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Urteil

315 O 110/13

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0522.315O110.13.00
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Leitsätze
1. Fahrlässiger Verletzer im Sinne des § 139 PatG ist auch, wer – mittelbar durch eigenes Handeln oder Unterlassen – die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 2/08). Jeglicher Mitverursachungsbeitrag ist ausreichend, soweit eine Verletzung einer Rechtspflicht, insbesondere einer Prüfpflicht, festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 – X ZR 36/01). Eine entsprechende Rechtspflicht entsteht regelmäßig dann, wenn der potentielle Verletzer von der Möglichkeit einer auf Grund des eigenen Mitverursachungsbeitrages begangenen Schutzrechtsverletzung durch den Dritten Kenntnis erlangt (LG Mannheim, Urteil vom 8. März 2013 - 7 O 139/12).(Rn.75) 2. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden. Zur Erstreckung der Haftung für inländische Immaterialgüterrechtsverletzungen auf ausschließlich im Ausland handelnde Beklagte genügt als rechtfertigender Anknüpfungspunkt grundsätzlich der Erfolgseintritt im Inland (LG Mannheim, Urteil vom 8. März 2013 - 7 O 139/12).(Rn.76) 3. Der im Ausland nach dem Territorialitätsgrundsatz den Verbotswirkungen des § 9 S. 2 PatG nicht unterworfene Hersteller und Lieferant kann durch sein eigenes Handeln im Ausland das nur im Inland wirkende Patent nicht verletzen. Er darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein inländischer Abnehmer die inländische Schutzrechtslage durch eigenverantwortliche Prüfung beachten wird. Diese Rechtslage ändert sich dann, wenn der ausländische Hersteller und Lieferant darüber informiert wird, dass seine Produkte Schutzrechte im Inland verletzen. Dem ausländischen Hersteller und Lieferanten ist dann die Möglichkeit gegeben ist, durch Einholung von Rechtsrat festzustellen, ob sein Produkt inländische Schutzrechte verletzt. Durch diese Informationen ist der ausländische Hersteller und Lieferant nunmehr in der Lage, selbständig seinen Verursachungsbeitrag an einer inländischen Patentverletzung zu erkennen.(Rn.77)
Tenor
I. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu je sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu je zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an dem/den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Ultraschallwandler mit einem Gehäuse, mit einer Membran, mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement, mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Halteelement und mit einem Piezoelement verbundenen Leiterbahnelement, wobei das Haltelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist, an Dritte zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt. 2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) seit dem 22. Dezember 2012 Ultraschallwandler gemäß Ziffer I. 1. an Dritte geliefert habt und/oder habt liefern lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe: - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bunderepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 22. Dezember 2012 entstanden ist und noch entstehen wird. II. Die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) wird abgewiesen. III. Die Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte zu 1) 5/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 5/6; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerin trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4). IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,-- vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fahrlässiger Verletzer im Sinne des § 139 PatG ist auch, wer – mittelbar durch eigenes Handeln oder Unterlassen – die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 2/08). Jeglicher Mitverursachungsbeitrag ist ausreichend, soweit eine Verletzung einer Rechtspflicht, insbesondere einer Prüfpflicht, festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 – X ZR 36/01). Eine entsprechende Rechtspflicht entsteht regelmäßig dann, wenn der potentielle Verletzer von der Möglichkeit einer auf Grund des eigenen Mitverursachungsbeitrages begangenen Schutzrechtsverletzung durch den Dritten Kenntnis erlangt (LG Mannheim, Urteil vom 8. März 2013 - 7 O 139/12).(Rn.75) 2. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden. Zur Erstreckung der Haftung für inländische Immaterialgüterrechtsverletzungen auf ausschließlich im Ausland handelnde Beklagte genügt als rechtfertigender Anknüpfungspunkt grundsätzlich der Erfolgseintritt im Inland (LG Mannheim, Urteil vom 8. März 2013 - 7 O 139/12).(Rn.76) 3. Der im Ausland nach dem Territorialitätsgrundsatz den Verbotswirkungen des § 9 S. 2 PatG nicht unterworfene Hersteller und Lieferant kann durch sein eigenes Handeln im Ausland das nur im Inland wirkende Patent nicht verletzen. Er darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein inländischer Abnehmer die inländische Schutzrechtslage durch eigenverantwortliche Prüfung beachten wird. Diese Rechtslage ändert sich dann, wenn der ausländische Hersteller und Lieferant darüber informiert wird, dass seine Produkte Schutzrechte im Inland verletzen. Dem ausländischen Hersteller und Lieferanten ist dann die Möglichkeit gegeben ist, durch Einholung von Rechtsrat festzustellen, ob sein Produkt inländische Schutzrechte verletzt. Durch diese Informationen ist der ausländische Hersteller und Lieferant nunmehr in der Lage, selbständig seinen Verursachungsbeitrag an einer inländischen Patentverletzung zu erkennen.(Rn.77) I. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu je sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu je zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an dem/den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Ultraschallwandler mit einem Gehäuse, mit einer Membran, mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement, mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Halteelement und mit einem Piezoelement verbundenen Leiterbahnelement, wobei das Haltelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist, an Dritte zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt. 2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) seit dem 22. Dezember 2012 Ultraschallwandler gemäß Ziffer I. 1. an Dritte geliefert habt und/oder habt liefern lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe: - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bunderepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 22. Dezember 2012 entstanden ist und noch entstehen wird. II. Die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) wird abgewiesen. III. Die Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte zu 1) 5/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 5/6; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerin trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4). IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,-- vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Klage ist gegen die Beklagte zu 1) vollen Umfangs begründet; gegenüber den übrigen Beklagten ist sie hingegen abzuweisen. Der inländische Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in den Automobilen der Firma R. verletzt das Klagepatent. Die Förderung dieser inländischen Patentverletzung eines Dritten durch seine Weiterbelieferung begründet eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) bis 4) hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG zu. Danach kann, wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, vom verletzten Patentinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 9 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. 1. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu 1) mit der angegriffenen Verletzungsform, wie sie aus der Anlage B&B 4 ersichtlich ist, einen Ultraschallwandler in den Verkehr gebracht hat, der von den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. a) aa) Das Klagepatent beschäftigt sich mit einem Ultraschallwandler, wie er in der modernen Kfz-Technik Verwendung findet, und zwar insbesondere als Bauteil von Einparkhilfen. An einen Ultraschallwandler werden dabei verschiedene Anforderungen gestellt. Zum einen sollte die Membran schwingungsfähig und dicht gelagert sein. Zudem sollte der Ultraschallwandler aus optischen, aerodynamischen und aeroakustischen Gründen mit der den Ultraschallwandler umgebenden Fahrzeugoberfläche eine einheitliche Ebene bilden (vgl. Abschnitt [0002] des Klagepatents). bb) Im Stand der Technik ist nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift unter anderem ein Ultraschallwandler aus der Druckschrift DE... bekannt, der ein Gehäuse, eine Membran und einen Stopfen zwischen dem Gehäuse und der Membran aufweist (vgl. Abschnitt [0005] des Klagepatents). cc) Aus der Druckschrift DE... ist ein Ultraschallwandler bekannt, der einen Schallwandler mittels eines Formteils in einer Öffnung einer Wandung anordnet, wobei das Formteil zur Ausfüllung eines Spaltes zwischen dem Schallwandler und der Wandung konusförmig ausgebildet ist (vgl. Abschnitt [0005] des Klagepatents). b) Dem Klagepatent liegt unter Berücksichtigung des dargestellten Standes der Technik die Aufgabe zu Grunde, einen Ultraschallwandler zu entwickeln, der so beschaffen ist, dass weder Staub, Schmutz oder Feuchtigkeit in den Ultraschallwandler eindringen, so dass nicht die Funktionen der in dem Ultraschallwandler angeordneten hochsensiblen Bauteile beeinträchtigt werden. Der Ultraschallwandler soll daher einen einfachen Aufbau aufweisen und auf einfache und kostengünstige Weise montierbar sein. Zudem soll der Ultraschallwandler positionsgenau in einer den Ultraschallwandler aufnehmenden Halterung montierbar sein (vgl. Abschnitte [0005 - 0007] des Klagepatents). Zu der eigentlichen Elektronik leistet das streitgegenständliche Patent keinen Beitrag. Es geht allein um die mechanische Lagerung des Sensors in der Stoßstange eines Fahrzeugs. Die Funktionsweise des Sensors beruht – worauf die Beklagten unwidersprochen hingewiesen haben – darauf, dass eine Membranscheibe in einem ersten Zeitabschnitt durch eine piezokeramische Scheibe zum Schwingen mit Ultraschall angeregt wird. Befindet sich in der Nähe ein Gegenstand, werden die Ultraschallwellen reflektiert. Die Membran wirkt dann in einem zweiten Zeitabschnitt der Ruhepause als Mikrophon und wandelt die empfangenen Schallwellen wieder in ein Spannungssignal um. Anhand der Laufzeit zwischen Senden und Empfangen kann sodann der Abstand des Gegenstandes ermittelt werden. Zur Lösung der Aufgabe schlägt der Schutzanspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Ultraschallwandler mit einem Gehäuse 2. mit einer Membran 3. mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement 4. mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Haltelement und 5. mit einem mit dem Piezoelement verbundenen Leiterbahnenelement 6. wobei das Halteelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist 7. das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, 8. wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und 9. zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist 10. und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt. c) Zwischen den Parteien im Streit steht allein die Verwirklichung des Merkmals 5, nämlich ob der Ultraschallwandler ein mit einem mit dem Piezoelement verbundene(s) Leiterbahnenelement enthält. Auch dieses Merkmal ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Auslegung des Patentanspruchs erfüllt. Die Auslegung des Patentanspruchs dient dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht – d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und –können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt – mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Diese Auslegung hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 ff., Rdz. 20). Der Fachmann orientiert sich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, wobei der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe und die logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung entscheidend ist (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Der Begriff des Leiterbahnenelements wird im Klagepatent nicht definiert. Der Fachmann wird den Begriff daher funktionsorientiert verstehen, d. h. er wird annehmen, dass seine Funktion darin liegt, das Piezoelement zum Zweck der Schwingungsanregung und Signalübertragung elektrisch zu verbinden. Eine solche elektrische Verbindung kann durch jeden Leiter erfolgen. Demgemäß unterfällt dem Begriff „Leiterbahnenelement“ jedes Bauteil, das geeignet ist, elektrischen Strom zu leiten. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass der Wortlaut des Anspruchs nicht eine „Leiterbahn“ fordert, sondern ein „Leiterbahnenelement“. Die Klägerin hat insoweit überzeugend dargelegt, dass der Begriff „Leiterbahnenelement“ lediglich verlangt, dass das Piezoelement mit dem Leiterbahnenelement verbunden ist, ohne die Art und Weise der Verbindung näher zu bestimmen. Das streitgegenständliche Merkmal 5 schließt nach der Überzeugung der Kammer nicht aus, dass das Piezoelement über nur eine (oder mehrere) Litze(n) verbunden ist. Dies ist auch Abschnitt [0018] des Klagepatents zu entnehmen. Dort heißt es: Bei einer anderen vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung ist das Leiterbahnenelement flexibel ausgestaltet. Durch eine solche Ausgestaltung reduziert sich insbesondere die Anzahl der einzelnen Litze, welche an dem Piezoelement kontaktiert werden müssen. Daher fällt auch ein einzelner Draht unter den Begriff des Leiterbahnenelements. Damit folgt die Kammer nicht dem Verständnis der Beklagten, das diese insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2014 dargelegt haben. Soweit die Beklagten dort ausführen, ein Leiterbahnenelement sei vorzugswürdig gegenüber Einzeldrähten, und zwar im Hinblick auf die mechanische Stabilität und die Verbindungsmöglichkeit mit Standardbauteilen, so ist darauf zu verweisen, dass dies in der Beschreibung des Klagepatents an keiner Stelle formuliert wird. Die Beklagten weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Fachmann als Leiterbahn stets einen leitenden Streifen verstehe, der auf eine Platine oder einen anderen Träger aufgebracht sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Patent demgegenüber von einem „Leiterbahnenelement“ spricht und damit einen anderen, differenzierten Begriff verwendet, der auch das Verständnis einer bloßen Drahtverbindung beinhaltet, soweit diese Strom leitet. d) Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2014 die Verwirklichung des Merkmals 5 und damit die Verletzung des Klagepatents schlüssig dargelegt. Sie hat zur Darstellung der Patentverletzung Abbildungen von Röntgenaufnahmen des Ultraschallwandlers B&B 4 vorgelegt, aus der sich die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Schutzanspruchs 1 ergibt. So ist aus den Anlagen B&B 8, B&B 9 und B&B 10 zu erkennen, dass das Piezoelement über eine Litzenverbindung verfügt. Insgesamt ist auf den Röntgenbildern zu erkennen, dass vom oberen Bildrand die an der Leiterplatte beginnenden Drahtverbindungen zu den Lötpunkten auf dem Leiterbahnträger führen. Die einzelnen Lötpunkte sind wiederum durch Leiterbahnen miteinander verbunden; diese sind auf einem Leiterbahnträger angeordnet. Der Strom kann sodann über die gut erkennbaren Litzen in das Piezoelement bzw. zurück über eine Litze an der Masseverbindung des Piezoelements fließen, wie aus den nachfolgend abgebildeten Anlagen B&B 8 und B&B 9 ersichtlich. 2. Die Beklagte zu 1) ist im Streitfall auch passivlegitimiert. Sie ist allerdings lediglich insoweit für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, als sie die inländische Patentverletzung eines Dritten – des belieferten Automobilherstellers – durch seine Belieferung unter Verstoß gegen die ihr obliegenden Prüfpflichten gefördert hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zumindest fahrlässiger Verletzer im Sinne des § 139 PatG auch, wer – mittelbar durch eigenes Handeln oder Unterlassen – die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (vgl. BGHZ 182, 245-263 – MP3-Player-Import). Jeglicher Mitverursachungsbeitrag ist insoweit ausreichend, soweit eine Verletzung einer Rechtspflicht, insbesondere einer Prüfpflicht, festgestellt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I). Die Rechtspflicht wird allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien bestimmt. Eine entsprechende Rechtspflicht entsteht regelmäßig dann, wenn der potentielle Verletzer von der Möglichkeit einer auf Grund des eigenen Mitverursachungsbeitrages begangenen Schutzrechtsverletzung durch den Dritten Kenntnis erlangt (vgl. insoweit LG Mannheim, Urteil vom 8. März 2013, Az.: 7 O 139/12, recherchiert über Juris, Rz. 86). Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden. Zur Erstreckung der Haftung für inländische Immaterialgüterrechtsverletzungen auf ausschließlich im Ausland handelnde Beklagte genügt als rechtfertigender Anknüpfungspunkt grundsätzlich der Erfolgseintritt im Inland (vgl. LG Mannheim, aaO., Rz. 87). Dabei folgt die Kammer den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, aber auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu diesem Fragenkreis entwickelt worden ist. Allein die Kenntnis des inländischen Bestimmungsortes begründet für sich genommen noch nicht die Rechtspflicht, die inländische Schutzrechtslage in Hinblick auf die zu liefernden Waren zu prüfen. Dies wird damit begründet, dass derjenige, der sich selbst rechtmäßig verhält, nicht vorsorglich mit der möglicherweise rechtswidrigen Vorgehensweise Dritter zu rechnen braucht. Der im Ausland nach dem Territorialitätsgrundsatz den Verbotswirkungen des § 9 S. 2 PatG nicht unterworfene Hersteller und Lieferant kann durch sein eigenes Handeln im Ausland das nur im Inland wirkende Patent nicht verletzen. Er darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein inländischer Abnehmer die inländische Schutzrechtslage durch eigenverantwortliche Prüfung beachten wird. Der gebotene Inlandsschutz wird in derartigen Fällen dadurch gewährleistet, dass der im Inland unmittelbar Handelnde im Sinne des § 9 S. 2 PatG das inländische Patentrecht zu beachten hat (vgl. BGHZ 182, 245, Rdz. 41 – MP3-Player-Import, LG Mannheim, aaO., Rdnr. 90). Diese rechtliche Ausgangslage ändert sich dann, wenn der ausländische Hersteller und Lieferant darüber informiert wird, dass seine Produkte Schutzrechte im Inland verletzen. Diese Information kann mittels einer Abmahnung oder einer Berechtigungsanfrage des Patentinhabers geschehen, in der hinreichend konkret das potentiell verletzte Schutzrecht und das verletzende Produkt genannt sein müssen, so dass dem ausländischen Hersteller und Lieferanten nunmehr die Möglichkeit gegeben ist, durch Einholung von Rechtsrat festzustellen, ob sein Produkt inländische Schutzrechte verletzt. Durch diese Informationen ist der ausländische Hersteller und Lieferant nunmehr in der Lage, selbständig seinen Verursachungsbeitrag an einer inländischen Patentverletzung zu erkennen. b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Weiterbelieferung der Firma R. nach dem 22. November 2012 – dem Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage – objektiv sorgfaltspflichtwidrig und damit eine Teilnahmehandlung zu einer Patentverletzung war. Die Berechtigungsanfrage vom 22. November 2012 (Anlage B&B 5) war hinreichend konkret, um die Beklagte zu 1) darüber zu informieren, dass sie durch die Lieferung ihres Ultraschallwandlers an R. inländische Patentrechte der Klägerin verletzte. In dem Schreiben nennt die Klägerin ausdrücklich das Klagepatent DE... und verweist darauf, dass der von der Beklagten zu 1) an R. gelieferte Ultraschallwandler genau dieses Patent verletzt. Es wird mitgeteilt, dass das Patent gewährt wurde und in Kraft ist. Auf der Basis dieser Informationen war die Beklagte zu 1) nunmehr in der Lage, festzustellen, dass ihre Handlungen – nämlich die Lieferung des streitgegenständlichen Ultraschallwandlers an R. – patentverletzend sind. Soweit die Beklagte zu 1) der Auffassung ist, die Berechtigungsanfrage vom 22. November 2012 sei nicht in der Lage gewesen, Prüf- und Verhaltenspflichten zu Lasten der Beklagten zu 1) auszulösen, folgt die Kammer diesen Argumenten nicht. Die Beklagte zu 1) nimmt Bezug auf die Ausführungen von Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 688, die sich mit den Anforderungen an eine inhaltlich korrekte Abmahnung auseinandersetzen. Insoweit verweist Kühnen darauf, dass eine Abmahnung wegen formeller Mängel rechtswidrig sein könne, wenn die als patentverletzend angesehene Handlung nicht zweifelsfrei zu identifizieren ist. Der Einwand der Beklagten zu 1) ist schon nicht stichhaltig, wenn sie einwendet, eine Berechtigungsanfrage sei generell nicht geeignet, Prüf- und Verhaltenspflichten auszulösen. Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer allein, ob mit der Berechtigungsanfrage die erforderlichen Informationen mitgeliefert werden, damit die Beklagte zu 1) als potentielle Teilnehmerin einer im Inland patentverletzenden Handlung weitere Nachforschungen über die Qualität ihrer Teilnahmehandlung anstellen kann. Eine spezifische Beziehung des Garanten zu dem bedrohten Rechtsgut, etwa durch die territoriale Nähe, ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte zu 1) auf Grund der Informationen in der Berechtigungsanfrage unter Zuhilfenahme sachkundiger Personen beurteilen konnte, dass sie durch die Herstellung und Lieferung ihrer Produkte im Ausland eine Patentverletzung im Inland begeht. Dies ist auch im Hinblick auf die konkrete Berechtigungsanfrage vom 22. November 2012 zu bejahen, weil die Berechtigungsanfrage durch die Angabe der Patentnummer DE... auf die Schutzrechtslage in Deutschland Bezug nahm und gleichzeitig den streitgegenständlichen Ultraschallwandler benannte. Sollten auf Seiten der Beklagten zu 1) noch Unklarheiten bestanden haben, hätte sie diese durch Nachfrage bei ihrem Abnehmer R. oder durch Nachfragen bei der Klägerin, aber auch durch die Hilfe von Patenanwälten klären lassen können. Soweit die Beklagte zu 1) der Auffassung ist, es habe für sie keinerlei Veranlassung bestanden, bei ihrem Abnehmer R. Informationen abzufordern, ob eine Lieferung von Afrika aus nach Deutschland erfolgt sei bzw. zukünftig erfolgen würde, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte zu 1) war vielmehr auf Grund der Berechtigungsanfrage verpflichtet, sich bei ihrem Abnehmer R. zu erkundigen, ob Lieferungen des streitgegenständlichen Ultraschallwandlers nach Deutschland erfolgten und sodann alles zu unternehmen, um zukünftig derartige Lieferungen nach Deutschland zu unterbinden. Da sie dies nicht getan hat, haftet sie als Teilnehmerin einer Patentverletzung in Deutschland. II. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über eine Aussetzung nach § 148 ZPO für das – aufgrund der angenommenen Patentverletzung – vorgreifliche Nichtigkeitsverfahren steht im Ermessen des Verletzungsgerichts. Eine Aussetzung kommt jedoch in der Regel in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent widerrufen oder vernichtet wird (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdnr. 1856). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Formulierung „Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird.“ aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2014 zum Aktenzeichen X ZR 68/13 nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof nunmehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und dem Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit abweicht und einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit ausreichen lässt. Denn „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ bedeutet nur „ausreichende Wahrscheinlichkeit“ und lässt den tatsächlich erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit offen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Voraussetzung der Aussetzung ist, dass es in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird. Diese Schwelle ist nach Auffassung der Kammer nicht erreicht. Die von den Beklagten vorgetragenen Entgegenhaltungen stehen der Validität des Klagepatents nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Entgegenhaltungen fehlt es weder an der Neuheit noch an dem erforderlichen erfinderischen Schritt. 1. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, der Gegenstand des Klagepatents beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik, zudem habe es eine offenkundige Vorbenutzung durch die Firma B. gegeben, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich. a) Eine Vorwegnahme der Erfindung durch die Druckschrift WO..., die die Beklagten als Anlage B 2 eingereicht haben, ist nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Druckschrift WO... offenbart einen Ultraschallsensor, bestehend aus einem Gehäuse mit einer Steckverbindung und einem Ultraschallwandler. Das Gehäuse ist in einen Träger (4) und eine den Träger umschließende Haube (10) unterteilt. Dabei trägt der Träger bzw. dessen Aufnahme den Ultraschallwandler (1). Der Ultraschallwandler (1) ist mit der Überwurfkappe (3) im Unteranspruch 9. genannt sowie auf Seite 4 letzter Absatz) in seiner Aufnahme (6) am Träger (4) befestigt. Der Ultraschallwandler weist einen elastischen Entkopplungsring (2) auf. Nach Ansicht der Kammer ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Vernichtung bzw. des Widerrufs des Klagepatents im Hinblick auf die WO... nicht gegeben, weil diese Druckschrift jedenfalls das Merkmal (4) – mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Halteelement – sowie das Merkmal (7) – das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist – nicht nahelegt. Denn der Verweis auf den „elastischen Entkopplungsring“ offenbart nicht das Material „gummiartig“; zudem wird die „konische Form“ in der Druckschrift an keiner Stelle ausdrücklich genannt. b) Dementsprechend ist es irrelevant, ob die Firma B. einen Ultraschallwandler entsprechend der WO... tatsächlich in PKW der Marke M. B., Baureihe... eingebaut hat. c) Auch die in der Nichtigkeitsklage weiter erwähnten Druckschriften DE... und EP... sprechen nicht für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents. Dagegen spricht bereits, dass die Druckschrift DE... als Druckschrift D1 im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde. Die Druckschrift EP... haben die Beklagten ihrerseits in der Klageerwiderung im Rahmen der Erörterung der Aussetzung nicht einmal aufgeführt. III. Die geltend gemachten Folgeansprüche sind ebenfalls begründet. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus § 140 b PatG. Es ist zumindest von fahrlässigem Handeln der Beklagten auszugehen. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung beruht auf §§ 9 Satz 2, Nr. 1, 139 Abs. 2 PatG iVm § 256 ZPO. IV. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) ist jedoch abzuweisen. Der Klägerin stehen jedoch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 139 Abs. 1 und 9 Satz 2 Nr. 1 PatG noch die Folgeansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung zu. Denn die Beklagten zu 2) bis 4) sind nicht passivlegitimiert. Die darlegungsbelastete Klägerin hat weder substantiiert vorgetragen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) die Patentrechte der Klägerin verletzt haben, noch hat sie Umstände vorgetragen, die eine Begehungsgefahr begründen. Nicht ausreichend ist der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte zu 2) im Februar 2013 gegründet und am 14. Juni 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde und dass die Beklagten zu 3) und 4) als Geschäftsführerinnen der Beklagten zu 2) eingetragen sind. Denn sie hat weder vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. Noch ließe dies den zwingenden Schluss zu, dass die Beklagte zu 2) dann die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb und der Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen an Dritte aktiv unterstütze würde. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) und ihre Geschäftsführerinnen sich an das deutsche Recht halten und keine Patente verletzen werden. Auch soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei vom Hörensagen bekannt, dass die Beklagte zu 2) in der jüngsten Vergangenheit eine Produkt-Präsentation bei dem deutschen Automobilhersteller Opel gehalten habe, und sie, die Klägerin, habe daher Grund zu der Annahme, dass die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich die aktive Geschäftstätigkeit aufgenommen habe, bleibt der Vortrag der Klägerin ohne Erfolg. Denn erstens ist dies von den Beklagten bestritten. Und zweitens lässt dies erneut keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagten zu 2) bis 4) die Patentrechte der Klägerin verletzt haben oder verletzen werden. Die Klage war daher hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) als unbegründet abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht wegen behaupteter Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung geltend. Die Klägerin gehört zum V.-Konzern, einem weltweit tätigen Automobilzulieferunternehmen mit Hauptsitz in F.. Die Beklagte zu 1) ist ein Automobilzulieferunternehmen mit Hauptsitz in L., T.. Die Beklagte zu 2) ist ein im Februar 2013 gegründetes Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland. Die Beklagten zu 3) und 4) sind die Geschäftsführerinnen der Beklagten zu 2). Das Klagepatent mit der Nr. DE... (Anlage B&B 1) wurde am 6. August 1999 angemeldet und am 9. März 2006 als eingetragenes Patent veröffentlicht. Das Patent schützt einen sog. Ultraschallwandler, der in der modernen Kfz-Technik insbesondere als Bauteil von Einparkhilfen Verwendung findet. Durch das Aussenden von Schallwellen erfasst der Ultraschallwandler Hindernisse in der Umgebung des Fahrzeugs und gibt diese Informationen an ein Steuerelement des Einparkhilfesystems weiter. Das Steuerelement analysiert die Information und macht den Fahrer im Falle des Unterschreitens eines Grenzabstands durch optische oder akustische Signale, beispielsweise einen Tongeber, auf das Hindernis aufmerksam. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgende Merkmale: 1. Ultraschallwandler mit einem Gehäuse 2. mit einer Membran 3. mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement 4. mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Haltelement und 5. mit einem mit dem Piezoelement verbundenen Leiterbahnenelement 6. wobei das Halteelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist 7. das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, 8. wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und 9. zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist 10. und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt. Die Beklagte zu 1) lieferte den aus der Anlage B&B 4 ersichtlichen Ultraschallwandler in China an das Automobilunternehmen R.. Der streitgegenständliche Ultraschallwandler wird unstreitig in Fahrzeugmodelle der Marke D. L. verbaut, die auch in die Europäische Union importiert und in Deutschland vertrieben werden. Die Klägerin sandte mit Datum vom 22. November 2012 eine Berechtigungsanfrage (Anlage B&B 5) an die Beklagte zu 1) und wies dabei auf ihre Rechte aus den Europäischen Patenten EP... und EP... sowie auf das streitgegenständliche deutsche Patent DE... hin. Die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche auf den Schutzanspruch 1 des Klagepatents. Zwischen den Parteien streitig ist allein das Merkmal 5 der oben genannten Merkmalsanalyse. Die Beklagten bestreiten das Vorhandensein eines Leiterbahnenelements bei der angegriffenen Ausführungsform. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 (Anlage B 8) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform in der Volksrepublik China an R. begehe die Beklagte zu 1) eine unmittelbare Patentverletzung. Nach ständiger Rechtsprechung sei in grenzüberschreitenden Fällen auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefere. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, denn spätestens seit der Berechtigungsanfrage vom 22. November 2012 (Anlage B&B 5) habe die Beklagte zu 1) Kenntnis vom Klagepatent. Die Beklagte zu 1) fertige die gelieferten Ultraschallwandler nach speziellen, von R. für diese Fahrzeuge vorgegebenen Spezifikationen. Der Beklagten zu 1) sei auch bekannt, dass R. die Ultraschallwandler in die EU importiere und Fahrzeuge der Marke D. L. auch in Deutschland vertreibe. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 4) führt die Klägerin aus, sie habe seit Ende Januar 2014 davon Kenntnis, dass die Beklagte zu 2) im Februar 2013 gegründet und am 14. Juni 2013 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die Beklagten zu 3) und 4) seien als Geschäftsführerinnen der Beklagten zu 2) eingetragen und daher für die streitgegenständlichen Patentverletzungen verantwortlich. Im Hinblick auf das streitige Merkmal 5 ist die Klägerin der Auffassung, die Versorgung des Piezoelements mit elektrischer Energie durch eine elektrisch leitende Verbindung sei eine Selbstverständlichkeit, die mit der Erfindung des Klagepatent nichts zu tun habe. Der Begriff des Leiterbahnenelements werde in der Patentschrift nicht weiter definiert. Der Fachmann werde den Begriff daher nach seiner Funktion verstehen, die darin liege, das Piezoelement zum Zweck der Schwingungsanregung und Signalübertragung elektrisch zu kontaktieren. Eine elektrische Verbindung könne daher durch jeden elektrischen Leiter erfolgen; das „Leiterbahnenelement“ im Sinne des Merkmals 5 sei daher jedes Bauteil, das geeignet sei, elektrischen Strom zu leiten. Auch eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens, wie von den Beklagten beantragt, komme nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit des Klagepatents führen werde. Die Beklagten hätten insbesondere zur Vorbenutzung durch die Firma B. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Beklagte trügen nichts dazu vor, dass der angeblich von der Firma B. vorbenutzte Ultraschallwandler in den entsprechenden PKW M. B. der Baureihe... überhaupt zum Einsatz gekommen sei. Der im Jahr 2014 erworbene Ultraschallwandler sei nicht geeignet, die Verwendung in einem PKW im Jahr 1999 zu belegen. Zudem sei das prioritätsältere Patent WO... nicht geeignet, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu erschüttern. Die WO... offenbare einen Ultraschallwandler, der nicht die Merkmale 4, 7, 8, 9 und 10 des Klagepatents offenbare. Ebenso seien die Schriften DE... und EP... nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des Klagepatents wegen fehlender Neuheit zu widerlegen. Die Druckschrift DE... sei bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden; sie offenbare nicht Merkmale 7 bis 10. Dies gelte auch für die Druckschrift EP..., die ebenfalls nicht die Merkmale 7 bis 10 offenbare. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Ultraschallwandler mit einem Gehäuse, mit einer Membran, mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement, mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Halteelement und mit einem Piezoelement verbundenen Leiterbahnelement, wobei das Haltelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist, a) an Dritte zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, hilfsweise (statt a.) b) an Dritte zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, weiter hilfsweise (statt b.) c) in Kenntnis, dass Dritte diese Ultraschallwandler nach Deutschland liefern oder Teil einer Lieferkette sind, die nach Deutschland liefert, an diese Dritten zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, höchst hilfsweise (statt c.) d) direkt oder indirekt (durch Zwischenschaltung Dritter) an R. zu liefern, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt; 2. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 22. Dezember 2012 Ultraschallwandler gemäß Ziffer I. 1. an Dritte geliefert haben und/oder haben liefern lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe: - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bunderepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 22. Dezember 2012 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Beklagten sind der Auffassung, sie seien nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) sei ein Verstoß gegen Prüf- und Verhaltenspflichten nur dann anzunehmen, wenn ein die Prüfung auslösender Umstand vorgelegen habe. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben Anlage B&B 5 ergäben sich keinerlei Prüf- und Verhaltenspflichten. Denn nur eine formell und inhaltlich richtige Abmahnung könne Prüf- und Verhaltenspflichten auslösen. Es sei erforderlich, dass die als patentverletzend angesehene Handlung zweifelsfrei identifiziert werde. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Selbst wenn eine Prüfpflicht bejaht werde, habe die Beklagte zu 1) keine Verhaltenspflicht bezüglich der Klägerin verletzt. Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage allenfalls eine Pflicht getroffen, nachzusehen, ob sie Ultraschallwandler direkt an R. für den europäischen Markt liefere. Sie habe aber lediglich gewusst, dass sie Ultraschallwandler an einen chinesischen Logistikpartner übergeben habe und dieser Ultraschallwandler nach Marokko geliefert habe. Es habe für die Beklagte zu 1) keine Veranlassung bestanden, bei ihrem Abnehmer R. Informationen abzufordern, ob eine Lieferung von Afrika aus nach Deutschland erfolgt sei. Die Beklagten sind der Ansicht, der streitgegenständliche Ultraschallwandler verwirkliche nicht das Merkmal 5 der Merkmalsanalyse des Schutzanspruchs 1 des Klagepatents. Die Beklagten verwendeten kein „Leiterbahnenelement“, da die Verwendung denknotwendig Leiterbahnen voraussetzten. Als „Leiterbahn“ bezeichne der Fachmann stets einen leitenden Streifen, der auf eine Platine oder einen anderen Träger, etwa eine Folie, aufgebracht sei. Auch ein Blick in andere Veröffentlichungen bestätige, dass unter „Leiterbahnen“ stets flächige leitende Streifen und keinesfalls Drähte gefasst würden. Der Begriff „Leiterbahnenelement“ schließe es aus, dass nur ein einzelner Leiter vorhanden sei, der den Piezo verbinde. Vielmehr setze das Merkmal voraus, dass mehrere mit den unterschiedlichen Spannungen beaufschlagte Leiter am Piezo angeschlossen seien. Die Beklagte zu 1) verwende aber unstreitig nur eine einfache Drahtverbindung. Zudem beruhe der Gegenstand des Klagepatents nicht auf einem erfinderischen Schritt, weshalb jedenfalls dem Aussetzungsantrag stattzugeben sei. Die WO... zeige bereits einen Sensor, der sämtliche Merkmale bis auf das Leiterbahnelement vorwegnehme. Die Firma B. habe diesen Sensor gemäß WO... tatsächlich verbaut, und zwar in zahlreiche Fahrzeuge der D. B. AG vor dem Anmeldedatum. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.