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Urteil

310 O 360/19

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0303.310O360.19.00
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Leitsätze
1. Die Verwertungsrechte an einem Video umfassen auch die Verwertung von Einzelbildern, aus denen sich das Video zusammensetzt. Dementsprechend fallen sämtliche Ausschnitte eines Filmträgers (Standbilder) unter den urheberechtlichen Leistungsschutz.(Rn.50) 2. In dem Hochladen des Videos auf die Videoplattform YouTube liegt weder eine ausdrückliche noch konkludente Einwilligung in die Nutzung von Standbildausschnitten als Bildmaterial in einem Printartikel und dessen Zweitverwertung als pdf-Upload im Internet. Mit einer derartigen Vervielfältigung und Verbreitung muss der Uploader üblicherweise nicht rechnen.(Rn.54) 3. Eine Begrenzung der Verwertungs- und Nutzungsrechte (Eigentumsschutz) außerhalb der urheberrechtlich geregelten Schrankensystematik unter Berücksichtigung von Grundrechtspositionen zugunsten der Presseunternehmen (Pressefreiheit) kommt nicht in Betracht.(Rn.56)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachstehende Standbild zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im Artikel „R. R1“, „F.“ Nr. ... , Seite ... , sowie als pdf auf www. t..de (abrufbar unter https://www. t..de/... Bild entfernt 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,- € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwertungsrechte an einem Video umfassen auch die Verwertung von Einzelbildern, aus denen sich das Video zusammensetzt. Dementsprechend fallen sämtliche Ausschnitte eines Filmträgers (Standbilder) unter den urheberechtlichen Leistungsschutz.(Rn.50) 2. In dem Hochladen des Videos auf die Videoplattform YouTube liegt weder eine ausdrückliche noch konkludente Einwilligung in die Nutzung von Standbildausschnitten als Bildmaterial in einem Printartikel und dessen Zweitverwertung als pdf-Upload im Internet. Mit einer derartigen Vervielfältigung und Verbreitung muss der Uploader üblicherweise nicht rechnen.(Rn.54) 3. Eine Begrenzung der Verwertungs- und Nutzungsrechte (Eigentumsschutz) außerhalb der urheberrechtlich geregelten Schrankensystematik unter Berücksichtigung von Grundrechtspositionen zugunsten der Presseunternehmen (Pressefreiheit) kommt nicht in Betracht.(Rn.56) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachstehende Standbild zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im Artikel „R. R1“, „F.“ Nr. ... , Seite ... , sowie als pdf auf www. t..de (abrufbar unter https://www. t..de/... Bild entfernt 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,- € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und auch begründet. I. Der Klageantrag zu 2. ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht „zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ geltend macht, sondern damit meint: „zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die beanstandete Print- sowie die Online-Veröffentlichung unter anderem in Hamburg erhältlich beziehungsweise abrufbar war. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 94 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG. a. Das gegenständliche Video, einschließlich seiner Einzelbilder, kommt in den Genuss des Leistungsschutzes nach dem UrhG. Die Verwertungsrechte an einem Video umfassen auch die Verwertung von Einzelbildern, aus denen sich das Video zusammensetzt. Sämtliche Ausschnitte eines Filmträgers fallen daher unter den Leistungsschutz des § 94 UrhG und damit auch die einzelnen (Stand-)Bilder, denn sie sind ebenfalls Teil des geschützten Bildträgers und das Ergebnis der wirtschaftlich-organisatorischen Leistung des Filmherstellers (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 94 Rn. 29; OLG Köln, Urt. v. 13.08.2004 – 6 U 67/04, GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, die Rechte aus § 94 Abs. 1 i.V.m. §§ 16, 17 UrhG geltend zu machen, weil der Filmhersteller des Videos, M.& M1 (W.- P. S.), der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem Video zur räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzung eingeräumt hat. Die Beklagte hat im Übrigen ausdrücklich darauf verzichtet, die Rechteinhaberschaft der Klägerin zu bestreiten. b. Mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels sowohl als Printversion in der Zeitschrift „F.“ (Heft... ) als auch im Internet auf ihrer Internetseite www. t..de, abrufbar als pdf-Version des Printartikels, greift die Beklagte in die Rechte der Klägerin auf Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und auf Verbreitung gemäß § 17 UrhG ein. c. Der Eingriff ist widerrechtlich. Die Klägerin hat in die Nutzung des streitgegenständlichen Ausschnitts aus einem Standbild des gegenständlichen Videos weder ausdrücklich noch konkludent eingewilligt. Die Beklagte hat bei der Klägerin vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels wegen der Nutzungsrechte von Pressefotos angefragt, die die Klägerin ihr nicht eingeräumt hat. Eine Anfrage wegen der Nutzungsrechte an dem gegenständlichen Video oder an den Einzelbildern, aus denen das Video besteht, ist nicht erfolgt. Eine Einwilligung ist auch insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Unternehmensgruppe der Klägerin das Video auf die Videoplattform YouTube hochgeladen hat. Es kann offenbleiben, ob die technisch ungeschützte Zugänglichmachung von Internetinhalten z.B. ein konkludentes Einverständnis mit dem Zugriff von Suchmaschinen im Rahmen einer Bildersuche (vgl. z.B. Schricker/Loewenheim/Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 31) oder auch mit anderen „üblichen Nutzungshandlungen“ umfasst (Schricker/Loewenheim/Leistner a.a.O. Rn. 34), dies unter dem Gesichtspunkt, dass der Uploader mit derartigen Nutzungen rechnen muss, wenn er keine technischen Sicherungsmaßnahmen ergreift. Eine solche Argumentation trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Nutzung von Standbildausschnitten aus einem Video als Bildmaterial in einem Printartikel und dessen Zweitverwertung als pdf-Upload im Internet nicht zu denjenigen Nutzungen gehören, mit denen der Uploader als üblich rechnen muss. d. Der danach für die Klägerin eröffnete Schutzbereich ist auch nicht im Wege einer Grundrechtskonkordanz zugunsten der Beklagten einzuschränken. Eine Begrenzung von Verwertungs- und Nutzungsrechten außerhalb der urheberrechtlich geregelten Schrankensystematik kommt nicht in Betracht. Die Berücksichtigung der deutschen und der europäischen Grundrechte hat vielmehr bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zu erfolgen. Insoweit macht das Gericht sich die nachfolgend wiedergegebenen überzeugenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu eigen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Berücksichtigung von Grundrechtspositionen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften Folgendes ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2011 – 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 – Kunstausstellung im Online-Archiv): „[Rn. 10] c) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 [9] = NJW 1993, 2035; BVerfG, GRUR 2012, 53 = NJW 2011, 3428 [zu C II 2a]). [...] [Rn. 13] aa) Das gesetzliche Zusammenspiel von § 19a UrhG einerseits und der Schrankenregelung zu Gunsten der Tagesberichterstattung in § 50 UrhG andererseits dient dazu, die genannten Grundrechtspositionen von Urhebern und Presseunternehmen in Ausgleich zu bringen (vgl. die Einzelbegr. z. Entwurf des § 50 UrhG v. 23. 3. 1962, BT-Dr IV/270, S. 66f.; näher Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl. [2010], § 50 Rdnrn. 1ff. m.w. Nachw.). Gegen diese gesetzlichen Vorschriften werden verfassungsrechtliche Bedenken weder erhoben noch sind sie ersichtlich. [Rn. 14] Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedurfte es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung; die Abwägung hatte vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG zu erfolgen (vgl. BVerfGE 112, 332 [358] = NJW 2005, 1561; vgl. auch BGHZ 154, 260 [264ff.] = GRUR 2003, 956 – Gies-Adler). Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 229 [240f.] = GRUR 1972, 481; BVerfGE 79, 1 [25] = NJW 1992, 1303) bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung übergreifen. [Rn. 15] Die Auslegung und Anwendung von § 50 UrhG musste allerdings im Einklang mit der Verfassung erfolgen, somit insbesondere auch die in der konkreten Fallkonstellation in Frage stehenden Grundrechtspositionen der Streitparteien angemessen verarbeiten. Hierauf erstreckt sich die Prüfung des BVerfG.“ Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu dem Verhältnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den in der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie) enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen von Urheberrechten wie folgt Stellung genommen (EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-516/17, GRUR 2019, 940 – Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch]): „[Rn. 41] Vorab ist festzustellen, dass sowohl aus der Begründung des Vorschlags KOM(97) 628 endg. als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der RL 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der EuGH auch mehrfach festgestellt hat (EuGH, ECLI:EU:C:2016:878 = GRUR 2017, 62 Rn. 34 – Soulier und Doke; ECLI:EU:C:2018:634 = GRUR 2018, 911 Rn. 16 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff [Cordoba]). [Rn. 42] Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der RL 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 II EU-GrCh garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 EU-GrCh garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (EuGH, ECLI:EU:C:2018:634 = GRUR 2018, 911 Rn. 41 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff [Cordoba]). [...] [Rn. 45] Die in Art. 5 III Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der RL 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werkes widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (EuGH, ECLI:EU:C:2011:798 = GRUR 2012, 166 Rn. 135 – Painer). [Rn. 46] Zu dem in den Rn. 36 u. 42 des vorliegenden Urteils angesprochenen angemessenen Ausgleich trägt auch Art. 5 V der RL 2001/29 bei, wonach, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Art. 5 I bis IV dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. [Rn. 47] Dabei würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, wenn jedem Mitgliedstaat ungeachtet des in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers gestattet würde, außerhalb der in Art. 5 der RL 2001/29 erschöpfend vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorzusehen (EuGH, ECLI:EU:C:2014:76 = GRUR 2014, 360 Rn. 34 u. 35 – Svensson ua). [...] [Rn. 49] Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 GrCh verankert sind, außerhalb der in Art. 5 II und III der RL 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 I dieser Richtlinie rechtfertigen können.“ e. Die Nutzung des streitgegenständlichen Ausschnitts eines Standbildes des gegenständlichen Videos ist auch nicht durch eine Schrankenregelung gerechtfertigt. Die allein in Betracht kommenden Schranken der §§ 50, 51 UrhG greifen vorliegend nicht ein. aa. Die Nutzung fällt nicht unter die Schranke des § 50 UrhG. Sie ist nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Die Vorschrift des § 50 UrhG lautet: „Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“ Diese nationale Vorschrift ist im Lichte der europäischen Vorschrift auszulegen, deren Umsetzung sie dient, nämlich Art. 5 Abs. 3 lit. c) InfoSoc-Richtlinie, der lautet: „(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: [...] c) für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird; Die Nutzung ist also unter anderem zulässig bei der Berichterstattung (1.) über ein Tagesereignis (2.), soweit es den Informationszweck rechtfertigt (3.) und wenn die Quelle - soweit möglich - angegeben wird (4.). Zu (1) und (4): Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelt es sich zwar um eine Berichterstattung und die Beklagte hat in dem Artikel auch die URL des Videos, aus dem der Bildausschnitt stammt, als Quelle angegeben. Zu (2): Unsicher erscheint aber bereits, ob die streitgegenständliche Berichterstattung ein „Tagesereignis“ betrifft. Insoweit ist anerkannt, dass ein zurückliegendes Ereignis wieder Gegenstand erneuter Auseinandersetzung und damit neues Tagesereignis werden kann und den erneuten Abdruck eines seinerzeit in Erscheinung getretenen geschützten Werkes rechtfertigen kann, wobei auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 – Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] GRUR 2002, 1050 – Zeitungsbericht als Tagesereignis). Die Beklagte macht als erneutes Tagesereignis in diesem Sinne geltend, dass aufgrund der neuen Investitionsangebote der Unternehmensgruppe der Klägerin ein Interesse daran bestanden habe, ob das Kraftwerk, dessen „Spatenstich“ im Jahre 2013 stattgefunden hatte, fertiggestellt würde. Insofern sei auch das Interesse an der damaligen Veranstaltung zur Grundsteinlegung des Kraftwerks wieder von Interesse. Diese Argumentation trägt aber nicht, weil § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten Werks nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist (BGH, GRUR 1983, 25 (28) – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Das Video war aber bei der Grundsteinlegung nicht sichtbar, sondern wurde erst noch erstellt. Erwägen ließe sich daher allenfalls, ob auch das aktuelle Bereithalten des Videos durch die Unternehmensgruppe der Klägerin auf Y. als Tagesereignis angesehen werden könnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050 – Zeitungsbericht als Tagesereignis), selbst wenn sich die Beklagte hierauf nicht explizit berufen hat. Die Kammer kann diese Frage aber offenlassen, und zwar schon deshalb, weil sich der Artikel der Beklagten zu dieser Thematik gar nicht äußert. Zu (3): Die Nutzung des streitgegenständlichen Bildausschnitts ist aber selbst dann, wenn das von der Beklagten geltend gemachte „Tagesereignis“ anzunehmen sein sollte, jedenfalls nicht im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. c) InfoSoc-Richtlinie durch den „Informationszweck gerechtfertigt“. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Nutzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Entscheidend ist daher eine Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 68 – Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch]): „Schließlich verlangt Art. 5 III Buchst. c Fall 2 der RL 2001/29, dass – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers des geschützten Werkes, angegeben wird und die fragliche Nutzung nur erfolgt, 'soweit es der Informationszweck rechtfertigt', sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Folglich darf die Nutzung des geschützten Werkes nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist.“ Vorab ist insoweit klarzustellen, dass es aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ob es der Beklagten möglich war, vor der Veröffentlichung die Einwilligung in die Nutzung des streitgegenständlichen Bildausschnitts von der Klägerin einzuholen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 60 ff. – Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch]). An der von dem Gericht in seinem Beschluss vom 11.10.2019 (Az.: 310 O 324/19, dort S. 4) insoweit abweichend vertretenen Auffassung wird nicht festgehalten. Gleichwohl fällt die Interessenabwägung auch nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung zugunsten der Klägerin aus. Zwar kann sich die Beklagte vorliegend insbesondere auf die Ausübung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, 11 EU-GrCh berufen: - Ihre Berichterstattung dient der Information über Geldanlagen bei der Unternehmensgruppe der Klägerin und über die Unternehmensgruppe selbst und sie macht in diesem Zusammenhang die Grundsteinlegung von 2013 als erneut aktuelles „Tagesereignis“ geltend. - Grundsätzlich zu berücksichtigen sein kann dabei auch ein Interesse an einer sog. „Personalisierung der Berichterstattung“, wobei hierbei aber bereits zu beachten ist, in welchem inhaltlichen und rechtlichen Zusammenhang dieses Interesse geltend gemacht wird. Insofern ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten für ihr Personalisierungsinteresse zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urt. v. 05.10.2016 – 5 U 3/16, BeckRS 2016, 113199 Rn. 62 – Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung bei Vergewaltigungsvorwurf), eine andere Konstellation betraf, nämlich keinen urheberrechtlichen, sondern einen persönlichkeitsrechtlichen Zusammenhang. Das grundsätzlich mitbeachtliche Interesse der Beklagten an einer personalisierten Berichterstattung fällt im vorliegenden Fall aber nur gering ins Gewicht, weil die von der Beklagten konkret gewählte Personalisierung keine inhaltliche Veranlassung in dem streitgegenständlichen Artikel findet: - Der Artikel setzt sich zwar mit der Unternehmensgruppe der Klägerin, nicht aber etwa mit den für sie handelnden Personen und deren Geschäftsgebaren und damit auch nicht mit ihrem „Chairman“ und Gründer, dem auf dem Bildausschnitt abgebildeten Herrn T. U. M. S., auseinander. - Zudem beschäftigt sich die Berichterstattung nur mittelbar mit dem „Spatenstich“ für ein Biomassekraftwerk im Jahre 2013: Zwar behandelt der streitgegenständliche Artikel die Fertigstellung des Kraftwerks, der „Spatenstich“ und die damalige Anwesenheit des auf dem Bildausschnitt abgebildeten Herrn T. U. M. S. spielen dabei aber keine Rolle. - Schließlich wird auch nicht das damalige Auftreten von Herrn T. U. M. S. thematisiert oder ein bestimmtes Image, das er sich möglicherweise gibt und das auch mit dem gegenständlichen Video transportiert werden soll. Er wird nur in der Bildunterschrift zur Abbildung genannt, mit dem Hinweis darauf, dass er anlässlich der Grundsteinlegung eines Biomassekraftwerks eine Rede gehalten habe. Eine Auseinandersetzung mit seiner Person oder seinem Auftreten (damals wie heute) erfolgt nicht. Vor diesem Hintergrund greift die Illustration des streitgegenständlichen Artikels mit dem streitgegenständlichen Bildausschnitt in die Rechte der Klägerin (die unter Art. 14 Abs. 1 GG, 17 EU-GrCh fallen) in einer Weise ein, die nicht mehr als verhältnismäßig erscheint: - Die Verwendung des Standbildes ist zur Erreichung des verfolgten Informationsziels nicht erforderlich. Aus dem Artikel der Beklagten ist ersichtlich, dass sie über die Unternehmensgruppe der Klägerin, deren Geschäftsgebaren und deren neue Investitionsangebote berichten möchte. Dies ist der Inhalt des Artikels. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Berichterstattung über die auf dem streitgegenständlichen Bildausschnitt abgebildete Person. Dann ist aber eine Abbildung dieser Person nicht in einer Weise erforderlich, dass es den Eingriff in urheberrechtlich geschützten Rechte der Klägerin „rechtfertigt“; das gilt jedenfalls für die im vorliegenden Fall gegenständliche konkrete Berichterstattung. - Fehlt es danach aber bereits an der Erforderlichkeit der Verwendung des streitgegenständlichen Bildes, so kommt es auf die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt, eine Beschaffung anderen Bildmaterials sei nicht möglich und daher nicht zumutbar gewesen, nicht mehr an. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob - wie von der Beklagten behauptet - von Herrn T. U. M. S. veröffentlichtes Bildmaterial nur bei der Unternehmensgruppe der Klägerin existiert. Das Gericht konnte daher in der mündlichen Verhandlung auf die Vernehmung der präsenten Zeugin zu dieser Behauptung verzichten. bb. Auch die Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG greift hier nicht ein. Es fehlt an dem Zitatzweck, weil keine Auseinandersetzung mit dem streitgegenständlichen Bildausschnitt erfolgt (s.o.). f. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, ausgeschlossen. Soweit die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer urheberrechtlich geschützten Rechte gegen die Nutzung des Bildmaterials vorgeht, ist dies für sich genommen zulässig. Sie muss es grundsätzlich nicht dulden, dass urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial, an dem sie die Rechte hat, ohne ihre Einwilligung oder das Eingreifen gesetzlicher Schranken zur Illustration von Presseartikeln genutzt wird. Soweit die Beklagte der Klägerin vorgeworfen hat, sie nutze den Unterlassungsanspruch bzgl. des Bildmaterials, um die ihr unliebsame Berichterstattung insgesamt zu verhindern, so verfängt dieses Argument jedenfalls in rechtlicher Hinsicht deshalb nicht, weil der beantragte Unterlassungstenor sich auf die Nutzung des Bildmaterials beschränkt und die Frage der Inhalte der Berichterstattung im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ein – hypothetisch – vor Auslieferung der Printausgabe zugestellter Verfügungstitel hätte zur Folge gehabt, dass die Auflage insgesamt hätte neu gedruckt werden müssen, weil eine Beseitigung des Bildes aus den bereits gedruckten Exemplaren wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre, so mag dieses Argument rechtlich ebenfalls im Bereich des § 242 BGB verortetet werden können unter dem Gesichtspunkt der Ausübung eines an sich bestehenden Verbietungsrechts in einer den Unterlassungsschuldner unverhältnismäßig belastenden Art und Weise. Dies war aber, wie gesagt, nur eine hypothetische Erwägung des Beklagtenvertreters im Rahmen der rechtlichen Diskussion in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beklagte tatsächlich durch die angegriffene, nach Auslieferung zugestellte Beschlussverfügung von einer derartigen wirtschaftlich unzumutbaren Belastung betroffen sei, hat sie nicht geltend gemacht, so dass schon aus diesem Grunde die Kammer hierzu keine Erwägungen anzustellen braucht und die damit verbundenen etwaigen Rechtsfragen ausdrücklich offenlassen kann. g. Der Urheberrechtsverstoß der Beklagten indiziert die Wiederholungsgefahr gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen; die Beklagte hat keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Höhe von € 526,58. Nach ihrem Antrag auf Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren hat sie noch Anspruch auf Ersatz einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von € 15.000,- (€ 422,50) zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,- und 19 % Mehrwertsteuer (€ 84,08). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert ist gemäß §§ 3 ff. ZPO auf € 15.000,- anzusetzen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Print- und Online-Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem im Auftrag der Klägerin angefertigten Video und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist eine Verwaltungsgesellschaft der T.-Gruppe, eines global tätigen Investment- und Beratungsunternehmens, das sich ausschließlich auf den Sektor der erneuerbaren Energien in Asien spezialisiert hat. Am 10.10.2013 hielt der „Chairman“ und Gründer der T.-Gruppe, Herr T. U. M. S., eine Rede im Rahmen der Auftaktveranstaltung und Vorstellung des Projekts „S. N. B.“ auf den P.. Bei dem Projekt handelt es sich um den Bau eines Biomassekraftwerks. Anlässlich dieser Veranstaltung ließ die Klägerin durch M.& M1 (W.- P. S.) aus L. ein Video erstellen. Im Anschluss übertrug M.& M. der Klägerin alle ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Video zur räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzung durch die T.-Gruppe. Die T.-Gruppe hält das Video auf der Video-Plattform „Y.“ (abrufbar unter: https://www. y..com/... ) zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 7). Die Beklagte gibt Zeitschriften mit Testberichten, unter anderem die Zeitschrift „F.“, heraus und verlegt sie auch. Sie bietet die Artikel zudem im Internet auf der Seite www. t..de zum (teilweise) kostenpflichtigen Abruf an. Mit E-Mail vom 28.08.2019 fragte die Beklagte bei der Klägerin wegen der Rechte für zwei Pressefotos aus dem Downloadbereich der Klägerin für die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels über die T.-Gruppe in dem „F.“-Heft... an (vgl. Anlage K 9). Die Klägerin war jedoch nicht bereit, die Fotos ohne Weiteres freizugeben, weil sie – wie sie mitteilte – „wenig Neigung“ verspürte, „eine mögliche Negativ-Berichterstattung zum guten Schluss mit [ihren] eigenen Fotos zu ‚garnieren‘“ (E-Mail vom selben Tage, Anlage K 10). Daraufhin veröffentlichte die Beklagte in der „F.“-Ausgabe Oktober 2019 den Artikel „R. R.“, der sich kritisch mit den Angeboten der T.- L.-Gruppe auseinandersetzte (vgl. Anlage K 3). Auf der Internetseite www. t..de hielt sie den Artikel zudem als pdf-Datei zum Download bereit (vgl. Anlage K 5). Die Print- sowie die Online-Veröffentlichung waren unter anderem in Hamburg erhältlich bzw. abrufbar. Den Printartikel und die auf www. t..de abrufbare pdf-Version illustrierte die Beklagte jeweils unter anderem mit dem nachfolgend abgebildeten Foto, das Herrn T. U. M. S. bei der oben beschriebenen Veranstaltung zeigte: Bild entfernt Bei dem Foto handelte es sich um ein Standbild aus dem vorstehend beschriebenen Video „S. N. B.- p. O.: T.U. M. S.“. Die Sequenz, aus der das im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Standbild entnommen wurde, findet sich etwa bei der Zeitmarke 0:47 Minuten. An anderer Stelle auf der Internetseite www. t..de ist der Artikel darüber hinaus noch unter der Überschrift „T.-Gruppe: Riskante Anlagen mit rätselhaften Renditen“ (ohne das streitgegenständliche Foto) abrufbar (vgl. Anlage K 6). Zunächst nahm eine T. Group Ltd. die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2019 auf Unterlassung in Anspruch (Anlage K 12); hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2019 ablehnend (Anlage K 13). Nach einer erneuten Prüfung der Rechtesituation innerhalb der Unternehmensgruppe nahm die Klägerin selbst die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2019 auf Unterlassung in Anspruch (Anlage K 14). Die Beklagte reagierte mit E-Mail vom 07.10.2019 erneut ablehnend. Der Inhalt des vorstehend genannten Artikels war zudem Gegenstand einer presserechtlichen Auseinandersetzung der T.-Gruppe mit der Beklagten. Die T. Group Ltd. hatte zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt (LG Frankfurt a.M., Az. 3-03 O 427/19), nahm diesen aber nach gerichtlichen Hinweisen wieder zurück (vgl. Anlage B 3). Am 10.10.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit demselben Unterlassungsantrag wie im hiesigen Verfahren eingereicht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.10.2019 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und den Streitwert auf € 15.000,- festgesetzt (Az.: 310 O 324/19). Der Klägerin sind am 11.10.2019 zwei Ausfertigungen und eine Abschrift des Beschlusses zugestellt worden. Sie hat die einstweilige Verfügung der Beklagten im Parteibetrieb zugestellt. Die Beklagte hat Akteneinsicht genommen, Antrag nach § 926 ZPO gestellt, mit Schriftsatz vom 16.10.2019 Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt, den sie mit Schriftsatz vom 13.11.2019 begründet hat (Bl. 47 d.A.). Der Klägerin ist Frist nach § 926 ZPO gesetzt worden und sie hat daraufhin die Hauptsacheklage im hiesigen Verfahren rechtzeitig erhoben. Die Klägerin behauptet: Die im Zusammenhang mit der Bildnutzung erfolgte Berichterstattung der Beklagten sei inhaltlich nicht berechtigt gewesen. Speziell die in „F.“ auf S. 44 abgebildete Grafik erwecke in mehrfacher Hinsicht unwahre Eindrücke von der Werthaltigkeit von Investments der L.-Gruppe. Der daraus folgende presserechtliche Unterlassungsanspruch werde im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt. Soweit die Beklagte auch mit ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren Finanzprodukte und geschäftliche Handlungsweisen der Unternehmensgruppe der Klägerin in einem schlechten Licht darstelle, sei auch dies sachlich unzutreffend, im Übrigen aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin ist der Auffassung: Das angerufene Gericht sei sachlich und örtlich zuständig, weil der Erfolgsort u.a. Hamburg sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin aus § 97, § 94 Abs. 1 UrhG, jedenfalls aus § 97, § 94 Abs. 1, § 95 UrhG zu. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation mit Anlage K 11 belegt. Dass die Klägerin das Original-Video bei YouTube eingestellt habe, sei nicht als einfache oder konkludente Einwilligung in die Nutzung von Standbildern durch Dritte zu verstehen. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf Schranken des Urheberrechts berufen. Wie soeben vom EuGH entschieden und vom BGH stets vertreten, könnten Informations- und Pressefreiheit nur innerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken eine Beeinträchtigung von Rechten des Urhebers bzw. Rechteinhabers rechtfertigen, nicht jedoch als zusätzliche externe Schrankenregelungen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei reines Wunschdenken, das in den benannten EuGH-Entscheidungen und auch sonst in Literatur und Rechtsprechung keine Stütze finde. Folgte man ihr, so wären Urheberrechte von Fotografen und Filmemachern praktisch wertlos. Die EuGH-Entscheidungen hätten nicht zur Folge, dass bei jeder beliebigen Presseveröffentlichung die Schranke des § 50 UrhG greife und die Medien zur Illustration Bildmaterial ohne Einwilligung der Urheber veröffentlichen dürften. Vielmehr seien vorliegend die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Schranke nach § 50 UrhG nicht erfüllt. - Die Berichterstattung habe schon kein aktuelles Tagesereignis betroffen, denn das Standbild stamme aus einem Video einer Veranstaltung aus dem Jahr 2013 und die Veranstaltung sei auch nicht wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung geworden. Die Berichterstattung der Beklagten befasse sich hingegen mit aktuellen Angeboten der T.-Gruppe und deren Risiken. Die Projektvorstellung werde nur in einer Bildnebenschrift erwähnt, einen aktuellen Anlass für die Erwähnung liefere die Berichterstattung nicht. - Weiter sei das Standbild auch nicht im Verlaufe der Ereignisse sichtbar geworden, sondern vielmehr Teil der nachfolgenden Berichterstattung selbst. § 50 UrhG sei aber auf das berichterstattende Material selbst nicht anwendbar. - Schließlich sei der Eingriff in die Urheberrechte der Klägerin auch unverhältnismäßig. Der EuGH stelle in seiner Entscheidung GRUR 2019, 940 – Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] zwar nicht auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einholung der Zustimmung des Rechteinhabers ab. Er gebe aber zu erkennen, dass von der Prüfung der Zumutbarkeit der vorherigen Einholung der Einwilligung des Rechteinhabers nur dann abzusehen sei, wenn es sich um aktuelle Tagesereignisse handele, bei denen ein schneller Informationsfluss gewährleistet sein müsse. Dies sei indes vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachstehende Standbild zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Rätselhafte Renditen“, „F.“ Nr. ... , Seite ... , sowie als pdf auf www. t..de (abrufbar unter https://www. t..de/... /): Bild entfernt 2. an die Klägerin EUR 526,58 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Bei der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen, das – sehr erfolgreich – u.a. auf dem sog. „grauen Kapitalmarkt“ Finanzanlageprodukte für Projekte in Asien an Verbraucher verkaufe. Die Finanzprodukte würden vor allem von Anlagevermittlern vertrieben, die auf Provisionsbasis tätig seien. Ende 2018 habe die T.-Gruppe Privatanleger zudem darüber informiert, dass ihr „Rückzahlungsbeitrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2019 null Euro beträgt“. Aufgrund der Ankündigung über den vollständigen Verlust ihres Anlagekapitals würden Anleger zahlreiche Zivilklagen vor verschiedenen Landgerichten führen. Der Anlageskandal habe inzwischen auch eine politische Dimension erreicht und sei Gegenstand von Anfragen und einer umfangreichen Stellungnahme im Bundestag gewesen. Die Beklagte trägt darüber hinaus ausführlich zu den aktuellen Angeboten der T.-Gruppe und insbesondere zum Bau zweier Biomassekraftwerke in South und North N. vor, deren Fertigstellung sich verzögere, so dass zu befürchten sei, dass die anvisierte garantierte Einspeisevergütung in Zukunft nicht wie geplant gezahlt werde. Es gebe von Herrn T. U. M. S. kein Bildmaterial, das von einer anderen Person als der Unternehmensgruppe der Klägerin veröffentlicht worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 UrhG i.Vm. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG. Die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Ausschnitts aus einem Standbild sei gemäß § 50 UrhG zulässig. Sie beruft sich hierzu auf die EuGH-Entscheidungen GRUR 2019, 940 – Spiegel Online/Volker Beck [Reformistischer Aufbruch] und GRUR 2019, 934 – Afghanistan-Papiere. Der vorliegende Fall sei ein typisches Beispiel dafür, wie schwierig es für Presseunternehmen sei, die Einwilligung zur Nutzung von geeignetem Pressefotomaterial zu erlangen. Die betroffenen Unternehmen seien zur Einwilligung regelmäßig nur unter der vorherigen Zusicherung einer „genehmen“ Berichterstattung bereit. Jedoch seien eine geeignete Bebilderung und gerade auch eine sog. Personalisierung der Berichterstattung vielfach – so auch hier – unverzichtbar und zudem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Element einer freien und unabhängigen Berichterstattung geschützt. Zu diesen berechtigten Zwecken müsse die Beklagte daher auf den streitgegenständlichen Ausschnitt aus dem Video-Standbild zugreifen dürfen, und zwar auch deshalb, weil kein Dritter, also niemand anderes als die Unternehmensgruppe der Klägerin, Bildmaterial von Herrn T. U. M. S. veröffentlicht habe, auf das sie möglicherweise hätte zurückgreifen können. Zudem sei es im vorliegenden Fall evident, dass die Klägerin den urheberrechtlichen Anspruch nur zur „Torpedierung“ der (inhaltlich nicht zu beanstandenden) kritischen Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin und ihre Finanzprodukte verfolge. Dem berechtigten, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-Grundrechte-Charta geschützten Berichterstattungsinteresse der Beklagten könne und müsse durch entsprechende Auslegung und Anwendung des § 50 UrhG Rechnung getragen werden. Schließlich befriedige die Beklagte mit ihrer streitgegenständlichen Berichterstattung ein erhöhtes Informationsinteresse mit Gegenwartsbezug. § 50 UrhG könne auch nicht (mehr) in dem Sinne ausgelegt werden, dass eine einwilligungslose Nutzung nur dann in Betracht komme, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht oder nicht unter zumutbaren Umstände eingeholt werden können; eine solche Einengung der Nutzerbefugnisse sei nach der (jüngeren) Rechtsprechung des EuGH unionsrechtswidrig. Im Übrigen wird für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll der am 16.01.2020 geschlossenen mündlichen Verhandlung Bezug genommen.