Urteil
311 O 294/21
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0602.311O294.21.00
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Leitsätze
1. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. Ein Glücksspielvertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und ist daher nichtig. Spieleinsätze eines Spielers erlangt der Anbieter von Online-Glücksspielen ohne rechtlichen Grund, sodass der Spieler einen Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Beträge hat.(Rn.15)
2. Eine teleologische Reduktion der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB ist notwendig, weil sonst die Kondiktionssperre Anreiz zu weiterem illegalem Handeln bieten würde.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.760,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 627,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2022 freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 5.760,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. Ein Glücksspielvertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und ist daher nichtig. Spieleinsätze eines Spielers erlangt der Anbieter von Online-Glücksspielen ohne rechtlichen Grund, sodass der Spieler einen Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Beträge hat.(Rn.15) 2. Eine teleologische Reduktion der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB ist notwendig, weil sonst die Kondiktionssperre Anreiz zu weiterem illegalem Handeln bieten würde.(Rn.18) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.760,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 627,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2022 freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 5.760,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat keine Verteidigungsanzeige abgegeben, daher ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 1. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Soweit der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nämlich wegen unerlaubten Glücksspiels geltend, wobei der Schaden in Deutschland am Wohnsitz des Klägers eingetreten ist, ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Soweit der Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, ergibt sich die Zuständigkeit wie für vertragliche Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1 c und 18 Abs. 1 EuGVVO. 2. Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Der Kläger handelte als Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Die Beklagte ist Unternehmerin, die indem sie das Glücksspiel auf ihrer deutschsprachigen Homepage anbot, ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübte. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 3. Der Kläger hat aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Beträge. a) Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion liegen vor, denn die Beklagte hat die Spieleinsätze des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum durch dessen Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Vertrag zwischen den Parteien verstößt nämlich gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und ist daher nichtig gemäß § 134 BGB iVm § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. b) Dem klägerischen Anspruch steht § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist die Rückforderung u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Da der Kläger vorträgt, er habe nicht gewusst, dass das angebotene Online-Glücksspiel illegal gewesen ist, kann dem Kläger nicht der Vorwurf des Verstoßes gegen § 285 StGB gemacht werden kann. Dementsprechend hat sich der Kläger auch nicht leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, dass er an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen hat. Im Übrigen ist ohnehin eine teleologische Reduktion der Anwendung des § 817 S. 2 BGB notwendig, weil sonst die Kondiktionssperre Anreiz zu weiteren illegalem Handeln bieten würde. Die Kammer verweist dazu auf die Entscheidung des Landgerichts Paderborn in seinem Urteil vom 24.09.2021 (4 O 242/20 zu finden unter juris; ebenso auch LG Hamburg, Urt. v. 12.1.2022, Az. 319 O 85/21) und schließt sich den dortigen überzeugenden Ausführungen vollumfänglich an. 4. Die Beklagte ist auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag Hamburg stellt ein Schutzgesetz dar (vgl. Grüneberg-Sprau, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 73). Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen entstanden. Der Schadensersatzanspruch umfasst zudem die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Kosten, von denen die Beklagte den Kläger freizuhalten hat. 5. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche wegen unerlaubten Anbietens von Online-Glücksspiel geltend. Die Beklagte ist eine Online-Glücksspiel-Anbieterin aus Curacao, der verschiedene Online-Casino-Seiten betreibt. In der Zeit vom 2.1.2020 bis zum 15.6.2020 verlor der Kläger auf den Online-Casino-Seiten der Beklagten „b.com, c.com, c1.com, m.com, w.com, y.com und c2.com Spielbeiträge von insgesamt € 5.760,--. Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die getätigten Glücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt waren, wandte er sich an seinen späteren Prozessbevollmächtigten. Dieser machte gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche geltend. Dafür entstanden dem Kläger Kosten von € 627,13, die er noch nicht bezahlt hat. Die Klage wurde der Beklagten am 14.2.2022 zugestellt. Sie hat keine Verteidigungsanzeige abgegeben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 5.760,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 627,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.