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Teilversäumnisurteil

310 O 44/21

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0519.310O44.21.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasst alle Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien bzw. im Internet verwirklicht werden und ist nicht auf die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten beschränkt (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 - I-20 W 11/21; LG München I, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 HK O 4892/21 und LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 11 O 486/21).(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37)
Tenor
1. Es werden der Klageantrag zu 2 insgesamt, der Klageantrag zu 3 in Höhe von EUR 571,07 und der Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Klage durch Teil-Versäumnisurteil abgewiesen (§§ 301, 330, 333 ZPO). 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasst alle Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien bzw. im Internet verwirklicht werden und ist nicht auf die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten beschränkt (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 - I-20 W 11/21; LG München I, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 HK O 4892/21 und LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 11 O 486/21).(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 1. Es werden der Klageantrag zu 2 insgesamt, der Klageantrag zu 3 in Höhe von EUR 571,07 und der Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Klage durch Teil-Versäumnisurteil abgewiesen (§§ 301, 330, 333 ZPO). 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich der auf eine angebliche Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützten Forderungen bereits unzulässig. Dies betrifft den Klageantrag zu 2 insgesamt, den Klageantrag zu 3 zur Hälfte, d.h. in Höhe von EUR 571,07, und den Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, also die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Unlauterkeit der im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Äußerungen verlangt wird. Im Übrigen ergeht gegen die Klägerin ein (Teil-)Versäumnisurteil gem. den §§ 330, 333 ZPO (i.V.m. § 301 ZPO). 1. Das Landgericht Hamburg ist hinsichtlich der auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützten Forderungen, die vorstehend genannten Anträge, örtlich nicht zuständig. 1.1. Der Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit gerügt. Einen Verweisungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. 1.2. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Hamburg, sondern in M.. 1.3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG, denn diese Regelung gilt für die vorliegende Klage (soweit auf das UWG gestützt) nicht (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG). Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dies gilt jedoch gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand). Vorliegender Rechtsstreit hat - im oben genannten Umfange - (angebliche) Zuwiderhandlungen zum Gegenstand, die (nach den Darlegungen der Klägerin) im elektronischen Geschäftsverkehr begangen worden sind, und zwar ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr. Gegenstand sind Äußerungen, die der Beklagte (ausschließlich) in seinem Video über YouTube, also im Internet, verbreitet hat. Es wird zwar vertreten, der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er nur dann eingreift, wenn die Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft, konkret also die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten, im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten betroffen sind (u.a. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, 38 O 19/21, GRUR-RS 2021, 4044 – Schutz vor doppelten Kosten; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2021, 326 Rn. 26, beck-online; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2021, 327 O 214/21, Rn. 2, juris). Der Gesetzgeber habe auch im Bereich der örtlichen Zuständigkeit gegen das Missbrauchspotential der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten vorgehen, nicht aber den sogenannten fliegenden Gerichtsstand weitergehend abschaffen wollen. Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG liege auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an (so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, I-20 W 11/21, juris; LG München I, Beschluss vom 02.06.2021, 1 HK O 4892/21, GRUR-RS 2021, 20613, beck-online; LG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2021, 11 O 486/21, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Auflage, § 14 UWG Rn. 21a, beck-online). Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasst Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien bzw. im Internet verwirklicht werden, er ist aber nicht auf die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten beschränkt. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG enthält eine Einschränkung auf Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten - anders als § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG - nicht. Betreffend den gesetzgeberischen Willen nimmt die Kammer Bezug auf die nachstehend wiedergegebene Begründung der oben bereits genannten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 27.10.2021, 11 O 486/21, juris); die Kammer macht sich diese Begründung zu eigen: „Ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen hat der Gesetzgeber die Regelungen in § 13 UWG einerseits und § 14 UWG andererseits bewusst unterschiedlich ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund gebieten auch Sinn und Zweck der Neuregelung keine vom Wortlaut abweichende weitere Einschränkung oder teleologische Reduktion (so auch Feddersen, WRP 2021, 713, 717, Rn. 30): Bei der Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs in § 13 UWG ging es darum, das ausufernde Abmahnwesen zu begrenzen, das bei einfach und automatisiert festzustellenden Online-Verstößen gegen die zahlreichen Informationspflichten rein aus Gebührenerzielungsinteresse um sich griff. Hierbei hatte der Gesetzgeber ausdrücklich nur „Verstöße im Online-Handel“ und zwar „gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten“ im Blick (BT-DS. 19/12084, S. 32). Dies findet sich dementsprechend auch im Gesetzeswortlaut wieder. Der zunächst angedachte, fast vollständige Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands in § 14 UWG beruhte hingegen auf anderen Gründen. Insoweit führte der Gesetzgeber eine allgemeine „Missbrauchsgefahr“ an, da sich der Kläger insb. bei Verstößen im Internet durch die Möglichkeit, quasi „überall“ hiergegen vorgehen zu können, „etliche Vorteile sichern“ könne. So könne er sich ein Gericht aussuchen, das besonders klägerfreundlich sei oder bereitwillig einstweilige Beschlussverfügungen ohne Anhörung des Gegners erlasse oder hohe Streitwerte festsetze. Mit der Androhung einer Klage an einem weit entfernten Ort könne zudem oft die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung erreicht werden (BT-DS. 19/12084, S. 35 f.). Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sodann „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ (BT-DS. 19/22238, S. 18). Von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten war an dieser Stelle, anders als bei § 13 UWG, gerade nicht die Rede. Dies ist auch folgerichtig, weil die dargestellten allgemeinen Missbrauchsgefahren des fliegenden Gerichtsstands bei allen Internet-Verstößen gleichermaßen bestehen. Dem steht auch nicht der vom Kläger zitierte, persönlich verfasste Beitrag des Berichterstatters der CDU/CSU-Fraktion J... (GRUR 2021, 984, 986) entgegen. Eine positive und dezidierte Aussage, dass der Gesetzgeber nur und allein die Fälle des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG im Blick hatte, lässt sich dem Beitrag gerade nicht entnehmen. So heißt es lediglich, dass die Regierungsfraktionen „vor allem“ den Musterfall eines einfachen Verstoßes vor Augen hatten, der nur zum Zweck der Abmahnung unter Androhung einer Vertragsstrafe per Webcrawler automatisiert ermittelt werde. Man werde „kaum“ andere Beispiele finden als die Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet. Der Gesetzgeber müsse sich aber auch aus seiner Sicht „die Frage gefallen lassen, warum er in beiden Regelungen unterschiedliche Formulierungen gewählt bzw. warum er nicht einfach auf § 13 IV Nr. 1 UWG verwiesen hat“. Wie oben dargestellt und auch von J... einleitend in seinem Beitrag ausgeführt, äußerte der Gesetzgeber allerdings umfassende Kritik an der Geltung des fliegenden Gerichtsstands im Lauterkeitsrecht in verschiedenen Fallkonstellationen. Diese Kritik greift losgelöst von den beispielhaft angeführten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten und belegt die andersartige Stoßrichtung der Einschränkung in § 14 UWG.“. 2. Die Klage wird im Übrigen - soweit sie auf das UrhG gestützt ist, also betreffend den Klageantrag zu 1 insgesamt, den Klageantrag zu 3 zur Hälfte, d.h. in Höhe von EUR 571,07, und den Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 1 bezieht, also die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung verlangt wird - durch Teil-Versäumnisurteil (§§ 301, 330, 333 ZPO) abgewiesen. Insoweit ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 708 Nr. 2 ZPO gestützt. Die Klägerin nimmt den Beklagten gestützt auf angebliches Urheberrecht auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens und Vervielfältigens eines Videos sowie - gestützt auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 2 und Nr. 4 UWG - auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen in Anspruch. Außerdem werden die Feststellung von Schadensersatzpflichten und die Erstattung vorgerichtlicher (Abmahn-)Kosten begehrt. Anknüpfungspunkt ist ein bei YouTube durch den Beklagten veröffentlichtes Video, in dem sich der Beklagte mit Aussagen eines der Geschäftsführer der Klägerin aus einem anderen YouTube-Video auseinandersetzt und bei dem auch Ausschnitte aus dem letztgenannten YouTube-Video wiedergegeben werden. So wurde am 21.06.2019 auf dem von der Klägerin betriebenen YouTube-Kanal „ A. B.“ das Video mit dem Titel „D. w. G. f. P.! (als Coach, Berater, Trainer oder Agentur)“ (nachfolgend auch: Klagemuster) veröffentlicht. Es ist unter dem Link … abrufbar. Der Beklagte veröffentlichte auf seinem YouTube-Kanal „P. B.“ am 16.08.2020 das Video mit dem Titel „Reaktion auf A. B.: So geht Positionierung?!“. Das Video ist abrufbar unter dem Link … In dem letztgenannten Video ist der Beklagte, in einem Sessel sitzend, zu sehen und im Hintergrund ein Bildschirm. Auf dem Bildschirm werden mehrere Ausschnitte des Klagemusters – in Bild und Ton – gezeigt. Es sind Kommentare des Beklagten zu hören, unter anderem die im Klageantrag Ziffer 2 wiedergegebenen Erklärungen, die sich auf Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin aus dem Klagemuster beziehen. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 18.08.2020, Anlage K 10, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Sie forderte gestützt auf das UrhG Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung ihrer „Videoinhalte“. Außerdem forderte sie, gestützt auf Wettbewerbsrecht, Unterlassung der Verbreitung bestimmter - der in dem vorliegenden Klageantrag Ziffer 2 wiedergegebenen - Äußerungen. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin der Urheberrechte an dem Klagemuster zu sein. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe durch die Wiedergabe von Ausschnitten aus dem Klagemuster in die ihr zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß den §§ 16, 19a UrhG widerrechtlich eingegriffen. Auf ein Zitatrecht könne der Beklagte sich insoweit nicht berufen. Die Klägerin hat insoweit mit dem Klageantrag Ziffer 1 Unterlassung (gestützt auf § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) gefordert. Den Klageantrag zu 2 hat die Klägerin auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt. Sie ist der Ansicht, durch die in diesem Klageantrag wiedergegebenen Erklärungen des Beklagten aus dem von ihm bei YouTube veröffentlichten Video habe der Beklagte eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 und 4 UWG vorgenommen. Der Beklagte habe in dem Video unwahre Tatsachen über sie, die Klägerin, behauptet. Unter anderem habe er zum Ausdruck gebracht, es mangle ihr an Expertise. Mit dem Klageantrag zu 3 hat die Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten betreffend das Anwaltsschreiben vom 18.08.2020, Anlage K 10, verlangt. Mit dem Klageantrag zu 4 hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten betreffend die angebliche Urheberrechtsverletzung und das angeblich wettbewerbsrechtlich unlautere Verhalten des Beklagten begehrt. Die Klägerin hat in der Klageschrift angekündigt, in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge zu stellen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu geschäftlichen Zwecken das Video „D. w. G. f. P.! (als Coach, Berater, Trainer oder Agentur)“ der Klägerin vom 21.06.2019, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal „ A. B.“ und abrufbar unter dem Link … ganz oder in Ausschnitten öffentlich zugänglich zu machen / öffentlich zugänglich machen zu lassen und / oder zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen, wie geschehen im Rahmen des YouTube-Videos „Reaktion auf A. B.: So geht Positionierung?!“ des Beklagten vom 16.08.2020, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal „P. B.“ und abrufbar unter dem Link … 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, über die Klägerin, deren Geschäftsführer und/oder deren Dienstleistungen zu verbreiten/verbreiten zu lassen: a. „[…] Das was hier mit dem Bauchladen beschrieben wird da muss ich einfach sehr klar sagen, das ist eine Thematik die ich schon sehr weit vorne habe. Also je größer mein Bauchladen vorne ist, desto mehr ist die Wahrnehmbarkeit und das was ich habe wo ich zugeordnet bin ist einfach total schwierig. Aber das kann ich natürlich vorne schon definieren. Also Positionierung fängt ganz vorne an und nicht erst der Weg. Also Positionierung beschreibt keinen Weg. Positionierung beschreibt die Position, und das ist ein fester Punkt. […]; b. „[…] „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“. Ich kann mir gut vorstellen, dass in der Coaching-Szene jetzt grade alle Alarmglocken hochgehen und sagen „Äh, Moment, ein Coaching-Prozess ist ein individueller Prozess, also wat is hier Fließband“. Das ist jetzt ne ganz spannende Interpretation. Da würde ich jetzt - ich habe ja vor vielen Jahren selbst eine 2-jährige Coaching-Ausbildung gemacht - da würden mir jetzt alle Alarmglocken angehen. Ich sage „Moment, Nein, ein Coaching-Prozess ist erst mal kein Fließband, das ist ein sehr individueller Weg, den ich mit einer guten Ausbildung und mit ner Menge Know-how durchleben muss und oftmals nie weiß, wie der Weg meines Coachees, den ich begleite, sein kann. Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess. Also, jetzt wird‘s spannend. […]“; c. „[…] Was ich doch sehr stark merke, gerade die, die stark im B2B- Bereich unterwegs sind und gerade auch im Coaching und in der Beratung auch mit Führungsleuten - mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit. […]“. 3. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.142,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.8.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf die Unterlassungsansprüche gemäß den Klageanträgen zu 1. und zu 2 Schadensersatz zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2022 hat der Bevollmächtigte der Klägerin keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat in der Verhandlung gerügt, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig, und er hat im Übrigen beantragt, die Klage durch Erlass eines Versäumnisurteils abzuweisen.