „Kibek“ bzw. „Teppich-Kibek“ auf der Website www.a..de wiedergäben und nicht um mittels Metatags optimierte Suchergebnisse auf der Website www.g..de. Die Antragsgegnerinnen behaupten, die Antragsgegnerin zu 1) habe keine SEO-Keywords in den Metadaten des Quellcodes hinterlegt. Die dort auffindbaren angegriffenen Zeichen seien kundengetrieben; sie beruhten maßgeblich auf dem Nutzerverhalten der durchschnittlichen Internetnutzer, die bestimmte Suchbegriffe bei A. eingäben. Der Internetnutzer bestimme durch sein Verhalten, welche Keywords im Quellcode auftauchten. Die Zeichen würden nicht proaktiv eingefügt. Die Antragsgegnerinnen bestreiten, dass sie die Zeichen hundertfach verwendeten, um die Sichtbarkeit der Google-Suchtreffer zu optimieren. Die Webseite www.a..de sei so programmiert, dass der Begriff im Quellcode erscheine, wenn der Kunde diesen in das Suchfeld der Webseite eingebe. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung der ZK 12 des Landgericht Hamburg vom 14. Januar 2022 – Az.: 312 O 4/22 – unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 zu bestätigen, hilfsweise, die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 2022 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es auf Seite 2 des Beschlusses unter I.2. am Ende nach „gekennzeichnet sind“, wobei der Punkt in ein Komma umgewandelt wird, heißen muss: wenn dies jeweils zu Suchergebnissen wie aus Anlage AST. 9 ersichtlich führt.“ Der Antragsgegnerinnenvertreter beantragt konkludent Zurückweisung des Hilfsantrages. Insoweit wird auf die im Protokoll festgehaltenen Erklärungen verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene einstweilige Verfügung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.