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Urteil

2-03 O 288/17

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0918.2.03O288.17.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen 1) „...“ für Kaffeemaschinen zu benutzen, wie nachstehend: Die neue ... macht mit ihren kompakten Massen (ca. 30 cm tief, 18 cm breit und 22 cm hoch) ihrem Namen alle Ehre. (Anlage K 31, S. 1) und/oder Erhältlich in den Farben Schwarz, Weiß, Rot und neu — zur Einführung der ... — Grau (Anlage K 31, Bl. 2) und/oder [„Grafik“] und/oder Neu. Bunt. ..., wie in Anlage K 31, Bl. 1, nämlich: [„Grafik“] und/oder in Werbevideos von „Die ..." für das Angebot von Kapselautomaten zu sprechen, wie in dem auf dem USB-Stick gemäß Anlage K 56 vorgelegten Werbevideo. 2) „... Edition" für Tassen zu benutzen, nämlich „XL Tasse ... Edition", wie nachstehend: [„Grafik“] 3) „... ..." für Kaffeemaschinen zu benutzen, wie nachstehend: [„Grafik“] und/oder [„Grafik“] II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang von „...“ und/oder „... ...“ und/oder „... Edition“, insbesondere über a) Angebotsumfang, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger; b) den erzielten Gewinn und Umsatz; c) Umfang der Verwendung des Zeichens in der Werbung. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.146,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 zu zahlen. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000 EUR, des Tenors zur Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR und hinsichtlich der Aussprüche zu den Ziffer IV. (Aufwendungsersatz) und V. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen 1) „...“ für Kaffeemaschinen zu benutzen, wie nachstehend: Die neue ... macht mit ihren kompakten Massen (ca. 30 cm tief, 18 cm breit und 22 cm hoch) ihrem Namen alle Ehre. (Anlage K 31, S. 1) und/oder Erhältlich in den Farben Schwarz, Weiß, Rot und neu — zur Einführung der ... — Grau (Anlage K 31, Bl. 2) und/oder [„Grafik“] und/oder Neu. Bunt. ..., wie in Anlage K 31, Bl. 1, nämlich: [„Grafik“] und/oder in Werbevideos von „Die ..." für das Angebot von Kapselautomaten zu sprechen, wie in dem auf dem USB-Stick gemäß Anlage K 56 vorgelegten Werbevideo. 2) „... Edition" für Tassen zu benutzen, nämlich „XL Tasse ... Edition", wie nachstehend: [„Grafik“] 3) „... ..." für Kaffeemaschinen zu benutzen, wie nachstehend: [„Grafik“] und/oder [„Grafik“] II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang von „...“ und/oder „... ...“ und/oder „... Edition“, insbesondere über a) Angebotsumfang, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger; b) den erzielten Gewinn und Umsatz; c) Umfang der Verwendung des Zeichens in der Werbung. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.146,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 zu zahlen. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000 EUR, des Tenors zur Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR und hinsichtlich der Aussprüche zu den Ziffer IV. (Aufwendungsersatz) und V. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Es besteht das für das Klagebegehren gemäß Antrag zu Ziffer II. erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da gegenwärtig etwaige bestehende Schadensersatzforderungen nicht bezifferbar sind und der Antrag jedenfalls dem Verjährungsunterbrechungsinteresse der Klägerin dient. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der mit Klageantrag zu Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. Danach steht dem Inhaber einer Marke das Recht zu, Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Durch die Verwendung der Bezeichnung „...“ in Großbuchstaben in den im Tenor (auch bildlich) wiedergegebenen konkreten Ausgestaltungen für die in Nr. I. 1) – 3) des Tenors genannten Waren, insbesondere Kaffee(kapsel)automaten und Tassen, hat die Beklagte die Markenrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. DE929934 „...“ („Klagemarke 1“) mit Priorität vom 18.10.1971, die auf Grund Verkehrsdurchsetzung für „Motorisierte Landfahrzeuge, nämlich Personenwagen der Kleinwagenklasse und deren Teile“ eingetragen ist. Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1156 Rn. 24 – Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären). Bei der Klagemarke handelt es sich um eine bekannte Marke. Dabei kann dahin stehen, ob die Bekanntheit der Wortmarke „...“ für Kraftfahrzeuge nicht bereits gerichtsbekannt ist (vgl. insoweit in Bezug auf diese Marke: LG Hamburg, Az.: 315 O 261/13, GRUR-RR 2015, 103, 104 – ….; LG Hamburg, Az.: 327 O 516/13, GRUR-RS 2014, 13034 – ….. -Alarmclock; BPatG, BeckRS 2014, 08017 - ……lease). Denn jedenfalls hat die Klägerin die Bekanntheit durch Vorlage des Eintragungsnachweises der deutschen Wortmarke von 1971 kraft Verkehrsdurchsetzung und der Verkehrsbefragung und des Gutachtens des Instituts für Demoskopie ... gemäß Anlage K 13 zur Überzeugung der Kammer belegt, dass im Jahre 2014 80 % der Gesamtbevölkerung in Deutschland die Marke „...“ kannten. Die insoweit unsubstantiiert von der Beklagten erhobenen Bedenken gegen die klägerseits unter Bezugnahme auf dieses und andere Gutachten behauptete Bekanntheit der Marke „...“ bieten keinen Anlass für die Kammer, ein neueres diesbezügliches Gutachten einzuholen, zumal das aus dem Jahre 2014 stammende Gutachten des Instituts für Demoskopie ... in Einklang steht mit den weiteren Bewertungen der streitgegenständliche Marke durch die „Interbrand Best Global Brands Rankings“ 2016 bzw. 2017 gemäß den Anlagen K 16 und K 47 (Bl. 223 ff. d.A.), nach welchen die Marke „...“ zu den „TOP 100“ der wertvollsten Marken weltweit zählt. Die Marke wurde bereits 1971 kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen und wird seitdem – gerichtsbekannt – ununterbrochen für Kraftfahrzeuge im hochpreisigen Kleinwagensegment verwendet. Die Beklagte hat die Bezeichnung „...“ in den beanstandeten Ausgestaltungen auch aus dem Tenor ersichtlichen, angegriffenen Verletzungsformen markenmäßig benutzt, die auch gedanklich mit der Marke der Klägerin „...“ verknüpft sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal; BGH, GRUR 2007, 780 – Pralinenform). Von einer markenmäßigen Verwendung ist damit dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit ihr eine Herkunftserwartung verbindet. Zu dieser Herkunftserwartung gehört zudem auch, dass eine Marke die Gewähr dafür zu bieten in der Lage ist, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gehört zu den Regelbeispielen einer das geschützte Recht des Markeninhabers verletzenden Benutzungshandlung, wenn das Zeichen „...“ für Kaffeemaschinen gemäß der angegriffenen Presseinformation der Beklagten vom 01.02.2017 gemäß Anlage K 31 und in Werbevideos gemäß Anlage K 56 oder auf Tassen verwandt wird. Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 2004, 947, 948 – Gazoz; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 379). Die von der Beklagten angebotenen, streitgegenständlichen Kaffeekapselmaschinen richten sich an den allgemeinen Verkehr. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören auch die Mitglieder der erkennenden Kammer, die die vorliegenden Streitfragen aus eigener Sachkunde beurteilen können. Zwar ist vorliegend unverkennbar, dass die Bezeichnung „...“ als solche über beschreibende Anklänge verfügen kann, zumal die Beklagte hervorgehoben hat, dass nach ihrer Auffassung das angegriffene Zeichen „...“ in Großbuchstaben beschreibenden Charakter hätte und nicht als Kennzeichen aufgefasst würde. Der letztgenannten Ansicht folgt die Kammer jedoch nicht. Die Beklagte nutzt die besondere Kennzeichnungskraft der für Kleinwagen und auch Merchandisingartikel sehr bekannten Marke „...“ der Klägerin aus. Bestimmt wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, GRUR 2012, 1040, 1042 – pjur/pure) und ob vorliegend die bekannte Marke mit den angegriffenen Zeichen gedanklich miteinander verknüpft ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58, Tz. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2009, 756 Tz. 36 – L´Oréal; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 1256, 1348). Die gedankliche Verknüpfung hängt von den Gesamtumständen ab, insbesondere neben dem Bekanntheitsgrad der Klagemarke, der Art der Waren sowie dem Grad der Zeichenähnlichkeit. Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt bei allen angegriffenen Verletzungsformen vor, da sie jeweils das Wort „...“ in Versalien zum Inhalt haben. Zur Annahme einer gedanklichen Verknüpfung in diesem Zusammenhang reicht es aus, dass nur einige Verkehrsteilnehmer die angegriffene Bewerbung mit „...“ gedanklich mit der klägerischen Marke „...“ verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2015, 1002 – Iron & Smith/Unilever; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 352). Hier sind die von der Beklagten verwendeten Zeichen blickfangmäßig auf den Produkten angebracht bzw. in den Bewerbungen verwendet worden. Abzustellen ist dabei auf den Gesamteindruck der benutzten Zeichen. Diese sind jeweils geprägt durch den in Großbuchstaben gedruckten Wortbestandteil „...“. Die Großschreibweise von „...“ bringt der Verkehr – entgegen der Einschätzung der Beklagten – mit der klägerischen Marke in Verbindung. Aus der Anlage K 52 („... Brand Identity – CI Standards for naming products…“, Bl. 276 ff. d.A.) ist ersichtlich, dass die Klägerin ihre Marke „...“ im Rahmen des sog. „Brandshaping“ immer in Versalien kommuniziert und nie in Kleinbuchstaben oder einem Großbuchtstaben „M“ mit folgenden Kleinbuchstaben „ini“. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts vorliegend das Zeichen „...“ als herkunftshinweisend und nicht nur adjektivisch/beschreibend verwandt. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der Klägerin zur Annahme eines sog. „Imagetransfers“ bzw. einer Rufübertragung (vgl. insoweit Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 399 ff.). Der EuG hat einen Imagetransfer zwischen einem Fahrzeug und einem Tonträger angenommen (EuG GRUR Int. 2012, 791, 796 Tz. 71 f – Beatle, bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2013, 921 – Beatles; vgl. auch weitere Beispiele bei Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 401). Auch bieten mehrere Automobilhersteller Kaffee- und Espressomaschinen, Kaffeebecher und Kaffeethermobecher gemäß den Anlagen K 45 – 47 an. Ob es sich dabei um die „meisten“ Autoproduzenten handelt, kann dahingestellt bleiben. Wie sich auch aus der in der mündlichen Verhandlung klägerseits überreichten Anlage K 71 ergibt, steht die Klägerin in Kooperation mit der Firma „...“, die insbesondere Kaffeekapselmaschinen und Kaffeekapseln vertreibt. Auch aus den vorgelegten Anlagen ist ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Merchandisingpraxis, auch durch Lizenznehmer, Tassen auf dem Markt gebracht hat, die das Zeichen „...“ in Großbuchstaben abbilden. Insoweit wird auf die Anlagen K 21 – K 25 und die Anlage K 53 (Bl. 281 – 294 d.A.) Bezug genommen. Auch teilt die Kammer die Einschätzung der Klägerseite, dass Kaffeemaschinen inzwischen unter sog. „Lifestyle“-Produkte subsumiert werden können, wozu auch die „Kultmarke“ des Kraftfahrzeugs „...“ gehört. In der Presseinformation der Beklagten vom 01.02.2017 gemäß Anlage K 31 spricht die Beklagte ausdrücklich von: „Die neue ...…“, die „... ...…und Einführung „der ... – Grau““. Dies ist für die Kammer ebenso als Herkunftshinweis zu verstehen wie die ausdrückliche Bezeichnung „Die ...…“ in dem streitgegenständlichen Produktvideo der Beklagten gemäß Anlage K 56 bzw. gemäß den Seiten 7 bzw. 18 - 20 der Replik der Klägerin vom 19.02.2018 (Bl. 175, 186 ff. d.A.). Auch die Hervorhebung des Wortes „...“ in der Anlage K 70 (Bl. 485 ff. d.A.) bzw. dem in der mündlichen Verhandlung klägerseits zur Akte gereichten Verpackungskarton der Beklagten: „... ... – wild berry“ unterstreichen die Einschätzung, dass das Wort „...“, auch wenn es insoweit mit – nicht streitgegenständlichen – Kleinbuchstaben, aber in einer dominant hervorgehobenen Benutzungsform auf der Verpackung wiedergegeben ist, dass die Bezeichnung „...“ herkunftshinweisend und nicht nur beschreibend verwandt wird. Dies gilt auch für die klägerseits angegriffenen Verletzungsformen „...“ in Alleinstellung gemäß Klageantrag zu Ziffer I.1) und „... Edition“ gemäß Klageantrag zu Ziffer I.2), auch für Tassen im XL-Format. Der Vortrag der Beklagten, dass „üblicherweise“ bzw. „häufig“ Kaffeekapselautomaten als „...-Kaffeeautomat“ bezeichnet würden, ist anhand der klägerseits insbesondere in der Replik vom 19.02.2018 vorgelegten Unterlagen und der Übersicht der Stiftung Warentest gemäß Anlage K 57 (Bl. 343 – 351 d.A.) als widerlegt zu betrachten. An der Annahme eines Herkunftshinweises vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass die Beklagte ihre Kaffeemaschinen als „...“-Maschinen oder Kaffeeautomaten der Serie „...“ bezeichnet. Bei „...“ handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Kaffeemaschinen der Beklagten benutzte Dach- bzw. Serienmarke und bei „...“ um ein Zeichen, welches vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen wahrgenommen wird, auch wenn diese beiden Zeichen auch auf den Kaffeekapselautomaten sichtbar angebracht werden. Die hier angegriffenen Bewerbungen der Beklagten beziehen sich auf die Bezeichnung „...“, unabhängig von der Kennzeichnung der Kaffeemaschine mit „...“ und/oder „...“. In dem in Großbuchstaben geschriebenen Bestandteil „...“ sieht der angesprochene Verkehr auf Grund der Hervorhebung keine Größenbezeichnung, sondern einen Herkunftshinweis. Die Beklagte kann sich nicht auf einen beschreibenden Gebrauch gemäß der Regelung in § 23 Nr. 2 MarkenG berufen, weil – entsprechend den obigen Ausführungen – bei den in den Klageanträgen zu Ziffer I. 1) – 3) keine lediglich beschreibende Benutzung vorliegt, zumal auch bei einer Abwägung im Rahmen der Unlauterkeitsschranke dieser Norm angesichts der großen Bekanntheit der klägerischen Marke „...“ es für die Beklagte ausgereicht hätte, das Wort „...“ in Kleinbuchstaben, wie von ihr inzwischen häufig verwendet, zu schreiben und nicht in Versalien. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. Da das Unterlassungsbegehren der Klägerin bereits aus der - erstrangigen - Klagemarke „...“ (DE929934) begründet ist, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mehr mit den weiteren – hilfsweise – geltend gemachten Klagemarken zu 2. und zu 3. und wettbewerbsrechtsrechtlichen Anspruchsgrundlagen gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu Ziffer II. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG wegen der schuldhaften Vornahme einer Markenrechtsverletzung zu. Insoweit ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch gemäß Klageantrag zu Ziffer III. einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß § 19 MarkenG sowie zur Vorbereitung bzw. Bezifferung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus den §§ 242 BGB, 19d MarkenG. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch gemäß dem Klageantrag zu Ziffer IV. nach § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB i.V.m. den §§ 13, 14 RVG ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorprozessuale Abmahnung vom 16.02.2017 gemäß Anlage K 42 in Höhe von 6.146,90 EUR zu. Der von der Klägerin der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 1.000.000 EUR ist mit Blick auf den Wert der Klagemarke, die sich nicht nur – wie im vorliegenden Rechtsstreit – auf Deutschland und die nationale Marke, sondern auch – unter Bezugnahme auf eine auf die EU beschränkte IR-Marke - auf das Gebiet der EU bezog, sowie den erheblichen Angriffsfaktor durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 (vgl. Nr. 2300 VV RVG) und einer Kostenpauschale in Höhe von 20 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG errechnet sich der insoweit von der Klägerin verlangte Betrag. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung von Markenrechten geltend. Die Klägerin ist ein weltweit operierender deutscher Automobil- und Motorradhersteller, der zu den bedeutenden deutschen Automobilherstellern gehört. Die Produktpalette umfasst die Marke ..., die Automarken ... und ... und weitere ...-Submarken. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der – kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen – Wortmarke „...“ (DE929934) in Großschreibweise, geschützt in Klasse 12 (Motorisierte Landfahrzeuge). Wegen der Einzelheiten der am 18.10.1971 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldeten und am 09.04.1975 eingetragenen Marke wird auf den Auszug gemäß Anlage K 1 Bezug genommen. Ferner ist die Klägerin Inhaberin der am 13.07.2011 beim DPMA angemeldeten und am 27.10.2011 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 302011037732 („... ... Logo“), geschützt u.a. in Klasse 21 für Geräte und Behälter für die Küche. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 2 und die folgende Abbildung. [„Grafik“] Ferner ist die Klägerin Inhaberin der beim DPMA am 16.06.2003 eingetragenen Wortmarke „...“ (DE30301779). Wegen weiterer diesbezüglicher Einzelheiten wird auf die Anlage K 61 (Bl. 369 – 371 d.A.) Bezug genommen. Schließlich ist die Klägerin Inhaberin der beim DPMA am 23.11.2010 angemeldeten und seit dem 15.03.2013 eingetragenen Wort-/Bildmarke „...“ (DE 302010076803). Insoweit wird auf die Anlage K 3a zur Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin verwendet „...“ immer in der Schreibweise in Großbuchstaben. Wegen der klägerseits vorgelegten Nachweise über die „...“-Schreibweise in sog. „Versalien“ bzw. „Majuskeln“ betreffend die Jahre 2001 – 2017 wird auf das Anlagenkonvolut K 3 Bezug genommen. Das Fahrzeug „...“ wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der britischen Firma ..., erstmals seit dem Jahr 1959 gebaut. Die Klägerin erwarb 1994 den Rover-Konzern und damit auch die alten „...“-Marken. Von 1994 – 2000 wurde der „...“ von Rover gebaut. Seit 2001 stellt die Klägerin den neuen „...“ als Kraftfahrzeug her. Im Jahr 2014 ließ die Klägerin eine Verkehrsbefragung des Instituts für Demoskopie ... zur Bekanntheit der Marke „...“ in Deutschland durchführen. Insoweit wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen. Wegen weiterer Verkehrsbefragungen bzw. Gutachten zur Verkehrsbekanntheit von „...“ in Deutschland, Italien, Großbritannien, Frankreich und Spanien wird auf die Anlagen K 14 und K 15 Bezug genommen. Die Klägerin vertreibt – auch über Lizenznehmer – unter „...“ seit der Einführung des neuen „...“ im Jahre 2001 auch „...“-„Lifestyle“-Produkte. Ferner verwendet die Klägerin Tassen und „Mugs“ gemäß der Anlage K 53 (Bl. 281 – 294 d.A.). Über ihre Lizenznehmerin ... ließ die Klägerin „...“ Kaffeemaschinen und Kaffeebecher gemäß der Darstellung auf Seite 20 der Klageschrift (Bl. 20 d.A.) vertreiben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Anlage K 71 (Bl. 497 – 498 R d.A.) zur Akte gereicht, in welchem die Klägerin darauf hinweist, dass sie in Kooperation steht mit „...“ und „...“. Die Beklagte ist eines der größten deutschen international tätigen Konsum- und Einzelhandelsunternehmen. Sie ist insbesondere für den Verkauf von Kaffee und Kaffeemaschinen bekannt. Sie bewirbt und verkauft ihren Kaffee und ihre Kaffeeautomaten in ihren Filialen selbst, in eigenen ... Katalogen und über ihre ...-Website. Sie vertreibt darüber hinaus seit vielen Jahren Haushaltsartikel, Kleidung, Schmuck, Möbel, Smartphones, Elektronikartikel und andere Produkte. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl über eigene Ladengeschäfte und in Einkaufszentren als auch über ...-Verkaufsregale in Supermärkten. Ferner unterhält sie einen eigenen Online-Shop unter der Domain www.....de. Die Beklagte bietet unter ihrer Dachmarke „...“ unterschiedliche Kaffeemaschinen mit geschlossenem Kaffee-Kapselsystem unter den Bezeichnungen „... PURE“, „... TUTTOCAFFÉ, ... CLASSIC, ... LATTE und ... OFFICE ONE“ und „... ...“ an. Daneben bietet die Beklagte auch Kaffeevollautomaten, Filtermaschinen und die sog. „...“-Kapselmaschine an. Die erste ...-Kapselmaschine brachte die Beklagte im Jahre 2005 auf den Markt. Seit Februar 2017 vertreibt die Beklagte die „... ...“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Kaffeemaschinen wird auf die in der Klageschrift auf Seite 22 (Bl. 22 d.A.) bildlich wiedergegebenen „... Maschinen“ Bezug genommen, wobei die – klägerseits angegriffenen – Maschine „...“ und die entsprechenden Kaffeetassen auch im Klageantrag zu Ziffer I. abgebildet sind. Ferner wird insoweit auf die Bewerbungen der Beklagten gemäß deren Vortrag in der Klageerwiderung auf den Seiten 4 ff. (Bl. 85 ff. d.A.) nebst den Anlagen B 1 – B 3 (Bl. 120 – 132 d.A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten der im Klageantrag zu Ziffer I.1) in Bezug genommenen Pressemitteilung der Beklagten vom 01.02.2017 wird auf die Anlagen K 31 und B 4 (Bl. 133 – 135 d.A.) verwiesen. Die Beklagte stellte unter http://www.....de/die-neue-...-...-von...-c400080127.html?wbdcd =Mqb6K1HVwZ&wt_uk=a5f0392fdf02469abaefc105ca07d46a gemäß Anlage K 56 (Bl. 342 d.A. nebst beigefügtem USB-Stick) ein Werbevideo ins Netz, in dem nach dem klägerseits in der Replik auf den Seiten 17 ff. (Bl. 185 ff. d.A.) in der genannten Anlage vorgelegten „Storyboard“ von “Und jetzt auch…; so…, Die ... …von ..., Jetzt neu …von ...” die Rede ist. Die Beklagte ließ die für ihre Kaffeemaschinen-Serie benutzten Bezeichnungen „... PURE“, „... Tuttocaffè, CLASSIC, ... Classic“ und „... ... Latte“, gemäß den Anlagen K 40 und K 41 markenrechtlich schützen. Die angegriffenen Zeichen „... ...“ und „... Edition“ sind nicht als Marken eingetragen. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2017 gemäß Anlage K 42 ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gemäß anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2017 (Anlage K 43) ab. Die Beklagte hat danach ihren Internetauftritt umgestellt, indem sie die Großschreibweise mit „...“ beinahe vollständig entfernt hat. Insoweit wird auf den Vortrag der Klägerin in der Replik vom 19.02.2018 ab Seite 9 ff. (Bl. 177 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage ausschließlich gegen die Benutzung der Bezeichnung „...“ in Großbuchstaben. Die Klägerin behauptet, die Beklagte verwende „...“ nicht adjektivisch, beschreibend im Sinne von „winzig“ bzw. „(sehr) klein“. Dies sei schon durch die Produktbezeichnung „... Edition“ der in Größe XL angebotenen Tassen entlarvt. „...“ werde von der Beklagten für Kaffeemaschinen in Alleinstellung herkunftshinweisend als Produktbezeichnung und in Großbuchstaben benutzt, zumal es sich bei den angegriffenen Kaffeemaschinen „...“ angesichts deren „Kompaktheit“ und Abmessungen nicht um kleine Kaffeemaschinen handele. Insoweit wird auf den Vortrag in der Klageschrift auf den Seiten 30 ff. nebst den Anlagen K 35 – K 39 (Bl. 30 ff. d.A.) Bezug genommen. „...“ in Großschreibung werde ohne weiteres, jedenfalls von einem Teil des Verkehrs, mit dem „...“-Kultauto der Klägerin gedanklich verknüpft, zumal die Beklagte ansonsten bisher den Begriff „...“ in ihrem kompletten Produktangebot – angeblich – ausschließlich in üblicher Kleinschreibweise verwendet habe. Es liege keine beschreibende Benutzung von „...“ vor. Die Großschreibweise verwende unter Bezugnahme auf die Anlagen K 54 (Bl. 295 – 335 d.A.) und K 55 (Bl. 336 – 341 d.A.) und die Bezeichnung von Bechern und Tassen der Wettbewerber allein die Klägerin. Für nicht von der Klägerin stammende Tassen werde gemäß dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2018 (Bl. 442 ff. d.A.) nebst den Anlagen K 66 und K 67 (Bl. 462 – 477 d.A.) immer “...“ oder „...“ benutzt, aber nicht „...“. Auch die Art der Waren und Dienstleistungen spräche für eine gedankliche Verknüpfung, weil sowohl Autos als auch Kaffeemaschinen als „Lifestyle“-Produkte bzw. Statussymbole gelten würden. Es gäbe einen Imagetransfer zwischen den Autos der Klägerin und den ...-Kaffeekapselautomaten der Beklagten. Insoweit wird insbesondere auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift auf den Seiten 27 ff., 37 ff (Bl. 27 ff., 37 ff. d.A.) Bezug genommen. Es sei im Markt für Kaffeemaschinen nicht üblich, Kaffeemaschinen mit dem Begriff „...“ – in Alleinstellung – und in Großbuchstaben zu bezeichnen. Es gebe weder eine Gattungsbeschreibung „...-Automaten“ im Kaffeemaschinenbereich noch gehöre „...“, auch in Kleinschreibung, zu den Standard-Produktbezeichnungen. Es gebe in Großbuchstaben mit „...“ in Alleinstellung kein einziges Wettbewerbsprodukt. Die beklagtenseits benannten Kaffeemaschinen enthielten das Wort „...“ nie in Großschreibung und nie in Alleinstellung bzw. als selbständig kennzeichnenden Bestandteil. Insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Replik auf den Seiten 23 ff. (Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen. „...“ werde vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen wahrgenommen. Auch die mit Schriftsatz vom 24.04.2018 unter Ziffer 12 (Bl. 451 ff. d.A.) nebst Anlage K 70 (Bl. 485 – 494 d.A.) wiedergegebene Verpackungsaufmachung der Beklagten,die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht wurde, mit der blickfangmäßigen Darstellung des Wortes „...“ im Zusammenhang mit der Marke „...“, belege, dass es der Beklagten nicht um eine reine Beschreibung, sondern um eine markenmäßige Kennzeichnung gehe. Der Ruf des Kennzeichens „...“ beruhe auf Röstkaffee, nicht auf Kapselmaschinen. Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei „...“ um eine berühmte Marke im Kfz.-Bereich handele. Unter Bezugnahme auf die Interbrand-Studie „Best Global Brands 2016“ gemäß Anlage K 16 zähle „...“ zu den „Top 100“ der wertvollsten Marken weltweit und gehöre nach dem „Best Global Brands 2017 Ranking“ mit einem Markenwert von … … Dollar zu den berühmten Weltmarken. Wegen weiterer diesbezüglicher Publikationen wird auf die Ausführungen der Klägerin auf Seite 15 der Klageschrift nebst den Anlagen K 17 – K 19 und den Vortrag in der Replik auf Seite 8 (Bl. 176 ff. d.A.) nebst Anlage K 47 (Bl. 223 – 226 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie mit dem „...“-Umsätze erziele. In der gesamten Markenphilosophie der Klägerin werde die Marke „...“ immer in Versalien gemäß Anlage K 52 (Bl. 276 – 280 d.A.) kommuniziert. Der Werbeaufwand habe im Jahre 2012 über 26,5 Millionen EUR allein in Deutschland, zusätzlich mehr als 74,1 Millionen EUR in den übrigen EU-Ländern und weltweit über 274 Millionen EUR betragen. Insoweit wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift auf den Seiten 13/14 (Bl. 13/14 d.A.) verwiesen. Die ... ein Gruppenunternehmen des …-Konzerns, sei lange Zeit Lizenznehmerin für „...“ gewesen und habe sechsstellige Lizenzgebühren an die Klägerin gezahlt. Ein weiterer Lizenznehmer sei der britische Küchenhersteller Russel Hobbs für die Kollektion „... CLASSIC“ gewesen. Wegen des diesbezüglichen Vortrags, auch zu den angeblich erzielten Umsätzen wird auf den Vortrag in der Klageschrift auf den Seiten 17 ff. (Bl. 17 ff. d.A.) nebst den Anlagen K 20 – K 26 verwiesen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche primär auf die deutsche Wortmarke „...“ (DE929934) aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Landfahrzeuge in Großschreibweise. „...“ verfüge für Kraftfahrzeuge über eine extrem hohe, gerichtsbekannte Verkehrsbekanntheit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und sei seit vielen Jahren nicht nur im Autosegment eine berühmte Kultmarke, sondern auch im sog. „Lifestyle“-Segment bekannt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageschrift ab den Seiten 9 ff., 35 ff. (Bl. 9 ff., 35 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung auf die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 302011037732 („... ... Logo“). Diese Marke werde auch, insbesondere durch Lizenznehmer, gemäß den Ausführungen in der Replik vom 19.02.2018 auf den Seiten 47 ff. (Bl. 215 ff. d.A.) seit Jahren benutzt. An dritter Stelle wird die Klage auf die Verletzung der Wortmarke 30301770 gemäß der Anlage K 61 (Bl. 369 ff. d.A.) gestützt. Schließlich stützt sich die Klägerin im Eventualverhältnis auf eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gemäß Klageantrag zu IV. sei ein Gegenstandswert von 1.000.000 EUR zugrunde zu legen, da sich die Abmahnung EU-weit auf weitere Länder bezogen habe als der vorliegend auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Rechtsstreit. Die Klägerin beantragt zuletzt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Zeichen 1) „...“ für Kaffeemaschinen zu benutzen, wie nachstehend: Die neue ... macht mit ihren kompakten Massen (ca. 30 cm tief, 18 cm breit und 22 cm hoch) ihrem Namen alle Ehre. (Anlage K 31, S. 1) und/oder Erhältlich in den Farben Schwarz, Weiß, Rot und neu — zur Einführung der ... — Grau (Anlage K 31, Bl. 2) und/oder [„Grafik“] und/oder Neu. Bunt. ..., wie in Anlage K 31, Bl. 1, nämlich: [„Grafik“] und/oder in Werbevideos von „Die ..." für das Angebot von Kapselautomaten zu sprechen, wie in dem auf dem USB-Stick gemäß Anlage K 56 vorgelegten Werbevideo; 2) „... Edition" für Tassen zu benutzen, nämlich „XL Tasse ... Edition", wie nachstehend: [„Grafik“] 3) „... ..." für Kaffeemaschinen zu benutzen, wie nachstehend: [„Grafik“] und/oder [„Grafik“] II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird; III. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang von „...“ und/oder „... ...“ und/oder „... Edition“, insbesondere über a) Angebotsumfang, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger; b) den erzielten Gewinn und Umsatz; c) Umfang der Verwendung des Zeichens in der Werbung; IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.146,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.08.2017) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei der ... „...“ der Beklagten handele es sich – entgegen der Einschätzung der Klägerin – mit einer Produkthöhe von 22,3 cm im Vergleich zu den anderen ... Kaffeemaschinen um eine kleine Kaffeemaschine. Das maßgebliche Produktumfeld der Kaffeemaschinen, insbesondere der Kapselmaschinen zeige, dass es auf dem Markt üblich sei, kleine Varianten dieser Kaffeemaschinen auch in der Bewerbung entsprechend zu bezeichnen. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf einen Bericht der „Stiftung Warentest“ vom 29.10.2015 unter der Überschrift: „Kaffeekapselmaschinen: Die besten ...-Automaten“ gemäß Anlage B 5 (Bl. 136 d.A.). Bezeichnungen von einigen Kaffeemaschinen bzw. Kaffeeautomaten auf dem Markt bestätigten, dass das Wort „...“ oder auch „...“ unabhängig von der Schreibweise ein üblicher Hinweis auf die kleine und kompakte Größe der jeweiligen Maschine sei, jedoch nicht als Unterscheidungszeichen in der Gesamtbetrachtung dienten. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 11.12.2017 ab Seite 11 (Bl. 92 ff. d.A.) i.V.m. dem Anlagenkonvolut B 6 (Bl. 136 – 142 d.A.) hingewiesen. Auch in anderen Produkt-Branchen sei gemäß dem Anlagenkonvolut B 7 (Bl. 143 f. d.A.) und dem Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2018 auf den Seiten 3 ff. (Bl. 297 ff. d.A.) eine ähnliche Nutzung des Wortes „...“ oder „...“ als beschreibender Hinweis auf die kleinere Variante des jeweiligen Produkts üblich. Angesichts des gesicherten Markenschutzes für „...“ habe es die Beklagte nicht als sinnvoll angesehen, für jede neue Entwicklung bzw. jedes ...-Modell, so auch hier für „...“ eine eigene Marke eintragen zu lassen, zumal – nach Einschätzung der Beklagten – das Element „...“ gerade nicht markenmäßig eingesetzt werde. Es fehle an einer markenmäßigen, herkunftshinweisenden Nutzung des Wortes „...“ im Zusammenhang mit der kompakten ...-Kaffeemaschine der Beklagten. Durch die Nutzung der Bezeichnung komme es weder zu einer Rufausbeutung noch einer Verwässerung der „...“-Marken der Klägerin. Die Nutzung der Bezeichnung „...“ erfolge sowohl bei den Kaffeemaschinen als auch den Kaffeetassen stets in unmittelbarem Zusammenhang mit der seit vielen Jahren von der Beklagten genutzten und geschützten Marke „...“. Der Begriff „...“ werde nicht als isolierter Hinweis genutzt. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung auf den Seiten 21 ff. (Bl. 102 ff. d.A.) verwiesen. Eine Gegenüberstellung der Klagemarke mit der angegriffenen tatsächlichen Zeichennutzung durch die Beklagte zeige, dass der angesprochene Verbraucher keinen Zusammenhang zwischen den Marken sehen werde. Die Beklagte bestreitet die klägerseits vorgetragenen Umsatzzahlen und die behauptete Bekanntheit mit Nichtwissen. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung auf den Seiten 25 ff. (Bl. 106 ff. d.A.). Auf dem vorliegend relevanten Markt der Nutzer von Kaffeeautomaten sei die Klägerin bisher allenfalls mit Nischenprodukten in Erscheinung getreten. Die streitgegenständlichen Produkte (Kaffeekapselautomaten und Tassen) würden unter der im Kaffee-Bereich bekannten Marke „...“ und/oder „...“, welche über eine – angebliche - Bekanntheit von 69 % für „...“ verfügten, angeboten. Bei dem Wort „...“ handele es sich um ein geläufiges Alltagswort, das adjektivisch verwendet auf die Größe des Produkts hinweise. Die beanstandete Nutzung sei wegen ihres produktbeschreibenden Charakters auch nach § 23 Nr. 2 MarkenG freigestellt. Die Klägerin habe, anders als die Beklagte, gerade keinen Ruf für „Lifestyle“-Kaffeeprodukte. Der Kaffee-„Lifestyle“ werde seit Jahrzehnten von der Beklagten maßgeblich mitgeprägt, und gerade nicht von Automobilherstellern, die einen vermeintlichen „Coolness“-Faktor ausnutzten und seit einiger Zeit über ihre Merchandising-Produkte als Nischenprodukt auch „in Kaffee machen“. Hinsichtlich der Wort-/Bildmarke „... … logo“ erhebt die Beklagte hinsichtlich der Klassen 11 für Kochgeräte und der Klasse 21 für Behälter für Haushalt und Küchen, also auch für Tassen, die Einrede der Nichtbenutzung. Bezüglich dieser Wort-/Bildmarke fehle es ferner an einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten auf den Seiten 33 ff. der Klageerwiderung (Bl. 114 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 20.04.2018 unter Ziffer IV. (Bl. 410 f. d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachstandes wird – über den bereits zitierten Akteninhalt hinaus – auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.