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Urteil

615 KLs 5/16

LG Hamburg 15. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:1220.615KLS5.16.00
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Leitsätze
1. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG reicht die Bewaffnung im Rahmen eines Teilaktes, mithin auch beim (beabsichtigten) Verkauf einer Teilmenge aus.(Rn.93) 2. Beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fließt der Umstand der Aufklärungshilfe i.S.v. § 31 BtMG in die Gesamtabwägung zur Bestimmung eines minder schweren Falls i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG mit ein und bestimmt diesen maßgeblich mit, so dass eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB ausscheidet.(Rn.98)
Tenor
Der Angeklagte W. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge in einem Fall und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition in einem Fall schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 2 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt. In Höhe eines Geldbetrages von € 139.200,00 wird die Einziehung angeordnet; auf diesen Betrag ist der Wert der Vermögenswerte, auf die der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat (Wertpapiere im Depot Nr. bei der C. G. M. Inc, Guthaben auf dem Konto bei der C. N.A; Wertpapiere im Depot Nr. bei der U. Bank, Wertpapiere im Depot Nr. bei der H. S. sowie das am 25.8.2015 in der Wohnung M-B--Allee sichergestellte Bargeld in Höhe € 11.380,00 sowie das dort sichergestellte Edelmetall) anzurechnen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr.2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 3 Nr. 2b WaffG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG reicht die Bewaffnung im Rahmen eines Teilaktes, mithin auch beim (beabsichtigten) Verkauf einer Teilmenge aus.(Rn.93) 2. Beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fließt der Umstand der Aufklärungshilfe i.S.v. § 31 BtMG in die Gesamtabwägung zur Bestimmung eines minder schweren Falls i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG mit ein und bestimmt diesen maßgeblich mit, so dass eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB ausscheidet.(Rn.98) Der Angeklagte W. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge in einem Fall und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition in einem Fall schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 2 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt. In Höhe eines Geldbetrages von € 139.200,00 wird die Einziehung angeordnet; auf diesen Betrag ist der Wert der Vermögenswerte, auf die der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat (Wertpapiere im Depot Nr. bei der C. G. M. Inc, Guthaben auf dem Konto bei der C. N.A; Wertpapiere im Depot Nr. bei der U. Bank, Wertpapiere im Depot Nr. bei der H. S. sowie das am 25.8.2015 in der Wohnung M-B--Allee sichergestellte Bargeld in Höhe € 11.380,00 sowie das dort sichergestellte Edelmetall) anzurechnen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr.2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 3 Nr. 2b WaffG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. I. Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte O. K. W. wurde 1965 in H. geboren. Er wuchs zunächst bei beiden Elternteilen und ab dem sechsten Lebensjahr, nachdem sich die Eltern getrennt hatten, bei seiner Mutter in H. auf. Der Vater des Angeklagten war als Bilanzbuchhalter tätig. Die Mutter war von Beruf Postbeamtin. Schulisch erreichte der Angeklagte zunächst die mittlere Reife und wechselte dann auf ein Aufbaugymnasium mit dem Ziel, das Fachabitur zu erreichen. Dies gelang dem Angeklagten indes nicht, da er die Schule ein halbes Jahr vor den Abiturprüfungen abbrach. Der Angeklagte ging dann verschiedenen musikalischen Tätigkeiten nach, so gab er u.a. Gitarren- und Gesangsunterricht und spielte in verschiedenen Musikbands. Zudem lernte er seine Lebensgefährtin E. S., kennen, mit der er bis heute eine mittlerweile 30 Jahre andauernde Beziehung führt. Den nun bereits erwachsenen Sohn der Lebensgefährtin zog der Angeklagte mit auf und hat zu diesem bis heute ein sehr gutes Verhältnis. Von 1990 -1994 handelte der Angeklagte gemeinsam mit einem Bekannten mit Luxusautos für den portugiesischen Markt. Nachdem sich die Einfuhrbestimmungen nach Portugal änderten, gab der Angeklagte diese Tätigkeit auf. Neben seinen musikalischen Tätigkeiten widmete sich der Angeklagte dann ab 1994 dem Börsenhandel. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit wieder ein intensiveres Verhältnis zu seinem Vater aufgebaut, mit dem er gemeinsam Investitionen an der Börse tätigte und von den dort erzielten Erträgen einen Teil seines Lebensunterhalts bestritt. Zudem absolvierte der Angeklagte eine Kampfkunstausbildung, gründete den Musikverlag „M. H. E.“ und wurde Teilhaber eines Unternehmens, welches sich mit der Vermarktung von „Halloween“ in Deutschland beschäftigte. Im Jahr 2000 starb der Vater des Angeklagten, im darauffolgenden Jahr auch seine Mutter sowie sein Großvater, worunter der Angeklagte persönlich sehr litt. Ab etwa 2004 entfaltete der Angeklagten weitere berufliche Aktivitäten, indem er sich an verschiedenen Unternehmungen, so etwa an einem Restaurantbetrieb, beteiligte. Ab dem Jahre 2007 reiste der Angeklagte regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr in die USA, um in Las Vegas in verschiedenen Casinos das Würfelspiel „Craps“ mit zum Teil auch höheren Einsätzen von bis zu 30.000 USD zu spielen. Der Angeklagte beschäftigte sich in dieser Zeit intensiv mit verschiedenen Spielstrategien. Eine Glückspielsucht lag beim Angeklagten, der außerhalb seiner Reisen in die USA keinerlei Glücksspiel betrieb, aber nicht vor. Im Jahr 2009 absolvierte der Angeklagte in H. eine Yogaausbildung und gründete 2012 in H. eine Kampfkunstschule, die bis heute besteht und im Rahmen derer der Angeklagte wöchentliche Kurse, Privatunterricht sowie Seminare anbietet. Mit einer Kursteilnehmerin der Kampfkunstschule freundete sich der Angeklagte an und unterstützte diese 2014/2015 über mehr als ein Jahr intensiv, nachdem diese psychisch schwer erkrankte und zeitweise stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden musste, bis diese wieder in ein geordnetes Leben zurückkehren konnte. Der Angeklagte konsumierte früher gelegentlich Haschisch, hat dies aber zwischenzeitlich, noch vor den hier zu beurteilenden Straftaten, aufgegeben. Alkohol trinkt der Angeklagte nur zu gesellschaftlichen Anlässen. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 25.8.2015 bis zum 9.12.2015 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft, bevor er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. In der Haft arbeitete der Angeklagte in der Verwaltungsreinigung. Zudem leitete er den Kirchenchor und half mit, Sportkurse zu gestalten. Nach der Haftentlassung führte der Angeklagte den Betrieb seiner Kampfkunstschule fort und übte seine Tätigkeit als Gesangs- und Gitarrenlehrer wieder aus. Zuletzt verdiente der Angeklagte aus diesen Tätigkeiten etwa 25.000 € brutto im Jahr. Daneben engagierte der Angeklagte sich nach seiner Haftentlassung auch ehrenamtlich. Er arbeitete zunächst für ein knappes Jahr einmal wöchentlich für die Kleiderkammer in H.. Sodann half er – ebenfalls einmal die Woche – in einer H. Suppenküche aus. Auch nahm sich der Angeklagte Zeit, eine Bekannte von ihm, die schwer an Krebs erkrankt war, bei Arztterminen und Krankenhausaufenthalten zu unterstützen. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.10.2017. II. Aufgrund der geständigen Angaben des Angeklagten und der weiteren im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen bezeichneten Beweismittel hat die Kammer zur Sache folgende (Mindest-)Feststellungen getroffen: Im Jahr 2000 lernte der Angeklagte in H. den 2015 verstorbenen N. (genannt „N.“) W1 kennen und freundete sich mit ihm an. W1, der 12 Jahre älter als der Angeklagte war, half dem Angeklagten über den zu dieser Zeit gerade stattgefundenen Tod seiner Eltern sowie seines Großvaters hinweg zu kommen. Man traf sich in den Folgejahren regelmäßig und intensivierte die Freundschaft. Im Jahre 2010 fragte W1 den Angeklagten, ob dieser ihm nicht seinen Lagerraum in der R-Straße in H., den der Angeklagte angemietet und bislang für Equipment seiner Musikbands genutzt hatte, zur Verfügung stellen könne, um dort ein Haschischlager zu betreiben. Der Angeklagte, der bis dahin keine Kenntnis davon hatte, dass W1 mit Haschisch handelte, war zunächst nicht begeistert von der Idee, willigte aber schließlich auch aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zu W1 ein und gab diesem einen Schlüssel für den Lagerraum. W1 nutzte sodann in Kenntnis des Angeklagten die Räumlichkeiten für die Lagerung und den späteren gewinnbringenden Weiterverkauf von Haschisch in erheblichem Umfang, ohne dass der Angeklagte zunächst selbst in einzelne Vorgänge des Haschischbezugs und -handels von W1 einbezogen wurde. W1 übernahm als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Lagers für den Angeklagten die für die Räumlichkeiten zu zahlende monatliche Kaltmiete in Höhe von 500 €. Im Jahre 2011 fragte W1 den Angeklagten erstmals, ob dieser nicht Interesse habe, sich selbst am Haschischgeschäft zu beteiligen und dieses ggf. zukünftig zu übernehmen. Der Angeklagte, der sich sehr daran störte, dass W1 in dem Lagerraum in der R-Straße eine große Unordnung („N. war ein Messie“) angerichtet hatte, willigte zunächst ein, W1 bei seinem Haschischhandel administrativ zu unterstützen, indem er das eingelagerte Haschisch sorgfältig nach Sorten sortierte und schriftliche Bestandslisten über die im Lagerraum befindlichen Haschsorten mit deren jeweiligen Bezeichnungen, Mengen und Preisen anfertigte. Das Haschisch sortierte der Angeklagte in Regale ein und versah es mit Zetteln, auf denen Sorten- und Preisangaben vermerkt waren. Ab dem Jahre 2012 weitete sich die Tätigkeit des Angeklagten aus und dieser agierte als eine Art „Lagerverwalter“ für das in der R-Straße eingelagerte Haschisch. Aufgrund der von ihm geführten Bestandslisten hatte der Angeklagte einen Überblick darüber, welche Haschischsorten „gut liefen“, so dass er W1 bei den Bestellungen neuer Ware in den Niederlanden half, indem er diese mit ihm besprach, wobei W1 allerdings die „Letztentscheidungsbefugnis“ hatte und derjenige war, der mit den Lieferanten in den Niederlanden kommunizierte und die Lieferungen bezahlte. Die neu angekommene Ware kontrollierte der Angeklagte anhand der von den holländischen Lieferanten auf Computerausdrucken übergebenen Lieferlisten auf deren Vollständigkeit, wobei er etwa festgestellte Fehlmengen handschriftlich eintrug und diese Listen an W1 übergab, damit dieser sie gegenüber dem Verkäufer geltend machen konnte und die Fehlmengen nicht bezahlen musste. Daneben sortierte der Angeklagte das Haschisch in die Regale im Lager ein und kümmerte sich um die Vorbereitung von sog. „Retouren“ (d.h. Ware, die von W1 nicht bei seinen Abnehmern in Deutschland abgesetzt werden konnte und daher wieder an den Lieferanten zurückgegeben wurde) in die Niederlanden. Die „Retouren“ hatte W1 zuvor jeweils von seinen Abnehmern zurück erhalten und gab sie an den Angeklagten weiter, der sie in das Lager in der R-Straße brachte und die erfolgten „Retouren“ auf den Lieferlisten bzw. den Bestandslisten verzeichnete, damit diese an den Lieferanten zurückgegeben und entsprechend preislich in Abzug gebracht werden konnten. Der Haschischhandel nahm in dieser Zeit stetig zu. Die Einzellieferungen von Haschisch aus den Niederlanden, die etwa einmal im Monat stattfanden, hatten eine Größenordnung von mindestens 20 kg Haschisch. Das gehandelte Haschisch kostete – je nach Qualität – im Einkauf zwischen 1,10 € bis 8 € pro Gramm, wobei die Preise von 7 € bis 8 € nur kleinere, selten bezogene Mengen besonders guter Qualität („Gourmetware“) betrafen. Haschisch durchschnittlicher bis besserer Qualität kostete im Einkauf zwischen 3,60 € bis 5 € pro Gramm. Den Verkauf an die – mit einer noch zu schildernden Ausnahme – unbekannt gebliebenen Abnehmer in H. übernahm ebenfalls W1, wobei der Angeklagte diesen jedoch teilweise unterstützte, indem er für einige der Abnehmer Rechnungen schrieb. Die Gewinnmarge lag bei Haschisch schlechterer Qualität („Kommerz“), das regelmäßig nur in Größen von mehreren Kilogramm verkauft wurde, bei 5 bis maximal 20 Cent, bei Haschisch durchschnittlicher bzw. besserer Qualität lag der Gewinn bei etwa 40 Cent pro Gramm. Die Einnahmen aus dem Haschischverkauf kassierte (zunächst) allein W1. Für die Tätigkeit des Angeklagten erhielt dieser von W1 – neben der Übernahme der Kaltmiete in Höhe von 500 € für den Lagerraum in der R-Straße – ab dem Jahre 2012 auch regelmäßig eine monatliche Vergütung, die je nach erzielten Umsätzen zwischen 3.000 € und 5.000 € pro Monat betrug. Ende 2012/Anfang 2013 stellte W1 dem Angeklagten den ehemals Mitangeklagten S.- W. (dessen Verfahren am sechsten Hauptverhandlungstag wegen fortdauernder Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und ausgesetzt wurde) vor. S.- W. betrieb bereits seit etwa 2011 aus der von ihm bewohnten Wohnung in der S- Straße heraus einen von W1 auf ihn übertragenen Haschischhandel. W1 gab gegenüber S.- W. an, dass der Angeklagte W. ein von ihm unabhängiger neuer Lieferant sei und ihn fortan mit Haschisch beliefern werde. Dabei verschwieg er bewusst, dass der Angeklagte tatsächlich im Auftrag W1 handelte und das zuvor von W1 aus den Niederlanden bezogene Haschisch zu S.- W. bringen würde. Dies tat W1, weil er mit S.- W. vereinbart hatte, dass diese sich den Gewinn aus den Haschischverkäufen des S.- W. hälftig teilen. Durch die Einschaltung des Angeklagten als vorgeblichen eigenständigen Lieferanten gelang es W1 seinen eigenen Profit zu steigern, weil er S.- W. verschwieg, dass der Preis des an diesen ausgelieferten Haschischs bereits einen Gewinnaufschlag von W1 auf den Bezugspreis aus den Niederlanden enthielt. Der Angeklagte traf sich sodann spätestens ab Anfang 2014 in regelmäßigen Abständen mit dem ehemaligen Mitangeklagten S.- W. in der Wohnung in der S-Straße nahm von diesem dessen Bestellungen für Haschisch auf, teilte ihm die entsprechenden Preise für die Bestellungen mit und belieferte ihn mit Haschisch aus den jeweils zuvor im Lager in der R-Straße eingegangen Lieferungen aus den Niederlanden (mit Ausnahme der noch im einzelnen darzustellenden letzten fünf Fälle bezog sich die dem Verfahren zugrunde liegende Anklage allerdings nur auf die erfolgten Lieferungen des Angeklagten W. an den den ehemaligen Mitangeklagten S.- W., nicht jedoch auf die diesen zugrunde liegenden, jeweils vorausgegangenen Lieferungen aus den Niederlanden, an denen neben W1 auch der hiesige Angeklagte, so wie dargestellt, beteiligt war). Zahlreiche dieser Anlieferungen – die in Kartons bzw. Koffern sowie Taschen erfolgten – wurden dabei aufgrund einer in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren mit richterlichem Beschluss angeordneten und in der Zeit vom 5.12.2013 bis zum 28.8.2014, vom 31.10.2014 bis zum 7.1.2015 und vom 13.8.2015 bis zum 25.8.2015 erfolgten Videoüberwachung des Eingangsbereich des Mietshauses S-Straße durch Kameras der Ermittlungsbehörden aufgezeichnet, ohne dass diese trotz frühzeitig bestehender entsprechender Verdachtslage vor dem 25.8.2015 eingriffen. Nach erfolgtem Abverkauf durch den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. entrichtete dieser den zuvor vereinbarten Kaufpreis an den Angeklagten, der das Geld jeweils in der Wohnung in der S-Straße von S.- W. entgegen nahm und sodann, so wie vereinbart, an W1 weiter leitete. Dabei betrug der Verkaufspreis, zu dem S.- W. es vom Angeklagten bezog, für Haschisch schlechterer Qualität („Kommerz“), das einen Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % Tetrahydrocannabinol (THC) aufwies, 1,20 € pro Gramm. Haschisch mittlerer bis guter Qualität, das einen Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC hatte, verkaufte der Angeklagte an S.- W. zu einem Preis von mindestens 4 € bis zu 5 € pro Gramm. Der Verkauf erfolgte dabei auf „Kommission“, d.h. S.- W. bezahlte jeweils erst nach eigenem Abverkauf des Haschischs, wobei er Haschisch, das er nicht absetzen konnte (sog. „Retouren“, maximal 15 % der erfolgten Lieferungen) an den Angeklagten zurückgeben konnte, der es wiederum in das Lager R-Straße zurückbrachte. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten sowie S.- W. betrugen die „Außenstände“ von S.- W. noch etwa 20.000 €. Das vom Angeklagten gelieferte Haschisch lagerte S.- W. im Kellerraum der Wohnung in der S-Straße. Wochentags in der Zeit von 12:00 bis 13:30 Uhr empfing er dort regelmäßig Kunden, an die er das Haschisch verkaufte. Die Verkaufspreise des von S.- W. weiter verkauften Haschischs lagen bei 1,28 € bis 5,50 € pro Gramm, je nach Qualität des Haschisch. Einen Teil des von dem Angeklagten gelieferten Haschischs entnahm W1 zudem selbst aus dem Kellerraum der Wohnung des S.- W. und verkaufte dieses direkt an unbekannt gebliebene Abnehmer, wobei er den Erlös – um die Absprache mit dem Angeklagten nicht zu „offenbaren“ – an den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. weiter leitete, um diesem die vollständige Bezahlung des von W. gelieferten Haschischs zu ermöglichen. Im Verlauf des Jahres 2014 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des an Krebs erkrankten W1. Auf Bitten W1 übernahm der Angeklagte daher noch weitere Tätigkeiten im Rahmen des von ihnen gemeinsam betriebenen Haschischhandels. Ab November 2014 begleitete der Angeklagte den W1 zu mindestens zwei Treffen mit niederländischen Haschischlieferanten im Bereich M. bzw. in der H-Straße in H.. Mindestens drei weitere solche Treffen mit den Lieferanten nahm der Angeklagte dann schließlich auch allein wahr. Bei allen dieser Treffen ließ sich der Angeklagte jeweils neues Haschisch in einer Größenordnung von mindestens 20 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC aushändigen, das er im Anschluss in das Lager in der R-Straße verbrachte sowie einen Teil der Ware – in der bereits geschilderten Weise – an S.- W. weiter lieferte. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Vereinbarung dieser Treffen und die Bezahlung der niederländischen Lieferanten in all diesen Fällen weiterhin von W1 ausgeführt wurden. Anders als die geschilderten vorangegangenen Anlieferungen (vor dem Herbst 2014) haben diese Anlieferungen auch der vorliegend zu beurteilenden Anklage zugrunde gelegen. Anfang März 2015 kam W1 wegen seines schlechten Gesundheitszustands ins Krankenhaus. Im Zuge dessen bat er den Angeklagten für ihn eine scharfe Schusswaffe nebst Munition aus seiner –W1 – Wohnung zu holen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren (der nachfolgend zu schildernde Fall 25 der Anklage); zugleich räumte der Angeklagte auf Bitten W1 auch einen Bestand von etwa 20 Kilogramm Haschisch – die nicht aus den bereits genannten fünf Anlieferungen im Zeitraum November 2014 bis März 2015 sondern aus Lieferungen davor stammten, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (möglicherweise „Retouren“ von Abnehmern) dorthin gelangt waren – aus der Wohnung und transportierte diesen in das Lager in der R-Straße, wo er es zusammen mit dem verbliebenen Haschisch aus den Lieferungen aus den Niederlanden einlagerte. Am 26. März 2015 verstarb W1, was für den Angeklagten zu diesem konkreten Zeitpunkt überraschend war. Zu dieser Zeit war das Lager in der R-Straße – aufgrund der krankheitsbedingt nur eingeschränkten Verkaufsbemühungen des W1 in den vergangenen Monaten – mit großen Mengen Haschisch gefüllt. Gegenüber den niederländischen Lieferanten bestanden zudem noch erhebliche, nicht genau bezifferbare Verbindlichkeiten. Der Angeklagte versuchte nun das eingelagerte Haschisch so weit wie möglich selbst gewinnbringend weiter zu verkaufen und noch offene Forderungen des W1 gegenüber ihm – dem Angeklagten – bekannten Kunden einzutreiben, um so die besehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzutragen, was ihm – davon ist die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen – indes nur zu einem Teil gelang. Mindestens 9.000 € „Altschulden“ trieb der Angeklagte bei zwei ihm bekannten Abnehmern des W1 ein. Zudem verkaufte der Angeklagte mindestens 5 kg Haschisch gegen Erhalt von mindestens 18.000 € gewinnbringend an weitere, unbekannt gebliebene Abnehmer weiter. Am 25.8.2015 wurde der Angeklagte festgenommen. Zugleich wurden Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung des Angeklagten in der M-B-Allee eine Wohnung im S-Kamp unter der der Angeklagte gemeldet war, sowie die Wohnung des S.- W. in der S-Straße vollstreckt. Dabei wurden im Keller der Wohnung in der S - Straße (S.- W.) insgesamt 18.133,9 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 2.222,7 g THC sichergestellt, die S.- W. – wie dargestellt – zuvor vom Angeklagten geliefert erhalten und noch nicht weiter verkauft hatte. In der Wohnung des Angeklagten in der M-B-Allee wurden 4.018,7 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 744,2 g THC vorgefunden sowie – wie noch darzustellen sein wird – griffbereit dazu Waffen (mehrere Messer) sichergestellt. Daneben wurden in der Wohnung des Angeklagten 11.380,- € Bargeld und Gold- und Silber im Wert von etwa 71.351 € beschlagnahmt. Nach rechtlicher Belehrung räumte der Angeklagte zudem auf Nachfrage der Polizeibeamten ein, auch die Verfügungsgewalt über den im Rahmen der Ermittlungen bekannten Lagerraum in der R-Straße zu besitzen und händigte die entsprechenden Schlüssel aus. Bei der anschließenden Durchsuchung des Lagerraums in der R-Straße wurden 70.836,4 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 9.525,7 g THC und 3.815 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 206 g THC vorgefunden. Die in der M-B-Allee und in der R-Straße sichergestellten Betäubungsmittel waren vom Angeklagten, der noch kurz vor seiner Festnahme versuchte, eine Teilmenge von etwa vier Kilogramm an einen unbekannten Abnehmer zu verkaufen, zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt, wozu es wegen seiner Festnahme indes nicht mehr kam. Im Rahmen der dargestellten Betäubungsmittelgeschäfte kam es im Einzelnen zu folgenden Taten (die Fälle 1.-4. der Anklage betrafen nur den ehemaligen Mitangeklagten S.- W.): Tat 1. (Fall 5 der Anklage) Am 24.01.2014 gegen 12:45 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 10 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 2. (Fall 6 der Anklage) Am 7.2.2014 gegen 12:30 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 4 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 3. (Fall 7 der Anklage) Am 12.2.2014 gegen 12:00 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 4 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm und mindestens 200 g Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC zu einem Verkaufspreis von 4 € je Gramm dem S.- W. in dessen Wohnung in der S-Straße... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 4. (Fall 8 der Anklage) Am 6.3.2014 gegen 13:30 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 8 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm und mindestens 200 g Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC zu einem Verkaufspreis von 4 € je Gramm dem S.- W. in dessen Wohnung in der S-Straße der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 5. (Fall 9 der Anklage) Am 25.3.2014 gegen 12:25 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 10 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 6. (Fall 10 der Anklage) Am 29.4.2014 gegen 13:25 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 20 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 7. (Fall 11 der Anklage) Am 1.7.2014 gegen 14:45 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 4 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 8. (Fall 12 der Anklage) Am Nachmittag des 10.7.2014 lieferte der Angeklagte mindestens 2 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße der es gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 9. (Fall 13 der Anklage) Am 18.7.2014 gegen Mittag lieferte der Angeklagte mindestens 2 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S-Straße der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Taten 10.-14. (fünf von ursprünglich acht Fällen zu Ziff. 14-21 der Anklage) Im November 2014 traute sich – wie bereits dargestellt –W1, der bis dahin sich stets ohne den Angeklagten mit niederländischen Lieferanten getroffen und neues Haschisch entgegengenommen hatte, das Tragen größerer Mengen Haschisch aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustands nicht mehr allein zu. Er bat daher den Angeklagten ihn zu den Treffen mit den niederländischen Lieferanten zu begleiten, bei denen der Angeklagte jeweils Haschisch von den niederländischen Lieferanten entgegen nahm, wobei die genauen Zeitpunkte der regelmäßig mindestens einmal im Monat erfolgten Anlieferungen nicht festgestellt werden konnten: Tat 10: Im November 2014 fuhr der Angeklagte erstmals gemeinsam mit W1 zu einer von W1 mit den niederländischen Lieferanten vereinbarten Übergabe in H.-M. im Bereich der H - Straße in der Nähe eines dort gelegenen ehemaligen Luftschutzbunkers. Dort trafen sie einen Niederländer, der sich „J.“ nannte und ihnen insgesamt mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC übergab. W1 bezahlte den „J.“ für die Ware. Der Angeklagte brachte das Haschisch zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R - Straße. Tat 11: Im Dezember 2014 fuhr der Angeklagte ein weiteres Mal gemeinsam mit W1 zu einem von W1 mit den niederländischen Lieferanten vereinbarten Treffen in H. M.. Dort begegneten sie erneut den niederländischen Lieferanten „J.“, der ihnen insgesamt mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC übergab. W1 bezahlte den „J.“ für die Ware. Der Angeklagte brachte das Haschisch zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R-Straße. Tat 12: Im Januar 2015 fuhr der Angeklagte erstmals allein zur H-Straße in H. M., um sich mit den Lieferanten zu treffen, wobei W1 erneut vorab das Treffen arrangierte. Zu dem Treffen erschienen „J.“ sowie eine weitere, namentlich nicht bekannte, Person aus den Niederlanden, die der „J.“ dem Angeklagten vorstellte. Erneut erhielt der Angeklagte von „J.“ und seinem Begleiter mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC ausgehändigt. Sodann fuhr der Angeklagte das erhaltene Haschisch in die R-Straße und verwahrte es zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf im dortigen Kellerraum. Die niederländischen Lieferanten fuhren weiter zur Wohnung des W1, wo dieser sie bezahlte. Tat 13: Im Februar 2015 traf der Angeklagte sich ein weiteres Mal allein mit den niederländischen Lieferanten in H. M., wobei auch in diesem Fall W1 die Bestellungen und das Treffen vereinbarte. Erneut erhielt der Angeklagte mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC ausgehändigt, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R-Straße brachte. W1 übernahm in nicht näher bestimmbarer Weise die Bezahlung der Lieferanten. Tat 14: Im März 2015 traf der Angeklagte sich wiederum allein mit den niederländischen Lieferanten in H. M., wobei W1 erneut vorab die Bestellungen und das Treffen vereinbarte. Der Angeklagte erhielt mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC ausgehändigt, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R-Straße brachte. W1 übernahm in nicht näher bestimmbarer Weise die Bezahlung der Lieferanten. Von dem Haschisch aus den vorgenannten fünf Anlieferungen (Taten 10.-14.) belieferte der Angeklagte seinerseits den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. für dessen gewinnbringenden Haschischhandel in der S-Straße in der Zeit von November 2014 bis März 2015 mindestens fünfmal mit jeweils 2 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität sowie drei weitere Male in der Zeit zwischen April und Juni 2015 mit mindestens 300 g Haschisch mittlerer bis besserer Qualität zu einem Verkaufspreis von jeweils mindestens 4 € je Gramm. Aus den zuletzt im März 2015 (Tat 14.) von den niederländischen Lieferanten angelieferten und sodann im Lager in der R-Straße verwahrten 20 kg Haschisch entnahm der Angeklagte kurz vor seiner Festnahme im August 2015 eine Teilmenge von 4.018,7 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 744,2 g THC und zeigte diese einem potentiellen Abnehmer an einem unbekannt gebliebenen Ort außerhalb seiner Wohnung, um das Haschisch gewinnbringend an diesen Abnehmer zu verkaufen. Da der Abnehmer letztlich den Kauf ablehnte, brachte der Angeklagte das Haschisch zunächst in seine Wohnung in der M-B-Allee ... zurück, um es später bei Gelegenheit wieder in das Lager in der R-Straße zu bringen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da er am 25.8.2015 festgenommen und die Teilmenge von rund 4 Kilogramm Haschisch in seiner Wohnung in der M-B-Allee sichergestellt wurde (ursprünglich Fall 24 der Anklage). In der Wohnung des Angeklagten, in deren Wohnzimmer er das Haschisch aufbewahrte, standen griffbereit neben der Wohnungstür zwei Baseballschläger. Im Wohnzimmer befanden sich zudem in unmittelbarer Nähe von weniger als zwei Meter zum Haschisch griffbereit in Schubladen ein aufklappbares sog. „Einhandmesser“ der Marke „Spyderco“, mit einer Gesamtlänge von ca. 199 mm und einer einseitig geschliffenen Klinge von ca. 80mm Länge, ein weiteres aufklappbares sog. Einhandmesser der der Marke „Taylor Brands“, mit einer Gesamtlänge von ca. 183mm und einer teilweise mit Wellenschliff versehenen Klinge von ca. 74mm, ein aufklappbares sog. „Einhandmesser“ im Scheckkartenformat der Marke „Spyderco“, Modell „Spydercard“, mit einer Gesamtlänge von ca. 157mm und einer teilweise mit Wellenschliff versehenen Klinge von ca. 71mm sowie ein Kampfsportmesser der Marke „Eickhorn“ Solingen mit einer Gesamtlänge von ca. 237mm und einer feststehenden einseitig geschliffenen Klinge von ca. 117mm Länge (im oberen Bereich des schräg verlaufenden Griffes) bzw. ca. 123mm (im unteren Bereich des schräg verlaufenden Griffes). Die Messer, die allesamt ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren, hatte der Angeklagte zu einem früheren – nicht mit der Tat im Zusammenhang stehenden – Zeitpunkt in den Schubladen im Wohnzimmer seiner Wohnung griffbereit abgelegt; bei Verkauf und Übergabe von Haschisch spielten die Messer keine Rolle. Nach dem Tod von W1 am 26.3.2015 traf sich der Angeklagte bis zum Sommer 2015 noch weitere Male mit dem Lieferanten „J.“, wobei allein festzustellen war, dass bei diesen Treffen über einen Ausgleich der noch offenen Forderungen des Lieferanten gesprochen wurde und der Angeklagte an den Lieferanten (Teil-)Zahlungen aus den durch die von ihm eingetriebenen „Altschulden“ sowie auch durch eigene Weiterverkäufe erfolgten Einnahmen leistete. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser nach dem Tod W1 keine eigenen Bestellungen mehr bei niederländischen Lieferanten aufgegeben und keine weitere Lieferungen von Betäubungsmittel mehr erhalten hat. Soweit dem Angeklagten in den Fällen 14-21 der Anklage drei weitere (d.h. insgesamt acht) Fälle von Anlieferungen von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden zur Last gelegt wurden, hat die Kammer diese in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Tat 15. (Fall 23 der Anklage) Wie bereits dargestellt verwahrte der Angeklagte am 25.8.2017 in dem von ihm genutzten Lagerraum in der R-Straße insgesamt 70.836,4 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 9.525,7 g THC und 3.815 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 206 g THC, um diese Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das sichergestellte Haschisch ganz überwiegend aus den – als Taten 10.-14. dargestellten – Anlieferungen zwischen November 2014 und März 2015 stammten (und insoweit eine sog. Bewertungseinheit mit diesen Taten vorliegt) mit Ausnahme einer Teilmenge von mindestens 15 Kilogramm (von ursprünglich 20 Kilogramm) Haschisch, die der Angeklagte auf Bitten des W1 Anfang März aus dessen Wohnung in das Lager R-Straße verbracht hatte und die nicht im Zusammenhang mit den Lieferungen von November 2014 bis März 2015 standen, aber so wie auch die in diesem Lager übrigen sichergestellten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf durch den Angeklagten bestimmt waren; zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer insoweit davon ausgegangen, dass die von ihm an unbekannt gebliebenen Abnehmer in der Zeit nach W1 Tod verkauften (weiteren) fünf Kilogramm Haschisch aus den ursprünglich in der Wohnung des W1 gelagerten 20 Kilogramm Haschisch stammten, die dieser auf Bitten W1 Anfang Mörz 2015 aus dessen Wohnung in das Lager R-Straße verbracht hat. Die Herkunft des sichergestellten 3.815 g Marihuana hat nicht geklärt werden können; es stammte indes ebenfalls nicht aus den unter 10.-14. dargestellten Anlieferungen. Tat 16. (Fall 25 der Anklage) Anfang März 2015 bat W1 kurz vor seinem Krankenhausaufenthalt den Angeklagten eine voll funktionstüchtige silberfarbene 8+ 1-schüssige halbautomatische Selbstladepistole der Marke „Colt“, Kaliber 45 mit ausgefräster Waffennummer nebst Magazin und insgesamt 70 für den Abschluss mit dieser Waffe geeigneten Patronen im Kaliber 45 (45 Patronen mit Vollmantelrundkopfgeschossen, 5 Patronen mit Kegelstumpfbleigeschossen und 20 Patronen mit Kegelstumpfbleigeschossen) für ihn an einem sicheren Ort zu verwahren. Der Angeklagte nahm diese Gegenstände an sich und bewahrte sie – ohne über eine waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen – bis zu deren Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung am 25.8.2015 in einer Plastiktüte im Keller einer von ihm angemieteten Wohnung im S-kamp... in H., für den er die Schlüssel besaß. In dieser Wohnung, unter der der Angeklagte gemeldet war, wohnte tatsächlich dessen Onkel J. P., der zwar von der Aufbewahrung der Waffe samt Munition im Keller keine Kenntnis hatte, aber einen Schlüssel für den Keller besaß und daher auf die Waffe nebst Munition Zugriff hätte nehmen können. Der Angeklagte kannten in allen vorgenannten Fällen die konkreten Tatumstände und wollten auch deren Verwirklichung, insbesondere waren ihm die jeweiligen Mengen und die ungefähre Qualität der Betäubungsmittel bekannt und wusste er auch um die Strafbarkeit seines Tuns. Der Angeklagte W. hat erfolgreich im Sinne des § 31 BtMG Aufklärungshilfe geleistet: Nachdem er zunächst im Ermittlungsverfahren geschwiegen hatte, hat der Angeklagte Mitte November 2015 über seinen damaligen Verteidiger angekündigt, umfassende Angaben zum Sachverhalt und seiner eigenen Tatbeteiligung machen zu wollen. Im Rahmen mehrerer ausführlicher Vernehmungen durch den Zoll zwischen dem 26.11.2015 und dem 1.12.2015 sowie bei einer Haftprüfung am 9.12.2015 hat er sodann seine Taten einschließlich der von ihm geleisteten Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt und dabei auch umfangreiche Angaben zum ehemals Mitangeklagten S.- W. gemacht unter Darstellung der von diesem – so wie im Sachverhalt geschilderten – geleisteten Tatbeiträge. Dabei hat sich der Angeklagte auch sämtliche im Rahmen der dargestellten Videoüberwachungen aufgezeichneten Lichtbilder von den Vernehmungsbeamten vorhalten lassen und erläutert, welche Mengen und Betäubungsmitteln sich in den von ihm transportierten Behältnissen befanden und zu welchen Preisen diese jeweils an S.- W. verkauft wurden. Daneben machte er aber auch Angaben zu erfolgten Verkäufen und Anlieferungen an den ehemaligen Mitangeklagten, die von der Videoüberwachung nicht aufgezeichnet worden und dementsprechend bis zu den Angaben des Angeklagten den Ermittlungsbehörden in ihrem konkreten Umfang überhaupt nicht bekannt waren. Seine noch deutlich vor Anklageerhebung erfolgten Angaben hat der Angeklagte sodann in der Hauptverhandlung wiederholt und hierbei das Tatgeschehen, soweit er daran beteiligt war, wie auch die jeweilige Beteiligung des ehemaligen Mitangeklagten S.- W. (erneut) umfassend und glaubhaft geschildert. Die Angaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des S.- W. waren von erheblichem Gewicht. Zwar hatte sich der ehemalige Mitangeklagten S.- W. bereits kurz nach seiner Festnahme am 25.8.2015 bzw. 26.8.2015 gegenüber dem Zoll und beim Haftrichter zu den Tatvorwürfen geäußert und dabei pauschal angegeben, er habe seit etwa 2011 für W1 Haschisch verkauft und dies auch noch nach dessen Tod weiter fortgeführt; konkrete Angaben zu den jeweiligen Mengen und Anzahl bzw. Zeitpunkten von Lieferungen machte er hier hingegen noch nicht, sondern äußerte sich hierzu erstmals in der Hauptverhandlung, in der er die Angaben des Angeklagten auch hinsichtlich der jeweiligen Mengen, Qualität und Preise des Haschischs bestätigte. Die Angaben des Angeklagten zu den Treffen mit dem niederländischen Lieferanten „J.“ sowie seinem Begleiter, über deren grobe Beschreibung hinaus der Angeklagten im Übrigen keine weiteren Erkenntnisse beitragen konnte, waren hingegen nicht konkret genug, um eine Identifizierung dieser Lieferanten zu ermöglichen. III. Die Feststellungen zur Sache beruhen ganz überwiegend auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, der die Geschehnisse, soweit er an ihnen beteiligt war, so wie dargestellt geschildert hat. Das Geständnis des Angeklagten war auch glaubhaft. 1. Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung durch eigene Erklärung zur Sache ein und beantwortete sämtliche Nachfragen der Verfahrensbeteiligten. Seine Angaben waren hierbei schlüssig, widerspruchsfrei und – wie sich die Kammer durch entsprechende Vorhalte sowie die Angaben des Vernehmungsbeamten K. überzeugen konnte – auch im Wesentlichen konstant mit seinen vorherigen Angaben im Ermittlungsverfahren. Dabei erläuterte er anhand der ihm vorgelegten Bilder aus der Videoüberwachung des Hauseingangs der S-Straße auch, in welchen Mengen und Qualität er in den Fällen 5-13 der Anklage (Taten II. 1-9) den ehemals Mitangeklagten S.- W. mit Haschisch belieferte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach zudem, dass er seine Rolle im Gesamtgeschehen nicht „kleinredete“, sondern freimütig auch Tatbeiträge eingestand – etwa hinsichtlich seiner Beteiligung am Betäubungsmittelhandel des W1 in den Jahren 2012 und 2013 – die von der Anklage nicht umfasst waren und ihm ohne seinen Angaben nicht oder nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der vom Angeklagten geschilderten Lieferungen im Zeitraum November 2014 bis März 2015, die ihm ohne seine Angaben jedenfalls in ihrer konkreten Form nicht ohne Weiteres hätten zugerechnet werden können, insbesondere hat der Angeklagte in diesen Fällen – wie es ihm möglich gewesen wäre – die Verantwortung nicht allein auf den verstorbenen W1 „abgewälzt“, sondern seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt. Dabei gab er auch an, dass er eine gesonderte Menge von 20 kg Haschisch auf Bitten des W1 Anfang März aus dessen Wohnung in das Lager R-Straße verbrachte, von denen noch mindestens 15 kg im Zeitpunkt der Sicherstellung der Betäubungsmittel im Lager in der R-Straße am 25.8.2015 vorhanden gewesen seien. Dass W1 – so wie vom Angeklagten geschildert – in ganz erheblichem Umfang an den Betäubungsmittelgeschäften beteiligt war, wird wiederum durch die entsprechenden – noch darzustellenden Angaben des ehemaligen Mitangeklagten S.- W. – sowie den Angaben des Ermittlungsführers in dieser Sache – dem Zollbeamten K. – bestätigt. Danach habe zum einen die Videoüberwachung der S-Straße ergeben, dass W1 dort in den überwachten Zeiträumen nahezu täglich ein- und ausgegangen sei. Im Zuge weiterer Ermittlungen habe sich auch im Übrigen der Verdacht erhärtet, dass W1 im großen Umfang an weiteren Betäubungsmittelgeschäften – u.a. an mehreren Cannabisplantagen in S.- H. – beteiligt gewesen sei. Hingegen hätten sich Hinweise darauf, dass der Angeklagten auch an diesen (weiteren) Betäubungsmittelgeschäften W1 beteiligt gewesen sei, nicht ergeben. Der Angeklagte hat auch im Übrigen seine Rolle im Gesamtgeschehen nicht „kleingeredet“, sondern etwa freimütig angegeben, dass er es gewesen sei, der das Lager in der R - Straße „auf Vordermann“ gebracht habe und das dort gelagerte Haschisch sortiert und in Bestandslisten eingetragen habe; durch den von ihm so gewonnenen Überblick über die Haschischgeschäfte des W1 sei es ihm dann auch möglich gewesen, dessen –W1 – Bestellungen auf die Wünsche seiner Kunden abzustimmen und so besser zu planen. Auch seine Tatmotivation hat der Angeklagte in keiner Weise beschönigt, indem er angab, dass er es interessant gefunden habe, mit Handeln von Haschisch Geld zu verdienen und es auch ein bisschen „der Reiz des Verbotenen“ gewesen sei. Soweit der Angeklagte W. – abweichend von der ursprünglichen Anklage – angegeben hat, in den Fällen 14.-21. der Anklage habe es lediglich 5 Anlieferungen von Haschisch aus den Niederlanden zwischen November 2014 und März 2015 gegeben, an denen er selbst beteiligt gewesen sei, ergibt sich hieraus kein Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren. Nach Angaben des Zollbeamten K., mit dem die durch ihn erfolgten Vernehmungen des Angeklagten ausführlich erörtert worden sind, hat der Angeklagte im Rahmen seiner dortigen Vernehmung zunächst auch nur konkret fünf solcher Treffen ab Ende 2014 mit Anlieferungen von 20 bis 30 Kilogramm Haschisch eingeräumt und im späteren Verlauf seiner Vernehmung lediglich ergänzend angegeben, dass er sich erinnern könne, dass es beim ersten Treffen in 2014 „kalt“, „also eher Herbst“ gewesen sein müsse, ohne dass der genaue Zeitraum weiter konkretisiert worden sei. Soweit der Angeklagte in diesen Vernehmungen von weiteren Treffen mit dem niederländischen Lieferanten noch nach dem Tod von W1 („bis zum Sommer 2015“) gesprochen habe, sei mit diesem im Rahmen seiner Befragung nicht erörtert worden, ob auch bei diesen späteren Treffen noch Anlieferungen von Haschisch erfolgt seien. Soweit die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die von ihm nach W1 Tod an unbekannte Abnehmer abverkauften (mindestens) fünf Kilogramm Haschisch nicht aus den unter II.10.-14. dargestellten Anlieferungen, sondern aus den 20 Kilogramm stammten, die er im März 2015 aus der Wohnung W1 entnommen hatte, beruht dies auf dem Umstand, dass der Angeklagte nicht mehr erinnerte, aus welcher Teilmenge er den Verkauf tätigte, diese könne auch aus den 20 Kilogramm aus der Wohnung erfolgt sein; für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten sprach insoweit insbesondere der Umstand, dass von dieser (weiteren) Menge aus der Wohnung W1 bis zu seinen Angaben keine Erkenntnisse vorlagen. Die Annahme dass die fünf abverkauften Kilogramm aus der o.g. Teilmenge von 20 Kilogramm stammten, stellt sich für den Angeklagten insoweit als günstiger dar, da die 20 Kilogramm – die nicht aus den Anlieferungen aus den Taten II.10.-14 stammen – keine sog. Bewertungseinheit mit diesen Fällen bilden. 2. Die Einlassung des Angeklagten wird überdies durch weitere Beweismittel gestützt: So stehen seine Angaben zum Tatgeschehen in den Fällen, an denen auch der ehemalige Mitangeklagte S.- W. beteiligt war, in vollem Umfang mit dessen Angaben im Einklang. Dieser hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er – auf Betreiben des im März 2015 verstorbenen W1 – im Jahr 2011 mit dem Haschischverkauf aus der von ihm bewohnten Wohnung in der S-Straße angefangen habe. W1 habe ihm „Kunden“ vorbeigeschickt, an die er das im Keller der Wohnung gelagerte Haschisch verkauft habe. Es habe feste Zeiten, wochentags zwischen 12:00 und 13:30 Uhr, gegeben, zu denen die „Kunden“ vorbeikommen konnten, um Ware zu kaufen. Zudem sei auch W1 selbst oft erschienen, um sich Haschisch für seine „Kunden“ aus dem Keller der Wohnung zu entnehmen. Der Angeklagte W. sei ihm von W1 vorgestellt worden und danach sein Lieferant gewesen. Er habe ihn regelmäßig mit Haschisch beliefert, wobei die von dem Angeklagten W. genannten Haschischmengen zutreffend seien. In Übereinstimmung mit dem Angeklagten schilderte S.- W. auch, dass es unterschiedliche Qualitäten von Haschisch gegeben habe. Die qualitativ schlechtere Ware („Kommerz“) habe er –S.- W. – nur kiloweise an seine „Kunden“ verkauft, bei Haschisch besserer Qualität habe er dieses „plattenweise“ (mit 50 bis 100 Gramm pro Platte) verkauft. Der Angeklagte W. habe ihm das Haschisch zu Preisen zwischen 1,20 € und 5 € pro Gramm verkauft. Seine - S.- W.s – Verkaufspreise hätten bei 1,28 € bis 5,50 € pro Gramm gelegen. Nach dem Tod von W1 am 26.3.2015 habe er noch etwa 20.000 € Schulden bei dem Angeklagten W. gehabt und versucht, das noch in seinem Keller eingelagerten Haschisch abzuverkaufen, um seinen Schulden zu bezahlen. Dies sei ihm jedoch nur teilweise gelungen, so dass zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 25.8.2015 noch etwa 18 Kilogramm Haschisch im Keller der S-Straße gelagert hätten. Das äußere Tatgeschehen in den Fällen 5-13 der Anklage (Taten II. 1-9) beruht ergänzend auf den Bildern der Videoüberwachung des Hauseingangs zu der Wohnung des S.- W. in der S-Straße, auf denen u.a. zu sehen ist, wie der Angeklagte zu den im Sachverhalt geschilderten Zeitpunkten mit Kartons bzw. größeren Taschen oder Koffern die S-Straße betritt. Durch die Ergebnisse der Videoüberwachung werden zudem die – auch insoweit übereinstimmenden – Angaben des Angeklagten W. sowie des ehemaligen Mitangeklagten S.- W. hinsichtlich der „Retouren“ von Teilmengen an Haschisch bestätigt; auf mehreren Bildern ist insoweit zu sehen, wie der Angeklagte an mehreren Tagen ohne Behältnisse die S-Straße betritt und diese nach kurzer Zeit mit kleineren Behältnissen (etwa kleine Plastiktüten) wieder verlässt, was die Angabe, es sei in einem gewissem Umfang auch zur Rückgabe von Haschisch gekommen, stützt. Dass das vom Angeklagten angelieferte Haschisch durch den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. nicht in allen Fällen problemlos weiterverkauft werden konnte, wird insoweit auch durch ein aufgrund richterlicher Anordnung überwachtes Telefonat des S.- W. (überwachter Anschluss ) am 22.7.2014 gestützt, in dem ein Gespräch zwischen W. und S.- W. geführt wird, in dem S.- W. dem Angeklagten u.a. mitteilt, dass er den „Typ, an den ich das Kommerzzeug verkauft habe, (...) nicht erreicht“ habe und noch „auf lauter teuren Zeug von Weihnachten“ (sitze); sowohl der Angeklagte als auch S.- W. haben in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt, ein entsprechendes Gespräch über erfolgte bzw. zukünftige Haschlieferungen geführt zu haben. Die Angaben des Angeklagten zum Umfang der von ihm betriebenen Haschischgeschäfte werden neben den Angaben des ehemaligen Mitangeklagten S.- W. und den am 25.8.2015 sichergestellten Betäubungsmittel auch durch die in der Wohnung des Angeklagten in der M-B-Allee sowie im Lager in der R-Straße sichergestellten Aufzeichnungen des Angeklagten sowie den diesbezüglichen Auswertevermerke der Bundeskriminalinspektion L. vom 7.9.2015 gestützt; aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte – was er auf Vorhalt der entsprechenden Unterlagen auch bestätigte – über den wechselnden Bestand der Haschischmengen im Lager in der R-Straße, noch bestehende Forderungen gegenüber Abnehmer der Ware, seinen Bargeldbestand, sowie laufende Verbindlichkeiten und Guthaben laufend Buch geführt hat. Ausweislich der diversen ab 2012 durchgängig geführten Bestandslisten (u.a. „Inventur 8.10.2012“, „Inventur 9. Jan. 2013“, „Inventur 8.4.2014“, „Inventur 28. Februar 2015“) wies das Lager in der R-Straße durchweg einen Bestand an Haschisch mindestens im zweistelligen Kilobereich auf. Der Umfang der Lieferungen aus den Niederlanden wird wiederum durch zahlreiche bei dem Angeklagten sichergestellte Computerausdrucke belegt, in denen – wie der Angeklagte bestätigte – für bestimmte Tage (etwa „7-feb“, „17-sep“, „4-dec“) die jeweils durch die Niederländer erfolgten Anlieferungen von Haschisch mit Sortennamen, Mengen/Gewicht und Preisen aufgelistet sind (teilweise versehen mit handschriftlichen Korrekturen des Angeklagten) und aus denen sich ebenfalls Liefermengen jeweils mindestens im zweistelligen Kilobereich ergeben. 3. Die Feststellungen zu dem im Lager in der R-Straße am 25.8.2015 sichergestellten Haschisch und Marihuana (Fall 23 der Anklage) beruhen auf dem Durchsuchungsbericht der Bezirkskriminalinspektion L. vom 25.8.2015 sowie den anlässlich der Durchsuchung angefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Lagerraums, auf denen die einzelnen Haschischpakete und Haschischplatten erkennbar sind. Die Feststellungen zur Menge und Qualität des in der R-Straße sichergestellten Haschischs und Marihuanas beruhen auf dem behördlichen Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik Dienstsitz H. vom 10.12.2015. Die Feststellungen zu dem in der Wohnung des Angeklagten in der M - B - Allee am 25.8.2015 sichergestellten Haschisch, Bargeld, Gold und Silber beruhen auf den Angaben des Ermittlungsführers K., dem diesbezüglichen Durchsuchungsbericht der Bezirkskriminalinspektion L. vom 25.8.2015, den anlässlich der Durchsuchung angefertigten Lichtbildern der sichergestellten Gegenstände sowie hinsichtlich Qualität und Menge des Haschischs auf dem behördlichen Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik, vom 10.12.2015. Die Feststellungen zu dem am 25.8.2015 in der Wohnung des ehemaligen Mitangeklagten S.- W. in der S-Straße sichergestellten Haschisch beruhen auf dem diesbezüglichen Durchsuchungsbericht der Bezirkskriminalinspektion L. vom 25.8.2015, den anlässlich der Durchsuchung angefertigten Lichtbildern sowie hinsichtlich Menge und Qualität des Haschischs auf dem behördlichen Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik Dienstsitz H. vom 10.12.2015. Hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Haschischs in den Fällen, in denen keine Sicherstellung von Betäubungsmitteln erfolgte, ist die Kammer bei Haschisch schlechterer Qualität („Kommerz“) von einem Mindestwirkstoffgehalt von 3% THC ausgegangen; es bestand kein Anlass von einem geringeren Wirkstoffgehalt auszugehen, da das Haschisch jeweils abverkauft werden konnte und es insoweit nicht zu Beanstandungen durch Abnehmer gekommen ist, sondern laufend entsprechendes Haschisch weiter verkauft werden konnte, was bei einer noch geringeren Qualität – als der bereits zu Gunsten des Angeklagten angenommenen sehr schlechten Qualität von 3 % THC – nicht möglich gewesen wäre; die teilweise (in geringem Umfang) durch den Angeklagten S.- W. erfolgten „Retouren“ beruhten nach dessen auch insoweit glaubhaften Angaben nicht auf einer schlechten Qualität des Haschischs, sondern darauf, dass seine Abnehmer bestimmte Sorten, die sie nicht kannten oder deren Geruch ihnen nicht gefiel, nicht kaufen wollten. In den Fällen mit Haschisch mittlerer bis besserer Qualität ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten von einem Mindestwirkstoffgehalt von 6% THC ausgegangen; auch hier bestand vor dem Hintergrund, dass das Haschisch nach den Erfahrungen der Kammer – deren Vorsitzender langjährig in einer Betäubungsmittelkammer tätig war – bei einer schlechteren Qualität nicht zu den vom Angeklagten und von S.- W. angegebenen Preisen hätte verkauft werden können, kein Anlass von einer noch schlechteren als der angenommenen bereits unterdurchschnittliche Qualität auszugehen; dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass die beim Angeklagten am 25.8.2015 sichergestellten Betäubungsmittel insgesamt einen Wirkstoffgehalt von über 13% THC (bei Einzelwirkstoffgehalten von ganz überwiegend zwischen 8,1% bis hin zu 30,9% THC) aufwiesen; auch das bei S.- W. sichergestellte Haschisch wies einen Wirkstoffgehalt von insgesamt über 12% THC (bei Einzelwirkstoffgehalten von ganz überwiegend über 9,6% THC bis hin zu 25,4% THC) auf. 4. Die Feststellungen zu der im Keller der Wohnung im S-Kamp sichergestellten Waffe samt Munition beruhen neben den auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten auf dem waffenrechtlichen Gutachten des Landeskriminalamts S.- H. vom 19.1.2016, dem Durchsuchungsbericht des Zollfahndungsamt H. vom 25.8.2015 sowie den im Rahmen der Durchsuchung hierzu angefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Feststellungen zu den in der Wohnung des Angeklagten in der M-B-Allee sichergestellten Messern sowie Baseballschlägern beruhen auf dem Durchsuchungsbericht der Bezirkskriminalinspektion L. vom 25.8.2015, den anlässlich der Durchsuchung angefertigten Lichtbildern und dem zu den Messern erstellten waffenrechtlichen Gutachten der Abteilung des Landeskriminalamts S.- H. vom 2.11.2015. 5. Die Feststellungen zum Verlauf der Ermittlungen und den hierbei durchgeführten Maßnahmen und Sicherstellungen beruhen auf den Angaben des Zollbeamten K., der mit den gemeinsam durch die Bezirkskriminalinspektion L. und das Zollfahndungsamt Hamburg geführten Ermittlungen betraut war. Der Zollbeamte K. hat insbesondere auch den dargestellten Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben bestätigt. 6. Die Feststelllungen zur subjektiven Tatseite einschließlich der jeweils zumindest billigend in Kauf genommenen Qualität der gehandelten Betäubungsmittel beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben ehemaligen Mitangeklagten S.- W. sowie auf einem Rückschluss aus den getroffenen objektiven Feststellungen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu den in seinem Wohnzimmer sichergestellten Messern, die zu Verteidigungszwecken dienten. Diese Zweckbestimmung dieser Messer ergibt sich ungeachtet der Angaben des Angeklagten auch aus dem Aufbewahrungsort der Messer, die allesamt nicht etwa in der Küche, sondern im Wohnzimmer aufgefunden wurden, sowie deren Beschaffenheit: insbesondere das rund 23 Zentimeter lange, einseitig geschliffene Kampfsportmesser ist ersichtlich nur für einen solchen Zweck geeignet, mit ihm können ohne Weiteres erhebliche Verletzungen zugefügt werden können. Hinsichtlich der weiteren im Wohnzimmer sichergestellten Messer ist zudem darauf zu verweisen, dass es sich bei allen um sog. Einhandmesser handelte, die nur mit einer Hand aufgeklappt werden können, was ebenfalls für eine entsprechende Zweckbestimmung spricht, die im Übrigen auch der Wertung des § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG zu entnehmen ist, der das Führen von Einhandmessern – vorbehaltlich eines berechtigten Interesses – grundsätzlich unter Verbot stellt; bei diesen Messern – insbesondere dem Einhandmesser im Scheckkartenformat – handelte es sich insofern auch nicht um gängigen Gebrauchsgegenstände (etwa ein Küchen- oder kleines Taschenmesser), bei dem solch ein berechtigtes Interesse besonders nahe liegt. Soweit der Angeklagte zu den gleichfalls in der Wohnung (an der Tür zum Wohnungseingang) platzierten Baseballschlägern angegeben hat, diese hätten seinem „Stiefsohn“ gehört, der Baseball spiele, hat die Kammer dies zu seinen Gunsten angenommen und ist insoweit nicht von Waffen im Sinne des § 30 a BtMG ausgegangen; vor dem Hintergrund der freimütigen Angaben des Angeklagten zu den übrigen bei ihm sichergestellten gefährlichen Gegenständen (Messern) , bestand kein Anlass seinen Angaben insoweit keinen Glauben zu schenken. 7. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bzw. fehlende Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB haben sich nicht ergeben und sind auch nicht behauptet worden. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte bei den Taten II. 1-13 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie im Fall II.14 (Anlieferung von mindestens 20 Kilogramm Haschisch im März 2015, von denen eine Teilmenge von rund vier Kilogramm vom Angeklagten am 25.8.2015 zusammen mit Gegenständen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Wohnung M-B-Allee verwahrt wurde) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht; für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln reicht die Bewaffnung im Rahmen eines Teilaktes, mithin auch beim (beabsichtigten) Verkauf einer Teilmenge, aus (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2013, 347f). Im Fall II.15 (Fall 23 der Anklage; Sicherstellung in der Ruhrstraße 62 am 25.8.2015) war von einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen, da eine Teilmenge der sichergestellten Betäubungsmittel (rund 3,8 Kilogramm Marihuana sowie mindestens 15 Kilogramm Haschisch, die vom Angeklagten aus der Wohnung des W1 in die R-Straße verbracht worden waren) nicht aus den zwischen November 2014 und März 2015 erfolgten Anlieferungen aus den Niederlanden (Taten II.10-II.14) stammte und mit diesen daher keine sog. Bewertungseinheit bildeten. Der Angeklagte handelte in allen Fällen als Täter, da seine Beteiligung objektiv wie subjektiv ein Gewicht hatte, das über das einer bloßen Beihilfe hinausging. Dies gilt hinsichtlich der Verkäufe und Belieferungen an den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. in den Fällen II.1-9 insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen selbst vom Angeklagten ausgeführten Tatbeiträge (Aufnahme der Bestellungen, Belieferungen mit Haschisch, Entgegennahme der Zahlungen), auch wenn der Angeklagte auf Anweisung des verstorbenen W1 handelte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1-9 zwar an der eigentlichen Entgegennahme des Haschischs aus den Niederlanden, aus denen die nachfolgenden Auslieferungen an S.- W. jeweils stammten, nicht unmittelbar beteiligt war, durch Führen der Bestandslisten, Vorbereitung der Bestellungen, Überprüfung der Lieferungen und „Lagerhaltung“ aber auch hierzu erhebliche Beiträge leistete und durch die hieran anknüpfende Entlohnung von monatlich 3.000 – 5.000 € zudem ein starkes eigenes Interesse am jeweiligen Taterfolg hatte. In den Fällen II.10-14 war der Angeklagte über die bereits geschilderte Beteiligung hinaus auch direkt an der Entgegennahme der Lieferungen aus den Niederlanden beteiligt, so dass auch insoweit von einer täterschaftlichen Begehungsweise auszugehen war. Mit der Tat II. 16 (Fall 25 der Anklage) hat sich der Angeklagte wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 2b und Abs. 3 Ziff. 2b WaffG strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung war für den Angeklagten bei den Taten II. 1-9 (Fälle 5-13 der Anklage), den Taten II. 10-13 (Fälle 14-21 der Anklage) sowie bei Tat II. 15 (Fall 23 der Anklage hinsichtlich der Teilmenge von mindestens 15 kg Haschisch sowie 3.815 g Marihuana) von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat – nach Abwägung der nachfolgend geschilderten Strafzumessungsgründe, auf deren Darstellung verwiesen wird – bei den Taten II. 3, 8 und 9 (Fälle 7, 12 und 13 der Anklage) jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen und insoweit einen Strafrahmen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in diesen Fällen in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war. Dabei ist bei den Taten II. 3, 8 und 9 (Fälle 7, 12 und 13 der Anklage) der Umstand der Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) mit in die Gesamtabwägung zur Bestimmung des minder schweren Falles eingeflossen und hat diese maßgeblich mit bestimmt, so dass eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs.1 StGB ausschied. Bei den Taten II. 1, 2, 4, 5, 6, 7 (Fälle 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Anklage), den Taten II. 10-13 (vier Anlieferungen zu Ziffer 14-21 der Anklage) sowie Tat II. 15 (Fall 23 der Anklage bezüglich der Teilmenge von mindestens 15 kg Haschisch sowie 3.815 g Marihuana) hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB wegen des besonderen Gewichts der geleisteten Aufklärungshilfe gemildert; hier kam nach den oben dargestellten Grundsätzen die Annahme eines minder schweren Falls insgesamt nicht in Betracht. Hinsichtlich des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens bei Tat II. 14 war vom Strafrahmen des § 30 a Abs. 1, 2 Nr. 2 BtMG auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Nach Abwägung der nachfolgend geschilderten Strafzumessungsgründe hat die Kammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war. Dabei ist der Umstand der Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) auch hier mit in die Gesamtabwägung zur Bestimmung des minder schweren Falles eingeflossen und hat diesen maßgeblich mitbestimmt, so dass eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB ausschied. Die Kammer hat einen Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, da sie der Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs folgt, nach der eine Sperrwirkung des § 29a BtMG sowohl für die Unter- als auch die Strafobergrenze anzunehmen ist (vgl. zuletzt: Urteil vom 7.9.2017 – 3 StR 278/17; so auch schon in 3 StR 343/13, dort mit ausführlicher Begründung – zitiert jeweils nach juris); dabei ist die Kammer bei der Bestimmung der Strafobergrenze nicht von 15 Jahren ausgegangen, da vorliegend im Falle einer (bloßen) Anwendung des § 29a Abs. 1 BtMG wegen der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten die dortige Strafobergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen wäre. Bei der Tat zu II. 16 (Fall 25 der Anklage) war vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; ein minder schwerer Fall kam nach den oben dargestellten Grundsätzen und der auch hier vorgenommenen Gesamtabwägung nicht in Betracht. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer in allen Fällen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. berücksichtigt, dass der Angeklagte noch im Ermittlungsverfahren und sodann auch in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, das losgelöst von einer in Aussicht gestellten Verständigung erfolgte, zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen hat und ganz ersichtlich von Reue und Einsicht getragen war. Der Angeklagte hat mit seinem Geständnis deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darauf ankam, „reinen Tisch zu machen“, was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass der Angeklagte auch Angaben zu Tatbeteiligungen über die eigentlichen Anklagevorwürfe hinaus gemacht hat und sein Geständnis bei den Taten II. 10-14 (fünf Fälle zu Ziffer 14-21 der Anklage) jedenfalls insoweit strafbegründend war, als ihm die konkreten, von ihm eingeräumten Beteiligungen an den erfolgten Anlieferungen aus den Niederlanden ohne seine Angaben nicht in der erfolgten Weise hätten nachgewiesen werden können. Zudem handelte es sich in allen Fällen durchweg um sog. „weiche Drogen“ mit einem geringeren Gefährdungspotential, wobei die Hemmschwelle des Angeklagten mit dem Handel dieser Droge – da er bereits eigene, nicht negative Erfahrungen mit dieser gesammelt hatte – herabgesetzt war. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass eine größere Menge der Betäubungsmittel (knapp 75 kg Haschisch und 4kg Marihuana sowie die 18 Kilogramm bei S.- W.) sichergestellt werden konnte und daher nicht in den Verkehr gelangte; die Taten II. 1-9 (Fälle 5-13 der Anklage) fanden zudem unter einer sehr lange andauernden – wenngleich keineswegs lückenlosen – Beobachtung der Ermittlungsbehörden statt. Bei den Taten 3, 8 und 9 (Fälle 7, 12 und 13 der Anklage) lieferte der Angeklagte zudem vergleichsweise geringere Mengen Haschisch mit überwiegend schlechterer Qualität aus. Im Fall des bewaffneten Handelstreibens (Tat II. 14) war zudem in Rechnung zu stellen, dass nur in Bezug auf die in der Wohnung verwahrte Teilmenge von 4.018,7 g Haschisch zugleich auch Waffen bereitgehalten wurden und aufgrund der gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf Haschisch und Waffen zwar der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt war; zugleich war es nach dem Tatplan des Angeklagten (der das Haschisch einem unbekannt gebliebenen Abnehmer außerhalb der Wohnung angeboten hatte) aber nahezu ausgeschlossen, dass dieser im Rahmen des von ihm konkret durchgeführten Betäubungsmittelgeschäfts in eine Situation kommen würde, die Anlass geboten hätte, das Messer konkret einzusetzen. Mildernd zu berücksichtigen war zudem, dass der Angeklagte auf die sichergestellten Waffen sowie auf gepfändete Vermögenswerte von über 130.000 € verzichtet hat; mit letzterem hat er deutlich gemacht hat, von seinen Drogengeschäften nicht (mehr) profitieren zu wollen. Des Weiteren fiel in allen Fällen ins Gewicht, dass der nunmehr schon 52 Jahre Angeklagte sich bislang straffrei geführt und sozial eingebunden gelebt hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich etwa dreieinhalb Monate in Untersuchungshaft befand, die für ihn als Erstverbüßer besonders belastend gewesen ist. Der Angeklagte hat sich zudem nach seiner Haftentlassung Ende 2015 nicht nur straffrei geführt sondern diese Zeit auch genutzt, wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen und sich in anzuerkennendem Umfang sozial zu engagieren. Sämtliche der hier zu beurteilenden Taten liegen zudem schon eine gewisse Zeit (knapp vier bis knapp zweiundeinhalb Jahre) zurück. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz hat die Kammer überdies mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte letztlich auf Bitten eines Freundes handelte und nie einen eigenen konkreten Einsatz der betreffenden Waffe nebst Munition ins Auge gefasst hatte, sondern diese lediglich für seinen damaligen Freund verwahren sollte. Strafschärfend hat die Kammer in allen Fällen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. die jeweils erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln gewertet, bei denen die Grenze zur nicht geringen Menge deutlich – nämlich um mehr als das 15fache bis zu mehr als das 150fache – überschritten war. Daneben fiel ins Gewicht, dass sich die über einen längeren Zeitraum erstreckenden Taten von einer hohen Professionalität (Buchführung, Lagerhaltung) getragen waren; sie zeugen mithin für das Vorliegen einer erheblichen kriminellen Energie, zumal der Angeklagte an der „geordneten“ Organisation der Betäubungsmittelgeschäfte auch einen erheblichen Anteil hatte. Im Fall des bewaffneten Handeltreibens fiel darüber hinaus strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte zugleich mehrere gefährliche Messer griffbereit hielt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz war weiter die verhältnismäßig lange Dauer der Besitzausübung durch den Angeklagten zu berücksichtigen; Waffe und Munition wurden zudem in einer Weise aufbewahrt, dass zumindest eine weitere dritte Person – der Onkel des Angeklagten – hierauf ungehindert hätte Zugriff nehmen können. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und zudem die jeweiligen Besonderheiten der Einzelfälle berücksichtigt – bei den Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere auch Menge und Qualität der gehandelten Betäubungsmittel – und danach auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt: Taten II. 1, 4 und 5 (Fälle 5, 8 und 9 der Anklage): jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Taten II. 2 und 7 (Fälle 6 und 11 der Anklage): jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Taten II. 3, 8 und 9 (Fälle 7, 12 und 13 der Anklage): jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Tat II. 6 (Fall 10 der Anklage): eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Taten II. 10, 11, 12 und 13 (vier der ursprünglich acht Fällen zu Ziff. 14-21 der Anklage): jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren. Tat II. 14 (ein Fall aus den acht Fällen zu Ziff. 14-21 der Anklage zusammenfallend – Bewertungseinheit – mit Fall 24 der Anklage): eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten. Tat II. 15 (Fall 23 der Anklage): eine Freiheitsstrafe 1 (einem) Jahr und 3 Monaten. Tat II. 16 (Fall 25 der Anklage): eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten. Aus den zuvor genannten Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit sämtliche zuvor dargestellten Strafzumessungserwägungen nochmals umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere das vollumfängliche Geständnis sowie die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass es sich ganz überwiegend – mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Waffengesetz – um eine sich über einen längeren Zeitraum gestreckte „Tatserie“ handelte, für die die Gleichartigkeit der Motivationslage und gleichbleibende Rahmenbedingungen prägend waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die wiederholten Tatbegehungen vorliegend auch dadurch begünstigt wurden, dass die Hemmschwelle des Angeklagten sich in dem Maß verringerte, in dem es zu einem wiederholten Erfolg bei regelmäßig erzielten Taterlösen kam. Daneben war allerdings auch das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts mit einer Gesamtmenge von über 180 Kilogramm an gehandeltem Haschisch bzw. Marihuana zu berücksichtigen, so dass insgesamt trotz der relativen Gleichartigkeit der Tatbegehungen noch eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe geboten war. Im Ergebnis ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten erkannt worden, die insgesamt tat- und schuldangemessen ist. Daneben war von der Kammer wegen der Dauer des landgerichtlichen Verfahrens eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen; nach Eingang der Anklageschrift bei der Kammer am 24.5.2016 konnte die Hauptverhandlung in der vorliegenden (verschonten) Haftsache wegen der vorrangigen Bearbeitung anderer Haftsachen erst ab dem 3.11.2017 stattfinden. Da auch das Gesamtverfahren in keinem Abschnitt besondere Beschleunigung erfahren hat, erweist sich die Verfahrensdauer vor der Kammer als rechtsstaatswidrig. Diese Verfahrensverzögerung bedarf der Kompensation, wobei vorliegend eine Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitstrafe in Höhe von zwei Monaten ausreicht. Dabei hat die Kammer insbesondere den Umfang der Verzögerung, die mit etwa einem Jahr zu beziffern ist, und die mit der Verzögerung für den Angeklagten verbundene Belastung berücksichtigt, der in dieser Zeit durchgehend mit die Verhängung einer zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen und aufgrund des bestehenden Verschonungsbeschlusses einer wöchentlichen Meldepflicht nachzukommen hatte. VI. Die Anordnung der Einziehung beruht auf den §§ 73, 73c StGB in der seit dem 1.7.2017 gültigen Fassung; diese statuieren unter Beibehaltung der sachlichen Voraussetzungen gemäß der früheren Rechtslage, aber unter Verwendung des neuen Begriffs der Einziehung, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat bzw. dessen Wert einzuziehen ist (vgl. BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 6-17a). Gemäß Art. 316 h EGBGB sind vorliegend abweichend von § 2 Abs. 1 StGB die Regelungen der §§ 73ff. StGB in der seit dem 1.7.2017 gültigen Fassung anzuwenden, da dieser auch gilt, wenn die Anordnung der Einziehung des Tatertrages wegen einer Tat erfolgt, die vor dem 1.7.2017 begangen wurde und über diese erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Beim Angeklagten war die Einziehung eines Betrages in Höhe von € 139.200,00 anzuordnen, da der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten mindestens einen Vermögensvorteil in dieser Höhe erlangt hat. Erlangt im Sinne von § 73 StGB ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ-RR 1997, 262), was bezüglich sämtlicher nachfolgend genannter Erlöse, die der Angeklagte selbst vereinnahmte, der Fall war. Bei der Berechnung der Höhe des einzuziehenden Betrages hat die Kammer das sog. „Bruttoprinzip“ angewandt, nach dem sich das erlangte Etwas allein nach dem unkorrigierten tatsächlich zugeflossenen Vermögenszuwachs bestimmt (BGH, NJW 2002, 3339). Vorliegend hat der Angeklagte an den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. Haschisch schlechterer Qualität (3% THC) zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm sowie Haschisch mittlerer und besserer Qualität (6 % THC) für mindestens € 4 und bis zu 5 € je Gramm verkauft, wobei zu Gunsten des Angeklagten lediglich einen Preis von 4 € je Gramm für das Haschisch mittlerer und besserer Qualität zugrunde gelegt worden ist. Danach hat der Angeklagte folgende Umsätze bei den verfahrensgegenständlichen Verkäufen an S.- W. erzielt: Taten Menge Haschisch Qualität Verkaufspreis je g Erlös II. 1 10.000 g 3 % THC 1,20 € 12.000 € II. 2 4.000 g 6 % THC 4,00 € 16.000 € II. 3 4.000 g 3 % THC 1,20 € 4.800 € 200 g 6 % THC 4,00 € 800 € II. 4 8.000 g 3 % THC 1,20 € 9.600 € 200 g 6 % THC 4,00 € 800 € II. 5 10.000 g 3 % THC 1,20 € 12.000 € II. 6 20.000 g 3 % THC 1,20 € 24.000 € II. 7 4.000 g 6 % THC 4,00 € 16.000 € II. 8 2.000 g 6 % THC 4,00 € 8.000 € II. 9 2.000 g 6 % THC 4,00 € 8.000 € II. 10-14 5 x 2.000 g und 3 x 300 g 6 % THC 4,00 € 43.600 € Gesamt 155.600,00 € Von dem aus den Taten erzielten Umsatz hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen pauschalen Abzug von 15 % (= 23.400 €) für erfolgte „Retouren“ vorgenommen, da der Angeklagte bis zu dieser Größenordnung gelieferte Ware von S.- W. zurückgenommen und bei den Zahlungen des S.- W. als „Gutschrift“ berücksichtigt hat; ein höherer Abzug war angesichts der vom Angeklagten und S.- W. weitgehend übereinstimmend geschilderten Größenordnung der „Retouren“, die zudem – wie dargestellt – durch die Bilder der Videoüberwachung gestützt werden, nicht vorzunehmen. Von dem sich so errechneten Betrag waren die noch bestehenden offenen Forderungen gegen S.- W. zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Höhe von 20.000 € abzuziehen, da insoweit keine Bezahlung erfolgte und der Angeklagte mithin auch keinen entsprechenden Erlös erzielte. Hinzuzurechnen war hingegen ein Betrag von 9.000 €, den der Angeklagte W. noch von „Kunden“ des W1 nach dessen Tod „eingetrieben“ hat. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach dem Tod W1 mindestens 5 Kilogramm des eingelagerten Haschisch gewinnbringend weiter veräußert und hierbei eigenen Angaben zufolge einen Erlös von mindestens 3,60 € pro abverkauftem Gramm Haschisch erzielt hat, woraus sich ein (weiterer) Umsatz in Höhe von 18.000 € ergibt. Insgesamt ergeben sich somit folgende Mindesteinnahmen, bezüglich derer die Einziehung des Wertes der Tateinträge anzuordnen war: 155.600 € (Umsatz Lieferungen an S.- W.) - 23.400 € (15 % „Retouren“, gerundet) - 20.000 € (offene „Forderungen“ gegenüber S.- W.) + 9.000 € (weitere „Kundengelder“) + 18.000 € (weiterer Warenverkauf) = 139.200 € Mindesteinnahmen Auf den Einziehungsbetrag von 139.200,00 € ist der Wert der in Vollziehung entsprechender Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 9.9.2015 (Az. 166 Gs 787/15) gepfändeten, aus dem hiesigen Tenor ersichtlichen, Vermögenswerte anzurechnen, auf die der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam verzichtet hat. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.