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Urteil

632 KLs 1/19

LG Hamburg 32. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0513.632KLS1.19.00
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Leitsätze
Ein von dem Angeklagten in einem Betäubungsmittelverfahren erklärter Verzicht auf die in der Anklageschrift aufgeführten Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle und Bargeld) muss von der Staatsanwaltschaft nicht angenommen werden. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte insoweit als Nichtberechtigter agiert hat, da es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld hochwahrscheinlich um Einnahmen aus Drogenverkäufen gehandelt hat, weshalb die an den Angeklagten erfolgte Übereignung nichtig ist. (Rn.72)
Tenor
Der Angeklagte W. ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind 2 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In Höhe eines Geldbetrages von 139.200,00 Euro wird die Einziehung angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 73, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von dem Angeklagten in einem Betäubungsmittelverfahren erklärter Verzicht auf die in der Anklageschrift aufgeführten Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle und Bargeld) muss von der Staatsanwaltschaft nicht angenommen werden. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte insoweit als Nichtberechtigter agiert hat, da es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld hochwahrscheinlich um Einnahmen aus Drogenverkäufen gehandelt hat, weshalb die an den Angeklagten erfolgte Übereignung nichtig ist. (Rn.72) Der Angeklagte W. ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind 2 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In Höhe eines Geldbetrages von 139.200,00 Euro wird die Einziehung angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 73, 73c StGB. I. Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az.: 615 KLs 5/16) wurde der Angeklagte durch das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurden 2 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Darüber hinaus wurde in Höhe eines Geldbetrages von 139.200,00 € die Einziehung und zugleich angeordnet, dass auf diesen Geldbetrag der Wert der Vermögenswerte, auf die der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hatte (Wertpapiere im Depot Nr.... bei der C. G. M. Inc, Guthaben auf dem Konto... bei der C. Bank N.A; Wertpapiere im Depot Nr.... bei der U. Bank, Wertpapiere im Depot Nr.... bei der H. Sparkasse sowie das am 25.08.2015 in der Wohnung M.- B.-Allee... sichergestellte Bargeld in Höhe 11.380,00 € sowie das dort sichergestellte Edelmetall) anzurechnen sei. Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 (Az.: 5 StR 198/18) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist. Die Einzelstrafaussprüche zu den Taten II.3, II.5, II.8 und II. 9 der Urteilsgründe hat der 5. Strafsenat entfallen lassen. Weiterhin hat der 5. Strafsenat das Urteil des Landgerichts Hamburg mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 139.200,00 € angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, so dass die tatsächlichen Feststellungen, der Rechtsfolgenausspruch – mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung – sowie der Schuldspruch in Form der o.g. Abänderung durch den Bundesgerichtshof feststehen. II. Nach den mit Urteil vom 20.12.2017 getroffenen Feststellungen der Großen Strafkammer 15 und der insoweit erfolgten Verwerfung der Revision mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 steht folgender Sachverhalt fest: Im Jahr 2000 lernte der Angeklagte in H. den am 26.3.2015 verstorbenen N. (genannt „N.“) W1 kennen und freundete sich mit ihm an. W1, der 12 Jahre älter als der Angeklagte war, half dem Angeklagten über den zu dieser Zeit gerade stattgefundenen Tod seiner Eltern sowie seines Großvaters hinweg zu kommen. Man traf sich in den Folgejahren regelmäßig und intensivierte die Freundschaft. Im Jahre 2010 fragte W1 den Angeklagten, ob dieser ihm nicht seinen Lagerraum in der R. Str. ... in H., den der Angeklagte angemietet und bislang für Equipment seiner Musikbands genutzt hatte, zur Verfügung stellen könne, um dort ein Haschischlager zu betreiben. Der Angeklagte, der bis dahin keine Kenntnis davon hatte, dass W1 mit Haschisch handelte, war zunächst nicht begeistert von der Idee, willigte aber schließlich auch aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zu W1 ein und gab diesem einen Schlüssel für den Lagerraum. W1 nutzte sodann in Kenntnis des Angeklagten die Räumlichkeiten für die Lagerung und den späteren gewinnbringenden Weiterverkauf von Haschisch in erheblichem Umfang, ohne dass der Angeklagte zunächst selbst in einzelne Vorgänge des Haschischbezugs und -handels von W1 einbezogen wurde. W1 übernahm als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Lagers für den Angeklagten die für die Räumlichkeiten zu zahlende monatliche Kaltmiete in Höhe von 500 €. Im Jahre 2011 fragte W1 den Angeklagten erstmals, ob dieser nicht Interesse habe, sich selbst am Haschischgeschäft zu beteiligen und dieses ggf. zukünftig zu übernehmen. Der Angeklagte, der sich sehr daran störte, dass W1 in dem Lagerraum in der R. Str. ... eine große Unordnung („N. war ein Messie“) angerichtet hatte, willigte zunächst ein, W1 bei seinem Haschischhandel administrativ zu unterstützen, indem er das eingelagerte Haschisch sorgfältig nach Sorten sortierte und schriftliche Bestandslisten über die im Lagerraum befindlichen Haschsorten mit deren jeweiligen Bezeichnungen, Mengen und Preisen anfertigte. Das Haschisch sortierte der Angeklagte in Regale ein und versah es mit Zetteln, auf denen Sorten- und Preisangaben vermerkt waren. Ab dem Jahre 2012 weitete sich die Tätigkeit des Angeklagten aus und dieser agierte als eine Art „Lagerverwalter“ für das in der R. Str. eingelagerte Haschisch. Aufgrund der von ihm geführten Bestandslisten hatte der Angeklagte einen Überblick darüber, welche Haschischsorten „gut liefen“, so dass er W1 bei den Bestellungen neuer Ware in den Niederlanden half, indem er diese mit ihm besprach, wobei W1 allerdings die „Letztentscheidungsbefugnis“ hatte und derjenige war, der mit den Lieferanten in den Niederlanden kommunizierte und die Lieferungen bezahlte. Die neu angekommene Ware kontrollierte der Angeklagte anhand der von den holländischen Lieferanten auf Computerausdrucken übergebenen Lieferlisten auf deren Vollständigkeit, wobei er etwa festgestellte Fehlmengen handschriftlich eintrug und diese Listen an W1 übergab, damit dieser sie gegenüber dem Verkäufer geltend machen konnte und die Fehlmengen nicht bezahlen musste. Daneben sortierte der Angeklagte das Haschisch in die Regale im Lager ein und kümmerte sich um die Vorbereitung von sog. „Retouren“ (d.h. Ware, die von W1 nicht bei seinen Abnehmern in Deutschland abgesetzt werden konnte und daher wieder an den Lieferanten zurückgegeben wurde) in die Niederlanden. Die „Retouren“ hatte W1 zuvor jeweils von seinen Abnehmern zurück erhalten und gab sie an den Angeklagten weiter, der sie in das Lager in der R. Str. brachte und die erfolgten „Retouren“ auf den Lieferlisten bzw. den Bestandslisten verzeichnete, damit diese an den Lieferanten zurückgegeben und entsprechend preislich in Abzug gebracht werden konnten. Der Haschischhandel nahm in dieser Zeit stetig zu. Die Einzellieferungen von Haschisch aus den Niederlanden, die etwa einmal im Monat stattfanden, hatten eine Größenordnung von mindestens 20 kg Haschisch. Das gehandelte Haschisch kostete – je nach Qualität – im Einkauf zwischen 1,10 € bis 8 € pro Gramm, wobei die Preise von 7 € bis 8 € nur kleinere, selten bezogene Mengen besonders guter Qualität („Gourmetware“) betrafen. Haschisch durchschnittlicher bis besserer Qualität kostete im Einkauf zwischen 3,60 € bis 5 € pro Gramm. Den Verkauf an die – mit einer noch zu schildernden Ausnahme – unbekannt gebliebenen Abnehmer in H. übernahm ebenfalls W1, wobei der Angeklagte diesen jedoch teilweise unterstützte, indem er für einige der Abnehmer Rechnungen schrieb. Die Gewinnmarge lag bei Haschisch schlechterer Qualität („Kommerz“), das regelmäßig nur in Größen von mehreren Kilogramm verkauft wurde, bei 5 bis maximal 20 Cent, bei Haschisch durchschnittlicher bzw. besserer Qualität lag der Gewinn bei etwa 40 Cent pro Gramm. Die Einnahmen aus dem Haschischverkauf kassierte (zunächst) allein W1. Für die Tätigkeit des Angeklagten erhielt dieser von W1 – neben der Übernahme der Kaltmiete in Höhe von 500 € für den Lagerraum in der R. Str. – ab dem Jahre 2012 auch regelmäßig eine monatliche Vergütung, die je nach erzielten Umsätzen zwischen 3.000 € und 5.000 € pro Monat betrug. Ende 2012/Anfang 2013 stellte W1 dem Angeklagten den ehemals Mitangeklagten S.- W. (dessen Verfahren am sechsten Hauptverhandlungstag wegen fortdauernder Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und ausgesetzt wurde) vor. S.- W. betrieb bereits seit etwa 2011 aus der von ihm bewohnten Wohnung in der S. Str. ... heraus einen von W1 auf ihn übertragenen Haschischhandel. W1 gab gegenüber S.- W. an, dass der Angeklagte W. ein von ihm unabhängiger neuer Lieferant sei und ihn fortan mit Haschisch beliefern werde. Dabei verschwieg er bewusst, dass der Angeklagte tatsächlich im Auftrag W1s handelte und das zuvor von W1 aus den Niederlanden bezogene Haschisch zu S.- W. bringen würde. Dies tat W1, weil er mit S.- W. vereinbart hatte, dass diese sich den Gewinn aus den Haschischverkäufen des S.- W. hälftig teilen. Durch die Einschaltung des Angeklagten als vorgeblichen eigenständigen Lieferanten gelang es W1 seinen eigenen Profit zu steigern, weil er S.- W. verschwieg, dass der Preis des an diesen ausgelieferten Haschischs bereits einen Gewinnaufschlag von W1 auf den Bezugspreis aus den Niederlanden enthielt. Der Angeklagte traf sich sodann spätestens ab Anfang 2014 in regelmäßigen Abständen mit dem ehemaligen Mitangeklagten S.- W. in der Wohnung in der S. Str. ... , nahm von diesem dessen Bestellungen für Haschisch auf, teilte ihm die entsprechenden Preise für die Bestellungen mit und belieferte ihn mit Haschisch aus den jeweils zuvor im Lager in der R. Str. ... eingegangen Lieferungen aus den Niederlanden (mit Ausnahme der noch im Einzelnen darzustellenden letzten fünf Fälle bezog sich die dem Verfahren zugrunde liegende Anklage allerdings nur auf die erfolgten Lieferungen des Angeklagten W. an den den ehemaligen Mitangeklagten S.- W., nicht jedoch auf die diesen zugrunde liegenden, jeweils vorausgegangenen Lieferungen aus den Niederlanden, an denen neben W1 auch der hiesige Angeklagte, so wie dargestellt, beteiligt war). Zahlreiche dieser Anlieferungen – die in Kartons bzw. Koffern sowie Taschen erfolgten – wurden dabei aufgrund einer in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren mit richterlichem Beschluss angeordneten und in der Zeit vom 5.12.2013 bis zum 28.8.2014, vom 31.10.2014 bis zum 7.1.2015 und vom 13.8.2015 bis zum 25.8.2015 erfolgten Videoüberwachung des Eingangsbereich des Mietshauses S. Str. ... durch Kameras der Ermittlungsbehörden aufgezeichnet, ohne dass diese trotz frühzeitig bestehender entsprechender Verdachtslage vor dem 25.8.2015 eingriffen. Nach erfolgtem Abverkauf durch den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. entrichtete dieser den zuvor vereinbarten Kaufpreis an den Angeklagten, der das Geld jeweils in der Wohnung in der S. Str. ... von S.- W. entgegen nahm und sodann, so wie vereinbart, an W1 weiter leitete. Dabei betrug der Verkaufspreis, zu dem S.- W. es vom Angeklagten bezog, für Haschisch schlechterer Qualität („Kommerz“), das einen Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % Tetrahydrocannabinol (THC) aufwies, 1,20 € pro Gramm. Haschisch mittlerer bis guter Qualität, das einen Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC hatte, verkaufte der Angeklagte an S.- W. zu einem Preis von mindestens 4 € bis zu 5 € pro Gramm. Der Verkauf erfolgte dabei auf „Kommission“, d. h. S.- W. bezahlte jeweils erst nach eigenem Abverkauf des Haschischs, wobei er Haschisch, das er nicht absetzen konnte (sog. „Retouren“, maximal 15 % der erfolgten Lieferungen) an den Angeklagten zurückgeben konnte, der es wiederum in das Lager R. Str. zurückbrachte. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten sowie S.- W. betrugen die „Außenstände“ von S.- W. noch etwa 20.000 €. Das vom Angeklagten gelieferte Haschisch lagerte S.- W. im Kellerraum der Wohnung in der S. Str. ... . Wochentags in der Zeit von 12:00 bis 13:30 Uhr empfing er dort regelmäßig Kunden, an die er das Haschisch verkaufte. Die Verkaufspreise des von S.- W. weiter verkauften Haschischs lagen bei 1,28 € bis 5,50 € pro Gramm, je nach Qualität des Haschisch. Einen Teil des von dem Angeklagten gelieferten Haschischs entnahm W1 zudem selbst aus dem Kellerraum der Wohnung des S.- W. und verkaufte dieses direkt an unbekannt gebliebene Abnehmer, wobei er den Erlös – um die Absprache mit dem Angeklagten nicht zu „offenbaren“ – an den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. weiter leitete, um diesem die vollständige Bezahlung des von W. gelieferten Haschischs zu ermöglichen. Im Verlauf des Jahres 2014 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des an Krebs erkrankten W1. Auf Bitten W1s übernahm der Angeklagte daher noch weitere Tätigkeiten im Rahmen des von ihnen gemeinsam betriebenen Haschischhandels. Ab November 2014 begleitete der Angeklagte den W1 zu mindestens zwei Treffen mit niederländischen Haschischlieferanten im Bereich M. bzw. in der H. Str. in H.. Mindestens drei weitere solche Treffen mit den Lieferanten nahm der Angeklagte dann schließlich auch allein wahr. Bei allen dieser Treffen ließ sich der Angeklagte jeweils neues Haschisch in einer Größenordnung von mindestens 20 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC aushändigen, das er im Anschluss in das Lager in der R. Str. verbrachte sowie einen Teil der Ware – in der bereits geschilderten Weise – an S.- W. weiter lieferte. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Vereinbarung dieser Treffen und die Bezahlung der niederländischen Lieferanten in all diesen Fällen weiterhin von W1 ausgeführt wurden. Anders als die geschilderten vorangegangenen Anlieferungen (vor dem Herbst 2014) haben diese Anlieferungen auch der vorliegend zu beurteilenden Anklage zugrunde gelegen. Anfang März 2015 kam W1 wegen seines schlechten Gesundheitszustands ins Krankenhaus. Im Zuge dessen bat er den Angeklagten für ihn eine scharfe Schusswaffe nebst Munition aus seiner – W1s – Wohnung zu holen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren (der nachfolgend zu schildernde Fall 25 der Anklage); zugleich räumte der Angeklagte auf Bitten W1s auch einen Bestand von etwa 20 Kilogramm Haschisch – die nicht aus den bereits genannten fünf Anlieferungen im Zeitraum November 2014 bis März 2015 sondern aus Lieferungen davor stammten, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (möglicherweise „Retouren“ von Abnehmern) dorthin gelangt waren – aus der Wohnung und transportierte diesen in das Lager in der R. Str., wo er es zusammen mit dem verbliebenen Haschisch aus den Lieferungen aus den Niederlanden einlagerte. Am 26. März 2015 verstarb W1, was für den Angeklagten zu diesem konkreten Zeitpunkt überraschend war. Zu dieser Zeit war das Lager in der R. Str. – aufgrund der krankheitsbedingt nur eingeschränkten Verkaufsbemühungen des W1 in den vergangenen Monaten – mit großen Mengen Haschisch gefüllt. Gegenüber den niederländischen Lieferanten bestanden zudem noch erhebliche, nicht genau bezifferbare Verbindlichkeiten. Der Angeklagte versuchte nun das eingelagerte Haschisch so weit wie möglich selbst gewinnbringend weiter zu verkaufen und noch offene Forderungen des W1s gegenüber ihm – dem Angeklagten – bekannten Kunden einzutreiben, um so die besehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzutragen, was ihm – davon ist die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen – indes nur zu einem Teil gelang. Mindestens 9.000 € „Altschulden“ trieb der Angeklagte bei zwei ihm bekannten Abnehmern des W1 ein. Zudem verkaufte der Angeklagte mindestens 5 kg Haschisch gegen Erhalt von mindestens 18.000 € gewinnbringend an weitere, unbekannt gebliebene Abnehmer weiter. Am 25.8.2015 wurde der Angeklagte festgenommen. Zugleich wurden Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung des Angeklagten in der M.- B.-Allee... , eine Wohnung im S. ... , unter der der Angeklagte gemeldet war, sowie die Wohnung des S.- W. in der S. Str. ... vollstreckt. Dabei wurden im Keller der Wohnung in der S. Str. ... (S.- W.) insgesamt 18.133,9 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 2.222,7 g THC sichergestellt, die S.- W. – wie dargestellt – zuvor vom Angeklagten geliefert erhalten und noch nicht weiter verkauft hatte. In der Wohnung des Angeklagten in der M.- B.-Allee... wurden 4.018,7 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 744,2 g THC vorgefunden sowie – wie noch darzustellen sein wird – griffbereit dazu Waffen (mehrere Messer) sichergestellt. Daneben wurden in der Wohnung des Angeklagten 11.380,- € Bargeld und Gold- und Silber im Wert von etwa 71.351 € beschlagnahmt. Nach rechtlicher Belehrung räumte der Angeklagte zudem auf Nachfrage der Polizeibeamten ein, auch die Verfügungsgewalt über den im Rahmen der Ermittlungen bekannten Lagerraum in der R. Str. ... zu besitzen und händigte die entsprechenden Schlüssel aus. Bei der anschließenden Durchsuchung des Lagerraums in der R. Str. ... wurden 70.836,4 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 9.525,7 g THC und 3.815 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 206 g THC vorgefunden. Die in der M.- B.-Allee... und in der R. Str. ... sichergestellten Betäubungsmittel waren vom Angeklagten, der noch kurz vor seiner Festnahme versuchte, eine Teilmenge von etwa vier Kilogramm an einen unbekannten Abnehmer zu verkaufen, zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt, wozu es wegen seiner Festnahme indes nicht mehr kam. Im Rahmen der dargestellten Betäubungsmittelgeschäfte kam es im Einzelnen zu folgenden Taten: Tat 1. (Fall 5 der Anklage) Am 24.01.2014 gegen 12:45 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 10 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 2. (Fall 6 der Anklage) Am 7.2.2014 gegen 12:30 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 4 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 3. (Fall 7 der Anklage) Am 12.2.2014 gegen 12:00 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 4 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm und mindestens 200 g Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC zu einem Verkaufspreis von 4 € je Gramm dem S.- W. in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 4. (Fall 8 der Anklage) Am 6.3.2014 gegen 13:30 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 8 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm und mindestens 200 g Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC zu einem Verkaufspreis von 4 € je Gramm dem S.- W. in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 5. (Fall 9 der Anklage) Am 25.3.2014 gegen 12:25 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 10 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 6. (Fall 10 der Anklage) Am 29.4.2014 gegen 13:25 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 20 kg Haschisch schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 1,20 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 7. (Fall 11 der Anklage) Am 1.7.2014 gegen 14:45 Uhr lieferte der Angeklagte mindestens 4 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 8. (Fall 12 der Anklage) Am Nachmittag des 10.7.2014 lieferte der Angeklagte mindestens 2 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der es gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Tat 9. (Fall 13 der Anklage) Am 18.7.2014 gegen Mittag lieferte der Angeklagte mindestens 2 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 6 % THC dem S.- W. zu einem Verkaufspreis von mindestens 4 € je Gramm in dessen Wohnung in der S. Str. ... , der das Haschisch im Anschluss gewinnbringend an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerte. Taten 10.-14. (fünf von ursprünglich acht Fällen zu Ziff. 14-21 der Anklage) Im November 2014 traute sich – wie bereits dargestellt –W1, der bis dahin sich stets ohne den Angeklagten mit niederländischen Lieferanten getroffen und neues Haschisch entgegengenommen hatte, das Tragen größerer Mengen Haschisch aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustands nicht mehr allein zu. Er bat daher den Angeklagten ihn zu den Treffen mit den niederländischen Lieferanten zu begleiten, bei denen der Angeklagte jeweils Haschisch von den niederländischen Lieferanten entgegen nahm, wobei die genauen Zeitpunkte der regelmäßig mindestens einmal im Monat erfolgten Anlieferungen nicht festgestellt werden konnten: Tat 10: Im November 2014 fuhr der Angeklagte erstmals gemeinsam mit W1 zu einer von W1 mit den niederländischen Lieferanten vereinbarten Übergabe in H.- M. im Bereich der H. Str. in der Nähe eines dort gelegenen ehemaligen Luftschutzbunkers. Dort trafen sie einen Niederländer, der sich „J.“ nannte und ihnen insgesamt mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC übergab. W1 bezahlte den „J.“ für die Ware. Der Angeklagte brachte das Haschisch zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R. Str.. Tat 11: Im Dezember 2014 fuhr der Angeklagte ein weiteres Mal gemeinsam mit W1 zu einem von W1 mit den niederländischen Lieferanten vereinbarten Treffen in H. M.. Dort begegneten sie erneut dem niederländischen Lieferanten „J.“, der ihnen insgesamt mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC übergab. W1 bezahlte den „J.“ für die Ware. Der Angeklagte brachte das Haschisch zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R. Str.. Tat 12: Im Januar 2015 fuhr der Angeklagte erstmals allein zur H. Str. in H.- M., um sich mit den Lieferanten zu treffen, wobei W1 erneut vorab das Treffen arrangierte. Zu dem Treffen erschienen „J.“ sowie eine weitere, namentlich nicht bekannte, Person aus den Niederlanden, die der „J.“ dem Angeklagten vorstellte. Erneut erhielt der Angeklagte von „J.“ und seinem Begleiter mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC ausgehändigt. Sodann fuhr der Angeklagte das erhaltene Haschisch in die R. Str. ... und verwahrte es zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf im dortigen Kellerraum. Die niederländischen Lieferanten fuhren weiter zur Wohnung des W1s, wo dieser sie bezahlte. Tat 13: Im Februar 2015 traf der Angeklagte sich ein weiteres Mal allein mit den niederländischen Lieferanten in H. M., wobei auch in diesem Fall W1 die Bestellungen und das Treffen vereinbarte. Erneut erhielt der Angeklagte mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC ausgehändigt, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R. Str. brachte. W1 übernahm in nicht näher bestimmbarer Weise die Bezahlung der Lieferanten. Tat 14: Im März 2015 traf der Angeklagte sich wiederum allein mit den niederländischen Lieferanten in H. M., wobei W1 erneut vorab die Bestellungen und das Treffen vereinbarte. Der Angeklagte erhielt mindestens 20 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC ausgehändigt, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf in das Lager in der R. Str. brachte. W1 übernahm in nicht näher bestimmbarer Weise die Bezahlung der Lieferanten. Von dem Haschisch aus den vorgenannten fünf Anlieferungen (Taten 10.-14.) belieferte der Angeklagte seinerseits den ehemaligen Mitangeklagten S.- W. für dessen gewinnbringenden Haschischhandel in der S. Str. ... in der Zeit von November 2014 bis März 2015 mindestens fünfmal mit jeweils 2 kg Haschisch mittlerer bis besserer Qualität sowie drei weitere Male in der Zeit zwischen April und Juni 2015 mit mindestens 300 g Haschisch mittlerer bis besserer Qualität zu einem Verkaufspreis von jeweils mindestens 4 € je Gramm. Aus den zuletzt im März 2015 (Tat 14.) von den niederländischen Lieferanten angelieferten und sodann im Lager in der R. Str. verwahrten 20 kg Haschisch entnahm der Angeklagte kurz vor seiner Festnahme im August 2015 eine Teilmenge von 4.018,7 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 744,2 g THC und zeigte diese einem potentiellen Abnehmer an einem unbekannt gebliebenen Ort außerhalb seiner Wohnung, um das Haschisch gewinnbringend an diesen Abnehmer zu verkaufen. Da der Abnehmer letztlich den Kauf ablehnte, brachte der Angeklagte das Haschisch zunächst in seine Wohnung in der M.- B.-Allee ... zurück, um es später bei Gelegenheit wieder in das Lager in der R. Str. zu bringen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da er am 25.8.2015 festgenommen und die Teilmenge von rund 4 Kilogramm Haschisch in seiner Wohnung in der M.- B.-Allee... sichergestellt wurde (ursprünglich Fall 24 der Anklage). In der Wohnung des Angeklagten, in deren Wohnzimmer er das Haschisch aufbewahrte, standen griffbereit neben der Wohnungstür zwei Baseballschläger. Im Wohnzimmer befanden sich zudem in unmittelbarer Nähe von weniger als zwei Meter zum Haschisch griffbereit in Schubladen ein aufklappbares sog. „Einhandmesser“ der Marke „Spyderco“, mit einer Gesamtlänge von ca. 199 mm und einer einseitig geschliffenen Klinge von ca. 80mm Länge, ein weiteres aufklappbares sog. Einhandmesser der der Marke „Taylor Brands“, mit einer Gesamtlänge von ca. 183mm und einer teilweise mit Wellenschliff versehenen Klinge von ca. 74mm, ein aufklappbares sog. „Einhandmesser“ im Scheckkartenformat der Marke „Spyderco“, Modell „Spydercard“, mit einer Gesamtlänge von ca. 157mm und einer teilweise mit Wellenschliff versehenen Klinge von ca. 71mm sowie ein Kampfsportmesser der Marke „Eickhorn“ Solingen mit einer Gesamtlänge von ca. 237mm und einer feststehenden einseitig geschliffenen Klinge von ca. 117mm Länge (im oberen Bereich des schräg verlaufenden Griffes) bzw. ca. 123mm (im unteren Bereich des schräg verlaufenden Griffes). Die Messer, die allesamt ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren, hatte der Angeklagte zu einem früheren – nicht mit der Tat im Zusammenhang stehenden – Zeitpunkt in den Schubladen im Wohnzimmer seiner Wohnung griffbereit abgelegt; bei Verkauf und Übergabe von Haschisch spielten die Messer keine Rolle. Nach dem Tod von W1 am 26.3.2015 traf sich der Angeklagte bis zum Sommer 2015 noch weitere Male mit dem Lieferanten „J.“, wobei allein festzustellen war, dass bei diesen Treffen über einen Ausgleich der noch offenen Forderungen des Lieferanten gesprochen wurde und der Angeklagte an den Lieferanten (Teil-)Zahlungen aus den durch die von ihm eingetriebenen „Altschulden“ sowie auch durch eigene Weiterverkäufe erfolgten Einnahmen leistete. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser nach dem Tod W1s keine eigenen Bestellungen mehr bei niederländischen Lieferanten aufgegeben und keine weiteren Lieferungen von Betäubungsmittel mehr erhalten hat. Soweit dem Angeklagten in den Fällen 14-21 der Anklage drei weitere (d.h. insgesamt acht) Fälle von Anlieferungen von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden zur Last gelegt wurden, hat die Kammer diese in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Tat 15. (Fall 23 der Anklage) Wie bereits dargestellt verwahrte der Angeklagte am 25.8.2017 in dem von ihm genutzten Lagerraum in der R. Str. ... insgesamt 70.836,4 g Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 9.525,7 g THC und 3.815 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 206 g THC, um diese Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das sichergestellte Haschisch ganz überwiegend aus den – als Taten 10.-14. dargestellten – Anlieferungen zwischen November 2014 und März 2015 stammten (und insoweit eine sog. Bewertungseinheit mit diesen Taten vorliegt) mit Ausnahme einer Teilmenge von mindestens 15 Kilogramm (von ursprünglich 20 Kilogramm) Haschisch, die der Angeklagte auf Bitten des W1 Anfang März aus dessen Wohnung in das Lager R. Str. verbracht hatte und die nicht im Zusammenhang mit den Lieferungen von November 2014 bis März 2015 standen, aber so wie auch die in diesem Lager übrigen sichergestellten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf durch den Angeklagten bestimmt waren; zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer insoweit davon ausgegangen, dass die von ihm an unbekannt gebliebenen Abnehmer in der Zeit nach W1s Tod verkauften (weiteren) fünf Kilogramm Haschisch aus den ursprünglich in der Wohnung des W1s gelagerten 20 Kilogramm Haschisch stammten, die dieser auf Bitten W1s Anfang März 2015 aus dessen Wohnung in das Lager R. Str. verbracht hat. Die Herkunft der sichergestellten 3.815 g Marihuana hat nicht geklärt werden können; es stammte indes ebenfalls nicht aus den unter 10.-14. dargestellten Anlieferungen. Tat 16. (Fall 25 der Anklage) Anfang März 2015 bat W1 kurz vor seinem Krankenhausaufenthalt den Angeklagten eine voll funktionstüchtige silberfarbene 8+ 1-schüssige halbautomatische Selbstladepistole der Marke „Colt“, Kaliber 45 mit ausgefräster Waffennummer nebst Magazin und insgesamt 70 für den Abschluss mit dieser Waffe geeigneten Patronen im Kaliber 45 (45 Patronen mit Vollmantelrundkopfgeschossen, 5 Patronen mit Kegelstumpfbleigeschossen und 20 Patronen mit Kegelstumpfbleigeschossen) für ihn an einem sicheren Ort zu verwahren. Der Angeklagte nahm diese Gegenstände an sich und bewahrte sie – ohne über eine waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen – bis zu deren Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung am 25.8.2015 in einer Plastiktüte im Keller einer von ihm angemieteten Wohnung im S. ... in H., für den er die Schlüssel besaß. In dieser Wohnung, unter der der Angeklagte gemeldet war, wohnte tatsächlich dessen Onkel J. P., der zwar von der Aufbewahrung der Waffe samt Munition im Keller keine Kenntnis hatte, aber einen Schlüssel für den Keller besaß und daher auf die Waffe nebst Munition Zugriff hätte nehmen können. Der Angeklagte kannte in allen vorgenannten Fällen die konkreten Tatumstände und wollte auch deren Verwirklichung, insbesondere waren ihm die jeweiligen Mengen und die ungefähre Qualität der Betäubungsmittel bekannt und er wusste auch um die Strafbarkeit seines Tuns. III. 1. Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 139.200,00 € beruht auf §§ 73, 73c StGB, wobei gemäß Art. 316h EGStGB die Vorschriften in der seit 01.07.2017 geltenden Fassung zur Anwendung zu gelangen hatten. Hinsichtlich der Höhe des einzuziehenden Geldbetrags hat die Kammer zugrunde gelegt, dass „Erlangtes Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB die Gesamtheit des materiell tatsächlich Erlangten umfasst. Dabei sollen dem § 73 StGB zugrunde liegenden Bruttoprinzip folgend alle wirtschaftlichen Werte, die erlangt wurden, in ihrer Gesamtheit abgeschöpft werden. Vorliegend hat der Angeklagte an S.- W. Haschisch schlechterer Qualität (3% THC) zu einem Preis von mindestens 1,20 € je Gramm verkauft, wobei er ausweislich der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2017 unter II. 1., II. 3., II. 4., II. 5. und II. 6. festgestellten Sachverhalte insgesamt 52.000g Haschisch schlechterer Qualität an S.- W. verkaufte, weshalb sich ein erlangter Geldbetrag in Höhe von 62.400,00 € (52.000g zu je 1,20 €) errechnet. Zudem hat der Angeklagte Haschisch mittlerer und besserer Qualität (6 % THC) für mindestens 4,00 € und bis zu 5,00 € je Gramm an S.- W. verkauft. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer lediglich einen Preis von 4,00 € je Gramm für das Haschisch mittlerer und besserer Qualität zugrunde gelegt. Da der Angeklagte ausweislich der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2017 unter II. 2., II. 3., II. 4., II. 7., II. 8., II. 9. und II. 10 – 14 festgestellten Sachverhalte insgesamt 23.300g Haschisch mittlerer und besserer Qualität an S.- W. verkaufte, errechnet sich ein erlangter Geldbetrag in Höhe von 93.200,00 € (23.300g zu je 4,00 €). Hinsichtlich der Verkäufe an S.- W. hat der Angeklagte damit im Ausgangspunkt Gesamterlöse in Höhe von 155.600,00 € erzielt. Von diesem Gesamterlös hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen pauschalen Abzug von 15 % (gerundet: 23.400,00 €) für erfolgte „Retouren“ vorgenommen, da der Angeklagte maximal bis zu dieser Größenordnung gelieferte Ware von S.- W. zurückgenommen hat. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 132.200,00 € war ein weiterer Betrag in Höhe von 20.000,00 € in Abzug zu bringen, weil insoweit bei Festnahme des Angeklagten noch offene – bislang nicht beglichene – Forderungen gegenüber S.- W. bestanden. Zu addieren war hingegen ein Betrag in Höhe von 9.000,00 €, den der Angeklagte noch von Abnehmern des W1 nach dessen Tod „eingetrieben“ hat. Zudem verkaufte der Angeklagte mindestens 5 kg Haschisch gegen Erhalt von mindestens 18.000,00 € gewinnbringend an unbekannte Abnehmer. Damit ergibt sich ein erlangter Vermögenswert in Höhe von insgesamt 139.200,00 €. 2. Der von der Kammer angeordneten Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 139.200,00 € steht auch nicht ein seitens des Angeklagten erklärter Verzicht entgegen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13.05.2019 erklärte der Angeklagte keinen Verzicht im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte. Soweit im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.12.2017 im Verfahren 615 KLs 5/16 seitens des Angeklagten erklärt wurde, dass er auf die in der Anklageschrift aufgeführten Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle und Bargeld) verzichte, kann offen bleiben, ob in Anbetracht des zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine Annahmeerklärung im Hinblick auf § 147 BGB überhaupt noch in Betracht käme. Denn jedenfalls hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Großen Strafkammer 32 im Hauptverhandlungstermin vom 13.05.2019 ausdrücklich erklärt, dass seitens der Staatsanwaltschaft dem im vorangegangenen Erkenntnisverfahren erklärten Verzicht vollen Umfangs entgegen getreten und die Verzichtserklärung, bei der es sich um eine an den Justizfiskus gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt, die auf Übertragung des Eigentums an einem sichergestellten Gegenstand bzw. auf Abtretung einer Forderungsinhaberschaft gerichtet ist, nicht angenommen wird. Dabei hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des beschlagnahmten Bargelds ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Annahme des erklärten Verzichts auch insoweit nicht erklärt werde, weil davon auszugehen sei, dass der Angeklagte insoweit als Nichtberechtigter agiere, da es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld hochwahrscheinlich um Einnahmen aus Drogenverkäufen handele, weshalb die an den Angeklagten erfolgte Übereignung nichtig im Sinne des § 134 BGB sei. Die Kammer teilt diese Einschätzung. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.