Beschluss
IV ZR 374/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten darf das Berufungsgericht zulässige Beweisantritte der beklagten Partei nicht übergehen; sonst liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
• Ein Güteantrag kann die Verjährung hemmen, wenn er zusammen mit einem Anspruchsschreiben den Streitgegenstand hinreichend individualisiert; ein rechtsmissbräuchlicher Gebrauch der Gütestelle liegt nur vor, wenn vor Einreichung erkennbar war, dass der Antragsgegner die Teilnahme ablehnen würde.
• Kommt das Berufungsgericht der Darlegung der beklagten Partei über vorausgegangene Kommunikation zur Bereitschaft zur Teilnahme am Güteverfahren nicht nach, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Übergehen von Beweisantritt und Verweisung wegen ungeprüfter Hemmungswirkung des Güteantrags • Bei behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten darf das Berufungsgericht zulässige Beweisantritte der beklagten Partei nicht übergehen; sonst liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. • Ein Güteantrag kann die Verjährung hemmen, wenn er zusammen mit einem Anspruchsschreiben den Streitgegenstand hinreichend individualisiert; ein rechtsmissbräuchlicher Gebrauch der Gütestelle liegt nur vor, wenn vor Einreichung erkennbar war, dass der Antragsgegner die Teilnahme ablehnen würde. • Kommt das Berufungsgericht der Darlegung der beklagten Partei über vorausgegangene Kommunikation zur Bereitschaft zur Teilnahme am Güteverfahren nicht nach, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Der Kläger schloss im Rahmen eines kreditfinanzierten Anlagemodells eine Lebensversicherung bei der Beklagten ab; die Ablaufleistung sollte als Tilgungsinstrument für Darlehen dienen. Der Kläger behauptet fehlerhafte Aufklärungsangaben über die zu erwartende Rendite und fordert Schadensersatz in Höhe von rund 297.600 €. Zur Verfolgung des Anspruchs reichte sein Anwalt einen Güteantrag mit Anspruchsschreiben ein; die Beklagte erklärte, am Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen. Der Kläger klagte 2012 auf Zahlung; das Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte rügte, das Berufungsgericht habe deren Beweisantritt und Einwendungen gegen die Hemmungswirkung des Güteantrags nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Beweisantritt der Beklagten übergangen, mit dem diese behauptete, der Kläger hätte sich trotz vollständiger Aufklärung für das Anlagemodell entschieden; das Gericht durfte diese behauptete Widerlegung der aufklärungsrichtigen Verhaltensvermutung nicht unbeachtet lassen. • Soweit das Berufungsgericht die Verjährung verneinte, hat es die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen die Hemmungswirkung des Güteantrags nicht geprüft. Nach der Rechtsprechung kann ein Güteantrag gemeinsam mit einem Anspruchsschreiben die Verjährung hemmen, weil dadurch der Streitgegenstand hinreichend individualisiert wird. • Ein Rechtsmissbrauch bei massenhaft eingereichten Güteanträgen liegt nicht grundsätzlich vor; eine Ausnahme besteht jedoch, wenn vor Einreichung erkennbar war, dass der Antragsgegner nicht an einem Güteverfahren teilnehmen wollte, weil er dies vorher eindeutig mitgeteilt hatte. • Weil das Berufungsgericht diese Vorbringen nicht verfolgt hat, ist das rechtliche Gehör der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt; dies rechtfertigt die Zulassung der Revision, die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und ergänzenden Beweisaufnahme. • Für das weitere Verfahren hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob nach ergänzender Beweisaufnahme ein Anspruch besteht und ob die Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag eingetreten ist; dabei ist auch der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung durch die Beklagte festzustellen. Die Revision der Beklagten wird zugelassen; das angefochtene Berufungsurteil wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Gehörsverletzung durch das Übergehen zentraler Einwendungen und Beweisantritte der Beklagten sowie mit unzureichender Würdigung der Einwendungen zur Hemmungswirkung des Güteantrags. Das Berufungsgericht hat insbesondere nachzuholen, ob der Kläger trotz richtiger Aufklärung den Vertrag geschlossen hätte und ob der Güteantrag die Verjährung wirksam gehemmt hat; hierüber sind ergänzend Beweise zu erheben und verbindlich festzustellen, einschließlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme der ablehnenden Erklärung der Beklagten.