Urteil
313 O 203/18
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1122.313O203.18.00
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Leitsätze
1. Gründungsgesellschafterinnen eines Fonds schulden eine zutreffende Aufklärung über das Beteiligungsobjekt. Die Anleger sind über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12).(Rn.85)
2. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Waldfonds muss ein Anleger ggf. über den Umstand aufgeklärt werden, dass zum Beitrittszeitpunkt keine Eigentumsversicherung für bereits erworbene Waldflächen besteht.(Rn.87)
3. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist; es gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.(Rn.96)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 10.000,00 €.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 10.000,00 € im Verzug befinden.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gründungsgesellschafterinnen eines Fonds schulden eine zutreffende Aufklärung über das Beteiligungsobjekt. Die Anleger sind über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12).(Rn.85) 2. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Waldfonds muss ein Anleger ggf. über den Umstand aufgeklärt werden, dass zum Beitrittszeitpunkt keine Eigentumsversicherung für bereits erworbene Waldflächen besteht.(Rn.87) 3. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist; es gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.(Rn.96) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 10.000,00 €. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 10.000,00 € im Verzug befinden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt für den Klagantrag zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO wegen § 756 ZPO vor. II. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Anlagesumme einschließlich Agio Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nebst einem Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen. a) Die Beklagten sind passivlegitimiert. Dies gilt insbesondere auch für die Beklagte zu 1). Dies folgt hier unabhängig von der Frage der Ausgestaltung ihrer Rolle als Treuhänderin aus dem Umstand, dass sie Gründungskommanditistin der streitgegenständlichen S. F. 2 GmbH & Co. KG ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12). Wie aus § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages folgt, ist die Beklagte zu 1) ebenso wie die Beklagte zu 2) Gründungskommanditistin mit eigenem Anteil, die Beklagte zu 1) hatte damit nicht nur eine Stellung als Treuhandgesellschafterin (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). Beide Beklagten schuldeten als Gründungskommanditistinnen eine zutreffende Aufklärung über das Beteiligungsobjekt. Sie traf die Pflicht, die Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12). Der Umstand, dass die Klagepartei sich hier nur mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin beteiligt hat, ändert an der grundsätzlichen Haftung der Beklagten nichts, da die Klagepartei hier im Innenverhältnis einem unmittelbaren Anleger gleichgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). b) Wie bereits dargelegt, ist eine Aufklärungspflichtverletzung dann anzunehmen, wenn der Anleger nicht über alle Umstände aufgeklärt wurde, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Dies ist hier in Bezug auf den Umstand, dass zum Beitrittszeitpunkt keine Eigentumsversicherung für die Waldfläche in G. T. abgeschlossen war, der Fall. Aufgrund der hier vorliegenden konkreten Umstände hätte vorliegend für die Beklagten die Pflicht bestanden, die Anleger vor ihrer Anlageentscheidung auf den bis dato fehlenden Versicherungsschutz hinsichtlich einer Eigentumsversicherung für die Waldflächen in G. T. hinzuweisen. Ausgangspunkt ist insoweit zunächst, dass der Emissionsprospekt an mehreren Stellen auf eine Eigentumsversicherung Bezug nimmt. Insbesondere ist dies auf Seite 8 unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ der Fall, wo ausgeführt wird, dass zusätzlich zu der vor Erwerb einer Waldfläche durchzuführenden Due Diligence Eigentumsversicherungen abgeschlossen werden sollen. Ähnliches ergibt sich aus der Seite 46, wo durch die Formulierung „um die Beteiligungsgesellschaft vor Ansprüchen Dritter zu schützen“ und die im gleichen Absatz genannte Versicherung gegen Waldbrand der Sicherungsaspekt hervorgehoben wird, und der Seite 64. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Prospekt den Abschluss von Eigentumsversicherungen nicht als sicher darstellt, sondern lediglich davon spricht, dass diese abgeschlossen werden „sollen“. Auch aus den Risikohinweisen auf den Seiten 25/26 ergibt sich, dass selbst bei einer abgeschlossenen Versicherung die Gefahr besteht, Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein, ohne den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen, sowie dass gegebenenfalls keine Deckung durch eine Versicherung besteht. Auch in dem Nachtrag vom 07.10.2011 findet sich in der Beschreibung unter der Überschrift „Investitionskonzept“ die Formulierung: „für alle Waldflächen soll eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abgeschlossen werden“ (Seite 22). Im Rahmen der Beschreibung der konkreten, bereits getätigten Investition auf Seite 24 findet die Frage des Versicherungsschutzes demgegenüber keine Erwähnung. Nach der systematischen Stellung bezieht sich der Hinweis zu den Eigentumsversicherungen auf Seite 22, die abgeschlossen werden sollen, für den durchschnittlichen Leser dabei auf etwaige weitere noch zu erwerbende Flächen und nicht konkret auf die bereits getätigten Ankäufe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags noch Bestrebungen bestanden, ggfs. weitere Waldflächen für den Waldfonds 2 zu erwerben, auf die dann das „Investitionskonzept“ hätte Anwendung finden sollen. Dies wird auch gestützt durch die Überlegung, dass die schon gekauften Flächen in B. W. sowie G. T. zu diesem Zeitpunkt bereits gegen Waldbrand versichert waren, für die Fläche in B. W. auch bereits eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abgeschlossen worden war. Der Hinweis im Nachtrag, dass „alle Waldflächen gegen Waldbrand versichert werden sollen“ (Seite 22 des Nachtrags) kann nicht die bereits gekauften und insoweit bereits versicherten Flächen meinen, sondern nur neu zu erwerbende. Hinweise auf den Status von Versicherungen für die konkret erworbenen Flächen lassen sich dem Nachtrag demgegenüber nicht entnehmen. Vielmehr verweist der Nachtrag auf seiner Seite 4 auf den Prospekt und stellt dort dar, welche Seiten des Prospekts aus dem Jahr 2009 weiterhin Geltung haben sollen. So bleiben die Seiten 8 sowie 25 des Prospekts aufrechterhalten, obwohl sie tatsächlich im Oktober 2011 nach dem Ankauf konkreter Flächen für diese Flächen teilweise überholt waren. Im Oktober 2011 waren für die Flächen in B. W. sowie G. T. die Due Diligence bereits durchgeführt worden; es waren bereits für beide Flächen Waldbrandversicherungen abgeschlossen worden, für B. W. zusätzlich auch die Eigentumsversicherung (Title Insurance). Hinsichtlich G. T. fanden Gespräche zum Abschluss einer Eigentumsversicherung (Title Insurance) mit einer neuen Versicherungsgesellschaft statt, nachdem die Versicherungsgesellschaft First Title signalisiert hatte, nicht mehr die gewünschte Versicherungspolice auszustellen. Grundsätzlich konnte der durchschnittliche Anleger nach der Lektüre des Prospektes zunächst nicht sicher davon ausgehen, dass es bezüglich der zu erwerbenden Flächen zu dem Abschluss einer Eigentumsversicherung kommen würde. Hier ist allerdings der Beitrittszeitpunkt zu beachten. Der Beitritt erfolgte zu einem Zeitpunkt, als bereits zwei Flächen erworben worden waren, für die den wesentlichen Teil der Investitionssumme ausmachende Fläche in G. T. jedoch noch kein Versicherungsschutz vorlag, obwohl der Kaufvertrag bereits vom 15.06.2011 datierte. Der durchschnittliche Anleger konnte nach der Lektüre des Prospektes (der Nachtrag ist hierfür, wie dargelegt, unergiebig) davon ausgehen, dass im Regelfall eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden würde. Ist indes schon eine konkrete Fläche erworben und wurde im zeitlich engen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag keine Eigentumsversicherung abgeschlossen, so handelt es sich um eine Abweichung von dem ursprünglich vorgesehenen Sicherungskonzept. Aus diesem Grund ist die Frage des (noch) fehlenden Versicherungsschutzes ein wesentlicher Umstand, der für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein kann. Es kann dabei auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Prospekt keinen bestimmten Zeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung in Aussicht stellt. Denn nach der Konzeption einer Versicherung, die den rechtswirksamen Eigentumserwerb absichern soll, ist es von Bedeutung, dass diese zumindest zeitnah zu dem dem Eigentumserwerb zugrunde liegenden Kaufvertrag abgeschlossen wird. Andernfalls können zwischenzeitlich bekannt gewordene Risiken den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken und diesen entwerten. Hinzu kommt hier noch, dass jedenfalls eine der prüfenden Rechtsanwaltskanzleien empfohlen hatte, schon vor Abschluss des Kaufvertrages ein entsprechendes „Firm Commitment“ einzuholen. Unabhängig von der Frage, ob der Umstand, dass der Kaufvertrag ohne eine solche Absicherung geschlossen wurde, eigenständig aufklärungspflichtig war und welche Qualität den diesbezüglichen Stellungnahmen zukommt, zeigt dies zusätzlich, dass es sich bei der Eigentumsversicherung nicht um einen gänzlich untergeordneten Punkt handelt und dass der Zeitpunkt des Abschlusses von Bedeutung sein kann. Auch letzterer Gesichtspunkt unterstützt die Wesentlichkeit und damit Aufklärungsbedürftigkeit des noch fehlenden Abschlusses einer Versicherung. Jede zeitliche Verzögerung barg daher die Gefahr, dass zwischenzeitlich Umstände auftreten könnten, die insbesondere den Eigentumserwerb in Frage stellen könnten, und dass diese anschließend nicht mehr versicherbar sein würden. Dass das Thema Eigentumsversicherung und deren zeitnaher Abschluss zum Kaufvertrag wesentlich für die Konzeption des Waldfonds 2 war, ist auch daran zu erkennen, dass auch für die Waldflächen in B. W. jedenfalls vor dem 07.10.2011 eine Eigentumsversicherung abgeschlossen worden ist. Auch für die Flächen in G. T. erfolgten insoweit Bemühungen, möglichst zeitnah zum Kaufvertrag eine Eigentumsversicherung abzuschließen. Dies ist nicht nur der E-Mail von Herrn von M. vom 31.05.2011 zu entnehmen, der noch vor dem Kauf der Waldflächen in G. T. darauf hinwies, dass man „mit Druck“ an dem Thema Eigentumsversicherung arbeiten wolle, sobald der Deal abgewickelt sei. Vielmehr ist auch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass zeitnah zum Kaufvertrag am 15.06.2011 Gespräche mit der Versicherungsgesellschaft First Title aufgenommen wurden, die letztlich nicht zum Ziel geführt haben. Auch nach dem Scheitern dieser Gespräche hat sich der Waldfonds 2 jedoch weiterhin um den Abschluss einer Eigentumsversicherung bemüht – was letztlich gelang – und sich nicht auf die Ansicht zurückgezogen, eine Pflicht hierzu bestehe nach den prospektierten Vorgaben ohnehin nicht. Dies alles zeigt, dass die Eigentumsversicherung einen wichtigen Eckpfeiler des Sicherheitskonzepts darstellte und dass die zeitliche Komponente, wann es zu einem Abschluss einer solchen Versicherung kommt, eine wichtige Rolle gespielt hat. Die Beklagten können sich dabei nicht darauf zurückziehen, sie hätten bereits aufgrund der Due Diligence von einem sicheren Eigentumserwerb ausgehen dürfen. Denn das prospektierte Investitionskonzept sah in jedem Fall eine Due Diligence vor, und daneben den Abschluss einer Eigentumsversicherung. Auch vor dem Hintergrund, dass zunächst unerwartete Schwierigkeiten bei dem Abschluss der Eigentumsversicherung für die Flächen in G. T. auftraten, die letztlich erst über ein Jahr nach dem Kauf der Waldflächen abgeschlossen werden konnte, hätten die Beklagten die Abweichung von dem ursprünglich vorgesehenen Sicherungskonzept darlegen müssen. Die Beklagten können auch nicht mit Argument durchdringen, sie seien von dem ursprünglichen Sicherungskonzept gar nicht abgewichen, vielmehr sei darüber aufgeklärt worden, dass eine Eigentumsversicherung eingeholt werden solle, das sei letztlich auch geschehen. Eine zwischenzeitliche Aufklärung darüber, dass eine Eigentumsversicherung noch nicht vorliege und weiterhin eingeholt werden solle, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich an der Situation im Verhältnis zu den Angaben im Prospekt nichts geändert habe. Hiergegen spricht bereits die Anlageperspektive, die sich mit dem Erwerb der Flächen verändert hatte. Während noch keinerlei Flächen erworben waren, als der Prospekt veröffentlicht wurde, waren die Flächen in B. W. sowie G. T. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags bereits erworben worden; ein Blind-Pool-Konzept lag nicht mehr vor. Dies hätten die Beklagten zum Anlass nehmen müssen, über den Stand der Eigentumsversicherungen nach dem konkreten Erwerb dieser Flächen zu informieren. Ein bloßer Verweis auf den Prospekt, der, wie dargelegt, stellenweise für einen durchschnittlichen Anleger offensichtlich überholt war, genügte hierfür nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Formulierung auf Seite 25 des Prospekts: „Die Objektgesellschaft wird […], soweit möglich, eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abschließen.“ Die Beklagten waren zur Aufklärung zum Anlagezeitpunkt verpflichtet, warum dies bis zu diesem Zeitpunkt doch nicht möglich war, obwohl bereits konkrete Flächen erworben worden waren. Ebenso wenig können die Beklagten mit dem Argument durchdringen, aus den Risikohinweisen des Prospektes ergebe sich, dass gegebenenfalls gar keine Versicherung abgeschlossen werde und die zeitliche Verzögerung demgegenüber kein eigenständiges Risiko begründe. Insoweit ist, wie schon dargelegt, zu berücksichtigen, dass sich der Investitionsgegenstand zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Vergleich zum Zeitpunkt der Prospekterstellung verändert hatte. Die Risikohinweise in dem Prospekt sind allgemein gehalten, während zwischenzeitlich aber schon zwei konkrete Waldflächen erworben worden waren. Aufgrund der Risikohinweise konnte der Anleger davon ausgehen, dass gegebenenfalls für noch zu erwerbende Waldflächen kein Versicherungsschutz bestehen würde oder dass in einer konkreten Situation ein bestehender Versicherungsschutz nicht eingreifen könnte. Aus den Risikohinweisen ergibt sich aber keine Aufklärung darüber, dass bei einem konkreten Waldgebiet eine versicherungslose Zeit bestehen könnte, obwohl an sich der Abschluss einer Versicherung vorgesehen und beabsichtigt ist. Wegen der sich veränderten tatsächlichen Gegebenheiten waren die Beklagten gehalten, den Anlegern ein zutreffendes Bild über den bei Beitritt bestehenden Stand des ursprünglich prospektierten Sicherungskonzeptes zu vermitteln. c) Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerseite. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Es gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 75/10, m.w.N.). Den Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere ergibt sich eine solche Widerlegung auch nicht aus den Informationen, die Anleger dem Nachtrag vom 07.10.2011 entnehmen konnten. Gerade im Hinblick darauf, dass in dem Nachtrag der bereits erfolgte Erwerb der Waldfläche in G. T. explizit erwähnt und als Erfolg dargestellt wird, wäre aus Sicht eines verständigen Anlegers eine ausdrückliche Aussage dazu erforderlich gewesen, dass eine Eigentumsversicherung nach Erwerb der Flächen im Juni 2011 auch noch bis Oktober 2011 nicht erfolgt ist. Der Nachtrag verschweigt sich jedoch hierzu. Der bloße Verweis zu dem Thema Eigentumsversicherung auf die Informationen in dem veralteten Prospekt vor dem Ankauf der Fläche ist - wie bereits aufgezeigt - nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die hier streitgegenständlichen Beteiligung geraume Zeit nach Veröffentlichung des Nachtrags – nämlich am 16.05.2012 – erfolgte. Das Gericht war auch weder gehalten, die Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, sie mögen den Beweis für eine etwaige Widerlegung der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens durch Parteivernehmung der Klagepartei gemäß § 445 ZPO antreten noch von Amts wegen gemäß § 448 ZPO die Vernehmung der Klagepartei anzuordnen. Die Beklagten haben den Gesichtspunkt der Kausalität nicht erkennbar gemäß § 139 Abs. 2 ZPO übersehen oder für unerheblich gehalten. Eines Hinweises des erkennenden Gerichts bedurfte es schon deswegen nicht, weil die Beklagten spätestens nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.09.2019 (Az.: 13 W 75/19) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 Gelegenheit gehabt hätten, die Parteivernehmung zu beantragen. § 139 ZPO setzt nicht voraus, dass nur das erkennende Gericht die beweisbelastete Partei auf die relevanten Gesichtspunkte hinweisen darf; auch der Vortrag des Prozessgegners kann bereits hinreichend sein (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. A., § 139 Rn. 6a). Dies muss erst recht für Hinweise gelten, die ein Beschwerdegericht in derselben Sache erteilt. Einer Wiederholung der identischen Hinweise auch durch das erkennende Gericht bedarf es dann nicht. Ferner weisen die Beklagten selbst darauf hin, dass „die 27. Zivilkammer richtigerweise in dem Parallelverfahren zum streitgegenständlichen Fonds (Az.: 327 O 195/16) die dortige Klagepartei zur Ursächlichkeit des dort behaupteten Prospektfehlers persönlich angehört hat.“ Hiernach haben weitere Verhandlungen zu zahlreichen Parallelverfahren in den Sitzungen der erkennenden Kammer vom 26.03.2018 sowie 16.11.2018 stattgefunden, die jeweils zu Verurteilungen der Beklagten geführt haben, ohne dass es in diesen Verfahren zu Vernehmungen der jeweiligen Klagepartei gekommen oder diese Vernehmungen auch nur von den Beklagten beantragt worden wären. Auch wollen die Beklagten bereits in der Klagerwiderung bestritten haben, dass die Klagepartei die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass zum Zeitpunkt ihres Beitritts noch keine Eigentumsversicherung für das Waldgebiet in G. T. abgeschlossen worden sei. Dies alles spricht dafür, dass es eines etwaigen Hinweises an die Beklagten nicht bedurfte, diese vielmehr in vollem Bewusstsein und Kenntnis auch zu dem streitgegenständlichen Punkt „Kausalität“ vortragen ließen, ohne jedoch die Parteivernehmung zu beantragen. Die von den Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10; BGH Urteil vom 17.02.2016, Az.: IV ZR 374/14) betrifft im übrigen ausschließlich Fälle, in den das Gericht einen ausdrücklichen Beweisantritt der Beklagtenpartei auf Vernehmung der Klagepartei gemäß § 445 ZPO außer Acht gelassen hat. Ein solcher Beweisantritt liegt vorliegend jedoch gerade nicht vor. d) Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Es wurden keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung widerlegen könnten. Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte zu 1) sich insbesondere nicht auf ihre Stellung als Treuhandkommanditistin zurückziehen. e) Die Haftung der Beklagten zu 1) entfällt nicht aufgrund von § 9 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Nach dieser Regelung soll die Beklagte zu 1) als Treuhänderin nur haften, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, es ist die Verletzung einer Kardinalpflicht oder von Leben, Körper und Gesundheit eines Treugebers betroffen. Dieser Haftungsausschluss verstößt wegen der grundlegenden Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren gegen § 307 Abs. 1 BGB, er benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rn. 40). Im übrigen handelt es sich bei der verletzten Informationspflicht bereits um eine Kardinalpflicht, sodass schon der Tatbestand des Haftungsausschlusses nicht erfüllt ist. f) Der Anspruch der Klagepartei ist auch nicht verjährt. Die verjährungsverkürzende Klausel § 23 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b) BGB bereits unwirksam. Die Regelung hat zwar nicht unmittelbar die Frage des Haftungsmaßstabes zum Gegenstand. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des BGH, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b) BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.09.2015, Az.: II ZR 340/14, Rn. 16 m. w. N.). g) Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Der Klagantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet. Die Beklagten befinden sich im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Die Klägerseite hat mit dem Angebot der Übertragung der Beteiligung in der Klagschrift die Voraussetzungen der §§ 294, 295 BGB erfüllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerseite begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Fonds. Mit Zeichnungsschein vom 16.05.2012 beteiligte sich die Klagepartei mit einer Einlage in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Agio von 5 % an der S. F. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Waldfonds 2) treuhänderisch über die Beklagte zu 1). Die Beklagten sind Gründungsgesellschafterinnen des streitgegenständlichen Fonds. Im Innenverhältnis sind unmittelbare Gesellschafter und treuhänderische Anleger gleichgestellt. Gegenstand des Waldfonds 2 ist der Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Waldflächen in Rumänien. Bei den Waldflächen handelt es sich um restituierte Flächen, die während des Kommunismus enteignet worden waren und zwischenzeitlich an ihre ursprünglichen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger zurückgegeben wurden. Der Fonds war ursprünglich als Blind-Pool-Fonds angelegt. Zum Beitrittszeitpunkt war der Fonds jedoch schon durch den Ankauf von Waldflächen investiert. Der Entscheidung für die Beteiligung lag der Verkaufsprospekt vom 06.11.2009 sowie ein mit dem Verkaufsprospekt verwendetes Informationsblatt zugrunde. Auf Seite 8 des Prospekts findet sich folgende Angabe: „Hohe Rechtssicherheit Die rechtlichen Verhältnisse aller zu erwerbenden Waldflächen des N. Waldfonds 2 werden zunächst durch zwei erfahrene, international tätige Rechtsanwaltskanzleien einer intensiven rechtlichen Prüfung unterzogen. Wie bei den bereits vom N. Waldfonds 1 erworbenen Wäldern soll zusätzlich eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden. Diese erstattet im Fall eines Rechtsstreites u. a. den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten.“ Auf Seite 25 des Prospekts findet sich folgende Angabe: „Die Objektgesellschaft wird jeweils eine Due Diligence durchführen lassen und, soweit möglich, eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abschließen. […]“ Ebenfalls Grundlage des Beitritts war zum Teil, je nach Beitrittszeitpunkt der jeweiligen Klagepartei, der Nachtrag Nr. 1 vom 07.10.2011. Der Nachtrag informiert darüber, dass inzwischen konkrete Waldflächen für den Waldfonds 2 erworben werden konnten. Diese werden in dem Nachtrag hinsichtlich ihrer forstwirtschaftlichen Zusammensetzung, ihres Zustands, der geplanten Bewirtschaftung etc. näher dargestellt. Darüber hinaus war für den Waldfonds 2 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags geplant, ggfs. weitere Waldflächen zu erwerben. Auf Seite 22 findet sich folgende Angabe: „Investitionskonzept […] Für alle Waldflächen soll eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abgeschlossen werden, um die Beteiligungsgesellschaft vor Ansprüchen Dritter zu schützen. Darüber hinaus sollen alle Waldflächen gegen Waldbrand versichert werden.“ Der Wortlaut von Prospekt sowie Nachtrag ist zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist jedoch die Auslegung bestimmter Passagen. Auf den Inhalt des Prospektes (Anlage K3) sowie des Nachtrags (Anlage B1) wird Bezug genommen. Nachdem bereits am 23.11.2010 Waldflächen in B. W. (895 Hektar) gekauft werden konnten, erwarb der Waldfonds 2 mit Kaufvertrag vom 15.06.2011 Waldflächen in G. T. (5.056 Hektar), die ca. 85 % der gesamten Waldfläche des Fonds darstellen. Verkäufer der letztgenannten Fläche war ein Herr C.. Dieser hatte die Waldfläche von den Alteigentümern erworben, während diese sich noch im Restitutionsverfahren befanden. Am 12.04.2011 erstritt der Verkäufer ein Urteil im Hinblick auf die Restitution, welches am 12.05.2011 rechtskräftig wurde, da die für die Privatisierung zuständige Verwaltungskommission kein Rechtsmittel einlegte. Die Forstdirektion war als Nebenintervenientin an dem Verfahren beteiligt. Zur Umsetzung des Eigentumserwerbs des Herrn C. bedurfte es sodann noch einer Eintragung in das Verzeichnis der zu privatisierenden Flächen, der Übergabe des Waldes sowie der Ausstellung der Titelurkunde. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgte durch Beschluss vom 06.05.2011. Hiergegen legte die Forstbehörde Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde am 14.06.2011 zurückgewiesen, die Forstbehörde verzichtete ausdrücklich auf Rechtsmittel. Ebenfalls vor dem Vertragsschluss führten zwei Rechtsanwaltskanzleien eine Due Diligence durch und gaben am 09.06.2011 entsprechende Stellungnahmen ab. Beide Rechtsanwaltskanzleien sprachen sich im Rahmen ihrer Stellungnahme dafür aus, eine Eigentumsversicherung bzgl. der Fläche abzuschließen, wobei der genaue Inhalt der anwaltlichen Stellungnahmen diesbezüglich streitig ist. Eine der beiden Kanzleien präzisierte ihre Stellungnahme dahingehend, eine Zusage für den Abschluss einer Eigentumsversicherung (sog. Firm Commitment) vor Abschluss des Kaufvertrags einzuholen. Bereits am 31.05.2011 schrieb Herr v. M., einer der beiden Geschäftsführer des Waldfonds 2, der seinerzeit federführend mit dem Erwerb der Waldfläche betraut worden war, in einer E-Mail an eine der beiden Rechtsanwaltskanzleien: „The 5,000 ha deal had the highest priority so that after we have closed this deal we have to put some pressure in the title insurance!!!“ Die Beklagten nahmen spätestens am 15.06.2011 zunächst Kontakt zu der Versicherungsgesellschaft (First Title) auf, mit der im Rahmen des zuvor projektierten Waldfonds 1 eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden konnte. Nach Prüfung lehnte diese Gesellschaft jedoch einen Versicherungsabschluss für den Waldfonds 2 ab und verwies darauf, sich in Ermangelung von Nachfrage vollständig aus dem Markt zurückziehen zu wollen. Eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) für die Waldfläche in G. T. wurde letztlich am 25.07.2012 mit der Versicherungsgesellschaft S. Title abgeschlossen. Hierbei wurden Risikoausschlüsse vorgenommen. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist ein drohender Eigentumsverlust aufgrund eines korrupten Verhaltens des Verkäufers. Die Eigentumsversicherung umfasst im Übrigen schon von ihrer Konzeption her keine Schäden durch eine fehlende Nutzbarkeit der Flächen. Auseinandersetzungen über die vollständige Nutzungsuntersagung sind ebenfalls nicht umfasst. Weiterhin wurden folgende Versicherungen abgeschlossen: Eigentumsversicherung sowie Waldbrandversicherung für die Waldflächen in B. W. sowie Waldbrandversicherung für die Waldflächen in G. T.. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt des Nachtrags am 07.10.2011 lagen diese Versicherungen vor. Nach dem Erwerb der Forstflächen in G. T. kam es zu einem Strafverfahren u.a. gegen den Verkäufer wegen des Vorwurfs, er habe den Eigentumstitel sowie die diesen bestätigenden Gerichtsentscheidungen durch Bestechung erlangt. Der Verkäufer ist inzwischen erstinstanzlich wegen dieser Vorwürfe verurteilt worden. Seit März 2016 besteht aufgrund des Strafverfahrens ein Nutzungsverbot für die Waldflächen in G. T.. Die Klägerseite ist der Ansicht, es lägen mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vor, für die die Beklagten als Gründungsgesellschafterinnen hafteten. Eine wirksame Haftungsbeschränkung für die Beklagte zu 1) folge aus dem Treuhandvertrag nicht. Im Einzelnen macht die Klägerseite folgende Aufklärungspflichtverletzungen geltend: 1) Negative Rahmenbedingungen Zum einen seien die Rahmenbedingungen für den Erwerb und die Nutzung restituierter Waldflächen in Rumänien ungünstig. Die staatliche Forstbehörde versuche traditionell mit allen Mitteln, die Restitution sowie die Nutzung restituierter Flächen zu verhindern, da die Flächen zuvor von der Forstbehörde bewirtschaftet worden seien. Zugleich könne die Forstbehörde gerichtlich ohne Kostenrisiko gegen eine Restitution bzw. Nutzung vorgehen. Hinzu komme, dass es die Forstbehörde sei, die die Nutzung der Waldflächen, insbesondere das Einschlagen von Holz, genehmigen müsse. Der Waldfonds 2 sei daher fortlaufend auf eine gute Kooperation mit den staatlichen Forstbehörden angewiesen. Die Forstbehörde habe im Hinblick auf das Eigentum an den Flächen in G. T. eine Vielzahl von gerichtlichen Maßnahmen ergriffen, die schließlich zur Suspendierung der Nutzung geführt hätten. Auch bezüglich der übrigen Flächen sei die Nutzung zu keinem Zeitpunkt in dem geplanten Umfang genehmigt worden. Über diese Hintergründe seien die Anleger weder in dem Verkaufsprospekt noch anderweitig informiert worden. Die Risikohinweise des Prospekts seien zu pauschal und stünden in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Situation. Es werde zwar die abstrakte Gefahr angesprochen, dass Genehmigungen nicht in erhofftem Umfang erteilt werden, es fehle aber der Hinweis darauf, dass die zuständige Forstbehörde erhebliche Vorbehalte habe. Es habe vor der Anlageentscheidung durch die Gerichtsverfahren auch die konkrete Erfahrung gegeben, dass die Forstbehörde die Restitution und die nachfolgende Bewirtschaftung durch gerichtliche Maßnahmen und die Verweigerung von Genehmigungen zu erschweren versuche. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung des Vorgängerfonds vom 18.01.2018 ergebe, seien dort die Genehmigungen zum Holzeinschlag nicht im prognostizierten Umfang erfolgt. Im Rahmen des Vorgängerfonds seien ab dem Jahr 2009 stets mindestens 30 % weniger Erntemengen genehmigt worden als beantragt. Dies sei dem Zeugen M., dessen Wissen den Beklagten zuzurechnen sei, bereits jeweils vor dem 31.12. des Vorjahres bekannt geworden. Es komme für die Frage der Aufklärungsbedürftigkeit zudem zunächst nur auf das objektive Vorliegen negativer Rahmenbedingungen an. Lediglich auf Verschuldensebene komme es auf das Wissen bzw. die Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten an. 2) Irreführende Angaben zum Versicherungsschutz Ein weiterer Prospektfehler liege in den Angaben zu der Eigentumsversicherung. Die Klagepartei, so wie jeder durchschnittliche Leser des Prospektes, sei mangels einer Erläuterung in dem Prospekt aufgrund der Prospektangaben, dort Seite 8 unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“, davon ausgegangen, dass der Bestand und auch die Nutzung des Eigentums an den Waldflächen versichert würde und die Versicherung auch Prozesskosten im Hinblick auf entsprechende Rechtsstreite vollständig übernehmen würde, obwohl tatsächlich eine Auseinandersetzung über die vollständige Untersagung und Nutzung und Pflege der Waldflächen nicht durch die Eigentumsversicherung gedeckt seien. Dies habe die Klägerseite erst im Jahr 2017 auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erfahren. Der eingeschränkte Schutzumfang einer Eigentumsversicherung ergebe sich auch nicht aus dem Prospekt. So sei dort auch darauf verwiesen, dass „u.a.“ der Kaufpreis und „sämtliche Prozesskosten“ abgedeckt seien. Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. 3) Fehlende Eigentumsversicherung Eine weitere Aufklärungspflichtverletzung liege in der fehlenden Information der Klägerseite darüber, dass zum Beitrittszeitpunkt noch keine Eigentumsversicherung für die Waldfläche in G. T. vorgelegen habe. Im Rahmen der Due Diligence für den Erwerb der Flächen in G. T. hätten beide involvierten Rechtsanwaltskanzleien den Vorbehalt ausgesprochen, die Flächen nur in Verbindung mit dem Abschluss einer Eigentumsversicherung zu erwerben. Der Umstand, dass zum Zeichnungszeitpunkt noch keine Eigentumsversicherung vorgelegen habe und Klagen gegen den Verkäufer der Waldfläche erhoben worden waren, die zu einem beschränkten Versicherungsschutz aus einer zukünftig abgeschlossenen Eigentumsversicherung führen mussten, sei für die Bewertung der Kapitalanlage für den durchschnittlichen Anleger von Bedeutung. Es gehe vorliegend auch nicht um ein abstraktes Risiko, sondern um die konkrete Situation im Hinblick auf 85 % der Waldflächen des Fonds. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass der Eigentumserwerb sicher gewesen sei, denn schon die tatsächliche Entwicklung zeige, dass dies nicht der Fall sei. Der Waldfonds 2 befinde sich faktisch gerade nicht in einer gesicherten Eigentümerposition. Mit den Nutzungsuntersagungen hätten sich Risiken verwirklicht, die bereits vor Zeichnung absehbar gewesen seien. Außerdem sei nach dem Prospekt ein kumulatives Sicherungssystem durch die Due Diligence einerseits und den Abschluss einer Eigentumsversicherung andererseits vorgesehen. Es komme auch maßgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung an, da alle zwischenzeitlich erkannten Risiken durch den späteren Abschluss aus dem Versicherungsvertrag hätten ausgeschlossen werden müssen. 4) Verstoß gegen Empfehlungen der beratenden Rechtsanwälte Die Klägerseite macht zudem geltend, eine Aufklärungspflichtverletzung liege darin, dass die Anleger nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass die Flächen in G. T. trotz eines entgegenstehenden Vorbehalts der prüfenden Rechtsanwaltskanzleien erworben worden seien. Die entsprechenden Berichte seien von den Beklagten vorzulegen, auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung könnten diese sich nicht berufen. Über eine Vertraulichkeitsvereinbarung hätten die Anleger informiert werden müssen. Die Klägerseite behauptet weiter, es sei durchaus möglich gewesen, schon vor Ankauf der Flächen ein verbindliches Versicherungsangebot einzuholen. Es handele sich auch nicht nur um „bloße“ Empfehlungen der Rechtsanwaltskanzleien, sondern es seien Vorbehalte erklärt worden. Die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzleien seien zudem wesentliches Element des Sicherungskonzeptes gewesen. Die Klagepartei habe daher erwarten dürfen, von den Beklagten darüber aufgeklärt zu werden, dass die Stellungnahmen der Anwaltskanzleien den Erwerb der Flächen in G. T. nur unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer Eigentumsversicherung empfohlen hatten, eine solche aber bis zum Beitrittszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Jeder durchschnittliche Anleger habe erwarten müssen, dass der Abschluss parallel zum Ankauf erfolgen müsse. Die Aufklärungsbedürftigkeit sei zudem schon mit dem Ankauf der Flächen entstanden. 5) Kaufentscheidung unabhängig von den Bewertungen der Rechtsanwaltskanzleien Die Klägerseite beruft sich weiter darauf, dass die Kaufentscheidung für die Fläche in G. T. schon vor der Bewertung durch die Rechtsanwaltskanzleien getroffen worden sei. Dies ergebe sich aus einer E-Mail vom 31.05.2011. 6) Fehlende Aufklärung über Gerichtsverfahren Die Klägerseite ist weiter der Ansicht, sie hätte über die Gerichtsverfahren betreffend die Waldflächen in G. T. aufgeklärt werden müssen. Die Verfahren seien zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen, zudem könnten die klagenden Parteien nach rumänischem Recht jederzeit wieder eine Klage erheben. Hinzu komme, dass eine Eigentumsversicherung nach Klagerhebung Ansprüche der bereits bekannten Kläger ausschließe. Dies sei auch der Grund, weswegen die letztlich abgeschlossene Eigentumsversicherung praktisch wertlos sei. Es komme nicht darauf an, dass die Verfahren zum Teil schon beendet oder erst später begonnen worden seien. Der Abschluss eines Verfahrens in Rumänien bedeute keine endgültige Klärung des betroffenen Rechtsverhältnisses. 7) Korruption des Verkäufers offensichtlich Die Klägerseite ist weiter der Auffassung, der Eigentumserwerb sei aufgrund der schweren Vorwürfe gegen den Verkäufer nicht unanfechtbar. Die Geschäftsführung des Waldfonds 2 könne sich nicht auf eine Gutgläubigkeit berufen. Denn im Rahmen der Due Diligence sei durch die Rechtsanwältin H.- B. darauf hingewiesen worden, dass die Begründung des dem Verkäufer Eigentum zusprechenden Urteils gleich mehrfach in einem offensichtlichen Widerspruch zum rumänischen Recht gestanden habe, wie sich aus deren E-Mail vom 14.06.2011 ergebe. Das rechtswidrige Verhalten des Verkäufers und des zuständigen Gerichts sei mit den Händen zu greifen gewesen, es habe auch für die Beklagten auf der Hand liegen müssen, dass die Gerichtsentscheidung nur auf Korruption habe beruhen können und damit keine Rechtssicherheit verschaffen könne. 8) Täuschung über den Verlauf des N. Waldfonds 1 Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagten hätten in dem Nachtrag den Vorgängerfonds („Waldfonds 1“) falsch und viel zu positiv dargestellt. Insbesondere die Passage auf Seite 17 des Nachtrags – „Während der Waldfonds 1 im Jahr 2010 bereits eine erste Auszahlung von 5% leisten konnte, befindet sich der Waldfonds 2 aktuell noch in der Platzierung.“ – habe Anleger irregeführt. Diese hätten auf die behauptete Tragfähigkeit und Bewährung des zugrundeliegenden Konzeptes vertrauen dürfen. Tatsächlich sei die vermeintliche erste Auszahlung des Waldfonds 1 von 5% lediglich die Rückzahlung von nicht investiertem Kapital, nicht jedoch eine erste Rendite gewesen. Eine Auszahlung von Erträgen habe entgegen der ursprünglichen Planung auch im Jahr 2011 nicht stattgefunden. Mit ihrer Klage, den Beklagten zugestellt am 10.10.2018, begehrt die Klagepartei die Rückzahlung ihrer Beteiligung an dem Waldfonds 2. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten werden verurteilt, an sie 10.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 10.000,00 €. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 10.000,00 € im Verzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden ein, dass keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege. Bezüglich der Beklagten zu 1) sei zudem zu berücksichtigen, dass diese nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet gewesen sei, da sie den Fonds weder konzipiert noch prospektiert habe. Durch ihre Stellung als Kommanditistin sei sie gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass sie keinen originären Zugriff auf Informationen der Geschäftsführung des Waldfonds 2 gehabt habe. Ihre Einbindung als Treuhandkommandistin ändere hieran nichts, sie sei nur im Rahmen der ausdrücklich im Treuhand- und Verwaltungsvertrag aufgeführten Aufgaben eingebunden. Die Klagepartei habe daher nur erwarten können, dass die Beklagte zu 1) die Prospektangaben auf Plausibilität prüfe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte zu 1) auf die Haftungsbeschränkung in § 9 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Hinsichtlich der einzelnen von der Klägerseite geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen tragen sie vor: 1) Negative Rahmenbedingungen Es habe zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts keinen Anlass dazu gegeben, davon auszugehen, dass die Forstbehörde Schwierigkeiten bereiten würde. Die Beklagten hätten keine Kenntnisse von negativen Erfahrungen mit der Forstbehörde gehabt. Vielmehr habe der Erwerb der Waldflächen im Vorgängerfonds ohne Intervention der Forstbehörde durchgeführt werden können. Es seien auch für die Waldgebiete Genehmigungen erteilt worden. Im Übrigen erteile das zuständige Ministerium ein grundsätzliches Operat, wobei die Forstbehörde über einen Ausschuss in die Entscheidung eingebunden sei. Lediglich über das „Wie“ der Ausübung des Operats entscheide die Forstbehörde. Die Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Prospektierung bzw. des Beitritts der Klagepartei stets gute Erfahrungen mit der staatlichen Forstbehörde im Hinblick auf die Zustimmung zu den vorgeschlagenen konkreten Einschlagbereichen gehabt. Das Verhältnis sei von kooperativem Verhalten geprägt gewesen. 2) Irreführende Angaben zum Versicherungsschutz: Die Prospektangaben bezüglich des Versicherungsschutzes seien nicht irreführend gewesen. Es sei nicht mit einem bestimmten Versicherungsschutz geworben worden, sondern mit „hoher Rechtssicherheit“. Hierzu gehöre insbesondere die Durchführung der Due Diligence. Ab dem 15.06.2011 hätten die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb des Fonds vorgelegen. Dies sei auch durch die die Due Diligence durchführende Rechtsanwältin H.- B. bestätigt worden. Der wirksame Eigentumserwerb sei sodann durch die Due Diligence nachgeprüft worden. Damit habe die prospektierte hohe Rechtssicherheit vorgelegen. Die Eigentumsversicherung sei keine allgemeine Rechtsschutzversicherung, so dass sie nicht alle Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung abdecke. Ein solcher Eindruck werde auch nicht durch den Prospekt erweckt. Vielmehr ergebe sich aus den Seiten 25/26 des Prospekts, dass Rechtsstreitigkeiten mit hohen Kosten verbunden sein können. Die Eigentumsversicherung habe lediglich das Risiko eines unwirksamen Eigentumserwerbs absichern können und sollen. Das nunmehr eingetretene Risiko der Nutzungsuntersagung habe demgegenüber nichts mit der Wirksamkeit des Eigentumserwerbs zu tun, sondern es habe sich das Risiko der falschen Rechtsanwendung durch die rumänischen Gerichte verwirklicht. Auf das Risiko fehlender Rechtssicherheit werde jedoch auf Seite 27 des Prospekts hingewiesen. Weiter sei auf Seite 26 auf Einnahmerisiken hingewiesen worden. Es habe nur eine am Markt erhältliche Eigentumsversicherung abgeschlossen werden können und nur auf eine solche könne sich der Prospekt beziehen. Auf dem rumänischen Markt seien ausschließlich Eigentumsversicherungen im Sinne einer Rechtstitelversicherung, sog. Title Insurance, angeboten worden. Aus der Differenzierung des Prospektes zwischen Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb sowie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung folge, dass die Eigentumsversicherung letztere gerade nicht umfasse. Das derzeitige strafrechtliche Nutzungsverbot beruhe auf einer verfassungswidrigen Anwendung der entsprechenden Normen, sei jedoch nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Hier habe sich jedoch lediglich das sich auch aus dem Prospekt ergebende Risiko der mangelnden Rechtssicherheit verwirklicht. 3) Fehlende Eigentumsversicherung: Der Verkaufsprospekt sowie der Nachtrag versprächen nicht, dass eine Eigentumsversicherung vor Abschluss eines Kaufvertrags eingeholt werde. In dem Prospekt werde vielmehr lediglich mitgeteilt, dass eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abgeschlossen werden „soll“ bzw. dass eine solche nur „soweit möglich“ abgeschlossen werde. Daraus gehe schon hervor, dass der Abschluss einer Versicherung nicht sicher gewesen sei. Der Prospekt informiere nach seinem Gesamtbild lediglich darüber, dass grundsätzlich geplant sei, von einer zusätzlichen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Auch in dem Nachtrag, namentlich auf Seite 22, würde darauf hingewiesen, dass eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden „soll“. Aus dem Prospekt oder dem Nachtrag ergebe sich nicht, dass eine Eigentumsversicherung bei dem Beitritt, bei Erwerb oder zeitnah zum Erwerb eines Waldgebietes abgeschlossen werde. Vielmehr habe eine Eigentumsversicherung nur abgeschlossen werden „sollen“. Der Prospekt weise auch auf das Risiko hin, dass gar keine Deckung durch eine Versicherung bestehen könnte (Seite 26 des Prospekts). Eine Verzögerung der Einholung und damit das Risiko eines zeitweise nicht vorhandenen Versicherungsschutzes stellten gegenüber der Unmöglichkeit der Einholung einer Eigentumsversicherung keinen konkret risikoerhöhenden Umstand dar. Der Abschluss einer Eigentumsversicherung sei keine tragende Säule des Sicherheitskonzepts gewesen, sondern nur eine weitere Maßnahme neben den beiden einzuholenden Rechtsgutachten renommierter Rechtsanwaltskanzleien. Nur letztere seien insoweit im besonderen Mittelpunkt für ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewesen. Bezüglich der Flächen in G. T. sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrags eine Anfrage bei einer Versicherung erfolgt. Diese habe sich jedoch zunehmend inaktiv auf dem rumänischen Markt gezeigt, so dass mit einer anderen Versicherung in Verhandlung getreten worden sei. Bei Beitritt der Klagepartei hätte nur jeweils mitgeteilt werden können, dass man, wie prospektiert, gerade dabei sei, eine Eigentumsversicherung einzuholen. Dies habe aber wiederum dem prospektierten Zustand entsprochen, weswegen diese Information nicht mitzuteilen gewesen sei. Der Beteiligungsgesellschaft habe zudem ein „Blind-Pool-Konzept“ zugrunde gelegen; auch hieraus sei zu schließen, dass für jede angekaufte Waldfläche „nach Möglichkeit“ eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden solle. Ihr Abschluss sei jedenfalls weder gewiss noch zugesichert gewesen. 4) Verstoß gegen Empfehlungen der beratenden Rechtsanwälte Es liege auch keine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die Stellungnahmen im Rahmen der Due Diligence vor. Die Kanzlei S. habe auf Unklarheiten bei den Gebietsgrenzen hingewiesen und lediglich diesbezüglich den Abschluss einer Title Insurance empfohlen. Dahingehend sei die Eigentumsversicherung vom 25.07.2012 erfolgt. Die Second Due Diligence bestätige die Einschätzung der Kanzlei S. und schließe mit dem Hinweis ab, dass man eine Title Insurance sowie ein Firm Commitment vor Vertragsschluss empfehle. Ein Verstoß gegen die Empfehlungen der Due Diligence liege nicht vor. Es habe sich zudem nicht um verbindliche Vorgaben gehandelt. Die Einholung eines Firm Commitments sei damals praxisunüblich gewesen und sei nur sehr selten gewährt worden. Daher müsse die Empfehlung unter dem Vorbehalt des praktisch überhaupt Machbaren gesehen werden. Es habe sich zudem nur um eine einfache Empfehlung gehandelt (“we recommend“). Der Abschluss eines Firm Commitments habe aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands die Gefahr beinhaltet, die Exklusivität bezüglich des Ankaufs der Waldfläche zu verlieren. 5) Kaufentscheidung unabhängig von den Bewertungen der Rechtsanwälte Es sei nicht zutreffend, dass die Kaufentscheidung schon vor der Durchführung der Due Diligence getroffen sei. Es habe lediglich im Vorfeld eine Exklusivitätsvereinbarung mit dem Verkäufer der Waldfläche gegeben. Auch der bereits am 22.05.2011 abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag für G. T. habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass das Eigentum an der Fläche tatsächlich erworben werde. 6) Fehlende Aufklärung über Gerichtsverfahren Eine Aufklärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Klageverfahren habe nicht bestanden. Sämtliche Verfahren hätten mit einer Klagabweisung geendet, zudem sei die Fondsgesellschaft bzw. ihre rumänische Tochtergesellschaft an keinem der Verfahren unmittelbar beteiligt gewesen. Auch insoweit gelte, dass sich aus dem Prospekt ergebe, dass sich die angestrebte Einholung einer Eigentumsversicherung verzögern oder ganz unmöglich werden könne. Das Risiko, dass es aufgrund der verzögerten Einholung zu teilweisen Risikoausschlüssen kommen könne, gehe nicht über das Risiko hinaus, dass gar keine Versicherung abgeschlossen werden könne. 7) Korruption des Verkäufers offensichtlich Aus der Stellungnahme der den Waldfonds 2 beratenden rumänischen Rechtsanwältin lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass die Gerichtsentscheidung nur habe auf Korruption beruhen können. Die Geschäftsführung der rumänischen Projektgesellschaft habe unter Zugrundelegung der Due Diligence davon ausgehen dürfen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Nach Aussage der Rechtsanwältin bleibe auch in einem Korruptionsfall nach rumänischem Recht das Eigentumsrecht des Käufers unanfechtbar, der wahre Eigentümer könne sich nur an den Verkäufer halten. 8) Täuschung über den Verlauf des N. Waldfonds 1 Eine „bewusste Täuschung“ der Anleger über den Verlauf des Waldfonds 1 habe es nicht gegeben. Der Erfolg des Waldfonds 1 habe zu dem Zeitpunkt des Beitritts noch gar nicht beurteilt werden können, weil er gerade einmal das erste Jahr der Betriebsphase durchlaufen habe. Auch aus dem Zusatz „weitgehend“ habe ein durchschnittlicher Anleger Vorbehalte entnehmen können. Der geringere Holzeinschlag habe zudem auf einer wirtschaftlichen Entscheidung beruht, weil die Holzpreise gesunken seien und man auf bessere Preise habe warten wollen. Die mittelfristige Planung des Waldfonds 1 sei damals nicht gefährdet gewesen. Aus dem Wort „Auszahlung“ könne kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob diese eine Ausschüttung aus Erträgen oder eine Auszahlung aus überschüssiger Liquidität sei. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und verweisen auf § 23 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages. Auf den Akteninhalt, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019 wird Bezug genommen.