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Urteil

416 HKO 158/20

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0119.416HKO158.20.00
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Leitsätze
1. Ein Versicherungsvermittler auf dem Gebiet der freiwilligen privaten Krankenversicherungen kann von einer gesetzlichen Krankenkasse verlangen, die Behauptung zu unterlassen, dass ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder seien. (Rn.22) 2. Eine Versicherungspflicht ergibt sich für Besucher eines Studienkollegs nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB 5. Insbesondere zählen sie in diesem Sinne nicht als Studenten, auch wenn sie hochschulrechtlich in einer Universität eingeschrieben sind. Besucher eines Studienkollegs sind auch nicht Teilnehmer des so genannten zweiten Bildungsweges; dies sind nur Institutionen, die einen sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Ausbildungsabschluss vermitteln und den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung erst eröffnen. Das Studienkolleg stellt dagegen eine Ergänzung zu einem vorhandenen, für den Universitätsbesuch aber nicht ausreichenden ausländischen Abschluss dar, der nicht allgemeinbildender, sondern fachspezifischer Art ist. (Rn.24) 3. Krankenversicherungtarife erfüllen das geforderte Sicherheitsniveau, wenn Ausschlüsse sich nur auf Versicherungsleistungen beziehen, die entweder gesetzlich ausdrücklich als zulässig normiert sind oder nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen und selbst dann vor dem Hintergrund einer eher kurzfristigen Versicherungsdauer eine wirtschaftlich ruinöse Bedrohung des Versicherungsnehmers in den allermeisten Konstellationen nicht befürchten lassen. Denn die Tarifbedingungen in einer privaten Krankheitskostenversicherung müssen sich nicht in der Weise an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen, dass sie deren Leistungsumfang nicht unterschreiten dürften.(Rn.29)
Tenor
A. Die Beklagte wird verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten: 1. Ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, seien in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder und 2. die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus” und „Student Comfort” der Klägerin würden das geforderte Sicherheitsniveau des § 193 Abs. III S. 1 VVG nicht erfüllen, sodass ausländische Studenten mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ihre Versicherungspflicht nach diesen Tarifen nicht erfüllen könnten; II. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.243,90 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.11.2020 zu zahlen. B. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruches auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen. C. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,- vorläufig vollstreckbar. E. Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherungsvermittler auf dem Gebiet der freiwilligen privaten Krankenversicherungen kann von einer gesetzlichen Krankenkasse verlangen, die Behauptung zu unterlassen, dass ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder seien. (Rn.22) 2. Eine Versicherungspflicht ergibt sich für Besucher eines Studienkollegs nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB 5. Insbesondere zählen sie in diesem Sinne nicht als Studenten, auch wenn sie hochschulrechtlich in einer Universität eingeschrieben sind. Besucher eines Studienkollegs sind auch nicht Teilnehmer des so genannten zweiten Bildungsweges; dies sind nur Institutionen, die einen sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Ausbildungsabschluss vermitteln und den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung erst eröffnen. Das Studienkolleg stellt dagegen eine Ergänzung zu einem vorhandenen, für den Universitätsbesuch aber nicht ausreichenden ausländischen Abschluss dar, der nicht allgemeinbildender, sondern fachspezifischer Art ist. (Rn.24) 3. Krankenversicherungtarife erfüllen das geforderte Sicherheitsniveau, wenn Ausschlüsse sich nur auf Versicherungsleistungen beziehen, die entweder gesetzlich ausdrücklich als zulässig normiert sind oder nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen und selbst dann vor dem Hintergrund einer eher kurzfristigen Versicherungsdauer eine wirtschaftlich ruinöse Bedrohung des Versicherungsnehmers in den allermeisten Konstellationen nicht befürchten lassen. Denn die Tarifbedingungen in einer privaten Krankheitskostenversicherung müssen sich nicht in der Weise an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen, dass sie deren Leistungsumfang nicht unterschreiten dürften.(Rn.29) A. Die Beklagte wird verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten: 1. Ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, seien in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder und 2. die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus” und „Student Comfort” der Klägerin würden das geforderte Sicherheitsniveau des § 193 Abs. III S. 1 VVG nicht erfüllen, sodass ausländische Studenten mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ihre Versicherungspflicht nach diesen Tarifen nicht erfüllen könnten; II. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.243,90 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.11.2020 zu zahlen. B. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruches auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen. C. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,- vorläufig vollstreckbar. E. Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten begründet. I. Soweit es die Unterlassungsansprüche betrifft, gilt Folgendes, wobei das Gericht aus Gründer der besseren Darstellung entsprechend dem Begehren der Klägerin vorgeht. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG verlangen, die Behauptung, zu unterlassen, ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, seien in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Behauptung der Beklagten (im Geschäftsverkehr) eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt. Eine irreführende geschäftliche Handlung kann eine solche sein, die unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Verbrauchers beinhaltet. Dazu zählt auch die Behauptung einer eindeutigen Rechtslage gegenüber dem Verbraucher, die tatsächlich nicht besteht, sofern der jeweilige Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH GRUR 2019, 754, Rn. 32 - Prämiensparverträge Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5, Rn. 1.18). Im vorliegenden Fall stimmt die unstrittig als Feststellung gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr geäußerte Behauptung der Beklagten, dass ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder seien, nicht mit der gegenwärtigen Rechtslage überein und ist daher irreführend. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Besucher eines Studienkollegs im o.g. Sinne ergibt sich insbesondere weder aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V noch aus § 5 Abs. 1. Nr. 10 SGB V. a) Besucher eines Studienkollegs sind nicht als Studenten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das BSG hat in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Versicherungspflicht einer Studienkollegbesucherin streitig war, dargelegt, dass es dem Gesetzgeber gerade darauf ankam, Studienkollegbesucher nicht unter den Kreis der Versicherungspflichtigen Studenten subsumieren zu wollen (vgl. BSG EzS 130/318, Urt. v. 29.09.1992 - 12 RK 16/92). Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Studenten hochschulrechtlich in einer Universität eingeschrieben sind. Vorliegend scheidet damit eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V kategorisch aus. b) Besucher eines Studienkollegs sind auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter der Norm werden insgesamt drei versicherungspflichtige Personenkreise definiert (vgl. Peters in Kassler, Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V, 111. EL September 2020, Rn. 112 ff.). Die erste und zweite Gruppe besteht aus Praktikanten bzw. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Hier fehlt es bei Teilnehmern an einem Studienkolleg schon an der berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen der Kollegs sind – wie die Beklagte selber durch den Verweis auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) darlegt – auf die fachbezogene Wissensvermittlung ausgerichtet und nicht auf eine praktische Tätigkeit. Schließlich werden als dritte Gruppe alle Teilnehmer des so genannten zweiten Bildungsweges, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, unter die Norm subsumiert. An einer gesetzlichen Definition des zweiten Bildungsweges fehlt es. Die Gesetzesbegründung zählt zwar unter anderem Kollegs zu den klassischen Einrichtungen des zweiten Bildungswegs (vgl. BT-Drucks. 11/3480 S. 49 zu § 5 Abs. 1 SGB V; Peters in Kassler, Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V, 111. EL September 2020, Rn. 116). Es kommt insoweit allerdings nicht auf die Bezeichnung der Bildungseinrichtung als organisatorische Einheit sondern auf die Art und den Inhalt der Ausbildung an. Demnach sind dem zweiten Bildungsweg solche Institutionen zuzuordnen, die einen sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Ausbildungsabschluss vermitteln und den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung erst eröffnen (vgl. BSG, EZS 130/360, Urt. v. 07.11.1998 - 12 RK 38/94). Bei dem Abschluss an einem Studienkolleg fehlt es gerade an dieser Substitutionsfunktion für einer allgemeinbildenden sonst an staatlichen Schulen erworbenen Abschluss. Das Studienkolleg stellt viel mehr eine Ergänzung zu einem vorhandenen – für den Universitätsbesuch aber nicht ausreichenden – ausländischen Abschluss dar, die nicht allgemeinbildender sondern fachspezifischer Art ist. Nach dem erfolgreichen Besuch eines Studienkollegs steht gerade nicht eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung sondern eine fachgebundene Zulassungsfähigkeit zum Hochschulstudium in Deutschland. Im Übrigen hat das BSG auch hierzu dargelegt, dass es dem Gesetzgeber gerade auf die Ausnahme der Studienkollegbesucher von der Versicherungspflicht ankam. So hat sich die Bundesregierung in dem betreffenden Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gegen den Vorschlag des Bundesrates gestellt, der eine Versicherungspflicht – wenn auch nach einer anderen Vorschrift - für Studienkollegbesucher vorsah. Zur Begründung wurde u.a. auf die Möglichkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung sowie auf die Versicherungspflicht mit Aufnahme des eigentlichen Studiums an einer Hochschule verwiesen (vgl. BT-Drucks 12/1363 S. 16 Nr. 2; BSG EzS 130/318, Urt. v. 29.09.1992 - 12 RK 16/92). Es ist daher von einem allgemeinen Willen des Gesetzgebers zum Ausschluss der Studienkollegbesucher von der Versicherungspflicht auszugehen. Auf die Förderungsfähigkeit eines Studienkollegbesuchs nach dem BAföG kommt es vorliegend somit nicht an. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten außerdem gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG verlangen, die Behauptung, zu unterlassen, die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus” und „Student Comfort” der Klägerin erfüllten das geforderte Sicherheitsniveau des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht, sodass ausländische Studenten mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ihre Versicherungspflicht nach diesen Tarifen nicht erfüllen könnten. Ein Unterlassungsanspruch setzt auch hier voraus, dass die Behauptungen der Beklagten im Geschäftsverkehr eine irreführende geschäftliche Handlung – vorliegend insbesondere die Behauptung einer unzutreffenden Rechtslage – darstellen. Die von der Beklagten im Rechtsverkehr geschilderte und als Feststellung kommunizierte Auffassung zu den streitgegenständlichen Tarifen der Klägerin stimmt nicht mit der geltenden Rechtslage überein und ist daher irreführend. a) Die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus” und „Student Comfort” der Klägerin erfüllen das gesetzliche Mindestniveau für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 4 SGB V. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 4 SGB V wird nach dem Wortlaut der Norm nur erteilt, wenn das Bestehen eines „anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall“ durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird. Die Mindestanforderungen eines solchen Versicherungsschutzes ergeben sich aus § 193 Abs. 3 VVG ohne Rückgriff auf den Leistungsumfang eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung oder im Basistarif nach § 152 VAG (dazu folgend aa).). Diesen Anforderungen werden die Tarife gerecht (dazu folgend bb)). aa) Die Tarifbedingungen in einer privaten Krankheitskostenversicherung müssen sich nicht in der Weise an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen, dass sie deren Leistungsumfang nicht unterschreiten dürften. Schon wegen der Strukturunterschiede beider Systeme können Versicherte einer privaten Krankenversicherung nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die private Versicherung – wie hier - nicht zum gesetzlich normierten Basistarif abgeschlossen wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2015 – IV ZR 181/14 = NJOZ 2016, 241, Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 12 KR 14-11 R = BeckRS 2013, 71559, Rn. 18). Anders als die Beklagte meint ergeben sich die Mindestanforderungen an den Umfang des Versicherungsschutzes damit primär aus § 193 Abs. 3 VVG. Nach dem Wortlaut sind daher eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung, bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt sind, ausreichend. Bei der Frage nach dem genauen Umfang der Versicherungspflicht ist vom Ziel des Gesetzgebers auszugehen, dass jeder Bürger vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Krankheit geschützt werden soll (BT-Drucks 16/4247, S. 67 BGH NJW-RR 2012, 994, 995, Urt. v. 04.04.2012 – IV ZR 125/11). Die allgemeine Zulässigkeit von Leistungsbeschränkungen in diesem Kontext ergibt sich sowohl aus § 192 Abs. 1 VVG, der die Tragweite der Leistungspflicht des Versicherers von dem „vereinbarten Umfang“ zwischen den Parteien abhängig macht als auch aus § 203 Abs. 1 S. 2 VVG, der es dem Versicherer ermöglicht bei einem erhöhten Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. bb) Die streitgegenständlichen Tarife der Klägerin erfüllen mit einem umfassenden Schutz für ambulante und stationäre Heilbehandlungen das gesetzlich geforderte Sicherungsniveau. Die streitgegenständlichen Leistungsausschlüsse führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Dazu im Einzelnen: (1) Die Zulässigkeit eines Leistungsausschlusses für Vorerkrankungen, auch wenn sie pauschal erfolgen, ergibt sich aus einer Interessensabwägung der beteiligten Rechtssphären. Dem hier in Rede stehenden Versicherungsinteressenten steht es offen, bei bekannten Vorerkrankungen, die ggf. erhebliche Krankenkosten verursachen, ein Studienkolleg in Deutschland zu besuchen. Insbesondere kann er sich um alternative Möglichkeiten zur Kostentragung bemühen oder ein Auslandsaufenthalt vermeiden und eine Behandlung in seinem inländischen Versicherungssystem vornehmen lassen. Die Prämienkalkulation des Versicherers dagegen wird im Bereich einer reinen Krankheitskostenversicherung, die sich nicht am Sicherungsniveau des Basistarifs oder der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert, auf Berechnungen aufsetzen, die im Ausgangspunkt einen gesunden Versicherungsnehmer unterstellen. Dies geschieht gerade auch im Interesse der Versicherten, denen so eine günstige Alternative zu einer Vollabsicherung zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Klägerin Versicherungsnehmer mit beliebigen Vorerkrankungen aufnähme, würde dies die Prämienberechnung negativ beeinflussen. In § 203 Abs. 1 S. 2 VVG wird gerade auf ein derartig erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherers abgestellt, um einen Leistungsausschluss rechtfertigen zu können. Warum dies – wie die Beklagte meint - gerade bei Vorerkrankungen unzulässig sein soll, ist im Grundsatz nicht ersichtlich. Eine abweichende Wertung ist auch nicht aus dem Umstand geboten, dass der Leistungsausschluss vorliegend nicht aufgrund einer vorherigen Risikoprüfung sondern pauschal erfolgt. Insbesondere der vom Gesetzgeber maßgeblich verfolgte Zweck, der Vermeidung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch Krankheitskosten (BT-Drucks 16/4247, S. 67), zwingt hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Versicherte würde nämlich bei einem gesetzlich erlaubten Risikoausschluss für bekannte Vorerkrankungen aufgrund einer vorherigen Risikoprüfung nach § 203 Abs. 1 S. 2 VVG wirtschaftlich im Krankheitsfall nicht besser stehen als bei einem pauschalen Ausschluss in den Tarifbedingungen. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang gebildete Beispielsfall verfängt dabei nicht. Die Beklagte verkennt, dass in einem solchen Fall der Versicherer in der Beweispflicht für das Bestehen der Erkrankung schon vor dem Vertragsschluss wäre. Dies wird ihr regelmäßig nur dort gelingen, wo dem Versicherungsnehmer selbst Vorerkrankungen bekannt oder zumindest dahingehende Anzeichen vorhanden waren. Sollten aber solche ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer Erkrankung beim Versicherten vorhanden sein, entspricht es wiederum der oben beschriebenen Aufteilung von Risikosphären, diesen Bedenken auf Seiten des Versicherten frühzeitig vor Vertragsschluss nachzugehen. Eine einfache Abwälzung bekannter Vorerkrankungen auf den Versicherer ist durch die Überlegungen aus dem Beispielsfall jedenfalls nicht gerechtfertigt. Im Übrigen erscheint ein umfassender Schutz ohne einen entsprechenden Leistungsausschluss für die zeitlich meist stark begrenzte Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Versicherungstarife für Studenten für den Minimalschutz nach § 193 Abs. 3 VVG nicht erforderlich. Auch der BGH stellt selbst bei dem gesetzlich normierten Basistarif klar, dass eine Absicherung zu 100 % nicht geboten sei (BGH, Urt. v. 04.04.2012 – IV ZR 125/11 = NJW-RR 2012, 994, Rn. 11). Beispielhaft kann hier auf die Besucher eines Studienkollegs verwiesen werden, die in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten ihre Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Danach profitieren sie als Studenten und somit Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ohnehin vom umfangreicheren Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Das wirtschaftliche Risiko einer ruinösen Belastung durch Krankheitskosten, die durch eine Vorerkrankung entstanden sind, erscheint in dieser Zeitspanne besonders gering. (2) Im Hinblick auf den Ausschluss von Behandlungskosten von Alkohol-, Drogen- und sonstigen Suchtkrankheiten und deren Folgen gilt nichts Anderes. Risikoausschlussklauseln, durch die bestimmte, an sich in den durch die Versicherungsart gedeckten Gefahrenbereich fallende Gefahren ausgesondert werden, verfolgen im allgemeinen den Zweck, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.1975 – IV ZR 17/75 = BeckRS 2008, 19268). Der Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers betrifft also auch hier Umstände, die einen im Vergleich zu üblichen Heilbehandlungskosten weitreichenden Kostenfaktor darstellen. Daher ist es im Sinne einer angemessenen und schließlich auch für den Versicherten möglichst günstigen Prämienkalkulation zulässig diese von dem Leistungsumfang auszuschließen. (3) Der Leistungsausschluss bei Siechtum und Verwahrung bedingter Behandlung und Unterbringung ist ebenfalls zulässig. Der Vergleich der Beklagten mit dem Basistarif der privaten Krankenversicherer geht aufgrund der fehlenden Maßgeblichkeit dieses Tarifs für eine einfache Krankenkostenversicherung (s. dazu a) aa).) fehl. Ein weitreichenderer Ausschluss als im Basistarif erscheint auch hier nicht unzulässig, da er sich wiederum auf schwere und im Regelfall langandauernde Erkrankungen bezieht, die ein erhebliches Kosten- und damit Kalkulationsrisiko für den Versicherer bedeuten. Umgekehrt erscheint ein Ausschluss für Erkrankungen, die im Regelfall erst im höheren Alter auftreten, gerade bei jungen Studenten unter dem 30. Lebensjahr als Zielgruppe, zweckmäßig und auch für die Versicherten selber nicht ungebührend benachteiligend. Insbesondere ist das Risiko einer ruinösen Belastung mit Krankheitskosten aufgrund von Siechtum und Verwahrung für die junge und im Regelfall nur für einen kurzen Zeitabschnitt in dem jeweiligen Tarif versicherte Zielgruppe nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst gering. (4) Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Leistungspflicht bei Schwangerschaften, die bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, sowie für die Behandlung von Schwangerschaften innerhalb der ersten acht Monate nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) ist bereits nach § 197 Abs. 1 VVG zulässig. Im Übrigen ist der Ausschluss in Anbetracht der Zulässigkeit der übrigen Klauseln der streitgegenständlichen Tarife (s.o.) auch nicht in der Gesamtschau mit anderen Bestimmungen unzulässig. Die Ausschlüsse beziehen sich wie gesehen viel mehr auf Versicherungsleistungen, die entweder gesetzlich ausdrücklich als zulässig normiert sind oder nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen und selbst dann vor dem Hintergrund einer eher kurzfristigen Versicherungsdauer eine wirtschaftlich ruinöse Bedrohung des Versicherungsnehmers in den allermeisten Konstellationen nicht befürchten lassen. (5) Die damit einzeln betrachtet zulässigen Leistungsausschlüsse führen auch nicht kumulativ zu einer Überschreitung der gesetzlich normierten Selbstbehaltsgrenze von kalenderjährlich 5.000 EUR. Der Selbstbehalt ist nach dem Wortlaut des Gesetzes von den „tariflich vorgesehenen Leistungen“ abzuziehen. Der Selbstbehalt nimmt damit gerade nicht Bezug auf tariflich nicht vorgesehene und mithin ausgeschlossene Leistungen. Diese sind – wie oben geschehen – separat zu betrachten und danach zu beurteilen, ob sie eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung noch in ausreichendem Umfang gewährleisten. Erst wenn ein diesen Mindestanforderungen genügender Tarif vorliegt, stellt sich damit die Frage nach der Selbstbehaltsgrenze des vereinbarten Leistungsspektrums. Mit 5.000 EUR liegen alle streitgegenständlichen Tarife aber innerhalb dieses Rahmens. Dies hat zur Folge, dass die von der Beklagten aufgestellte Äußerung falsch und damit wegen Irreführung zu unterlassen ist. Der Ordnungsgeldausspruch richtet sich nach § 890 ZPO. II. Die Klägerin kann wegen der Begründetheit ihres Abmahnbegehrens (vgl. I.) auch die Erstattung von anlässlich der Abmahnung angefallenen Kosten verlangen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.). Gegen den insgesamt angesetzten Gegenstandswert von € 50.000,- bestehen keine Bedenken, so dass sich folgende Rechnung ergibt: 1,3 Gebühr € 1511,90 Weshalb die Klägerin meint, über die im Normalfall anfallende 1,3 Gebühr eine solche von 2,5 abrechnen zu können, erschließt sich dem Gericht nicht. Insoweit fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Postpauschale € 20,- 16 % Umsatzsteuer € 245,10 Insgesamt mithin € 1777,- Der auf die vorliegenden Begehren entfallende Anteil des Gegenstandswertes beträgt 7/10tel (35.000,- von 50.000,-). 7/10tel von € 1777,- ergeben die ausgeurteilte Summe von € 1243,90, welche die Beklagte gemäß § 291 in hier nur geltend gemachter Höhe von 4 % zu verzinsen hat. Dass die Beklagte auf den hier nicht im Streit stehenden Teil der Abmahnung in Höhe eines Gegenstandswertes von € 15.000,- viel zu hohe Gebühren gezahlt hat, kann das Gericht nicht anspruchsmindernd berücksichtigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 709, 92 ZPO. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Behauptungen der Beklagten im Geschäftsverkehr zum einen über die Versicherungspflicht bestimmter ausländischer Studierender in Deutschland sowie zum anderen über die Erfüllung des Sicherheitsniveaus des § 193 Abs. III S. 1 VVG durch die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus“ und „Student Comfort“ der Klägerin. Die Klägerin ist eine Versicherungsvermittlerin auf dem Gebiet der freiwilligen privaten Krankenversicherungen und hat sich u.a. auf Versicherungsnehmer in der Form ausländischer Studenten in Deutschland spezialisiert. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Beide Parteien werden werbend auf dem Markt ausländischer Versicherungsinteressenten, die sich für ihren Aufenthalt in Deutschland entweder in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern können, tätig. Die Beklagte behauptet im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten als feststehend, dass ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder seien, sowie dass die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus“ und „Student Comfort“ der Klägerin nicht das geforderte Sicherheitsniveau des § 193 Abs. III S. 1 VVG erfüllten, sodass ausländische Studenten mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ihre Versicherungspflicht nach diesen Tarifen nicht erfüllen könnten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.8.2020 (BLD 1) hat die Klägerin die Beklagte im Ergebnis erfolglos (BLD 2) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die vorgenannten Aussagen der Beklagten seien falsch und damit wettbewerbswidrig. Im Wesentlichen unterfielen die in Rede stehenden Besucher eines Studienkollegs nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach dem SGB V und könnten daher auch in einer privaten Krankenversicherung einen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Es handele sich insbesondere bei dem Studienkolleg nicht um einen nach dem BAföG förderungsfähigen und damit der Pflichtversicherung unterliegenden Ausbildungsabschnitt des so genannten zweiten Bildungswegs. Durch die wahrheitswidrige Werbung gegenüber dem Interessentenkreis handle die Beklagte irreführend und greife so in unerlaubter Weise in den Wettbewerb ein. Die zweite Behauptung der Beklagten sei ebenfalls rechtlich unzutreffend. Die in den Tarifen enthaltenen Ausschlüsse für bestimme Heilbehandlungen seien jeder für sich zulässig und sorgten nicht für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherungsnehmers bei Krankheit. Des Weiteren bewege sich auch die Selbstbehaltsgrenze von EUR 5.000,00 pro Versicherungsjahr in dem gesetzlich zulässigen Rahmen des VVG. Von daher könne sie von der Beklagten auch in Höhe des Klagbetrages Erstattung von den im Rahmen der Abmahnung angefallenen Anwaltskosten von € 1.487,70 ersetzt verlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten: 1. Ausländische Studenten, die ein Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang absolvieren, seien in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder und 2. die Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus” und „Student Comfort” der Klägerin würden das geforderte Sicherheitsniveau des § 193 Abs. III S. 1 VVG nicht erfüllen, sodass ausländische Studenten mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ihre Versicherungspflicht nach diesen Tarifen nicht erfüllen können; II. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.487,70 nebst 4% Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ausländische Besucher eines Studienkollegs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse seien. Dem zweiten Bildungsweg zuzuordnen – und damit versicherungspflichtig – seien Ausbildungen allgemeinbildender Art, die zu einem sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Bildungsabschluss führten und den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung, insbesondere einem Studium, ermöglichten. Die Kollegs seien demnach nicht nur zum Erwerb für ein Studium erforderlicher Sprachkenntnisse, sondern schwerpunktmäßig zur fachbezogenen Vorbereitung auf einen in Deutschland angebotenen Studiengang ausgelegt. Insgesamt sei der Besuch eines solchen Studienkollegs demnach nicht nur nach dem BAföG förderungsfähig sondern auch Teil des zweiten Bildungsweges, der von der Versicherungspflicht umfasst sei. Die von der Klägerin angebotenen Tarife „Student Classic“, „Student Classic Plus” und „Student Comfort“ führten im Ergebnis zu einer möglicherweise hohen Belastung des Versicherten mit Krankheitskosten, welche die gesetzliche Regelung gerade vermeiden wolle. Insbesondere die in den Tarifen vorgesehen Ausschlüsse für bestimmte Heilbehandlungen umgingen im Ergebnis den noch zulässigen wirtschaftlichen Selbstbehalt pro Kalenderjahr. Verglichen mit dem heranzuziehenden Leitbild des Schutzumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung blieben die vorgenannten Tarife hinter dem zu fordernden Schutzniveau zurück. Darüber hinaus verstieße auch jede einzelne Leistungseinschränkung in den Tarifen gegen gesetzliche Bestimmungen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die seitens der Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.