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Beschluss

310 OH 4/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0504.310OH4.20.00
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Leitsätze
1. Musterverfahrensfähig sind Ansprüche, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Solche Ansprüche sind die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung jedenfalls, wenn die geltend gemachten Pflichtverletzungen gerade damit begründet werden, dass die den Anlegern übergebenen Unterlagen falsch, unvollständig und irreführend seien.(Rn.9) 2. Nicht musterverfahrensfähig ist die Frage, ob aus einem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Prospektfehlern geschlossen werden kann. Denn dies betrifft keine abstrakt-generelle Frage in Bezug auf den Prospekt und seine möglichen Fehler, sondern jeweils die individuelle Fallkonstellation. (Rn.24)
Tenor
A. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: I. Es wird festgestellt, dass der am 23.07.2010 von der Beklagten zu 4. aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der MS “ H1 K.“ S. GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist: 1. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil maßgebliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen nicht dargestellt sind, insbesondere a) die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der finanzierenden H3-N. Bank und der H. C. AG und die wirtschaftlichen Verbindungen der H. C. AG zur H3 N. Bank, insbesondere der Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung vom 11.02.2010 und die daraus resultierenden Interessenskollisionen; b) die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der H.-Gruppe und der D.-Gruppe und nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatte und hierdurch Interessenskonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen können; c) im Prospekt nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt wird, welche sich in Unternehmenszusammenschlüssen (Joint-Venture Unternehmen) der vormaligen H. C. mbH und der P. D. S.-KG bei der H4 H1 GmbH & Co. KG bzw. deren Tochterunternehmen N. GmbH & Co. KG und N1 GmbH & Co. KG und der H1 R. GmbH & Co. KG begründeten. 2. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen P. D.-Gruppe verschwiegen wird. 3. Der Prospekt und der Prospektnachtrag vom 22.10.2010 sind fehlerhaft, weil darin die Leistungsbilanz der H.-Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt ist, und die tatsächliche Liquiditätsnot der H.-Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt sind. 4. Der Prospekt ist fehlerhaft, da die darin enthaltenen Angaben zum Fonds-Schiff H1 K. irreführend und unzureichend sind, a) insbesondere auf S. 29, da sich daraus nicht bzw. nicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Kaufpreis des Schiffes für den Fonds bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 2008 zugrunde gelegt wurde, obwohl im Zeitpunkt der Prospekterstellung die Kaufpreise vergleichbarer Schiffe erheblich gesunken waren, und der Prospekt insgesamt ein fehlerhaftes Bild über das Fondsschiff und dessen Wert vermittelt; b) da darin die Marktlage falsch dargestellt ist, insbesondere die Überkapazitäten im Bulkermarkt verschwiegen werden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben sind, und die aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr 2010 verschwiegen wurden, so dass sich ein unzutreffend positives Bild ergab und die Prognoseberechnungen nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten; c) die Renditeprognosen mit einer Rendite von 7% p. a. nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten, da aa) das Marktumfeld und die Charterratenentwicklung fehlerhaft im Prospekt dargestellt ist; bb) der Prospekt dem Anleger jegliche Einschätzung der Marktaussichten des Schiffes verwehrt; cc) die Prognosen hinsichtlich der Charterraten unvertretbar sind; dd) das Risiko im Zusammenhang mit dem fehlenden Anschlusschartervertrag nicht dargestellt wird; ee) die Subchartermöglichkeit verschwiegen wird; ff) die Flottenentwicklung fehlerhaft dargestellt wird; gg) die Gewinnentwicklung der Schifffahrt als besonders positiv hervorgehoben wird; hh) eine offensichtliche Marktwende bereits zum Zeichnungszeitpunkt bekannt war; d) die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Fremdfinanzierungsquote im Prospekt nicht dargestellt sind; e) die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt werden, indem aa) die Angaben zum Wert des Fondsschiffes beim Kauf und der Nettokaufpreis im Prospekt falsch dargestellt sind; bb) durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt wird, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten; cc) irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht werden; dd) ein unzutreffendes Bild von den wirtschaftlichen Chancen im Massengutverkehr aufgrund der selektiven Darstellung von Transportnachfrage und dem Flottenwachstum vermittelt wird; ee) nicht darauf hingewiesen wird, dass die im Prospekt erwähnte Loss-of-hire Versicherung Schäden nicht komplett übernimmt und finanzielle Schäden durch Ausfallzeiten des Fondsschiffes dem Anleger ebenfalls nicht ausreichend dargestellt werden; f) der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergeben aufklärt: aa) ein Hinweis auf das Blindpoolrisiko und die zusammenhängenden Poolfaktoren wie Zustand, Alter und Fertigstellung unterlassen wird; bb) die Bonität der Charterer der anderen Schiffe des angestrebten Pools nicht dargestellt werden; cc) es kein Hinweis auf die fehlende Risikostreuung durch die angestrebte (und spätere tatsächliche) Zugehörigkeit zum PD Supramax-Pool besteht; dd) der Hinweis auf eine anfallende Versicherungssteuer unterlassen wird; ee) es jegliche weiteren Hinweise auf die Risiken, die mit einem Einnahmenpool zusammenhängen, fehlen. 5. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt a) auf die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken zur Umsetzung des Fondsvorhabens nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird; b) das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt wird; c) unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen wird; d) nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hingewiesen wird; e) unzureichend über die Haftungsfolgen gem. § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt wird; f) auf die Haftungsrisiken gem. §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird. 6. Die Angaben im Prospekt sind irreführend, da die Kapitalanlage im Verkaufsprospekt nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt wird. II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1. bis 4. im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Anleger der MS “ H1 K.“ S. GmbH & Co. KG Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind und somit vorvertraglich verpflichtet gewesen wären, über die in Ziff. I genannten Prospektmängel aufzuklären. III. Der weitergehende Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Musterverfahrensfähig sind Ansprüche, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Solche Ansprüche sind die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung jedenfalls, wenn die geltend gemachten Pflichtverletzungen gerade damit begründet werden, dass die den Anlegern übergebenen Unterlagen falsch, unvollständig und irreführend seien.(Rn.9) 2. Nicht musterverfahrensfähig ist die Frage, ob aus einem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Prospektfehlern geschlossen werden kann. Denn dies betrifft keine abstrakt-generelle Frage in Bezug auf den Prospekt und seine möglichen Fehler, sondern jeweils die individuelle Fallkonstellation. (Rn.24) A. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: I. Es wird festgestellt, dass der am 23.07.2010 von der Beklagten zu 4. aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der MS “ H1 K.“ S. GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist: 1. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil maßgebliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen nicht dargestellt sind, insbesondere a) die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der finanzierenden H3-N. Bank und der H. C. AG und die wirtschaftlichen Verbindungen der H. C. AG zur H3 N. Bank, insbesondere der Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung vom 11.02.2010 und die daraus resultierenden Interessenskollisionen; b) die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der H.-Gruppe und der D.-Gruppe und nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatte und hierdurch Interessenskonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen können; c) im Prospekt nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt wird, welche sich in Unternehmenszusammenschlüssen (Joint-Venture Unternehmen) der vormaligen H. C. mbH und der P. D. S.-KG bei der H4 H1 GmbH & Co. KG bzw. deren Tochterunternehmen N. GmbH & Co. KG und N1 GmbH & Co. KG und der H1 R. GmbH & Co. KG begründeten. 2. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen P. D.-Gruppe verschwiegen wird. 3. Der Prospekt und der Prospektnachtrag vom 22.10.2010 sind fehlerhaft, weil darin die Leistungsbilanz der H.-Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt ist, und die tatsächliche Liquiditätsnot der H.-Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt sind. 4. Der Prospekt ist fehlerhaft, da die darin enthaltenen Angaben zum Fonds-Schiff H1 K. irreführend und unzureichend sind, a) insbesondere auf S. 29, da sich daraus nicht bzw. nicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Kaufpreis des Schiffes für den Fonds bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 2008 zugrunde gelegt wurde, obwohl im Zeitpunkt der Prospekterstellung die Kaufpreise vergleichbarer Schiffe erheblich gesunken waren, und der Prospekt insgesamt ein fehlerhaftes Bild über das Fondsschiff und dessen Wert vermittelt; b) da darin die Marktlage falsch dargestellt ist, insbesondere die Überkapazitäten im Bulkermarkt verschwiegen werden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben sind, und die aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr 2010 verschwiegen wurden, so dass sich ein unzutreffend positives Bild ergab und die Prognoseberechnungen nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten; c) die Renditeprognosen mit einer Rendite von 7% p. a. nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten, da aa) das Marktumfeld und die Charterratenentwicklung fehlerhaft im Prospekt dargestellt ist; bb) der Prospekt dem Anleger jegliche Einschätzung der Marktaussichten des Schiffes verwehrt; cc) die Prognosen hinsichtlich der Charterraten unvertretbar sind; dd) das Risiko im Zusammenhang mit dem fehlenden Anschlusschartervertrag nicht dargestellt wird; ee) die Subchartermöglichkeit verschwiegen wird; ff) die Flottenentwicklung fehlerhaft dargestellt wird; gg) die Gewinnentwicklung der Schifffahrt als besonders positiv hervorgehoben wird; hh) eine offensichtliche Marktwende bereits zum Zeichnungszeitpunkt bekannt war; d) die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Fremdfinanzierungsquote im Prospekt nicht dargestellt sind; e) die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt werden, indem aa) die Angaben zum Wert des Fondsschiffes beim Kauf und der Nettokaufpreis im Prospekt falsch dargestellt sind; bb) durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt wird, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten; cc) irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht werden; dd) ein unzutreffendes Bild von den wirtschaftlichen Chancen im Massengutverkehr aufgrund der selektiven Darstellung von Transportnachfrage und dem Flottenwachstum vermittelt wird; ee) nicht darauf hingewiesen wird, dass die im Prospekt erwähnte Loss-of-hire Versicherung Schäden nicht komplett übernimmt und finanzielle Schäden durch Ausfallzeiten des Fondsschiffes dem Anleger ebenfalls nicht ausreichend dargestellt werden; f) der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergeben aufklärt: aa) ein Hinweis auf das Blindpoolrisiko und die zusammenhängenden Poolfaktoren wie Zustand, Alter und Fertigstellung unterlassen wird; bb) die Bonität der Charterer der anderen Schiffe des angestrebten Pools nicht dargestellt werden; cc) es kein Hinweis auf die fehlende Risikostreuung durch die angestrebte (und spätere tatsächliche) Zugehörigkeit zum PD Supramax-Pool besteht; dd) der Hinweis auf eine anfallende Versicherungssteuer unterlassen wird; ee) es jegliche weiteren Hinweise auf die Risiken, die mit einem Einnahmenpool zusammenhängen, fehlen. 5. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt a) auf die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken zur Umsetzung des Fondsvorhabens nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird; b) das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt wird; c) unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen wird; d) nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hingewiesen wird; e) unzureichend über die Haftungsfolgen gem. § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt wird; f) auf die Haftungsrisiken gem. §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird. 6. Die Angaben im Prospekt sind irreführend, da die Kapitalanlage im Verkaufsprospekt nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt wird. II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1. bis 4. im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Anleger der MS “ H1 K.“ S. GmbH & Co. KG Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind und somit vorvertraglich verpflichtet gewesen wären, über die in Ziff. I genannten Prospektmängel aufzuklären. III. Der weitergehende Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. I. Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen als Gründungsgesellschafter des Fonds gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Die Antragsteller beteiligten sich an der MS “ H1 K.“ S. GmbH & Co. KG (kurz: H. H1 K.). Bei dieser handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer Kommanditgesellschaft des Emissionshauses H. C. AG. Anbieterin war die H. H2 C. mbH, ein Tochterunternehmen der H. C. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin zu 4. ist. Bei der Antragsgegnerin zu 1. (vormals H. T. GmbH) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Treuhänderin. Die Antragsgegnerinnen zu 2. und zu 3. sind Gründungsgesellschafterinnen des Fonds. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 4.), die H. H2 C. mbH, war ebenfalls Gründungsgesellschafterin des MS “ H1 K.“ S. GmbH & Co. KG. Gegenstand der Kapitalanlage ist die Investition in das Schiff „MS“ H1 K., einen Massegutfrachter der Supramaxklasse, einen sog. „Bulker“, der sowohl den Panamakanal als auch den Suezkanal sowie Häfen mit begrenztem Tiefgang passieren kann, mit einer Tragfähigkeit von ca. 57.000 tdw. Im Prospekt war damit geworben worden, dass das Schiff mit eigenen Ladekränen ausgestattet sei und daher auch in Häfen mit fehlender Umschlaginfrastruktur eingesetzt werden könne. Grundlage des Beteiligungsangebots war der Emissionsprospekt vom 23.07.2010 (Anlage K 2). Es gibt einen Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt vom 22.10.2010 (ebenfalls in Anlage K 2). Die Antragsteller halten den Prospekt aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden. 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass die den Anlegern übergebenen Unterlagen falsch, unvollständig und irreführend seien. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt, vgl. BT-Drucks. 17/8799, S.16. 3. Die Kammer hat gemäß § 3 Abs. 4 KapMuG von der gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung der einzelnen Musterverfahrensanträge im Klageregister abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen. Es sind bei der Kammer 12 Verfahren anhängig, in denen Musterverfahrensanträge gestellt wurden und zwar: 310 O 243/19, 310 O 244/19, 310 O 246/19, 310 O 247/19, 310 O 248/19, 310 O 249/19, 310 O 250/19, 310 O 251/19, 310 O 252/19, 310 O 253/19, 310 O 254/19 und 310 O 255/19. 4. Die Voraussetzungen des § 2 KapMuG sind gewahrt. Insbesondere besteht auch eine Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 KapMuG. Bei der Kammer sind derzeit 12 Verfahren betreffend die streitgegenständliche Beteiligung anhängig, von denen in allen Musterverfahrensanträge gestellt wurden. 5. Hinsichtlich der Feststellungsziele sind die Anforderungen des § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstande und/oder Beweismittel nach Ansicht des Antragstellers für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 84). Hinsichtlich der Feststellungsziele enthält der Antrag Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstanden, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen. 6. Die Feststellungsziele sind hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 S. 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a) Der Vorlagebeschluss (§ 6 I KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 I KapMuG) treten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 I KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, NJW 2017, 3777 Rn. 64; Beschluss vom 9.1.2018 – II ZB 14/16, NJW-RR 2018, 490 Rn. 56; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2016 - 13 Kap 4/15, BeckRS 2016, 130259 Rn. 56; Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 69). b) Die Antragsgegner zu 2. und 3. machen ohne Erfolg geltend, die Feststellungsziele der Antragsschrift I. 1. c), I.4., I.,5., I. 6. a), I. 6. d), I. 6 f), I. 6. g), I. 8, a) bis e), I, 10. a) bis f) sowie I. 11. seien unbestimmt, weil keine konkrete Textpassage genannt sei, die konkret unzutreffend, irreführend oder unzureichend sein solle. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, NJW 2017, 3777 Rn. 57; Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 6 Rn. 25). Wie bei Klaganträgen auch sind folglich für die Bestimmung und Bestimmtheit eines Feststellungsantrages neben der Antragsformulierung auch die Begründung in der Antragsschrift heranzuziehen. aa) Die Antragsteller haben zu den behaupteten Verflechtungen auf Seiten 18 bis 33 der Antragsschrift nähere Ausführungen gemacht, zur Täuschung über die wirtschaftliche Lage der P. D. Gruppe auf Seiten 33 ff., zu den Angaben zum Fondsschiff und dem Bulkermarkt auf Seiten 36 ff. sowie 77 ff., der Leistungsbilanz der H.-Gruppe auf Seiten 51 ff., zu den Renditeprognosen auf Seiten 57 ff., der Fremdfinanzierungsquote auf Seiten 75 ff., zu den Risiken der Poolbeschäftigung auf Seiten 85 ff., der Risikodarstellung, insbesondere auch der rechtlichen Risiken auf Seiten 96 ff und zur unzutreffenden Gesamtschau auf Seiten 119 f. Auf die Ausführungen in den Antragsschriften wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf diese Weise ist auch dem recht allgemein formulierten Feststellungsantrag zu 1. c) ein hinreichend bestimmter Inhalt zu attestieren. So haben die Antragstellerinnen beispielsweise zu den kapitalmäßigen Verflechtungen nach dem Feststellungsziel 1. c) auf den Seiten 25 ff. der Antragsschrift nähere Ausführungen gemacht, namentlich zur Beteiligung der D.-Gruppe und den relevanten Passagen im Prospekt. Dasselbe gilt für das recht allgemein formulierten Feststellungsantrag zu 2., indem die Antragstellerin zur Beantragung von Staatshilfen im Jahr 2009 vorgetragen haben (vgl. Seite 34 der Antragsschrift). Soweit eine unterbliebene Aufklärung geltend gemacht wird, haben die Antragsteller im Übrigen zutreffend darauf verwiesen, dass für ein Unterlassen keine konkrete Passage im Prospekt antragsgegenständlich gemacht werden kann und muss. Nichts anderes gilt für den Einwand der Antragsgegner, die Feststellungsziele I. 1. a), I. 1. b), I. 1. c), I.2., I.3., I.6. b), I.6. d), I.6. e), I. 6. h), I. 7. sowie I. 9 seien unbestimmt und praktisch grenzenlos gefasst. bb) Eine fehlende Bestimmtheit der Feststellungsanträge folgt auch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen auch nicht aus der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Insbesondere steht der Bestimmtheit nicht entgegen, dass teilweise darauf abgestellt wird, dass die Darstellung im Prospekt „irreführend“ sei, da hiermit lediglich der Text des § 1 Nr. 1 KapMuG aufgenommen wird (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 06.03.2020 - 13 Kap 1/18). 7. Der Musterverfahrensantrag ist hinsichtlich der Feststellungsanträge zu I. und II. zulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG, hinsichtlich des Feststellungsantrags zu III. hingegen als unzulässig zu verwerfen. a) Nach § 3 Abs. 1 KapMuG verwirft das Prozessgericht den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (Nr. 1), die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind (Nr. 2), nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist (Nr. 3) oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist (Nr. 4). b) Die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Zielen der Feststellungsanträge zu I. und II. ab, die die Kammer thematisch neugegliedert hat. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (vgl. zu § 8 KapMuG: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300, Rn. 13 f.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404, Rn. 14; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016, 6845, Rn. 14). Dies betrifft u.a. für Fälle, in denen die Klageansprüche nach der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt sind (vgl. BGH, BeckRS 2016, 6845 Rn. 15). Das ist im Streitfall nicht gegeben. Der Emissionsprospekt wurde im Jahr 2010 veröffentlicht. Die Beitritte der Antragsteller erfolgten im Jahr 2010; die Klagen sind im Jahr 2019 anhängig gemacht worden und damit vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung. c) Die für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen zu I. und II. abhängen kann, ist gegeben. Die Antragsteller haben jeweils dargelegt, dass der streitgegenständliche Prospekt ihnen bei der Anlageentscheidung vorgelegen habe und Grundlage ihrer Anlageentscheidung gewesen sei. Im Übrigen müssen die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens (vgl. Vorwerk/Wolf, KapMuG/Vorwerk/Stender/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 3 Rn. 5). Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 3 Rn. 40). Vorliegend kommt für den Fall der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts grundsätzlich eine Haftung der Antragsgegnerinnen in Betracht. Ebenso kommt grundsätzlich in Betracht, dass etwaige festgestellte Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Antragsteller kausal geworden sind. d) Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf den Feststellungsantrag zu III., mit welchen die Antragsteller die Feststellung begehren, dass aus dem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen nicht auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der genannten Prospektfehler geschlossen werden könne. Diese Frage betrifft keine abstrakt-generelle Frage in Bezug auf den Prospekt und seine möglichen Fehler, sondern jeweils die individuelle Fallkonstellation, die nicht musterverfahrensfähig ist. Die Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung sind in jedem Einzelfall anhand der Vorkenntnisse und Erwartungen des jeweiligen Anlegers zu prüfen, aber auch ggf. anhand des Inhalts des Beratungsgesprächs oder etwaiger Aussendungen und Rundschreiben der Fondsgesellschaft oder der Teilnahme an etwaigen Kapitalerhöhungsmaßnahmen.