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Urteil

315 O 261/13

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1219.315O261.13.0A
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Leitsätze
1. Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (Anschluss BGH, 1. April 2004, I ZR 23/02, NJW-RR 2004, 1687). Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr zwar eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst. Bestimmt wird die Verkehrsauffassung jedoch auch durch die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (Anschluss BGH, 9. Februar 2012, I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040).(Rn.93) 2. Trotz eines beschreibenden Anklangs der bekannten Marke "MINI" für Kraftfahrzeuge wird der angesprochene Verbraucher diese auch bei Bekleidungsprodukten mit fehlender Warenidentität als Herkunftshinweis verstehen, wenn ihm ähnliche Gestaltungen von Merchandising-Produkten bekannt sind.(Rn.95) 3. Für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist zwar nicht Voraussetzung, dass Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen besteht. Erforderlich ist aber, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch (zwingend) miteinander zu verwechseln (Anschluss EuGH 23. Oktober 2003, C-408/01, GRUR 2004, 58). Es genügt nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (Anschluss BGH, 29. April 2004, I ZR 191/01, GRUR 2004, 779). Besteht gar keine Zeichenähnlichkeit, scheidet die Annahme von Bekanntheitsschutz ohnehin aus (Anschluss BGH, 19. Februar 2004, I ZR 172/01, GRUR 2004, 594).(Rn.100)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „MINI“ zur Kennzeichnung der nachfolgenden Waren zu benutzen, nämlich das Zeichen auf den Waren anzubringen und/oder anbringen zu lassen und/oder Waren unter den Zeichen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wie nachstehend dargestellt: 1. T-Shirts und Langarmshirts und/oder und/oder und/oder und/oder und/oder 2. Hoodies (Kapuzensweatshirts) und/oder 3. Jacken und Westen und/oder 4. Sportbekleidung und/oder 5. Handy-Hüllen und/oder 6. Taschen und/oder 7. Buttons und/oder 8. Tassen und/oder 9. Taschen und/oder 10. Mützen und/oder 11. Kochschürzen und/oder 12. Decken, insbesondere „Kuscheldecken“ und/oder 13. Regenschirme und/oder 14. Hundehalstücher II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „MINI Cabrio Shirts“ wie nachstehend und/oder die Bezeichnung „MINI Countryman“ wie nachstehend zum Angebot und/oder Vertrieb von T-Shirts zu benutzen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die dieser aus Handlungen gem. Ziff. I. und II. in der Vergangenheit entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden. IV. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. und II. bezeichneten Handlungen begangen hat durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, sowie den unter Ziffer I. und II. genannten Waren erzielten Umsatz; b) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger; c) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer I. und II. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden; d) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten; 2. Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg von Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. und II. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. und II. sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. und II. 3. im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern IV. 1. und IV. 2. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können). V. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.454,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu bezahlen. VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 450.000,00 bzgl. Ziffer I. des Tenors, in Höhe von € 50.000,00 bzgl. Ziffer II. des Tenors, in Höhe von € 25.000,00 bzgl. Ziffer IV. des Tenors und in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzgl. Ziffer VI. des Tenors.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (Anschluss BGH, 1. April 2004, I ZR 23/02, NJW-RR 2004, 1687). Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr zwar eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst. Bestimmt wird die Verkehrsauffassung jedoch auch durch die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (Anschluss BGH, 9. Februar 2012, I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040).(Rn.93) 2. Trotz eines beschreibenden Anklangs der bekannten Marke "MINI" für Kraftfahrzeuge wird der angesprochene Verbraucher diese auch bei Bekleidungsprodukten mit fehlender Warenidentität als Herkunftshinweis verstehen, wenn ihm ähnliche Gestaltungen von Merchandising-Produkten bekannt sind.(Rn.95) 3. Für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist zwar nicht Voraussetzung, dass Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen besteht. Erforderlich ist aber, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch (zwingend) miteinander zu verwechseln (Anschluss EuGH 23. Oktober 2003, C-408/01, GRUR 2004, 58). Es genügt nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (Anschluss BGH, 29. April 2004, I ZR 191/01, GRUR 2004, 779). Besteht gar keine Zeichenähnlichkeit, scheidet die Annahme von Bekanntheitsschutz ohnehin aus (Anschluss BGH, 19. Februar 2004, I ZR 172/01, GRUR 2004, 594).(Rn.100) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „MINI“ zur Kennzeichnung der nachfolgenden Waren zu benutzen, nämlich das Zeichen auf den Waren anzubringen und/oder anbringen zu lassen und/oder Waren unter den Zeichen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wie nachstehend dargestellt: 1. T-Shirts und Langarmshirts und/oder und/oder und/oder und/oder und/oder 2. Hoodies (Kapuzensweatshirts) und/oder 3. Jacken und Westen und/oder 4. Sportbekleidung und/oder 5. Handy-Hüllen und/oder 6. Taschen und/oder 7. Buttons und/oder 8. Tassen und/oder 9. Taschen und/oder 10. Mützen und/oder 11. Kochschürzen und/oder 12. Decken, insbesondere „Kuscheldecken“ und/oder 13. Regenschirme und/oder 14. Hundehalstücher II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „MINI Cabrio Shirts“ wie nachstehend und/oder die Bezeichnung „MINI Countryman“ wie nachstehend zum Angebot und/oder Vertrieb von T-Shirts zu benutzen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die dieser aus Handlungen gem. Ziff. I. und II. in der Vergangenheit entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden. IV. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. und II. bezeichneten Handlungen begangen hat durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, sowie den unter Ziffer I. und II. genannten Waren erzielten Umsatz; b) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger; c) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer I. und II. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden; d) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten; 2. Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg von Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. und II. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. und II. sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. und II. 3. im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern IV. 1. und IV. 2. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können). V. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.454,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu bezahlen. VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 450.000,00 bzgl. Ziffer I. des Tenors, in Höhe von € 50.000,00 bzgl. Ziffer II. des Tenors, in Höhe von € 25.000,00 bzgl. Ziffer IV. des Tenors und in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzgl. Ziffer VI. des Tenors. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte zu. Danach steht dem Inhaber einer Marke das Recht zu, Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Durch die Verwendung der Bezeichnung „MINI“ in den im Tenor bildlich wiedergegebenen konkreten Ausgestaltungen für die in Ziffer I. und II. des Tenors genannten Waren hat die Beklagte die Markenrechte der Klägerin verletzt. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. DE00... „MINI“ („Klagemarke“, Anlage K 11) mit Priorität vom 18.10.1971, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Motorisierte Landfahrzeuge, nämlich Personenwagen der Kleinwagenklasse und deren Teile“ eingetragen ist. 2. Bei der Klagemarke handelt es sich um eine bekannte Marke. Dabei kann dahin stehen, ob die Bekanntheit der Wortmarke „MINI“ für Kraftfahrzeuge nicht bereits gerichtsbekannt ist. Denn jedenfalls hat die Klägerin die Bekanntheit durch Vorlage des Eintragungsnachweises der deutschen Wortmarke von 1971 kraft Verkehrsdurchsetzung (Anlage K 11), der Verkehrsbefragung (Anlage K 48) und des Gutachtens des Instituts für Demoskopie A... (Anlage K 59) belegt. Laut Gutachten beträgt der Zuordnungs- und Bekanntheitsgrad bei aktuellen und potentiellen Autokäufern über 80 %. Die Bedenken gegen die Art der Durchführung des Gutachtens und die Fragestellungen vermag die Kammer nicht zu teilen, zumal es hier nicht um die Frage der Verkehrsdurchsetzung, sondern der Bekanntheit einer Marke geht, die bereits 1971 kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden und die seitdem – gerichtsbekannt – ununterbrochen für Kraftfahrzeuge im hochpreisigen Kleinwagensegment verwendet wurde. Auch mit dem Vortrag, dass die – bestrittenen - Verkaufszahlen des Fahrzeuges „MINI“ im Vergleich zu anderen Automarken, etwa „Audi“, viel zu gering seien, um von einer Bekanntheit auszugehen, kann die Beklagte nicht durchdringen. Denn bei hochpreisigen Kleinwagen wird die Nachfrage regelmäßig deutlich geringer sein als etwa bei Mittelklassewagen. 3. Die Beklagte hat die Bezeichnung „MINI“ in den nachfolgend wiedergegebenen beanstandeten Ausgestaltungen für die nachfolgend genannten Waren markenmäßig benutzt: a. Die Beklagte - unstreitig – in ihrem Internetauftritt die von Herrn W.. eingestellten nachfolgenden Waren angeboten, hergestellt und verkauft: - T-Shirts und Langarmshirts wie nachfolgend wiedergegeben: - T-Shirts: - Hoodies (Kapuzensweatshirts): - Jacken und Westen: - Sportbekleidung: - Handy-Hüllen: - Taschen: - Buttons: - Tassen: - Mützen: - Kochschürzen: - Decken, insbesondere „Kuscheldecken“: - Regenschirme: und Hundehalstücher: Außerdem hat sie auf der als Anlage K 16 vorgelegten Rechnung für ein Frauen-Langarm-T- Shirt der Größe XL rechts oben das nachfolgend abgebildete Zeichen verwendet: b. Die Verwendung der Bezeichnung „MINI“ in den vorgenannten, auch aus dem Tenor ersichtlichen, angegriffenen Verletzungsformen erfüllt die Anforderungen an einen markenmäßigen Gebrauch. aa. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal; ebenso BGH, GRUR 2012, 1040, 1041 – pjur/pure; BGH, WRP 2007, 1090, 1092 – Pralinenform; BGH, GRUR 2005, 414, 415 – Russisches Schaumgebäck). Von einer markenmäßigen Verwendung ist damit dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit ihr eine Herkunftserwartung verbindet. Zu dieser Herkunftserwartung gehört zudem auch, dass eine Marke die Gewähr dafür zu bieten in der Lage ist, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). bb. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gehört zu den Regelbeispielen einer das geschützte Recht des Markeninhabers verletzenden Benutzungshandlung, wenn das Zeichen auf Waren, ihrer Aufmachung, ihrer Verpackung oder Kennzeichnungsmitteln angebracht wird. Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 2004, 947, 948 – Gazoz m. w. N.). Die von der Beklagten angebotenen, streitgegenständlichen Bekleidungsstücke und Accessoires richten sich an den allgemeinen Verkehr. Dessen Verkehrsauffassung kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Zwar ist vorliegend unverkennbar, dass die Bezeichnung „MINI“ als solche über beschreibende Anklänge verfüg kann. Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr zwar eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst (BGH, GRUR 2012, 1040, 1042 – pjur/pure m. w. N.). Bestimmt wird die Verkehrsauffassung jedoch auch durch die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, aaO.). Hier sind die von der Beklagten verwendeten Zeichen blickfangmäßig auf den Produkten angebracht worden. Abzustellen ist dabei auf den Gesamteindruck der verwendeten Zeichen. Diese sind jeweils geprägt durch den in großen Großbuchstaben gedruckten Wortbestandteil „MINI“, der ergänzt wird entweder durch im Vergleich sehr kleingedruckte Regionalangaben wie „Ruhrpott“ oder die Wort- bzw. Zeichenbestandteile „I Drive“ oder . Diese Art der Ergänzung und die Form der Gestaltung mit einem Wort in Großbuchstaben ergänzt durch diese Worte/Zeichen ist dem angesprochenen Verbraucher von Merchandising-Produkten bekannt. Er wird in dem Aufdruck daher keine individuelle Botschaft ohne Herkunftshinweis erkennen, die vom potentiellen Käufer zum Ausdruck gebracht werden sollen, sondern ihn als Hinweis auf den Hersteller der Bekleidungsstücke und Accessoires verstehen. Auch hinsichtlich der Verletzungsmuster gemäß Tenor zu II., bei denen die jeweiligen T- Shirts mit den Worten „MINI Cabrio Shirts“ bzw. „MINI Countryman“ unterschrieben sind, liegt eine markenmäßige Verwendung vor. Denn in dem in Großbuchstaben geschriebenen Bestandteil „MINI“ sieht der angesprochene Verkehr aufgrund der Hervorhebung keine Größenbezeichnung, sondern einen Herkunftshinweis. Soweit auf der als Anlage K 16 vorgelegten Rechnung für ein Frauen-Langarm-T-Shirt der Größe XL rechts oben das nachfolgend abgebildete Zeichen verwendet wurde: kommt schon aufgrund der Rechnungsgestaltung nur eine markenmäßige Verwendung in Betracht. 4. Die Klagemarke und die Verletzungszeichen sind sich ähnlich. Für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist zwar nicht Voraussetzung, dass Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen besteht. Erforderlich ist aber, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch (zwingend) miteinander zu verwechseln (z.B. EuGH GRUR 2004, 58 – Adidas- Salomon und Adidas Benelux; Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14 Rn. 1254 m. w. N.). Es genügt nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder). Besteht gar keine Zeichenähnlichkeit, scheidet die Annahme von Bekanntheitsschutz ohnehin aus (BGH GRUR 2004, 594, 597 – Ferrari-Pferd). Die Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist im Ausgangspunkt nach den auch für § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen (EuGH GRUR 2004, 58 – Adidas-Salomon und Adidas Benelux; BGH GRUR 2004, 594, 597 – Ferrari- Pferd). Bei der Ermittlung des Grades der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutungsgehalt ist der Erfahrungssatz zugrunde zu legen, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass also der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich ist (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 – DKV/OKV; GRUR 2005, 326 – Il Padrone/Il Portone). Dieser Ausgangspunkt zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets nur in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein einzelner Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 29 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - SIERRA ANTIGUO). Ob ein Markenbestandteil geeignet ist, den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke zu prägen, hängt in erster Linie von dessen Kennzeichnungskraft sowie von der Kennzeichnungskraft der übrigen Markenbestandteile ab. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen ihrer Bestandteile kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser Bestandteil eine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist und die übrigen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise, etwa wegen ihres warenbeschreibenden Charakters und/oder ihrer Stellung innerhalb der Gesamtmarke, in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Vorliegend stehen sich die Wortmarke der Klägerin „MINI“ und die im Tenor wiedergegebenen konkreten Gestaltungen auf den Produkten, unter den Produkten bzw. auf der Rechnung für Shirts gegenüber. In allen Verletzungszeichen findet sich der Wortbestandteil „MINI“ in Großbuchstaben, der bei den Produktgestaltungen ergänzt wird entweder durch im Vergleich sehr kleingedruckte Regionalangaben wie „Ruhrpott“ oder die Wort- bzw. Zeichenbestandteile „I Drive“ oder . Bei den Verletzungsmustern gemäß Tenor zu II. wird der Wortbestandteil „MINI“ ergänzt durch „Cabrio Shirts“ bzw. „Countryman“. In dem auf der Rechnung verwendeten Zeichen wird der Wortbestandteil „MINI“ ergänzt durch „shirtz.de“ und die grafische Darstellung eines Mini-Fahrzeuges. Alle Verletzungszeichen sind geprägt durch den durch die Schrift hervorgehobenen Wortbestandteil „MINI“, der mit der Klagemarke identisch ist. Die grafische Hervorhebung eines Zeichenbestandteils und die vorgenannten Ergänzungen und die Form der Gestaltung mit einem Wort in Großbuchstaben ergänzt durch diese Worte/Zeichen ist der angesprochene Verbraucher von Merchandising-Produkten gewohnt. Sie werden daher die Verletzungsmuster aufgrund des identischen, prägenden Zeichenbestandteils „MINI“ mit der Klagemarke gedanklich miteinander verknüpfen. 5. Die Beklagte nutzt durch die Verwendung der Verletzungszeichen die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund aus. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, dass es an einer Unlauterkeit bereits deshalb fehle, da die Produktverzierungen einen eindeutigen Sinngehalt hätten, so dass der Käufer der entsprechend verzierten Produkte „Statements“ abgebe. Denn – wie oben ausgeführt – werden die Verletzungszeichen gerade nicht nur als „Statement“ verstanden, sondern als Herkunftshinweis. Auch rechtfertigende Gründe wie die Meinungs- und Kunstfreiheit kommen vorliegend nicht in Betracht. Denn Meinungs- und Kunstfreiheit gelten im Rahmen der allgemeinen Gesetzes wie des Markengesetzes. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit wurde hier im Übrigen bereits deshalb nicht dargelegt, weil es sich bei den Verletzungsmustern schon nicht um eine eigene Meinungsäußerung der Beklagten handelt, sondern um eine kommerzielle Verwertung, die allenfalls der Vorbereitung einer möglichen späteren Meinungsäußerung der Konsumenten dienen würde. 6. Aufgrund der Verletzung der Markenrechte der Klägerin besteht auch eine Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hätte beseitigt werden können. Dies ist nicht erfolgt. II. Der Klägerin steht gemäß §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6 MarkenG auch der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatzfeststellung zu. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient der Vorbereitung eines möglichen Schadensersatzanspruchs und folgt aus §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6 MarkenG i. V. m. § 242 BGB. III. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht der Klägerin aus §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6 MarkenG gegen die Beklagte zu. Der Höhe nach besteht der Anspruch in Höhe von € 3.454,60. Die Berechnung einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 400.000,00 sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 sind nicht zu beanstanden. Davon entfallen jeweils € 25.000,00 auf die bezüglich 16 Abbildungen von der Klägerin in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Gegenstandswerte sind nach Auffassung der Kammer auch angemessen. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist nach allgemeiner Meinung das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt: zum einen durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichens und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (sog. Angriffsfaktor – vgl. z. B. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 4, 6 - Beanies). Dabei ist zum einen die Bedeutung des Kennzeichens für die Klägerin unter Beachtung der Position, der Bekanntheit beim angesprochenen Publikum, der Auswirkung beim Absatz der Ware und insbesondere die Dauer der Benutzung und der mit den gekennzeichneten Produkten erzielte Umsatz zu würdigen. Daneben ist der Angriffsfaktor zu würdigen. Maßgebend ist insoweit der Umfang der mit dem erstrebten Unterlassungsgebot zu unterbindenden künftigen Verletzungshandlungen. Von Gewicht ist die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke. Indizien hierfür sind ferner der Zuschnitt und Größe des Unternehmens des Verletzers, daneben aber auch der Umfang der bisherigen Verletzungshandlungen. Bei der Schätzung ist zunächst von dem von ihm dargestellten Interesse des Verletzten auszugehen; die Klägerin hat ihr Interesse bei der Abmahnung mit insgesamt € 600.000,00 angegeben. Diese Angabe hat keine bindende, jedoch indizielle Wirkung und ist vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzung in ähnlichen Fällen selbstständig zu prüfen. Die Abmahnung wendet sich gegen die Verwendung der bekannten Klagemarke ähnlicher Zeichen für Bekleidungsstücke und Accessoires, die dem Merchandising-Bereich zugeordnet werden können. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen erscheint angesichts des Gefährdungspotenzials der Streitwert von jeweils € 25.000,00 je abgemahntem Verletzungsmuster als angemessen. Dieser Streitwert entspricht auch dem, was die Kammer in vergleichbaren Fällen annimmt. Die Beklagte hat auch den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2013 endgültig zurückgewiesen und die Klägerin damit auf den Klageweg verwiesen. Dadurch hat sich der ursprüngliche Freihalteanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 250 Rn. 2). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB. IV. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung gegeben. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Änderung der Reihenfolge der Klagemarke, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, bei gleichbleibendem Antrag handelt es sich um einen Wechsel des Streitgegenstandes und damit um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO. Diese Änderung ist auch sachdienlich, da dadurch die Entscheidung über einen zunächst geltend gemachten Streitgegenstand entbehrlich wird und gleich über den zunächst hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstand entschieden werden kann. Die sachdienliche Klagänderung führt nicht zu einer Kostenquote. § 269 ZPO findet insoweit keine Anwendung, die Kostenentscheidung richtet sich vielmehr nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits (Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 263 Rn. 18). Auch die Klagrücknahme hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten sowie der Klagemarke „Countryman“ wirken sich, da insoweit der Streitwert nicht zu erhöhen war, nicht auf die Kostenentscheidung aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten wegen einer behaupteten Verletzung der Markenrechte der Klägerin an dem Zeichen „MINI“ sowie hilfsweise wettbewerbsrechtlicher Verstöße durch die Beklagte. Die Klägerin ist Automobilherstellern und stellt unter anderem das Fahrzeug „MINI“, das bereits seit 1959 gebaut wird, her und vertreibt es. Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen deutschen Wort-/Bildmarke „MINI“, die unter der Nr. 3... mit einer Priorität vom 23.11.2010 eingetragen ist (Anlage K 9) u.a. in der Klasse 12 für Kraftfahrzeuge, in der Klasse 18 für Regenschirme und Sonnenschirme und in der Klasse 25 für Schuhwaren und Kopfbedeckungen: Die Marke wurde am 19.04.2013 veröffentlicht. Weiter ist die Klägerin Inhaberin der unter der Nr. 04... mit Priorität vom 2.03.2005 u.a. für Fahrzeuge und deren Teile in Klasse 12 und für Bekleidungsstücke in Klasse 25 eingetragenen (Anlage K 10), nachfolgend abgebildeten Gemeinschaftsbildmarke: Erstmals wurde das Zeichen „MINI“ für die Klägerin mit Priorität vom 18.10.1971 als deutsche Wortmarke unter der Nr. 00... für Landfahrzeuge eingetragen (Anlage K 11). Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der Marken „COUNTRYMAN“, „MINI One Countryman“, „MINI Cooper Countryman“ und „MINI Cabrio. Always open.“ Bezüglich dieser Marken wird auf das Anlagenkonvolut K 12 Bezug genommen. Die Beklagte produziert und vertreibt im Online-Handel Kleidung und Accessoires, deren aufgedruckte Motive von den Kunden frei gewählt oder selbst entworfen werden können. Die angebotenen Motive stammen teilweise nicht von der Beklagten selbst, sondern von Dritten, die für jedes verkaufte Produkt mit ihrem Motiv eine Provision von der Beklagten erhalten. Die gesamte Abwicklung des Geschäfts, d.h. Produktion, Versand, Rechnungsstellung, Zahlungsabwicklung, Gewährleistung etc. übernimmt die Beklagte. Hinsichtlich des Internetauftritts der Beklagten wird auf das Anlagenkonvolut K 13 sowie die Anlage K 14 Bezug genommen. Die mit der Klage angegriffenen Angebote wurden von Herrn O.. W.. in das „Shop Modul“ der Beklagten eingestellt. Die Beklagte stellte die im Tenor abgebildeten Produkte mit den streitgegenständlichen Motiven her, verkaufte und vertrieb sie. Sie bot insbesondere Bekleidungsstücke in allen möglichen Größen, auch in L, XL oder ...L an. Zur Beschreibung verwendete die Beklagte auch die Zeichen „MINI Cabrio Shirts“ und „MINI Countryman“ wie nachfolgend wiedergegeben: Herr W.. entwarf nicht nur die Motive, sondern betrieb auch einen „Shop“ unter der Bezeichnung „MINIshirtz“ und bot seine Produkte mit „MINI“-Motiven über das „Shop-Modul“ der Beklagten an. Dabei erhielt er für jedes von der Beklagten verkaufte Produkt eine Provision. § 2 (1) der Bedingungen der Beklagten für die Eröffnung eines Partnershops über das „Shop-Modul“ („Shop-Betreiber-AGBs“; Anlage K 15) sieht vor: „Der Shop-Betreiber räumt Spreadshirt jeweils das Recht ein, das mit einem Angebot zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung gemäß § 1 (2) übermittelte Druckmotiv zu nutzen, insbesondere zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und/ oder Produkte von Spreadshirt mit dem Motiv des Vertragspartners zu kennzeichnen und solchermaßen gekennzeichnete Produkte zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, anzubieten und zu vertreiben.“ Vertragspartner der Kunden eines Partnershops wird gemäß § 7 der Shop-Betreiber-AGBs (Anlage K 15) nicht der Partnershopbetreiber, sondern die Beklagte. Diese wickelt den gesamten Kaufvorgang einschließlich der Produktion und Lieferung der Produkte ab. Sie stellt auch die Rechnung (Anlage K 16). Shop-Betreiber können zudem das Shop-Modul der Beklagten in eine eigene Webseite einbinden (§ 6 der Shop-Betreiber-AGBs, Anlage K 15, Anlage K 18) sowie den Shop bei Facebook einbinden (Anlagen K 21 und K 22). Weiter bietet die Beklagte ein „Premium-Konto“ an, mit dem „Rechnungen personalisiert“ werden können (Anlage K 23). Dazu lädt der Shop-Betreiber ein Logo auf die Webseite der Beklagten (Anlage K 24). Herr W.. hat der Beklagten auf diesem Weg das nachfolgend wiedergegebene Logo zur Verfügung gestellt und Nutzungsrechte daran eingeräumt: Dieses Logo hat die Beklagte auch auf der als Anlage K 16 vorgelegten Rechnung verwendet. Nach § 3 (10) der Shop-Betreiber-AGBs hat die Beklagte das Recht, Inhalte wegen (Schutz-)Rechtsverletzungen ganz oder teilweise zu entfernen. Die Beklagte prüft Angebote auf Rechtsverletzungen hin (§ 3 (2) der Endkunden-AGBs, Anlage K 19). Die Beklagte prüfte auch die von Herrn W.. hochgeladenen Motive und hat sie – teilweise – abgelehnt. In der E-Mail der Beklagten an Herrn W.. vom 10.01.2013 (Anlage K 20) heißt es: „Unser Legal-Service hat soeben Deine hochgeladenen Motive geprüft. Leider können wir folgende Motive nicht für die Verwendung auf unserer Plattform zulassen:“ Hinsichtlich der nicht zugelassenen Motive (u.a. auch „MINI“-Motive) wird auf die Anlage K 20 Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Motive wurden nicht zurückgewiesen. Bereits am 15.01.2010 hatte die Beklagte wegen der Verwendung des Zeichens „Mini-Cooper“ eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlage K 26). Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2013 (Anlage K 27) mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte im Namen der Klägerin ab und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 20.03.2013 (Anlage K 28) wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück. Mit der am 21.08.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Markenrechte verletzte und gegen Wettbewerbsrecht verstoße. Sie stütze ihre Anträge zunächst auf ihre deutsche Wortmarke DE00... „MINI“ (Anlage K 11), sodann hilfsweise in der nachfolgenden Reihenfolge auf ihre deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 3... „MINI“ (Anlage K 9), auf ihre Gemeinschaftsbildmarke Nr. 04... „MINI“ (Anlage K 10), auf § 5 Abs. 2 UWG sowie auf §§ 3, 4 Nr. 9 b) und c) UWG. Ihre Anträge hinsichtlich der in Ziffer II. des Tenors wiedergegebenen Verletzungsmuster stütze sie nur auf die Marken in der vorgenannten Reihenfolgen, nicht aber auf Wettbewerbsrecht. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch folge – soweit Doppelidentität vorliege - aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Beeinträchtigt sei neben der Herkunftsfunktion auch die Werbefunktion. Im Übrigen folge der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Durch die Benutzung der „MINI“-Marken entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Verletzungsgegenstände von der Klägerin stammten. Aufgrund der Identität der Zeichen und der starken Verkehrsbekanntheit der Marke „MINI“ der Klägerin, die zu einer sehr starken, jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft führe, reiche auch eine geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen für eine Verwechslungsgefahr. Es liege auch ein markenmäßiger Gebrauch der Zeichen vor. Weiter folge der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. „MINI“ sei im Bereich der Kfz eine sehr bekannte, berühmte Marke. Das Zeichen „MINI“ habe für Kraftfahrzeuge eine extreme Verkehrsbekanntheit. Die so bezeichneten Fahrzeuge seien Kultobjekte sowohl hinsichtlich des Designs als auch des vermittelten Lifestyles. In den Jahren 2001 bis 2011 seien allein in der EU über 1,3 Millionen „MINI“-Fahrzeuge abgesetzt worden, davon in Deutschland beispielsweise im Jahre 2009 fast 34.000 Fahrzeuge, im Jahr 2010 über 32.000 Fahrzeuge und im Jahr 2011 sogar über 40.000 Fahrzeuge. Weltweit beliefen sich die Verkaufszahlen in den Jahren 2008 bis 2012 auf über 1.269.000 Stück. Sie, die Klägerin, habe mit „MINI“-Fahrzeugen Milliarden-Umsätze erreich. Der Werbeaufwand habe im Jahr 2012 allein in Deutschland über 26,5 Millionen Euro betragen, zusätzlich mehr als 74,1 Millionen Euro in den übrigen Ländern der EU sowie weltweit über 274 Millionen Euro. Im Jahr 2013 werde der Werbeetat entsprechend sein. Hinsichtlich der Benutzung der Marke „MINI“ werde auf die Anlagen K 1 a bis d, K 2 bis K 4 Bezug genommen. Im Bereich Merchandising & Lifestyle habe die Klägerin mit den „MINI Collections“ allein in Deutschland in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze von deutlich über 2.000.000,00 Euro erzielt. Im Jahr 2011 habe die Klägerin mit diesen Produkten Umsätze von über 3.000.000,00 Euro erreicht, die im Jahr 2012 sogar noch auf weit über 4.000.000,00 Euro gestiegen seien. Allein mit Textilien aus der Kollektion „MINI Essentials“ habe die Klägerin im Jahr 2009 Umsätze von über 300.000,00 Euro in Deutschland erzielt. Im Jahr 2012 habe die Klägerin mit diesen Artikeln schon über 400.000,00 Euro in Deutschland umgesetzt. Zu den Lifestyle-Produkten werde auf die Anlagen K 5 bis 7 und K 46 und K 47 Bezug genommen. Als Beleg für die überragende Bekanntheit der Lifestyle-Marke „MINI“ werde die Anlage K 34 vorgelegt. Zur Bekanntheit der Marke „MINI“ und den entsprechenden Sympathiewerten für die Lifestyle-Marke „MINI“ werde Bezug genommen auf die als Anlage K 48 vorgelegte Verkehrsbefragung sowie Anlage K 49. Die Bekanntheit folgt aber auch bereits aus der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Faktoren seien die geografische Ausdehnung der Benutzung, die Dauer der Benutzung, der Marktanteil der Marke, die Intensität der Benutzung (Umsatzstärke) und der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt habe. „MINI“ und das „MINI Wing“-Logo seien danach sehr bekannte Marken für Kraftfahrzeuge sowie Merchandisingartikel. Weiter belege das als Anlage K 59 vorgelegte Gutachten des Instituts für Demoskopie A... die Bekanntheit der Marke „MINI“. Bei 70 % der Gesamtbevölkerung sei „MINI“ erhärtet bekannt. Der Zuordnungs- oder Bekanntheitsgrad betrage bei aktuellen und potentiellen Autokäufern sogar über 80 %. Der wissenschaftliche Ansatz des Gutachtens sei auch korrekt und entspreche der aktuellen europäischen Rechtsprechung. Insofern werde auf die Anlagen K 66 bi K 68 Bezug genommen. Das Gutachten Anlage K 59 weise die Bekanntheit nach, Gegenstand sei nicht die Frage des markenmäßigen Gebrauchs. Somit handele es sich bei „MINI“ um eine sehr bekannte/berühmte Marke im Kraftfahrzeugbereich. Die Tatsachen zur Begründung der Verkehrsbekanntheit seien zudem gerichtsbekannt. Zudem verteidige sie, die Klägerin, ihre Schutzrechte an „MINI“ intensiv und erfolgreich (Anlage K 8). Bei der deutschen Wort-/Bildmarke „MINI“ (Nr. 3...) und der Gemeinschaftsbildmarke „Mini“ (Nr. 04...) handele es sich um für Kraftfahrzeuge sehr bekannte (berühmte) Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 1, Satz 2 lit. c GMV. Es liege auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG vor. Die angegriffenen Verletzungsobjekte verstehe der durchschnittliche aufmerksame und verständige Verkehrsteilnehmer als Merchandising-Produkte, die jedenfalls unter Lizenz der Klägerin herausgebracht würden. Dies sei irreführend. Zudem komme es zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 9 a UWG. Außerdem werde die Wertschätzung der Marke „MINI“, die sowohl für das bekannte Kultfahrzeug als auch für Merchandising-Produkte bestehe, unangemessen ausgenutzt. Die Beklagte vertreibe unautorisierte Merchandising-Artikel, die aus dem Merchandising-Angebot der Klägerin nahezu 1:1 übernommen worden seien. Die Beklagte hafte insoweit als Täterin, da es sich um Verletzungshandlungen der Beklagte selbst handele bzw. diese als Mittäterin des Herrn W.. hafte (§ 830 BGB). Zudem seien ihr die Handlungen des Herrn W.. gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG bzw. § 8 Abs. 2 UWG als eigene zuzurechnen. Der Schadensersatzanspruch folge aus § 14 Abs. 6 MarkenG i. V. m. Art. 102 Abs. 2 GMV und § 9 UWG. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche folgten aus § 242 BGB sowie § 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG, Art. 102 Abs. 2 GMV sowie gewohnheitsrechtlich aus § 242 BGB bzw. §§ 259, 260 BGB, jeweils i. V. m. Art. 101 Abs. 2 GMV. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten folge aus § 683 S. 1 BGB, § 14 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 2 MarkenG, Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 9, 12 UWG. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von € 1.509,40 zurückgenommen, die Unterlassungsanträge ergänzt um die Worte „im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland“, im Klagantrag zu I. 1. (Tenor zu I.1.) vor der 5. Abbildung die Worte „T-Shirt mit nachfolgender Darstellung im Brustbereich“ gestrichen und die Reihenfolge der Streitgegenstände dahingehend geändert, dass die Klage nunmehr an erster Stelle statt an zweiter Stelle auf die deutsche Wortmarke DE00... (Anlage K 11) und an zweiter Stelle statt an erster Stelle auf die deutsche Wortbildmarke Nr. 3... (Anlage K 9) gestützt wird. Weiterhin hat sie erklärt, dass der Klagantrag zu I.16 (Tenor Ziffer II, 2. Abbildung) nicht mehr auf die Marke „Countryman“ gestützt wird. Weiter hat sie erklärt, dass im Klagantrag zu 1) der gesamte „insbesondere“- Teil nicht mehr gestellt wird. Die Beklagte hat der Klagrücknahme zugestimmt. Die Klägerin beantragt nunmehr, - wie erkannt -. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage abzuweisen sei. Bei ihr, der Beklagten, handele es sich um ein innovatives, vom Staat gefördertes Unternehmen. So sei sie mehrfach, z. B. im Jahr 2005 mit dem Deutschen Internetpreis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ausgezeichnet worden. Sie, die Beklagte, habe keinen (bestimmenden) Einfluss auf ihren Shoppartner, Herrn W... Es gebe zwei Arten von Partnershops. So könnten diese unmittelbar über eine Domain der Beklagten abgerufen werden, was man daran erkenne, dass die Second-Level-Domain „spreadshirt“ laute. Hier könne die Beklagte dort hinterlegte Produkte und Produktverzierungen deaktivieren. Zum anderen bestehe die Möglichkeit, dass die Shoppartner eigene Domains registrieren (lassen) und unter diesen Domains eigenverantwortlich Inhalte gestalteten. Um gleichwohl die Dienste der Beklagten wie Bestell- und Kaufabwicklung, On-Demand-Produktion und Versand in Anspruch nehmen zu können, stelle die Beklagte den Shoppartner ein spezielles Software-Modul (iFrame) zur Verfügung. Über dieses Modul könne der Inhalt (d.h. die Produkte) des auf der spreadshirt.de-Internetseite verfügbaren Shops in die eigene Homepage eingebettet werden. Bei dieser Variante sei das Software-Modul grundsätzlich die einzige technische Verknüpfung zwischen der Beklagten und dem Shoppartner. Es bewirke, dass bei der Bestellung eines Kunden die Beklagte automatisiert benachrichtigt werde und dann ein entsprechender Vertrag mit dem jeweiligen Kunden geschlossen werde. Die Beklagte agiere als „verlängerte Werkbank“ des Shoppartners. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, auf die sonstigen, nicht mittels des Software-Moduls vom Shoppartner auf seiner eigenen Homepage eingestellten Inhalte Einfluss zu nehmen. Das gleiche gelte für etwaige Facebook-Präsenzen von Shoppartnern. Dass einige Kunden der Beklagten die innovative Funktionsweise des Geschäftsmodells nutzen, um Markenverletzungen zu begehen, könne die Beklagte leider nicht zu 100 % verhindern. Gleichwohl sei sie um eine entsprechende Verhinderung bemüht. So versuchten ihre Mitarbeiter die täglich von Dritten hochgeladenen Motive (über tausend pro Tag) stichprobenartig zu überprüfen. Allerdings könnten nicht sämtliche Motive überprüft werden, da dies einen unzumutbaren personellen Aufwand erfordern würde, der den Betrieb des - seitens der Bundesrepublik ausgezeichneten – Unternehmens der Beklagten unmöglich machen würde. Ferner sei den Mitarbeiter auch nicht jede für die entsprechenden Artikel geschützte Marke bekannt bzw. würden einige Motive nicht als markenfähige Zeichen gewertet. Aufgrund der vergangenen Beziehung mit der Klägerin habe die Beklagte- soweit technisch möglich und unabhängig von der Frage einer Rechtspflicht – solche Produktgestaltungen von Shoppartnern, insbesondere des Herrn W.., die einen Bezug zu MINI COOPER-Fahrzeugen aufweisen könnten, abgelehnt. Es werde bestritten, dass das Zeichen „MINI“ für Kraftfahrzeuge Bekanntheit im Sinne des Markengesetzes oder der Gemeinschaftsmarkenverordnung habe. Die behauptete Menge der gelieferten Minifahrzeuge werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn diese zutreffen sollte, seien die Zahlen aber lächerlich und könnten keine Bekanntheit belegen. Dies folge aus dem Vergleich mit Absatzzahlen anderer Kfz-Marken wie z. B. „AUDI“. So habe der Audi-Konzern seine Fahrzeuge im Jahr 2012 an 263.163 Kunden, im Jahr 2011 an 254.011 Kunden, im Jahr 2010 an 229.157 Kunden und im Jahr 2009 an 228.844 Kunden in Deutschland geliefert. Hinsichtlich der bundesweiten und weltweiten Lieferzahlen werde auf die Anlagen B 3 und B 4 Bezug genommen. Auch die Anlagen K 46 bis K 49 seien nicht geeignet, eine Bekanntheit für Kraftfahrzeuge oder Lifestyle-Produkte zu belegen. Die als Anlage K 48 vorgelegte Verkehrsbefragung sei nicht lege artis durchgeführt worden. Das als Anlage K 59 vorgelegte Gutachten lasse die geltenden Mindestanforderungen an zulässige Fragestellungen außer Acht, um so einen möglichst hohen Prozentwert zum Beleg der behaupteten Bekanntheit zu erreichen (Anlage B 20). Es handele sich um eine Mehrthemenumfrage, bei der wenigstens 2000 bis 2500 Personen zu befragen seien. Befragt worden seien nur 1507 Personen. Zudem sei zunächst zu fragen, ob der Befragte ein bestimmtes Zeichen kenne. Erst danach sei zu fragen, ob das Zeichen aus seiner Sicht auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinweise oder nicht. Im vorgelegten Gutachten werde sofort danach gefragt, ob verschiedene Markennamen schon einmal gesehen wurden. Die als Anlage B 21 vorgelegte Statista-Umfrage zeige zudem, dass das Parteigutachten K 59 auch etwa bei der Marke „Esprit“ zu zu hohen Werten komme. Laut Statista-Umfrage liege die Bekanntheit bei Esprit bei 75,9 %, laut Parteigutachten jedoch bei 93 %. Weiter würden der Klagemarke Werte von Marken Dritter gegenübergestellt, bei denen lediglich 754 bzw. 753 Personen befragt wurden. Außerdem berücksichtige das Ergebnis des Parteigutachtens vor allem die erklärte MINI-Zielgruppe der Klägerin, nämlich zum einen nur Personen ab 16 Jahren und zum anderen vor allem Personen aus Haushalten mit überdurchschnittlichen Einkommen sowie aktuelle bzw. potentielle Käufer von Autos. Im Übrigen sei die Wort-/Bildmarke Nr. 3... erstmals am 5.03.2013 eingetragen worden. Sie könne aufgrund ihrer kurzen Existenz über keine Bekanntheit im markenrechtlichen Sinn verfügen. Ferner würden die behaupteten Werbeaufwendungen die für die Fahrzeuge vorgetragenen Umsätze der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, ebenso wie die Umsätze im Lifestyle- Segment. Hinsichtlich der Textilien werde eine markenmäßige Verwendung der Klagemarken bestritten. Die rechtserhaltende Nutzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 04... für die Waren der Klassen 18, 25, 27 und 28 werde bestritten. Die von der Klägerin selbst vorgetragenen, dürftigen Umsatzzahlen seien ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht im ausreichenden Maße für diese Waren genutzt wurden. Selbst unterstellt, der Vortrag der Klägerin sei zutreffend, bestünden aber die geltend gemachten Ansprüche nicht. Sie, die Beklagte, habe weder Markenrechte der Klägerin verletzt noch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Hinsichtlich der deutschen Marke Nr. 3... sei Markenschutz erst mit der Eintragung am 15.03.2013 entstanden. Zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 26.02.2013 seien Rechte an der Marke daher nicht verletzt worden. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 S. 2 MarkenG bestehe nicht. Aufgrund der Zusätze fehle es an Identverletzungen, die Klägerin könne sich daher nicht auf eine Verletzung der Werbefunktion ihrer Marken berufen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Teilweise fehle eine Warenähnlichkeit. Ob eine Warenähnlichkeit oder -identität bestehe, sei aber auch unerheblich, da es an einer Zeichenähnlichkeit fehle. Abzustellen sei auf die Klagemarken, nicht aber auf tatsächliche Produktaufmachungen der Klägerin. Zwischen den Klagemarken und den streitgegenständlichen Verzierungen bestehe keine Ähnlichkeit, weder in klanglicher noch visueller Hinsicht. Für Bekleidung seien die Klagemarken auch nicht markenschutzfähig, da es sich bei der Angabe „MINI“ um eine Größenangabe handele. Zudem habe das Zeichen „MINI“ nur eine marginale Kennzeichnungskraft für die Waren der Klagemarken. Die Kennzeichnungskraft sei auch nicht gesteigert, es handele sich nicht um eine bekannte Klagemarke. Selbst wenn Bekanntheit bestünde, bestünde sie aber nur für Fahrzeuge, nicht aber für die mit der Klage angegriffenen Produkte. Eine intensive Benutzung einer Marke für bestimmte Waren stärke eine Marke nur für diese bestimmten Waren. Einer Verwechslungsgefahr stehe zudem der eindeutige Unterschied der Zeichen in begrifflicher Hinsicht entgegen. Überdies habe sie, die Beklagte, die streitgegenständlichen Verzierungen auch nicht markenmäßig genutzt. Auch ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe nicht. Auch insoweit fehle es an einer markenmäßigen Nutzung. Auch Unlauterkeit sei nicht gegeben. Die Produktverzierungen hätten einen eindeutigen Sinngehalt, so dass der Käufer der entsprechend verzierten Produkte lediglich die jeweiligen „Statements“ abgebe, dass er aus einem kleinen oder winzigen Ruhrpott komme oder Fan davon sei, dass er Minis, also kleine Fahrzeuge aller Art – etwa einen Fiat Cinquecento – fahre oder dass er an Bobby-Car- Rennen oder Rennen mit kleinen Motorrädern teilnehme bzw. dass er Mini liebe, d.h. alles was klein sei wie Miniröcke, Mini-T-Shirts, Minitassen, Minitaschen, kleine Menschen etc. Auch ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht bestehe nicht. Ansprüche aus UWG seien verjährt. Die Klägerin habe ausweislich der Anlagen K 16 und K 25 bereits in der Vergangenheit eine Kooperation mit der Beklagten unterhalten und ihr sei die Beklagte zudem aus der Auseinandersetzung aus 2009 bekannt (Anlage B 14). somit habe sie schon vor dem 15.02.2013 Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten gehabt. Im Übrigen kämen auch rechtfertigende Gründe wie Meinungs- und Kunstfreiheit in Betracht. Die angegriffenen Motive enthielten sämtlich dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfallende Meinungsaussagen. Entsprechend bestehe auch weder ein Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung oder Erstattung von Abmahnkosten. Zudem sei der Streitwert zu hoch und maximal mit € 50.000,00 anzusetzen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2014 Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Datum vom 25.11.2014 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht, die Beklagte mit Datum vom 26.11.2014 einen nachgelassenen Schriftsatz.